BGH: Messgerät ist kein Medizinprodukt, wenn Hersteller die Verwendung für medizinische Zwecke deutlich ausschließt und dies nicht willkürlich geschieht
BGH
Urteil vo, 18.04.2013
I ZR 53/13
Messgerät II
Richtlinie 93/42/EWG Art. 1 Abs. 2 Buchst. a 3. Spiegelstrich; MPG § 3 Nr. 1 Buchst. c
Leitsatz des BGH:
Ein Gegenstand, der von seinem Hersteller zur Anwendung für Menschen zum Zwecke der Untersuchung eines physiologischen Vorgangs konzipiert wurde, fällt dann nicht unter den Begriff „Medizinprodukt“, wenn der Hersteller eine Verwendung des Gegenstands für medizinische Zwecke mit hinreichender Deutlichkeit ausschließt, ohne dabei willkürlich zu handeln.
BGH, Urteil vom 18. April 2013 - I ZR 53/09 - OLG Hamburg - LG Hamburg
Den Volltext der Entscheidung finden Sie hier:
Urteil vo, 18.04.2013
I ZR 53/13
Messgerät II
Richtlinie 93/42/EWG Art. 1 Abs. 2 Buchst. a 3. Spiegelstrich; MPG § 3 Nr. 1 Buchst. c
Leitsatz des BGH:
Ein Gegenstand, der von seinem Hersteller zur Anwendung für Menschen zum Zwecke der Untersuchung eines physiologischen Vorgangs konzipiert wurde, fällt dann nicht unter den Begriff „Medizinprodukt“, wenn der Hersteller eine Verwendung des Gegenstands für medizinische Zwecke mit hinreichender Deutlichkeit ausschließt, ohne dabei willkürlich zu handeln.
BGH, Urteil vom 18. April 2013 - I ZR 53/09 - OLG Hamburg - LG Hamburg
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