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BGH: Mahnbescheid hemmt Verjährung nur wenn Anspruch für Schuldner durch Bezeichnung hinreichend erkennbar ist - nachträgliche Individualisierung hemmt ab Zeitpunkt der Vornahme

BGH
Urteil vom 14.07.2022
VII ZR 255/21
BGB § 204 Abs. 1 Nr. 3


Der BGH hat entschieden, dass ein Mahnbescheid die Verjährung nur dann hemmt, wenn der Anspruch für den Schuldner durch die Bezeichnung hinreichend erkennbar ist. Eine nachträgliche Individualisierung des Anspruchs ist möglich, hemmt aber erst ab dem Zeitpunkt der Vornahme der Konkretisierung.

Leitsatz des BGH:
Die Zustellung des Mahnbescheids im Mahnverfahren hemmt die Verjährung nur, wenn der Schuldner aufgrund der Bezeichnung des Anspruchs im Mahnbescheid erkennen kann, woraus der Gläubiger seinen Anspruch herleitet.

Die im Mahnbescheid nicht hinreichende Individualisierung des Anspruchs kann nachgeholt werden. Die Nachholung der Individualisierung hemmt die Verjährung nach § 204 Abs. 1 Nr. 3 BGB zwar nicht rückwirkend, aber ab dem Zeitpunkt ihrer Vornahme.

Für die nachträgliche Individualisierung des Anspruchs im Mahnverfahren ist ebenso wie für die Individualisierung im Mahnbescheid ausschließlich auf den Erkenntnishorizont des Schuldners abzustellen. Dementsprechend ist es ohne Bedeutung, ob die Individualisierung des Anspruchs durch an das Gericht gerichteten Schriftsatz oder
außerhalb des Gerichtsverfahrens erfolgt.

BGH, Urteil vom 14. Juli 2022 - VII ZR 255/21 - OLG Koblenz - LG Mainz

Den Volltext der Entscheidung finden Sie hier:

BGH: Auch Zwangsverwalter muss Schuldner Auskunft nach Art. 15 DSGVO gemäß Art. 12 Abs. 5 Satz 1 DSGVO kostenlos erteilen

BGH
Beschluss vom 15.07.2021
V ZB 53/20
ZwVwV §§ 17, 21, DSGVO Art. 12 Abs. 5 Satz 1, Art. 23 Abs. 1 Buchstabe j


Der BGH hat entschieden, dass auch ein Zwangsverwalter einem Schuldner Auskunft nach Art. 15 DSGVO gemäß Art. 12 Abs. 5 Satz 1 DSGVO kostenlos erteilen muss.

Leitsätze des BGH:

a) Die Bearbeitung eines Antrags des Schuldners an den Zwangsverwalter auf Auskunft nach Art. 15 Abs. 1 DS-GVO zählt nicht zu den allgemeinen Geschäftskosten im Sinne von § 21 Abs. 1 ZwVwV, sondern ist Teil der Geschäftsführung des Verwalters.

b) Die Vergütung hierfür bestimmt sich, wenn nicht nach § 18 ZwVwV abgerechnet wird, gemäß § 19 Abs. 1 Satz 1 ZwVwV nach dem Zeitaufwand, der mit dem einheitlichen Stundensatz nach § 19 Abs. 1 Sätze 2 u. 3 ZwVwV zu vergüten ist.

c) Die Festsetzung einer Vergütung nach § 17 Abs. 1, § 19 ZwVwV scheidet wegen der mit Art. 12 Abs. 5 Satz 1 DS-GVO vorgeschriebenen Kostenfreiheit allerdings aus, wenn es um die Bearbeitung einer Anfrage des Schuldners geht.
BGH, Beschluss vom 15. Juli 2021 - V ZB 53/20 - LG Limburg - AG Wetzlar

Den Volltext der Entscheidung finden Sie hier:


BGH: Bei Zahlungsverzug ist Beauftragung eines Rechtsanwalts auch in einfach gelagerten Fällen stets zweckmäßig - Rechtsanwaltskosten als Verzugsschaden zu erstatten

BGH
Urteil vom 17.09.2015
IX ZR 280/14
BGB § 280 Abs. 2, § 286; RVG-VV Nr. 2300, 2302 aF


Der BGH hat entschieden, dass bei Zahlungsverzug die Beauftragung eines Rechtsanwalts auch in einfach gelagerten Fällen stets zweckmäßig und erforderlich ist, so dass die Rechtsanwaltskosten vom Schuldner zu erstatten sind.

Leitsatz des BGH:
Gerät der Schuldner in Zahlungsverzug, ist auch in rechtlich einfach gelagerten Fällen die Beauftragung eines Rechtsanwalts zweckmäßig und erforderlich; ein Mandat zur außergerichtlichen Vertretung muss im Regelfall nicht auf ein Schreiben einfacher Art beschränkt werden.

BGH, Urteil vom 17. September 2015 - IX ZR 280/14 - LG Hamburg - AG Hamburg-Barmbek

Den Volltext der Entscheidung finden Sie hier:

BMJ: Erhöhung der gesetzlichen Verzugszinsen und zusätzliche Pauschale bei Zahlungsverzug geplant

Wie einer Pressmitteilung des Bundesjustizministeriums hat die Bundesregierung einen Gesetzentwurf beschlossen der zur Bekämpfung von Zahlungsverzug im Geschäftsverkehr u.a. eine Erhöhung der gesetzlichen Verzugszinsen und zusätzliche Pauschale bei Zahlungsverzug vorsieht:

Entwurf eines Gesetzes zur Bekämpfung von Zahlungsverzug im Geschäftsverkehr

Die vollständige Pressemitteilung des BMJ finden Sie hier:
"BMJ: Erhöhung der gesetzlichen Verzugszinsen und zusätzliche Pauschale bei Zahlungsverzug geplant" vollständig lesen

BGH: Auch wer anwaltlich vertreten ist, darf von der Gegenseite weiterhin direkt mit Mahnschreiben angeschrieben werden

BGH
Urteil vom 08.02.2011
VI ZR 311/09
BGB § 823


Der BGH hat entschieden, dass auch derjenige, der anwaltlich vertreten ist, weiterhin direkt von der Gegenseite mit Mahnschreiben angeschrieben werden kann. Einen Unterlassungsanspruch lehnt der BGH (leider) ab.

Aus den Entscheidungsgründen:
"Es besteht auch keine Notwendigkeit, zum Schutz des Persönlichkeitsrechts des Klägers der Beklagten vorzuschreiben, nur mit dem vom Kläger beauftragten Rechtsanwalt zu korrespondieren. Auch wenn die Beklagte die Mahnschreiben weiterhin an den Kläger versendet, kann er diese Schreiben ohne Weiteres an seinen Rechtsanwalt weiterleiten, der den Schreiben entgegentreten kann. Solange kein gerichtliches Verfahren anhängig ist, darf die Beklagte auch einen etwaigen Mahnbescheid gemäß § 171 ZPO unmittelbar dem Kläger zustellen lassen, so dass er ohnehin für diesen Fall Vorsorge treffen und gegebenenfalls das Notwendige, möglicherweise durch seinen bevollmächtigten Anwalt, veranlassen muss."

Leitsatz des BGH:
Zum Anspruch auf Unterlassung der Zusendung von Mahnschreiben an eine Partei persönlich, für die sich ein Rechtsanwalt bestellt hat.

BGH, Urteil vom 8. Februar 2011 - VI ZR 311/09 - LG Koblenz - AG Montabaur

Den Volltext der Entscheidung finden Sie hier: