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LG München: Auftragsmaler Götz Valien ist Miturheber der Gemälde "Paris Bar 1" und "Paris Bar 2" des Künstlers Martin Kippenberger

LG München
Urteil vom 07.08.2023
42 O 7449/22


Das LG München hat entschieden, das Auftragsmaler Götz Valien Miturheber der Gemälde "Paris Bar 1" und "Paris Bar 2" des Künstlers Martin Kippenberger ist.

„Urheberschaft der Gemälde Paris Bar Version 1-3“
Die für das Urheber- und Designrecht zuständige 42. Zivilkammer des Landgerichts München I hat heute im Rechtsstreit zwischen dem Künstler Götz Valien und der Nachlassverwalterin des Künstlers Martin Kippenberger ein Urteil gefällt (Az. 42 O 7449/22).

Sie hat entschieden, Götz Valien ist neben Martin Kippenberger nach § 8 Abs. 1 UrhG Miturheber verschiedener Versionen des Gemäldes „Paris Bar“ und daher als solcher namentlich zu nennen, § 13 UrhG. Ob sich aus der festgestellten Miturheberschaft weitere Ansprüche ergeben, ist nicht Gegenstand des Verfahrens gewesen und folglich ist hierüber auch keine Entscheidung getroffen worden. Auf die Widerklage der Beklagten hin hat der Kläger den Anspruch der Beklagten anerkannt, das Gemälde „Paris Bar Version 3“ nicht als Alleinurheber auszustellen.

Folgender Sachverhalt lag dem Rechtsstreit zugrunde: Martin Kippenberger beauftragte ein Berliner Kinoplakatmalunternehmen, seine auf einem Foto festgehaltene Ausstellungshängung in der Paris Bar in Berlin auf eine große Leinwand zu malen. Der Kläger, Götz Valien, fertigte 1992 das gewünschte Gemälde („Paris Bar Version 1“), welches bis 2004 in der Paris Bar hing.


„Paris Bar Version 1“, Kippenberger / Valien (Bild am Ende der PM)

Ein halbes Jahr später erstellte er im Auftrag nach Fotovorlage ein weiteres Gemälde, das das erste Gemälde als Bild-im-Bild an der Wand der Paris Bar darstellt („Paris Bar Version 2“).

„Paris Bar Version 2“, Kippenberger / Valien (Bild am Ende der PM)

Der Kläger malte ab 1993 ein drittes Gemälde, „Paris Bar Version 3“, das geringfügige Änderungen gegenüber der „Paris Bar Version 1“ enthält. Dieser stellte er 2022 in einer Ausstellung in Berlin aus, wobei er sich als Alleinurheber des Gemäldes benannte.

Die Beklagte nannte weder den Kläger in dem von ihr herausgegebenen Werksverzeichnis zum Oeuvre Kippenbergers noch in ihren im Internet wiedergegebenen Reproduktionsgenehmigungen zu Werken Kippenbergers als Miturheber der Gemälde „Paris Bar 1“ und „Paris Bar 2“.

Die erkennende Kammer urteilte, der Kläger sei neben Kippenberger als Miturheber der Gemälde im Sinne des § 8 Abs. 1 UrhG anzusehen. Dem Kläger sei bei der Schaffung der Gemälde ein hinreichend großer Spielraum für eine eigenschöpferische Leistung gemäß § 2 Abs. 1 Nr. 4, Abs. 2 UrhG geblieben, welcher von ihm genutzt worden sei. Er habe mit dem Gemälde „Paris Bar Version 1“ eine einladende, lebendige und warme Atmosphäre der Ausstellung in der Paris Bar gefertigt, die sich so auf der fotografischen Vorlage der Ausstellung nicht finde und ihm auch nicht von Kippenberger vorgegeben worden sei. Diese eigentümliche Atmosphäre habe der Kläger bei der Erstellung des Gemäldes „Paris Bar Version 2“ wieder aufgegriffen und damit auch diesem Werk seine individuelle Handschrift verliehen.

Als Folge des Urteils hat die Beklagte bei Verwertungshandlungen in Bezug auf die Werke „Paris Bar Version 1“ und „Paris Bar Version 2“ den Kläger neben Kippenberger als Miturheber namentlich anzuführen. Weitere Ansprüche hat der Kläger gegenüber der Beklagten nicht geltend gemacht.

Der Kläger seinerseits hat anerkannt, das Gemälde „Paris Bar 3“ nicht als Alleinurheber ausstellen zu dürfen.

Zum Hintergrund:

Martin Kippenberger, geboren am 25.02.1953, gestorben am 07.03.1997, war ein deutscher Maler, Installationskünstler sowie u.a. Fotograf und Bildhauer. Die Gemälde „Paris Bar Version 1“ und „Paris Bar Version 2“ sind als Werke Kippenbergs bekannt geworden. Bei einer Auktion durch das Auktionshaus Christie’s erzielte die „Paris Bar Version 1“ einen Versteigerungspreis von 2.281.250 englischen Pfund.


Den Volltext der Entscheidung finden Sie hier:


LG Hamburg: Auch kurze Texte können als Sprachwerk urheberrechtlich geschützt sein - Schadensersatz bei Nutzung für Werbezwecke im Internet

LG Hamburg
Urteil vom 06.11.2015
308 O 446/14


Das LG Hamburg hat abermals bekräftigt, dass auch kurze Texte als Sprachwerk urheberrechtlich geschützt sein können und nicht ohne Zustimmung des Rechteinhabers verwendet werden dürfen. Vorliegend ging es um die Nutzung des Textes für Werbezwecke im Internet. Neben einem Unterlassungsanspruch hat das Gericht dem Urheber einen Schadensersatzanspruch in Höhe von 300 EURO zzgl 100% Verletzerzuschlag für die unterlassene Nennung des Urhebers, also 600 EURO zugesprochen.

Aus den Entscheidungsgründen:

"I.

Dem Kläger steht gegen die Beklagte ein Unterlassungsanspruch in Bezug auf den im Tenor unter Ziffer 1 genannten Textteil aus § 97 Abs. 1 UrhG zu.

1. Der als Klagemuster vorgelegte Text

„Rund um das Haus wurden auf einem weitläufig terrassierten Areal mehrere Stilrichtungen der Gartenbaukunst wie in einem Museum vereint: Neben einem größeren französischen Garten reihen sich provenzalische, spanische, italienische, japanische und exotische Gärten aneinander. An jeder Seite der Terrasse öffnen sich raffiniert gesetzte Ausblicke auf das Meer.“

ist als Sprachwerk im Sinne des § 2 Abs. 1 Nr. 1, Abs. 2 UrhG urheberrechtlich geschützt. Werke im Sinne des UrhG sind gemäß § 2 Abs. 2 UrhG nur persönliche geistige Schöpfungen. Auch kleinste Teile, die im Verhältnis zum ganzen Werk bedeutungslos sind, genießen nach dem Grundsatz der sog. „kleinen Münze“ Schutz, sofern sie nach Form oder Inhalt eine individuelle Prägung aufweisen. Bei Sprachwerken kann die persönliche geistige Schöpfung grundsätzlich sowohl in der Gedankenformung und -führung des dargestellten Inhalts als auch in der besonders geistvollen Form und Art der Sammlung, Einteilung und Anordnung des dargebotenen Stoffs liegen (BGH, GRUR 1987, 704, 705 - Warenzeichenlexika; GRUR 1980, 227, 230 - Monumenta Germaniae Historica; zum Inhaltsschutz auch GRUR 1962, 531, 533 - Bad auf der Tenne II). Auch vergleichsweise kurze Wortschöpfungen oder solche in alltäglichen, technischen oder formalen Verwendungszusammenhängen sind grundsätzlich einem Urheberrechtsschutz als Sprachwerk zugänglich (vgl. EuGH Slg. 2009, I-6569= GRUR 2009, 1041, Rdn. 33 bis 37 - Infopaq/DDF). Entscheidend ist dabei in erster Linie, dass der schöpferische geistige Inhalt seinen Niederschlag und Ausdruck in der Gedankenformung und -führung des dargestellten Inhalts und/oder der geistvollen Form und Art der Sammlung, Einteilung und Anordnung des dargebotenen Stoffs findet (Schricker/Loewenheim, UrhG, 4. Aufl., § 2 Rdn. 19). Je mehr sich die Texte auf die exakte und vollständige Wiedergabe von vorgegebenen Tatsachen beziehen, desto enger wird der Gestaltungsspielraum für einen individuell geformten Text (Hans. OLG, Urteil vom 02.05.2012, Az. 5 U 144/09, BeckRS 2013, 02389, S. 7). Die individuelle Form eines Schriftwerkes muss sich dabei vom Alltäglichen, Landläufigen, üblicherweise Hervorgebrachten unterscheiden (BGHZ 94, 276, 287 - Inkasso-Programm; BGH GRUR 1973, 602, 603 - Hauptmann-Tagebücher). Eine rein handwerkliche oder routinemäßige Leistung, mag sie auch noch so solide und fachmännisch sein, trägt nicht den erforderlichen Stempel der Individualität (Schricker/Loewenheim, a.a.O., Rdn. 26).

Nach diesen Grundsätzen erreicht der oben wiedergegebene Textteil (noch) die für einen Sprachwerkschutz erforderliche Individualität. Es handelt sich nicht lediglich um eine bloße Aufzählung der um die Villa herum angeordneten Gärten. Durch die Formulierung „Rund um das Haus wurden auf einem weitläufig terrassierten Areal mehrere Stilrichtungen der Gartenbaukunst wie in einem Museum vereint“ wird eine museal anmutende Landschaft mit Worten beschrieben, die Ausdruck individueller Gedanken und Ansichten sind. In Verbindung mit dem nachfolgenden Satz „An jeder Seite der Terrasse öffnen sich raffiniert gesetzte Ausblicke auf das Meer.“ ergibt sich daraus eine individuelle Darstellung der Umgebung, die über eine bloße Beschreibung von Fakten (Meerblick) hinausgeht und auch durch die eher selten verwandten Wortkombinationen „raffiniert gesetzt“ und „öffnen sich Ausblicke“ einen individuellen Stil des Autors erkennen lässt. Auch wenn die Gestaltungsspielräume bei der Beschreibung der Landschaft nicht sehr groß sind und insoweit ein nur begrenzter Raum für Individualität besteht, hat der Kläger diesen hier ausgeschöpft. Zumindest in seiner Gesamtheit unterscheidet sich der Textausschnitt dadurch trotz der darin enthaltenen Aufzählung, die eine bloße Wiedergabe vorhandener Fakten ist, von einer rein handwerklichen, routinemäßigen Leistung.

[...]


2. Bei der Bemessung der üblichen Lizenz ist nicht darauf abzustellen, was die Beklagte üblicherweise zahlt, sondern was aus Sicht vernünftiger Parteien als sachlich angemessener Wert einer solchen Benutzungsberechtigung vereinbart worden wäre (BGH GRUR 62, 509, 513 – Dia-Rähmchen II). Ausgangspunkt der gemäß § 287 ZPO vorzunehmenden Schätzung kann dabei die vom Rechteinhaber üblicherweise verlangte und am Markt durchsetzbare Lizenz sein. Unerheblich ist, ob der Verletzer bereit gewesen wäre, für seine Nutzungshandlung eine Vergütung in dieser Höhe zu bezahlen (BGH GRUR 2006, 136, 137 – Pressefotos; Hans. OLG, Urteil vom 21.5.2008 – 5 U 75/07= BeckRS 2009, 25057 – Yacht). Nach diesen Grundsätzen schätzt das Gericht die von vernünftigen Parteien für den Text als sachlich angemessen vereinbarte Lizenz für die öffentliche Zugänglichmachung des Textes zur werblichen Nutzung auf 300,00 €. Dem liegen folgende Erwägungen zu Grunde:

- Es handelt sich um einen lediglich aus drei Sätzen bestehenden und damit sehr kurzen Textteil.

- Die Schöpfungshöhe des Textes ist angesichts des begrenzten Gestaltungsspielraumes bei der Beschreibung der vorgegebenen Fakten und des zum Teil lediglich beschreibenden Inhalts (Aufzählung von Gärten) gering.

- Der Text wurde zwar seit 2011 und damit über mehrere Jahre hinweg genutzt, jedoch lediglich auf einer Unterseite der Internetseite der Beklagten.

- Die Lizenz entspricht dem Betrag, den der Kläger vorprozessual von der Beklagten mit Schreiben vom 12.11.2014 (Anlage K7) für die Nutzung des gesamten angegriffenen Textes als Grundlizenz (ohne 100% Zuschlag für die unterlassene Urhebernennung) verlangt hat. Dort hat er auf der Grundlage der Empfehlungen der Honorarbestimmungen der Deutschen Journalistinnen und Journalisten Union (dju) eine Grundlizenz von 341,78 € für die bisherige Nutzung des gesamten Textes geltend gemacht. Auf die Berechnung in Anlage K7 wird verwiesen. Eine Grundlizenz von 300,- € für lediglich einen Teil des angegriffenen Textes stellt danach in jedem Fall einen sachlich angemessenen Wert für die Nutzungsberechtigung dar.

3. Die vom Kläger als Anlage K2 vorgelegten Rechnungen über die Lizensierung von Texten sind demgegenüber als Grundlage der Schadensschätzung ungeeignet. Zwar ist diesen Rechnungen zu entnehmen, dass der Kläger für die Nutzung von sehr kurzen Texten jeweils 1.500,00 € berechnet hat und diese Rechnungen offenbar auch bezahlt wurden. Allerdings ergibt sich aus den Rechnungen auch, dass diese erst weit nach Beginn der Nutzung der Texte ausgestellt wurden, nämlich einmal im November 2014 für die Nutzung im Printkatalog 2...4 und zur Bewerbung auf der eigenen Homepage mit einer Laufzeit bis zum 31.12.2104, ein weiteres Mal im Juli 2014 ebenfalls für die Nutzung im Printkatalog 2...4 und zur Bewerbung auf der eigenen Homepage mit einer Laufzeit bis zum 31.12.2104. Beides spricht nicht dafür, dass es sich um Lizenzen handelte, die der Kläger vor Beginn der Nutzung am Markt frei durchsetzen konnte. Gegen die Heranziehung dieser Lizenzen spricht zudem, dass sie auch Printnutzungen umfassen, die vorliegend nicht streitgegenständlich sind, und sie sich zudem derart weit von den Honorarempfehlungen der dju entfernen, dass sie nicht mehr als sachlich angemessener Wert für einen Text wie den vorliegenden angesehen werden können.

[...]

II.
Zusätzlich zu dieser Grundlizenz steht dem Kläger ein Anspruch auf Zahlung eines Zuschlags in Höhe von 100%, mithin weiterer 300,-€, wegen der unterlassenen Urhebernennung zu. Der Anspruch folgt sowohl aus Bereicherungsrecht gemäß §§ 812 Abs. 1, 818 Abs. 2 BGB als auch aus § 97 Abs. 2 UrhG.
"



Den Volltext der Entscheidung finden Sie hier:

Abmahnung durch Pixel.Law wegen Verwendung von Fotolia-Fotos - Dauerbrenner Lizenzverstoß bei Nutzung von Stockfoto-Portal

Seit vielen Jahren ein Dauerbrenner in unserer Kanzlei sind Abmahnungen der Rechtsanwaltkanzlei Pixel.Law für diverse Fotografen, die Ihre Lichtbilder über das Stockfoto-Portal Fotolia anbieten. Abgemahnt werden Webseiten-Betreiber, die Fotolia-Fotos nutzen und die Lizenzbedingungen nicht vollständig einhalten. Häufiger Fehler ist dabei die unzureichende Nennung des Fotografen.

Die Abmahnungen sind auf jeden Fall ernst zu nehmen, da andernfalls noch höhere Kosten drohen. Dabei ist es wichtig richtig auf die Abmahnung zu reagieren und dabei die Besonderheiten des Einzelfalls zu beachten. Auch hat eine unbedacht abgegebene Unterlassungserklärung schnell teure Vertragsstrafen zur Folge.




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LG Bochum: Anbieten von Open Source Software unter Verstoß gegen GPL - Auskunftsansprüche und Schadensersatz nach Lizenzanalogie

LG Bochum
Urteil vom 03.03.2016
I-8 O 294/15


Das LG Bochum hat wenig überraschend entschieden, dass beim Anbieten von Open Source Software unter Verstoß gegen die GPL Auskunftsansprüche und ein Anspruch auf Schadensersatz auf Grundlage der Lizenzanalogie besteht.

Aus den Entscheidungsgründen:

Die Klägerin hat gegen die Beklagte gemäß §§ 242 BGB, 97 UrhG einen Anspruch auf Auskunft darüber, in welchem Zeitraum seitens der Beklagten die Software „T“ zum Download angeboten wurde und wie hoch die Studierendenzahl der Beklagten in diesem Zeitraum war.

Nach § 242 BGB besteht eine Auskunftspflicht, wenn die zwischen den Parteien bestehende Rechtsbeziehung es mit sich bringt, dass der Berechtigte in entschuldbarer Weise über Bestehen oder Umfang seines Rechts im Ungewissen und der Verpflichtete die zur Beseitigung der Ungewissheit erforderliche Auskunft unschwer geben kann.

Zwischen den Parteien besteht aufgrund eines Schadensersatzanspruchs wegen Urheberrechtsverletzung die erforderliche Sonderverbindung (OLG München, NJW-RR 1992, 749).

Die Klägerin hat gegen die Beklagte dem Grunde nach einen Anspruch auf Schadensersatz nach den Grundsätzen der Lizenzanalogie gemäß § 97 Abs. 2 S. 3 UrhG.

Eine Verletzung des Urheberrechts der Klägerin ist allein darin zu sehen, dass die Beklagte die streitgegenständliche Software ohne Lizenztext und Quellcode i.S.v. § 69 c Nr. 4 UrhG öffentlich zugänglich gemacht hat. Bei dieser Software handelt es sich um eine sog. Open-Source-Software, deren Nutzung gemäß der H kostenlos und deren Weiterentwicklung gestattet ist. Die Nutzungsberechtigung setzt jedoch die Wahrung der H voraus. Erforderlich ist danach insbesondere, dass auf die H hingewiesen, der Lizenztext der H beigefügt und der Quellcode zugänglich gemacht wird (Ziffern 1 und 3 der H). Die Beklagte hat unstreitig diese Bedingungen der H nicht eingehalten. Ziffer 4 der H bestimmt, dass ein Lizenzverstoß automatisch zu einem Erlöschen der Lizenzrechte führt, so dass eine unberechtigte Nutzung durch die Beklagte vorliegt.

Die Beklagte hat die Urheberrechtsverletzung auch zu vertreten, denn sie hat zumindest fahrlässig gehandelt. Die Klägerin hat die Software nur unter den Bedingungen der H veröffentlicht und hierzu ausweislich der als Anlagen K 10 eingereichten Screenshots den erforderlichen Quellcode und die Lizenzbedingungen neben dem Download des Programms auf ihrer Internetseite zur Verfügung gestellt. Die Beklagte kann diese Angaben mit ihrem substanzlosen Vorbringen dahingehend, die Klägerin selbst habe die Software ohne Quellcode und Lizenzbedingungen auf den Markt gebracht habe, nicht widerlegen.

Da die Klägerin die kostenfreie Nutzung ihrer Software nur bei Einhaltung der Bestimmungen der H erlaubt hat, steht ihr bei Nichteinhaltung dieses Regelwerks ein Schadensersatzanspruch dem Grunde nach zu, mag auch die berechtigte Nutzung kostenfrei sein. Wollte man der Rechtsauffassung der Beklagten folgten, wären die Urheber von unter den Bedingungen der H veröffentlichter Software praktisch rechtslos gestellt. Warum die Möglichkeit eines Unterlassungsanspruchs seitens der Klägerin ihren Anspruch auf Schadensersatz ausschließen soll – wie von der Beklagten vorgebracht −, erschließt sich der Kammer nicht.

2. Auch hat die Klägerin einen Anspruch auf Abmahnkosten gemäß § 97 a UrhG in Höhe von 2.126,94 Euro. Unter Berücksichtigung der Angaben der Klägerin erscheint die Annahme eines Gegenstandswertes von 100.000,00 Euro angemessen.

Der Zinsanspruch ergibt sich aus §§ 286, 288 BGB.

3. Überdies war festzustellen, dass die Beklagte verpflichtet ist, der Klägerin den Schaden zu ersetzen, der sich nach erteilter Auskunft ergeben wird. Die Klägerin kann ihren Schadensersatzanspruch erst nach erteilter Auskunft über die Nutzungsdauer und Anzahl der Nutzer beziffern, so dass das erforderliche Feststellungsinteresse i.S.v. § 256 ZPO besteht.

Der Feststellungsantrag ist auch begründet, da die Beklagte – wie dargelegt – gemäß § 97 Abs. 2 S. 1 UrhG verpflichtet ist, den aus der Urheberrechtsverletzung entstandenen Schaden zu ersetzen.

Der Zinsanspruch ergibt sich aus §§ 288, 291 BGB.

4. Die Ansprüche der Klägerin sind auch nicht verjährt. Dabei kann dahinstehen, ob die Ansprüche gemäß § 102 S. 2 UrhG i.V.m. § 852 BGB nach 10 Jahren oder gemäß §§ 195, 199 BGB nach 3 Jahren verjähren. Die Klägerin hat substantiiert dargelegt, dass sie bis zum 05.05.2015 keine Kenntnis von der Urheberrechtsverletzung durch die Beklagte erlangt hatte, so dass die Klage rechtzeitig erhoben wurde.

5. Die Nebenentscheidungen beruhen auf § 91, 709 ZPO.

Der Streitwert wird auf 100.000,00 EUR festgesetzt.


Den Volltext der Entscheidung finden Sie hier:



LG Hamburg: Auch Einzelbilder aus einem computeranimierten Film dürfen nicht ohne Zustimmung des Urhebers verwendet werden

LG Hamburg
Beschluss vom 07.01.2011
310 O 1/11
Einzelbilder aus einem Film


Das LG Hamburg hat entschieden, dass auch Einzelbilder aus einem computeranimierten Film nicht ohne Zustimmung des Urhebers verwendet werden dürfen. Ein computeranimierter Film kann nach § 2 I Nr. 6, II UrhG als Filmwerk geschützt sein, wenn die Schöpfungshöhe erreicht wird. Der urheberrechtliche Schutz umfasst auch den Schutz vor der unbefugten Verwendung von Einzelbildern des Films.