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OVG Münster: Informationsfreiheitsgesetz NRW gilt nicht für Forschungseinrichtungen - Stadt Köln muss Forschungsergebnisse zu Kunstwerken aus der Sammlung der Russischen Avantgarde nicht herausgebe

OVG Münster
Beschluss vom 16.09.2020
15 B 1357/20


Das OVG Münster hat entschieden, dass das Informationsfreiheitsgesetz NRW nicht für Forschungseinrichtungen gilt. Die Stadt Köln muss Forschungsergebnisse zu Kunstwerken aus der Sammlung der Russischen Avantgarde nicht herausgeben

Die Pressemitteilung des Gerichts:

Museum Ludwig: Stadt Köln ist nicht zur Herausgabe von Forschungsergebnissen verpflichtet

Die Stadt Köln muss Informationen und Unterlagen zu Kunstwerken aus der Sammlung der Russischen Avantgarde, die in dem städtischen Museum Ludwig ausgestellt werden, nicht an die Inhaber einer in der Schweiz ansässigen Kunstgalerie herausgeben. Das hat das Oberverwaltungsgericht durch Beschluss vom heutigen Tage entschieden.

Im Museum Ludwig soll ab dem 26. September 2020 eine Ausstellung mit dem Titel „Russische Avantgarde im Museum Ludwig – Original und Fälschung – Fragen, Untersuchungen, Erklärungen“ eröffnet werden, die sich der sogenannten Provenienz der ausgestellten Gemälde widmet. Dazu gehören auch Kunstwerke, die in der Vergangenheit von der Galerie der Antragsteller erworben worden sind. Die Antragsteller befürchten eine rufschädigende Wirkung der Ausstellung. Gestützt auf das Informationsfreiheitsgesetz Nordrhein-Westfalen (IFG NRW) beantragten sie deshalb, ihnen vor Eröffnung der Ausstellung Informationen und Gutachten zu den Ausstellungsstücken zu gewähren, die unter Fälschungsverdacht stehen. Diesen Antrag lehnte die Stadt Köln ab. Das Verwaltungsgericht verpflichtete die Stadt daraufhin durch Eilbeschluss vom 9. September 2020, den Antragstellern Zugang zu den begehrten Informationen und Gutachten zu gewähren. Die dagegen gerichtete Beschwerde der Stadt hatte Erfolg.

Zur Begründung hat das Oberverwaltungsgericht ausgeführt:

Den Zugang zu den begehrten Informationen und Unterlagen könnten die Antragsteller nicht im Wege einer einstweiligen Anordnung erzwingen, weil es zweifelhaft sei, ob der Informationsanspruch bestehe.

Das IFG NRW gelte nicht für Forschungseinrichtungen, soweit sie im Bereich der Forschung tätig würden. Mit dieser Ausnahme habe der Gesetzgeber eine Gefährdung der vom Grundgesetz garantieren Freiheit von Wissenschaft und Forschung verhindern wollen. Es spreche viel dafür, das Museum Ludwig als Forschungseinrichtung im Sinne des Gesetzes anzusehen. Zwar sei die wissenschaftliche Forschung nicht seine Hauptaufgabe. Das Museum verfüge aber über wissenschaftliches Personal und betreibe verschiedene Forschungsprojekte. Auch spreche Manches dafür, dass die Vorbereitung der Ausstellung zur Russischen Avantgarde unter den Forschungsbegriff falle. Die Ausstellung diene u. a. dazu, die Ergebnisse durchgeführter kunsthistorischer und kunsttechnologischer Untersuchungen und die Erkenntnisse aus der Provenienzforschung mit den zugehörigen Gemälden der Öffentlichkeit zu präsentieren. Die wissenschaftliche Provenienzrecherche sei ein zentrales Forschungsfeld der Museumsarbeit. Entsprechende systematische Überprüfungen seiner Sammlungsblöcke habe das Museum bereits in der Vergangenheit durchgeführt. Die für die Vorbereitung der Ausstellung federführende Mitarbeiterin des Museums sei studierte Kunsthistorikerin und widme sich seit 20 Jahren der Erforschung der Russischen Avantgarde. Es deute zudem Einiges darauf hin, dass sie ihre Forschungstätigkeit frei von Weisungen der Museumsleitung ausgeübt habe und sich deshalb auf die Wissenschaftsfreiheit berufen könne.

Der Beschluss ist unanfechtbar.

Aktenzeichen: 15 B 1357/20 (I. Instanz: VG Köln - 13 L 1463/20 -)


OVG Münster: Wettbürosteuer der Stadt Dortmund gegenüber Wettbürobetreibern rechtlich zulässig

OVG Münster
Entscheidungen vom 27.08.2020
14 A 218/19 - 14 A 2474/19 - 14 A 2275/19


Das OVG Münster hat entschieden, dass die Wettbürosteuer der Stadt Dortmund gegenüber Wettbürobetreibern rechtlich zulässig ist.

Die Pressemitteilung des Gerichts:

Klagen gegen Wettbürosteuer erfolglos

Das Oberverwaltungsgericht hat heute in drei Musterverfahren entschieden, dass die Stadt Dortmund gegenüber Wettbürobetreibern rechtmäßig Wettbürosteuern festgesetzt hat. Wegen grundsätzlicher Bedeutung ist die Revision zum Bundesverwaltungsgericht zugelassen worden.

Mit der Wettbürosteuer wird der Aufwand für Sportwetten in Wettbüros besteuert, also in Einrichtungen, die neben der Annahme von Wettscheinen auch das Mitverfolgen von Wettereignissen auf Bildschirmen ermöglichen. Schon mit Urteilen vom 13. April 2016 - 14 A 1599/15 u.a. - hatte das Oberverwaltungsgericht diese neue kommunale Steuer als zulässig bewertet (vgl. Pressemitteilung vom 13. April 2016). Diese Auffassung hat das Bundesverwaltungsgericht mit Revisionsurteil vom 29. Juni 2017 - 9 C 7.16 - weitgehend geteilt, jedoch den Steuermaßstab nach der Fläche des Wettbüros beanstandet, weil der Wetteinsatz der sachgerechteste Maßstab sei. Infolge dieses Urteils legen einige Kommunen statt des bisherigen Flächenmaßstabs nunmehr den sogenannten Einsatzmaßstab zugrunde. Beim Oberverwaltungsgericht ist im Jahr 2019 eine Vielzahl von Verfahren eingegangen, die diesen neuen Maßstab zum Gegenstand haben. Auch die Stadt Dortmund überarbeitete ihre Wettbürosteuersatzung und erließ auf dieser Basis neue Steuerbescheide. Die dagegen angestrengten Klagen wies das Verwaltungsgericht Gelsenkirchen ab. Mit den heutigen Urteilen wies das Oberverwaltungsgericht die dagegen eingelegten Berufungen zurück.

Zur Begründung hat der 14. Senat ausgeführt: Entgegen der Auffassung der Klägerseite dürften nicht nur Live-Wetten, sondern auch sogenannte Pre-Match-Wetten besteuert werden, also Wetten auf Sportereignisse, die im Zeitpunkt der Wette noch gar nicht begonnen hätten und damit auch noch nicht mitverfolgt werden könnten. Für eine solche Beschränkung des Steuergegenstands gebe die Satzung nichts her. Es liege im weitreichenden Gestaltungsspielraum der Gemeinde, welche Steuergegenstände sie besteuern wolle. Eine Differenzierung zwischen Live- und Pre-Match-Wetten bei der Besteuerung des Vergnügungsaufwands für Wetten in einem Wettbüro sei nicht erforderlich.

Nach Art. 105 Abs. 2a Satz 1 Grundgesetz dürfe eine örtliche Aufwandsteuer - wie die vorliegende Wettbürosteuer - allerdings nicht bundesgesetzlich geregelten Steuern gleichartig sein. Es sei nicht zu verkennen, dass die Wettbürosteuer in vielen Merkmalen der bundesrechtlichen Renn- und Sportwettensteuer gleiche, vor allem nachdem durch das genannte Urteil des Bundesverwaltungsgerichts diese Steuern nunmehr auch im Steuermaßstab und der Erhebungstechnik angeglichen seien. Dennoch seien die Wettbürosteuer und die Renn- und Sportwettensteuer nicht gleichartig, weil die Wettbürosteuer nur den besonderen Vertriebsweg über ‑ den Wetteifer anstachelnde ‑ Wettbüros erfasse, nicht aber den über einfache Wettannahme- und Wettvermittlungsstellen ohne Mitverfolgungsmöglichkeit und auch nicht das Onlinewettgeschäft. Es gebe also noch weitere nicht von der Wettbürosteuer erfasste relevante Vertriebswege.

Das Oberverwaltungsgericht hat wegen der grundsätzlichen Frage, ob die beiden Steuern auch nunmehr noch als nicht gleichartig zu beurteilen sind, die Revision zum Bundesverwaltungsgericht zugelassen.

Aktenzeichen: 14 A 218/19 (I. Instanz: VG Gelsenkirchen, 2 K 2424/18), 14 A 2474/19 (VG Gelsenkirchen, 2 K 1597/19), 14 A 2275/19 (VG Gelsenkirchen, 2 K 5702/18)



OVG Münster: Pflicht zum Tragen eine Maske im Schulunterricht nach der Coronabetreuungsverordnung voraussichtlich rechtmäßig

OVG Münster
Beschluss vom 20.08.2020
13 B 1197/20.NE


Das OVG Münster hat entschieden, dass die Pflicht zum Tragen eine Maske im Schulunterricht nach der Coronabetreuungsverordnung voraussichtlich rechtmäßig ist.

Eilantrag gegen „Maskenpflicht“ im Unterricht erfolglos

Mit Eilbeschluss vom heutigen Tag hat das Oberverwaltungsgericht entschieden, dass die in der Coronabetreuungsverordnung angeordnete Pflicht, während des Schulunterrichts grundsätzlich eine Mund-Nase-Bedeckung zu tragen, voraussichtlich rechtmäßig ist.

Die Coronabetreuungsverordnung sieht unter anderem vor, dass alle Schüler der weiterführenden und berufsbildenden Schulen, die sich auf dem Schulgelände oder im Schulgebäude aufhalten, verpflichtet sind, auch während des Unterrichts eine sogenannte Alltagsmaske zu tragen. Ausnahmen können aus medizinischen Gründen von der Schulleitung erteilt werden. Zudem können die Masken zeitweise oder in bestimmten Unterrichtseinheiten abgenommen werden, wenn dies aus pädagogischen Gründen erforderlich erscheint. Die drei Antragsteller im Alter zwischen zehn und 15 Jahren besuchen weiterführende Schulen im Kreis Euskirchen. Zur Begründung ihres Eilantrags machen sie im Wesentlichen geltend, dass der Nutzen der Alltagsmaske wissenschaftlich nicht belegt sei. Sie könne allenfalls bei korrekter Anwendung Schutz bieten, diese sei aber bei Kindern bis 14 Jahren nicht zu erwarten. Zudem führe das Tragen einer Mund-Nase-Bedeckung zu Gesundheitsbeeinträchtigungen bei den Schülern, weil sie die Atmung erschwere und bei längerer Tragedauer zu Kopfschmerzen und Konzentrationseinbußen führe. Auch behindere die Maske die Teilnahme am Unterricht, da beispielsweise Wortbeiträge mit höherer Lautstärke vorgetragen werden müssten.

Der 13. Senat hat den Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung abgelehnt. Die Verpflichtung, auch während des Unterrichts grundsätzlich eine Mund-Nase-Bedeckung zu tragen, sei insbesondere verhältnismäßig. Sie solle dazu beitragen, die Weiterverbreitung des SARS-CoV-2-Virus unter den Schülern und Lehrern sowie deren Bezugspersonen zu reduzieren und hierdurch die Virusausbreitung in der Bevölkerung insgesamt einzudämmen. Es sei nicht zu beanstanden, wenn das Land annehme, dass die Wiederaufnahme des regulären Schulbetriebs mit weitgehendem Präsenzunterricht, die dem für die Entwicklung der Kinder und Jugendlichen bedeutsamen Anspruch auf schulische Bildung und Erziehung Rechnung trage, epidemiologisch mit einer erheblichen Gefahrensituation einhergehe. Zwar lasse sich das Infektionsrisiko von Kindern und Jugendlichen sowie deren Relevanz bei der Übertragung des Virus auf andere Personen noch nicht abschließend beurteilen, es habe aber in den letzten Monaten, auch in Nordrhein-Westfalen, immer wieder Ausbrüche an Schulen gegeben. Ein weiterer Unsicherheitsfaktor bei der Bewertung des Infektionsgeschehens resultiere gegenwärtig daraus, dass kurz vor Beginn des neuen Schuljahres eine nicht unbeträchtliche Zahl von Schülern und Lehrern von Reisen (auch aus sog. Risikogebieten) zurückgekehrt sei.

Die Maskenplicht im Unterricht sei nach den vorliegenden wissenschaftlichen Er-kenntnissen - auch bei Verwendung privat hergestellter textiler Mund-Nase-Bedeckungen - geeignet, die Verbreitung der Viren einzudämmen. Dass das Tragen der Alltagsmaske Gesundheitsgefahren für die Schüler berge, sei nicht feststellbar. Insbesondere sei zu erwarten, dass den Schülern der Umgang mit der Alltagsmaske bereits aufgrund der seit längerem bestehenden Verpflichtung, diese z. B. beim Einkaufen oder in öffentlichen Verkehrsmitteln zu tragen, geläufig sei. Es lägen auch keine belastbaren Erkenntnisse für die Annahme vor, dass Alltagsmasken die Aufnahme von Sauerstoff oder die Abatmung von Kohlendioxid objektiv in relevanter Weise beeinträchtigten. Die Schulleitung könne auch aus medizinischen Gründen Ausnahmen zulassen. Im Übrigen gelte unbeschadet der Regelungen der Coronabetreuungsverordnung weiterhin die sich aus dem Schulverhältnis ergebende Fürsorgepflicht, sodass erforderlichenfalls auch die Lehrer auf akut auftretende Beeinträchtigungen während des Unterrichts (etwa Atemprobleme) in geeigneter, den Infektionsschutz wahrender Weise reagieren könnten.

Die Maskenpflicht im Unterricht sei angesichts der besonderen, die Infektionsausbreitung strukturell begünstigenden Bedingungen des Schulbetriebs auch erforderlich. So könne das Abstandsgebot wegen der begrenzten Raumkapazitäten in den Schulen regelmäßig nicht eingehalten werden. Die zusätzliche Anmietung von geeigneten Räumen erscheine flächendeckend offenkundig nicht umsetzbar. Andere Regelungsmodelle wie das vor den Sommerferien praktizierte „rollierende“ System oder ein „Schichtbetrieb“ seien nur unter gravierenden Einschränkungen bei den (direkten) Bildungs- und Unterrichtsangeboten möglich und stellten unter dem Aspekt der Bildungsgerechtigkeit den intensiveren Eingriff dar.

Die auf Ende August befristete Pflicht zum Tragen einer Alltagsmaske auch im Unterricht stelle für die betroffenen Schüler nach der Überzeugung des Senats zwar fraglos eine erhebliche Belastung dar. Diese erscheine in der Abwägung mit den damit verfolgten Zielen jedoch derzeit gleichwohl zumutbar. Dies gelte auch, soweit die Verpflichtung zu Beeinträchtigungen des Schulunterrichts und zu erschwerten Unterrichtsbedingungen führe, weil beispielsweise Wortbeiträge mit höherer Lautstärke vorgetragen werden müssten oder die mimische Kommunikation eingeschränkt werde. Die Anordnung zum Tragen einer Mund-Nase-Bedeckung im Unterricht leiste aus virologischer Sicht einen wesentlichen Beitrag dazu, in der gegenwärtigen pandemischen Lage in Nordrhein-Westfalen erneute coronabedingte (Teil-)Schließungen von Schulen so weit wie möglich zu vermeiden.

Der Beschluss ist unanfechtbar.

Aktenzeichen: 13 B 1197/20.NE




OVG Münster: Pflicht zum Tragen einer Alltagsmaske bzw. Mund-Nase-Bedeckung beim Einkaufen im Personenverkehr und anderen Situationen weiterhin rechtmäßig

OVG Münster
Beschluss vom 28.07.2020
13 B 675/20.NE

Das OVG Münster hat in einem Eilverfahren entschieden, dass die Pflicht zum Tragen einer "Alltagsmaske" bzw. einer Mund-Nase-Bedeckung beim Einkaufen, im Personenverkehr und anderen Situationen weiterhin rechtmäßig ist.

Die Pressemitteilung des OVG Münster:

Nordrhein-Westfalen: Pflicht zum Tragen einer "Alltagsmaske" gilt weiterhin

Mit Eilbeschluss vom heutigen Tag hat das Oberverwaltungsgericht entschieden, dass die in der Coronaschutzverordnung angeordnete "Maskenpflicht" voraussichtlich weiterhin rechtmäßig ist.

Der im Kreis Kleve lebende Antragsteller wendet sich gegen die Verpflichtung, in bestimmten sozialen Situationen, etwa beim Einkaufen oder bei der Benutzung des Personenverkehrs eine textile Mund-Nase-Bedeckung zu tragen. Er beanstandet insbesondere, dass die Alltagsmasken ungeeignet seien, Ansteckungsgefahren zu minimieren, da sie die Viren hustender Menschen nicht aufhalten könnten. Auch sei zu befürchten, dass die Maske dazu führe, dass Abstände nicht mehr eingehalten würden. Überdies entstünden Gesundheitsgefahren dadurch, dass die auf dem Markt angebotenen Masken mit Chemikalien belastet seien.

Das Oberverwaltungsgericht hat den Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung abgelehnt. Wie bereits in früheren Entscheidungen hat der zuständige 13. Senat ausgeführt, es sei voraussichtlich nicht zu beanstanden, dass der Verordnungsgeber einer aktuellen Empfehlung des Robert Koch-Instituts gefolgt sei. Danach sei bei dem derzeitigen Erkenntnisstand davon auszugehen, dass auch ggf. privat hergestellte textile Mund-Nase-Bedeckungen eine Filterwirkung auf Tröpfchen und Aerosole entfalten könnten, die zu einer Reduzierung der Ausscheidung von Atemwegsviren über die Ausatemluft führen könne. Hierdurch erscheine es möglich, dass ihr Tragen einen Beitrag zur Verlangsamung der Ausbreitung des von Mensch zu Mensch übertragbaren Coronavirus leiste. Dass es unter der Vielzahl wissenschaftlicher Meinungen auch andere Stimmen gebe, die eine Wirksamkeit der einfachen Mund-Nase-Bedeckung gänzlich verneinten, stehe dem nicht entgegen. Der Verordnungsgeber verletze seinen Einschätzungsspielraum grundsätzlich nicht dadurch, dass er bei mehreren vertretbaren Auffassungen einer den Vorzug gebe, solange er dabei nicht feststehende, hiermit nicht vereinbare Tatsachen ignoriere. Es sei voraussichtlich auch unbedenklich, wenn der Verordnungsgeber davon ausgehe, dass unbemerkte Übertragungen des Virus allein durch kontaktbeschränkende Maßnahmen nicht hinreichend zu vermeiden seien, sondern es flankierend zusätzlich des Tragens einer Mund-Nase-Bedeckung bedürfe. Ferner gehe der Senat unter Berücksichtigung der aktuellen Erkenntnislage davon aus, dass die Mund-Nase-Bedeckung keine allgemeinen Gesundheitsgefahren für den Träger hervorrufe. Insbesondere sei nicht davon auszugehen, dass sich solche aus der möglichen Schadstoffbelastung der für die Herstellung der Masken verwendeten Textilien ergäben, da insoweit dieselben rechtlichen Vorgaben gelten würden wie bei anderen Kleidungsstücken, und es den Benutzern im Übrigen freistehe, unter den vorhandenen (schadstofffreien) Masken zu wählen. Angesichts der anhaltenden Berichterstattung in den Medien zum Schutzzweck der Mund-Nase-Bedeckung sei auch nicht davon auszugehen, dass diese eine "trügerische Sicherheit" beim Träger hervorriefen, vielmehr dürfte allgemein bekannt sein, dass weitere Schutzvorkehrungen, wie etwa die Einhaltung des Sicherheitsabstands, durch das Tragen der Maske nicht obsolet würden. Schließlich erschienen die damit verbundenen Einschränkungen angesichts des Schutzzwecks hinnehmbar. Die Trageverpflichtung sei räumlich und zeitlich begrenzt. Geeignete Bedeckungen seien üblicherweise in jedem Haushalt vorhanden oder könnten selbst hergestellt bzw. im örtlichen Handel kostengünstig erworben werden. Zudem gebe es Ausnahmebestimmungen, z. B. für Personen, die aus medizinischen Gründen keine Mund-Nase-Bedeckung tragen könnten.

Der Beschluss ist unanfechtbar.

Aktenzeichen: 13 B 675/20.NE



OVG Münster: Pauschaler Lockdown für den gesamten Kreis Gütersloh nicht mehr rechtmäßig und vorläufig außer Vollzug gesetzt

OVG Münster
Beschluss vom 06.07.2020
13 B 940/20.NE


Das OVG Münster hat entschieden, dass der pauschale Lockdown für den gesamten Kreis Gütersloh nicht mehr rechtmäßig ist dieser daher vorläufig außer Vollzug zu setzen ist. Es ist - so das OVG Münster - angesichts des lokal sehr unterschiedlichen Infektionsgeschehens im Kreis weder verhältnismäßig noch mit dem Gleichheitsgrundsatz zu vereinbaren, den Lockdown für den gesamten Kreis Gütersloh aufrechtzuerhalten.

Die Pressemitteilung des Gerichts:

Eilantrag gegen fortbestehenden „Lockdown“ im Kreis Gütersloh erfolgreich

Das Oberverwaltungsgericht hat mit Eilbeschluss vom heutigen Tag die für das Gebiet des Kreises Gütersloh geltende nordrhein-westfälische Verordnung zum Schutz vor Neuinfizierungen mit dem Coronavirus SARS-CoV-2 in Regionen mit besonderem Infektionsgeschehen (Coronaregionalverordnung) vorläufig außer Vollzug gesetzt.

Nach einem Corona-Ausbruch in einem Schlachtbetrieb in Rheda-Wiedenbrück im Kreis Gütersloh mit über 1.500 Infizierten hatte das Land Nordrhein-Westfalen eine erste Coronaregionalverordnung erlassen. Diese sah befristet für die Dauer einer Woche weitreichende Kontaktbeschränkungen sowie Einschränkungen im Kultur- und Freizeitbereich für die Kreise Gütersloh und Warendorf vor. Während die Maßnahmen betreffend den Kreis Warendorf mit Ablauf des 30. Juni 2020 ausgelaufen sind, hat das Land diese hinsichtlich des Kreises Gütersloh mit einer zweiten Coronaregionalverordnung für eine weitere Woche bis zum 7. Juli 2020 fortgeschrieben. Ein Eilantrag eines Bürgers aus dem Kreis Gütersloh gegen die erste Coronaregionalverordnung blieb ohne Erfolg (siehe Pressemitteilung vom 29. Juni 2020). Gegen die zweite Coronaregionalverordnung hat sich nunmehr eine GmbH aus Oelde gewandt, die im Kreis Gütersloh unter anderem in Schloß Holte-Stukenbrock und Versmold Spielhallen betreibt.

Der 13. Senat hat dem Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung entsprochen. Zur Begründung hat er ausgeführt, dass die angegriffene Coronaregionalverordnung nach der Prüfung im Eilverfahren voraussichtlich rechtswidrig sei. Es sei nach dem gegenwärtigen Erkenntnisstand nicht mehr mit dem Verhältnismäßigkeitsgrundsatz und dem Gleichbehandlungsgrundsatz zu vereinbaren, dass sich ihr Geltungsbereich auf das gesamte Gebiet des Kreises Gütersloh erstrecke. Zwar sei es zu Beginn des in Rheda-Wiedenbrück lokalisierten Ausbruchsgeschehens nicht zu beanstanden gewesen, dass der Verordnungsgeber für den gesamten Kreis kurzfristig strengere Schutzmaßnahmen als für andere Regionen Nordrhein-Westfalens ergriffen habe. Er habe so Zeit für Aufklärungsmaßnahmen gewinnen dürfen, um anschließend auf belastbarer Grundlage über die weitere Vorgehensweise zu entscheiden können. Zum maßgeblichen Zeitpunkt der jetzigen gerichtlichen Entscheidung sei es aber möglich und erforderlich gewesen, eine differenziertere Regelung zu erlassen. Ausweislich der Ergebnisse der seit Entdeckung des Ausbruchs durchgeführten Massentestungen unter den Einwohnern des Kreises Gütersloh variiere die Verteilung der bestätigten Neuinfektionen innerhalb der kreisangehörigen Städte und Gemeinden erheblich. Insbesondere in den im Norden und Osten des Kreises gelegenen Städten seien nur wenige Neuinfizierungen festgestellt worden. Vor diesem Hintergrund sei nicht (mehr) ersichtlich, dass sich die dortige Gefährdungslage signifikant von derjenigen in anderen außerhalb des Kreisgebietes gelegenen Städten und Gemeinden vergleichbarer Größenordnung unterscheide.

Der Beschluss ist unanfechtbar.

Aktenzeichen: 13 B 940/20.NE




OVG Münster: Lokaler Lockdown im Kreis Gütersloh rechtmäßig - Eilantrag gegen Coronaregionalverordnung erfolglos und keine vorläufige Außervollzugsetzung

OVG Münster
Beschluss vom 29.06.2020
13 B 911/20.NE


Das OVG Münster hat entschieden, dass der lokale Lockdown im Kreis Gütersloh rechtmäßig ist und einen Eilantrag gegen die
Coronaregionalverordnung undd die vorläufige Außervollzugsetzung abgelehnt.

Die Pressemitteilung des Gerichts:

Oberverwaltungsgericht bestätigt „Lockdown“ im Kreis Gütersloh

Das Oberverwaltungsgericht hat mit Beschluss vom heutigen Tag einen Eilantrag eines Bürgers aus dem Kreis Gütersloh gegen die Coronaregionalverordnung abgelehnt.

Nach einem Corona-Ausbruch in einem Schlachtbetrieb in Rheda-Wiedenbrück im Kreis Gütersloh mit über 1.500 Infizierten hat das Land Nordrhein-Westfalen die bis zum 30. Juni 2020 geltende Coronaregionalverordnung erlassen. Sie sieht weitreichende Beschränkungen des öffentlichen Lebens für den Kreis Gütersloh und den benachbarten Kreis Warendorf vor. Danach dürfen im öffentlichen Raum grundsätzlich nur noch zwei Personen oder Menschen aus einem Familien- oder Haushaltsverbund zusammentreffen. Darüber hinaus werden erneut - über die landesweit gültigen Regelungen der Coronaschutzverordnung hinaus - zahlreiche Kultur- und Freizeitaktivitäten eingeschränkt. So müssen etwa Museen, Theater, Kinos, Fitnessstudios und Hallenbäder wieder schließen.

Der aus Schloß Holte-Stukenbrock stammende Antragsteller hat die vorläufige Außervollzugsetzung der Coronaregionalverordnung für die im Kreis Gütersloh gelegenen Kommunen Versmold, Borgholzhausen, Werther, Halle (Westf.), Steinhagen und Schloß Holte-Stukenbrock beantragt. In den genannten Städten und Gemeinden seien allenfalls sehr geringe Infektionszahlen festgestellt worden, und dort lebten auch nur wenige oder gar keine Beschäftigten des betroffenen Schlachtbetriebs mit ihren Familien. Angesichts dessen sei die Coronaregionalverordnung räumlich zu weit gefasst und damit unverhältnismäßig. Sie führe überdies zu einer Stigmatisierung und verstoße gegen den allgemeinen Gleichbehandlungsgrundsatz.

Dem ist das Oberverwaltungsgericht nicht gefolgt. Zur Begründung hat es im Kern ausgeführt: Die angegriffenen Regelungen seien, soweit sie den Kreis Gütersloh beträfen, voraussichtlich rechtmäßig. Wegen der Vielzahl der in dem Schlachtbetrieb tätigen positiv getesteten Personen und des Umstands, dass diese sich bis zur Anordnung der häuslichen Quarantäne für alle Mitarbeiter im Kreisgebiet Gütersloh frei bewegt hätten, bestehe die hinreichend konkrete Gefahr, dass sich das Virus weitgehend unbemerkt unter der übrigen Bevölkerung des Kreises Gütersloh verbreitet haben könnte. Vor diesem Hintergrund und mit Blick auf die hohe Infektiosität des Virus habe das Land den ihm zuzubilligenden Ermessensspielraum voraussichtlich nicht überschritten, als es Schutzmaßnahmen für den gesamten Kreis Gütersloh ergriffen habe. Die vom Antragsteller sinngemäß vorgeschlagene Möglichkeit, im Falle steigender Neuinfektionszahlen in den kreisangehörigen Kommunen konkrete Maßnahmen vor Ort zu ergreifen, stelle kein ebenso effektives Mittel dar wie die in der Coronaregionalverordnung vorgesehenen kreisweiten Kontaktbeschränkungen und Untersagungsanordnungen für bestimmte Kultur- und Freizeitaktivitäten. Der beabsichtigte Verordnungszweck stehe derzeit nicht außer Verhältnis zu der Schwere des Eingriffs. Dabei sei insbesondere zu berücksichtigen, dass die Verordnung mit einer Geltungsdauer von (zunächst) nur einer Woche zeitlich sehr eng befristet sei und die vorgesehenen Schutzmaßnahmen mit einer deutlichen Ausweitung von Testungen der Kreisbevölkerung auf das Coronavirus einhergingen. Auf diese Weise könne voraussichtlich nach relativ kurzer Zeit eine belastbare Abschätzung des tatsächlichen Infektionsgeschehens getroffen werden, um auf dieser Grundlage über die weitere Vorgehensweise zu entscheiden. Es sei auch nicht zu erkennen, dass die Corona­regionalverordnung Ursache einer Stigmatisierung der im Kreis Gütersloh wohnenden Bevölkerung sei. Die von anderen Bundesländern für ihren Zuständigkeitsbereich eingeführten Quarantäneregelungen und Beherbergungsverbote knüpften nicht an die Coronaregionalverordnung an, sondern daran, dass die Zahl der Neuinfektionen in dem Heimatkreis der Reisenden in den vergangenen sieben Tagen vor der Anfahrt pro 100.000 Einwohner mehr als 50 betragen habe. Eine Ungleichbehandlung des Kreises Gütersloh gegenüber anderen Regionen Nordrhein-Westfalens sei schließlich angesichts des massiven Corona-Ausbruchs in Rheda-Wiedenbrück und der daraus folgenden Unsicherheiten sachlich gerechtfertigt.

Der Beschluss ist unanfechtbar.

Aktenzeichen: 13 B 911/20.NE


OVG Münster: Googles E-Mail-Dienst Gmail ist kein Telekommunikationsdienst - Bundesnetzagentur muss GMail als Telekommunikationsdienst aus öffentlichem Verzeichnis entfernen

OVG Münster
Urteil vom vom 05.02.2020 - 13 A 17/16
Beschluss vom 05.02.2020 - 13 B 1494/19


Das OVG Münster hat in Umsetzung der Entscheidung des EuGH (siehe dazu EuGH: Internetbasierter E-Mail-Dienst Gmail von Google der keinen Internetzugang vermittelt ist kein elektronischer Kommunikationsdienst ) entschieden, dass Googles E-Mail-Dienst Gmail kein Telekommunikationsdienst ist. Die Bundesnetzagentur muss GMail als Telekommunikationsdienst aus dem öffentlich geführten Verzeichnis entfernen.

Die Pressemitteilung des OVG Münster:

GMail ist kein Telekommunikationsdienst

Der E-Mail-Dienst GMail ist kein Telekommunikationsdienst. Dies hat das Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen in Münster heute auf eine Klage des US-amerikanischen Unternehmens Google entschieden und ein gegenteiliges Urteil des Verwaltungsgerichts Köln geändert.

Dem Verfahren liegt ein bereits seit mehreren Jahren geführter Rechtsstreit zwischen der für die Aufsicht über den Telekommunikationsmarkt in Deutschland zuständigen Bundesnetzagentur mit Sitz in Bonn und Google zugrunde. Die Behörde ist der Ansicht, dass der von Google bzw. dessen irischer Tochtergesellschaft betriebene E-Mail-Dienst ein Telekommunikationsdienst im Sinne des deutschen Telekommunikationsgesetzes ist und Google daher den dort für Anbieter solcher Dienste geregelten Pflichten unterliegt, zum Beispiel Anforderungen des Datenschutzes oder der öffentlichen Sicherheit. Mit Bescheiden aus Juli 2012 und Dezember 2014 hatte die Bundesnetzagentur Google verpflichtet, Gmail bei ihr als Telekommunikationsdienst anzumelden. Dagegen klagte Google erfolglos vor dem Verwaltungsgericht Köln und legte anschließend Berufung ein.

Das Oberverwaltungsgericht hat das Berufungsverfahren zunächst ausgesetzt und den Gerichtshof der Europäischen Union (EuGH) um Klärung ersucht, ob E-Mail-Dienste, die über das offene Internet erbracht werden, ohne den Kunden selbst einen Internetzugang zu vermittteln (sogenannte Webmail-Dienste), Telekommunikationsdienste sind (vgl. Pressemitteilung vom 26. Februar 2018). Nachdem der EuGH am 13. Juni 2019 über das Vorabentscheidungsersuchen entschieden hat, hat das Oberverwaltungsgericht das Berufungsverfahren fortgesetzt.

Mit dem heute verkündeten Urteil hat das Oberverwaltungsgericht die erstinstanzliche Entscheidung des Verwaltungsgerichts Köln geändert und die durch Google angefochtenen Bescheide der Bundesnetzagentur aufgehoben. Dass Google bei dem Versenden und Empfangen von Nachrichten aktiv tätig werde, indem es den E‑Mail-Adressen die IP-Adressen der entsprechenden Endgeräte zuordne, die Nachrichten in Datenpakete zerlege und sie in das offene Internet einspeise oder aus dem offenen Internet empfange, damit sie ihren Empfängern zugeleitet werden, reiche für die Einstufung dieses Dienstes als Telekommunikationsdienst nicht aus. Vielmehr stellten im Wesentlichen die Internetzugangsanbieter der Absender und der Empfänger von E-Mails sowie die Betreiber der verschiedenen Netze, aus denen das offene Internet bestehe, die für das Funktionieren von GMail erforderliche Signalübertragung sicher. Deren Tätigkeit sei Google auch nicht unter funktionalen oder wertenden Gesichtspunkten zurechenbar. Auch der Umstand, dass Google in Deutschland eine mit dem weltweiten Internet verbundene eigene Netzinfrastrukturbetreibe betreibe, ändere an dieser Beurteilung nichts.

Eine Revision zum Bundesverwaltungsgericht hat das Oberverwaltungsgericht nicht zugelassen. Hiergegen kann Beschwerde eingelegt werden, über die das Bundesverwaltungsgericht entscheidet.

Aktenzeichen: 13 A 17/16 (I. Instanz: VG Köln 21 K 450/15, EuGH: C-193/18)

Auf Antrag von Google hat das Oberverwaltungsgericht die Bundesnetzagentur mit einem heute verkündeten Beschluss im Eilverfahren zudem angewiesen, eine von Google zunächst unter Vorbehalt veranlasste Meldung von GMail als Telekommunikationsdienst aus dem von der Bundesnetzagentur geführten öffentlichen Verzeichnis wieder zu entfernen.

Aktenzeichen: 13 B 1494/19


OVG Münster: Entlassung eines Beamten auf Probe wegen erheblicher Datenschutzverstöße rechtmäßig - privat motivierte Datenabfragen

OVG Münster
Beschluss vom 19.09.2019
6 B 539/19


Das OVG Münster hat entschieden, dass die Entlassung eines Beamten auf Probe wegen erheblicher Datenschutzverstöße rechtmäßig ist. Es ging um privat motivierte Datenabfragen.

Aus den Entscheidungsgründen:

Das Verwaltungsgericht hat angenommen, die nach § 80 Abs. 5 Satz 1 VwGO vorzunehmende Interessenabwägung falle zu Lasten des Antragstellers aus. Die angefochtene Entlassungsverfügung erweise sich nach summarischer Prüfung als rechtmäßig. Ein Beamter auf Probe könne nach § 23 Abs. 3 Satz 1 Nr. 2 BeamtStG entlassen werden, wenn er sich in der Probezeit nicht bewährt habe. Die Feststellung des Antragsgegners, dass sich der Antragsteller in der Probezeit nicht bewährt habe, sei rechtlich nicht zu beanstanden. Er habe in einer Vielzahl von Fällen nicht dienstlich veranlasste Datenabfragen über andere Personen durchgeführt. Aus diesem Grund habe für den Antragsgegner ein berechtigter Anlass bestanden, die charakterliche Eignung des Antragstellers ernsthaft anzuzweifeln. Selbst wenn man bei den insgesamt festgestellten 3.950 getätigten Datenabfragen nicht von 2.119 Fällen ohne „direkte Hinweise für einen dienstlichen Anlass“, sondern „nur“ von - wie der Antragsteller selbst vortrage - insgesamt etwa 50 „privat motivierten“ Datenabfragen ausginge, so stelle diese Anzahl bereits eine hinreichende Tatsachengrundlage für die Annahme ernstlicher Zweifel an der charakterlichen Eignung des Antragstellers für das Amt des Polizeikommissars dar. Denn es stehe jedenfalls fest, dass er - was er selbst einräume - in einer Vielzahl von Fällen nicht dienstlich veranlasste Abfragen mit Hilfe der ihm zur Verfügung stehenden Datensysteme durchgeführt habe, die unterschiedliche Personen betroffen hätten. Hierzu hätten etwa Familienangehörige (Vater, Mutter, Ehefrau, Schwager usw.), andere Personen aus seinem privaten Umfeld (bspw. Facebook-Freunde, sonstige Bekannte) sowie Kollegen gezählt. Es sei schließlich auch nicht sachwidrig, dass der Antragsgegner das Bedauern des Antragstellers zu seinem Verhalten nicht zum Anlass genommen habe, von der Entlassung Abstand zu nehmen. Aufgrund der zahlreichen und nicht unerheblichen Pflichtverletzungen könne von einer nachhaltigen Erschütterung des Vertrauensverhältnisses ausgegangen werden, was durch ein nachträgliches Bedauern nicht wieder beseitigt werden könne. Dies gelte umso mehr auch deshalb, weil der Antragsteller über seine beamtenrechtlichen Grundpflichten (Verschwiegenheitspflicht/Daten-schutz) zu Beginn seiner Ausbildung und auch danach regelmäßig belehrt worden sei. Die Entscheidung des Antragsgegners sei auch nicht ermessenfehlerhaft. Entgegen dem Wortlaut des § 23 Abs. 3 Satz 1 Nr. 2 BeamtStG sei dem Dienstherrn bei feststehender Nichtbewährung des Beamten in der Probezeit kein Ermessen hinsichtlich der Entscheidung eingeräumt, ob der Beamte entlassen werde.

Diese vom Verwaltungsgericht näher begründeten Erwägungen werden mit der Beschwerde nicht durchgreifend in Frage gestellt.

Nach § 23 Abs. 3 Satz 1 Nr. 2 BeamtStG können Beamte auf Probe entlassen werden, wenn sie sich in der Probezeit nicht bewährt haben. Der Entlassungstatbestand steht im Zusammenhang mit § 10 Satz 1 BeamtStG, wonach die Ernennung zum Beamten auf Lebenszeit nur zulässig ist, wenn der Beamte sich in der Probezeit bewährt hat. Die Entscheidung darüber, ob ein Beamter auf Probe sich nach Eignung, Befähigung und fachlicher Leistung bewährt hat, d. h. ob er in der Probezeit gezeigt hat, dass er nach seiner ganzen Persönlichkeit voraussichtlich allen an ihn künftig vom Dienstherrn zu stellenden Anforderungen des angestrebten (Eingangs-) Amtes (Statusamtes) seiner Laufbahn gewachsen ist, also die Entscheidung darüber, ob die Berufung des Probebeamten in das Beamtenverhältnis auf Lebenszeit gegenüber der Allgemeinheit verantwortet werden kann, ist ein persönlichkeitsbedingtes Werturteil, das dem Dienstherrn vorbehalten ist. Dabei genügen bereits begründete ernsthafte Zweifel des Dienstherrn, ob der Beamte die Eignung - hierzu zählt u. a. die charakterliche Eignung - und Befähigung besitzt sowie die fachlichen Leistungen erbringt, die für die Ernennung zum Beamten auf Lebenszeit notwendig sind, um eine Bewährung zu verneinen. Diese Entscheidung ist gerichtlich nur daraufhin überprüfbar, ob der Begriff der mangelnden Bewährung und die gesetzlichen Grenzen des Beurteilungsspielraums verkannt worden sind, ob der Beurteilung ein unrichtiger Sachverhalt zugrunde liegt und ob allgemeine Wertmaßstäbe beachtet oder sachfremde Erwägungen vermieden worden sind.

Vgl. BVerwG, Urteil vom 7. Mai 2019 - 2 A 15.17 -, IÖD 2019, 194 = juris Rn. 53 ff.; OVG NRW, Beschlüsse vom 13. Dezember 2018 - 6 B 1302/18 -, juris Rn. 9, und vom 18. Juli 2017 - 6 B 285/17 -, juris Rn. 5, mit weiteren Nachweisen.

Hieran gemessen gibt das Beschwerdevorbringen nichts Durchgreifendes dafür her, dass die Entlassung des Antragstellers aus dem Beamtenverhältnis auf Probe wegen Zweifeln an der charakterlichen Eignung rechtlich zu beanstanden ist. Die Beschwer-de zeigt nicht auf, dass der Antragsgegner die Grenzen des ihm zustehenden Beurteilungsspielraums überschritten hat. Vergeblich versucht sie, das Gewicht des Fehlverhaltens des Antragstellers herunterzuspielen.

Zu den elementaren und im Interesse der Funktionsfähigkeit des öffentlichen Dienstes unabdingbaren Verhaltensgeboten gehört die sich aus § 34 Satz 3 BeamtStG ergebende Pflicht des Beamten, sein Verhalten innerhalb und außerhalb des Dienstes so auszurichten, dass es der Achtung und dem Vertrauen gerecht wird, die sein Beruf erfordern. Hierzu gehört insbesondere die Pflicht, sich gesetzestreu zu verhalten und damit unter anderem den Datenschutz betreffende gesetzliche Vorgaben zu beachten.

Vgl. OVG NRW, Beschluss vom 18. Februar 2019 - 6 B 1551/18 -, juris Rn. 8.

Gem. § 6 Halbsatz 1 des Datenschutzgesetzes Nordrhein-Westfalen in der bis zum 24. Mai 2018 geltenden Fassung (im Folgenden: DSG NRW a. F.) bzw. § 41 des am 25. Mai 2018 in Kraft getretenen Datenschutzgesetzes Nordrhein-Westfalen vom 17. Mai 2018 (im Folgenden: DSG NRW) ist es denjenigen Personen, die bei öffentlichen Stellen oder ihren Auftragnehmern dienstlichen Zugang zu personenbezogenen Daten haben, untersagt, solche Daten unbefugt zu einem anderen als dem zur jeweiligen rechtmäßigen Aufgabenerfüllung gehörenden Zweck zu verarbeiten oder zu offenbaren. Der Antragsteller hat zumindest in 50 Fällen jeweils eine zweckwidrige Datenverarbeitung i. S. v. § 6 Halbsatz 1 i. V. m. § 3 Abs. 2 DSG NRW a. F. bzw. § 41 i. V. m. § 36 Nr. 2 DSG NRW vorgenommen. Er hat damit in einer Vielzahl von Fällen in Rechte Dritter eingegriffen. Dass hierdurch das Vertrauen des Antragsgegners in die persönliche Integrität und Zuverlässigkeit des Antragstellers nachhaltig erschüttert ist, drängt sich auf. Hieran ändert auch der von der Beschwerde mehrfach wiederholte Umstand nichts, dass es nicht zur unbefugten Weitergabe der abgefragten Daten gekommen ist.

Fehl geht die Beschwerde, wenn sie meint, der - von ihr auch nur behauptete - Umstand, dass dienstältere Kollegen den „sorgloseren Umgang“ mit „Abfragen“ im Polizeialltag vorgelebt hätten, relativiere das Gewicht des Fehlverhaltens des Antragstellers. Sein Fehlverhalten stellt sich nicht als weniger schwerwiegend dar, wenn andere Bedienstete im Bereich des Antragsgegners ebenfalls unzulässige Datenabfragen durchführen. Im Übrigen besteht auch kein Anhalt dafür, dass dies der Fall ist und vom Antragsgegner geduldet wird.

Unverständlich ist der Einwand der Beschwerde, es sei unberücksichtigt geblieben, dass es sich um einen „schleichenden Prozess“ gehandelt habe, „indem sich in gewisser Weise verselbstständigt hat, dass sich die Hemmschwelle des Antragstellers, entsprechende Datenabfragen durchzuführen, immer weiter abgesenkt hat“. Nicht zuletzt der Umstand, dass die Hemmschwelle des Antragstellers im Laufe der Zeit immer weiter gesunken und somit seine Bereitschaft gestiegen ist, unzulässige Datenabfragen durchzuführen, unterstreicht, dass die Eignungszweifel des Antragsgegners berechtigt sind. Es handelt sich um ein über mehrere Jahre hinweg gezeigtes Fehlverhalten und nicht etwa um das Ergebnis einer nur momentanen Unüberlegtheit.

Das Vorbringen der Beschwerde, dem Antragsteller sei erst im Nachgang bewusst geworden, dass er über das Maß des rechtlich Zulässigen hinausgegangen sei, überzeugt schon deshalb nicht, weil er, wie im Einzelnen vom Verwaltungsgericht dargestellt, immer wieder über die Datenschutzbestimmungen belehrt worden ist.

Nicht nachvollziehbar ist das Vorbringen des Antragstellers, es sei ihm stets darum gegangen, „sich nicht in Bezug auf seine persönliche Stellung als Polizeibeamter durch Kontakte mit anderen Personen angreifbar oder verdächtig zu machen“, und er habe durch die „Abfragen“ vermeiden wollen, „einen Fehler“ zu machen, da er aufgrund seines Migrationshintergrundes das Gefühl gehabt habe, stetig unter besonderer Aufsicht zu stehen. Dies vermag seine unzulässigen Datenabfragen nicht zu rechtfertigen, sondern hätte allenfalls Grund für ein besonderes Pflichtbewusstsein sein können. Im Übrigen musste er damit rechnen, dass diese Abfragen auffallen, der Antragsgegner ihm das darin liegende gewichtige Fehlverhalten vorhält und Konsequenzen zieht.

Soweit der Antragsteller schließlich geltend macht, er biete ausreichende Gewähr dafür, sich nunmehr rechtstreu und insofern dienstrechtlich beanstandungsfrei zu verhalten, lässt er unberücksichtigt, dass es auf seine Selbsteinschätzung nicht ankommt.


Den Volltext der Entscheidung finden Sie hier:



OVG Münster: Polizei darf keine Fotos von Versammlungen auf Twitter und Facebook veröffentlichen - Rechtswidriger Eingriff in die Versammlungsfreiheit

OVG Münster
Urteil vom 17.09.2019
15 A 4753/18


Das OVG Münster hat entschieden, dass die Polizei keine Fotos von Versammlungen auf Twitter und Facebook veröffentlichen darf. Insofern liegt nach Ansicht des Gerichts ein rechtswidriger Eingriff in die Versammlungsfreiheit vor.

Die Pressemitteilung des OVG Münster:

Polizei darf keine Fotos von Versammlungen auf Twitter und Facebook veröffentlichen

Polizeibeamte des Polizeipräsidiums Essen waren nicht berechtigt, Fotos von einer Versammlung in Essen-Steele zu machen und diese auf dem Facebook-Profil der Polizei sowie auf Twitter zu veröffentlichen. Dies hat das Oberverwaltungsgericht mit Urteil vom heutigen Tag entschieden.

Auf den veröffentlichten Fotos sind die beiden Kläger als Teilnehmer der Versammlung zu sehen. Mit ihrer Klage begehren sie die Feststellung, dass das Vorgehen der Polizei rechtswidrig war. Das Verwaltungsgericht Gelsenkirchen hat der Klage stattgegeben. Die dagegen gerichtete Berufung des beklagten Landes hat keinen Erfolg.

In der mündlichen Urteilsbegründung hat der Vorsitzende des 15. Senats im Wesentlichen ausgeführt: Das Anfertigen der Fotos, um diese im Rahmen der polizeilichen Öffentlichkeitsarbeit auf Twitter und Facebook zu publizieren, habe in das Versammlungsgrundrecht aus Art. 8 Abs. 1 GG eingegriffen. Polizeiliche Foto- und Videoaufnahmen von Versammlungen seien grundsätzlich geeignet, einschüchternd, abschreckend oder in sonstiger Weise verhaltenslenkend auf die Teilnehmer einer Versammlung zu wirken. Das gelte auch für Aufnahmen, die erklärtermaßen für die Öffentlichkeitsarbeit der Polizei Verwendung finden sollen. Eine zur Rechtfertigung des Grundrechtseingriffs erforderliche gesetzliche Ermächtigungsgrundlage bestehe nicht. Das Versammlungsgesetz erlaube Film- und Tonaufnahmen nur zum Zwecke der Gefahrenabwehr. Darüber hinaus könne das beklagte Land sich auch nicht erfolgreich auf das Kunsturhebergesetz oder auf die allgemeine Befugnis zu staatlichem Informationshandeln berufen. Eine effektive und zeitgemäße polizeiliche Öffentlichkeitsarbeit werde dadurch nicht unmöglich gemacht. Die Polizei könne über ein Versammlungsgeschehen auch ohne die in Rede stehenden Bilder informieren, ohne gänzlich auf eine Bebilderung zu verzichten. So könnte sie etwa ausschließlich ihre eigenen Einsatzkräfte und -mittel abbilden oder auf Archivfotomaterial zurückgreifen, auf dem der Versammlungsort zu sehen sei.

Der Senat hat die Revision an das Bundesverwaltungsgericht wegen der grundsätzlichen Bedeutung der Rechtssache zugelassen.

Aktenzeichen: 15 A 4753/18 (I. Instanz: VG Gelsenkirchen - ­14 K 3543/18 -)



OVG Münster: Streaming-Zusatztarif StreamOn der Telekom darf vorläufig nicht weiter angeboten werden - Verstoß gegen Grundsatz der Netzneutralität und europäische Roaming-Regelungen

OVG Münster
Beschluss vom 12.07.2019
13 B 1734/18


Das OVG Münster hat im Rahmen eines Eilverfahrens entschieden, dass der Streaming-Zusatztarif StreamOn der Telekom vorläufig nicht weiter angeboten werden darf. Es liegt ein Verstoß gegen den Grundsatz der Netzneutralität und europäische Roaming-Regelungen vor.

Damit bestätigte das Gericht die Ansicht der Bundesnetzagentur und die Vorinstanz (siehe dazu VG Köln: Zusatzangebot StreamOn der Telekom für Streamingdienste rechtswidrig - Verstoß gegen Grundsatz der Netzneutralität und europäische Roaming-Regelungen )

Die Pressemitteilung des Gerichts:

OVG NRW bestätigt vorläufiges Aus für "StreamOn"

Die Telekom Deutschland GmbH darf das von ihr angebotene Produkt "StreamOn" in der bisherigen Form vorläufig nicht weiterbetreiben. Dies hat das Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen in einem durch die Telekom Deutschland GmbH gegen die Bundesnetzagentur angestrengten Eilverfahren entschieden und damit die erstinstanzliche Entscheidung des Verwaltungsgerichts Köln bestätigt.

Bei "StreamOn" handelt es sich um ein kostenloses Zusatzangebot für Mobilfunk-Kunden. Bei Buchung wird der Datenverkehr für Audio- und Videostreaming sog. Contentpartner der Antragstellerin nicht auf das mit dem Mobilfunktarif vertraglich vereinbarte Inklusivdatenvolumen angerechnet. Für bestimmte Mobilfunktarife willigt der Kunde allerdings in eine generelle Bandbreitenbegrenzung für Videostreaming auf maximal 1,7 Mbit/s ein, was für eine Auflösung in HD-Qualität nicht mehr genügt. Eine Nutzung von "StreamOn" ist zudem nur innerhalb Deutschlands vorgesehen. Im Ausland wird der Datenverkehr für Audio- und Videostreaming immer auf das Inklusivdatenvolumen angerechnet.

Die Bundesnetzagentur stellte fest, dass "StreamOn" gegen den europarechtlich verankerten Grundsatz der Netzneutralität sowie gegen europäische Roaming-Regelungen verstoße, und untersagte die Fortführung von "StreamOn" in der derzeitigen konkreten Ausgestaltung. Das Verwaltungsgericht Köln lehnte einen hiergegen gerichteten Eilantrag der Antragstellerin ab. Mit heute bekanntgegebenem Beschluss vom 12. Juli 2019 wies der 13. Senat des Oberverwaltungsgerichts auch die Beschwerde der Antragstellerin zurück.

Zur Begründung führte der 13. Senat aus, der Grundsatz der Netzneutralität verpflichte die Anbieter von Internetzugangsdiensten zur Gleichbehandlung allen Datenverkehrs. Hiergegen werde verstoßen, wenn die Übertragungsgeschwindigkeit für Videostreaming gegenüber anderen Diensten oder Anwendungen gezielt gedrosselt werde. Da der Grundsatz der Neutralität ein grundlegendes Funktionsprinzip des Internets zugunsten sämtlicher Nutzer schütze, sei es auch unerheblich, ob der Kunde mit der Buchung von "StreamOn" in die Drosselung eingewilligt habe. Außerdem sei es nach europäischen Roaming-Regeln verboten, für Roaming-Dienste im europäischen Ausland ein zusätzliches Entgelt gegenüber dem inländischen Endkundenpreis zu verlangen. Die Antragstellerin verletze dieses Verbot, soweit sie den Datenverkehr für Audio- und Videostreaming bei Nutzung im europäischen Ausland abweichend zu einer Nutzung im Inland auf das Inklusivdatenvolumen anrechne. Für den Kunden bestehe damit bei Nutzung im europäischen Ausland ein ungünstigerer Entgeltmechanismus. Da die Entscheidung der Bundesnetzagentur aus diesen Gründen voraussichtlich rechtmäßig sei, könne sie auch bereits vor einer endgültigen Entscheidung im Hauptsacheverfahren vollzogen werden.

Der Beschluss ist unanfechtbar.

Aktenzeichen: 13 B 1734/18 (I. Instanz: VG Köln - 1 L 253/18 -)



OVG Münster: Mitgliedsunternehmen hat keinen Anspruch gegen IHK Nord Westfalen auf Austritt aus dem DIHK wegen angeblicher Kompetenzüberschreitungen des DIHK

OVG Münster
Urteil vom 12.04.2019
16 A 1499/09


Das OVG Münster hat entschieden, dass ein Mitgliedsunternehmen keinen Anspruch gegen die IHK Nord Westfalen auf Austritt aus dem DIHK wegen angeblicher Kompetenzüberschreitungen des DIHK hat.

IHK Nord Westfalen muss nicht aus dem DIHK austreten

Das Oberverwaltungsgericht hat mit heute verkündetem Urteil die Berufung eines Unternehmens zurückgewiesen, das die IHK Nord Westfalen auf Austritt aus dem Deutschen Industrie- und Handelskammertag e. V. (DIHK) verklagt hatte. Der DIHK ist der Dachverband aller deutschen Industrie- und Handelskammern.

Die Klägerin, ein in Münster ansässiges Unternehmen, das als Gewerbebetrieb Pflichtmitglied der beklagten Industrie- und Handelskammer Nord Westfalen ist, hatte bemängelt, dass der DIHK sich wiederholt außerhalb seiner Kompetenzen zu allgemeinpolitischen Themen sowie einseitig zu Fragen der Umwelt- und Klimapolitik geäußert habe. Nachdem das Bundesverwaltungsgericht eine frühere Entscheidung des Senats aufgehoben und die Voraussetzungen für den von der Klägerin geltend gemachten Anspruch konkretisiert hat (vgl. dessen Pressemitteilung vom 23. März 2016), ist der 16. Senat unter Anwendung dieser Maßstäbe zu dem Ergebnis gelangt, dass die IHK Nord Westfalen derzeit nicht zum Austritt aus dem DIHK verpflichtet ist. Zwar habe der DIHK auch nach der Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts weiter in erheblichem Umfang seine Kompetenzgrenzen missachtet und kaum Einsicht in vergangene Aufgabenüberschreitungen erkennen lassen, er habe aber für die Industrie- und Handelskammern sowie für deren Pflichtmitglieder mit seiner im Laufe des Verfahrens neu gefassten Satzung die Möglichkeit eröffnet, künftige Überschreitungen der Kompetenzen wirksam zu unterbinden. Denn der DIHK habe sich insbesondere gegenüber den Pflichtmitgliedern aller Industrie- und Handelskammern zur Einhaltung der für Industrie- und Handelskammern geltenden Kompetenzgrenzen verpflichtet mit der Folge, dass die Pflichtmitglieder – wie die Klägerin – nach einem vorgeschalteten Beschwerdeverfahren nunmehr unmittelbar gegen den DIHK auf Unterlassung von (weiteren) Überschreitungen der Kompetenzen klagen könnten. Für derartige Klagen sei der Rechtsweg zu den Zivilgerichten eröffnet.

Das Oberverwaltungsgericht hat die Revision gegen das Urteil nicht zugelassen. Dagegen kann Nichtzulassungsbeschwerde erhoben werden, über die das Bundesverwaltungsgericht entscheidet.

Aktenzeichen: 16 A 1499/09 (I. Instanz: VG Münster 9 K 1076/07)



OVG Münster legt EuGH Fragen zur Berechnung der LKW-Maut vor

OVG Münster
Beschluss vom 28.03.2019
9 A 118/16


Das OVG Münster hat dem EuGH diverse Fragen zur Berechnung der LKW-Maut vorgelegt.

Die Pressemitteilung des Gerichts:

Oberverwaltungsgericht legt dem Europäischen Gerichtshof Fragen zur Berechnung der LKW-Maut vor

Die Kläger, die ein Speditionsunternehmen mit Sitz in Polen betrieben, begehren die Rückerstattung der im Zeitraum vom 1. Januar 2010 bis 18. Juli 2011 gezahlten Autobahnmaut. Sie machen geltend, dass die seit Juli 2011 unmittelbar im Bundesfernstraßenmautgesetz geregelten Mautsätze wegen Verstößen gegen die unionsrechtlichen Vorgaben in der Wegekostenrichtlinie (Richtlinie 1999/62/EG in der Fassung der Richtlinie 2006/38/EG) fehlerhaft seien. Die Kläger wenden sich außerdem dagegen, dass der Gesetzgeber die rückwirkende Geltung der im Jahr 2009 durch eine Änderung der Mauthöhenverordnung erhöhten Mautsätze angeordnet hat, nachdem infolge des Urteils des Senats vom 25. Oktober 2012 (9 A 2054/07; s. dazu Pressemitteilungen des OVG NRW vom 26. Oktober 2012 und vom 7. August 2013) Zweifel an der Wirksamkeit der Mauthöhenverordnungen aufgekommen waren. Das Verwaltungsgericht Köln hat die Klagen abgewiesen. Das Oberverwaltungsgericht hat die Berufung der Kläger zugelassen.

Zwei zuvor vom Bundesverband Güterkraftverkehr Logistik und Entsorgung (BGL) e.V. unterstützte (Muster-) Verfahren, in denen ebenfalls die Vereinbarkeit der mautrechtlichen Regelungen mit dem Unionsrecht in Frage gestellt worden war, wurden im Jahr 2018 außergerichtlich beigelegt.

Das vorliegende Verfahren dient als Musterverfahren für etliche weitere von polnischen Speditionsunternehmern betriebene Erstattungsklagen. Es kann auch Bedeutung für die Anwendung der Maßstäbe erlangen, nach denen heute bzw. in Zukunft die Maut erhoben wird.

Die für den genannten Zeitraum maßgebliche gesetzliche Festsetzung der Autobahnmaut in Deutschland beruht mit gewissen Modifikationen auf der vom Bundesverkehrsministerium in Auftrag gegebenen „Aktualisierung der Wegekostenrechnung für die Bundesfernstraßen in Deutschland“ vom 30. November 2007 (Wegekostengutachten 2007) mit einem Kalkulationszeitraum von 2007 bis 2012. Dieses Gutachten stellt eine Fortschreibung der „Wegekostenrechnung für das Bundesfernstraßennetz“ vom März 2002 (Wegekostengutachten 2002) mit dem Kalkulationszeitraum 2003 bis 2010 dar und war Grundlage für eine Anhebung der Mautsätze im Jahr 2009. Eine später für die Zeit ab 2014 erstellte Wegekostenrechnung (Wegekostengutachten 2014) hat, zum Teil wegen geänderter wirtschaftlicher Rahmenbedingungen, zum Teil wegen einer geänderten Kostenermittlung, wiederum zu einer Absenkung der Mautsätze geführt.

Der 9. Senat ist in der mündlichen Verhandlung am 27. und 28. März 2019 nach ergänzender Anhörung der vom Bundesverkehrsministerium hinzugezogenen Gutachter zu der Einschätzung gelangt, dass jedenfalls Bedenken gegen die Vereinbarkeit der hier streitbefangenen Mautsätze mit den unionsrechtlichen Vorgaben bestehen, wonach die Mautgebühren auf der ausschließlichen Anlastung von Infrastrukturkosten beruhen. Die Bedenken des Senats betreffen den Ansatz der Polizeikosten sowie die Ermittlung der Grundstückskosten. Der Europäische Gerichtshof soll nun im Wege eines Vorabentscheidungsverfahrens nach Art. 267 AEUV klären, ob sich der Einzelne auf einen etwaigen Verstoß gegen die Wegekostenrichtlinie, die sich an die Mitgliedstaaten richtet und von diesen bis zum 10. Juni 2008 umgesetzt werden musste, berufen kann, ob die Kosten der Verkehrspolizei angesetzt werden können und ob es im Falle von Kalkulationsmängeln, die sich auf die Höhe der festgesetzten Mautsätze ausgewirkt haben, ähnlich wie von der nationalen Gebühren-Rechtsprechung angenommen, eine Fehlertoleranzschwelle gibt, bis zu deren Überschreitung Kalkulationsmängel unbeachtlich sind.

Aktenzeichen: 9 A 118/16 (I. Instanz: VG Köln 14 K 7974/13)


OVG Münster: Halter von Dieselfahrzeugen im Zusammenhang mit den Diesel-Skandal zum Software-Update verpflichtet werden

OVG Münster
Beschlüsse vom 17.08.2018
8 B 548/18 und 8 B 865/18

Das OVG Münster hat entschieden, dass Halter von Dieselfahrzeugen im Zusammenhang mit den Diesel-Skandal zum Software-Update verpflichtet werden können.

Die Pressemitteilung des OVG Münster:

Abgasmanipulationen: Halter von Dieselfahrzeugen zum Software-Update verpflichtet

Dies hat das Oberverwaltungsgericht in zwei Beschlüssen vom 17. August 2018 entschieden. Die beiden Antragsteller sind jeweils Halter eines Audi, der mit einem Dieselmotor des Typs EA 189 ausgestattet ist. In der Motorsteuerung hat der Hersteller eine unzulässige Abschalteinrichtung verbaut, die zu Abgasmanipulationen führt. Das Kraftfahrt­bundesamt verpflichtete daraufhin den Hersteller, diese zu entfernen, um die Übereinstimmung mit dem ursprünglich genehmigten Typ wiederherzustellen.

Die beiden Antragsteller nahmen weder an der (kostenlosen) Rückrufaktion des Herstellers teil noch ließen sie an den Fahrzeugen nach schriftlicher Aufforderung durch die Straßenverkehrsbehörden ein Software-Update vornehmen. Daraufhin wurde in einem Fall der Betrieb des Fahrzeugs im öffentlichen Verkehr untersagt. In dem anderen Fall wurde dem Halter nochmals eine Frist für das Aufspielen des Software-Updates gesetzt und ein Zwangsgeld angedroht. Gleichzeitig ordneten die Behörden die sofortige Vollziehung an. Die Anträge der beiden Fahrzeugbesitzer auf einstweiligen Rechtsschutz hatten weder beim Verwaltungsgericht noch beim Oberverwaltungsgericht Erfolg.

Der 8. Senat des Oberverwaltungsgerichts hat zur Begründung im Wesentlichen ausgeführt: Der Auffassung der Antragsteller, die sofortige Durchsetzung des Software-Updates sei nicht geboten, weil das einzelne Fahrzeug nur geringfügig zur Stickstoffdioxid-Belastung beitrage, folge der Senat nicht. Nach den maßgeblichen gesetzlichen Vorschriften sei der Schutz vor schädlichen Umwelteinwirkungen nur dann gewährleistet, wenn jedes einzelne Fahrzeug die geltenden Emissionsgrenzwerte einhalte. Emissionsbegrenzende Maßnahmen bedürften zu ihrer Wirksamkeit einer gleichmäßigen Anwendung. Nur so sei die angestrebte Minderung der Gesamtemissionen garantiert, die gleichzeitig zur Minderung der Immissionswerte im Einwirkungsbereich beitrage.

Auch könne der Halter eines betroffenen Fahrzeugs das Aufspielen des Software-Updates grundsätzlich nicht unter Hinweis darauf verweigern, dass er wegen des Einbaus der Abschalteinrichtung zivilrechtlich gegen den Verkäufer oder Hersteller vorgehe. Insbesondere könne etwaigen Beweisverlusten durch ein selbstständiges Beweisverfahren vorgebeugt werden.

Zur Erläuterung:

Emissionswerte beziehen sich auf das, was an der Quelle – hier aus dem Auspuff – „rauskommt“.

Immissionswerte beziehen sich auf das, was beim Betroffenen „ankommt“.

Aktenzeichen: 8 B 548/18 und 8 B 865/18 (I. Instanz: VG Düsseldorf 6 L 709/18 und VG Köln 18 L 854/18)


OVG Münster: Apotheke darf keine Rezept-Sammelbox für verschreibungspflichtige Medikamente im Supermarkt aufstellen

OVG Münster
Urteil vom 02.07.2018
13 A 2289/16


Das OVG Münster hat entschieden, dass eine Apotheke keine Rezept-Sammelbox für verschreibungspflichtige Medikamente in einem Supermarkt aufstellen darf.

Apotheke darf keine Rezepte in einem Supermarkt sammeln

Eine Apothekerin aus Herne darf keine Box zum Sammeln von Rezepten in einem nahegelegenen Supermarkt aufstellen und die bestellten Arzneimittel den Kunden nach Hause liefern. Das hat das Oberverwaltungsgericht heute entschieden.

Die Apothekerin betreibt im Eingangsbereich eines Supermarkts, der wenige Kilome­ter von ihrer Apotheke entfernt liegt, eine Sammelbox, in die Kunden Rezepte und Bestellscheine für Arzneimittel einwerfen können. Nach dem Einsammeln der Ver­schreibungen und Bestellungen durch die Mitarbeiter der Apothekerin werden die Medikamente innerhalb des Herner Stadtgebiets durch einen kostenlosen Boten­dienst nach Hause geliefert, außerhalb des Stadtgebiets erhalten die Kunden die Arzneimittel durch einen Logistikdienstleister gegen Versandkosten. Die Stadt Herne untersagte der Apothekerin das Betreiben der Sammeleinrichtung. Die hiergegen gerichtete Klage der Apothekerin wies das Verwaltungsgericht Gelsenkirchen ab. Diese Entscheidung hat das Oberverwaltungsgericht nun bestätigt.

Zur Begründung hat der 13. Senat ausgeführt: Nach den apothekenrechtlichen Vor­schriften sei zwischen der Abgabe von Arzneimitteln unmittelbar an Kunden in Prä­senzapotheken und dem Versand von Arzneimitteln zu unterscheiden. Andere Abga­bemöglichkeiten sehe der Gesetzgeber nicht vor. Die Sammelvorrichtung in dem Su­permarkt sei nicht als eine einer Präsenzapotheke zugeordnete sogenannte Rezept­sammelstelle ausnahmsweise zulässig, weil die Rezeptsammlung nicht zur Versor­gung eines abgelegenen Ortsteils erforderlich sei. Die Sammelbox sei auch nicht von der der Klägerin erteilten Erlaubnis zum Versand von Arzneimitteln umfasst. Das praktizierte Vertriebskonzept stelle sich unter den konkreten Umständen des Falls wegen der engen räumlichen Bindung an die Präsenzapotheke nicht als Versand­handel dar. Das Bestellsystem der Klägerin richte sich zielgerichtet und nahezu aus­schließlich an Kunden des Supermarkts bzw. Einwohner der Stadt Herne, die dem räumlichen Einzugsgebiet der Präsenzapotheke zugeordnet werden könnten. Zudem würden die Arzneimittel an diese Kunden ausnahmslos durch das Personal der Apo­thekerin ausgeliefert.

Das Oberverwaltungsgericht hat die Revision zum Bundesverwaltungsgericht wegen grundsätzlicher Bedeutung der Rechtssache zugelassen.

Aktenzeichen: 13 A 2289/16 (I. Instanz: VG Gelsenkirchen 19 K 5025/15)



OVG Münster: Indizierung der CD "Sonny Black" des Rappers Bushido rechtswidrig - Texter und Komponisten wurden von Bundesprüfstelle nicht angehört

OVG Münster
Urteil vom 16.05.2018
19 A 2001/16


Das OVG Münster hat entschieden, dass die Indizierung der CD "Sonny Black" des Rappers Bushido durch die Bundesprüfstelle rechtswidrig war. Die beteiligten Texter und Komponisten waren von der Bundesprüfstelle vorab nicht angehört worden.

Die Pressemitteilung des OVG Münster:

Bushidos Klage gegen Indizierung der CD „Sonny Black“ hat Erfolg

Die Bundesprüfstelle für jugendgefährdende Medien hat die im Februar 2014 erschienene CD „Sonny Black“ des Rappers Bushido zu Unrecht in die Liste jugendgefährdender Medien eingetragen. Das Oberverwaltungsgericht hat die Entscheidung der Bundesprüfstelle durch Urteil vom heutigen Tag aufgehoben.

Die Bundesprüfstelle stützte die im April 2015 erfolgte Eintragung darauf, dass die Texte der CD verrohend wirkten, einen kriminellen Lebensstil verherrlichten und Frauen und Homosexuelle diskriminierten. Die Kunstfreiheit, in deren Schutzbereich die CD falle, müsse hinter den Jugendschutz zurücktreten. Von dem Verhandlungstermin, in dem die Bundesprüfstelle ihre Entscheidung fällte, waren das Tonträgerunternehmen, welches die CD vertreibt, sowie eine von Bushido alleinvertretene GmbH benachrichtigt worden. Das Verwaltungsgericht wies die gegen die Listeneintragung gerichtete Klage Bushidos ab.

Seiner Berufung hat der 19. Senat stattgegeben und ausgeführt: Die Indizierung sei rechtswidrig, weil die Bundesprüfstelle die in ihre Abwägung mit dem Jugendschutz einzustellenden Belange der grundrechtlich geschützten Kunstfreiheit unzureichend ermittelt habe. Zur notwendigen Ermittlung gehöre nach höchstrichterlicher Rechtsprechung grundsätzlich auch die Anhörung der an einem künstlerischen Werk schöpferisch beteiligten Personen. Die acht Texter und Komponisten, die neben Bushido an dem Album „Sonny Black“ mitgewirkt hätten, habe die Bundesprüfstelle nicht angehört. Es liege auch keine Ausnahmesituation vor, in der sich die Bundesprüfstelle im Interesse der Eilbedürftigkeit des Indizierungsverfahrens darauf habe beschränken dürfen, den Vertreiber des Tonträgers anzuhören. Denn in diesem Fall hätte die Bundesprüfstelle den Vertreiber zumindest unter Fristsetzung auffordern müssen, die schöpferisch Beteiligten zu benennen. Die Bundesprüfstelle habe den Adressaten ihrer Terminbenachrichtigungen jedoch lediglich anheimgestellt, die Namen und Anschriften der Urheber mitzuteilen. Diese Formulierung mache nicht hinreichend deutlich, dass das Ergebnis des Indizierungsverfahrens von der Stellungnahme der (weiteren) Urheber abhängen könne. Davon abgesehen wäre hier auch keine erhebliche Verzögerung des Indizierungsverfahrens zu befürchten gewesen, wenn die Bundesprüfstelle den Versuch unternommen hätte, die Personalien der Urheber zu ermitteln. Die GEMA habe eine entsprechende Anfrage des Verwaltungsgerichts binnen einer Woche beantwortet. Das Ermittlungsdefizit bei der Abwägung der Bundesprüfstelle könne nicht nachträglich durch die Verwaltungsgerichte behoben werden.

Der Senat hat die Revision zum Bundesverwaltungsgericht zugelassen. Aktenzeichen: 19 A 2001/16 (I. Instanz VG Köln 19 K 3287/15)