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AG Würzburg: Kein Anspruch auf Lizenzschaden bei Fotoklau wenn Lichtbild unter Creative Commons-Lizenz steht und unentgeltlich lizenziert werden kann

AG Würzburg
Urteil vom 23.07.2020
34 C 2436/19


Das AG Würzburg hat entschieden, das kein Anspruch auf Lizenzschaden beim Fotoklau besteht, wenn das Lichtbild unter der Creative Commons-Lizenz steht und unentgeltlich lizenziert werden kann.

Aus den Entscheidungsgründen:

"Hinsichtlich der Schadensersatzklage ergibt sich Folgendes:

Der Beklagte hat nicht nachweisen können, dass ihm ein Zahlungsanspruch gegen den Kläger zusteht.

Die Entstehung eines konkreten Schadens in Form eines entgangenen Gewinns hat der Beklagte schon nicht ausreichend substantiiert dargelegt.

Auch auf der Grundlage der Lizenzanalogie ergibt sich kein anderes Ergebnis. Hierbei ist davon auszugehen, was vernünftige Vertragspartner als Vergütung für vom Verletzer vorgenommene Benutzungshandlungen in Kenntnis der tatsächlichen Entwicklung während des Verletzungszeitraums gezahlt hätten. Zu ermitteln ist der objektive Wert der Benutzungsbeeinträchtigung, wobei die Höhe des Schadens nach § 287 ZPO zu schätzen ist. Neben dem Umfang der Nutzung ist der Wert des verletzten Rechts zu berücksichtigen. Zu den Umständen, die den objektiven Wert der angemaßten Benutzungshandlung beeinflussen, gehören ein etwa festzustellender verkehrsmäßig üblicher Wert der Benutzungsberechtigung in Anlehnung an tatsächlich vereinbarte Lizenzen (vgl. OLG Köln, Urteil vom 31.10.2014, Az. 62/14, zitiert nach Juris).

Mit dem OLG Köln ist das Gericht der Auffassung, dass ein Lichtbild, das der Beklagte und Widerkläger zur Nutzung im Rahmen einer CC-Lizenz unentgeltlich zur Verfügung stellt, mit einem objektiven Wert von 0,00 € zu bemessen ist. Auch eine Verdoppelung im Hinblick auf einen Verletzerzuschlag führt zu keinem höheren Wert. Daran ändert auch der Umstand nichts, dass der Beklagte die unentgeltliche Benutzung nur unter Werbegesichtspunkten - und folglich unter Nennung seines Namens - zugelassen haben will. Dies stellt lediglich das Motiv des Beklagten für die Erlaubnis zur unentgeltlichen Nutzung dar. Das Gericht ist jedoch nicht der Auffassung, dass sich hierdurch der objektive Wert erhöht. Ein gesonderter wirtschaftlicher Wert ist in der unterlassenen Namensnennung nicht zu sehen."


Den Volltext der Entscheidung finden Sie hier:




OLG Frankfurt: E-Book-Internet-Plattform für in den USA gemeinfreie Werke haftet für Urheberrechtsverletzung durch Veröffentlichung von in Deutschland noch nicht gemeinfrei gewordener Werke

OLG Frankfurt
Urteil vom 30.04.2019
11 O 27/18

Das OLG Frankfurt hat entschieden, dass eine international ausgerichtete E-Book-Internet-Plattform für in den USA gemeinfreie Werke für Urheberrechtsverletzungen durch Veröffentlichung von in Deutschland noch nicht gemeinfrei gewordener Werke haftet.

Die Pressemitteilung des Gerichts:

Internationale Internet-Plattform für literarische Werke haftet für Urheberrechtsverletzung von in Deutschland noch nicht gemeinfreien Werken

Die Betreiberin einer international ausgerichteten Internet-Plattform, auf der kostenfrei literarische Werke veröffentlicht werden, haftet für Urheberrechtsverletzungen in Deutschland, wenn die in deutscher Sprache angebotenen Werke nach deutschem Urheberrecht noch nicht gemeinfrei sind und die Betreiberin sich die von Dritten auf der Plattform eingestellten Werke „zu eigen“ gemacht hat. Der Geschäftsführer haftet ebenfalls, wenn er lediglich eine Prüfung US-amerikanischen Urheberrechts veranlasst, trotz der bestimmungsgemäßen Ausrichtung der Webseite auch auf deutsche Nutzer.

Die Klägerin ist ein Verlag und gibt u.a. Werke von Thomas Mann, Heinrich Mann und Alfred Döblin heraus. Die Beklagte ist eine „non-for-profit-Corporation“ nach US-amerikanischem Recht. Sie betreibt eine auch in Deutschland abrufbare Webseite, deren Ziel die Veröffentlichung von in den USA gemeinfreien Werken ist. Auf der Homepage sind über 50.000 Bücher als E-Books kostenlos abrufbar, u.a. 18 Werke der genannten drei Autoren auch in deutscher Sprache. Die Bücher werden von freiwillig für die Beklagte tätigen Dritten (sog. volunteers) auf der Plattform eingestellt. Die Beklagte veranlasst vor der Veröffentlichung eine Prüfung ausschließlich nach US-amerikanischem Urheberrecht.

Die Klägerin meint, die Beklagte verletze die ihr zustehenden Urheberrechte an den 18 Werken. Sie nimmt die Beklagte auf Unterlassen in Anspruch. Das Landgericht hatte der Klage stattgegeben. Die hiergegen gerichtete Berufung hatte vor dem OLG keinen Erfolg.

Die deutschen Gerichte seien international zuständig, da die Inhalte der Webseite auch in Deutschland abgerufen werden können, stellt das OLG zunächst klar. Anwendbar sei deutsches Recht. Nach den Regelungen des internationalen Privatrechts richte sich die Frage, ob Ansprüche wegen der Verletzung von Urheberrechten bestehen, nach dem Recht des sog. Schutzlandes, also hier der Bundesrepublik Deutschland.
Die Beklagte verletze ausschließliche urheberrechtliche Nutzungsrechte der Klägerin. Die Klägerin habe nachweisen können, dass ihr in Deutschland an den streitgegenständlichen Werken ausschließliche Nutzungsrechte zustünden. Nach deutschem Recht seien die Werke - noch - nicht gemeinfrei (anders als in den USA).

Die Beklagte hafte für die über ihre Plattform abrufbaren Werke auch als sog. Täterin. Der Betreiber einer Internetplattform sei für dort zugänglich gemachte Inhalte nicht nur verantwortlich, wenn er die Inhalte selbst geschaffen habe. Es genüge, dass er sich die Inhalte „zu eigen“ gemacht habe. Das sei hier der Fall. So bezeichne die Beklagte die von den sog. volunteers auf ihrer Plattform eingestellten Werke als „our books“; zudem verweise sie auf eine mit der angebotenen Literatur verbundene „Project ... License“. Schließlich habe sie willentlich an dem Angebot ihrer Webseite für deutsche Nutzer festgehalten, auch nachdem die Klägerin sie auf den noch bestehenden Urheberschutz in Deutschland hingewiesen hatte. Die fehlende Gewinnerzielungsabsicht der Beklagten sei für die Frage einer unzulässigen öffentlichen Wiedergabe ohne Bedeutung.

Der zudem in Anspruch genommene Geschäftsführer der Beklagten hafte ebenfalls für die Urheberrechtsverletzungen. Grundsätzlich treffe einen Geschäftsführer zwar nicht die Verpflichtung, „jedwedes deliktische Verhalten – also im urheberrechtlichen Bereich jede Urheberrechtsverletzung – zu verhindern, die aus dem von ihm geleiteten Unternehmen heraus begangen werden“. Beruhe aber die Rechtsverletzung auf einer Maßnahme der Gesellschaft, die typischerweise auf Geschäftsführerebene entschieden werde, sei davon auszugehen, dass sie von dem Geschäftsführer veranlasst worden sei. Hier habe der Geschäftsführer das Konzept der Beklagten, literarische Werke vor ihrer Veröffentlichung lediglich nach US-amerikanischen Urheberrecht zu prüfen, obwohl sich die Seite bestimmungsgemäß auch an deutsche Nutzer richtete, selbst herausgearbeitet und praktiziert.

Oberlandesgericht Frankfurt am Main, Urteil vom 30.04.2019, Az. 11 O 27/18
(vorausgehend Landgericht Frankfurt am Main, Urteil vom 09.02.2018, Az. 2-03 O 494/14)

Des Urteils nicht rechtskräftig. Es kann mit der Nichtzulassungsbeschwerde beim BGH die Zulassung der Revision begehrt werden.


Volltext BGH: Fotografien von gemeinfreien Gemälden oder anderen zweidimensionalen Werken genießen Lichtbildschutz nach § 72 UrhG

BGH
Urteil vom 20.12.2018
I ZR 104/17
Museumsfotos
GG Art. 2 Abs. 1, Art. 5 Abs. 1 Satz 1, Art. 14 Abs. 2; UrhG § 2 Abs. 1 Nr. 5, Abs. 2, § 51 Satz 3, § 72, § 97 Abs. 1 Satz 1, § 97a Abs. 3 Satz 1, § 137f Abs. 1 Satz 2; BGB § 249 Abs. 1, § 280 Abs. 1, § 305 Abs. 2 Nr. 1, § 305c Abs. 2, § 307; ZPO § 253 Abs. 2 Nr. 1


Wir hatten bereits in dem Beitrag BGH: Fotografien von gemeinfreien Gemälden oder anderen zweidimensionalen Werken genießen Lichtbildschutz nach § 72 UrhG über die Entscheidung berichtet.

Leitsätze des BGH:

a) Stützt der Kläger einen Unterlassungsanspruch sowohl auf den Schutz des Lichtbildwerks nach § 2 Abs. 1 Nr. 5, Abs. 2 UrhG als auch auf den Lichtbildschutz nach § 72 UrhG, handelt es sich um einen einheitlichen Streitgegenstand (Festhaltung an BGH, Urteil vom 3. November 1999 - I ZR 55/97, GRUR 2000, 317, 318 [juris Rn. 12] = WRP 2000, 203 - Werbefotos).

b) Fotografien von (gemeinfreien) Gemälden oder anderen zweidimensionalen Werken unterfallen regelmäßig dem Lichtbildschutz nach § 72 UrhG.

c) Fertigt der Besucher eines kommunalen Kunstmuseums unter Verstoß gegen das im privatrechtlichen Besichtigungsvertrag mittels Allgemeiner Geschäftsbedingungen wirksam vereinbarte Fotografierverbot Fotografien im Museum ausgestellter Werke an und macht er diese Fotografien im Internet öffentlich zugänglich, kann der Museumsträger als Schadensersatz die Unterlassung der öffentlichen Zugänglichmachung im Internet verlangen.

BGH, Urteil vom 20. Dezember 2018 - I ZR 104/17 - OLG Stuttgart - LG Stuttgart

Den Volltext der Entscheidung finden Sie hier:


BGH: Fotografien von gemeinfreien Gemälden oder anderen zweidimensionalen Werken genießen Lichtbildschutz nach § 72 UrhG

BGH
Urteil vom 20.12.2018
I ZR 104/17
Museumsfotos


Der BGH hat entschieden, dass Fotografien von gemeinfreien Gemälden oder anderen zweidimensionalen Werken Lichtbildschutz nach § 72 UrhG genießen.

Pressemitteilung des BGH:

Bundesgerichtshof zur Veröffentlichung von Fotografien gemeinfreier Kunstwerke

Der unter anderem für das Urheberrecht zuständige I. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat entschieden, dass Fotografien von (gemeinfreien) Gemälden oder anderen zweidimensionalen Werken regelmäßig Lichtbildschutz nach § 72 UrhG genießen. Der Senat hat weiter entschieden, dass der Träger eines kommunalen Kunstmuseums von einem Besucher, der unter Verstoß gegen das im Besichtigungsvertrag mittels Allgemeiner Geschäftsbedingungen vereinbarte Fotografierverbot Fotografien im Museum ausgestellter Werke anfertigt und im Internet öffentlich zugänglich macht, als Schadensersatz Unterlassung der öffentlichen Zugänglichmachung verlangen kann.

Die Klägerin betreibt das Reiss-Engelhorn-Museum in Mannheim. Sie hat im Jahr 1992 durch einen Mitarbeiter dort ausgestellte Kunstwerke fotografieren lassen und diese Fotografien in einer Publikation veröffentlicht.

Der Beklagte ist ehrenamtlich für die deutschsprachige Ausgabe des Internet Lexikons Wikipedia mit dem zentralen Medienarchiv Wikimedia Commons tätig. Der Beklagte hat Fotografien in die Mediendatenbank Wikimedia Commons hochgeladen und zum öffentlichen Abruf bereitgestellt, auf denen Werke - Gemälde und andere Objekte - aus der im Eigentum der Klägerin stehenden Sammlung zu sehen sind. Diese Werke sind sämtlich gemeinfrei, also wegen Ablaufs der Schutzfrist (§ 64 UrhG) urheberrechtlich nicht mehr geschützt. Bei den Fotografien handelte es sich teilweise um Aufnahmen aus der Publikation der Klägerin, die der Beklagte zuvor eingescannt hatte. Die übrigen Fotos hatte der Beklagte bei einem Museumsbesuch im Jahr 2007 selbst angefertigt und Wikimedia Commons unter Verzicht auf sein Urheberrecht zur Verfügung gestellt.

Die Klägerin hat den Beklagten auf Unterlassung und Ersatz der vorgerichtlichen Rechtsanwaltskosten in Anspruch genommen. Sie stützt ihren Unterlassungsanspruch hinsichtlich der vom Beklagten eingescannten Fotografien auf Urheber- und Leistungsschutzrechte. Hinsichtlich der vom Beklagten selbst erstellten Fotografien beruft sie sich auf eine Verletzung des mit dem Beklagten geschlossenen Besichtigungsvertrags, der ein Fotografierverbot enthalte, sowie auf eine Verletzung ihres Eigentums an den ausgestellten Objekten.

Das Landgericht hat der Klage stattgegeben. Die Berufung des Beklagten ist - soweit für die Revision von Bedeutung - ohne Erfolg geblieben.

Der Bundesgerichtshof hat die Revision des Beklagten zurückgewiesen.

Das Hochladen der eingescannten Bilder aus der Publikation der Klägerin verletzt das der Klägerin vom Fotografen übertragene Recht, die Lichtbilder öffentlich zugänglich zu machen (§ 97 Abs. 1 Satz 1 UrhG, § 72 Abs. 1 UrhG, § 19a UrhG). Die Fotografie eines Gemäldes genießt Lichtbildschutz nach § 72 Abs. 1 UrhG. Bei ihrer Anfertigung hat der Fotograf Entscheidungen über eine Reihe von gestalterischen Umständen zu treffen, zu denen Standort, Entfernung, Blickwinkel, Belichtung und Ausschnitt der Aufnahme zählen. Deshalb erreichen solche Fotografien regelmäßig - so auch im Streitfall - das für den Schutz nach § 72 Abs. 1 UrhG erforderliche Mindestmaß an persönlicher geistiger Leistung.

Mit der Anfertigung eigener Fotografien anlässlich eines Museumsbesuchs hat der Beklagte gegen das vertraglich vereinbarte Fotografierverbot verstoßen. Die entsprechende Vorschrift in der Benutzungsordnung und aushängende Piktogramme mit einem durchgestrichenen Fotoapparat stellen Allgemeine Geschäftsbedingungen dar, die wirksam in den privatrechtlichen Besichtigungsvertrag einbezogen worden sind und der Inhaltskontrolle standhalten. Die Klägerin kann als Schadensersatz wegen der Vertragsverletzung des Beklagten gemäß § 280 Abs. 1, § 249 Abs. 1 BGB verlangen, dass der Beklagte es unterlässt, die Bildaufnahmen durch Hochladen im Internet öffentlich zugänglich zu machen. Dieses Verhalten stellt ein äquivalent und adäquat kausales Schadensgeschehen dar, das einen hinreichenden inneren Zusammenhang mit der Vertragsverletzung aufweist.

Vorinstanzen:

LG Stuttgart - Urteil vom 27. September 2016 - 17 O 690/15

OLG Stuttgart - Urteil vom 31. Mai 2017 - 4 U 204/16

Die maßgeblichen Vorschriften lauten:

§ 64 UrhG:

Das Urheberrecht erlischt siebzig Jahre nach dem Tode des Urhebers.

§ 97 Abs. 1 Satz 1 UrhG:

Wer das Urheberrecht oder ein anderes nach diesem Gesetz geschütztes Recht widerrechtlich verletzt, kann von dem Verletzten auf Beseitigung der Beeinträchtigung, bei Wiederholungsgefahr auf Unterlassung in Anspruch genommen werden.

§ 72 Abs. 1 Satz 1 UrhG:

Lichtbilder und Erzeugnisse, die ähnlich wie Lichtbilder hergestellt werden, werden in entsprechender Anwendung der für Lichtbildwerke geltenden Vorschriften des Teils 1 geschützt.

§ 19a UrhG:

Das Recht der öffentlichen Zugänglichmachung ist das Recht, das Werk drahtgebunden oder drahtlos der Öffentlichkeit in einer Weise zugänglich zu machen, dass es Mitgliedern der Öffentlichkeit von Orten und zu Zeiten ihrer Wahl zugänglich ist.

§ 280 Abs. 1 BGB:

Verletzt der Schuldner eine Pflicht aus dem Schuldverhältnis, so kann der Gläubiger Ersatz des hierdurch entstehenden Schadens verlangen. Dies gilt nicht, wenn der Schuldner die Pflichtverletzung nicht zu vertreten hat.

§ 249 Absatz 1 BGB:

Wer zum Schadensersatz verpflichtet ist, hat den Zustand herzustellen, der bestehen würde, wenn der zum Ersatz verpflichtende Umstand nicht eingetreten wäre.



LG Frankfurt: Umstand das Bild bei Suche nach "kostenlos" in Ergebnissen angezeigt wird bedeutet nicht dass Bild gemeinfrei ist und entspricht nicht Sorgfaltsmaßstab des § 97 UrhG

LG Frankfurt
Hinweisbeschluss vom 03.09.2018
2-03 S 10/18


Das LG Frankfurt hat im Rahmen eines Hinweisbeschlusses ausgeführt, dass der Umstand das ein Bild bei der Suche nach "kostenlos" in den Ergebnissen angezeigt wird, nicht bedeutet, dass das Bild gemeinfrei ist. Dies entspricht nicht dem Sorgfaltsmaßstab des § 97 UrhG.

Aus dem Hinweisbeschluss:

"Nach § 10 Abs. 1 UrhG gilt eine Vermutung für denjenigen, der auf einem Vervielfältigungsstück eines Werkes in der üblichen Weise als Urheber bezeichnet ist. Voraussetzung ist dementsprechend, dass die Urheberbezeichnung auf einem Vervielfältigungsstück eines erschienenen Werkes angebracht ist (Schricker/Loewenheim-Loewenheim/Peifer, UrhG, 5. Aufl. 2017, § 10 Rn. 7) und an der üblichen Stelle erfolgt (Schricker/Loewenheim-Loewenheim/Peifer, a.a.O., § 10 Rn. 8). Dabei kann die Urhebernennung z.B. bei ins Internet eingestellten Werken erfolgen, indem der Urheber auf der Webseite in üblicher Weise als Urheber bezeichnet wird (BGH GRUR 2015, 258 Rn. 35 - CT-Paradies m.w.N.). Unerheblich ist, ob das Werk vor der Anbringung der Urheberbezeichnung bereits anderweitig erschienen ist (BGH GRUR 1985, 887, 888 - Bora Bora; Schricker/Loewenheim-Loewenheim/Peifer, a.a.O., § 10 Rn. 7).

Diese Voraussetzungen hat das Amtsgericht in nicht angreifbarer Weise angenommen.

Nach § 529 Abs. 1 Nr. 1 ZPO hat das Berufungsgericht seiner Entscheidung die vom Gericht des ersten Rechtszuges festgestellten Tatsachen zugrunde zu legen, soweit nicht konkrete Anhaltspunkte Zweifel an der Richtigkeit oder Vollständigkeit der entscheidungserheblichen Feststellungen begründen. Dies ist nicht der Fall, wenn sich das Gericht des ersten Rechtszuges bei der Tatsachenfeststellung an die Grundsätze der freien Beweiswürdigung nach § 286 ZPO gehalten hat und das Berufungsgericht keinen Anlass sieht, vom Ergebnis der Beweiswürdigung abzuweichen. § 286 ZPO fordert den Richter auf, nach seiner freien Überzeugung zu entscheiden. Das bedeutet, dass er lediglich an Denk- und Naturgesetze sowie an Erfahrungssätze und ausnahmsweise gesetzliche Beweisregeln gebunden ist, ansonsten aber die im Prozess gewonnenen Erkenntnisse nach seiner individuellen Einschätzung bewerten darf (vgl. Zöller/Greger, ZPO, 32. Aufl. 2018, § 286 Rn. 13, m.w.N.). Darüber hinaus hat er die leitenden Gründe und die wesentlichen Gesichtspunkte für seine Überzeugungsbildung nachvollziehbar im Urteil darzulegen, wobei es genügt, dass nach der Gesamtheit der Gründe eine sachentsprechende Beurteilung stattgefunden hat (vgl. KG Berlin, Beschl. v. 28.01.2008 - 12 U 50/07 - juris, m.w.N.).

An diese Regeln der freien Beweiswürdigung hat sich das Amtsgericht im angefochtenen Urteil gehalten und ist unter Würdigung insbesondere der im Termin zur mündlichen Verhandlung vorgelegten Broschüre davon ausgegangen, dass eine hinreichende Urheberkennzeichnung vorliegt. Dies begegnet auch unter Berücksichtigung des Einwands des Beklagten, dass sich die Urheberbezeichnung nicht stets an derselben Stelle befindet, keinen Bedenken. Denn auch insoweit ist nicht zu erkennen, dass das Amtsgericht unter Verstoß gegen Denkgesetze diesen Umstand außer Acht gelassen hat, selbst wenn er gegen eine Urheberschaft des Klägers sprechen würde. Denn der Kläger hat bereits mit der Klageschrift dargelegt, dass seine Zeichnung jedenfalls zweimal veröffentlicht worden ist, wobei die Zeichnung nur einmal unmittelbar mit einer Urheberbenennung versehen war.

Darüber hinaus hat auch der Beklagte eingeräumt, dass die Zeichnung des Klägers im Internet mit der Urheberbezeichnung "X" im Internet verfügbar sei.

Soweit der Beklagte mit Schriftsatz vom 14.08.2018 erstmals die Aktivlegitimation des Klägers damit bestreitet, dass der Kläger zuvor der S AG ein ausschließliches Nutzungsrecht erteilt habe, war dieser Vortrag gemäß den §§ 529 Abs. 1 Nr. 2, 531 Abs. 2 ZPO nicht mehr zu berücksichtigen, da er erstmals in der Berufungsinstanz erhoben worden ist. Im Übrigen würde gegen den Vortrag des Beklagten, der Kläger habe eine ausschließliche Lizenz erteilt, auch sprechen, dass das Werk des Klägers unstreitig in mindestens zwei Publikationen verwendet worden ist.

Das Amtsgericht hat auch zu Recht ein Verschulden des Beklagten angenommen.

Die Rechtsprechung stellt an das Maß der Sorgfalt bei urheberrechtlichen Sachverhalten strenge Anforderungen (Dreier/Schulze-Specht, UrhG, 6. Aufl. 2018, § 97 Rn. 78 m.w.N.).

Zu Recht hat das Amtsgericht darauf hingewiesen, dass der Beklagte die Berechtigung zur Nutzung des Bildes überhaupt nicht überprüft habe. Er habe nicht allein aus dem Umstand, dass er nach kostenlosen Bildern im Internet gesucht habe, darauf schließen dürfen, dass er die Bilder verwenden dürfe.

Dem folgt die Kammer. Der Beklagte hat insoweit lediglich vorgetragen, dass er die Zeichnung bei einer Suche nach kostenlosen Bildern gefunden habe. Die Berufung stellt sich nunmehr auf den Standpunkt, dass der Beklagte so zu stellen sei wie bei Abruf der Zeichnung von einem Freeware-Portal. Unabhängig davon, ob der Beklagte selbst bei Erlangung der Zeichnung von einem der genannten Freeware-Portale ohne weitere Prüfung schuldhaft gehandelt hätte, ist der hiesige Fall bereits damit nicht zu vergleichen. Lediglich aus dem Umstand, dass eine Zeichnung bei einer Suche nach "kostenlos" angezeigt wird, zu folgern, dass dieses gemeinfrei sei, entspricht nicht dem Sorgfaltsmaßstab des § 97 UrhG.

Auch der vom Amtsgericht ausgesprochene Lizenzschaden von € 2.000,- begegnet keinen Bedenken. Jedenfalls im Ergebnis ist das Amtsgericht zu Recht von einem solchen Betrag ausgegangen.

Zur Begründung hat das Amtsgericht ausgeführt, dass auf den tatsächlichen Nutzungszeitraum vom 21.03.2017 bis 07.07.2017 abzustellen sei, wobei das Amtsgericht es als zugestanden angesehen hat, dass der Kläger für die zeitlich begrenzte Nutzung seiner Zeichnungen Lizenzen ab € 100,- vergibt. Für die gewerbliche Nutzung auf insgesamt 5 Webseiten für einen Zeitraum von insgesamt 2,5 Monaten stehe dem Kläger damit ein Anspruch von € 1.750,- zu, wobei das Amtsgericht einen Aufschlag von 20 % für die Nutzung außerhalb des Internet für angemessen erachtet hat.

Die Kammer erachtet im Ergebnis auch den vom Amtsgericht angenommenen Lizenzbetrag von € 2.000,- als angemessen, wobei insoweit offen bleiben kann, ob das Amtsgericht zu Recht von der Verwendung von fünf Webseiten (statt wie vom Beklagten vorgetragen einer Webseite mit fünf Unterseiten, vgl. insoweit Anlage K1, Bl. 6 ff. d.A.) und der Verwendung außerhalb des Internet ausgegangen ist.

Der Kläger hat vorliegend dargelegt, dass er für die Verwendung seiner Bildnisse Lizenzbeträge in Höhe von € 100,- pro Monat verlangt. Auf dieser Grundlage hätte jedenfalls ein Lizenzbetrag von € 300,- zuzüglich eines 100%-Aufschlages wegen der unterlassenen Urhebernennung, also insgesamt € 600,-, gerechtfertigt werden können.

Aber auch der darüber hinausgehende Betrag von € 2.000,- ist hier angemessen. Denn anders als in den vom Kläger dargelegten Nutzungen hat hier der Beklagte die streitgegenständliche Zeichnung nicht lediglich im Internet auf einer (oder mehreren) Webseite(n) genutzt, sondern sie als Firmenlogo verwendet. Die Kammer erachtet insoweit einen deutlichen Aufschlag für diese Sonderform der Nutzung einer Zeichnung als angemessen, so dass der vom Amtsgericht festgesetzte Wert nicht jeder Grundlage entbehrt.

Die Höhe des für die Abmahnung geltend gemachten Gegenstandswerts greift die Berufung nicht an. Sie begegnet aber ebenfalls keinen Bedenken.

Beklagten wird empfohlen, zur Vermeidung weiterer Kosten die Berufung zurückzunehmen. Es wird darauf hingewiesen, dass sich neues Vorbringen an § 531 Abs. 2 ZPO messen lassen muss."

Den Volltext der Entscheidung finden Sie hier:

OLG Hamburg: Private DIN-Normen sind bei Werksqualität urheberrechtlich geschützt - kein amtliches Werk nach § 5 Abs. 2 UrhG

OLG Hamburg
Urteil vom 27.07.2017
3 U 220/15 Kart


Das OLG Hamburg hat entschieden, dass private DIN-Normen bei Werksqualität urheberrechtlich geschützt sind. Es handelt sich dabei nicht um ein gemeinfreies amtliches Werk nach § 5 Abs. 2 UrhG.

Aus den Entscheidungsgründen:

1) Das Landgericht hat dabei zunächst zu Recht angenommen, dass private DIN-Normen dem Urheberrechtsschutz nach § 2 Abs. 1 Nr. 1, Abs. 2 UrhG grundsätzlich zugänglich sind. Das hat der BGH in der angeführten Entscheidung „DIN-Normen“ zwar nur unterstellt. Die grundsätzliche Urheberrechtsschutzfähigkeit wird allerdings zu Recht allenthalben angenommen (vgl. Schricker/Loewenheim/Loewenheim, a.a.O., § 2, Rn. 237, und Schricker/Loewenheim/Katzenberger/Metzger, § 5, Rn. 79“ Wandke/Bullinger/Bullinger, a.a.O., § 2, Rn. 146).

(2) Bei den streitgegenständlichen DIN-EN-Normen handelt es sich auch um private Normen i.S. des § 5 Abs. 3 UrhG.

Der Auffassung der Beklagten, die streitgegenständlichen DIN-Normen unterfielen § 5 Abs. 1 UrhG, jedenfalls handele es sich bei diesen um andere amtliche Werke i.S. von § 5 Abs. 2 UrhG, die den in § 5 Abs. 1 UrhG angeführten Gesetzen etc. gleichgestellt sind und daher keinen Urheberrechtsschutz genießen, ist nicht zu folgen.

Den Volltext der Entscheidung finden Sie hier: