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OLG Frankfurt: Keine Verwechslungsgefahr mangels Werknähe zwischen Titel eines Fernsehbeitrags und Buchtitel - "Nie wieder keine Ahnung"

OLG Frankfurt
Beschluss vom 11.01.2022
6 W 102/21


Das OLG Frankfurt hat entschieden, dass mangels Werknähe keine Verwechslungsgefahr zwischen dem Titel eines Fernsehbeitrags und einem Buchtitel (hier: "Nie wieder keine Ahnung") besteht.

Die Pressemitteilung des Gerichts:

Keine Verwechslungsgefahr zwischen Fernsehbeitrag und Buch mit dem Titel „Nie wieder keine Ahnung!“

Zwischen dem Titel „Nie wieder keine Ahnung!“ für eine Fernsehbeitragsreihe und demselben Titel für ein Sachbuch besteht keine Verwechslungsgefahr. Das Oberlandesgericht Frankfurt am Main (OLG) hat deshalb mit heute veröffentlichter Entscheidung die Beschwerde der TV-Produzentin zurückgewiesen.

Die Parteien streiten über den Titel „Nie wieder keine Ahnung!“. Die Antragstellerin ist eine öffentlich-rechtliche Fernsehanstalt. Sie hatte 2009 - 2011 für ihr Fernsehprogramm eine Beitragsreihe mit der Bezeichnung „Nie wieder keine Ahnung! Malerei“ und „Nie wieder keine Ahnung! Architektur“ produziert. Die Beiträge wurden noch 2021 ausgestrahlt. Die Antragstellerin veröffentlichte zudem eine Titelschutzanzeige für diesen Titel.

Die Antragsgegnerin vertreibt seit Herbst 2021 unter dem Titel „Nie wieder keine Ahnung!“ ein Sachbuch, das sich mit „vermeintlichem Allgemeinwissen aus Politik, Wirtschaft und Weltgeschehen“ befasst. Die Antragstellerin sieht sich hierdurch in ihren Titelschutzrechten verletzt.

Die von ihr beantragte einstweilige Verfügung auf Unterlassung der Nutzung des Titels hat das Landgericht zurückgewiesen. Die Beschwerde hiergegen hatte auch vor dem OLG keinen Erfolg. Der Antragstellerin stehe kein Unterlassungsanspruch zu, begründete das OLG. Es fehle an einer unmittelbaren Verwechslungsgefahr. Der Titel „Nie wieder keine Ahnung“ genieße zwar Werktitelschutz, auch wenn er aufgrund seines beschreibenden Anklangs nur geringe Unterscheidungskraft aufweise. Die sich gegenüberstehenden Werktitel seien auch identisch. Es fehle jedoch an einer hinreichenden Ähnlichkeit der Werke. Werktitel dienten grundsätzlich nur der Unterscheidung eines Werkes von einem anderen. Es müsse die Gefahr bestehen, dass „der Verkehr den einen Titel für den anderen hält“. Wenn unterschiedliche Werke betroffen seien, scheide eine Verwechslungsgefahr mangels Werknähe regelmäßig aus. So sei es hier. Es stünden sich eine im Fernsehen ausgestrahlte Beitragsreihe und ein Buch gegenüber. Auch wenn inhaltliche Ähnlichkeit bestehe, sei nicht ersichtlich, dass der Verkehr das Buch der Antragsgegnerin für die Betragsreihe der Antragstellerin halten könnte.

Der Beschluss ist nicht anfechtbar.

Die Entscheidung ist in Kürze unter www.rv.hessenrecht.hessen.de abrufbar.

Oberlandesgericht Frankfurt am Main, Beschluss vom 11.01.2022, Az. 6 W 102/21
(vorausgehend LG Frankfurt am Main, Beschluss vom 16.11.2021, Az. 2-6 O 273/21)

Erläuterungen:
Der durch Gesetz (z.B. das Markengesetz) gewährte Titelschutz knüpft grundsätzlich an das Erscheinen des Werkes an. Eine Titelschutzanzeige führt zur Vorverlagerung dieses Schutzes. Sobald das Werk in branchenüblicher Weise angekündigt wird und in angemessener Frist unter dem Titel danach erscheint, genießt es Schutz bereits mit der Anzeige.



OLG Frankfurt: Gleichlautendes Titelschutzrecht wird nicht durch Verwendung von "Rezepturtipp" als Überschrift einer Rubrik für pharmazeutische Beiträge verletzt

OLG Frankfurt
Beschluss vom 18.03.2021
6 W 17/21


Das OLG Frankfurt hat entschieden, dass ein gleichlautendes Titelschutzrecht durch Verwendung von "Rezepturtipp" als Überschrift einer Rubrik für pharmazeutische Beiträge nicht verletzt wird.

Aus den Entscheidungsgründen:

Das Landgericht hat den Eilantrag zu Recht zurückgewiesen. Die Antragstellerin hat gegen die Antragsgegnerin keinen Anspruch aus §§ 5 Abs. 3, 15 Abs. 2 MarkenG auf Unterlassung der Benutzung der Bezeichnung „Rezeptur-Tipp“ bzw. „Rezepturtipp“, wie geschehen auf der Internetseite „d.de“ (Anlage BRP10).

1. Es kann dahinstehen, ob die Antragstellerin an der Bezeichnung „Rezepturtipp“ ein Titelschutzrecht nach § 5 Abs. 3 MarkenG beanspruchen kann. Dies ist allerdings zweifelhaft. Die Antragstellerin verwendet die Angabe für einen Newsletter, der die Unterüberschrift „Rezepturtipp der Woche [nebst Datum]“ trägt (Anlage BRP9). Eine isolierte Verwendung des Begriffs „Rezepturtipp“ ist dort nicht feststellbar. Die Bezeichnung genießt auch keinen isolierten Schutz als Titelschlagwort. Zwar neigt der Verkehr dazu, insbesondere längere Werktitel auf ein markantes Zeichen zu verkürzen (vgl. OLG Frankfurt am Main MMR 2001, 696 - weltonline.de; Hans. OLG Hamburg, Urteil vom 22.3.2006 - 5 U 188/04, Rn 54 - OBELIX). Der Untertitel des Newsletters „Rezepturtipp der Woche“ ist jedoch schon in vollständiger Form hinreichend kurz und prägnant. Es kann nicht angenommen werden, dass der Verkehr zu einer Verkürzung auf den - auch kaum unterscheidungskräftigen - Bestandteil „Rezepturtipp“ tendiert. Soweit die Antragstellerin die Angabe auf ihrer Internetseite als Bezeichnung einer Rubrik isoliert verwendet (Anlage BRP12, 14), liegt keine Benutzung als Werktitel vor. Zwar kann bei periodisch erscheinenden Druckwerken unter Umständen einer bloßen Rubrikbezeichnung Schutz als Werktitel zukommen (vgl. BGH GRUR 2012, 1265, Rn 23 - Stimmt`s?; BGH GRUR 2010, 156 Rn 15 - EILFEL-ZEITUNG). Dies gilt aber in der Regel nicht in gleicher Weise für die Überschriften der Rubriken einer Homepage (Ingerl/Rohnke MarkenG, 3. Aufl., § 5 Rn 76). Sie dienen im Gegensatz zum Domainnamen (vgl. dazu BGH GRUR 2016, 939, Rn 17 - wetter.de) meist nicht der Unterscheidung eines Werkes von einem anderen, sondern erfüllen nur einen inhaltsgliedernden Zweck. Ihnen kommt daher nicht die Funktion eines Werktitels zu. So liegt es auch im Streitfall. Die Rubriküberschrift „Rezepturtipps“ wird vom Verkehr als Sachangabe aufgefasst.

2. Geht man demgegenüber von einem Titelschutzrecht der Antragstellerin an der Bezeichnung „Rezepturtipp“ aus, fehlt es jedenfalls an einer rechtsverletzenden Benutzung seitens der Antragsgegnerin.

a) Dritten ist es nach § 15 Abs. 2 MarkenG untersagt, die geschäftliche Bezeichnung oder ein ähnliches Zeichen im geschäftlichen Verkehr unbefugt in einer Weise zu benutzen, die geeignet ist, Verwechslungen mit der geschützten Bezeichnung hervorzurufen. Werktitel dienen grundsätzlich nur der Unterscheidung eines Werkes von anderen, ohne einen Hinweis auf den Hersteller oder Inhaber des Werkes und damit auf eine bestimmte betriebliche Herkunft zu enthalten. Die rechtsverletzende Benutzung eines Werktitels erfordert daher eine titelmäßige Verwendung. Es bedarf einer Verwendung zur Unterscheidung eines Werks von anderen Werken (BGH, Urteil vom 12.11.2009 - I ZR 183/07, Rn 37 - WM-Marken; BGH, Urteil vom 31.1.2019 - I ZR 97/17, Rn 61 - Das Omen).

b) Streitgegenstand des Eilantrags ist die Verwendung der Bezeichnung als Überschrift des Beitrags „Rezeptur-Tipp: Atropin-Augentropfen gegen Kurzsichtigkeit“ (Anlage BRP10). In dem Artikel wird auf eine neue standardisierte Vorschrift für die Herstellung der Augentropfen hingewiesen. Der Beitrag wendet sich an Fachkreise im pharmazeutischen Bereich. Dieser Verkehrskreis wird in der Angabe „Rezeptur-Tipp“ allein einen Hinweis auf den Inhalt des Artikels sehen. Insoweit kann auf die zutreffenden Ausführungen in der angefochtenen Entscheidung Bezug genommen werden. Es handelt sich um eine glatt beschreibende Sachangabe, die nicht als Titel eines Werks verstanden wird. Daran ändert sich auch nichts, wenn man entsprechend dem Vortrag in der Beschwerdeschrift davon ausgeht, dass die Antragsgegnerin zahlreiche Beiträge veröffentlicht, die Informationen zu neuen Rezepturen enthalten, und bei denen eine Überschrift mit dem vorangestellten Begriff „Rezeptur-Tipp: …“ verwendet wird (Anlagen BRP 20-30). Es kann nicht angenommen werden, dass es sich hierbei um eine eigene, so bezeichnete Rubrik handelt. Das geht jedenfalls aus den zur Glaubhaftmachung vorgelegten Anlagen nicht hervor. Vielmehr verwendet die Antragsgegnerin den Begriff in sämtlichen Artikeln in einem rein beschreibenden Sinn. Die Bezeichnung ist überaus naheliegend, um Informationen zu neuen Rezepturen zu bezeichnen.

c) Eine Titelverletzung ist entgegen der Ansicht der Antragsgegnerin auch nicht unter dem Gesichtspunkt des Serientitels gegeben. In Ausnahmefällen kommt eine mittelbare Verwechslungsgefahr in Betracht, wenn durch ausdrückliche Bezugnahme auf einen älteren Titel der Eindruck eines Serientitels oder geschäftlicher Zusammenhänge erzeugt wird (Hacker in Ströbele/Hacker/Thiering MarkenG, 12. Aufl., § 15 Rn 77). Bei der Verwendung durch die Antragsgegnerin entsteht für die angesprochenen Fachkreise nicht der Eindruck, die Bezeichnung „Rezepturtipp: …“ sei gewissermaßen Teil einer Serie, nämlich des von der Antragstellerin veröffentlichten „Rezepturtipps der Woche“. Der Verkehr erkennt in der als Überschrift eines redaktionellen Beitrags verwendeten Angabe lediglich einen Sachhinweis auf den Inhalt des Artikels.

3. Ohne Erfolg beruft sich die Antragstellerin schließlich darauf, es bestünde die Befürchtung, die Antragsgegnerin könnte dazu übergehen, ihre „Rezepturtipps“ als Titel ihres wöchentlichen Newsletters veröffentlichen. Eine Erstbegehungsgefahr setzt greifbare tatsächliche Anhaltspunkte dafür voraus, dass ein rechtswidriges Verhalten unmittelbar bevorsteht. Es gibt keine ausreichenden Anhaltspunkte dafür, dass die Antragsgegnerin eine titelmäßige Verwendung des Begriffs „Rezepturtipps“ für ihren Newsletter plant. Sie ergeben sich insbesondere nicht auf den insoweit in Bezug genommenen Anlagen BRP31, BRP10.


Den Volltext der Entscheidung finden Sie hier:


BGH: Zum Annahme eines einheitlichen Werktitelschutzes für im Internet und als Druckerzeugnis vertriebene Angebote- Kostenentscheidung bei mehreren Streitgegenständen

BGH
Kinderstube
MarkenG § 5 Abs. 3, § 14 Abs. 2 Nr. 2, § 15 Abs. 2, 3, 4; ZPO § 92 Abs. 1,
§ 308 Abs. 1 Satz 1; GKG § 45 Abs. 1 Satz 2


Leitsätze des BGH:

a) Die Annahme eines einheitlichen Werktitelrechts für Druckerzeugnisse und über das Internet zugängliche journalistische oder literarische Angebote setzt voraus, dass der Verkehr die Angebote als einheitliches Produkt mit unterschiedlichen Vertriebswegen, nicht hingegen lediglich als miteinander verwandte, aber nach Inhalt und Erscheinungsbild eigenständige Angebote ansieht.

b) Ein Klageantrag, der auf die Unterlassung einer Zeichenverwendung "als Titel" gerichtet ist, enthält keine Beschränkung auf werktitelmäßige Verwendungen, wenn er auf die konkrete Verletzungsform Bezug nimmt und nicht nur auf Werktitel, sondern auch auf Marken gestützt ist.

c) Der Begriff "Erziehung" der Dienstleistungsklasse 41 erfasst nicht nur die erzieherische Tätigkeit, sondern auch die Vermittlung erzieherischen Wissens durch Beratung und Information über Erziehung.

d) Der Begriff "Kinderstube" ist für die Dienstleistung "Erziehung" wegen des ihm innewohnenden beschreibenden Anklangs von unterdurchschnittlicher originärer Unterscheidungskraft.

e) Bestehen Unterschiede in der Zusammen- oder Getrenntschreibung der im Übrigen nur durch Groß- oder Kleinschreibung voneinander abweichenden Wortbestandteile (hier: Kinderstube"/"Kinder STUBE"), liegt regelmäßig keine Zeichenidentität, sondern Zeichenähnlichkeit vor.

f) Wird die Abmahnung auf mehrere Schutzrechte gestützt und hat eine nachfolgende Klage erst aufgrund eines im Prozess nachrangig geltend gemachten Rechts Erfolg, so besteht ein Anspruch auf Abmahnkostenerstattung in voller Höhe des einfachen Gegenstandswerts der Abmahnung, der (anders als der gerichtliche Streitwert im Falle des § 45 Abs. 1 Satz 2 GKG) nicht zu erhöhen ist.

g) Hat die Klage aufgrund eines nachrangig geltend gemachten Streitgegenstands oder nicht aufgrund sämtlicher kumulativ geltend gemachter Streitgegenstände Erfolg, so bemisst sich im Rahmen des § 92 Abs. 1 ZPO der Prozesserfolg und -verlust regelmäßig nach dem Verhältnis der Anzahl der erfolgreichen oder erfolglosen Streitgegenstände zum Gesamtstreitwert. Ergeht eine Entscheidung über zwei Streitgegenstände, von denen nur einer der Klage zum Erfolg verhilft, sind die Kosten des Rechtsstreits danach gegeneinander aufzuheben oder hälftig zu teilen.

BGH, Urteil vom 28. April 2016 - I ZR 254/14 - OLG Köln - LG Köln

Den Volltext der Entscheidung finden Sie hier:

OLG Köln: Ich bin dann mal weg.de - Verletzung der Titelschutzrechte an Bestseller von Hape Kerkeling durch Werbeslogan des Reiseportals weg.de

OLG Köln
Urteil vom 05.12.2014
6 U 100/14


Das OLG Köln hat entschieden, dass die Werbung des Reisepotals weg.de mit dem Slogan "Ich bin dann mal weg.de" die Titelschutzrechte an dem Beststeller "Ich bin dann mal weg" von Hape Kerkeling verletzt. Insofern kommen insbesondere zwei Aspekte zusammen: Ein bekannter Titel und sachliche Nähe zum Inhalt des Buches.

Aus den Entscheidungsgründen:

"Bei dem Titel "Ich bin dann mal weg" handelt es sich um einen bekannten Titel im Sinn des § 15 Abs. 3 MarkenG. Der Bekanntheitsschutz dieser Vorschrift ist dem Schutz der bekannten Marke nach § 14 Abs. 2 Nr. 3 MarkenG nachgebildet, so dass für die Prüfung der Voraussetzungen des § 15 Abs. 3 MarkenG auf die zu § 14 Abs. 2 Nr. 3 MarkenG ergangene Rechtsprechung zurückgegriffen werden kann (Ingerl/Rohnke, MarkenG, 3. Aufl. 2010, § 15 Rn. 211; Hacker, in: Ströbele/Hacker, MarkenG, 11. Aufl. 2015, § 15 Rn. 68).

[...]

Der Titel und das beanstandete Zeichen sind hochgradig ähnlich. Den Zusatz ".de" wird der Verkehr als die deutsche Top-Level-Domain erkennen und daher vernachlässigen (vgl. Senat, GRUR 2014, 1111, 1112 - wetter.de). Die Wortfolge "Ich bin dann mal weg" ist identisch übernommen worden.

dd) Die Antragsgegnerin verwendet das Zeichen, um Reiseleistungen zu bewerben. Die sachliche Nähe des Angebots der Antragsgegnerin zu einem Reisebericht ist unübersehbar. Gerade vor diesem Hintergrund können keine ernsthaften Zweifel daran bestehen, dass die angesprochenen Verkehrskreise, wenn sie den Internetauftritt oder die Werbung der Antragsgegnerin wahrnehmen, eine gedankliche Verknüpfung mit dem bekannten Titel der Antragstellerin vornehmen. Es liegt daher kein Fall einer "bloßen Assoziation" vor, bei der Ansprüche aus § 15 Abs. 3 MarkenG ausscheiden sollen (OLG Hamburg, GRUR-RR 2006, 408, 413 - OBELIX; OLG München, GRUR-RR 2005, 191, 192 f. - FOCUS MONEY/MONEY SPECIALIST; in beiden Entscheidungen wurde jeweils nur geringe Zeichenähnlichkeit festgestellt). Dass der Titel durchaus geeignet ist, als Werbung für Reiseleistungen eingesetzt zu werden, zeigt die Werbekooperation der Parteien im Jahr 2009 sowie die seitens der Antragstellerin als Anlage BE 9 vorgelegte - und nach wie vor zugängliche - Internetseite der Antragsgegnerin "www.weg.de/reisemagazin/santiago/santiago", auf der das Buch explizit im Zusammenhang mit dem aktuellen Angebot von Reiseleistungen entlang des Jakobswegs vorgestellt wird, unabhängig von der Frage, ob es sich bei dieser Seite um ein "im Archiv auffindbares Überbleibsel" der Werbekampagne im Jahr 2009 handelt.

e) Durch die Verwendung des Ausdrucks "Ich bin dann mal weg" als Werbeslogan hat die Antragsgegnerin jedenfalls die Unterscheidungskraft des Titels der Antragstellerin ausgenutzt. Eine Verwechslungsgefahr, auch nur in dem Sinn, dass die angesprochenen Verkehrskreise wirtschaftliche Beziehungen zwischen den Parteien vermuten würden (wie sie ihrer inzwischen beendeten gemeinsamen Werbekampagne im Jahr 2009 für das Buch zugrundelagen), setzt die Vorschrift des § 15 Abs. 3 MarkenG gerade nicht voraus."


Den Volltext der Entscheidung finden Sie hier:


LG Nürnberg: Buchtitel gegen Marke für Druckereierzeugnisse - regelmäßig keine Markenrechtsverletzung mangels Herkunftshinweis des Titels

LG Nürnberg-Fürth
Urteil vom 20.08.2014
3 O 1565/14


Das LG Nürnberg-Fürth hat in einer kennzeichenrechtlichen Auseinandersetzung, bei der sich ein Buchtitel und eine Marke für Druckereierzeugnisse gegenüberstanden, entschieden, dass regelmäßig keine Markenrechtsverletzung vorliegt, da der Buchtitel nicht als Herkunftshinweis verstanden wird.

Aus den Entscheidungsgründen:

"Nach inzwischen gefestigter Rechtsprechung. setzt die rechtsverletzende Benutzung einer geschützten Mar­ke als ungeschriebenes Tatbestandsmerkmal die markenmäßige Benutzung des angegriffenen Zeichens voraus. Der EuGH (GRUR 2010, 445 — Google und Google France) prüft dieses Merk­mal zweistufig, nämlich, ob dieses Zeichen überhaupt zur Unterscheidung von Waren/Dienstleistungen aus einem Unternehmen eingesetzt wird und ob dessen Benutzung durch einen Dritten die Funktionen der Marke beeinträchtigt oder beeinträchtigen könnte. Zu die­sen Funktionen gehört insbesondere die Hauptfunktion, die Herkunft der Waren/Dienstleistungen zu gewährleisten. Die Beurteilung der markenmäßigen Benutzung ist eine Rechtsfrage, die je­doch weitgehend davon abhängt, wie die angesprochenen Verkehrskreise die konkrete Art der Zeichenverwendung verstehen.

Die Verwendung als Werktitel gemäß § 5 Abs. 3 MarkenG kommt als markenmäßige Benutzung immer dann in Betracht, wenn der Titel nicht nur — wie im Regelfall — zur Unterscheidung des Werkes von anderen Werken dient, sondern vom Verkehr als Hinweis auf die betriebliche Her­kunft eines Produkts verstanden wird. Eindeutig inhaltsbeschreibende und damit allenfalls werkidentifizierende, nicht aber herkunftshinweisende Titel stellen daher keine markenmäßige Benut­zung dar. Bei Buchtiteln wird ein Herkunftshinweis meist fernliegend sein, da sie regelmäßig nicht als Hinweis auf einem bestimmten Verlag verstanden werden, während dies bei periodisch er­scheinenden Werken durchaus naheliegend ist (Ingerl/Rohnke, MarkenG, 3. Auflage 2010, § 14 Rn. 166-169)."


LG Hamburg: Domain tierfreund.de verletzt Titelschutzrechte der Zeitschrift "Tierfreund" - Kein Anspruch auf Freigabe sondern nur auf Unterlassung der Nutzung für tierweltbezogener Inhalte

LG Hamburg
Urteil vom 07.03.2014
315 O 10/12
tierfreund.de


Das LG Hamburg hat entschieden, dass die Nutzung der Domain tierfreund.de die Titelschutzrechte der Zeitschrift "Tierfreund – Das junge Wissensmagazin" verletzen können. Allerdings besteht kein Anspruch auf Freigabe der Domain, sondern lediglich ein Anspruch auf Unterlassung der Nutzung der Domain für tierweltbezogene Inhalte. Das Gericht geht dabei davon aus, dass die Zeichenfolge "Tierfreund" kein rein beschreibender Sachhinweis ist, da die Domain zwar einen tierweltbezogenen Inhalt nahelegt, aber "durch die für Titel typische Kombination mit "Freund" aus Sicht der Verkehrs keinen rein inhaltlichen Sachhinweis darstellt".

BGH: Titelschutz für Bezeichnung einer Kolumne, die nur wenige Absätze umfasst - Stimmt's?

BGH
Urteil vom 22.03.2012
I ZR 102/11
Stimmt's?
MarkenG § 5 Abs. 3, § 15 Abs. 2

Leitsätze des BGH:

a) Titelschutz kann auch der Bezeichnung einer regelmäßig nur wenige Absätze umfassenden Kolumne zukommen, die zu einem bestimmten Themengebiet in einer Zeitung oder Zeitschrift erscheint.

b) Bei schutzfähigen Titeln für Teile einer Zeitung oder Zeitschrift kommt es für die Frage der Verwechslungsgefahr maßgeblich auch auf Form und Inhalt der medialen Einbettung der angegriffenen Bezeichnung an, wobei unter anderem die typische Art der Präsentation der Beiträge (z.B. nur Text oder auch Bilder) erheblich ist.

BGH, Urteil vom 22. März 2012 - I ZR 102/11 - OLG Hamburg - LG Hamburg

Den Volltext der Entscheidung finden Sie hier:

BGH: Domainname kann als Werktitel geschützt sein, wenn über die Domain ein titelschutzfähiges Werk erreichbar ist - airdsl

BGH
Urteil vom 14. Mai 2009
I ZR 231/06
airdsl
MarkenG § 14 Abs. 2 Nr. 2, Abs. 5, §§ 5 und 15 Abs. 2 und 4


Der BGH hat sich in dieser Entscheidung mit der Frage befasst, ob ein Domainname auch als Werktitel gemäß § 5 Abs. 1 und 3 MarkenG geschützt sein kann und dies grundsätzlich bejaht. Voraussetzung dafür ist, dass über die Domain ein titelschutzfähiges Werk erreichbar ist und dieses weitgehend fertiggestellt ist. Zudem führt der BGH aus, dass die Nutzung einer verwechslungsfährigen Domain allein zur Weiterleitung auf eine andere Seite eine Kennzeichenrechtsverletzung sein kann.


Leitsätze des BGH:

a) Der Schutz eines Domainnamens als Werktitel nach § 5 Abs. 1 und 3 MarkenG kann grundsätzlich erst einsetzen, wenn das über den Domainnamen erreichbare titelschutzfähige Werk weitgehend fertiggestellt ist.

b) Für die Vorverlagerung des Schutzes eines Werktitels durch eine Titelschutzanzeige reicht die bloße Titelankündigung auf der eigenen Internetseite der Werktitelschutz beanspruchenden Partei nicht aus.

c) Eine markenmäßige Benutzung eines Domainnamens kommt auch dann in Betracht, wenn bei Aufruf des Domainnamens eine automatische Weiterleitung zu einer unter einem anderen Domainnamen abrufbaren Internetseite erfolgt.

BGH, Urteil vom 14. Mai 2009 - I ZR 231/06 - OLG Köln
LG Köln

Den Volltext der Entscheidung finden Sie hier: