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BGH: Aufwendungsersatzansprüche nach § 670 BGB bei mehraktiger Geschäftsbesorgung entstehen sukzessive und verjähren nacheinander

BGH
Urteil vom 05.07.2018
III ZR 273/16
Verjährung, Aufwendungsersatzanspruch
BGB § 199 Abs. 1 Nr. 1, § 670


Der BGH hat entschieden, dass Aufwendungsersatzansprücheh nach § 670 BGB bei mehraktiger Geschäftsbesorgung sukzessive entstehen und nacheinander verjähren.

Leitsätze des BGH:

a) Ansprüche aus § 670 BGB auf Ersatz von Aufwendungen, die im Rahmen einer mehraktigen Geschäftsbesorgung in aufeinander folgenden Jahren getätigt worden sind, entstehen sukzessive und verjähren nach § 199 Abs. 1 Nr. 1 BGB nacheinander (Fortführung von Senat, Urteile vom 21. Oktober 1999 - III ZR 319/98, BGHZ 143, 9 und vom 22. Januar 2001 - III ZR 168/00, BeckRS 2001,
30163582).

b) Ein feststellungsfähiges Rechtsverhältnis besteht nur wegen der in der Vergangenheit liegenden Aufwendungen, die der Geschäftsführer bereits getätigt hat (Anschluss an RGZ 84, 390).

BGH, Urteil vom 5. Juli 2018 - III ZR 273/16 - OLG Naumburg - LG Magdeburg

Den Volltext der Entscheidung finden Sie hier:







LG Köln: Kein Schmerzensgeld für Muskelkater nach EMS-Training im Fitness-Studio

LG Köln
Entscheidung vom 11.07.2018
18 O 73/16


Das LG Köln hat entschieden, dass kein Anspruch auf Schmerzensgeld besteht, wenn der Besucher eines Fitness-Studios nach EMS-TPobetraining über mehrtätige Beschwerden in Form von Muskelkater leidet. Das Gericht führt zutreffend aus, dass bei Muskelkater bei sportlicher Betätigung zu erwarten sei und üblicherweise hingenommen werden müssen.


BGH: Ermittlungsbehörden dürfen auch stille SMS verwenden - Rechtsgrundlage § 100i Abs 1 Nr. 2 StPO

BGH
Beschluss vom 08.02.2018
3 StR 400/17
StPO § 100i Abs. 1 Nr. 2


Der BGH hat entschieden, dass Ermittlungsbehörden auch "stille SMS" verwenden dürfen. Rechtsgrundage ist dabei § 100i Abs 1 Nr. 2 StPO.

Leitsatz des BGH:

Rechtsgrundlage für das Versenden sogenannter "stiller SMS" durch die Ermittlungsbehörden ist § 100i Abs. 1 Nr. 2 StPO.

BGH, Beschluss vom 8. Februar 2018 - 3 StR 400/17 - KG Berlin

Volltext BGH: Erben erhalten Zugriff auf Facebook-Konto von Verstorbenen - Vertrag über Benutzerkonto bei einem sozialen Netzwerk vererbbar

BGH
Urteil vom 12.07.2018
III ZR 183/17
BGB § 1922 Abs. 1; § 307 Abs. 1 und 2; TKG § 88; DS-GVO Art. 6 Abs. 1


Wir hatten bereits in dem Beitrag BGH: Erben erhalten Zugriff auf Facebook-Konto von Verstorbenen - Vertrag über Benutzerkonto bei einem sozialen Netzwerk vererbbar - Digitaler Nachlass über die Entscheidung berichtet

Leitsatz des BGH:

Beim Tod des Kontoinhabers eines sozialen Netzwerks geht der Nutzungsvertrag grundsätzlich nach § 1922 BGB auf dessen Erben über. Dem Zugang zu dem Benutzerkonto und den darin vorgehaltenen Kommunikationsinhalten stehen weder das postmortale Persönlichkeitsrecht des Erblassers noch das Fernmeldegeheimnis oder das Datenschutzrecht entgegen.

BGH, Urteil vom 12. Juli 2018 - III ZR 183/17 - KG - LG Berlin

Den Volltext der Entscheidung finden Sie hier:



LG Heidelberg: Kosmetik darf nicht mit "natürlich" beworben werden wenn Butylphenyl Methylpropional enthalten ist

LG Heidelberg
Urteil vom 12.03.2018
12 O 4/18 KfH


Das LG Heidelberg hat entschieden, dass Kosmetik nicht mit dem Zusatz "natürlich" beworben werden darf, wenn Butylphenyl Methylpropional enthalten ist. Es dürfen in einem solchen Fall nur ausschließlich natürliche Inhaltsstoffe verwendet werden.


LG Hamburg: Wettbewerbswidrige Irreführung durch Werbung mit "zu verwenden wie Creme Fraiche" für Mischprodukt aus Pflanzenfett und Milch

LG Hamburg
Urteil vom 06.07.2018
315 O 425/17


Das LG Hamburg hat entschieden, dass eine wettbewerbswidrige Irreführung vorliegt, wenn ein Mischprodukt aus Pflanzenfett und Milch mit dem Slogan "zu verwenden wie Creme Fraiche" beworben wird. Beim Verbraucher wird - so das Gericht - suggeriert, dass es sich um ein Milchprodukt mit reduziertem Fettgehalt nach Art von Creme Fraiche handelt.

Zudem verbietet Anhang VII Teil III der Verordnung (EU) Nr. 1308/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 17. Dezember 2013 über eine gemeinsame Marktorganisation für landwirtschaftliche Erzeugnisse die Bezeichnung von Mischprodukten mit einer Produktbezeichnung, die für ein Milchprodukt vorgesehen ist.

VGH Kassel: Speicherung personenbezogener Daten von Anlageberatern durch Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht (BaFin) zulässig

VGH Kassel
Urteil vom 25.07.2018
6 A 673/15


Der VGH Kassel hat entschieden, dass die Speicherung personenbezogener Daten von Anlageberatern der Sparkassen durch die Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht (BaFin) zulässig ist.

Die Pressemitteilung des VGH Kassel:

Speicherung personenbezogener Daten von Anlageberatern der Sparkassen durch die Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht (BaFin) grundsätzlich zulässig

Der Hessische Verwaltungsgerichtshof hat mit heute verkündetem Urteil die Berufung von Anlageberatern bzw. Betriebsbeauftragten, die bei unterschiedlichen Sparkassen beschäftigt waren, gegen ein Urteil des Verwaltungsgerichts Frankfurt am Main zurückgewiesen.

Die Kläger wenden sich gegen die Speicherung personenbezogener Daten in einer bei der BaFin eingerichteten Datenbank.

Die als Anlageberater bzw. Betriebsbeauftragte bei unterschiedlichen Sparkassen beschäftigten Kläger baten bei der Beklagten um Auskunft über die zu ihrer Person gespeicherten Daten und beantragten deren Löschung. Die BaFin erteilte Auskunft über die gespeicherten Daten, die den Namen - einschließlich Vornamen -, das Geburtsdatum, den Geburtsort, den Beginn der Tätigkeit und die jeweilige Funktion im Sparkassenwesen sowie die Namen der zuständigen Anlageberater oder Vertriebsbeauftragten in der Datenbank der BaFin umfasste. Die beantragte Löschung der Daten lehnte die BaFin jedoch ab.

Die hiergegen erhobene Klage wurde durch das Verwaltungsgericht Frankfurt am Main mit Urteil vom 2. Juli 2014 abgewiesen.

Die Berufung der Kläger gegen diese erstinstanzliche Entscheidung hat der 6. Senat des Hessischen Verwaltungsgerichtshofs zurückgewiesen. Zur Begründung hat er ausgeführt, die Voraussetzungen eines Löschungsanspruches nach Maßgabe der datenschutzrechtlichen Bestimmungen seien nicht erfüllt. Auch aus einer etwaigen Verfassungswidrigkeit der Rechtsgrundlagen ergebe sich kein Löschungsanspruch.

Aus den gesetzlichen Regelungen ergebe sich hinreichend, welche Daten von der BaFin im Mitarbeiter- und Beschwerderegister zu speichern seien. Es sei erkennbar, dass der Gesetzgeber insoweit die Daten erfasst sehen wollte, die eine Identifikation der betreffenden Mitarbeiter ermögliche. Hierfür sei die Angabe von Vorname, Familien- und Geburtsname, Tag und Ort der Geburt erforderlich. Dies seien die Daten, die zu einer Identifikation der Person notwendig seien. Dass sich die Dauer der Speicherung nicht bereits aus dem Gesetz ergibt, ist verfassungsrechtlich unbedenklich.

Die Revision gegen das Urteil wurde nicht zugelassen. Gegen die Nichtzulassung der Revision haben die Kläger die Möglichkeit der Beschwerde, über die das Bundesverwaltungsgericht in Leipzig zu entscheiden hätte.

Aktenzeichen: 6 A 673/15


EuGH: Keine Irreführung durch Unterlassen wenn Verbraucher Informationen über Testbedingungen die zu Energieetikett führen vorenthalten werden

EuGH
Urteil vom 25.07.2018
C-632/16
Dyson Ltd, Dyson BV / BSH Home Appliances NV


Der EuGH hat entschieden, dass keine Irreführung durch Unterlassen vorliegt, wenn Verbraucher Informationen über Testbedingungen die zum Energieetikett führen, vorenthalten werden

Die Pressemitteilung des EuGH

Es stellt keine „irreführende Unterlassung“ dar, wenn dem Verbraucher die Informationen über die Testbedingungen, die zu der auf dem Energieetikett von Staubsaugern angegebenen Einstufung geführt haben, vorenthalten werden.

Zudem dürfen die Staubsaugerhändler und -lieferanten keine ergänzenden Etiketten verwenden, die die Informationen auf dem Energieetikett wiederholen oder präzisieren, wenn dies beim Verbraucher zu Irreführung oder Unklarheit hinsichtlich des Energieverbrauchs führen könnte Seit dem 1. September 2014 müssen alle Staubsauger, die in der Europäischen Union verkauft werden, mit einem Energieetikett versehen sein, dessen Einzelheiten von der Kommission in einer die Energiekennzeichnungsrichtlinie ergänzenden Verordnung geregelt wurden. Die Kennzeichnung dient u. a. dazu, die Verbraucher über den Energieeffizienzgrad und die Reinigungsleistungen des Staubsaugers zu informieren.

Dyson vermarktet Staubsauger, die ohne Staubbeutel arbeiten, während BSH unter den Marken Siemens und Bosch Staubsauger des klassischen Typs mit integriertem Staubbeutel vertreibt. Dyson beanstandet die Energieverbrauchskennzeichnung der von BSH vertriebenen Staubsauger. Diese Kennzeichnung gebe gemäß der Verordnung die Ergebnisse der Energieeffizienztests wieder, die mit einem leeren Beutel durchgeführt worden seien. Die Energieverbrauchskennzeichnung dieser Staubsauger täusche den Verbraucher, da sich bei normalem Betrieb die Poren des Beutels, wenn sich dieser mit Staub fülle, schlössen, so dass der Motor eine höhere Leistung entwickeln müsse, damit der Staubsauger die gleiche Saugkraft beibehalte. Die von ihr vertriebenen ohne Staubbeutel arbeitenden Staubsauger seien bei
normalem Betrieb nicht von diesem Energieeffizienzverlust betroffen.

Dyson erhob gegen BSH eine Klage vor der Rechtbank van Koophandel te Antwerpen (Handelsgericht Antwerpen, Belgien). Diese möchte vom Gerichtshof wissen, ob es im Sinne der Richtlinie über unlautere Geschäftspraktiken eine „irreführende Unterlassung“ darstellt, wenn dem Verbraucher Informationen über die Testbedingungen, die zu der auf dem Energieetikett der Staubsauger angegebenen Einstufung geführt haben, vorenthalten werden. Die Rechtbank van Koophandel te Antwerpen weist zudem darauf hin, dass BSH lediglich den Vorschriften der Verordnung Rechnung trage.

Darüber hinaus weist das belgische Gericht darauf hin, dass BSH neben dem Energieetikett weitere Etiketten oder Symbole anbringt, die nicht in der Verordnung vorgesehen sind, und zwar ein grünes Etikett mit der Angabe „Energy A“, ein orangefarbenes Etikett mit der Angabe „AAAA Best rated: A in all classes“ und ein schwarzes Etikett mit der Abbildung eines Teppichs und der Angabe „Class A Performance“. Es hegt Zweifel, ob das Unionsrecht eine solche Praktik zulässt.

In seinem heutigen Urteil stellt der Gerichtshof zunächst fest, dass die Richtlinie und die Verordnung dahin auszulegen sind, dass auf dem Energieetikett keine Informationen über die Bedingungen, unter denen die Energieeffizienz der Staubsauger gemessen wurde, hinzugefügt werden dürfen.

Insoweit weist der Gerichtshof darauf hin, dass die Verordnung Gestaltung und Inhalt des Etiketts genau festlegt und vorsieht, dass nur das Umweltzeichen der EU auf diesem Etikett hinzugefügt werden kann. Diese Einheitlichkeit soll dem Endverbraucher eine bessere Lesbarkeit und eine bessere Vergleichbarkeit der darin enthaltenen Informationen ermöglichen. Die Verordnung steht daher der Hinzufügung anderer Angaben als dem Umweltzeichen der EU auf dem Energieetikett, einschließlich solcher zu den Testbedingungen für die Energieeffizienz der Staubsauger, entgegen.

Was die fehlenden Informationen über die Testbedingungen an anderer Stelle als auf dem Energieetikett anbelangt, stellt der Gerichtshof fest, dass eine „Geschäftspraktik“ im Sinne der Richtlinie über unlautere Geschäftspraktiken nur als irreführend gilt, wenn die Informationen als wesentlich gelten. Die Verordnung erwähnt aber in der abschließenden Liste der Informationen, die den Verbrauchern mittels des Energieetiketts mitgeteilt werden müssen, nicht die Testbedingungen. Daher kann eine solche Information nicht als wesentlich angesehen werden und die fehlende Angabe der Testbedingungen keine irreführende Unterlassung darstellen. Sodann prüft der Gerichtshof, ob die Verordnung dem entgegensteht, dass, wie es BSH getan hat, weitere Etiketten oder Symbole angebracht werden, die auf die Informationen auf dem
Energieetikett verweisen. Der Gerichtshof stellt fest, dass eine solche Anbringung untersagt ist, wenn erstens diese Etiketten oder Symbole den Anforderungen der Richtlinie nicht entsprechen und zweitens diese Anbringung beim Endverbraucher zu Irreführung oder Unklarheit hinsichtlich des Energieverbrauchs führen kann.

Der Gerichtshof vertritt die Auffassung, dass die Etiketten oder Symbole, die von BSH auf der Verpackung der von ihr verkauften Staubsauger angebracht wurden, nicht den Anforderungen der Richtlinie entsprechen. Auch wenn es Sache des innerstaatlichen Gerichts ist, festzustellen, ob eine solche Anbringung den Endverbraucher irreführen kann, weist der Gerichtshof ferner darauf hin, dass es, wenn die von BSH verwendeten Symbole grafisch nicht mit den auf dem Energieetikett verwendeten Symbolen identisch sind und sie dieselbe Informationen, aber für jedes Etikett eine andere Grafik verwenden, den Eindruck erwecken könnte, dass es sich um unterschiedliche Informationen handelt.


Den Volltext der Entscheidung finden Sie hier:



BGH: Kein Unterlassungsanspruch gegen Betreiber eines öffentlichen WLAN-Hotspots und Tor-Exit-Nodes für Filesharing Dritter - aber Sperranspruch nach § 7 Abs. 4 TMG

BGH
Urteil vom 26.07.2018
I ZR 64/17
Dead Island


Der BGH hat entschieden, dass nach der seit dem 13.10.2017 geltenden Fassung des TMG (siehe dazu Abschaffung Störerhaftung für Betreiber öffentlicher WLAN-Hotspots - Änderung Telemediengesetz am 13.10.2017 in Kraft getreten ) der Rechteinhaber keinen Unterlassungsanspruch gegen den Betreiber eines öffentlichen WLAN-Hotspots und eines Tor-Exit-Nodes für Filesharing Dritter hat. Jedoch kann ein Sperranspruch nach § 7 Abs. 4 TMG bestehen.

Die Pressemitteilung des BGH:

Zur Haftung des Anschlussinhabers für Urheberrechtsverletzungen über ungesichertes WLAN

Der unter anderem für das Urheberrecht zuständige I. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat entschieden, dass der Betreiber eines Internetzugangs über WLAN und eines Tor-Exit-Nodes nach der seit dem 13. Oktober 2017 geltenden Neufassung des § 8 Abs. 1 Satz 2 des Telemediengesetzes (TMG)* zwar nicht als Störer für von Dritten über seinen Internetanschluss im Wege des Filesharings begangene Urheberrechtsverletzungen auf Unterlassung haftet. Jedoch kommt ein Sperranspruch des Rechtsinhabers gemäß § 7 Abs. 4 TMG nF in Betracht.

Sachverhalt:

Die Klägerin ist Inhaberin der ausschließlichen Nutzungsrechte an dem Computerspiel "Dead Island". Der Beklagte unterhält einen Internetanschluss. Am 6. Januar 2013 wurde das Programm "Dead Island" über den Internetanschluss des Beklagten in einer Internet-Tauschbörse zum Herunterladen angeboten. Die Klägerin mahnte den Beklagten im März 2013 ab und forderte ihn zur Abgabe einer strafbewehrten Unterlassungserklärung auf. Zuvor hatte die Klägerin den Beklagten zweimal wegen im Jahr 2011 über seinen Internetanschluss begangener, auf andere Werke bezogener Urheberrechtsverletzungen durch Filesharing anwaltlich abgemahnt.

Der Beklagte hat geltend gemacht, selbst keine Rechtsverletzung begangen zu haben. Er betreibe unter seiner IP-Adresse fünf öffentlich zugängliche WLAN-Hotspots und drahtgebunden zwei eingehende Kanäle aus dem Tor-Netzwerk ("Tor-Exit-Nodes").

Bisheriger Prozessverlauf:

Die Klägerin nimmt den Beklagten auf Unterlassung und Erstattung von Abmahnkosten in Anspruch. Das Landgericht hat der Klage stattgegeben. Das Berufungsgericht hat die Berufung des Beklagten mit der Maßgabe zurückgewiesen, dass dem Beklagten unter Androhung von Ordnungsmitteln aufgegeben wird, Dritte daran zu hindern, das Computerspiel oder Teile davon der Öffentlichkeit mittels seines Internetanschlusses über eine Internettauschbörse zur Verfügung zu stellen.

Entscheidung des Bundesgerichtshofs:

Der Bundesgerichtshof hat auf die Revision des Beklagten das Urteil des Oberlandesgerichts hinsichtlich der Verurteilung zur Unterlassung aufgehoben und die Sache insoweit zur neuen Verhandlung und Entscheidung an das Oberlandessgericht zurückverwiesen. Die gegen die Zuerkennung der Abmahnkostenforderung gerichtete Revision hat der Bundesgerichtshof zurückgewiesen.

Der Bundesgerichtshof hat entschieden, dass der Beklagte nach dem hierfür maßgeblichen, im Zeitpunkt der Abmahnung geltenden Recht zum Ersatz der Abmahnkosten verpflichtet ist, weil er als Störer für die Rechtsverletzung Dritter haftet. Der Beklagte hat es pflichtwidrig unterlassen, sein WLAN durch den Einsatz des im Kaufzeitpunkt aktuellen Verschlüsselungsstandards sowie eines individuellen Passworts gegen missbräuchliche Nutzung durch Dritte zu sichern. Für den Fall der privaten Bereitstellung durch den Beklagten bestand diese Pflicht ohne Weiteres bereits ab Inbetriebnahme des Anschlusses. Sofern der Beklagte den Internetzugang über WLAN gewerblich bereitgestellt hat, war er zu diesen Sicherungsmaßnahmen verpflichtet, weil er zuvor bereits darauf hingewiesen worden war, dass über seinen Internetanschluss im Jahr 2011 Urheberrechtsverletzungen im Wege des Filesharings begangen worden waren. Der Annahme einer Störerhaftung steht es nicht entgegen, dass das im Hinweis benannte Werk nicht mit dem von der erneuten Rechtsverletzung betroffenen Werk identisch ist. Die Haftungsvoraussetzungen liegen ebenfalls vor, wenn die Rechtsverletzung über den vom Beklagten betriebenen Tor-Exit-Node erfolgt ist. Der Beklagte hat es pflichtwidrig unterlassen, der ihm bekannten Gefahr von Urheberrechtsverletzungen durch Filesharing mittels technischer Vorkehrungen entgegenzuwirken. Nach den revisionsrechtlich einwandfreien Feststellungen des Oberlandesgerichts ist die Sperrung von Filesharing-Software technisch möglich und dem Beklagten zumutbar.

Die Verurteilung zur Unterlassung hat der Bundesgerichtshof aufgehoben, weil nach der seit dem 13. Oktober 2017 geltenden Neufassung des § 8 Abs. 1 Satz 2 TMG der Vermittler eines Internetzugangs nicht wegen einer rechtswidrigen Handlung eines Nutzers auf Schadensersatz, Beseitigung oder Unterlassung einer Rechtsverletzung in Anspruch genommen werden kann. Ist eine Handlung im Zeitpunkt der Revisionsentscheidung nicht mehr rechtswidrig, kommt die Zuerkennung eines Unterlassungsanspruchs nicht in Betracht.

Gegen die Anwendung des § 8 Abs. 1 Satz 2 TMG nF bestehen keine durchgreifenden unionsrechtlichen Bedenken. Zwar sind die Mitgliedstaaten gemäß Art. 8 Abs. 3 der Richtlinie 2001/29/EG und Art. 11 Satz 3 der Richtlinie 2004/48/EG verpflichtet, zugunsten der Rechtsinhaber die Möglichkeit gerichtlicher Anordnungen gegen Vermittler vorzusehen, deren Dienste von einem Dritten zur Verletzung eines Urheberrechts oder verwandter Schutzrechte genutzt werden. Der deutsche Gesetzgeber hat die Unterlassungshaftung des Zugangsvermittlers in § 8 Abs. 1 Satz 2 TMG nF zwar ausgeschlossen, jedoch zugleich in § 7 Abs. 4 TMG nF einen auf Sperrung des Zugangs zu Informationen gerichteten Anspruch gegen den Betreiber eines Internetzugangs über WLAN vorgesehen. Diese Vorschrift ist richtlinienkonform dahin fortzubilden, dass der Sperranspruch auch gegenüber den Anbietern drahtgebundener Internetzugänge geltend gemacht werden kann. Der Anspruch auf Sperrmaßnahmen ist nicht auf bestimmte Sperrmaßnahmen beschränkt und kann auch die Pflicht zur Registrierung von Nutzern, zur Verschlüsselung des Zugangs mit einem Passwort oder - im äußersten Fall - zur vollständigen Sperrung des Zugangs umfassen.

Zur Prüfung der Frage, ob der Klägerin gegenüber dem Beklagten ein Anspruch auf Sperrung von Informationen gemäß § 7 Abs. 4 TMG nF zusteht, hat der Bundesgerichtshof die Sache an das Oberlandesgericht zurückverwiesen.

Vorinstanzen:

LG Düsseldorf - Urteil vom 13. Januar 2016 - 12 O 101/15

OLG Düsseldorf - Urteil vom 16. März 2017 - I-20 U 17/16

Die maßgeblichen Vorschriften lauten:

§ 8 Abs. 1 TMG nF

Diensteanbieter sind für fremde Informationen, die sie in einem Kommunikationsnetz übermitteln oder zu denen sie den Zugang zur Nutzung vermitteln, nicht verantwortlich, sofern sie

1. die Übermittlung nicht veranlasst,

2. den Adressaten der übermittelten Informationen nicht ausgewählt und

3. die übermittelten Informationen nicht ausgewählt oder verändert haben.

Sofern diese Diensteanbieter nicht verantwortlich sind, können sie insbesondere nicht wegen einer rechtswidrigen Handlung eines Nutzers auf Schadensersatz oder Beseitigung oder Unterlassung einer Rechtsverletzung in Anspruch genommen werden; dasselbe gilt hinsichtlich aller Kosten für die Geltendmachung und Durchsetzung dieser Ansprüche. Die Sätze 1 und 2 finden keine Anwendung, wenn der Diensteanbieter absichtlich mit einem Nutzer seines Dienstes zusammenarbeitet, um rechtswidrige Handlungen zu begehen.

§ 7 Abs. 4 TMG nF

Wurde ein Telemediendienst von einem Nutzer in Anspruch genommen, um das Recht am geistigen Eigentum eines anderen zu verletzen und besteht für den Inhaber dieses Rechts keine andere Möglichkeit, der Verletzung seines Rechts abzuhelfen, so kann der Inhaber des Rechts von dem betroffenen Diensteanbieter nach § 8 Absatz 3 die Sperrung der Nutzung von Informationen verlangen, um die Wiederholung der Rechtsverletzung zu verhindern. Die Sperrung muss zumutbar und verhältnismäßig sein. Ein Anspruch gegen den Diensteanbieter auf Erstattung der vor- und außergerichtlichen Kosten für die Geltendmachung und Durchsetzung des Anspruchs nach Satz 1 besteht außer in den Fällen des § 8 Absatz 1 Satz 3 nicht.

Art. 8 Abs. 3 der Richtlinie 2001/29/EG zur Harmonisierung bestimmter Aspekte des Urheberrechts und der verwandten Schutzrechte in der Informationsgesellschaft

Die Mitgliedstaaten stellen sicher, dass die Rechtsinhaber gerichtliche Anordnungen gegen Vermittler beantragen können, deren Dienste von einem Dritten zur Verletzung eines Urheberrechts oder verwandter Schutzrechte genutzt werden.

Art. 11 der Richtlinie 2004/48/EG zur Durchsetzung der Rechte des geistigen Eigentums

Die Mitgliedstaaten stellen sicher, dass die zuständigen Gerichte bei Feststellung einer Verletzung eines Rechts des geistigen Eigentums eine Anordnung gegen den Verletzer erlassen können, die ihm die weitere Verletzung des betreffenden Rechts untersagt. Sofern dies nach dem Recht eines Mitgliedstaats vorgesehen ist, werden im Falle einer Missachtung dieser Anordnung in geeigneten Fällen Zwangsgelder verhängt, um die Einhaltung der Anordnung zu gewährleisten. Unbeschadet des Artikels 8 Absatz 3 der Richtlinie 2001/29/EG stellen die Mitgliedstaaten ferner sicher, dass die Rechtsinhaber eine Anordnung gegen Mittelspersonen beantragen können, deren Dienste von einem Dritten zwecks Verletzung eines Rechts des geistigen Eigentums in Anspruch genommen werden.



EuGH: Durch Mutagenese gewonnene Organismen sind genetisch veränderte Organismen und unterfallen der GVO-Richtlinie

EuGH
Urteil vom 25.07.2018
C-528/16
Confédération paysanne u. a. / Premier ministre und Ministre de l’Agriculture, de l’Agroalimentaire et de la Forêt


Der EuGH hat entschieden, dass durch Mutagenese gewonnene Organismen sind genetisch veränderte Organismen und der GVO-Richtlinie unterfallen.

Die Pressemitteilung des EuGH:

Durch Mutagenese gewonnene Organismen sind genetisch veränderte Organismen (GVO) und unterliegen grundsätzlich den in der GVO-Richtlinie vorgesehenen Verpflichtungen

Von diesen Verpflichtungen ausgenommen sind aber die mit Mutagenese-Verfahren, die herkömmlich bei einer Reihe von Anwendungen verwendet wurden und seit langem als sicher gelten, gewonnenen Organismen, wobei es den Mitgliedstaaten freisteht, diese Organismen unter Beachtung des Unionsrechts den in der GVO-Richtlinie vorgesehenen oder anderen
Verpflichtungen zu unterwerfen

Mit „Mutagenese“ werden alle Verfahren bezeichnet, die es, anders als die Transgenese, ermöglichen, das Erbgut lebender Arten ohne Einführung einer fremden DNS zu verändern. Dank der Mutagenese-Verfahren konnten Saatgutsorten mit Resistenzen gegen ausgewählte Herbizide entwickelt werden.

Die Confédération paysanne ist ein französischer Landwirtschaftsverband, der die Interessen landwirtschaftlicher Betriebe vertritt. Zusammen mit acht anderen Verbänden erhob sie beim Conseil d’État (Staatsrat, Frankreich) Klage gegen die französische Regelung, mit der durch Mutagenese gewonnene Organismen von den in der GVO-Richtlinie vorgesehenen
Verpflichtungen ausgenommen werden. Diese Richtlinie sieht insbesondere vor, dass GVO im Anschluss an eine Prüfung der mit ihnen verbundenen Gefahren für die menschliche Gesundheit und die Umwelt der Genehmigung bedürfen, und unterwirft sie Anforderungen hinsichtlich ihrer Rückverfolgbarkeit, Kennzeichnung und Überwachung.

Die Confédération paysanne und die übrigen Verbände machen geltend, dass sich die Mutagenese-Verfahren im Lauf der Zeit verändert hätten. Vor dem Erlass der GVO-Richtlinie seien nur konventionelle oder zufällige Mutagenese-Methoden in vivo an ganzen Pflanzen zum Einsatz gekommen. Durch den technischen Fortschritt seien danach Mutagenese-Verfahren aufgekommen, mit denen sich in vitro gezielte Mutationen erreichen ließen, um ein Erzeugnis zu gewinnen, das gegen bestimmte Herbizide resistent sei. Der Einsatz durch Mutagenese gewonnener herbizidresistenter Saatgutsorten berge – wie bei den durch Transgenese gewonnenen GVO – die Gefahr erheblicher schädlicher Auswirkungen auf die Umwelt sowie die
Gesundheit von Mensch und Tier.

In diesem Kontext möchte der Conseil d’État vom Gerichtshof wissen, ob durch Mutagenese gewonnene Organismen GVO sind und den in der GVO-Richtlinie vorgesehenen Verpflichtungen unterliegen.

In seinem heutigen Urteil stellt der Gerichtshof zunächst fest, dass durch Mutagenese gewonnene Organismen GVO im Sinne der GVO-Richtlinie sind, da durch die Verfahren und Methoden der Mutagenese eine auf natürliche Weise nicht mögliche Veränderung am genetischen Material eines Organismus vorgenommen wird. Folglich fallen diese Organismen grundsätzlich
in den Anwendungsbereich der GVO-Richtlinie und sind den dort vorgesehenen Verpflichtungen unterworfen.

Aus der GVO-Richtlinie ergibt sich jedoch auch, dass sie nicht für die mit bestimmten Mutagenese-Verfahren, nämlich solchen, die herkömmlich bei einer Reihe von Anwendungen verwendet wurden und seit langem als sicher gelten, gewonnenen
Organismen gilt. Den Mitgliedstaaten steht es allerdings frei, derartige Organismen unter Beachtung des Unionsrechts (insbesondere der Regeln über den freien Warenverkehr) den in der GVO-Richtlinie vorgesehenen oder anderen Verpflichtungen zu unterwerfen. Denn der Umstand, dass diese Organismen vom Geltungsbereich der Richtlinie ausgeschlossen sind, bedeutet nicht, dass interessierte Personen sie nach Belieben absichtlich freisetzen oder in der
Union als Produkte oder in Produkten in den Verkehr bringen dürfen. Den Mitgliedstaaten steht es somit frei, in diesem Bereich – unter Beachtung des Unionsrechts, insbesondere der Regeln über den freien Warenverkehr – Rechtsvorschriften zu erlassen.

Zu der Frage, ob die GVO-Richtlinie auch auf Organismen Anwendung finden soll, die mit Mutagenese-Verfahren gewonnen werden, die erst nach dem Erlass der Richtlinie entstanden sind, führt der Gerichtshof aus, dass sich die mit dem Einsatz dieser neuen MutageneseVerfahren verbundenen Risiken als vergleichbar mit den bei der Erzeugung und Verbreitung von GVO im Wege der Transgenese auftretenden Risiken erweisen könnten. Denn mit der unmittelbaren Veränderung des genetischen Materials eines Organismus durch Mutagenese lassen sich die gleichen Wirkungen erzielen wie mit der Einführung eines fremden Gens in diesen Organismus, und die neuen Verfahren ermöglichen die Erzeugung genetisch veränderter Sorten in
einem ungleich größeren Tempo und Ausmaß als bei der Anwendung herkömmlicher Methoden der Mutagenese. In Anbetracht dieser gemeinsamen Gefahren würde durch den Ausschluss der mit den neuen Mutagenese-Verfahren gewonnenen Organismen aus dem Anwendungsbereich der GVO-Richtlinie deren Ziel beeinträchtigt, schädliche Auswirkungen auf die menschliche Gesundheit und die Umwelt zu verhindern. Ferner würde dieser Ausschluss dem Vorsorgeprinzip zuwiderlaufen, zu dessen Umsetzung die Richtlinie dient. Folglich gilt die GVO-Richtlinie auch für die mit Mutagenese-Verfahren, die nach dem Erlass der Richtlinie entstanden sind, gewonnenen Organismen.

Schließlich prüft der Gerichtshof, ob genetisch veränderte Sorten, die durch Mutagenese gewonnen werden, eine in einer anderen Unionsrichtlinie vorgesehene Voraussetzung erfüllen müssen, wonach eine genetisch veränderte Sorte nur dann zum „gemeinsamen Sortenkatalog für landwirtschaftliche Pflanzenarten, deren Saat- oder Pflanzgut … gewerbsmäßig in den Verkehr
gebracht werden darf“, zugelassen werden darf, wenn alle entsprechenden Maßnahmen getroffen wurden, um nachteilige Auswirkungen auf die menschliche Gesundheit und die Umwelt zu vermeiden. Der Gerichtshof kommt zu dem Ergebnis, dass der Begriff „genetisch veränderte Sorte“ als Bezugnahme auf den in der GVO-Richtlinie verwendeten Begriff des genetisch veränderten Organismus zu verstehen ist, so dass die durch Mutagenese gewonnenen Sorten, die unter diese Richtlinie fallen, die genannte Voraussetzung erfüllen müssen. Die mit Mutagenese-Verfahren, die herkömmlich bei einer Reihe von Anwendungen verwendet wurden und seit langem als sicher gelten, gewonnenen Sorten sind hingegen von dieser Verpflichtung ausgenommen.


Den Volltext der Entscheidung finden Sie hier:



EuGH: EUIPO muss Aufrechterhaltung der für Nestle eingetragene Unionsmarke der dreidimensionale Form des Kitkat-Riegels erneut prüfen

EuGH
Urteil vom 25.07.2018
C-84/17 P
Société des produits Nestlé / Mondelez UK Holdings & Services


Der EuGH hat entschieden, dass das EUIPO die Aufrechterhaltung der für Nestle eingetragene Unionsmarke der dreidimensionale Form des Kitkat-Riegels erneut prüfen muss.

Die Pressemitteilung des EuGH:

Das EUIPO muss erneut prüfen, ob die dreidimensionale Form des Produkts „Kit Kat 4 Finger“ als Unionsmarke aufrechterhalten werden kann

Der Gerichtshof weist die Rechtsmittel von Nestlé, vom EUIPO und von Mondelez zurück Im Jahr 2002 meldete das Unternehmen Nestlé beim EUIPO (Amt der Europäischen Union für geistiges Eigentum) das nachstehende dreidimensionale Zeichen, das dem von ihr vermarkteten Produkt „Kit Kat 4 Finger“ entspricht, als Unionsmarke an.

Das EUIPO trug die Marke im Jahr 2006 für folgende Waren ein: „Bonbons; Bäckereierzeugnisse, feine Backwaren, Kleingebäck; Kuchen, Waffeln“.

Im Jahr 2007 beantragte Cadbury Schweppes, nunmehr Mondelez UK Holdings & Services, beim EUIPO die Nichtigerklärung der Marke. Im Jahr 2012 wies das EUIPO diesen Antrag mit der Erwägung zurück, dass die Marke von Nestlé aufgrund ihrer Benutzung in der Union Unterscheidungskraft erlangt habe (im Folgenden auch bezeichnet als: Verkehrsdurchsetzung).

Mondelez beantragte daraufhin beim Gericht der Europäischen Union die Aufhebung der Entscheidung des EUIPO.

Mit Urteil vom 15. Dezember 2016 hob das Gericht die Entscheidung des EUIPO auf. Es stellte fest, dass das EUIPO einen Fehler begangen habe, als es den Schluss gezogen habe, dass die streitige Marke infolge ihrer Benutzung in der Union Unterscheidungskraft erlangt habe, obwohl dies nur für einen Teil des Unionsgebiets nachgewiesen worden sei. Obgleich festgestellt wurde, dass die angefochtene Marke in zehn Ländern (Dänemark, Deutschland, Spanien, Frankreich, Italien, die Niederlande, Österreich, Finnland, Schweden und Vereinigtes Königreich) Unterscheidungskraft durch Benutzung erlangt hatte, befand das Gericht, dass das EUIPO seine Prüfung nicht rechtsgültig habe abschließen können, ohne sich zur Wahrnehmung dieser Marke durch maßgebliche Verkehrskreise in insbesondere vier anderen Mitgliedstaaten (Belgien, Irland, Griechenland und Portugal) zu äußern und die für diese Mitgliedstaaten vorgelegten Beweise zu prüfen.

Nestlé, Mondelez und das EUIPO haben beim Gerichtshof gegen das Urteil des Gerichts ein Rechtsmittel eingelegt.

Mondelez beanstandet die Feststellung des Gerichts, wonach die streitige Marke in Dänemark, Deutschland, Spanien, Frankreich, Italien, den Niederlanden, Österreich, Finnland, Schweden und dem Vereinigten Königreich Unterscheidungskraft durch Benutzung erlangt habe. Nestlé und das EUIPO machen geltend, das Gericht habe zu Unrecht festgestellt, dass der
Inhaber einer Unionsmarke nachweisen müsse, dass diese Marke in jedem einzelnen Mitgliedstaat infolge ihrer Benutzung Unterscheidungskraft erlangt habe. Diese Auslegung des Gerichts sei mit der Einheitlichkeit der Unionsmarke und dem einheitlichen Markt selbst unvereinbar. In seinem heutigen Urteil entscheidet der Gerichtshof, dass das von Mondelez eingelegte Rechtsmittel als unzulässig zurückzuweisen ist, da es nicht die Aufhebung der Entscheidungsformel des angefochtenen Urteils, sondern nur die Änderung bestimmter Urteilsgründe bezweckt.

Anschließend prüft der Gerichtshof die Rechtsmittel von Nestlé und vom EUIPO:
Der Gerichtshof verweist auf seine Rechtsprechung, nach der ein Zeichen ohne originäreUnt erscheidungskraft nur dann als Unionsmarke eingetragen werden kann, wenn der Nachweis erbracht wird, dass es in dem Teil der Union Unterscheidungskraft erlangt hat, in dem es zuvor keine originäre Unterscheidungskraft hatte. Dieser Teil der Union kann gegebenenfalls aus nur
einem einzigen Mitgliedstaat bestehen. Somit reicht für die Eintragung einer solchen Marke der Nachweis nicht aus, dass sie infolge ihrer Benutzung in einem bedeutenden Teil der Union Unterscheidungskraft erlangt hat.

Insoweit ist zwischen den zu beweisenden Tatsachen, nämlich dem Erwerb von Unterscheidungskraft infolge der Benutzung eines Zeichens ohne Unterscheidungskraft einerseits, und den zum Nachweis dieser Tatsachen geeigneten Beweismitteln andererseits zu unterscheiden.

Die Verordnung verlangt nicht, dass die Verkehrsdurchsetzung mit unterschiedlichen Beweisen für jeden einzelnen Mitgliedstaat nachgewiesen wird.

Es kann insbesondere sein, dass die Wirtschaftsbeteiligten im Hinblick auf bestimmte Waren oder Dienstleistungen mehrere Mitgliedstaaten im gleichen Vertriebsnetz zusammengefasst und diese Mitgliedstaaten besonders aus der Sicht ihrer Marketingstrategien behandelt haben, als ob sie einen einzigen und einheitlichen nationalen Markt darstellen würden. In einem solchen Fall können die Beweise für die Benutzung eines Zeichens auf einem solchen grenzüberschreitenden Markt für
alle betreffenden Mitgliedstaaten aussagekräftig sein.

Es ist zwar nicht erforderlich, dass für die Eintragung einer Marke, die anfangs keine Unterscheidungskraft hat, für jeden einzelnen Mitgliedstaat nachgewiesen wird, dass sie durch Benutzung Unterscheidungskraft erlangt hat, jedoch müssen die vorgebrachten Beweismittel den Nachweis ermöglichen, dass die Unterscheidungskraft in allen Mitgliedstaaten der Union erlangt wurde, in denen sie keine originäre Unterscheidungskraft besaß.

Der Gerichtshof bestätigt somit das Urteil des Gerichts, mit dem es entschieden hat, dass die Verkehrsdurchsetzung einer Marke, die keine originäre Unterscheidungskraft hat, für die gesamte Union und nicht nur für einen wesentlichen Teil des Unionsgebiets nachzuweisen sei, so dass, obwohl ein solcher Nachweis alle Mitgliedstaaten umfassend oder für Gruppen von Mitgliedstaaten erbracht werden könne, es nicht ausreiche, dass derjenige, der die Beweislast trägt, sich darauf beschränkt, Beweismittel vorzulegen, die einen Teil der Union nicht abdecken, selbst wenn es sich nur um einen einzigen Mitgliedstaat handelt.

Daraus folgt, dass das Gericht die Entscheidung des EUIPO zu Recht aufgehoben hat, in der das EUIPO festgestellt hat, dass die fragliche Marke Verkehrsdurchsetzung erlangt habe, ohne dass es sich zur Verkehrsdurchsetzung der Marke in Belgien, Irland, Griechenland und Portugal geäußert hat.

Den Volltext der Entscheidung finden Sie hier:



OLG Köln: Bereitstellung der WarnWetter-App durch Deutschen Wetterdienst keine geschäftliche Handlung und damit nicht wettbewerbswidrig

OLG Köln
Teilurteil vom 13.07.2018
6 U 180/17


Das OLG Köln hat entschieden mit Teilurteil entschieden, dass die Bereitstellung der WarnWetter-App durch den Deutschen Wetterdienst keine geschäftliche Handlung darstellt und damit nicht wettbewerbswidrig ist.

Die Pressemitteilung des OLG Köln:

Teilerfolg für Deutschen Wetterdienst im Streit um WarnWetter-App

Der Deutsche Wetterdienst hat in dem Rechtsstreit mit der Wetter Online GmbH über die sog. WarnWetter-App vor dem Oberlandesgericht Köln einen Teilerfolg erzielt. Der 6. Zivilsenat des Oberlandesgerichts unter der Leitung von Herrn Vorsitzendem Richter am Oberlandesgericht Hubertus Nolte hob ein zu Gunsten von Wetter Online ergangenes Urteil des
Landgerichts Bonn auf und wies die Klage ab, soweit sie auf Wettbewerbsrecht gestützt wurde. Über die in dem Verfahren ebenfalls umstrittene öffentlich-rechtliche Zulässigkeit der WarnWetter-App müsse das Verwaltungsgericht entscheiden.

Die Wetter Online GmbH hatte die Bundesrepublik Deutschland als Rechtsträger des Deutschen Wetterdienstes in erster Instanz erfolgreich auf ein Verbot der WarnWetter-App verklagt, soweit diese den Nutzern kostenlos und werbefrei nicht nur amtliche Unwetterwarnungen, sondern auch weitere Wetterinformationen zur Verfügung stellte. Die Klägerin argumentierte
u.a. damit, die aus Steuergeldern finanzierte App benachteilige die privaten Wetteranbieter durch ein kostenloses Angebot, das über amtliche Unwetterwarnungen hinausgehe.

Der 6. Zivilsenat des Oberlandesgerichts Köln entschied dagegen mit Urteil vom heutigen Tag, dass sich aus dem Wettbewerbsrecht kein Unterlassungsanspruch gegen den Deutschen Wetterdienst herleiten lasse.

Die Bereitstellung der WarnWetter-App sei schon gar keine „geschäftliche Handlung“ im Sinne des Wettbewerbsrechts. Der Deutsche Wetterdienstwerde nämlich aufgrund seiner gesetzlich normierten Aufgabe tätig. Nach § 4 Abs. 1 DWDG (Gesetz über den Deutschen Wetterdienst) gehöre zu diesen gesetzlichen Aufgaben auch die Erbringung meteorologischer
Dienstleistungen für die Allgemeinheit als Teil der Daseinsfürsorge. Da der Deutsche Wetterdienst im Rahmen des ihm konkret gesetzlich zugewiesenen Aufgabenbereichs tätig geworden sei, scheide die Anwendung von Wettbewerbsrecht aus. Dies gelte unabhängig von der Frage, ob die WarnWetter-App kostenpflichtig sei und dadurch Einnahmen erzielt würden.

Soweit die Klägerin sich neben dem Wettbewerbsrecht auch auf einen Verstoß gegen öffentlich-rechtliche Vorschriften gestützt hat, hätten hierüber die Verwaltungsgerichte zu entscheiden. Über den entsprechenden Hilfsantrag hat der Senat daher nicht entschieden und aus diesem Grund nur ein sogenanntes „Teilurteil“ verkündet. Vor einer Abgabe des Verfahrens
in diesem Punkt an die Verwaltungsgerichtsbarkeit ist jedoch die Rechtskraft der Entscheidung im in erster Linie verfolgten Unterlassungsanspruch aus Wettbewerbsrecht abzuwarten.

Die Entscheidung ist nicht rechtskräftig. Der Senat hat die Revision zum Bundesgerichtshof zugelassen, weil die Sache grundsätzliche Bedeutung hat und die zu Grunde liegenden Rechtsfragen noch nicht höchstrichterlich
geklärt sind.

Teilurteil des Oberlandesgerichts Köln vom 13.07.2018 - Az. 6 U 180/17-
Urteil des Landgerichts Bonn vom 15.11.2017 - Az. 16 O 21/16 -



OLG Karlsruhe: Anruf durch Immobilienmakler bei Verbraucher der per Anzeige Eigentumswohnung zum Verkauf angeboten hat kein unzulässiger Werbeanruf nach § 7 Abs. 2 Nr. 2 UWG

OLG Karlsruhe
Urteil vom 12.06.2018
8 U 153/17


Das OLG Karlsruhe hat entschieden, dass der Anruf durch einen Immobilienmakler bei einem Verbraucher, der per Anzeige eine Eigentumswohnung zum Verkauf angeboten hat, kein unzulässiger Werbeanruf nach § 7 Abs. 2 Nr. 2 UWG ist. Die Anzeige mit Angabe der Telefonnummer stellt - so das Gericht - eine Einwilligung dar.

Aus den Entscheidungsgründen:

"Die Berufung ist zulässig und begründet. Der Klägerin steht der geltend gemachte Unterlassungsanspruch aus §§ 823 Abs. 1, 1004 BGB i.V.m. § 7 Abs. 2 Nr. 2 UWG nicht zu, weil der Telefonanruf der Beklagten die Klägerin nicht in deren allgemeinen Persönlichkeitsrecht verletzte.

1. Der Klägerin steht gegen die Beklagte kein Unterlassungsanspruch gemäß §§ 823 Abs. 1, 1004 BGB i.V.m. § 7 Abs. 2 Nr. 2 UWG zu.

a. Der Telefonanruf der Beklagten vom 05.07.2017 war keine unerbetene Werbung im Sinne des § 7 Abs. 2 Nr. 2 UWG und verletzte die Klägerin nicht in ihrem allgemeinen Persönlichkeitsrecht.

aa. Der Anruf der Beklagten vom 05.07.2017 stellte zwar eine Telefonwerbung im Sinne des § 7 Abs. 2 Nr. 2 UWG dar.

Der Begriff der Werbung, der weder im Gesetz gegen den unlauteren Wettbewerb noch in der Richtlinie 2002/58/EG über den Datenschutz in der elektronischen Kommunikation definiert ist, umfasst schon nach dem allgemeinen Sprachgebrauch alle Maßnahmen eines Unternehmens, die auf die Förderung des Absatzes seiner Produkte oder Dienstleistungen gerichtet sind. Damit ist außer der unmittelbar produktbezogenen Werbung auch die mittelbare Absatzförderung - beispielsweise in Form von Imagewerbung oder Sponsoring - erfasst. Werbung ist deshalb in Übereinstimmung mit Art. 2 Buchst. a der Richtlinie 2006/114/EG über irreführende und vergleichende Werbung jede Äußerung bei der Ausübung eines Handels, Gewerbes, Handwerks oder freien Berufs mit dem Ziel, den Absatz von Waren oder die Erbringung von Dienstleistungen zu fördern (BGH, Urteil vom 14.01.2016 - I ZR 65/14 -, juris Rn. 27). Darunter fällt nicht nur die unmittelbar produktbezogene Werbung, sondern auch die mittelbare Absatzförderung, wie zum Beispiel die Versendung von Einladungs-E-Mails durch den Anbieter eines sozialen Netzwerks im Internet an Empfänger, die nicht Mitglieder des sozialen Netzwerks sind, um auf dieses aufmerksam zu machen und so neue Mitglieder für das soziale Netzwerk zu gewinnen (BGH, a.a.O., Rn. 29 ff.; Köhler/Bornkamm/Feddersen/Köhler, UWG, 36. Aufl., § 7 Rn. 129). § 7 Abs. 2 UWG erfasst als Werbung grundsätzlich auch Nachfragehandlungen. Denn der Förderung des Absatzes von Waren oder Dienstleistungen dienen nicht nur Angebotshandlungen, sondern mittelbar auch Nachfragemaßnahmen, die sich auf den Bezug der Waren oder Dienstleistungen richten, die ein Unternehmen für seine eigene Geschäftstätigkeit auf dem Markt benötigt. § 7 UWG bezweckt zudem, solche Handlungen als unzumutbare Belästigung zu verbieten, die bereits wegen ihrer Art und Weise unabhängig von ihrem Inhalt als Belästigung empfunden werden (BGH, Urteil vom 17.07.2008 - I ZR 75/06 -, juris Rn. 12; BGH, Urteil vom 17.07.2008 - I ZR 197/05 -, juris Rn. 15 f.).

Der Telefonanruf der Beklagten vom 05.07.2017 bezweckte, auch wenn er nicht auf einen Vertragsschluss mit der Klägerin gerichtet war, mittelbar die Förderung des Absatzes der Dienstleistungen der Beklagten. Er ist daher als Werbung im Sinne des § 7 Abs. 2 Nr. 2 UWG anzusehen.

bb. Der Telefonanruf der Beklagten war aber keine unerbetene Werbung, weil die Klägerin zuvor ausdrücklich in diese Maßnahme eingewilligt hatte.

Unter der „Einwilligung“ im Sinne des § 7 Abs. 2 Nr. 2 UWG ist nicht die in § 183 S. 1 BGB geregelte vorherige Zustimmung zu einem Rechtsgeschäft zu verstehen, sondern das Einverständnis mit einem tatsächlichen Eingriff in ein Rechtsgut, nämlich die Privatsphäre bzw. die betriebliche Sphäre. Sie kann sowohl vertraglich als auch einseitig erteilt werden. Im letzteren Fall handelt es sich um kein Rechtsgeschäft, sondern um eine geschäftsähnliche Handlung (Köhler/Bornkamm/Feddersen/Köhler, a.a.O., Rn. 143), auf deren Auslegung die Grundsätze über die Auslegung von Willenserklärungen entsprechend anwendbar sind (Palandt/Ellenberger, BGB, 77. Aufl., Überblick vor § 104 Rn. 7). Die Einwilligung muss schon vor dem Anruf vorliegen, und sie muss seit der Änderung des § 7 Abs. 2 S. 2 UWG durch das Gesetz zur Bekämpfung unerlaubter Telefonwerbung und zur Verbesserung des Verbraucherschutzes bei besonderen Vertriebsformen vom 29.07.2009 (BGBl. 2009 I 2413) ausdrücklich und für den konkreten Fall (Köhler/Bornkamm/Feddersen/Köhler a.a.O. Rn 186 m.w.N.) erteilt worden sein; eine konkludente Einwilligung reicht nicht (mehr) aus.

Im Streitfall erklärte die Klägerin durch die Erstellung und Veröffentlichung der Verkaufsanzeige vom 04.07.2017 unter Angabe ihrer Rufnummer zeitlich vor dem Telefonanruf der Beklagten ausdrücklich und konkret ihr Einverständnis damit, telefonische Kaufangebote zu erhalten, auch solche, die von Maklern für von diesen vertretene Kaufinteressenten herangetragen werden (vgl. Hinweis des Senats vom 16.03.2018). Sie willigte außerdem ausdrücklich in telefonische An- und Nachfragen ein, die dem Anrufer erst die Informationen verschaffen sollten, die dieser oder ein von dem Anrufer vertretener Dritter für die Abgabe eines Kaufangebotes benötigte. Mit ihrer Anzeige wandte sich die Klägerin selbst an die Öffentlichkeit mit dem Ziel, ihre Wohnung zu verkaufen. Wer seine Wohnung unter Angabe seiner Rufnummer zum Verkauf anbietet, muss in Betracht ziehen und rechnet in der Regel auch damit, dass er nicht nur von privaten Kaufinteressenten, sondern auch von Maklern und gewerblichen Käufern kontaktiert wird. Es liegt regelmäßig auch im Interesse des annoncierenden Verbrauchers, Kaufangebote und darauf bezogene Anfragen von Maklern für von diesen vertretene Kaufinteressenten zu erhalten, weil dadurch der Kreis der potentiellen Käufer erweitert wird. Vom maßgeblichen objektiven Empfängerhorizont (vgl. BGH, Urteil vom 17.07.2008 - I ZR 75/06 -, juris Rn. 20) bestand daher für die Beklagte kein Grund zu der Annahme, die Klägerin sei nur an Kaufangeboten und darauf bezogenen Anfragen von Privatpersonen und nicht auch von Maklern interessiert gewesen. Das gilt umso mehr, als die Klägerin in ihrer Anzeige nicht zum Ausdruck brachte, dass sie keine Anfragen von Maklern wünschte, obwohl ihr ein solcher Hinweis ohne weiteres möglich gewesen wäre und es einer verbreiteten Übung entspricht, dass Immobilienanzeigen mit einem entsprechenden Hinweis versehen werden, wenn der Inserierende eine Kontaktaufnahme durch Makler nicht wünscht. Dass es nicht nur im Interesse der Klägerin lag, sondern darüber hinaus ihrem tatsächlichen Willen entsprach, auch Anfragen von Maklern zu erhalten, zeigt die Einlassung der Klägerin bei ihrer Anhörung vor dem Landgericht, wonach sie zur Zeugin K. gesagt habe, wenn diese Kunden habe, dürfe sie sich die Wohnung gerne anschauen und kommen; lediglich an einer Vermakelung durch einen Makler sei sie nicht interessiert. Da sich der Anruf der Zeugin K. unstreitig nur darauf bezog, ob die Beklagte die Wohnung ihren Kaufinteressenten - für die Klägerin unverbindlich und kostenlos - vorstellen dürfe, ist der vorliegende Sachverhalt nicht mit dem in der Rechtsprechung (OLG Stuttgart NJW-RR 1994, 1534) entschiedenen und im Schrifttum (Köhler/Bornkamm/Feddersen/Köhler, a.a.O., Rn. 186) erörterten Fall vergleichbar, in dem einem Immobilieninserenten von dem Makler eine (entgeltliche) Vermittlungstätigkeit angeboten wird. Ein solches Angebot, das die Beklagte der Klägerin hier unstreitig nicht machte, wäre von der Einwilligung der Klägerin nicht gedeckt gewesen, weil diese sich nur auf Kaufangebote und darauf bezogene Anfragen erstreckte. Um die Wohnung ihren Suchkunden anzubieten, benötigte die Beklagte aber keinen Auftrag der Klägerin, sondern nur deren Einwilligung.

Die Klägerin willigte durch die Erstellung und Veröffentlichung ihrer Anzeige nicht nur konkludent, sondern ausdrücklich in die telefonische Kontaktaufnahme ein. Wer als Unternehmer seine E-Mail-Adresse oder die Nummer seines Faxanschlusses im Internet oder in allgemein zugänglichen Verzeichnissen bekannt gibt, erklärt damit nicht nur sein konkludentes, sondern sein ausdrückliches Einverständnis dazu, dass potentielle Kunden seine E-Mail-Adresse oder seinen Telefaxanschluss bestimmungsgemäß nutzen und auf diesem Wege insbesondere Kaufanfragen im Rahmen üblicher Verkaufstätigkeit übermitteln können (Köhler/Bornkamm/Feddersen/Köhler, a.a.O., Rn. 186 m.w.N.). Nichts anderes gilt, wenn ein Verbraucher in einer Verkaufsanzeige seine Telefonnummer angibt. Denn er bezweckt damit eine telefonische Kontaktaufnahme und bringt dies durch den Inhalt seiner Anzeige und die Angabe seiner Telefonnummer zum Ausdruck. Von einer ausdrücklichen Einwilligung der Klägerin in die telefonische Kontaktaufnahme ist zutreffend auch das Landgericht (LGU 8) ausgegangen. Dass die Klägerin in der Anzeige nicht wörtlich erklärte, dass Anrufe von Maklern erwünscht sind, ist unerheblich und ändert nichts am objektiven Erklärungswert ihrer Anzeige, wonach sie sich mit telefonischen Kaufangeboten und Kaufanfragen ohne Einschränkung einverstanden erklärte."


Den Volltext der Entscheidung finden Sie hier:



BGH: Bei telefonischen Kontaktaufnahme nach § 312a Abs. 1 BGB muss Mitarbeiter dem Verbraucher seinen Namen nicht nennen

BGH
Urteil vom 19.04.2018
I ZR 244/16
Namensangabe
BGB § 312a Abs. 1; UWG §§ 3, 3a, 5 Abs. 1 Satz 1 und 2 Nr. 3


Der BGH hat entschieden, dass bei telefonischen Kontaktaufnahme nach § 312a Abs. 1 BGB der Mitarbeiter dem Verbraucher seinen Namen nicht nennen muss. Es muss lediglich die Identität des Unternehmens sowie der geschäftliche Zweck offengelegt werden.

Leitsatz des BGH:

Bei einer telefonischen Kontaktaufnahme mit dem Verbraucher im Sinne von § 312a Abs. 1 BGB muss nur die Identität des Unternehmers sowie der geschäftliche Zweck offengelegt werden, nicht aber die Identität eines für den Unternehmer anrufenden Mitarbeiters, der selbst nicht Unternehmer ist.

BGH, Urteil vom 19. April 2018 - I ZR 244/16 - OLG Bamberg - LG Bayreuth

Den Volltext der Entscheidung finden Sie hier:




Internet World Business-Beitrag von Rechtsanwalt Marcus Beckmann - Fanpages vor dem Aus ? EuGH-Entscheidung nimmt Seitenbetreiber und Facebook beim Datenschutz in die Pflicht

In Ausgabe 12/2018, S. 17 der Zeitschrift Internet World Business erschien ein Beitrag von Rechtsanwalt Marcus Beckmann mit dem Titel "Fanpages vor dem Aus ? EuGH-Entscheidung nimmt Seitenbetreiber und Facebook beim Datenschutz in die Pflicht".

Siehe auch zum Thema:
EuGH: Betreiber einer Facebook-Seite / Facebook-Fanpage gemeinsam mit Facebook für Verarbeitung der personenbezogenen Daten der Besucher verantwortlich
und
Datenschutzbehörden: Nach EuGH-Entscheidung ist rechtskonformer Betrieb von Facebook-Fanpage bzw. Facebook-Seite nicht möglich