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LG Regensburg: Kein Schadensersatzanspruch aus Art. 82 DSGVO oder wegen Persönlichkeitsrechtsverletzung bei unberechtigter Sperrung eines Facebook-Accounts

LG Regensburg
Urteil vom 27.08.2019
72 O 1943/18


Das LG Regensburg hat entschieden, dass kein Schadensersatzanspruch aus Art. 82 DSGVO oder wegen einer Persönlichkeitsrechtsverletzung bei unberechtigter Sperrung eines Facebook-Accounts besteht.

Aus den Entscheidungsgründen:
5. Der Kläger hat keinen Schadensersatzanspruch gem. §§ 280 BGB, 287 Abs. 1 S. 1 ZPO oder § 823 Abs. 1 BGB i.V.m. Art. 2 Abs. 1, Art. 1 Abs. 1 GG.

a) Die Sperrung des Klägers war rechtmäßig. Auf die Ausführungen zu Ziffer 1 wird verwiesen.

b) Selbst für den Fall der unrechtmäßigen Sperrung liegen jedoch die besonderen Voraussetzungen für die Gewährung einer Geldentschädigung nicht vor, sodass unter keinen Umständen ein entsprechender Zahlungsanspruch des Klägers gegeben ist.

aa) Nach der höchstrichterlichen Rechtsprechung begründet die schuldhafte Verletzung des allgemeinen Persönlichkeitsrechts einen Anspruch auf eine Geldentschädigung, wenn es sich um einen schwerwiegenden Eingriff handelt und die Beeinträchtigung nicht in anderer Weise aufgefangen werden kann. Ob eine so schwerwiegende Verletzung des allgemeinen Persönlichkeitsrechts vorliegt, dass die Zahlung einer Geldentschädigung erforderlich ist, kann, nur aufgrund der gesamten Umstände des Einzelfalls beurteilt werden. Zu berücksichtigen sind insbesondere die Bedeutung und Tragweite des Eingriffs, also Umfang, Nachhaltigkeit und Fortdauer der Interessen- oder Rufschädigung des Verletzten, ferner Anlass und Beweggrund des Handelnden sowie der Grad seines Verschuldens (BGH, Urteil vom 17.12.2013, Az: VI ZR 211/12). Zweifelhaft ist bereits, ob der Kläger durch die teilweise berechtigte Löschung seines Beitrags und die dreitägige Versetzung in den „read only“-Modus in seinem allgemeinen Persönlichkeitsrecht verletzt ist. Der behauptete Eingriff betrifft vorliegend jedenfalls die Sozialsphäre und gerade nicht die Privat- oder Intimsphäre. Der Kläger konnte während dieses kurzen Zeitraums weiterhin Nachrichten empfangen und wesentliche Funktionen des …-Dienstes nutzen (vgl. Auch OLG München, Beschluss vom 24.05.2019, Az: 18 U 335/19; LG Traunstein, Urteil vom 04.04.2019, Az: 8 O 3510/18).

bb) Dem Kläger ist auch kein materieller Schaden entstanden, z.B. infolge der Nutzung seiner persönlichen Inhalte durch die Beklagte während des Sperrzeitraums. Nach der sogenannten Differenzhypothese wird die tatsächlich eingetretene Vermögenslage mit der hypothetischen Vermögenslage verglichen, die ohne das haftungsbegründende Ereignis eingetreten wäre (BGH, Urteil vom 5.2.2015, Az: IX ZR 167/13). Der Schadensbegriff orientiert sich im gesamten Schadensrecht stets am Leistungsinteresse des Gläubigers. Für den vom Kläger angenommenen Schaden bzw. die behauptete ungerechtfertigte Bereicherung auf Seiten der Beklagten ist es daher nicht ausreichend, dass der Beklagten während der Dauer der Einschränkung der Benutzungsrechte des Klägers die uneingeschränkte Nutzungsmöglichkeit von deren Daten offenstand (vgl. LG Traunstein, Urteil vom 04.04.2019, Az: 8 O 3510/18).

Einen konkreten finanziellen Schaden hat der Kläger schon nicht substantiiert dargelegt. Zwar mögen seine Kommunikationsmöglichkeiten in Folge der Sperre kurzzeitig eingeschränkt gewesen sein; ein Schaden allein unter dem abstrakten Gesichtspunkt des Verlusts von Kommunikationsmöglichkeiten kommt bei einer nicht im unternehmerischen Verkehr stehenden Person nicht in Betracht. Der Kläger erhielt und erhält auch ohne Sperrung keine Lizenzgebühr für die Nutzung seiner Daten, sodass eine fiktive Lizenzgebühr von 50 Euro täglich nicht als Schaden angesetzt werden kann. Weiterhin ist fraglich, ob der Kläger selbst bereit wäre, für die uneingeschränkte Nutzungsmöglichkeit eine tägliche Gebühr in der genannten Höhe zu zahlen. Sinn und Zweck des Schadensersatzes ist es gerade, eingetretene Schäden auszugleichen, nicht, diese überzukompensieren (vgl. BGH, Urteil vom 22.2.2018. Az: VII ZR 46/17). Das Gericht schließt sich zudem der höchstrichterlichen Rechtsprechung an, derzufolge eine fiktive wie auch abstrakt-normative Schadensberechnung Ausnahmefällen vorbehalten ist (vgl. Heinemeyer: Ende der fiktiven Mängelbeseitigungskosten auch im Kaufrecht?, NJW 2018, 2441; BGH, Urteil vom 22.03.1990, Az: I ZR 59/88).

cc) Schließlich steht dem Kläger auch nach Art. 82 Abs. 2 S. 1 DSGVO kein Ersatzanspruch für materielle oder immaterielle Schäden zu. Soweit dieser Anspruch mit einer Einschränkung der Datenverarbeitung durch den Kläger infolge der Sperrung seines Nutzerkontos bei … begründet wird, ist schon der sachliche Anwendungsbereich der Verordnung nicht eröffnet, die nach Art. 2 Abs. 2 c) keine Anwendung findet auf die Verarbeitung personenbezogener Daten durch natürliche Personen zur Ausübung ausschließlich persönlicher oder familiärer Tätigkeiten; über persönliche Tätigkeiten hinausgehende Nutzungszwecke wurden vom Kläger nicht vorgetragen. Auch wird lediglich der Eintritt eines materiellen Schadens durch die Sperrung des Nutzerkontos behauptet, weil der Kläger gehindert gewesen sei, seine geäußerte Meinung weiter zu verbreiten, ohne diesen behaupteten Schaden konkret darzulegen oder sonst nachvollziehbar zu begründen (vgl. LG Traunstein, Urteil vom 04.04.2019, Az: 8 O 3510/18).


Den Volltext der Entscheidung finden Sie hier:

Volltext BGH II: Löschung von Nutzerbeiträgen durch Facebook - Nutzer muss informiert und Gegenäußerung möglich sein

BGH
Urteil vom 29.07.2021
III ZR 179/20
GG Art. 3 Abs. 1, Art. 5 Abs. 1 Satz 1, Art. 12 Abs. 1 Satz 1; BGB § 123 Abs. 1, § 138 Abs. 1, § 280 Abs. 1, § 249 Abs. 1, § 305 Abs. 2, § 307 Abs. 1 Satz 1


Die zweite der zwei Entscheidungen des BGH zur Löschung von Nutzerbeiträgen durch Facebook liegt im Volltext vor. Wir hatten bereits in dem Beitrag BGH: Klauseln in Facebook-Nutzungsbedingungen zur Löschung von Nutzerbeiträgen und Accountsperren unwirksam - Nutzer muss informiert und Gegenäußerung möglich sein über die Entscheidung berichtet.

Leitsätze des BGH:

a) Da die widerrechtliche Drohung in § 123 BGB gesondert geregelt ist, ist ein Rechtsgeschäft nur anfechtbar und nicht gemäß § 138 BGB nichtig, wenn seine Anstößigkeit ausschließlich auf einer unzulässigen Willensbeeinflussung durch widerrechtliche Drohung beruht. Nur wenn besondere Umstände zu der durch iderrechtliche Drohung bewirkten Willensbeeinflussung hinzutreten, die das Geschäft nach seinem Gesamtcharakter als sittenwidrig erscheinen lassen, kann § 138 Abs. 1 BGB neben § 123 BGB anwendbar sein. Dies gilt auch, wenn der Anbieter eines sozialen Netzwerks dessen weitere Nutzung davon abhängig macht, dass der Nutzer sein Einverständnis mit den neuen Geschäftsbedingungen des Anbieters erklärt (Fortführung Senat, Urteil vom 17. Januar 2008 - III ZR 239/06, NJW 2008, 982).

b) Der Anbieter eines sozialen Netzwerks ist grundsätzlich berechtigt, den Nutzern seines Netzwerks in Allgemeinen Geschäftsbedingungen die Einhaltung objektiver, überprüfbarer Kommunikationsstandards vorzugeben, die über die gesetzlichen Vorgaben hinausgehen. Er darf sich das Recht vorbehalten, bei Verstoß gegen die Kommunikationsstandards Maßnahmen zu ergreifen, die eine Entfernung einzelner Beiträge und die Sperrung des Netzwerkzugangs einschließen.

c) Der Anbieter des sozialen Netzwerks hat sich jedoch in seinen Geschäftsbedingungen zu verpflichten, den Nutzer über die Entfernung seines Beitrags zumindest unverzüglich nachträglich und über eine beabsichtigte Sperrung seines Nutzerkontos vorab zu informieren, ihm den Grund dafür mitzuteilen und eine Möglichkeit zur Gegendarstellung einzuräumen, an die sich eine Neubescheidung anschließt, mit der die Möglichkeit der Wiederzugänglichmachung des entfernten Beitrags einhergeht. Fehlt eine entsprechende Bestimmung in den Geschäftsbedingungen, sind diese gemäß § 307 Abs. 1 Satz 1 BGB unwirksam.

d) Hat der Anbieter eines sozialen Netzwerks vertragswidrig den im Netzwerk eingestellten Beitrag eines Nutzers gelöscht, hat der Nutzer gegen den Anbieter einen vertraglichen Anspruch gemäß § 280 Abs. 1 BGB i.V.m. § 249 Abs. 1 BGB auf Freischaltung des gelöschten Beitrags.

e) Zum Anspruch auf Unterlassung einer Sperrung des Nutzerkontos und Löschung des Beitrags bei dessen erneuter Einstellung in diesem Fall.

BGH, Urteil vom 29. Juli 2021 - III ZR 179/20 - OLG Nürnberg - LG Nürnberg-Fürth

Den Volltext der Entscheidung finden Sie hier:




Volltext BGH: Löschung von Nutzerbeiträgen durch Facebook - Nutzer muss informiert und Gegenäußerung möglich sein

BGH
Urteil vom 29.07.2021
III ZR 192/20


Die erste der zwei Entscheidungen des BGH zur Löschung von Nutzerbeiträgen durch Facebook liegt im Volltext vor. Wir hatten bereits in dem Beitrag BGH: Klauseln in Facebook-Nutzungsbedingungen zur Löschung von Nutzerbeiträgen und Accountsperren unwirksam - Nutzer muss informiert und Gegenäußerung möglich sein über die Entscheidung berichtet.

Sie finden den Volltext der Entscheidung hier:

BGH: Klauseln in Facebook-Nutzungsbedingungen zur Löschung von Nutzerbeiträgen und Accountsperren unwirksam - Nutzer muss informiert und Gegenäußerung möglich sein

BGH
Urteile vom 29.07.2021
III ZR 179/20 und III ZR 192/20


Der BGH hat entschieden, dass die Klauseln in den Facebook-Nutzungsbedingungen zur Löschung von Nutzerbeiträgen und Accountsperren unwirksam sind. Ein betroffener Nutzer muss über Löschung bzw. Sperrung und Gründe informiert werden. Zudem muss dem Nutzer eine Gegenäußerung möglich sein.

Die Pressemitteilung des BGH:

Bundesgerichtshof zu Ansprüchen gegen die Anbieterin eines sozialen Netzwerks, die unter dem Vorwurf der "Hassrede" Beiträge gelöscht und Konten gesperrt hat

Der III. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat heute entschieden, dass die Geschäftsbedingungen von Facebook vom 19. April 2018 zur Löschung von Nutzerbeiträgen und Kontensperrung bei Verstößen gegen die in den Bedingungen festgelegten Kommunikationsstandards unwirksam sind. Dies gilt jedenfalls, weil sich die beklagte Anbieterin nicht gleichzeitig dazu verpflichtet, den Nutzer über die Entfernung seines Beitrags zumindest nachträglich und über eine beabsichtigte Sperrung seines Nutzerkontos vorab zu informieren, ihm den Grund dafür mitzuteilen und eine Möglichkeit zur Gegenäußerung mit anschließender Neubescheidung einzuräumen. Wurde aufgrund der unwirksamen Geschäftsbedingungen der Beitrag eines Nutzers gelöscht und dessen Konto vorübergehend mit einer Teilsperrung belegt, hat der Nutzer einen Anspruch auf Freischaltung des gelöschten Beitrags und gegebenenfalls auch auf Unterlassung einer erneuten Kontosperrung und Löschung des Beitrags bei dessen erneuter Einstellung.

Der Sachverhalt

Die Parteien streiten über die Rechtmäßigkeit einer vorübergehenden Teilsperrung der Facebook-Benutzerkonten der Kläger und der Löschung ihrer Kommentare durch die Beklagte.

Die Kläger unterhalten jeweils ein Nutzerkonto für ein von der Muttergesellschaft der Beklagten betriebenes weltweites soziales Netzwerk, dessen Anbieterin und Vertragspartnerin für Nutzer mit Sitz in Deutschland die Beklagte ist. Sie nehmen die Beklagte - soweit für die Revisionsverfahren noch von Bedeutung - auf Freischaltung der von ihnen in dem Netzwerk veröffentlichten und von der Beklagten gelöschten Beiträge, auf Unterlassung einer erneuten Sperre ihrer Nutzerkonten und Löschung ihrer Beiträge sowie - in einem der Revisionsverfahren - auf Auskunft über ein mit der Durchführung der Kontosperre beauftragtes Unternehmen in Anspruch.

Nach den Nutzungsbedingungen des Netzwerks in der seit dem 19. April 2018 geltenden Fassung darf nicht gegen die "Gemeinschaftsstandards" verstoßen werden. Diese verbieten eine - dort näher definierte - "Hassrede".

In dem Verfahren III ZR 179/20 stellte die Klägerin folgenden Beitrag ein:

"Schon der Wahnsinn, kann mich nicht an ein Attentat erinnern, das sog. Reichsbürger verübt haben. Im Gegensatz dazu dann die Morde von islamischen Einwanderern, die man zwar beobachtet hat, aber nichts dazu machen konnte. Deutsche Menschen werden kriminalisiert, weil sie eben eine andere Ansicht von ihrem Heimatland haben als das Regime. Migranten können hier morden und vergewaltigen und keinen interessiert's! Da würde ich mir mal ein Durchgreifen des Verfassungsschutzes wünschen."

In dem Verfahren III ZR 192/20 kommentierte der Kläger den Beitrag eines Dritten, der ein Video beinhaltet, in dem eine Person mit Migrationshintergrund es ablehnt, von einer Polizistin kontrolliert zu werden, wie folgt:

"Was suchen diese Leute hier in unserem Rechtsstaat … kein Respekt … keine Achtung unserer Gesetze … keine Achtung gegenüber Frauen … DIE WERDEN SICH HIER NIE INTEGRIEREN UND WERDEN AUF EWIG DEM STEUERZAHLER AUF DER TASCHE LIEGEN … DIESE GOLDSTÜCKE KÖNNEN NUR EINES MORDEN … KLAUEN … RANDALIEREN … UND GANZ WICHTIG … NIE ARBEITEN."

Die Beklagte löschte diese Äußerungen im August 2018, da sie gegen das Verbot der "Hassrede" verstießen. Sie sperrte vorübergehend die Nutzerkonten, so dass die Kläger in dieser Zeit nichts posten, nichts kommentieren und auch die Messenger-Funktion nicht nutzen konnten. Mit ihren Klagen machen die Kläger geltend, die Beklagte sei nicht berechtigt gewesen, ihre Beiträge zu löschen und ihre Nutzerkonten zu sperren.

Der Prozessverlauf

Im Verfahren III ZR 179/20 hat das Landgericht die Klage abgewiesen. Das Berufungsgericht hat die hiergegen gerichtete Berufung der Klägerin zurückgewiesen.

Im Verfahren III ZR 192/20 hat das Landgericht die Beklagte dazu verurteilt, es zu unterlassen, den Kläger für das Einstellen des Textes:

"Was suchen diese Leute in unserem Rechtsstaat - kein Respekt - keine Achtung unserer Gesetze - keine Achtung gegenüber Frauen. Die werden sich hier nie integrieren und werden auf ewig dem Steuerzahler auf der Tasche liegen."

erneut zu sperren oder den Beitrag zu löschen, wenn sich der Beitrag auf Personen bezieht, die sich der Anweisung einer Polizistin mit dem Argument widersetzen, dass sie sich von einer Frau nichts sagen ließen. Im Übrigen hat es die Klage abgewiesen. Die Berufung des Klägers hat keinen Erfolg gehabt. Auf die Berufung der Beklagten hat das Oberlandesgericht das Urteil des Landgerichts abgeändert und die Klage in vollem Umfang abgewiesen.

Mit den vom Oberlandesgericht - beschränkt - zugelassenen Revisionen verfolgen die Kläger ihr Begehren auf Freischaltung der gelöschten Beiträge, auf Unterlassung einer erneuten Kontosperre und Löschung der Beiträge sowie - im Verfahren III ZR 192/20 - auf Auskunft über ein mit der Durchführung der Kontosperre beauftragtes Unternehmen weiter.

Die Entscheidung des Bundesgerichtshofs

Der III. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat die Berufungsurteile teilweise aufgehoben und - im Verfahren III ZR 192/20 unter Zurückweisung der Revision im Übrigen - die Beklagte verurteilt, die von ihr gelöschten Beiträge der Kläger wieder freizuschalten. Darüber hinaus hat er im Verfahren III ZR 179/20 die Beklagte verurteilt, es zu unterlassen, die Klägerin für das Einstellen ihres Beitrags erneut zu sperren oder den Beitrag zu löschen.

Die Beklagte war nicht aufgrund ihrer Nutzungsbestimmungen und Gemeinschaftsstandards zur Löschung der Beiträge der Kläger und Sperrung ihrer Nutzerkonten berechtigt. Zwar wurden die geänderten Nutzungsbedingungen der Beklagten in der Fassung vom 19. April 2018 wirksam in das Vertragsverhältnis der Parteien dadurch einbezogen, dass die Kläger auf die ihnen in Form eines Pop-up-Fensters zugegangene Mitteilung der Beklagten über die beabsichtigte Änderung die entsprechende, mit "Ich stimme zu" bezeichnete Schaltfläche anklickten. Die in den geänderten Nutzungsbedingungen der Beklagten eingeräumten Vorbehalte betreffend die Entfernung von Nutzerbeiträgen und die Sperrung von Nutzerkonten sind jedoch gemäß § 307 Abs. 1 Satz 1 BGB unwirksam, weil dadurch die Nutzer des Netzwerks entgegen den Geboten von Treu und Glauben unangemessen benachteiligt werden.

Bei der Prüfung, ob eine Klausel unangemessen im Sinne von § 307 Abs. 1 Satz 1 BGB ist, bedarf es einer umfassenden Würdigung und Abwägung der wechselseitigen Interessen. Dabei sind vorliegend die kollidierenden Grundrechte der Parteien - auf Seiten der Nutzer die Meinungsäußerungsfreiheit aus Art. 5 Abs. 1 Satz 1 GG, auf Seiten der Beklagten vor allem die Berufsausübungsfreiheit aus Art. 12 Abs. 1 Satz 1 GG - zu erfassen und nach dem Grundsatz der praktischen Konkordanz so in Ausgleich zu bringen, dass sie für alle Beteiligten möglichst weitgehend wirksam werden. Diese Abwägung ergibt, dass die Beklagte grundsätzlich berechtigt ist, den Nutzern ihres Netzwerks die Einhaltung bestimmter Kommunikationsstandards vorzugeben, die über die strafrechtlichen Vorgaben (z.B. Beleidigung, Verleumdung oder Volksverhetzung) hinausgehen. Sie darf sich das Recht vorbehalten, bei Verstoß gegen die Kommunikationsstandards Beiträge zu entfernen und das betreffende Nutzerkonto zu sperren. Für einen interessengerechten Ausgleich der kollidierenden Grundrechte und damit die Wahrung der Angemessenheit im Sinne von § 307 Abs. 1 Satz 1 BGB ist jedoch erforderlich, dass sich die Beklagte in ihren Geschäftsbedingungen verpflichtet, den betreffenden Nutzer über die Entfernung eines Beitrags zumindest nachträglich und über eine beabsichtigte Sperrung seines Nutzerkontos vorab zu informieren, ihm den Grund dafür mitzuteilen und eine Möglichkeit zur Gegenäußerung einzuräumen, an die sich eine Neubescheidung anschließt.

Diesen Anforderungen werden die Entfernungs- und Sperrungsvorbehalte in den Geschäftsbedingungen der Beklagten nicht gerecht. Die Beklagte war daher nicht berechtigt, die Beiträge der Kläger zu löschen und ihre Nutzerkonten zu sperren. Sie muss die Beiträge wiederherstellen und hat eine Sperrung der Nutzerkonten und Löschung der Beiträge bei deren erneuter Einstellung zu unterlassen. Der entsprechende Unterlassungsantrag des Klägers scheiterte im Verfahren III ZR 192/20 indes an den Besonderheiten des dortigen Prozessverlaufs.

Vorinstanzen:

Verfahren III ZR 179/20:

LG Nürnberg-Fürth - Urteil vom 14. Oktober 2019 - 11 O 7080/18

OLG Nürnberg - Urteil vom 4. August 2020 - 3 U 4039/19

und

Verfahren III ZR 192/20:

LG Regensburg - Urteil vom 27. August 2019 - 72 O 1943/18 KOIN

OLG Nürnberg - Urteil vom 4. August 2020 - 3 U 3641/19

Die maßgeblichen Vorschriften lauten

Art. 5 Abs. 1 Satz 1 GG

Jeder hat das Recht, seine Meinung in Wort, Schrift und Bild frei zu äußern und zu verbreiten und sich aus allgemein zugänglichen Quellen ungehindert zu unterrichten.

Art 12 Abs. 1 GG

Alle Deutschen haben das Recht, Beruf, Arbeitsplatz und Ausbildungsstätte frei zu wählen. Die Berufsausübung kann durch Gesetz oder auf Grund eines Gesetzes geregelt werden.

§ 307 Abs. 1 BGB

Bestimmungen in Allgemeinen Geschäftsbedingungen sind unwirksam, wenn sie den Vertragspartner des Verwenders entgegen den Geboten von Treu und Glauben unangemessen benachteiligen. Eine unangemessene Benachteiligung kann sich auch daraus ergeben, dass die Bestimmung nicht klar und verständlich ist.



Bundestag nimmt den Entwurf eines Gesetzes zur Änderung des Netzwerkdurchsetzungsgesetzes - NetzDG an

Der Bundestag hat den Entwurf eines Gesetzes zur Änderung des Netzwerkdurchsetzungsgesetzes - NetzDG in der in der vom Rechtsausschuss geänderten Fassung angenommen.

Freiwillige Selbstkontrolle Multimedia-Diensteanbieter - FSM: Erster Tätigkeitsbericht zur Selbstregulierung nach NetzDG

Die FSM hat den ersten Tätigkeitsbericht zur Selbstregulierung nach dem NetzDG veröffentlicht.

Rechtsanwalt Marcus Beckmann ist Mitglied des NetzDG-Prüfungsausschusses der FSM.

Die Pressemittelung der FSM:

"SELBSTREGULIERUNG NACH NETZDG - FSM veröffentlicht ersten Tätigkeitsbericht

Berlin, 23. April 2021. Als erste und bislang einzige vom Bundesamt für Justiz (BfJ) anerkannte Einrichtung der Regulierten Selbstregulierung nach dem Netzwerkdurchsetzungsgesetz (NetzDG) nahm die Freiwillige Selbstkontrolle Multimedia-Diensteanbieter (FSM e.V.) im März 2020 ihre Tätigkeit auf und blickt im heute veröffentlichten Tätigkeitsbericht positiv auf ein spannendes erstes Jahr zurück.

Insgesamt wurden 23 Fälle von den Anbietern sozialer Netzwerke an die FSM übermittelt, über die ein externes sachverständiges Expertengremium, der NetzDG-Prüfausschuss, entschied. Acht der insgesamt 23 Beschwerden wurden von den NetzDG-Prüfausschüssen als rechtswidrig bewertet und die entsprechenden Inhalte daraufhin entfernt. Hauptsächlich wurde dabei der mögliche Straftatbestand der Beleidigung § 185 StGB geprüft.

Rechtsfragen aus der Mitte der Gesellschaft
Die Prüferinnen und Prüfer setzten sich mit kontrovers diskutierten juristischen Fragestellungen auseinander, die nicht zuletzt auch durch die fortdauernde Corona-Pandemie bestimmt wurden. So ging es neben der Frage der Verletzung des höchstpersönlichen Lebensbereichs durch Bildaufnahmen auf sog. „Querdenker-Demos“ auch um die öffentliche Aufforderung zur Maskenverweigerung und ob dies die Voraussetzungen der öffentlichen Aufforderung zu Straftaten im Sinne des § 111 StGB erfüllt.

Martin Drechsler, FSM-Geschäftsführer:
„Wir sehen in der Praxis immer wieder, dass soziale Netzwerke mit Sachverhalten konfrontiert sind, die sich nicht mit einem Blick in einen juristischen Standardkommentar lösen lassen. Mit der Expertise unserer unabhängigen Prüferinnen und Prüfer können wir nun einen wichtigen Beitrag dazu leisten, auch komplexe und umstrittene Rechtsfragen zu beantworten und die Plattformen mit Blick auf vergleichbare Situationen zu unterstützen.“

Lesen Sie hier den vollständigen Bericht.

FSM-Prüfgremium entscheidet in schwierigen Fällen über Rechtswidrigkeit des gemeldeten Inhalts
Das bereits seit vielen Jahren im Jugendmedienschutz etablierte System der Regulierten Selbstregulierung ist in einem ähnlichen System auch im NetzDG vorgesehen. So können Plattformen seit 2020 Fälle, die nicht offensichtlich rechtswidrig und damit schwer juristisch zu bewerten sind, an ein unabhängiges externes Expertengremium einer Einrichtung der Regulierten Selbstregulierung weitergeben, das über die Rechtswidrigkeit des gemeldeten Inhalts entscheidet. Nutzen die Anbieter diese Option, so sind sie an diese Entscheidungen gebunden und müssen die entsprechenden Maßnahmen ergreifen. Von der Möglichkeit der erneuten Prüfung als Form des Widerspruchs gegen die Entscheidungen der FSM-Prüfausschüsse wurde bisher kein Gebrauch gemacht.

Die Entscheidungen der Prüfausschüsse veröffentlicht die FSM auf ihrer Website.

Über die FSM
Die FSM ist seit 2005 eine von der Kommission für Jugendmedienschutz (KJM) anerkannte Einrichtung der freiwilligen Selbstkontrolle für den Bereich Online-Medien engagiert sich maßgeblich für den Jugendmedienschutz – insbesondere die Bekämpfung illegaler, jugendgefährdender und entwicklungsbeeinträchtigender Inhalte in Online-Medien. Dazu betreibt die FSM eine Beschwerdestelle, an die sich alle wenden können, um jugendgefährdende Online- Inhalte zu melden. Die umfangreiche Aufklärungsarbeit und Medienkompetenzförderung von Kindern, Jugendlichen und Erwachsenen gehören zu den weiteren Aufgaben der FSM."


BMJV: Verbesserung des strafrechtlichen Schutzes gegen sogenannte Feindeslisten - Entwurf eines Gesetzes zur Änderung des Strafgesetzbuches

Das BMVJ hat den Regierungsentwurf eines Gesetzes zur Änderung des Strafgesetzbuches - Verbesserung des strafrechtlichen Schutzes gegen sogenannte Feindeslisten vorgelegt.

Aus dem Entwurf:

A. Problem und Ziel
Die Existenz der in den letzten Jahren bekannt gewordenen sogenannten Feindeslisten führt zu einer erheblichen Verunsicherung in der Bevölkerung und bei den Betroffenen. Unter „Feindeslisten“ sind Sammlungen von Daten, vor allem Adressdaten, aber auch Informationen über persönliche Umstände oder Fotos, von Personen zu verstehen, die – vorwiegend im Internet – verbreitet und zum Teil mit ausdrücklichen oder subtilen Drohungen oder Hinweisen verbunden werden, wie beispielsweise, die Person könne „ja mal Besuch bekommen“ oder „gegen so jemanden müsse man mal etwas unternehmen“.

Die Betroffenen, meist politisch oder gesellschaftlich engagierte Personen, empfinden die Nennung auf einer solchen „Feindesliste“ mitunter als einschüchternd, weil sie befürchten, Opfer von Straftaten zu werden. Ein solches Verbreiten von Daten kann sich auch auf Personen beziehen, die nicht bereits in der Öffentlichkeit stehen (sogenanntes Outing). Es kann Einzelpersonen und Personenmehrheiten gleichermaßen betreffen. Von der Öffentlichkeit werden „Feindeslisten“ als verunsichernd oder sogar bedrohlich wahrgenommen. Ist das Verbreiten der Daten zugleich geeignet, die Bereitschaft anderer zu wecken oder zu fördern, Straftaten gegen die genannten Personen zu begehen, beeinträchtigt die hierdurch entstehende Verängstigung der Bevölkerung zugleich das friedliche Zusammenleben. Die bestehenden Strafvorschriften erfassen das Phänomen der „Feindeslisten“ regelmäßig nicht oder nur teilweise. Der Entwurf zielt auf die Erstreckung des strafrechtlichen Schutzes auch dieser Konstellationen.

Durch den Entwurf sollen zudem zwei durch das 59. Gesetz zur Änderung des Strafgesetzbuches – Verbesserung des Persönlichkeitsschutzes bei Bildaufnahmen vom 9. Oktober 2020 (BGBl. I S. 2075) entstandene redaktionelle Fehler im Regelungstext des § 201a Absatz 4 des Strafgesetzbuches (StGB) korrigiert werden.

B. Lösung; Nutzen

Der Entwurf sieht mit § 126a StGB-E die Einführung eines neuen Straftatbestandes nach § 126 StGB (Störung des öffentlichen Friedens durch Androhung von Straftaten) vor, der ebenfalls den öffentlichen Frieden schützt. Als Tathandlung soll das in einer bestimmten Art und Weise erfolgte Verbreiten personenbezogener Daten mehrerer Personen oder auch einer einzelnen Person erfasst werden, wenn dies öffentlich, in einer Versammlung oder durch Verbreiten von Inhalten geschieht. Über den neuen Inhaltsbegriff (§ 11 Absatz 3 StGB) wird damit sowohl das Verbreiten von verkörperten Inhalten mit solchen Daten (zum Beispiel Flugblättern) als auch – in der Praxis bedeutsamer – von entsprechenden Inhalten im Internet erfasst. Der neue Straftatbestand dient dem verbesserten Schutz der allgemeinen Rechtssicherheit und des friedlichen Zusammenlebens der Bürgerinnen und Bürger sowie des Vertrauens auf diesen Zustand, der durch das Phänomen sogenannter Feindeslisten erheblich beeinträchtigt wird. In § 201a StGB werden die erforderlichen Korrekturen vorgenommen.

[...]

§ 126a [ENTWURF] Gefährdendes Verbreiten personenbezogener Daten

(1) Wer öffentlich, in einer Versammlung oder durch Verbreiten eines Inhalts (§ 11 Absatz 3) personenbezogene Daten einer anderen Person in einer Art und Weise verbreitet, die geeignet ist, diese Person oder eine ihr nahestehende Person der Gefahr
1. eines gegen sie gerichteten Verbrechens oder

2. einer gegen sie gerichteten sonstigen rechtswidrigen Tat gegen die sexuelle Selbstbestimmung, die körperliche Unversehrtheit, die persönliche Freiheit oder gegen eine Sache von bedeutendem Wert

auszusetzen, wird mit Freiheitsstrafe bis zu zwei Jahren oder mit Geldstrafe bestraft.

(2) Handelt es sich um nicht allgemein zugängliche Daten, so ist die Strafe Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder Geldstrafe.

(3) § 86 Absatz 3 gilt entsprechend.“

LG Frankenthal: Facebook darf Nutzerbeitrag bei Verdacht auf Hassposting vorübergehend sperren und prüfen

LG Frankenthal
Urteil vom 08.09.2020
6 O 23/20


Das LG Frankenthal hat entschieden, dass Facebook einen Nutzerbeitrag bei Verdacht Hassposting vorübergehen sperren und prüfen darf.

Aus den Entscheidungsgründen:

"1. Der Antrag Ziff. 1 auf Berichtigung der bei der Beklagten gespeicherten Daten des Klägers dahingehend, dass das Vorliegen eines Verstoßes gegen die Nutzungsbedingungen durch den am 18.10.2019 gelöschten Beitrag aus dem Datensatz gelöscht und der Zähler, der die Zahl der Verstöße erfasst, um einen Verstoß zurückgesetzt wird, ist unbegründet.

Der Kläger kann sich nicht auf einen solchen Anspruch gegenüber der Beklagten aus Art. 16 Satz 1 DSGVO berufen. Aus Art. 16 Satz 1 DSGVO folgt das Recht der betroffenen Person, von dem Verantwortlichen unverzüglich die Berichtigung sie betreffender unrichtiger personenbezogener Daten zu verlangen. Hinsichtlich der Unrichtigkeit der Daten ist aufgrund des Zusammenhangs und des Zwecks auf den Zeitpunkt der Datenerfassung abzustellen. Werturteile, die aufgrund der Datenverarbeitung entstehen, unterfallen nicht dem Berechtigungsanspruch (vgl. LG Köln, Urt. v. 13.05.2019 – 21 O 283/18, Anlage B31).

Unter Zugrundelegung dieser Maßstäbe ist nicht ersichtlich, dass unrichtige Daten des Klägers bzw. seines Nutzerkontos bei der Beklagten gespeichert sind. Vorliegend kann nur davon ausgegangen werden, dass eine Speicherung bezüglich des Nutzerkontos des Klägers dahingehend erfolgte, dass wegen eines angenommenen Verstoßes gegen die Gemeinschaftsstandards der streitgegenständliche Beitrag des Klägers sowie dessen Nutzerkonto am 18.10.2019 vorübergehend gelöscht bzw. gesperrt wurde, diese Löschung und Sperre aber am selben Tag wieder aufgehoben und der streitgegenständliche Beitrag wiederhergestellt wurde. Hierbei handelt es sich nicht um unrichtige Daten iSd Art. 16 Satz 1 DSGVO, da lediglich das tatsächliche Geschehen zutreffend wiedergegeben wurde. Insbesondere kommt es hier nicht darauf an, ob die Beklagte zur vorübergehenden Löschung des Beitrags und Sperrung des Nutzerkontos berechtigt war.

Es ist nicht ersichtlich, dass unrichtige Daten in der Form gespeichert wurden, dass tatsächlich ein Verstoß des Klägers gegen die Gemeinschaftsstandards erfasst wurde, weswegen der Kläger nun zu befürchten habe, dass bei etwaigen künftigen Verstößen ihn weitergehende Nachteile treffen würden. Die Beklagte hat im Rahmen der Klageerwiderung klargestellt, dass in den Daten des Klägers gerade nicht gespeichert ist, dass der Kläger mit der Veröffentlichung des streitgegenständlichen Beitrags gegen die vertraglichen Bestimmungen verstoßen hat. Der Kläger ist seiner Darlegungs- und Beweislast bezüglich der Unrichtigkeit der Daten nicht nachgekommen, da die Speicherung anderer Daten weder darlegen noch beweisen konnte.

2. Der auf Feststellung der Erledigung gerichtete Antrag Ziff. 3 ist unbegründet. Der Antrag wäre begründet, wenn der Klageantrag Ziff. 3 zulässig und begründet war, aber durch ein nach Anhängigkeit eingetretenes Ereignis unzulässig und/oder unbegründet geworden ist. Vorliegend war der ursprüngliche Klageantrag Ziff. 3 bereits im Zeitpunkt der Anhängigkeit unbegründet und ist nicht erst nachträglich unbegründet geworden. Der streitgegenständliche Beitrag wurde unstreitig am 18.10.2019 wiederhergestellt. Hinsichtlich des auf Wiederherstellung gerichteten ursprünglichen Klageantrags ist daher bereits am 18.10.2019 und somit vor Klageerhebung am 19.01.2020 Erfüllung gemäß § 362 Abs. 1 BGB eingetreten.

3. Der Klageantrag Ziff. 4 auf Unterlassung einer erneuten Sperrung des Benutzerkontos sowie Löschung des Beitrags ist unbegründet. Dem Kläger steht ein solcher Anspruch nicht nach §§ 1004, 241 Abs. 2 BGB zu, da es an der erforderlichen Voraussetzung der Wiederholungsgefahr fehlt.

a) Die tatsächliche Vermutung greift nicht, da es an einer früheren rechtswidrigen Beeinträchtigung fehlt. Die Beklagte war zur vorübergehenden Löschung des Beitrags und Sperrung des Nutzerkontos berechtigt, da der streitgegenständliche Beitrag den Anschein erweckte gegen die Gemeinschaftsstandards zu verstoßen.

aa) Die Parteien haben unstreitig einen Vertrag über die Nutzung des sozialen Netzwerks der Beklagten geschlossen, bei dem es sich um einen schuldrechtlichen Vertrag mit Elementen des Miet-, Werk- sowie Dienstvertragsrechts handelt (so auch: OLG München, Beschl. v. 24.08.2018 – 18 W 1294/18, NJW 2018, 3115).

bb) Die Beklagte war aufgrund ihrer wirksam einbezogenen Gemeinschaftsstandards berechtigt, den streitgegenständlichen Beitrag des Klägers vorübergehend zu löschen als auch das Nutzerkonto des Klägers vorübergehend zu sperren.

(1) Bei den Gemeinschaftsstandards handelt es sich um für eine Vielzahl von Verträgen vorformulierte Vertragsbedingungen und damit um AGB i.S.d. §§ 305 ff. BGB. Die Bedingungen hat die Beklagte durch Veröffentlichung auf ihrer Homepage wirksam einbezogen. Weder die in den Gemeinschaftsstandards niedergelegte Definition von "Gewalt und Anstiftung" sowie der „Hassrede“ noch die hieran anknüpfende Sanktion der Nutzungsbedingungen verstoßen gegen § 307 Abs. 1 S. 2 oder Abs. 2 BGB (so auch: OLG Dresden, Beschl. v. 08.08.2018 – 4 W 577/18, NJW 2018, 3111 zur vorangegangenen Regelung).

(a) Der Bewertung sind die aktualisierten Gemeinschaftsstandards zugrunde zu legen, da diese wirksam in den Vertrag zwischen den Parteien einbezogen wurden. Der Kläger hat auf den detaillierten Vortrag der Beklagten zur erteilten Zustimmung vom 01.05.2018 (Bl. 302 d. A.) nicht mehr substantiiert erwidert. Gründe, warum die neuen Standards zum 19.04.2018 durch nachträgliche Zustimmung des Klägers nicht wirksam geworden sein sollen, sind nicht ersichtlich. Insbesondere folgt dies nicht aus einer Unwirksamkeit der Einbeziehung auf Grund der im ursprünglichen Vertrag vorgesehenen Möglichkeit einer Anpassung der Gemeinschaftsstandards. Dass die Anbieter bekannter Onlinedienste ihre Nutzungsbedingungen fortdauernd anpassen, ist einem jeden durchschnittlich versierten Internetnutzer geläufig und kann keinesfalls als überraschend i.S.d. § 305c BGB bewertet werden. Der am 18.10.2019 geteilte streitgegenständliche Beitrag erfolgte nach dem Zeitpunkt der wirksamen Anpassung der Gemeinschaftsstandards im Frühjahr 2018.

(b) Die Regelungen sind insbesondere nicht unwirksam, weil sie die Nutzer als Vertragspartner der Beklagten entgegen den Geboten von Treu und Glauben nicht unangemessen i.S.d. § 307 Abs. 1 Satz 1 BGB benachteiligen. Es wird im Rahmen der Gemeinschaftsstandards ausführlich und verständlich ausgeführt, welche Art von Beiträgen durch die Beklagte nicht gestattet werden, da sie ihr soziales Netzwerk nicht für die Unterstützung von Hassorganisationen zur Verfügung stellen möchte. Insbesondere enthalten die Gemeinschaftsstandards eine ausführliche, in leicht verständlicher Sprache verfasste Definition der „Hassrede“ und „Hassorganisation“.

(c) Insbesondere erscheint die durch die Beklagte eröffnete Möglichkeit der Sperrung auch nicht ungewöhnlich i.S.d. § 305c BGB. Ob dies der Fall ist, beurteilt sich nach den Gesamtumständen des Vertrages hauptsächlich danach, ob eine Klausel vom Leitbild des Vertragstyps oder von den üblichen Vertragsbedingungen oder dem dispositiven Recht erheblich abweicht (vgl. BGH, Urt. v. 19.02.1992 – VIII ZR 65/91, NJW 1992, 1236). Eine solche Abweichung ist hier nicht ersichtlich. Gemessen an den gesetzlichen Maßstäben können die Gemeinschaftsstandards für den durchschnittlichen Nutzer kaum als überraschend qualifiziert werden: Denn fast alle vergleichbaren Kommunikationsplattformen kennen in der ein oder anderen Form vergleichbare Verhaltensregeln; sie sind auch in der Öffentlichkeit hinreichend diskutiert worden, durchaus in Gestalt als Kritik bezüglich der Löschung bzw. Sperrung an sich zulässiger Inhalte durch soziale Netzwerke, aber auch im Rahmen der Diskussion um das NetzDG bzw. „hate speech“. Daher dürfte es jedem durchschnittlichen Nutzer bewusst sein, dass Betreiber sozialer Netzwerke sich entsprechende Rechte vorbehalten und versuchen, Teilnahmebedingungen bzw. Qualitätsstandards durchzusetzen, auch wenn in den letzten Jahren eine Verrohung der Kommunikationssitten um sich gegriffen hat. Ferner sind die Bedingungen nicht unüblich, wie die Vertragswerke bzw. Regeln anderer Plattformen zeigen, so dass der durchschnittliche Nutzer mit ihnen rechnen kann (Spindler, CR 2019, 238, 241).

(2) Unter Anwendung der wirksam einbezogenen Gemeinschaftsstandards im vorliegenden Fall durfte die Beklagte den streitgegenständlichen Beitrag dem ersten Anschein nach als Verstoß gegen die Gemeinschaftsstandards werten und daher vorübergehend sperren.

(a) Zunächst kann sich der Kläger nicht darauf berufen, dass er sich durch das Teilen des streitgegenständlichen Beitrags den Inhalt nicht zu eigen macht. Bereits begrifflich ist das Teilen als konkludentes Zueigenmachen zu werten und zielt darauf ab, auf den geteilten Beitrag hinzuweisen. Etwas anderes könnte erst dann angenommen werden, wenn im Rahmen des Teilens durch einen ergänzenden Beitrag eine Distanzierung des Teilenden von dem Inhalt des geteilten Beitrags vorgenommen wird. Sodann könnte man das Teilen lediglich als Verweis auf fremde Inhalte und Meinungen ansehen. Vorliegend fehlt es jedoch an jeglicher Stellungnahme des Klägers zu dem geteilten Beitrag. Hieraus lässt sich nicht auf eine Distanzierung schließen. Vielmehr ist bei einem Teilen ohne einer ergänzenden Bemerkung davon auszugehen, dass der Teilende allein auf den geteilten Beitrag Bezug nehmen möchte und sich diesen zu eigen macht.

(b) Eine Abbildung von Adolf Hitler als Anführer der NSDAP, die zweifellos eine terroristische und kriminelle Organisation im Sinne der Gemeinschaftsstandards darstellt, ist stets darauf zu prüfen, ob die Abbildung als Unterstützung dieser kriminellen Organisation zu werten ist. Vorliegend fehlt es an jeglicher kritischen Auseinandersetzung mit der Person Adolf Hitlers und es erfolgt ebenso wenig eine offensichtlich lächerliche Darstellung. Vielmehr kann die Darstellung Adolf Hitlers Game Boy spielend auf dem Sofa als Verharmlosung angesehen werden. Nach Auffassung des OLG München (Beschl. v. 30.11.2018 – 24 W 1771/18, GRUR-RS 2018, 50857) ist eine Abbildung samt Wortbeiträgen ohne jede Distanzierung als Unterstützung von Hitler bzw. der NSDAP zu werten. Aus verständiger und unvoreingenommener Sicht konnte der streitegegenständliche Beitrag im Rahmen einer ersten Überprüfung somit durchaus als Hassrede verstanden werden. Die vorübergehende Löschung ist daher keineswegs als willkürlich zu bewerten, sondern wurde durch den Beitrag des Klägers veranlasst. Aufgrund der in Betracht kommenden Hassrede war die Beklagte berechtigt im Rahmen einer schnellen Reaktion eine vorläufige Sperre des Beitrags vorzunehmen. Zudem ist ihr im Rahmen der ersten Beurteilung ein gewisser Ermessensspielraum einzuräumen ohne dass dies im Falle einer fehlerhaften Ersteinschätzung sogleich weitere Rechtsfolgen nach sich zieht (LG Karlsruhe, Urt. v. 04.07.2019 – 2 O 160/18, Anlage B33).

b) Selbst wenn man die vorübergehende Löschung des Beitrags und Sperrung des Kontos nicht durch die Gemeinschaftsstandards als gedeckt ansehen würde - wovon das Gericht jedoch ausgeht -, fehlt es an der Wiederholungsgefahr. Das konkrete Verhalten der Beklagten, die noch am selben Tag den streitgegenständlichen Beitrag wiederherstellte und die Sperrung des Nutzerkontos aufhob, zeigt, dass diese konkludent anerkannt hat, dass der streitgegenständliche Beitrag nicht gegen ihre Gemeinschaftsstandards verstößt. Es ist daher nicht damit zu rechnen, dass die Beklagte denselben Beitrag erneut löschen oder zum Anlass für eine erneute Sperrung des Nutzerkontos des Klägers nehmen wird (LG Köln, Urt. v. 13.05.2019 – 21 O 283/18, Anlage B31; LG Karlsruhe, Urt. v. 04.07.2019 – 2 O 160/18, Anlage B33). Es fehlt bereits an jeglichem Anhaltspunkt, warum die Beklagte den Beitrag überhaupt erneut prüfen und sodann bei erneuter Prüfung zu einem anderen Ergebnis kommen sollte (LG Hamburg, Urt. v. 02.12. 2019 – 322 O 109/19, Anlage B86).

4. Der Klageantrag Ziff. 5 ist bereits mangels Schlüssigkeit unbegründet. Ein Auskunftsanspruch kann sich grundsätzlich aus § 242 BGB ergeben, wenn die zwischen den Parteien bestehende Rechtsbeziehung es mit sich bringt, dass der Auskunftsberechtigte in entschuldbarer Weise über Bestehen oder Umfang seines Rechts im Ungewissen ist und der Verpflichtete die zur Beseitigung der Ungewissheit erforderliche Auskunft unschwer erteilen kann (Palandt/Grüneberg, BGB, 78. Aufl. § 260 Rn. 4 m.w.N.). Verpflichtet ist dabei in der Regel derjenige, gegen den der Leistungsanspruch geltend gemacht werden soll, für den die Auskunft benötigt wird (Palandt/Grüneberg BGB, 78. Aufl. § 260 Rn. 9). Inwieweit die hier begehrten Informationen allerdings für die Durchsetzung der von dem Kläger geltend gemachten Ansprüche erforderlich sind, ist weder ersichtlich noch schlüssig dargetan. Insbesondere ist es für die erhobenen Ansprüche vollkommen unerheblich, ob die Sperre durch die Beklagte selbst oder in ihrem Auftrag durch einen externen Dienstleister vorgenommen wurde. Es ist zudem nicht ersichtlich, dass die Einschaltung von Drittunternehmen weitere Ansprüche des Klägers gegen die Beklagte begründen könnte, zumal sich aus den AGB der Beklagten, insbesondere deren Datenrichtlinie, sehr weit gehende Rechte zur Nutzung und Weitergabe der von den Nutzern ihrer Dienste erhobenen Daten ergeben und nicht ersichtlich ist, dass durch die Offenlegung gegenüber beauftragten Unternehmen ein Schaden entstehen könnte (OLG München, Beschl. v. 22.08.2019 – 18 U 1310/19, BeckRS 2019, 26477). Der Kläger trägt auch nicht substantiiert vor, unter welchem Gesichtspunkt ihm Ansprüche gegen Dritte auf Grundlage der Auskunftserteilung zustehen könnten.

5. Der Auskunftsantrag Ziff. 6 ist ebenfalls unbegründet. Für die erhobenen Ansprüche ist es unerheblich, ob die Bundesregierung irgendwelche Erklärungen gegenüber der Beklagten hinsichtlich der Löschung von Beiträgen abgegeben hat. Somit fehlt es an einer schlüssigen Darlegung, inwiefern die begehrte Information zur Durchsetzung der Klageansprüche erforderlich ist. Ein Interesse des Klägers an der Auskunft darüber, ob die Beklagte „Weisungen, Hinweise, Ratschläge oder sonst irgendwelche Vorschläge von der Bundesregierung oder nachgeordneten Dienststellen hinsichtlich der Löschung von Beiträgen und/oder der Sperrung von Nutzern erhalten hat“, legt der Kläger in seinem Vorbringen nicht schlüssig dar. Zudem werden auch keine Anhaltspunkte vorgetragen, die für eine Einflussnahme der Bundesregierung oder sonstiger Bundesbehörden auf Sperrungen oder Löschungen durch die Beklagte sprechen könnten (OLG München, Beschl. v. 22.08.2019 – 18 U 1310/19, BeckRS 2019, 26477).

6. Der in Ziff. 7 geltend gemachte Anspruch auf Schadensersatz oder Zahlung eines „Schmerzensgeldes“ i.H.v 1.500,00 € ist unbegründet, da er dem Kläger unter keinem in Betracht kommenden rechtlichen Gesichtspunkt zusteht. Ein Schadensersatzanspruch, sei es aus § 280 Abs. 1 oder §§ 823 ff. BGB, scheitert – ungeachtet aller übrigen Voraussetzungen – daran, dass der Kläger nicht nachvollziehbar dargelegt hat, dass ihm ein materieller Schaden in Höhe des geltend gemachten Betrags entstanden ist. Die Darlegungs- und Beweislast für die Entstehung des Schadens und dessen Höhe trifft bei sämtlichen Haftungstatbeständen den Geschädigten (vgl. Palandt/Grüneberg, BGB, 78. Aufl. § 280 Rn. 34; Palandt/Sprau, BGB, 78 Aufl. § 823 Rn. 80 f.).

a) Vorliegend fehlt es bereits nach dem klägerischen Vortrag an der schlüssigen Darlegung des geltend gemachten Betrages in Höhe von 1.500,00 €. Nach der klägerischen Auffassung sind als Schadensersatz 50,00 € für jeden Tag, an welchem der Kläger sein Konto nicht nutzen konnte, zugrunde zu legen. Die Sperrung des klägerischen Nutzerkontos dauerte im gegebenen Fall keine 24 Stunden, weswegen nicht einmal der Schadensersatz für einen Tag schlüssig dargelegt ist. Erst recht ist nicht ersichtlich, wieso der Sperrung des Nutzerkontos des Klägers für ein paar Stunden ein Wert von 1.500,00 € zukommen solle.

b) Der Kläger verkennt darüber hinaus hinsichtlich des geltend gemachten Schadens, dass der zeitweiligen Einschränkung seiner privaten Kommunikationsmöglichkeiten auf dem sozialen Netzwerk der Beklagten für sich genommen kein Vermögenswert zukommt. Die Einschränkung des „Kontakts nach außen“ kann allenfalls im Rahmen des von § 823 Abs. 1 BGB als „sonstiges Recht“ geschützten Rechts am eingerichteten und ausgeübten Gewerbebetrieb (vgl. hierzu Palandt/Sprau, BGB, 78. Aufl. § 823 Rn. 133 ff.) einen Vermögensschaden begründen. Wegen eines immateriellen Schadens kann gem. § 253 Abs. 1 BGB Entschädigung in Geld nur in den gesetzlich bestimmten Fällen gefordert werden. Die tatbestandlichen Voraussetzungen eines Schmerzensgeldanspruchs aus § 253 Abs. 2 BGB liegen offensichtlich nicht vor. Der Kläger ist nicht in einem der in dieser Vorschrift genannten Rechtsgüter verletzt worden. Auf andere Rechtsgüter und absolute Recht ist die Vorschrift nicht entsprechend anwendbar (Palandt/Grüneberg, BGB, 78. Aufl. § 253 Rn. 11). Dem Kläger steht schließlich auch kein Anspruch auf eine Geldentschädigung wegen Verletzung seines allgemeinen Persönlichkeitsrechts gemäß Art. 2 Abs. 1, 1 Abs. 1 GG zu (OLG München, Urt. v. 07.01.2020 – 18 U 1491/19Pre, GRUR-RR 2020, 174).

7. Mangels zu bejahendem Hauptanspruchs besteht auch kein Anspruch auf die in Ziff. 8 a) beantragte Freistellung von außergerichtlichen Rechtsanwaltskosten. Zudem sind unter dem Gesichtspunkt des Verzugsschadens Rechtsverfolgungskosten nur dann zu erstatten, wenn die Inanspruchnahme anwaltlicher Hilfe zur Wahrung und Durchsetzung der Rechte unter den Umständen des Falles erforderlich und zweckmäßig ist. Zum Zeitpunkt der Beauftragung war die Löschung und Sperrung bereits rückgängig gemacht worden, weswegen die Beauftragung eines Rechtsanwalts nicht erforderlich war."

Den Volltext der Entscheidung finden Sie hier:



OLG Köln: Pauschale Verunglimpfung von Frauen im Internet ist Volksverhetzung im Sinne von § 130 StGB ist

OLG Köln
Urteil vom 09.06.2020
III-1RVs 77/20

Das OLG Köln hat entschieden, dass die pauschale Verunglimpfung von Frauen im Internet Volksverhetzung im Sinne von § 130 StGB ist.

Die Pressemitteilung des Gerichts:

OLG Köln: Volksverhetzungsparagraf schützt auch vor pauschaler Verunglimpfung von Frauen - Freispruch aufgehoben

Der Paragraf, mit dem Volksverhetzung unter Strafe gestellt wird (§ 130 StGB), greift auch bei der pauschalen Verunglimpfung von Frauen ein. Zwar ist der Hauptanwendungsbereich der Vorschrift der Schutz von Minderheiten, das Gesetz erfasst aber nach Wortlaut, Sinn und Zweck auch Angriffe auf die Menschenwürde von Frauen. Das hat der 1.Strafsenat des Oberlandesgerichts Köln mit Urteil vom 09.06.2020 entschieden und einen Freispruch des Landgerichts Bonn aufgehoben.

Der Angeklagte hatte auf einer von ihm betriebenen Homepage im Internet in zahlreichen Beiträgen Frauen u.a. als "Menschen zweiter Klasse", "minderwertige Menschen" und "den Tieren näherstehend" bezeichnet. Das Amtsgericht Bonn hatte ihn daher zu einer Geldstrafe von 55 Tagessätzen verurteilt. Auf die Berufung des Angeklagten hat das Landgericht Bonn diesen aus Rechtsgründen freigesprochen. Es hat die Auffassung vertreten, dass § 130 Abs. 1 Nr. 1 StGB nur Gruppen schütze, die durch ihre politische oder weltanschauliche Überzeugung oder ihre sozialen oder wirtschaftlichen Verhältnisse, ihren Beruf oder ihre soziale Funktion erkennbar seien. Eine geschlechtsspezifische Bestimmung nehme die Norm dagegen nicht vor. Die Gesetzgebungsgeschichte zeige, dass der allgemeine Geschlechterschutz von der Norm gerade nicht beabsichtigt sei.

Auf die Revision der Staatsanwaltschaft hat der 1.Strafsenat des Oberlandesgerichts Köln den Freispruch aufgehoben und die Sache zur erneuten Verhandlung und Entscheidung an eine andere Strafkammer des Landgerichts Bonn zurückverwiesen. Zur Begründung hat der Senat ausgeführt, dass zu den von § 130 StGB geschützten "Teilen der Bevölkerung" auch Frauen zählen. Dies ergebe sich aus dem Wortlaut des Gesetzes, der Auslegungshistorie, der Systematik und aus dem Zweck der Vorschrift.

Zwar werde in der juristischen Fachliteratur vereinzelt argumentiert, dass die Vorschrift nur dem Minderheitenschutz dienen solle, und aus diesem Grund die Vorschrift für Frauen als statistische Mehrheit der Bevölkerung nicht anwendbar sei. Dafür könne als Argument ins Feld geführt werden, dass Angehörige der Mehrheitsbevölkerung von Anderen nichts zu befürchten hätten, weil ihnen alleine die zahlenmäßige Überlegenheit genügend Schutz biete. Eine solche Konzeption finde aber im Gesetzeswortlaut keinen Ausdruck. Im Übrigen könne die Rechtsanwendung kaum von Zufälligkeiten der (möglicherweise wechselnden) Majoritätenbildung abhängig gemacht werden. Auch zeige die Historie der Vorschrift eine Entwicklung zu einem umfassenden "Anti-Diskriminierungstatbestand" auf. Der in den Schutzbereich einbezogene Teil der Bevölkerung sei keineswegs anhand der ausdrücklich erwähnten Merkmale beschränkt. Zwar möge der Hauptanwendungsbereich der Vorschrift in der Praxis nach wie vor im Bereich rechtsradikaler Hetze gegen Minderheiten liegen. Unter die Vorschrift fielen aber auch diskriminierende Äußerungen gegen Frauen.

Da der Angeklagte mit seinen Äußerungen Frauen unter Missachtung des Gleichheitssatzes als unterwertig dargestellt und ihre Menschenwürde angegriffen habe, sei davon auszugehen, dass er den Tatbestand der Volksverhetzung erfüllt habe.

Eine Strafe konnte der Senat als Revisionsgericht aus Rechtsgründen nicht verhängen. Die Sache wird zur erneuten Verhandlung und Entscheidung an das Landgericht Bonn zurückverwiesen.

Urteil des Oberlandesgerichts Köln vom 09.06.2020 - Az. III-1RVs 77/20.

Hinweis der Pressestelle

§ 130 StGB lautet in der aktuellen Fassung:

§ 130 Volksverhetzung

(1) Wer in einer Weise, die geeignet ist, den öffentlichen Frieden zu stören,

1. gegen eine nationale, rassische, religiöse oder durch ihre ethnische Herkunft bestimmte Gruppe, gegen Teile der Bevölkerung oder gegen einen Einzelnen wegen seiner Zugehörigkeit zu einer vorbezeichneten Gruppe oder zu einem Teil der Bevölkerung zum Hass aufstachelt, zu Gewalt- oder Willkürmaßnahmen auffordert oder

2. die Menschenwürde anderer dadurch angreift, dass er eine vorbezeichnete Gruppe, Teile der Bevölkerung oder einen Einzelnen wegen seiner Zugehörigkeit zu einer vorbezeichneten Gruppe oder zu einem Teil der Bevölkerung beschimpft, böswillig verächtlich macht oder verleumdet,

wird mit Freiheitsstrafe von drei Monaten bis zu fünf Jahren bestraft.

(2) Mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder mit Geldstrafe wird bestraft, wer

1. eine Schrift (§ 11 Absatz 3) verbreitet oder der Öffentlichkeit zugänglich macht oder einer Person unter achtzehn Jahren eine Schrift (§ 11 Absatz 3) anbietet, überlässt oder zugänglich macht, die

a) zum Hass gegen eine in Absatz 1 Nummer 1 bezeichnete Gruppe, gegen Teile der Bevölkerung oder gegen einen Einzelnen wegen seiner Zugehörigkeit zu einer in Absatz 1 Nummer 1 bezeichneten Gruppe oder zu einem Teil der Bevölkerung aufstachelt,

b) zu Gewalt- oder Willkürmaßnahmen gegen in Buchstabe a genannte Personen oder Personenmehrheiten auffordert oder

c) die Menschenwürde von in Buchstabe a genannten Personen oder Personenmehrheiten dadurch angreift, dass diese beschimpft, böswillig verächtlich gemacht oder verleumdet werden,


Den Volltext der Entscheidung finden Sie hier:



OLG Dresden: Facebook darf Account einer "Hassorganisation" im Sinne der Facebook-Gemeinschaftsstandards löschen

OLG Dresden
Urteil vom 16.06.2020
4 U 2890/19
E. e.V. ./. Facebook Ireland Limited


Das OLG Dresden hat entschieden, dass Facebook den Account einer "Hassorganisation" im Sinne der Facebook-Gemeinschaftsstandards löschen darf.

Die Pressemitteilung des OLG Dresden:.

Urteil im Streit um die Löschung eines Accounts in sozialen Netzwerken: Ausschluss von »Hassorganisationen« zulässig

Das Oberlandesgerichts Dresden hat heute im Streit um die Zulässigkeit der Löschung eines Accounts in sozialen Netzwerken [...] entschieden.


Der zuständige 4. Zivilsenat hat auch in der Berufungsinstanz den Erlass einer einstweiligen Verfügung zu Gunsten des Vereins E. (Verfügungskläger) abgelehnt und damit das vorhergehende Urteil des Landgerichts Görlitz bestätigt.

Der klagende Verein war in den sozialen Netzwerken Facebook und Instagram (Verfügungbeklagte) dauerhaft gesperrt worden. Im gerichtlichen Verfahren hatte sich Facebook darauf gestützt, dass der Verfügungskläger als »Hassorganisation« im Sinne der Gemeinschaftsstandards anzusehen sei, zumindest aber eine andere Hassorganisation, nämlich die sogenannte Identitäre Bewegung, unterstützt habe.

In dem nunmehr ergangenen Urteil hat der 4. Zivilsenat ausgeführt, dass es sozialen Netzwerken grundsätzlich freistehe, in ihren Nutzungsbedingungen den Ausschluss von »Hassorganisationen« sowie von deren Unterstützern vorzusehen.

Einem Kontrahierungszwang unterlägen soziale Netzwerke auch dann nicht, wenn sie eine an ein Monopol grenzende Marktmacht in ihrem Bereich hätten. Zwar müsse sich eine solche Regelung an den Vorschriften des Bürgerlichen Gesetzbuches über die Zulässigkeit allgemeiner Geschäftsbedingungen messen lassen; diese Vorgaben seien hier aber erfüllt. Insbesondere sei die entsprechende Regelung in den Gemeinschaftsstandards hinreichend bestimmt, weil sich für den Nutzer klar ergebe, was unter einer »Hassorganisation«zu verstehen sei.

Allerdings dürfe eine solche Kontosperrung nicht willkürlich erfolgen und müsse die Meinungs- und Kommunikationsgrundrechte der Nutzer und die wirtschaftlichen Auswirkungen eines dauerhaften Ausschlusses berücksichtigen. Eine Sperre, die an die bloße Unterstützung einer »Hassorganisation« anknüpfe, sei daher grundsätzlich nur nach vorheriger Abmahnung zulässig. Hier habe Facebook aber glaubhaft gemacht, dass der Verein selbst die Voraussetzungen für eine Einstufung als »Hassorganisation« erfülle. Da die Sperrung seiner Accounts nicht lediglich an punktuelle Einzeläußerungen anknüpfe, die sich der Verein nicht zurechnen lassen müsse, sei der Schluss gerechtfertigt, dass seine ideologische Ausrichtung darauf abziele, Personen aufgrund ihrer ethnischen Abstammung oder religiösen Überzeugung anzugreifen.

Ein Rechtsmittel gegen diese Entscheidung ist nicht gegeben.





LG Koblenz: Facebook darf als Hassrede eingestuften Nutzerbeitrag unter Hinweis auf Verstoß gegen Nutzungsbedingungen löschen und Nutzer vorübergehend sperren

LG Koblenz
Urteil vom 21.04.2020
9 O 239/18


Das LG Koblenz hat entschieden, dass Facebook einen als Hassrede eingestuften Nutzerbeitrag unter Hinweis auf Verstoß gegen die Nutzungsbedingungen löschen und den Nutzer vorübergehend sperren darf.

Die Pressemitteilung des Gerichts;

Hassrede in sozialen Medien – Wirksamkeit der Nutzungsbedingungen zur Sperrung des Zugangs

Zum Sachverhalt:

Der Kläger ist Nutzer eines sozialen Netzwerks der Beklagten. Diese änderte im Jahr 2018 ihre Nutzungsbedingungen, denen der Kläger per Mausklick zustimmte, um den Dienst der Beklagten weiter nutzen zu können. Die Beklagte entfernte in der Folgezeit zunächst zwei politisch motivierte gegen Menschen mit Migrationshintergrund gerichtete Posts wegen Verstoßes gegen diese Nutzungsbedingungen, weil sie von ihr als Hassrede eingestuft wurden und sperrte das Konto für bestimmte Funktionen. Nach weiteren ähnlich gelagerten Posts, die die Beklagte ebenfalls als Hassrede einstufte, entfernte sie die durch den Kläger betriebene Seite und sperrte das private Profil des Klägers zweimal vorläufig für 30 Tage. Der Kläger hält die Nutzungsbedingungen für unwirksam und die Löschung sowie Sperrung für rechtswidrig. Er klagt deshalb auf Freischaltung und Wiederherstellung der Seite.

Entscheidung:

Das Landgericht hat die Klage abgewiesen.

Im Einzelnen:

Durch die Registrierung im sozialen Netzwerk hat der Kläger einen Vertrag mit der Beklagten unter Einschluss der Nutzungsbedingungen geschlossen. Es gelten auch die aktuellen (verschärften) Nutzungsbedingungen zur „Hassrede", nachdem der Kläger durch Bestätigung per Mausklick diesen zugestimmt hat. Daran ändert nichts, dass dem Kläger keine andere Möglichkeit als die Bestätigung geblieben ist, wenn er sein Konto weiter nutzen wollte. Ihm wäre nämlich die Nutzung eines anderen sozialen Netzwerks ebenso möglich gewesen wie der völlige Verzicht auf die Nutzung eines solchen Netzwerks, da die Pflege von Beziehungen mit Freunden auch offline möglich ist.

Im Übrigen handelt es sich bei den Nutzungsbedingungen um Allgemeine Geschäftsbedingungen (AGB), die nach Ansicht der Kammer auch nicht gegen das für AGB geltende Transparenzgebot des § 307 Abs. 1 Satz 1 und 2 BGB verstoßen. Das Gericht hat die Nutzungsbedingungen als in einfacher Sprache gefasst und leicht verständlich eingestuft, insbesondere werde auch detailliert erläutert, was die Beklagte unter „Hassrede" versteht. Es werde weiterhin deutlich, dass nicht nur strafbare Äußerungen unter „Hassrede" fallen.

Weiterhin sieht das Gericht in diesem Zusammenhang keine Notwendigkeit, in den Nutzungsbedingungen an jeden Verstoß eine konkrete Rechtsfolge zu knüpfen. Das Gericht akzeptiert hier einen Spielraum der Beklagten, da diese sich nach ihren Nutzungsbedingungen bei ihrer Entscheidung nicht nur an dem einzelnen Verstoß des Nutzers orientiert, sondern auch das vorherige Nutzungsverhalten des Nutzers bei der Entscheidung berücksichtigt.

Auch verstoßen die Nutzungsbedingungen nach dieser Entscheidung nicht gegen den Grundsatz der Meinungsfreiheit, da dieser das virtuelle Hausrecht der Beklagten gegenüber steht. Der Beklagten muss ein solches virtuelles Hausrecht zugestanden werden, da diese das Risiko meiden müsse, ihrerseits wegen Äußerungen der Nutzer im sozialen Netzwerk unter anderem durch die Behörden in Haftung genommen zu werden. Deshalb darf die Beklagte auch Äußerungen unterbinden, die in den Grenzbereich der Legalität fallen. Auch ist zu berücksichtigen, dass Posts, die von einer Vielzahl anderer Nutzer als extrem, unnötig provozierend und einschüchternd empfunden werden können, die anderen Nutzer zur Beendigung der Nutzung des sozialen Netzwerks bewegen können. Dies wirke sich dann negativ auf den von der Beklagten beabsichtigten Meinungsaustausch und ihr Geschäftsmodell aus. Es könne daher der Beklagten nicht generell verboten werden, Löschungen und Sperrungen vorzunehmen, selbst wenn diese die Grenzen zulässiger Meinungsäußerung nicht überschreiten.

Für Hassrede muss die Beklagte ihr Netzwerk auch unter Berücksichtigung der Meinungsfreiheit nicht zur Verfügung stellen.

Auszug aus dem Bürgerlichen Gesetzbuch (BGB):

§ 307 Inhaltskontrolle
(1) Bestimmungen in Allgemeinen Geschäftsbedingungen sind unwirksam, wenn sie den Vertragspartner des Verwenders entgegen den Geboten von Treu und Glauben unangemessen benachteiligen. Eine unangemessene Benachteiligung kann sich auch daraus ergeben, dass die Bestimmung nicht klar und verständlich ist.



OLG München: Nutzer trägt Darlegungs- und Beweislast dafür dass Löschung oder Sperrung bei Facebook zu Unrecht erfolgte

OLG München
Urteil vom 18.02.2020
18 U 3465/19


Das OLG München hat entschieden, dass der betroffene Nutzer die Darlegungs- und Beweislast dafür trägt, dass eine Löschung oder Sperrung bei Facebook zu Unrecht erfolgte, wenn der Nutzer wegen der vom Betreiber der Social-Media-Plattform verhängten Sanktionen Ansprüche geltend macht.

Leitsätze des Gerichts:

1. Dem Nutzer einer Social-Media-Plattform, die nach ihrer Zweckbestimmung einen allgemeinen Informations- und Meinungsaustausch ermöglichen soll, steht aus dem Nutzungsvertrag in Verbindung mit § 241 Abs. 2 BGB und der mittelbaren Drittwirkung des Grundrechts auf Meinungsfreiheit (Art. 5 Abs. 1 Satz 1 GG) gegen den Betreiber ein Anspruch darauf zu, dass eine von ihm eingestellte zulässige Meinungsäußerung nicht von der Plattform entfernt wird (Bestätigung des Urteils des Senats v. 7.1.2020, 18 U 1491/19).

2. Der Nutzer trägt die Darlegungs- und Beweislast dafür, dass gegen ihn verhängte Sanktionen unberechtigt waren, denn mit der Behauptung, dass eine Löschung oder Sperrung zu Unrecht erfolgt sei, wirft er dem Betreiber der Social-Media-Plattform eine Pflichtverletzung vor, die er nach allgemeinen Grundsätzen darzulegen und im Streitfall zu beweisen hat. Deren Betreiber trifft regelmäßig auch keine sekundäre Darlegungslast.

3. Ohne ausreichende Angaben des Nutzers zum konkreten Kontext des Beitrags kann regelmäßig nicht beurteilt werden, ob der Betreiber diesen zu Recht als „Hassbotschaft“ gewertet oder mit dessen Löschung seine vertraglichen Pflichten gegenüber dem Nutzer verletzt hat.

Aus den Entscheidungsgründen:

"1. Das Landgericht München I hat seine internationale Zuständigkeit, die auch im Berufungsverfahren von Amts wegen zu prüfen ist (vgl. BGH, Urteil vom 28.11.2002 - III ZR 102/02 -, NJW 2003, 426), zutreffend bejaht.

Maßgeblich ist die Verordnung (EU) Nr. 1215/2012 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 12.12.2012 über die gerichtliche Zuständigkeit und die Anerkennung und Vollstreckung von Entscheidungen in Zivil- und Handelssachen (EuGVVO), weil die Beklagte ihren Sitz in Irland und damit in einem Mitgliedstaat der Europäischen Union hat. Im Rahmen der Zuständigkeitsprüfung kann dahinstehen, ob es sich bei den streitgegenständlichen Ansprüchen um vertragliche Erfüllungsansprüche oder um Ansprüche aus unerlaubter Handlung handelt, denn in beiden Fällen wäre das Landgericht München I örtlich und damit auch international zuständig.

Eine Vertragspflicht der Beklagten im Sinne von Art. 7 Nr. 1 lit. a EuGVVO auf Bereitstellung von „Facebook-Diensten“ wäre mangels einer abweichenden Vereinbarung der Vertragsparteien kraft Natur der Sache am Wohnsitz des Klägers zu erfüllen.

Falls die Sperrung des Klägers bzw. die Löschung eines von ihm auf „Facebook“ eingestellten Beitrags ein „schädigendes Ereignis“ im Sinne von Art. 7 Nr. 2 EuGVVO darstellen sollte, träte auch dieses primär am Wohnsitz des Klägers ein. Denn dort käme es zur Kollision der widerstreitenden Interessen der Parteien, des Klägers auf Meinungsfreiheit (Art. 5 Abs. 1 Satz 1 GG) und der Beklagten auf Wahrung ihrer Gemeinschaftsstandards (vgl. zur Bedeutung dieses Gesichtspunkts für die internationale Zuständigkeit deutscher Gerichte im Falle einer Klage wegen einer Persönlichkeitsverletzung durch eine im Internet abrufbare Veröffentlichung BGH, Urteil vom 2.3.2010 - VI ZR 23/09 -, Rn. 20 ff., BGHZ 184, 313).

2. Die vom Landgericht unter Ziffer 1 des angefochtenen Urteils getroffene Feststellung, dass die am 13.12.2017 vorgenommene Sperrung des Profils des Klägers auf www.facebook.com rechtswidrig war, kann aus prozessualen Gründen keinen Bestand haben. Der diesbezügliche Antrag ist bereits unzulässig, da damit entgegen § 256 Abs. 1 ZPO nicht die Feststellung eines gegenwärtigen Rechtsverhältnisses begehrt wird und es an einem Feststellungsinteresse des Klägers fehlt.

a) Dies folgt zwar nicht bereits daraus, dass die Klage nur auf die Feststellung einer Vorfrage oder eines Elements eines Rechtsverhältnisses gerichtet wäre, wenn auch grundsätzlich bloße Elemente oder Vorfragen eines Rechtsverhältnisses, reine Tatsachen oder etwa die Rechtswidrigkeit eines Verhaltens nicht Gegenstand einer Feststellungsklage sein können (vgl. BGH, Urteil vom 27.3.2015 - V ZR 296/13 -, NJW-RR 2015, 915; Urteil vom 3.5.1977 - VI ZR 36/74 -, BGHZ 68, 331, 332). Die Auslegung des Klageantrags ergibt nämlich, dass er auf die Feststellung zielt, der Beklagten habe gegenüber dem Kläger kein Recht zugestanden, am 13.12.2017 dessen Profil auf www.facebook.com zu sperren, also auf die Feststellung des Nichtbestehens eines Rechtsverhältnisses im Sinn des § 256 Abs. 1 ZPO (vgl. BGH, Urteil vom 17.6.2016 - V ZR 272/15 -, NJW-RR 2016, 1404). Es fehlt aber an dem für die Feststellungsklage notwendigen rechtlichen Interesse.

b) Gegenstand einer Feststellungsklage kann grundsätzlich nur das Bestehen oder Nichtbestehen eines gegenwärtigen Rechtsverhältnisses sein. Ein schutzwürdiges Interesse an der Feststellung eines vergangenen Rechtsverhältnisses kommt nur ausnahmsweise in Betracht, wenn sich aus der Feststellung noch Rechtsfolgen für die Gegenwart und die Zukunft ergeben können (BGH, Urteil vom 17.6.2016, a.a.O.; Zöller/Greger, ZPO, 33. Aufl., § 256 Rn. 3a). Da sich der vorliegende Feststellungsantrag auf eine Maßnahme der Beklagten bezieht, die unstreitig seit 13.1.2018 beendet ist, hängt die Zulässigkeit des Antrags davon ab, ob der Kläger noch ein berechtigtes Interesse an der Feststellung hat, dass die Beklagte eine „Sperrung“ seines Profils nicht vornehmen durfte. Davon kann auf der Grundlage des Vorbringens des Klägers nicht ausgegangen werden.

aa) Der Kläger kann sein Feststellungsinteresse nicht mit seinem Rehabilitierungsbedürfnis begründen, denn die Rechtswidrigkeit der Sperrung ist Voraussetzung der mit der Klage ebenfalls geltend gemachten Wiederherstellungs-, Unterlassungs- und Schadensersatzansprüche und in diesem Zusammenhang ohnehin inzident zu prüfen. Durch eine Bekanntgabe einer diese Ansprüche zusprechenden Entscheidung könnten mögliche Beeinträchtigungen des Ansehens des Klägers ebenso leicht behoben werden wie durch die Bekanntgabe eines Feststellungsurteils.

bb) Auch mit der Behauptung, dass die Beklagte bei künftigen Verstößen gegen ihre Gemeinschaftsstandards frühere Sperren berücksichtige und im Wiederholungsfalle längere Sperren anordne, lässt sich ein gegenwärtiges Feststellungsinteresse nicht begründen. Die Feststellung der Rechtswidrigkeit der Sperrung hätte noch nicht zur Folge, dass der diese Sperrung betreffende Vermerk aus dem Datensatz der Beklagten entfernt oder auch nur korrigiert würde. Einen hierauf gerichteten Leistungsanspruch könnte der Kläger gesondert geltend machen. Ist dem Kläger aber eine Klage auf Leistung möglich und zumutbar, so ist im Interesse der endgültigen Klärung der Streitfrage in einem Prozess das erforderliche Feststellungsinteresse regelmäßig zu verneinen (vgl. Zöller/Greger a.a.O. § 256 Rn. 7a m.w.N.; vgl. auch Senat, Beschluss vom 24.5.2019 - 18 U 335/19 Pre - und Urteil vom 7.1.2020 - 18 U 1491/19 Pre).

Falls eine Leistungsklage deswegen abgewiesen würde, weil die Beklagte tatsächlich keinen Vermerk über die frühere Sperrung gespeichert hat, wäre der Kläger dadurch auch nicht mehr beschwert.

cc) Anders als der Kläger meint, könnte das beantragte Feststellungsurteil keine „verbindliche Klarheit“ darüber schaffen, dass eine zukünftige Sperre durch die Beklagte nicht wegen Vertragsverstößen des Klägers durch Beiträge in Betracht komme, soweit diese keinen Straftatbestand erfüllten. Mit einem solchen Urteil würde mit Rechtskraft nach § 322 ZPO und damit „verbindlich“ nur über die Frage entschieden, ob die konkrete streitgegenständliche Äußerung in dem konkreten streitgegenständlichen Kontext die Beklagte zur Sperrung des Profils des Klägers berechtigt. Auf die Begründung des festgestellten Rechtsverhältnisses würde sich die Rechtskraft nicht erstrecken (vgl. Zöller/Vollkommer a.a.O. § 322 Rn. 6/8).

3. Entgegen der Ansicht des Landgerichts steht dem Kläger gegen die Beklagte auch kein Anspruch auf Auskunft darüber zu, ob die streitgegenständlichen Sperren durch ein beauftragtes Unternehmen und gegebenenfalls durch welches erfolgt sind.

a) Die vom Kläger geltend gemachten Ansprüche sind durchwegs nach deutschem Recht zu beurteilen. Dies ergibt sich für vertragliche Ansprüche aus Art. 3 Abs. 1 Rom-I-VO in Verbindung mit der Rechtswahl in den besonderen Nutzungsbedingungen der Beklagten für Nutzer mit Wohnsitz in Deutschland (Anlage KTB 2), für etwaige außervertragliche Ansprüche aus Art. 40 Abs. 1 Satz 2 EGBGB. Der Kläger hat sein Bestimmungsrecht zugunsten des deutschen Rechts durch seine Prozessbevollmächtigten in der Klageschrift (dort S. 18) ausdrücklich ausgeübt.

b) Aus dem Nutzungsvertrag in Verbindung mit den Allgemeinen Geschäftsbedingungen der Beklagten lässt sich ein derartiger Auskunftsanspruch nicht ableiten.

c) Ein Auskunftsanspruch aus Treu und Glauben (§ 242 BGB), wie ihn das Landgericht angenommen hat, besteht ebenfalls nicht, weil der Kläger nicht nachvollziehbar dargelegt hat, dass ihm Ansprüche gegen etwaige Dritte, die von der Beklagten mit der Vornahme der Sperrungen beauftragt worden waren, zustehen könnten.

aa) Nach der ständigen Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs ist ein Auskunftsanspruch unter dem Gesichtspunkt von Treu und Glauben gegeben, wenn die zwischen den Parteien bestehenden Rechtsbeziehungen es mit sich bringen, dass der Anspruchsberechtigte in entschuldbarer Weise über das Bestehen oder den Umfang seines Rechts im Ungewissen ist und der Verpflichtete in der Lage ist, unschwer die zur Beseitigung dieser Ungewissheit erforderliche Auskunft zu erteilen (BGH, Urteil vom 1.8.2013 - VII ZR 268/11 -, NJW 2014, 155 m.w.N.). Besteht zwischen den Parteien ein Vertrag, reicht es aus, dass für den Leistungsanspruch oder die Einwendung, die mit Hilfe der Auskunft geltend gemacht werden soll, eine überwiegende Wahrscheinlichkeit besteht (Palandt/Grüneberg, BGB, 79. Aufl., § 260 Rn. 6 m.w.N.). Bei gesetzlichen Ansprüchen muss dagegen - sofern es sich nicht um bestimmte erbrechtliche Ansprüche handelt - dargetan werden, dass der Anspruch, dessen Durchsetzung die Auskunft dienen soll, dem Grunde nach besteht; es genügt grundsätzlich nicht, dass die Anspruchsvoraussetzungen wahrscheinlich gemacht werden (st. Rspr., vgl. BGHZ 74, 379, 381; BGH, Urteil vom 14.7.1987 - IX ZR 57/86 -, NJW-RR 1987, 1296; Palandt/Grüneberg a.a.O.). bb) Wegen einer von der Beklagten veranlassten Sperrung seines Profils können dem Kläger ausschließlich Ansprüche gegen die Beklagte zustehen, weil rechtliche Grundlage aller denkbaren Erfüllungs- und Schadensersatzansprüche der zwischen den Parteien bestehende Nutzungsvertrag in Verbindung mit § 241 Abs. 2 BGB ist. Dritte haften dem Kläger wegen des relativen Charakters des Schuldverhältnisses weder auf Erfüllung noch auf Schadensersatz. Die Beklagte müsste sich vielmehr ein etwaiges Verschulden der von ihr mit der Vornahme der Sperrung beauftragten Personen nach § 278 BGB zurechnen lassen, weil diese in Bezug auf die ihr obliegende Pflicht, Rücksicht auf die Rechte und Interessen des Klägers zu nehmen, ihre Erfüllungsgehilfen sind.

cc) In einer im Auftrag der Beklagten vorgenommenen Sperrung des Profils durch Dritte kann auch keine Verletzung des Klägers in absoluten Rechten im Sinne von § 823 Abs. 1 BGB, etwa in seinem allgemeinen Persönlichkeitsrecht (Art. 2 Abs. i.V.m. Art. 1 Abs. 1 GG) oder in seinem Grundrecht auf Meinungsfreiheit (Art. 5 Abs. 1 Satz 1 GG) gesehen werden. Der Kläger verkennt, dass ihm die Möglichkeit, seine Meinung auf der von der Beklagten betriebenen Plattform zu äußern und zu verbreiten, nicht per se, sondern nur aufgrund des mit der Beklagten geschlossenen Nutzungsvertrags eröffnet ist. Die mittelbare Drittwirkung der Grundrechte, auf die sich der Kläger beruft, prägt das zwischen den Parteien als rechtliche Sonderverbindung bestehende Schuldverhältnis, verwandelt die vertraglichen Ansprüche des Klägers auf Nutzung der von der Beklagten bereit gestellten Leistungen aber nicht in absolut geschützte Rechte, die von jedermann zu respektieren sind und deren Verletzung deliktische Schadensersatzansprüche auslösen kann.
B.

Die zulässige Anschlussberufung des Klägers hat in der Sache keinen Erfolg.

1. Das Landgericht hat im Ergebnis zu Recht einen Anspruch des Klägers darauf verneint, dass die Beklagte es unterlässt, den Kläger für das erneute Einstellen des im Tenor des angefochtenen Urteils unter Ziffer 2. wiedergegebenen Beitrags auf www.facebook.com zu sperren oder den Beitrag zu löschen. Ein solcher Anspruch ergibt sich nicht aus dem Nutzungsvertrag in Verbindung mit § 241 Abs. 2 BGB.

a) Zwischen den Parteien besteht unstreitig ein Vertragsverhältnis. Die Beklagte bietet ihren Nutzern unter der Bezeichnung „Facebook-Dienste“ Funktionen und Dienstleistungen an, die sie unter anderem über ihre Webseite unter www.f. .com bereitstellt (vgl. hierzu die Definitionen unter Nr. 17.1 der „Erklärung der Rechte und Pflichten“, vorgelegt als Anlage KTB 1). Insbesondere eröffnet sie ihren Nutzern die Möglichkeit, innerhalb ihres eigenen Profils Beiträge zu posten und die Beiträge anderer Nutzer zu kommentieren, soweit diese eine Kommentierung zulassen, oder mit verschiedenen Symbolen zu bewerten.

Für die von ihr angebotenen Dienste beansprucht die Beklagte kein Entgelt, weshalb der Nutzungsvertrag nicht als Dienstvertrag im Sinne von § 611 BGB eingeordnet werden kann. Es dürfte sich vielmehr um einen Vertrag sui generis handeln. Das ausführliche Regelwerk der Beklagten (Anlagen KTB 1 bis KTB 3) lässt jedenfalls erkennen, dass die Beklagte ihre Dienste mit Rechtsbindungswillen anbietet.

Mit Abschluss des Nutzungsvertrags hat der Kläger gegen die Beklagte einen schuldrechtlichen Anspruch auf die Nutzung der von dieser angebotenen „Facebook-Dienste“ erworben. Da eine unberechtigte Einschränkung dieser Nutzung in der Vergangenheit, die die Beklagte mit einem Verstoß des Klägers gegen ihre Gemeinschaftsstandards rechtfertigte, die Besorgnis begründen würde, dass sie ihre vertraglichen Pflichten in Zukunft in gleicher Weise verletzen würde, könnte der Kläger nach § 259 ZPO grundsätzlich bereits jetzt auf Erfüllung in Form der Unterlassung der Nutzungseinschränkung klagen.

b) Aufgrund der fehlenden Angaben des Klägers zum konkreten Kontext des streitgegenständlichen Beitrags kann der Senat nicht beurteilen, ob die Beklagte diesen zu Recht als „Hassbotschaft“ gewertet oder mit dessen Löschung ihre vertraglichen Pflichten gegenüber dem Kläger verletzt hat. Da der Kläger die Darlegungs- und Beweislast dafür trägt, dass die gegen ihn verhängten Sanktionen unberechtigt waren, geht diese Ungewissheit zu seinen Lasten und führt zur Abweisung des Unterlassungsantrags.

aa) Die Verurteilung der Beklagten zur Wiederherstellung des streitgegenständlichen Beitrags, die vom Landgericht mit der Rechtswidrigkeit der Löschung begründet wurde, ist zwar rechtskräftig. Der Senat ist an diese Einschätzung des Landgerichts aber bei der Entscheidung über die sonstigen Klageanträge nicht gebunden, denn bei der Rechtswidrigkeit oder Rechtmäßigkeit der Löschung handelt es sich bei allen Leistungsanträgen im vorliegenden Verfahren um eine bloße Vorfrage, auf die sich die Rechtskraft nicht erstreckt (Zöller/Vollkommer a.a.O. vor § 322 Rn. 28 f. m.w.N.).

bb) Der Vertrag zwischen Nutzer und Plattformbetreiber verpflichtet seinem Inhalt nach gemäß § 241 Abs. 2 BGB beide Vertragsparteien zur Rücksichtnahme auf die Rechte, Rechtsgüter und Interessen des anderen Teils. Die Beklagte ist in dem durch den Zweck der von ihr betriebenen Plattform, den Nutzern einen allgemeinen Informations- und Meinungsaustausch zu ermöglichen, vorgegebenen Rahmen grundsätzlich berechtigt, die den Nutzern obliegenden Pflichten durch das Aufstellen von Verhaltensregeln zu konkretisieren (vgl. Senat, Beschluss vom 17.9.2018 - 18 W 1383/18 -, NJW 2018, 3119; Beschluss vom 12.12.2018 - 18 W 1873/18). Mit solchen Verhaltensregeln definiert der Plattformbetreiber zugleich seine eigenen Rechte, Rechtsgüter und Interessen, auf die der Nutzer gemäß § 241 Abs. 2 BGB bei der Inanspruchnahme der bereit gestellten Leistungen Rücksicht zu nehmen hat. Dabei muss jedoch im Hinblick auf die mittelbare Drittwirkung der Grundrechte, insbesondere des Grundrechts des Nutzers auf Meinungsfreiheit (Art. 5 Abs. 1 GG), gewährleistet sein, dass eine zulässige Meinungsäußerung nicht von einer Plattform mit der vorgenannten Zweckbestimmung entfernt werden darf.

(1) Nach der ständigen Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts kommt den Grundrechten insoweit eine mittelbare Drittwirkung zu, als sie zugleich Elemente objektiver Ordnung enthalten, die als verfassungsrechtliche Grundentscheidung für alle Bereiche des Rechts Geltung haben, mithin auch das Privatrecht beeinflussen (BVerfG, Beschluss vom 23.4.1986 - 2 BvR 487/80 -, Rn. 25, BVerfGE 73, 261; Urteil vom 15.1.1958 - 1 BvR 400/51 -, Rn. 26, BVerfGE 7, 198; Jarass in Jarass/Pieroth, Grundgesetz, 13. Aufl., Art. 1 Rn. 54 m.w.N.). Der Rechtsgehalt der Grundrechte als objektive Normen entfaltet sich im Privatrecht durch das Medium der dieses Rechtsgebiet unmittelbar beherrschenden Vorschriften, insbesondere der Generalklauseln und sonstigen auslegungsfähigen und -bedürftigen Begriffe, die im Sinne dieses Rechtsgehalts ausgelegt werden müssen (BVerfG, Beschluss vom 23.4.1986 - 2 BvR 487/80 -, Rn. 25, BVerfGE 73, 261). Im Rahmen des zwischen den Parteien bestehenden Nutzungsvertrags bildet die Vorschrift des § 241 Abs. 2 BGB die konkretisierungsbedürftige Generalklausel, bei deren Auslegung auch dem Grundrecht des Nutzers auf freie Meinungsäußerung (Art. 5 Abs. 1 Satz 1 GG) Rechnung zu tragen ist.

Eine zulässige Meinungsäußerung liegt allerdings nicht schon dann vor, wenn die Äußerung dem Schutzbereich des Art. 5 Abs. 1 Satz 1, 1. Halbsatz GG unterfällt. Andererseits ist eine Meinungsäußerung aber nicht erst dann unzulässig, wenn sie einen Straftatbestand erfüllt. Gemäß Art. 5 Abs. 2 GG findet das Grundrecht der Meinungsfreiheit seine Schranken in den Vorschriften der allgemeinen Gesetze, den gesetzlichen Bestimmungen zum Schutze der Jugend und in dem Recht der persönlichen Ehre sowie in kollidierendem Verfassungsrecht (vgl. Jarass in Jarass/Pieroth, GG, 13. Aufl., Art. 5 Rn. 43). Als ausländische juristische Person des Privatrechts kann sich die Beklagte zwar gemäß Art. 19 Abs. 3 GG nicht unmittelbar auf die Grundrechte des Grundgesetzes berufen. Ihr kommen aber durchaus „eigentumsähnliche“ Rechte an der von ihr bereit gestellten Plattform zu. Zudem ist auf Seiten der Beklagten die Europäische Grundrechtscharta (EuGRCh) einzustellen, die auch juristische Personen schützt und deren Art. 16 die unternehmerische Freiheit nach dem Unionsrecht und den einzelstaatlichen Rechtsvorschriften und Gepflogenheiten ausdrücklich anerkennt (vgl. BVerfG, Beschluss vom 6.11.2019 - 1 BvR 276/17 - ZUM-RD 2020, 1, 13).

Im Hinblick auf die fundamentale Bedeutung, die der Meinungsfreiheit für die menschliche Person und die demokratische Ordnung zukommt (vgl. BVerfG, Beschluss vom 9.10.1991 - 1 BvR 1555/88 -, BVerfGE 85, 1), kann die Entscheidung über die Entfernung der dort eingestellten Inhalte nicht im Ermessen des Plattformbetreibers liegen. Andererseits muss ihm zumindest das Recht zustehen, Inhalte mit einem strafbaren oder die Rechte Dritter verletzenden Inhalt von der Plattform zu entfernen, weil er andernfalls Gefahr läuft, berechtigten Klagen auf Löschung solcher Inhalte oder anderen Sanktionen ausgesetzt zu sein.

(2) Nach diesen Grundsätzen kann die Beklagte die Löschung einer Äußerung zwar nicht unmittelbar auf Ziffer 5.2 der „Erklärung der Rechte und Pflichten“ in der zum Zeitpunkt der Löschung des streitgegenständlichen Beitrags am 13.12.2017 geltenden Fassung (Anlage KTB 1) stützen, da diese Klausel die Löschung in das freie Ermessen der Beklagten stellt und dadurch den Nutzer entgegen den Geboten von Treu und Glauben unangemessen benachteiligt (§ 307 Abs. 1 Satz 1 BGB). Dagegen ist die Klausel betreffend die Entfernung von „Hassbotschaften“ in den bis zum 19.4.2018 geltenden „Gemeinschaftsstandards“ der Beklagten (Anlage KTB 3, S. 11 f., bzw. Anlage B 3) wirksam, da sie an objektive, gerichtlich überprüfbare Gesichtspunkte anknüpft.

Die Befugnis der Beklagten zur Verhängung temporärer Sperren gegen einen Nutzer, der gegen diese Gemeinschaftsstandards verstoßen hat, ergibt sich aus Ziffer 14 der „Erklärung über Rechte und Pflichten“ (Anlage KTB 1). Diese Klausel ist zwar mit „Beendigung“ überschrieben. Entscheidend ist jedoch, dass die Beklagte sich in dieser Klausel die Befugnis vorbehält, auf einen Verstoß des Nutzers gegen den Inhalt dieser Erklärung hin „die Bereitstellung von Facebook … ganz oder teilweise ein(zu) stellen“.

cc) Ob eine Äußerung auf der Plattform der Beklagten gegen deren Gemeinschaftsstandards verstößt oder zulässig ist, kann, wenn die Äußerung nicht bereits gegen ein allgemeines Gesetz verstößt, regelmäßig nur aufgrund einer Abwägung zwischen den kollidierenden Rechtspositionen des Nutzers und der Beklagten festgestellt werden.

(1) Unabdingbare Voraussetzung für die zutreffende rechtliche Bewertung des streitgegenständlichen Beitrags ist die Ermittlung seines vollständigen Aussagegehalts. Maßgeblich dafür ist der Sinn, den die Äußerung nach dem Verständnis eines unvoreingenommenen und verständigen Publikums hat. Bei der Interpretation ist stets vom Wortlaut der Äußerung auszugehen, der ihren Sinn aber nicht abschließend festlegt. Dieser wird vielmehr auch von dem Kontext bestimmt, in dem die umstrittene Äußerung steht, und von den Begleitumständen, unter denen sie fällt, soweit diese für den Rezipienten erkennbar sind (BVerfG, Beschluss vom 10.10.1995 - 1 BvR 1476/91, NJW 1995, 3303/3305). Die Äußerung darf nicht aus dem sie betreffenden Kontext herausgelöst und einer rein isolierten Betrachtung zugeführt werden (BGH, Urteile vom 22.9.2009 - VI ZR 19/08; vom 3.2.2009 - VI ZR 36 /07; vom 16.11.2004 - VI ZR 298/03).

(2) Der streitgegenständliche Facebook-Beitrag ist nicht aus sich heraus verständlich, denn er bezieht sich mit der einleitenden Frage „Ja, und jetzt?“ erkennbar auf eine vorangegangene Äußerung, die er kommentiert. Der Beitrag selbst lässt erkennen, dass er sich gegen „Schlepper“ wendet und für das Schützen von Grenzen eintritt. Er äußert ferner, dass jeder, der sich in ein Schlauchboot setze, das Risiko kenne, und bezieht sich dabei offensichtlich auf Personen, die keine Deutschen sind, da er einen - ironischen - Vergleich mit „uns doofen Deutschen“ anstellt. Wegen des erkennbaren Bezugs zu „Ethnizität“ oder „nationaler Herkunft“ der Personen, mit denen sich der Beitrag befasst, ist nicht fernliegend oder gar ausgeschlossen, dass er in einem denkbaren Kontext als „Hassbotschaft“ im Sinn der bis zum 19.4.2018 geltenden Gemeinschaftsstandards oder als „Hassrede“ im Sinn der jetzt maßgeblichen Gemeinschaftsstandards (Anlage B 35) gewertet werden könnte. Das gilt insbesondere dann, wenn der Beitrag die Kommentierung eines Artikels über im Mittelmeer ertrunkene Migranten darstellte, wie die Parteien in erster Instanz übereinstimmend vorgetragen haben (u.a. auf S. 11 der Klageschrift. Bl. 11 d.A., und S. 2 der Klageerwiderung, Bl. 64 d.A.).

(3) Den näheren Kontext, insbesondere den genauen Inhalt des kommentierten Beitrags, gibt der Kläger nicht an. Auf genauen Vortrag zum Kontext der streitgegenständlichen Äußerung kann im vorliegenden Fall auch nicht deshalb verzichtet werden, weil die Beklagte die Verurteilung zur Wiederherstellung des gelöschten Beitrags hingenommen hat und nach ihrem Berufungsvorbringen nicht mehr an der Ansicht festhält, dass dieser gegen ihre Gemeinschaftsstandards verstoßen habe. Ob ein solcher Verstoß vorliegt, ist eine Rechtsfrage, die vom Gericht zu entscheiden ist und nicht zugestanden werden kann. Gegenstand eines Geständnisses im Sinn des § 288 ZPO können nur Tatsachenbehauptungen sein, an denen es hier gerade fehlt.

Die Darlegungs- und Beweislast dafür, dass die gegen den Kläger verhängten Sanktionen unberechtigt waren, trägt entgegen seiner Ansicht der Kläger, nicht die Beklagte, denn mit der Behauptung, dass eine Löschung oder Sperrung zu Unrecht erfolgt sei, wirft der Kläger der Beklagten eine Pflichtverletzung vor, die er nach allgemeinen Grundsätzen darzulegen und im Streitfall zu beweisen hat. Da der Kläger seiner Darlegungslast nicht nachgekommen ist, war der Unterlassungsantrag abzuweisen.

(4) Die Beklagte trifft insoweit auch keine sekundäre Darlegungslast. Eine solche wäre dann anzunehmen, wenn der primär darlegungsbelastete Kläger außerhalb des maßgeblichen Geschehensablaufs stünde und den Sachverhalt von sich aus nicht ermitteln könnte, während der Beklagten die erforderliche tatsächliche Aufklärung möglich und zumutbar wäre (vgl. hierzu BGH, Urteil vom 28.6.2016 - VI ZR 559/14, Rn. 18, NJW 2016, 3244).

Im vorliegenden Fall fehlt es erkennbar bereits an der ersten Voraussetzung, denn es handelt sich um die Umstände einer eigenen Handlung des Klägers. Der Senat geht mangels entgegenstehender Anhaltspunkte davon aus, dass der Kläger den streitgegenständlichen Beitrag in unbeschränkt geschäftsfähigem Zustand wissentlich auf der Plattform der Beklagten eingestellt hat und dabei sowohl die Äußerung, die er damit kommentierte, als auch die Seite, die er benutzte, kannte.

Die bloße Behauptung, er könne sich nicht daran erinnern, ändert an der Darlegungslast des Klägers nichts, denn sie ist nicht näher begründet und erscheint wenig glaubhaft. Wie allgemein bekannt ist, folgen die Sanktionen der Beklagten in der Regel rasch auf die - angeblichen - Verstöße der Nutzer und der Kläger hat nicht behauptet, dass es im vorliegenden Fall anders gewesen sei. Da er noch am Tag der Löschung des streitgegenständlichen Beitrags und Sperrung seines Nutzerkontos mit anwaltlicher Hilfe dagegen vorgegangen ist, erscheint es nach der Lebenserfahrung naheliegend, dass er den Gegenstand der Auseinandersetzung mit der Beklagten besonders gut im Gedächtnis behielt. Dafür spricht auch, dass er den ungefähren Inhalt des streitgegenständlichen Beitrags bei Klageerhebung „aus der Erinnerung beschrieben“ hat (S. 5 des Schriftsatzes vom 11.12.2018, Bl. 151 d.A.).

2. Zu Recht hat das Landgericht dem Kläger einen Anspruch gegen die Beklagte auf Auskunft darüber versagt, ob sie Weisungen, Hinweise, Ratschläge oder sonstige Vorschläge der Bundesregierung oder nachgeordneter Dienststellen in Bezug auf die Löschung von Beiträgen oder die Sperrung von Nutzern erhalten hat.

a) Eine Anspruchsgrundlage für dieses Auskunftsbegehren ist nicht ersichtlich. Einem Anspruch aus Treu und Glauben (§ 242 BGB) steht ungeachtet aller übrigen Voraussetzungen bereits der Umstand entgegen, dass Ansprüche des Klägers gegen die Bundesregierung und dieser nachgeordnete Stellen im Zusammenhang mit der Löschung von Beiträgen und der Sperrung seines Profils, deren Vorbereitung die verlangte Auskunft dienen könnte, aus Rechtsgründen von vornherein ausgeschlossen sind. Wie oben unter A. 3. c) dargelegt, finden sämtliche in Betracht kommenden Ansprüche des Klägers im Zusammenhang mit der Löschung eines von ihm auf Facebook eingestellten Beitrages oder einer von der Beklagten gegen ihn verhängten Sperrung ihre Rechtsgrundlage ausschließlich in dem zwischen den Parteien bestehenden Vertragsverhältnis und richten sich deshalb gegen die Beklagte als seine Vertragspartnerin.

b) Für Weisungen der Bundesregierung oder sonstiger Bundesbehörden an die Beklagte fehlt es im Übrigen an einer Rechtsgrundlage. Selbst wenn die Beklagte mit den streitgegenständlichen Löschungen und Sperrungen rechtswidrigen Weisungen der Bundesregierung nachgekommen wäre, wofür der Kläger keinerlei belastbare Tatsachen vorträgt, würde dies nichts daran ändern, dass für diese Maßnahmen und deren Folgen dem Kläger gegenüber allein die Beklagte verantwortlich wäre. Das gilt erst recht, wenn die Beklagte unverbindlichen Hinweisen, Ratschlägen oder sonstigen Vorschlägen nachgekommen sein sollte.

c) Der Kläger legt in seiner Berufungsbegründung auch nicht dar, dass Anhaltspunkte für eine Einflussnahme der Bundesregierung auf Sperrungen oder Löschungen durch die Beklagte bestehen, die über die aus den Anlagen K 7 bis K 12 ersichtlichen politischen Meinungsäußerungen und das Einbringen des Gesetzentwurfs zum NetzDG hinaus gehen.

Dieses Gesetz, in dem der Kläger die Grundlage für das Vorgehen der Beklagten zu sehen scheint, ist keine Weisung der Bundesregierung oder einer nachgeordneten Behörde, sondern ein formelles Gesetz, das vom Bundestag beschlossen wurde und veröffentlicht ist; einer Auskunft der Beklagten darüber bedarf der Kläger nicht.

3. Der geltend gemachte Anspruch auf Schadensersatz in Höhe von 1.500 € steht dem Kläger unter keinem in Betracht kommenden rechtlichen Gesichtspunkt zu.

a) Die Voraussetzungen eines Anspruchs auf Geldentschädigung wegen Verletzung des allgemeinen Persönlichkeitsrechts (Art. 2 Abs. 1, Art. 1 Abs. 1 GG) lägen auch dann nicht vor, wenn die zeitweilige Sperre rechtswidrig gewesen wäre.

aa) Nach der höchstrichterlichen Rechtsprechung begründet die schuldhafte Verletzung des allgemeinen Persönlichkeitsrechts bei der Kollision mit der Meinungs- bzw. Pressefreiheit einen Anspruch auf Geldentschädigung, wenn es sich um einen schwerwiegenden Eingriff handelt und die Beeinträchtigung nicht in anderer Weise befriedigend aufgefangen werden kann. Bei der Prüfung der Frage, ob die Zahlung einer Geldentschädigung erforderlich ist, sind insbesondere die Bedeutung und Tragweite des Eingriffs, die Nachhaltigkeit und Fortdauer der Interessenschädigung des Verletzten, ferner Anlass und Beweggrund des Handelnden sowie der Grad seines Verschuldens zu berücksichtigen (vgl. BGH, Urteil vom 17.12.2013 - VI ZR 211/12, Rn. 38, NJW 2014, 2029).

bb) Im vorliegenden Fall hat die Beklagte durch die vorübergehende - teilweise - Sperrung seines Nutzerkontos nicht in das allgemeine Persönlichkeitsrecht des Klägers eingegriffen.

Zwar ergibt sich aus der durch Art. 2 Abs. 1 GG garantierten allgemeinen Handlungsfreiheit und der durch Art. 5 Abs. 1 S. 1 GG geschützten Meinungsäußerungsfreiheit gegenüber dem Staat ein Abwehrrecht des Einzelnen gegen ungerechtfertigte und insbesondere unverhältnismäßige Verbote jeder Art. Diesen grundrechtlichen Gewährleistungen, die unter dem Vorbehalt der allgemeinen Gesetze stehen, lässt sich aber nicht mit derselben Allgemeinheit eine Wertentscheidung der Verfassung entnehmen, nach der in jedem Privatrechtsstreit die unbenannte Freiheit zu jedwedem selbstbestimmten Handeln die Auslegung des Privatrechts im Wege der mittelbaren Drittwirkung anleiten müsste. Die Freiheit, nach subjektivem Belieben ein bestimmtes Verhalten zu verwirklichen, kann privatrechtlichen Veranstaltern oder Plattformbetreibern wie der Beklagten nicht unter Berufung auf die allgemeine Handlungsfreiheit schon grundsätzlich zur Einschränkung ihrer Eigentümerbefugnisse oder ihrer unternehmerischen Freiheit entgegengehalten werden (vgl. BVerfG, Beschluss vom 11.4.2018 - 1 BvR 3080/09 -, NJW 2018, 1667).

Auch unter Berücksichtigung des Umstands, dass das zwischen den Parteien bestehende Schuldverhältnis über § 241 Abs. 2 BGB durch die mittelbare Drittwirkung der Grundrechte der Parteien geprägt wird, beeinträchtigt daher eine pflichtwidrige Einschränkung von Kommunikationsmöglichkeiten, die dem Kläger ohnehin nur aufgrund des mit der Beklagten geschlossenen Nutzungsvertrags zur Verfügung stehen, den Kläger nicht in seinem allgemeinen Persönlichkeitsrecht.

cc) Auch wenn man die bestehende Einschränkung, während der befristeten Sperre Beiträge auf Facebook einzustellen, als Beeinträchtigung des Schutzbereichs des allgemeinen Persönlichkeitsrechts werten wollte, läge im Übrigen - auch ihre Rechtswidrigkeit unterstellt - jedenfalls keine schwerwiegende Persönlichkeitsrechtsverletzung vor. Die Funktionseinschränkung war auf 30 Tage befristet. Dass dem Kläger während dieser Zeit nicht nur das Einstellen weiterer Beiträge, sondern auch der Zugriff auf seine „höchstpersönlichen Inhalte“ verwehrt gewesen sei, hat der Kläger weder substantiiert dargelegt noch unter Beweis gestellt. Nach dem unwiderlegten Vortrag der Beklagten konnte der Kläger auch während der Sperrfrist auf sein Konto zugreifen und Inhalte auf dem Facebook-Dienst zur Kenntnis nehmen. Er konnte während dieser Zeit lediglich keine Beiträge auf Facebook veröffentlichen, war aber nicht daran gehindert, seine Meinung auf andere Weise kundzutun.

b) Ansprüche auf eine fiktive Lizenzgebühr kann der Kläger ebenfalls nicht mit Erfolg geltend machen.

Er hat weder nachvollziehbar vorgetragen, dass und warum die von ihm der Beklagten zur Verfügung gestellten Daten einen Nutzwert von 50 € pro Tag hatten, noch dass die Beklagte während des Zeitraums der Sperrung seine persönlichen Daten tatsächlich zu Werbezwecken oder anderweitig genutzt und dadurch Einnahmen erzielt hat. Zudem hatte der Kläger nach seinem eigenen Vortrag in der Klageschrift mit Abschluss des Nutzungsvertrages die Einwilligung zur umfassenden Nutzung seiner Beiträge und Daten erteilt, ohne einen Vorbehalt für den Fall vorübergehender Sperrung der Möglichkeit, aktiv Beiträge einzustellen, zu erklären. Eine rechtsgrundlose Nutzung durch das allgemeine Persönlichkeitsrecht geschützter Daten liegt demnach nicht vor.

c) Schließlich scheidet auch ein Anspruch auf Ersatz immateriellen Schadens nach Art. 82 Abs. 1 der Verordnung (EU) 2016/679 (Datenschutzgrundverordnung, im Folgenden: DSGVO) aus. Danach hat jede Person, der wegen eines Verstoßes gegen diese Verordnung ein materieller oder immaterieller Schaden entstanden ist, Anspruch auf Schadenersatz gegen den Verantwortlichen. Die Verarbeitung der Daten des Klägers durch die Beklagte verstieß aber nicht gegen die DSGVO, denn sie beruhte auf der vorab erteilten Zustimmung zu den Nutzungsbedingungen der Beklagten (Art. 6 Abs. 1 lit. a DSGVO). Diese Zustimmung gilt auch für die Sperrung des Nutzerkontos des Klägers, zumal, wie oben ausgeführt, von deren Rechtmäßigkeit auszugehen ist, und umfasst auch den Zeitraum der Sperrung.

d) Dass dem Kläger durch die Sperrung ein materieller Schaden in Höhe des geltend gemachten Betrages entstanden ist, hat er nicht dargelegt. Entgegen seiner Ansicht kommt der zeitweiligen Einschränkung seiner privaten Kommunikationsmöglichkeiten auf „Facebook“ und dem Verlust der Kontrolle über seine personenbezogenen Daten - auch wenn ein solcher Verlust eingetreten sein sollte - für sich genommen kein Vermögenswert zu.

4. Einen Anspruch des Klägers auf Freistellung von der Verpflichtung zur Zahlung vorgerichtlicher Rechtsanwaltskosten im Gesamtumfang von 1.763,82 € (vgl. die Aufschlüsselung im Berufungsantrag 5) hat das Landgericht im Ergebnis zu Recht verneint.

a) Der Anspruch auf Wiederherstellung des zuletzt streitgegenständlichen Beitrags ist dem Kläger zwar rechtskräftig zugesprochen worden. In dem Schreiben vom 13.12.2017 (Anlage KTB 13) hat der Klägervertreter jedoch auf den zunächst in der Klage genannten Text Bezug genommen, der nicht Gegenstand des angegriffenen Urteils ist, und die Beklagte zur unverzüglichen Freischaltung „etwaige(r) gelöschte(r) Beiträge“ aufgefordert. Darin kann keine hinreichend bestimmte vorgerichtliche Aufforderung zur Wiederherstellung des streitgegenständlichen Beitrags gesehen werden.

b) Die übrigen von seinem Prozessbevollmächtigten mit vorgenanntem Schreiben außergerichtlich geltend gemachten Ansprüche stehen dem Kläger, wie oben dargelegt, nicht zu. Ob es dem Kläger zuzumuten gewesen wäre, die Beklagte zunächst selbst auf Erfüllung der ihr obliegenden Pflichten in Anspruch zu nehmen, kann daher dahinstehen.

c) Die Freistellung von vorgerichtlichen Rechtsanwaltskosten, die für die Einholung von Deckungszusagen der Rechtsschutzversicherung angefallen sind, könnte der Kläger unabhängig davon nicht verlangen.

Selbst wenn man annimmt, dass die Deckungsanfrage überhaupt eine besondere Angelegenheit ist, für die dem Rechtsanwalt eine gesonderte Gebühr zusteht, und es sich nicht um eine Vorbereitungshandlung im Sinne von § 19 Abs. 1 S. 2 Nr. 1 RVG handelt (so aber OLG München, Urteil vom 4.12.1990 - 13 U 3085/90 -, JurBüro 1993, 163; offen gelassen von BGH, Urteil vom 9.3.2011 - VIII ZR 132/10 -, NJW 2011, 1222), bedarf es für den Gebührenanspruch eines gesonderten Auftrags zur Einholung der Deckungszusage und eines auftragsgemäßen Tätigwerdens des Rechtsanwalts. Dazu trägt der Kläger nichts vor. Angesichts dessen, dass nach der von den Parteien nicht angegriffenen Feststellung in dem landgerichtlichen Urteil die streitgegenständliche Löschung und Sperrung am 13.12.2017 erfolgte und der Klägervertreter sich deswegen noch am selben Tag an die Beklagte wandte, erscheint es jedenfalls fernliegend, dass er vorher eine Deckungszusage für die außergerichtliche Tätigkeit eingeholt hatte.

Auch wenn ein Auftrag und eine entsprechende Tätigkeit vorliegt, sind solche Kosten nur dann zu erstatten, wenn die Inanspruchnahme anwaltlicher Hilfe zur Wahrung und Durchsetzung der Rechte unter den Umständen des Falles erforderlich und zweckmäßig war (BGH, Urteil vom 9.3.2011 a.a.O.; OLG Karlsruhe, Urteil vom 13.10.2011 - 1 U 105/11 -, juris). Im vorliegenden Fall hat der Kläger zwar allgemein ausgeführt, dass eine Deckungsanfrage in Fällen wie dem hier vorliegenden ohne Einschaltung eines Anwalts „typischerweise“ abschlägig beschieden werde. Dass die Rechtsschutzversicherung des Klägers im konkreten Fall eine Deckungszusage jedenfalls zunächst verweigert hätte und in Schreiben des Prozessbevollmächtigten an die Versicherung - wenn es solche gegeben haben sollte - entscheidende Argumente enthalten gewesen wären, die der Kläger nicht auch selbst hätte vorbringen können, hat er aber weder vorgetragen noch unter Beweis gestellt."



Den Volltext der Entscheidung finden Sie hier:


Bundesregierung hat Entwurf eines Gesetzes zur Änderung des Netzwerkdurchsetzungsgesetzes (NetzDG) in der Fassung vom 27.04.2020 vorgelegt

Die Bundesregierung hat den Entwurf eines Gesetzes zur Änderung des Netzwerkdurchsetzungsgesetzes (NetzDG) in der Fassung vom 27.04.2020 vorgelegt.

Die Bundesregierung hat den Entwurf eines Gesetzes zur Änderung des Netzwerkdurchsetzungsgesetzes (NetzDG) verabschiedet

Die Bundesregierung hat den Entwurf eines Gesetzes zur Änderung des Netzwerkdurchsetzungsgesetzes (NetzDG) verabschiedet. Auch nach den erneuten Änderungen ist der Ansatz verfehlt und die Umsetzung missglückt.

Die Pressemitteilung des BMJV:

NetzDG- Weiterentwicklung des Netzwerkdurchsetzungsgesetzes

Die Bundesregierung hat am 01.04.2020 den Entwurf eines Gesetzes zur Änderung des Netzwerkdurchsetzungsgesetzes (NetzDG) beschlossen.

Bundesjustizministerin Christine Lambrecht erklärt hierzu:
„Mit der Reform stärken wir die Rechte der Nutzerinnen und Nutzer sozialer Netzwerke. Wir stellen klar: Meldewege müssen für jeden mühelos auffindbar und leicht zu bedienen sein. Wer im Netz bedroht und beleidigt wird, muss die Möglichkeit haben, dies dem sozialen Netzwerk einfach und unkompliziert anzuzeigen. Darüber hinaus vereinfachen wir die Durchsetzung von Auskunftsansprüchen: Wer sich vor Gericht gegen Bedrohungen oder Beleidigungen zur Wehr setzen will, soll die hierfür erforderlichen Daten deutlich leichter herausverlangen können als bisher. Außerdem verbessern wir den Schutz vor unberechtigten Löschungen: Betroffene können künftig verlangen, dass die Entscheidung über die Löschung ihres Beitrags überprüft und begründet wird. Dies erhöht die Transparenz und schützt vor unberechtigten Löschungen.“

Wesentliche Inhalte des Gesetzentwurfs:
Nutzerrechte stärken:
Wird ein eigener Post gelöscht oder ein als rechtswidrig gemeldeter beibehalten, können Nutzerinnen und Nutzer künftig vom sozialen Netzwerk die Überprüfung dieser Entscheidung verlangen. Das Ergebnis dieser Überprüfung muss das soziale Netzwerk gegenüber dem Nutzer bzw. der Nutzerin individuell begründen. Zu diesem Zweck müssen die sozialen Netzwerke ein sogenanntes Gegenvorstellungsverfahren einführen. Zudem wird gesetzlich klargestellt, dass an den Zustellungsbevollmächtigten auch Schriftstücke bei Wiederherstellungsklagen, mit denen eine Nutzerin oder ein Nutzer die Aufhebung einer Löschung (sogenanntes „Put-back“) verlangt, zugestellt werden können. Dadurch wird der Schutz der Nutzerinnen und Nutzer gegen unberechtigte Löschungen und Account-Sperrungen verbessert.

Meldewege nutzerfreundlicher gestalten:
Die Vorgaben für die Verfahren zur Übermittlung von Beschwerden der Nutzerinnen und Nutzer über rechtswidrige Inhalte werden zur Klarstellung um weitere nutzerfreundliche Aspekte ergänzt wie etwa leichte Bedienbarkeit oder Erkennbarkeit des Meldewegs vom Inhalt aus.

Durchsetzung von Auskunftsansprüchen vereinfachen:
§ 14 Telemediengesetz (TMG) wird dahingehend ergänzt, dass zukünftig das mit der Zulässigkeit zur Datenherausgabe befasste Gericht zugleich auch die Verpflichtung des sozialen Netzwerks zur Datenherausgabe anordnen kann. Dadurch wird das Verfahren vereinfacht, das Betroffene anstrengen müssen, um von Anbietern sozialer Netzwerke Auskünfte beispielsweise über die Identität eines Beleidigers zu erhalten.

Aussagekraft der Transparenzberichte erhöhen:

Die Informationspflichten für die halbjährlichen Transparenzberichte werden um verschiedene Aspekte ergänzt. Künftig müssen Veränderungen im Vergleich zu vorherigen Berichten erläutert werden. Zudem müssen die sozialen Netzwerke insbesondere Angaben zur Anwendung und zu Ergebnissen von Gegenvorstellungsverfahren machen und über automatisierte Verfahren zum Auffinden und Löschen von rechtswidrigen Inhalten berichten.
Darüber hinaus muss künftig in den Berichten aufgeführt werden, ob und inwiefern die sozialen Netzwerke unabhängigen Forschungseinrichtungen Zugang zu anonymisierten Daten für wissenschaftliche Zwecke gewähren. Über den Zugang zu anonymisierten Daten der Netzwerke könnten Wissenschaftler und Wissenschaftlerinnen wichtige Erkenntnisse gewinnen, welche Personengruppen systematisch - und in Bezug auf welche Eigenschaften - das Ziel rechtswidriger Inhalte im Netz sind und inwiefern abgestimmte und koordinierte Verhaltensweisen von Verfasserinnen und Verfassern rechtswidriger Inhalte vorliegen.

Anlass des Gesetzentwurfs ist die Umsetzung der geänderten Richtlinie über audiovisuelle Mediendienste (AVMD-RL), die bis zum 19. September 2020 in nationales Recht umzusetzen ist. Die geänderte AVMD-RL sieht Compliance-Pflichten zum Schutz vor strafbaren Inhalten auf Videosharingplattform-Diensten vor, auch für kleinere sowie themenspezifische Anbieter, beispielsweise Plattformen zum Verbreiten von Games-Videos. Entsprechend weitet der Gesetzentwurf den Anwendungsbereich auf solche Anbieter von Videosharingplattform-Diensten aus.

Neben diesen europäischen Vorgaben wird der Anlass genutzt, um auf Basis der bisherigen Erkenntnisse aus der Anwendung des NetzDG Verbesserungen für Nutzerinnen und Nutzer sozialer Netzwerke zu schaffen. Der Gesetzentwurf ergänzt die Änderungen im NetzDG, die mit dem Gesetzentwurf zur Bekämpfung des Rechtsextremismus und der Hasskriminalität vom 19. Februar 2020 vorgeschlagen wurden.


KG Berlin: Weitere aber nicht alle gerügten Hasspostings gegen Politikerin Renate Künast bei Facebook unzulässig

KG Berlin
Beschluss vom 11.03.2020
10 W 13/20


Das KG Berlin hat entschieden, dass weitere aber nicht alle gerügten Hasspostings gegen die Politikerin Renate Künast bei Facebook unzulässig waren und einen Auskunftsanspruch gegen Facebook nach § 14 Abs. 3 und 4 TMG bejaht.

Die Pressemitteilung des Gerichts:

Kammergericht: Beschwerde einer Politikerin wegen ihres Antrags gegen eine Social-Media-Plattform auf Gestattung der Herausgabe von Nutzerdaten teilweise erfolgreich

Auf die Beschwerde einer Politikerin (Antragstellerin des Verfahrens) hat das Kammergericht mit Beschluss vom 11. März 2020 die Entscheidung des Landgerichts Berlin vom 9. September 2019 in der Fassung des Abhilfebeschlusses vom 21. Januar 2020 zum Antrag gegen eine Social-Media-Plattform auf Gestattung der Herausgabe von Nutzerdaten nochmals teilweise zu Gunsten der Politikerin korrigiert und weitere sechs der insgesamt 22 streitgegenständlichen Nutzerkommentare im Lichte der höchstrichterlichen und verfassungsrechtlichen Rechtsprechung zur Meinungsfreiheit als Beleidigungen im Sinne von § 185 StGB eingestuft. Die Social-Media-Plattform dürfe daher – zusätzlich zu den schon vom Landgericht gestatteten sechs Fällen – auch in diesen weiteren sechs Fällen über Name des Nutzers, E-Mail-Adresse des Nutzers und IP-Adresse, die von dem Nutzer für das Hochladen verwendet worden sei, sowie über den Uploadzeitpunkt Auskunft erteilen. Im Übrigen hat das Kammergericht jedoch die Entscheidung des Landgerichts Berlin bestätigt und deshalb die weitergehende Beschwerde der Politikerin insoweit zurückgewiesen.

Wegen der Hintergründe des Verfahrens wird auf die Pressemitteilung des Kammergerichts Nr. 4/2020 vom 21. Januar 2020 verwiesen.

Die Richter des 10. Zivilsenates des Kammergerichts haben in ihrer jetzigen Entscheidung u.a. betont, dass der im hiesigen Verfahren geltend gemachte Anspruch nach § 14 Abs. 4 des Telemediengesetzes (TMG) auf Gestattung der Herausgabe von Nutzerdaten nur ein vorbereitender Anspruch sei, der in verfahrensrechtlicher und inhaltlicher Hinsicht deutliche Unterschiede zu den weitergehenden Ansprüchen auf Unterlassung von Äußerungen und auf andere Leistungen (z.B. Geldentschädigung) aufweise, über die im hiesigen Verfahren noch gar nicht zu entscheiden gewesen sei. Demgemäß sei auch nur die Social-Media-Plattform als der jeweilige Diensteanbieter im hiesigen Verfahren beteiligt gewesen, nicht aber die jeweiligen Verfasser der 22 Kommentare.

Sechs von sechzehn der jetzt noch mit der Beschwerde zu prüfenden Kommentare erfüllten nach Ansicht der Richter des 10. Zivilsenates ungeachtet der strengen Anforderungen, die das Bundesverfassungsgericht an Eingriffe in das Grundrecht auf freie Meinungsäußerung stelle, den strafrechtlichen Beleidigungstatbestand des § 185 StGB. Diese sechs Äußerungen wiesen einen so massiven diffamierenden Gehalt auf, dass sie sich als Schmähkritik bzw. die dem gleichgestellte Formalbeleidigung einordnen ließen. Auch unter Berücksichtigung des thematischen Kontextes, in welchem die Nutzer ihre Posts verfasst hätten, könnten diese verbalen Entgleisungen nur als außerhalb einer Sachdebatte stehende Schmähungen der Person der Antragstellerin eingeordnet werden. Eine inhaltliche Auseinandersetzung mit der Thematik fehle insoweit. Vielmehr werde der Antragstellerin als vermeintlicher Befürworterin einer Entkriminalisierung von „einvernehmlichem bzw. gewaltlosem” Sex mit Kindern, wie sie die Ausgangsmitteilung andeute, jede Würde abgesprochen. Die Antragstellerin werde im Schutze der Anonymität des Internets zum Objekt frauenverachtender und entwürdigender obszöner Anwürfe gemacht. Hierdurch und durch zügellose Beschimpfungen mittels besonders drastischer Begriffe aus dem Bereich der Fäkalsprache werde die Antragstellerin in einer so maßlos überzogenen Art und Weise attackiert, dass nur noch die persönliche Schmähung im Vordergrund steht und eine sachbezogene Auseinandersetzung völlig aus dem Blickfeld geraten sei. Bei solchen Diffamierungen werde ungeachtet des Anlasses der Entgleisungen die weit gezogene Grenze zulässiger Meinungsäußerungen deutlich überschritten und der Ausnahmetatbestand einer nicht mehr legitimierbaren Schmähkritik oder einer dieser gleichgestellten Formalbeleidigung erreicht.

Dagegen müsse der Beschwerde der Antragstellerin nach der Auffassung der Richter des 10. Zivilsenats des Kammergerichts im Hinblick auf die verbleibenden zehn verfahrensgegenständlichen Kommentare der Erfolg versagt bleiben. Die Richter des 10. Zivilsenats würden dabei keineswegs verkennen, dass es sich insoweit gleichfalls um erheblich ehrenrührige Bezeichnungen und Herabsetzungen der Antragstellerin handele. Unter Berücksichtigung der verfassungsgerichtlichen Vorgaben sei allerdings festzustellen, dass die Schwelle zum Straftatbestand der Beleidigung gemäß § 185 StGB jeweils nicht überschritten werde. Denn es liege insoweit kein Fall der abwägungsfreien Diffamierung (Angriff auf die Menschenwürde, Formalbeleidigung bzw. Schmähkritik) vor und die Verletzung des Persönlichkeitsrechts der Antragstellerin erreiche auch nicht ein solches Gewicht, dass die Äußerungen unter Einbeziehung des konkret zu berücksichtigenden Kontextes – anders als bei den vorgenannten sechs Kommentaren – lediglich als persönliche Herabsetzung und Schmähung der Antragstellerin erscheinen würden.

Sie würden – so die Richter des 10. Zivilsenats – auch keinesfalls verkennen, dass es zu einem Sprachverfall und insbesondere unter Ausnutzung der Anonymität im Internet zu einer Verrohung bis hin zu einer Radikalisierung des gesellschaftlichen Diskurses gekommen sei. Dies vermöge aber eine andere rechtliche Beurteilung nicht zu rechtfertigen. Der von der Antragstellerin aufgeworfenen Frage, ob die Besonderheit, dass aus verfassungsrechtlichen Gründen für Personen des politischen Lebens härtere Maßstäbe zu gelten hätten, noch zeitgemäß sei und ob die Rechtsordnung und die Justiz sich nicht stärker schützend vor politische Entscheidungsträger stellen müssten, möge die Berechtigung nicht abgesprochen werden. Die geltende Rechtsordnung und die dazu ergangene Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts böten jedoch auf dem hier zu beurteilenden Gebiet derzeit aber keinen Raum für eine Aufwertung des Persönlichkeitsschutzes.

Diese Entscheidung ist rechtskräftig; der 10. Zivilsenat des Kammergerichts hat eine Rechtsbeschwerde gegen seine Entscheidung nicht zugelassen, da die Rechtssache weder grundsätzliche Bedeutung habe, noch zur Rechtsfortbildung oder Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Rechtsbeschwerdegerichts erfordere.

Landgericht Berlin: ursprünglicher Beschluss – 27 AR 17/19 – vom 09. September 2019
Landgericht Berlin: Abhilfebeschluss– 27 AR 17/19 – vom 21. Januar 2020
Kammergericht: Beschluss – 10 W 13/20 – vom 11. März 2020