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BGH: Messgerät ist kein Medizinprodukt, wenn Hersteller die Verwendung für medizinische Zwecke deutlich ausschließt und dies nicht willkürlich geschieht

BGH
Urteil vo, 18.04.2013
I ZR 53/13
Messgerät II
Richtlinie 93/42/EWG Art. 1 Abs. 2 Buchst. a 3. Spiegelstrich; MPG § 3 Nr. 1 Buchst. c

Leitsatz des BGH
:
Ein Gegenstand, der von seinem Hersteller zur Anwendung für Menschen zum Zwecke der Untersuchung eines physiologischen Vorgangs konzipiert wurde, fällt dann nicht unter den Begriff „Medizinprodukt“, wenn der Hersteller eine Verwendung des Gegenstands für medizinische Zwecke mit hinreichender Deutlichkeit ausschließt, ohne dabei willkürlich zu handeln.

BGH, Urteil vom 18. April 2013 - I ZR 53/09 - OLG Hamburg - LG Hamburg

Den Volltext der Entscheidung finden Sie hier:


BGH: Wettbewerbsverstoß und keine Bagatelle wenn Wert der für den Bezug eines Arzneimittels gewährten Werbegabe 1 Euro übersteigt - Rezeptbonus

BGH
Urteil vom 08.05.2013
I ZR 98/12
RezeptBonus
UWG §§ 3, 4 Nr. 11; AMG § 78 Abs. 2 Satz 2 und 3, Abs. 3 Satz 1; AMPreisV § 1 Abs. 1 und 4, § 3; HWG § 7 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 Fall 2

Leitsatz des BGH:

Ein Verstoß gegen die Bestimmungen des § 78 Abs. 2 Satz 2 und 3, Abs. 3 Satz 1 AMG, § 1 Abs. 1 und 4, § 3 AMPreisV ist geeignet, die Interessen von Mitbewerbern und sonstigen Marktteilnehmern spürbar zu beeinträchtigen, wenn der Wert der für den Bezug eines Arzneimittels gewährten Werbegabe einen Euro übersteigt (Ergänzung zu BGH, Urteile vom 9. September 2010 I ZR 193/07, GRUR 2010, 1136 = WRP 2010, 1482 - UNSER DANKESCHÖN FÜR SIE und I ZR 98/08, GRUR 2010, 1133 = WRP 2010, 1471 Bonus-punkte).
BGH, Urteil vom 8. Mai 2013 - I ZR 98/12 - OLG Naumburg - LG Dessau-Roßlau

Den Volltext der Entscheidung finden Sie hier:


BGH: Zur Bagatellgrenze bei Wettbewerbsverstößen - 1 Euro Rezept-Prämie bei verschreibungspflichtigen Medikamenten

BGH
Urteil vom 08.05.2013
I ZR 90/12
Rezept-Prämie
UWG §§ 3, 4 Nr. 11; AMG § 78 Abs. 2 Satz 2 und 3, Abs. 3 Satz 1; AMPreisV § 1 Abs. 1 und 4, § 3; HWG § 7 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 Fall 2

Leitsatz des BGH:

Ein Verstoß gegen die Bestimmungen des § 78 Abs. 2 Satz 2 und 3, Abs. 3 Satz 1 AMG, § 1 Abs. 1 und 4, § 3 AMPreisV ist auch dann nicht geeignet, die Interessen von Mitbewerbern und sonstigen Marktteilnehmern spürbar zu beeinträchtigen, wenn bei einem Rezept, auf dem zwei oder mehr verschreibungspflichtige Arzneimittel verschrieben worden sind, die für die Annahme eines Bagatellverstoßes maßgebliche Wertgrenze von einem Euro für jedes abgegebene preisgebundene Arzneimittel ausgeschöpft wird (Ergänzung zu BGH, Urteile vom 9. September 2010 - I ZR 193/07, GRUR 2010, 1136 = WRP 2010, 1482 - UNSER DANKESCHÖN FÜR SIE und I ZR 98/08, GRUR 2010, 1133 = WRP 2010, 1471 - Bonuspunkte).

BGH, Urteil vom 8. Mai 2013 - I ZR 90/12 - OLG Jena - LG Meiningen

Den Volltext der Entscheidung finden Sie hier:

BGH: Zur Strafbarkeit des Inverkehrbringens von Arzneimitteln zu Dopingzwecken im Sport - Anabolika-Doping

BGH
Urteile vom 18. September 2013
2 StR 535/12
2 StR 365/12
Anabolika-Doping


Die Pressemitteilung des BGH:

"Nr. 152/2013 vom 18.09.2013

Bundesgerichtshof entscheidet über Strafbarkeit wegen Inverkehrbringens von Arzneimitteln zu
Dopingzwecken im Sport


Der Bundesgerichthof hatte über die Revisionen zweier Angeklagter gegen ihre Verurteilung wegen Vertriebs von Anabolika an Bodybuilder und Kraftsportler zu entscheiden.

Im ersten Fall hatte der Angeklagte von Bulgarien aus nach Bestellungen im Internet Ampullen und Tabletten gegen Vorkasse an Besteller in Deutschland verschickt. Diese Präparate enthielten zum Teil die der Aufmachung entsprechenden anabol-androgenen Steroide, zum Teil andere, zum Teil aber auch gar keine Wirkstoffe (sogenannte Placebos). Die Sendungen wurden jeweils am inländischen Zielflughafen von der Zollbehörde sichergestellt. Das Landgericht Meiningen hat den Angeklagten wegen Inverkehrbringens falsch gekennzeichneter Arzneimittel gemäß § 95 Abs. 1 Nr. 3a i.V.m. § 8a AMG verurteilt, soweit die Ampullen oder Tabletten keinen Wirkstoff enthielten. Im Übrigen hat es vor allem Taten des Inverkehrbringens von Arzneimitteln zu Dopingzwecken im Sport gemäß § 95 Abs. 1 Nr. 2a i.V.m. § 6a AMG angenommen. Der Bundesgerichtshof hat die Einordnung der wirkstofflosen Ampullen und Tabletten (Placebos) als Arzneimittel nicht beanstandet. Er hat das Urteil aufgehoben, weil das Inverkehrbringen nicht vollendet war, da die Arzneimittel nicht in den Zugriffsbereich der Besteller gelangt waren. Insoweit komme nach den bisherigen Feststellungen nur ein versuchtes Vergehen in Betracht (2 StR 535/12).

Im zweiten Fall hatte ein internationales Unternehmen aufgrund von Internetwerbung im Tatzeitraum unter anderem Anabolika an über 100.000 Besteller in mehreren Kontinenten vertrieben und dabei einen Umsatz von mehr als 8,5 Millionen Euro erzielt. Der Angeklagte war in leitender Position im Vertriebsbereich des Unternehmens beteiligt. Das Landgericht Bonn hat ihm den organisierten Vertrieb der Anabolika als einheitliche Tat des Inverkehrbringens von Arzneimitteln zu Dopingzwecken im Sport zugerechnet. Der Bundesgerichtshof hat seine Revision verworfen (2 StR 365/12). Die Verwendung von Anabolika zur Leistungssteigerung beim Bodybuilding sei auch als Doping im Sport anzusehen. Der Bundesgerichtshof hat die Bezugnahme in § 6a Abs. 2 Satz 1 AMG auf den zur Tatzeit geltenden Anhang des Übereinkommens gegen Doping vom 16. November 1989, in dem die verbotenen Wirkstoffe aufgeführt sind, gebilligt und sieht darin keinen Verstoß gegen das Bestimmtheitsgebot aus Art. 103 Abs. 2 GG."


BGH: Angaben mit Werbecharakter auf der Umhüllung eines Arzneimittels sind unzulässig auch wenn sie ablösbar angebracht sind - Voltaren

BGH
Urteil vom 13.12.2012
I ZR 161/11
Voltaren
UWG § 3 Abs. 1, § 4 Nr. 11; AMG § 10 Abs. 1 Satz 1 und 5; Richtlinie 2001/83/EG
Art. 1 Nr. 23 bis 25, Art. 54, 56, 62 Halbs. 1 und 2; GG Art. 103 Abs. 2


Leitsätz des BGH:

a) Die in § 10 AMG enthaltenen Bestimmungen stellen Marktverhaltensregelungen im Sinne von § 4 Nr. 11 UWG dar, deren Verletzung geeignet ist, die Interessen der Verbraucher spürbar im Sinne von § 3 Abs. 1 UWG zu beeinträchtigen.

b) Auf der äußeren Umhüllung eines Arzneimittels angebrachte Angaben, die Werbecharakter haben können, sind unabhängig davon unzulässig, ob sie dort unauslöschlich aufgeführt oder nur - etwa mit Klebepunkten - ablösbar angebracht sind und ob sie den Eindruck erwecken, dass sie mit der übrigen Etikettierung eine Einheit bilden.

c) Das in Art. 103 Abs. 2 GG statuierte Bestimmtheitsgebot schlägt zwar dann auf die wettbewerbsrechtliche Beurteilung durch, wenn die Marktverhaltensregelung, auf die wettbewerbsrechtliche Ansprüche gemäß § 4 Nr. 11 UWG gestützt werden, selbst eine Vorschrift des Straf- oder Ordnungswidrigkeitenrechts ist, nicht aber dann, wenn die Einhaltung der Marktverhaltensregelung auch straf- oder bußgeldbewehrt ist (im Anschluss an BVerfG, Kammerbeschluss vom 13. Juli 1992 - 1 BvR 303/90, NJW 1993, 1969).

BGH, Urteil vom 13. Dezember 2012 - I ZR 161/11 - OLG München - LG München I

Den Volltext der Entscheidung finden Sie hier:


BGH: Pharmazeutische Beratung einer ausländischen Versandapotheke durch Call-Center über kostenpflichtige Telefon-Hotline unzulässig - für Deutsche Kunden gilt deutsches Recht

BGH
Urteil vom 19.07.2012
I ZR 40/11
Pharmazeutische Beratung über Call-Center
UWG §§ 3, 4 Nr. 11; UKlaG § 1; AMG § 73 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1a; ApoG §§ 2,
11a; ApothBetrO § 3 Abs. 4, § 4 Abs. 4 Satz 2, § 17 Abs. 2a Satz 1 Nr. 7, § 20
Abs. 1; BGB § 307 Abs. 1 Satz 2

Leitsätze des BGH:

a) Ein Apotheker darf zur pharmazeutischen Beratung seiner Kunden keine Telefon-Hotline zur Verfügung stellen, die nur gegen Gebühr in Anspruch genommen werden kann.

b) Eine von einer ausländischen Versandapotheke gegenüber Kunden in Deutschland unter der Überschrift "Anwendbares Recht/Gerichtsstand" verwendete Allgemeine Geschäftsbedingung, nach der für alle im Zusammenhang mit der Geschäftsbeziehung entstehenden Meinungsverschiedenheiten und Rechtsstreitigkeiten ausschließlich das Recht des Staates gilt, in dem die Versandapotheke ihren Sitz hat, benachteiligt die Kunden in Deutschland
unangemessen.

c) Eine ausländische Versandapotheke ist nicht gehindert, Tätigkeiten, die nicht in unmittelbarem Zusammenhang mit der Abgabe von Arzneimitteln an die Kunden stehen, auch dann im Inland durch von ihr beauftragte Unternehmen ausführen zu lassen oder selbst auszuführen, wenn sie hier über keine Apothekenbetriebserlaubnis verfügt.

d) Eine ausländische Versandapotheke darf Anrufe von Kunden im Inland, die Arzneimittel bestellen oder pharmazeutisch beraten werden wollen, nicht über eine Dienstleistungstelefonnummer von einer Drittfirma entgegennehmen und bearbeiten lassen.

BGH, Urteil vom 19. Juli 2012 - I ZR 40/11 - OLG Stuttgart - LG Ulm

Den Volltext der Entscheidung finden Sie hier:



BGH: Europäische Versandapotheken unterliegen bei Lieferungen nach Deutschland der deutschen Arzneimittelpreisbindung

Gemeinsamer Senat der obersten Gerichtshöfe des Bundes
Beschluss vom 22. August 2012
GmS-OGB 1/10

Der gemeinsame Senat der obersten Gerichtshöfe des Bundes hat entschieden, dass europäische Versandapotheken bei Lieferungen nach Deutschland der deutschen Arzneimittelpreisbindung unterliegen.

Aus der Pressemitteilung des BGH:

"Der Gemeinsame Senat hat nunmehr entschieden, dass die Vorschriften des Arzneimittelgesetzes eine ausreichende Ermächtigungsgrundlage darstellen, ausländische Versandapotheken, die verschreibungspflichtige Arzneimittel im Inland an Endverbraucher abgeben, deutschem Arzneimittelpreisrecht zu unterwerfen. Dies ergibt sich insbesondere aus § 78 Abs. 1 und 2 AMG. Diesem Ergebnis steht weder primäres noch sekundäres Unionsrecht entgegen. Die deutsche Regelung verstößt nicht gegen die Warenverkehrsfreiheit. Es handelt sich nicht um eine Maßnahme gleicher Wirkung im Sinne von Art. 34 AEUV."

Die vollständige Pressemitteilung des BGH finden Sie hier:




"BGH: Europäische Versandapotheken unterliegen bei Lieferungen nach Deutschland der deutschen Arzneimittelpreisbindung" vollständig lesen

Europa-Apotheke Budapest-Entscheidung des BGH liegt im Volltext vor: Zulässigkeit des Reimports von Medikamenten

BGH
Urteil vom 12.01.2012
Europa-Apotheke Budapest
UWG § 4 Nr. 11; AMG § 73 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1


Leitsatz des BGH:
Ein inländischer Apotheker, der seinen Kunden anbietet, für sie Medikamente bei einer ungarischen Apotheke zu bestellen, diese Medikamente nach Lieferung in seiner eigenen Apotheke zusammen mit einer Rechnung der ungarischen Apotheke zur Abholung bereitzuhalten, die Medikamente auf Unversehrtheit ihrer Verpackung, Verfallsdatum sowie mögliche Wechselwirkungen zu überprüfen, gegebenenfalls nicht ordnungsgemäße Medikamente an die ungarische Apotheke zurückzuleiten sowie die Kunden, die Medikamente auf diesem Weg beziehen, auf Wunsch in seiner Apotheke auch pharmazeutisch zu beraten, verstößt damit nicht gegen das Verbringungsverbot des § 73 Abs. 1 Satz 1 AMG.

BGH, Urteil vom 12. Januar 2012 - I ZR 211/10 - OLG München - LG Traunstein

Den Volltext der Entscheidung finden Sie hier:




BGH: Re-Import nicht verschreibungspflichtiger Medikamente durch Apotheke zulässig, sofern diese Vermittler ist

BGH
Urteil vom 12.01.2012
I ZR 211/10
Europa-Apotheke Budapest


Der BGH hat entschieden, dass der Re-Import nicht verschreibungspflichtiger Medikamente durch eine Apotheke zulässig ist, sofern diese als Vermittler auftritt.

Aus der Pressemitteilung des BGH.

"Insbesondere hat er in Übereinstimmung mit dem OLG einen Verstoß der Beklagten gegen das arzneimittelrechtliche Verbringungsverbot des § 73 Arzneimittelgesetz* verneint. Danach dürfen zulassungspflichtige Arzneimittel nur unter bestimmten Voraussetzungen nach Deutschland eingeführt werden. Insbesondere ist der Versand von Arzneimitteln auch aus dem EU-Ausland an deutsche Endverbraucher nur unter engen Voraussetzungen gestattet, die die hier eingeschaltete Budaster Apotheke nicht erfüllt. Der Bundesgerichtshof hat jedoch einen Versand unmittelbar an Endverbraucher im Streitfall verneint. Auch wenn das von der Beklagten praktizierte Modell so ausgestaltet ist, dass sie den Verkauf der bestellten Arzneimittel durch die Budapester Apotheke lediglich vermittelt und der Kaufvertrag deswegen zwischen dem deutschen Kunden und der Budapester Apotheke zustande kommt, ist die Beklagte arzneimittelrechtlich als Empfängerin anzusehen, die ihrerseits die Medikamente sodann an die Kunden abgibt. Für die arzneimittelrechtliche Beurteilung ist dabei maßgebend, dass in die Abgabe an den Endverbraucher eine inländische Apotheke eingeschaltet ist, die verpflichtet ist, die Qualität, Eignung und Unbedenklichkeit der auf diese Weise abzugebenden Arzneimittel zu prüfen und die Verbraucher bei Bedarf zu beraten. Deswegen ist arzneimittelrechtlich die inländische Apotheke der Beklagten Empfängerin der von der Budapester Apotheke versandten Arzneimittel. Daher hat der Bundesgerichtshof einen Verstoß gegen das Verbringungsverbot des § 73 AMG verneint."

Die vollständige Pressemitteilung des BGH finden Sie hier:


"BGH: Re-Import nicht verschreibungspflichtiger Medikamente durch Apotheke zulässig, sofern diese Vermittler ist" vollständig lesen

BGH: Erlaubnis zum Versand von apothekenpflichtigen Arzneimitteln umfasst auch Defekturarzneimittel

BGH
Urteil vom 14.04.2011
I ZR 129/09
Injektionslösung
UWG § 4 Nr. 11; AMG § 21 Abs. 2 Nr. 1, § 43 Abs. 1 Satz 1; ApoG § 11a Satz 1

Leitsatz des BGH:

Ein Apotheker, der eine Erlaubnis zum Versand von apothekenpflichtigen Arzneimitteln hat, darf auch die von ihm hergestellten Defekturarzneimittel aufgrund dieser Erlaubnis bundesweit versenden.
BGH, Urteil vom 14. April 2011 - I ZR 129/09 - OLG München - LG München I

Den Volltext der Entscheidung finden Sie hier:


BGH: Keine Eigenherstellung eines Arzneimittels durch einen Apotheker, wenn dieser nur Handlanger des Herstellers eines Wirk- oder Trägerstoffes ist

BGH
Urteil vom 09.11.2010
I ZR 107/09
Handlanger
UWG §§ 3, 4 Nr. 11; AMG § 21 Abs. 2 Nr. 1


Leitsatz des BGH:
Die für ein Defekturarzneimittel im Sinne des § 21 Abs. 2 Nr. 1 AMG erforderliche Herstellung "im Rahmen des üblichen Apothekenbetriebes" setzt voraus, dass der Apotheker, soweit er dabei mit dem Hersteller eines Wirk- oder Trägerstoffs des Mittels zusammenarbeitet, nicht lediglich die Stellung eines Handlangers einnimmt.
BGH, Urteil vom 9. September 2010 - I ZR 107/09 - OLG Hamburg - LG Hamburg

Den Volltext der Entscheidung finden Sie hier:

BGH: Zur Einordnung einer Mundspüllösung als Funktionsarzneimittel - Inverkehrbringen als nicht zugelassenes Arzneimittel

BGH
Urteil vom 05.10.2010
I ZR 90/08
Mundspüllösung
UWG §§ 3, 4 Nr. 11; AMG § 2 Abs. 1 Nr. 2 lit. a, Abs. 3 Nr. 2; LFGB § 2 Abs. 5 Satz 1

Leitsatz des BGH:

Eine für die Bejahung einer pharmakologischen Wirkung eines Stoffes erforderliche Wechselwirkung zwischen seinen Molekülen und Körperzellen liegt auch dann vor, wenn die Moleküle eine ohne sie gegebene Einwirkung anderer Stoffe auf die Körperzellen verhindern.
BGH, Urteil vom 5. Oktober 2010 - I ZR 90/08 - OLG Frankfurt/Main - LG Frankfurt/Main


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BGH: Zur Abgrenzung von Medizinprodukt und (Funktions-)Arzneimittel - Photodynamische Therapie

BGH
Urteil vom 24.06.2010
I ZR 166/08
Photodynamische Therapie
RL 2001/83/EG Art. 1 Nr. 2 Buchst. b, Art. 2 Abs. 2; RL 93/42/EWG Art. 1
Abs. 2 Buchst. a; AMG § 2 Abs. 1 Nr. 2, Abs. 3 Nr. 7; MPG § 3 Nr. 1 Buchst. a
und Nr. 1 aE

Leitsatz des BGH:

Bei der im jeweiligen Einzelfall zu treffenden Entscheidung, ob ein Erzeugnis ein (Funktions-)Arzneimittel oder ein Medizinprodukt ist, sind neben seinen unmittelbaren Wirkungen auch seine Neben- und Folgewirkungen zu berücksichtigen und führen diese, soweit sie auf immunologischem, metabolischem oder pharmakologischem Gebiet liegen, zu seiner Einordnung als Arzneimittel.

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BGH: Zur Abgrenzung von Lebensmitteln und Arzneimitteln - Zimtkapseln - Nahrungsergänzungsmittel

BGH
Urteil vom 14.01.2010
I ZR 138/07
Zimtkapseln
UWG §§ 3, 4 Nr. 11; AMG §§ 2, 21

Leitsatz des BGH:

Ein Erzeugnis, dessen Wirkungen durch einen Stoff erzielt werden, der in entsprechender Menge in angemessener Weise auch mit der normalen Nahrung aufgenommen werden kann, kann auch dann als Lebensmittel und nicht als Arzneimittel anzusehen sein, wenn die empfohlene Häufigkeit der Aufnahme (hier: täglich) nicht den üblichen Ernährungsgewohnheiten entspricht.

BGH, Urteil vom 14. Januar 2010 - I ZR 138/07 - OLG Hamm
LG Bielefeld

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BGH: Reichweite des Versandverbots für apothekenpflichtige Tierarzneimittel

BGH
Urteil vom 12. 11.2009
I ZR 210/07
Tierarzneimittelversand
AMG § 43 Abs. 5; GG Art. 12 Abs. 1, Art. 20a


Leitsatz des BGH:
Das in § 43 Abs. 5 AMG geregelte Verbot des Versandhandels mit apothekenpflichtigen Tierarzneimitteln erfasst nicht solche Fälle, in denen eine durch die spezifischen Risiken des Versandhandels verursachte Fehlmedikation weder eine Gesundheitsgefahr für den Menschen noch eine im Blick auf Art. 20a GG relevante Gefahr für die Gesundheit des behandelten Tieres begründet. Eine solche Gefahr ist grundsätzlich bei Tierarzneimitteln ausgeschlossen, die bestimmungsgemäß nur bei nicht zu Ernährungszwecken gehaltenen Haustieren anzuwenden sind.

BGH, Urteil vom 12. November 2009 - I ZR 210/07 - OLG Hamburg
LG Hamburg

Den Volltext der Entscheidung finden Sie hier: