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OLG Hamburg: Verstoß gegen Vorgaben der DSGVO kann abmahnfähiger Wettbewerbsverstoß sein

OLG Hamburg
Urteil vom 25.10.2018
3 U 66/17


Das OLG Hamburg hat entschieden, dass ein Verstoß gegen die DSGVO ein abmahnfähiger Wettbewerbsverstoß sein kann. Dabei ist im Einzelfall zu schauen, ob die konkrete verletzte Norm eine Marktverhaltensregel ist, was das Gericht im hier entschiedenen Fall ( Bestellbogen für Therapieallergene ohne Patienteneinwilligung ) verneint hat.

Siehe auch zum Thema
LG Bochum: Verstoß gegen DSGVO ist kein Wettbewerbsverstoß der von Mitbewerbern abgemahnt werden kann

LG Würzburg: Unzureichende Datenschutzerklärung nach DSGVO ist abmahnfähiger Wettbewerbsverstoß

Aus den Entscheidungsgründen:

Die Klägerin ist aber auch unter der Geltung der DSGVO klagebefugt. Der Senat ist entgegen der von der Beklagten vertretenen Auffassung nicht der Ansicht, dass die DSGVO ein abgeschlossenes Sanktionssystem enthält, das die Verfolgung datenschutzrechtlicher Verletzungshandlungen auf lauterkeitsrechtlicher Grundlage durch Mitbewerber ausschlösse.

Diese insbesondere auch von Köhler (ZD 2018, 337 ders. in: Köhler/Bornkamm/Feddersen, UWG, 36. Auflage 2018, § 3a Rn. 1.40 a, 1.74 b; ebenso: Barth, WRP 2018, 790 (791); Holländer in: BeckOK Datenschutzrecht, 25. Edition 1. August 2018, Art. 84 Rn. 3.2) vertretene Auffassung ist auf Kritik gestoßen. Sie basiert vor allem darauf, dass die Art. 77-79 DSGVO der „betroffenen Person“, also derjenigen Person, deren Daten verarbeitet werden (vgl. Art. 4 Nr. 1 DSGVO), Rechtsbehelfe zur Seite stellt und die betroffene Person nach Art. 80 Abs. 1 der Verordnung berechtigt ist, Organisationen zu beauftragen, die in ihrem Namen die genannten Rechte wahrnimmt. Die Öffnungsklausel des Art. 80 Abs. 2 der Verordnung sehe nur vor, dass die Mitgliedsstaaten diesen Organisationen auch das Recht einräumen können, ohne einen Auftrag der betroffenen Person eine Rechtsverletzung zu verfolgen. Dem entnimmt die Beklagte mit Köhler, dass Wettbewerbern die Befugnis, eigene Rechte geltend machen können, nicht zukommt.

Dagegen wird zu Recht eingewendet, dass Art. 80 Abs. 2 DSGVO die Frage der Verbandsklage regeln will, aber keinen abschließenden Charakter wegen der Rechtsdurchsetzung durch andere hat (Wolff, ZD 2018, 248, 252; ebenso Schreiber, GRUR-Prax 2018, 371 Laoutoumai/Hoppe, K & R 2018, 533, 534 ff.). Dafür spricht auch, dass zwar in den Art. 77-79 DSGVO Rechtsbehelfe betroffener Personen (Art. 77, 78 Abs. 2, 79 DSGVO) oder jeder anderen Person (Art. 78 Abs. 1 DSGVO) geregelt sind, insoweit aber stets unbeschadet eines anderweitigen verwaltungsrechtlichen oder gerichtlichen (Art. 77 Abs. 1 DSGVO) bzw. eines anderweitigen verwaltungsrechtlichen oder außergerichtlichen (Art. 78 Abs. 1 und 2, 79 Abs. 1 DSGVO) Rechtsbehelfs. Und Art. 82 DSGVO spricht wiederum „jeder Person“, die wegen des Verstoßes gegen die Verordnung einen Schaden erlitten hat, Schadensersatzansprüche zu. Auch das lässt klar erkennen, dass die DSGVO die Verfolgung von datenschutzrechtlichen Verletzungshandlungen durch andere als die „betroffenen Personen“, deren Daten verarbeitet werden (vgl. Art. 4 Nr. 2 DSGVO), nicht ausschließt.

Schließlich heißt es in Art. 84 Abs. 1 DSGVO, dass die Mitgliedstaaten die Vorschriften über andere Sanktionen für Verstöße gegen diese Verordnung – insbesondere für Verstöße, die keiner Geldbuße gemäß Artikel 83 unterliegen – festlegen und alle zu deren Anwendung erforderlichen Maßnahmen treffen. Diese Sanktionen müssen wirksam, verhältnismäßig und abschreckend sein. Auch das spricht dafür, dass die Verordnung nur einen Mindeststandard an Sanktionen vorsieht (ebenso Wolff, ZD 2018, 248, 251 m.w.N.).

Der Umstand, dass die Vorschrift mit „Sanktionen“ überschrieben ist, spricht entgegen Köhler (ZD 2018, 337, 338) nicht schon gegen diese Feststellung (vgl. Bergt in Kühling/Buchner, DSGVO BDSG, 2. Auflage 2018, Art. 84 Rn. 2). Gerade im Kontext der Vorschrift des Art. 77 DSGVO, die für jede betroffene Person auch anderweitige – also nicht in der DSGVO selbst geregelte – gerichtliche Rechtsbehelfe offen lässt, sowie der Vorschrift des Art. 82 Abs. 1 DSGVO, die nicht nur der betroffenen Person, sondern jeder Person ein Recht auf Schadensersatz einräumt, wird deutlich, dass die DSGVO wegen anderweitiger, in der Verordnung selbst nicht geregelter Rechtsbehelfe und Sanktionen offen gestaltet ist.


Den Volltext der Entscheidung finden Sie hier:



LG Bochum: Verstoß gegen DSGVO ist kein Wettbewerbsverstoß der von Mitbewerbern abgemahnt werden kann

LG Bochum
Urteil vom 07.08.2018
I-12 O 85/18


Das LG Bochum hat entschieden, dass ein Verstoß gegen die Vorgaben der DSGVO kein Wettbewerbsverstoß ist, der von Mitbewerbern abgemahnt werden kann.

Das LG Würzburg vertritt die gegenteilige Ansicht (siehe dazu LG Würzburg: Unzureichende Datenschutzerklärung nach DSGVO ist abmahnfähiger Wettbewerbsverstoß ).

Da bei Rechtsverstößen im Internet der Grundsatz des fliegenden Gerichtsstands gilt, werden Abmahner das LG Bochum meiden und ggf. in Würzburg gerichtliche Schritte einleiten.

Aus den Entscheidungsgründen:

"Keinen Erfolg hatte der Antrag hingegen, soweit ein Verstoß gegen Artikel 13 der Datenschutzgrundverordnung geltend gemacht wird. Denn dem Verfügungskläger steht ein solcher nicht zu, weil die Datenschutzgrundverordnung in den Artikeln 77 bis 84 eine die Ansprüche von Mitbewerbern ausschließende, abschließende Regelung enthält. Die Kammer verkennt dabei nicht, dass diese Frage in der Literatur umstritten ist und die Meinungsbildung noch im Fluss ist. Die Kammer in ihrer derzeitigen Besetzung schließt sich der besonders von Köhler (ZD 2018, 337 sowie in Köhler/Bornkamm/Feddersen, UWG, 36. Aufl. 2018, § 3 a Rn. 1.40 a und 1.74 b, im Ergebnis auch Barth WRP 2018, 790; anderer Ansicht Wolff, ZD 2018, 248) vertretenen Auffassung an. Dafür spricht insbesondere, dass die Datenschutzgrundverordnung eine detaillierte Regelung des anspruchsberechtigten Personenkreises enthält. Danach steht nicht jedem Verband ein Recht zur Wahrnehmung der Rechte einer betroffenen Person zu, sondern nur bestimmten Einrichtungen, Organisationen und Vereinigungen ohne Gewinnerzielungsabsicht unter weiteren Voraussetzungen. Hieraus ist zu schließen, dass der Unionsgesetzgeber eine Erstreckung auf Mitbewerber des Verletzers nicht zulassen wollte (Köhler, ZD 2018, 337, 338). Wegen der weiteren Einzelheiten der Argumentation kann auf die zitierten Literaturstellen Bezug genommen werden.


Den Volltext der Entscheidung finden Sie hier:


LG Würzburg: Unzureichende Datenschutzerklärung nach DSGVO ist abmahnfähiger Wettbewerbsverstoß

LG Würzburg
Beschluss vom 13.09.2018
11 O 1741/18


Das LG Würzburg hat entschieden, dass eine unzureichende Datenschutzerklärung, die nicht den Vorgaben der DSGVO genügt, einen abmahnfähigen Wettbewerbsverstoß darstellt.

Die Entscheidung ist keineswegs überraschend, als die Rechtsprechung in den vergangenen Jahren vermehrt dazu übergegangen ist, bei Datenschutzverstößen zugleich einen Wettbewerbstverstoß zu bejahen.

Aus den Entscheidungsgründen:

Die Zuständigkeit des Gerichts ergibt sich hier aus § 14 Abs. 2 UWG (Begehungsort, fliegender Gerichtsstand bezüglich des Internets) und nicht aus § 32 ZPO wie von Antragstellerseite angegeben.

Dem Antragsteller steht ein Verfügungsanspruch auf Unterlassung zu, das der Antragsteller glaubhaft gemacht hat, dass die Antragsgegnerin bezüglich ihrer Homepage gegen die Datenschutzgrundverordnung (DSGVO), die spätestens seit 25.05.2018 umzusetzen ist verstößt. Die im Impressum der Antragsgegnerin enthaltene 7-zeilige Datenschutzerklärung genügt der neuen DSGVO nicht. Es fehlen Angaben zum/zur Verantwortlichen, zur Erhebung und Speicherung personenbezogener Daten sowie Art und Zweck deren Verwendung, eine Erklärung zur Weitergabe von Daten, über Cookies, Analysetools, aber vor allem die Belehrung über die Betroffenenrechte, insbesondere Widerspruchsrecht, Datensicherheit und ein Hinweis zur Möglichkeit, sich bei einer Aufsichtsbehörde zu beschweren. Mit dem OLG Hamburg (3 U 26/12) und dem OLG Köln (6 U 121/15) geht das erkennende Gericht davon aus, dass es sich bei den Vorschriften, gegen die hier verstoßen wurde um Verstöße gegen das Wettbewerbsrecht gemäß § 4 Nr. 11 UWG bzw. jetzt § 3 a UWG darstellt und somit vom Antragsteller abgemahnt werden konnte. Dass die Antragsgegnerin Daten erhebt wird schon aus der gleichzeitigen Verwendung eines Kontaktformulars auf der Homepage indiziert. Da die Antragsgegnerin jedenfalls über ein Kontaktformular Daten erheben kann, ist zwingend auch eine Verschlüsselung der Homepage erforderlich, die hier fehlt.

Gem. § 8 Abs. 3 UWG ist der Antragsteller aktiv legitimiert die beanstandeten Gesetzesverstöße geltend zu machen. Es besteht das erforderliche Wettbewerbsverhältnis aufgrund der Möglichkeit als Rechtsanwalt bundesweit tätig zu werden.

Die erforderliche Wiederholungsgefahr wird durch das rechtsverletzende Verhalten indiziert. Somit ist der Verfügungsanspruch gegeben.

Ein Verfügungsgrund ist bei wettbewerbsrechtlichen Unterlassungsansprüchen gem. § 12 Abs. 2 UWG indiziert. Es besteht damit eine widerlegliche tatsächliche Vermutung der Dringlichkeit. Nach Aufforderung des Gerichts hat der Antragsteller zudem glaubhaft gemacht, dass er innerhalb der von der Rechtsprechung angenommenen Monatsfrist erst von den Verstößen Kenntnis erlangt hat und dass somit keine Selbstwiderlegung der Dringlichkeit durch zu langes Zuwarten vorliegt.

Dem Antrag konnte lediglich nicht dahingehend entsprochen werden, der Antragsgegnerin eine vom Gericht festzusetzende Vertragsstrafe anzudrohen. Der Antragsgegnerin sind vielmehr für den Fall der Zuwiderhandlung gegen das erlassene Verbot die in § 890 Abs. 1 ZPO vorgesehenen Ordnungsmittel anzudrohen.


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OLG Frankfurt: Fehlende Grundpreisangabe bei eBay-Sofortkaufangebot ist abmahnfähiger Wettbewerbsverstoß

OLG Frankfurt
Urteil vom 18.06.2018
6 U 93/17


Das OLG Frankfurt hat entschieden, dass die fehlende Grundpreisangabe bei eBay-Softkaufangeboten ein abmahnfähiger Wettbewerbsverstoß darstellt.

Aus den Entscheidungsgründen:

"c) Das mit dem Klageantrag zu 1a) beanstandete Angebot verstieß gegen §§ 5a II, IV UWG i.V.m. 2 I PAngV.

aa) Die Vorschrift des § 2 I PAngVO beruht auf Art. 3 I, IV RL 98/6/EG v. 16.2.1998. Den Verbrauchern soll durch die Angabe des Grundpreises (= Preis je Maßeinheit im Sinne von Art. 1-3 RL98/6) im Interesse der Preisklarheit eine leichtere Übersicht über die Preisgestaltung für vergleichbare Warenangebote in unterschiedlichen Quantitäten und damit eine vereinfachte Möglichkeit zum Preisvergleich verschafft werden. Die Information über den Grundpreis gilt daher gemäß § 5a IV UWG als wesentlich im Sinne von § 5a II UWG. Das Vorenthalten dieser Information erfüllt auch die weiteren Voraussetzungen des § 5a II UWG; dass im vorliegenden Fall ausnahmsweise etwas anderes gelten könnte, hat der Beklagte nicht dargelegt (vgl. hierzu BGH GRUR 2017, 922 [BGH 02.03.2017 - I ZR 41/16] - Komplettküchen, Rn. 32 ff.).

bb) Nach der Rechtsprechung des BGH ist der Begriff des Angebots in §§ 1, 2 PAngV richtlinienkonform dahingehend auszulegen, dass es sich bei der Werbung (nur) um eine "Aufforderung zum Kauf" im Sinne von Art. 7 IV, 2i) der UPG-Richtlinie handeln muss.

Nach der Rechtsprechung des EuGH ist das der Fall, wenn der Verbraucher hinreichend über das beworbene Produkt und dessen Preis informiert ist, um eine geschäftliche Entscheidung treffen zu können, ohne dass die kommerzielle Kommunikation auch eine tatsächliche Möglichkeit bieten muss, das Produkt zu kaufen, oder dass sie im Zusammenhang mit einer solchen Möglichkeit steht (EuGH, GRUR 2011, 930 [EuGH 12.05.2011 - Rs. C-122/10] Rnr. 33 - Ving Sverige). Dafür ist nicht erforderlich, dass das der Absatzförderung dienende Verhalten bereits ein Angebot im Sinne von § 145 BGB oder eine Aufforderung zur Abgabe eines Angebots (sog invitatio ad offerendum) darstellt. Vielmehr reicht es aus, wenn der Verbraucher so viel über das Produkt und dessen Preis erfährt, dass er sich für den Kauf entscheiden kann (vgl. BGH, GRUR 2014, 403 [BGH 12.09.2013 - I ZR 123/12] Rnr. 8 - "DER NEUE"; BGH GRUR 2014, 580 [BGH 09.10.2013 - I ZR 24/12] Rnr. 12 - Alpenpanorama im Heißluftballon).

Nach diesen Maßstäben kann kein Zweifel bestehen, dass hier eine derartige Aufforderung zum Kauf vorliegt. Das Angebot bei Ebay erhält detaillierte Informationen zur Aluminiumfolie und zum Preis und liefert dem Interessenten daher aller Informationen, um sich für das Produkt zu entscheiden; zudem kann er dieses sogar sofort zu kaufen, so dass nicht nur eine Aufforderung zum Kauf, sondern sogar ein Angebot vorhanden ist.

Da der Beklagte keine Angaben zum Preis je Mengeneinheit gemacht hat, liegt ein Verstoß gegen § 2 I PAngV vor.

d) Im Hinblick auf den Antrag 1b) hat das Landgericht zu Recht einen Verstoß gegen § 312d I BGB i.V.m. Art. 246a § 1 II Nr. 1 und § 4 I EGBGB angenommen, da die Angaben zur Widerrufsfrist widersprüchlich waren (2 Wochen und 1 Monat) und so der Verbraucher nicht erkennen konnte, welche Widerrufsfrist nun maßgeblich ist. Der Beklagte wendet hiergegen nur ein, dass es sich insoweit um ein Versehen gehandelt habe, was aber für die verschuldensunabhängigen Ansprüche auf Unterlassung sowie Abmahnkostenersatz irrelevant ist. Auch bei irrtümlichem Rechtsbruch entsteht eine Wiederholungsgefahr, die nur durch Abgabe einer Unterlassungserklärung in Fortfall geraten kann.

e) Soweit der Beklagte den Ansatz einer 1,3 Gebühr für das Abmahnschreiben in Frage stellt, weil es sich um ein formelhaftes Musterschreiben handele, dringt er hiermit nicht durch.

Welche Gebühr der Rechtsanwalt für seine Tätigkeit im Einzelfall verdient hat, bestimmt der Rechtsanwalt gemäß § 14 Abs. 1 Satz 1 RVG unter Berücksichtigung aller Umstände (Umfang und Schwierigkeit der Tätigkeit, Bedeutung der Angelegenheit für den Auftraggeber; Vermögens- und Einkommensverhältnisse des Auftraggebers) nach billigem Ermessen (§ 315 Abs. 1 BGB). Bei der Einschätzung ist zunächst von der vorgegebenen Mittelgebühr in Höhe von 1,5 auszugehen, sodann ist die zusätzliche Vorgabe der Nr. 2300 VV RVG zu prüfen, die vorsieht, dass eine Geschäftsgebühr von mehr als 1,3 nur gefordert werden kann, wenn die Tätigkeit umfangreich oder schwierig war. Eine 1,3 Gebühr ist daher regelmäßig als angemessen anzusehen, wenn nicht besondere Umstände vorliegen, die zwingend eine niedrigere Festsetzung erzwingen. Dies ist hier nicht ersichtlich. Die Abmahnung vom 03.02.2016 enthält eine auf den Einzelfall ausgerichtete Darstellung des Verhaltens des Beklagten samt einer rechtlichen Einschätzung, was regelmäßig eine 1,3 Gebühr rechtfertigt.

Der zugrunde gelegte Streitwert von 15.000 € erscheint angesichts von zwei verschiedenen UWG-Verstößen auch nicht als übersetzt. Insbesondere ist hierbei zu berücksichtigen, dass der Beklagte ein gewerblicher Händler mit ca. 12.000 Bewertungen bei Ebay ist (Bl. 7)."

Den Volltext der Entscheidung finden Sie hier:


OLG München: Angabe "Bald verfügbar" im Online-Shop ist ein abmahnfähiger Wettbewerbsverstoß

OLG München
Urteil vom 17.05.2018
6 U 3815/17


Das OLG München hat entschieden, dass die Angabe "Bald verfügbar" im Online-Shop ein abmahnfähiger Wettbewerbsverstoß ist, sofern keine Angabe gemacht wird, bis wann die Lieferung spätestens erfolgt.

Geklagt hatte die Verbraucherzentrale NRW gegen die Media Markt E-Business GmbH. Diese hat in ihrem Online-Shop ein Samsung Galaxy Handy angeboten. Zur Lieferbarkeit hieß es "Der Artikel ist bald verfügbar. Sichern Sie sich jetzt ein Exemplar“.

Das OLG München kommt zu dem Ergebnis, dass eine unbestimmte Angabe zur Lieferung bei Warenbestellungen im Internet wettbewerbswidrig is, da ein Verstoß gegen § 312d Abs. 1 S. 1 BGB, Art. 246a § 1 Abs. 1 S. 1 Nr. 7 EGBGB vorliegt.

LG München: Wettbewerbsverstoß durch unzureichende Lieferzeitangabe "Der Artikel ist bald verfügbar. Sichern Sie sich jetzt Ihr Exemplar!"

LG München I
Urteil vom 17.10.2017
33 O 20488/16


Das LG München hat entschieden, dass die Lieferzeitangabe "Der Artikel ist bald verfügbar. Sichern Sie sich jetzt Ihr Exemplar!" nicht den Anforderungen von § 312d Abs. 1 S. 1 BGB, Art. 246a § 1 Abs. 1 S. 1 Nr. 7 EGBGB. genügt und einen abmahnfähigen Wettbewerbsverstoß darstellt.

Aus den Entscheidungsgründen:

Das vom Kläger beanstandete Verhalten der Beklagten verstößt gegen § 312d Abs. 1 S. 1 BGB, Art. 246a § 1 Abs. 1 S. 1 Nr. 7 EGBGB.

a) Nach § 312d Abs. 1 S. 1 BGB ist der Unternehmer bei außerhalb von Geschäftsräumen geschlossenen Verträgen und bei Fernabsatzverträgen verpflichtet, den Verbraucher nach Maßgabe des Artikels 246a EGBGB zu informieren. Nach Art. 246a § 1 Abs. 1 S. 1 Nr. 7 EGBGB, der Art. 6 Abs. 1 lit. g) der RL 2011/83/EU (Verbraucherrechte-RL) umsetzt, ist der Unternehmer nach § 312d Abs. 1 BGB verpflichtet, dem Verbraucher Informationen u.a. über die Zahlungs-, Liefer- und Leistungsbedingungen und den Termin, bis zu dem der Unternehmer die Waren liefern oder die Dienstleistung erbringen muss, zur Verfügung zu stellen.

b) Durch die geforderten Informationen soll der Verbraucher in die Lage versetzt werden, eine informierte und seinen Interessen gerechte Entscheidung im Hinblick auf den Vertragsschluss zu treffen. Die geförderten Angaben zu den Liefer- und Leistungsbedingungen müssen alle diesbezüglichen Informationen enthalten, die die Entscheidung eines durchschnittlichen und vernünftigen Verbrauchers über den Vertragsschluss beeinflussen können. Hierzu zählt insbesondere der (späteste) Liefertermin. Abweichend vom Wortlaut kann der Unternehmer auch einen Lieferzeitraum angeben, wenn er sich nicht auf einen bestimmten Zeitpunkt festlegen will (BeckOK/Martens, BGB, 43. Edition, Stand: 15.06.2017, Art. 246a § 1 EGBGB Rdnr. 14 mit Verweis auf BeckOK/Martens, BGB, 43. Edition, Stand: 15.06.2017, Art. 246 EGBGB Rdnr. 17. f.; MüKo/Wendehorst, BGB, 7. Auflage, § 312a Rdnr. 25 f.; OLG München, Beschluss vom 08.10.2014, Az.: 29 W 1935/14 = BeckRS 2015, 01971; Bierekoven in MMR 2014, 263).

c) Die vom Kläger beanstandete Angebotsgestaltung der Beklagten, die als Angabe zum Liefertermin einzig den Hinweis „Der Artikel ist bald verfügbar. Sichern Sie sich jetzt Ihr Exemplar!“ enthält, genügt diesen gesetzlichen Anforderungen nicht. Anders als in dem der Entscheidung des OLG München vom 08.10.2014 zugrunde liegenden Sachverhalt kann der Verbraucher den (spätesten) Liefertermin nicht bestimmen, sondern es bleibt völlig offen, ob der - bereits verbindlich bestellte - Artikel in Tagen, Wochen oder Monaten verfügbar sein und von der Beklagten ausgeliefert werden wird. Denn die Angabe „bald“ wird zwar vom maßgeblichen Verkehr - zu dem auch die Mitglieder der erkennenden Kammer als normal informierte und angemessen aufmerksame und verständige Durchschnittsverbraucher und zumindest potentielle Nachfrager von online angebotener Unterhaltungselektronik gehören - im Sinne von „innerhalb kurzer Zeit“ verstanden; sie ist aber nicht gleichzusetzen mit einem bestimmten oder zumindest bestimmbaren (spätesten) Liefertermin.

d) Dass § 312d Abs. 1 S. 1 BGB i.V.m. Art. 246a § 1 Abs. 1 S. 1 Nr. 7 EGBGB nur auf im Zeitpunkt der Bestellung verfügbare Artikel anzuwenden sein soll, lässt sich dem klaren und einschränkungslosen Wortlaut der genannten Vorschriften nicht entnehmen und ergibt sich auch nicht aus dem Zusammenspiel von § 312j Abs. 1 BGB einerseits und § 312d BGB i.V.m. Art. 246a § 1 Abs. 1 S. 1 Nr. 7 EGBGB andererseits. Denn selbst wenn § 312j Abs. 1 BGB nicht nur Fälle geographischer Einschränkungen, Mindest- oder Höchstbestellmengen oder begrenzter Warenvorräte, sondern auch der gänzlich fehlenden Verfügbarkeit umfassen sollte (vgl. dazu BeckOK/Maume, BGB, 43. Edition, Stand: 15.06.2017, § 312j Rdnr. 5 sowie MüKo/Wendehorst, BGB, 7. Auflage, § 312j Rdnr. 7, jeweils m.w.N.), entbindet dies den Unternehmer nicht, in Fällen vorübergehend fehlender Verfügbarkeit seinen weiteren Informationspflichten nach § 312d Abs. 1 S. 1 BGB i.V.m. Art. 246a § 1 Abs. 1 S. 1 Nr. 7 EGBGB nachzukommen und einen gegebenenfalls großzügig hinausgeschobenen (spätesten) Liefertermin anzugeben. Anderenfalls würde man das Risiko der Lieferverzögerung in Fällen (nur vorübergehend) fehlender Warenverfügbarkeit alleine dem (u.U. sogar vorleistungspflichtigen, jedenfalls aber bereits vertraglich gebundenen) Verbraucher aufbürden, ohne diesem die Möglichkeit der Geltendmachung etwaiger Verzugsfolgen zu belassen, was mit dem von der Verbraucherrechte-RL intendierten Ziel der Gewährleistung eines hohen Verbraucherschutzniveaus (siehe etwa Erwägungsgründe Nr. 3, 4, 5, und 65) unvereinbar sein würde. Anders als die Beklagte geltend macht, ist die streitgegenständliche Gestaltung gerade nicht „in besonderem Maße verbraucherfreundlich“, weil nämlich der Verbraucher vertraglich gebunden wird, ohne über vertragswesentliche Informationen zu verfügen. Zwar ist der Beklagten zuzugeben, dass sich der Verbraucher unter bestimmten Voraussetzungen durch Ausübung seines gesetzlichen Widerrufsrechts vom Vertrag lösen kann; dies setzt allerdings ein erneutes Tätigwerden des Verbrauchers voraus. Ein solches Tätigwerden wird aber bei verbreiteten alternativen Gestaltungen, wie etwa bei unverbindlichen Reservierungen, gerade nicht erforderlich. Aus Verbrauchersicht erfüllen derlei Gestaltungen aber den gleichen Zweck, nämlich umgehende Information und Bezugsmöglichkeit bei Verfügbarwerden der gewünschten Ware, ohne freilich von vornherein eine vertragliche Bindung faktisch zu manifestieren.

Bei den vertragsbezogenen Informationspflichten der § 312d Abs. 1 S. 1 BGB, Art. 246a § 1 Abs. 1 S. 1 Nr. 7 EGBGB handelt es sich um Marktverhaltensregelungen im Interesse der Verbraucher (vgl. Köhler/Bornkamm/Köb/er, UWG, 35. Auflage, § 3a Rdnr. 1.311 und 1.315).

5. Die Zuwiderhandlung der Beklagten gegen die Marktverhaltensregelungen der § 312d Abs. 1 S. 1 BGB, Art. 246a § 1 Abs. 1 S. 1 Nr. 7 EGBGB ist auch geeignet, die Interessen von Verbrauchern spürbar zu beeinträchtigen und ist damit unlauter im Sinne des § 3a UWG (vgl. zum Erfordernis der Spürbarkeit Köhler/Bornkamm/Köhler, UWG, 35. Auflage, § 3a Rdnr. 1.94). Der Verstoß gegen eine Marktverhaltensregelung indiziert im Regelfall die Eignung zur spürbaren Beeinträchtigung der Marktteilnehmer, an die sich die Handlung richtet (vgl. Köhler/Bornkamm/Köhler, UWG, 35. Auflage, § 3a Rdnr. 1.112). Umstände, die diese tatsächliche Vermutung erschüttern, hat die Beklagte nicht vorzutragen vermocht; dass das beanstandete Verhalten der Beklagten den Durchschnittsverbraucher davon abhalten kann, die Vor- und Nachteile einer geschäftlichen Entscheidung zu erkennen, abzuwägen und eine „effektive Wahl“ zu treffen, weil er nämlich von der sofortigen und verbindlichen Bestellmöglichkeit bei der Beklagten Gebrauch macht ohne deren Angebot im Hinblick auf den Liefertermin mit Drittangeboten vergleichen zu können, liegt vielmehr auf der Hand (vgl. Köhler/Bornkamm/Köhler, UWG, 35. Auflage, § 3a Rdnr. 1.103).


Den Volltext der Entscheidung finden Sie hier:



OLG Frankfurt: Wettbewerbsverstoß durch Anbieten und Verkauf von Produkten ohne CE-Kennzeichnung die an sich über CE-Kennzeichnung verfügen müssen

OLG Frankfurt
Urteil vom 23.03.2017
6 U 23/16


Das OLG Frankfurt hat entschieden, dass ein Wettbewerbsverstoß durch das Anbieten und den Verkauf von Produkten ohne CE-Kennzeichnung vorliegt, wenn die an sich über eine CE-Kennzeichnung verfügen müssen.

Aus den Entscheidungsgründen:

"Der Klägerin steht der vom Landgericht zuerkannte Unterlassungsanspruch nach Maßgabe der vom Klägervertreter in der Berufungsinstanz abgegebenen Teilvollstreckungsverzichtserklärung aus §§ 3, 3a UWG i.V.m. 7 II Nr. 2 ProdSG zu, weil die von der Beklagten den Verkehr gebrachte Fußbodenheizmatte die erforderliche CE-Kennzeichnung weder auf dem Erzeugnis selbst noch auf dessen Verpackung aufwies. Zur Begründung wird auf die zutreffenden Ausführungen in der angefochtenen Entscheidung Bezug genommen. Das Vorbringen der Beklagten in der Berufung rechtfertigt ebenfalls keine abweichende Beurteilung.

Die Klägerin hat durch die auf Anregung des Senats (Verfügung vom 9.3.2017, Bl. 201 ff. d.A.) abgegebene Teilvollstreckungsverzichtserklärung klargestellt, dass das vom Landgericht ausgesprochene Verbot sich lediglich auf Fußbodenheizungen mit einer Wechselspannung zwischen 50 und 1.000 Volt bezieht, und dass die Beklagte dem Unterlassungsgebot nachkommt, wenn die verlangte CE-Kennzeichnung sich entweder auf dem Erzeugnis selbst oder auf dessen Verpackung befindet.

Nach dem Sach- und Streitstand ist davon auszugehen, dass weder das beanstandete Erzeugnis selbst noch dessen Verpackung mit einer CE-Kennzeichnung versehen war. Für diese tatsächliche Feststellung bedurfte und bedarf es keiner Beweisaufnahme durch Augenschein (§ 372 ff. ZPO); vielmehr hat die Beklagte die entsprechende Tatsachenbehauptung der Klägerin nicht substantiiert bestritten. Die von der Klägerin zu den Akten gereichte verpackte Fußbodenheizung lässt eine CE-Kennzeichnung nicht erkennen. Wenn die Beklagte geltend machen will, das Kennzeichen befinde sich unter einem nachträglich aufgebrachten Aufkleber, müsste sie konkret vortragen, wo sich die CE-Kennzeichnung genau befindet und welcher Aufkleber darüber angebracht worden ist. Auch nach dem entsprechenden Hinweis des Senats in der bereits genannten Verfügung vom 9.3.2017 hat die Beklagte hierzu nichts vorgetragen.

Die von der Beklagten angebotene und vertriebene Fußbodenheizmatte musste zum Zeitpunkt der Lieferung gemäß § 3 i.V.m. § 1 I 1 der 1. ProdSV in der bis zum 19.4.2016 geltenden Fassung eine CE-Kennzeichnung nach § 7 ProdSG tragen.

Es handelt sich nicht nur um ein elektrisches Betriebsmittel zur Verwendung in dem in § 1 I 1 der 1. ProdSV a.F. genannten Nennspannungsbereich, sondern auch um einen verwendungsfertigen Gebrauchsgegenstand im Sinne von § 2 Nr. 27 ProdSG, weil zur bestimmungsgemäßen Verwendung keine weiteren Teile in die Heizung eingefügt werden müssen und das Gerät zur Inbetriebnahme nur noch angeschlossen zu werden braucht.

Ohne Erfolg beruft sich die Beklagte in diesem Zusammenhang darauf, dass in der Bedienungsanleitung des in Rede stehenden Erzeugnisses ein Anschluss der Heizmatte durch einen Elektriker empfohlen wird. Zum einen schließt der mit dem Anschluss tatsächlich erforderliche - eher geringe - technische Aufwand es nicht aus, dass auch private Endverbraucher mit entsprechenden praktischen Fertigkeiten den Anschluss entgegen dieser Empfehlung selbst vornehmen. Zum andern ist die Geltung der Vorschriften über die CE-Kennzeichnung (§ 7 ProdSG) - im Gegensatz zu den in § 6 ProdSG geregelten zusätzlichen Anforderungen an die Bereitstellung von Verbraucherprodukten auf dem Markt - ohnehin nicht auf Produkte beschränkt, die sich an den privaten Endabnehmer richten. Schließlich ändert auch der Umstand, dass die Heizmatte in die Fußbodenkonstruktion eingebaut werden muss, nichts daran, dass das Erzeugnis selbst nur noch angeschlossen werden muss.

Auch nach der inzwischen geltenden Rechtslage besteht die CE-Kennzeichnungspflicht für das in Rede stehende Erzeugnis fort. Gemäß § 1 I 1 der 1. ProdSV in der seit dem 20.4.2016 geltenden Fassung ist der Anwendungsbereich der Verordnung nicht mehr auf technische Arbeitsmittel oder verwendungsfähige Gebrauchsgegenstände beschränkt. Die aus der Sicht der Beklagten möglicherweise zweifelhafte Rechtslage zum Zeitpunkt der Verletzungshandlung hat sich damit lediglich insoweit geändert, als nunmehr an der Kennzeichnungspflicht kein Zweifel mehr bestehen kann. Unter diesen Umständen hätte die Beklagte die durch die Verletzungshandlung begründete Wiederholungsgefahr möglicherweise durch die Erklärung beseitigen können, die Verletzungshandlung im Hinblick auf die inzwischen eingetretene Rechtsänderung nicht mehr wiederholen zu wollen (vgl. BGH GRUR 2001, 717 - Vertretung der Anwalts-GmbH; Senat, Urteil vom 10.5.2012 - 6 U 81/11, juris-Tz. 12). Eine solche Erklärung hat die Beklagtenvertreterin jedoch auch in der mündlichen Verhandlung vor dem Senat trotz eines entsprechenden Hinweises nicht abgegeben."



Den Volltext der Entscheidung finden Sie hier:

OLG Frankfurt: Angaben Registergericht 000 und Handelsregister HR0000 im Impressum sind ein abmahnfähiger Wettbewerbsverstoß - keine Platzhalter im Impressum verwenden

OLG Frankfurt
Urteil vom 14.03.2017
6 U 44/16


§ 5 TMG sieht zahlreiche Pflichtangaben für das Impressum vor. Natürlich müssen nur die Informationen hinsichtlich der unkkte angegeben werden, über die der Anbieter tatsächlich auch verfügt. So ist nicht jeder Anbieter im Handelsregister eingetragen. Leider finden sich immer wieder zahlreichen Angebote, wo diese Angaben dann nicht weggelassen werden, sondern Platzhalter in der Anbieterkennzeichnung wiedergegeben werden.

Das OLG Frankfurt hat nun wenig überraschend entschieden, dass die Angaben "Registergericht 000" und "Handelsregister HR0000" in der nach § 5 Abs. 1 TMG erforderlichen Anbieterkennzeichnung unzulässig sind und einen abmahnfähigen Wettbewerbsverstoß darstellen. Dies gilt auch für andere Platzhalterangaben (z.B. Aufsichtsbehörde oder USt.-ID).

Aus den Entscheidungsgründen:

"2. Der Klägerin steht gegen den Beklagten ein Anspruch auf Unterlassung aus §§ 3, 3a,5a IV, 8 I,8 III Nr. 1 UWG, § 5 I TMG zu.

a) Die Klägerin ist als Mitbewerberin aktivlegitimiert.

b) Die Bestimmungen des § 5 Abs. 1 TMG sind Marktverhaltensregelungen im Sinne von § 3a UWG, § 4 Nr. 11 UWG a.F. (BGH GRUR 2016, 957 Rn. 9 [BGH 25.02.2016 - I ZR 238/14] - Mehrwertdienstenummer).

c) Der Beklagte hat es versäumt, im Rahmen seines Internetauftritts ausreichende Impressumsangaben im Sinne des § 5 Abs. 1 Nr. 3 TMG zu machen. Versicherungsvermittler (Makler und Mehrfachagenten) und Versicherungsberater bedürfen einer Erlaubnis nach der Gewerbeordnung und müssen daher die zuständige Aufsichtsbehörde im Internet-Impressum angeben. Zuständige Aufsichtsbehörde im Bereich Versicherungsvermittlung und -beratung ist die jeweilige Industrie- und Handelskammer, denn sie ist für die Erteilung der Erlaubnis, die Rücknahme und den Widerruf der Erlaubnis nach § 34d GewO und § 34e GewO zuständig. Der Beklagte hat mit der Angabe "IHK 000" insoweit keine ausreichenden Angaben gemacht.

d) Entgegen der Ansicht des Landgerichts fehlt es dem Verstoß nicht an der Spürbarkeit im Sinne des § 3a UWG. Die Angabe "Zuständige Aufsichtsbehörde: IHK 000" ist nicht nur unvollständig, sondern auch irreführend. Entgegen der Ansicht des Landgerichts liegt es für Verbraucher nicht ohne weiteres nahe, dass die IHK Stadt1 zuständige Aufsichtsbehörde ist, weil der Beklagte in Stadt1 ansässig ist. Die Angabe "000" ist mehrdeutig. Sie kann auch darauf hindeuten, dass es gar keine zuständige Aufsichtsbehörde gibt, weil kein erlaubnispflichtiges Gewerbe vorliegt. Hierfür spricht der Kontext des Impressums. Der Beklagte hat auch bei sämtlichen anderen Pflichtangaben deren Nichtvorhandensein mit mehreren Nullen gekennzeichnet. Es heißt zum Beispiel "Registergericht: Amtsgericht 000". Damit soll - nach Ansicht des Beklagten - nicht das für Stadt1 zuständige Amtsgericht bezeichnet werden, sondern verdeutlicht werden, dass gar keine Eintragung im Handelsregister vorliegt. Ein entsprechender Eindruck kann bei der Angabe "IHK 000" entstehen. Die Fortsetzung des Impressumsverstoßes kann deshalb nicht geduldet werden.

e) Das Fehlen der Angabe der zuständigen Aufsichtsbehörde stellt zugleich einen Verstoß gegen § 5a I, IV UWG dar. Bei § 5 TMG handelt es sich um Informationspflichten, die ihre Grundlage im Unionsrecht (Art. 5 I e-commerce-Richtlinie) haben und damit nach § 5a IV UWG per se als "wesentlich" gelten. Die fehlende Angabe ist auch geeignet, geschäftliche Entscheidungen der Verbraucher zu beeinflussen (§ 5 a II UWG). Geht der Verbraucher davon aus, dass kein erlaubnispflichtiges Gewerbe mit einer zuständigen Aufsichtsbehörde vorliegt, wird er möglicherweise davon abgehalten, sich vor einem Geschäftsabschluss über die Seriosität des Unternehmers bei der Behörde zu informieren. Das Erfordernis dient außerdem neben der vorvertraglichen Informationsmöglichkeit auch der nachvertraglichen Rechtsdurchsetzung oder einer Anzeige von möglichen Rechtsverletzungen durch einen Diensteanbieter auf seiner Internetseite.

f) Das beanstandete Impressum ist auch in den anderen angegriffenen Punkten fehlerhaft. Es liegt ein Verstoß gegen § 5 I Nr. 4 und Nr. 6 TMG vor. Der Beklagte hat Angaben zum Registergericht, der Registernummer, der Umsatzsteueridentifikationsnummer und der Wirtschaftsidentifikationsnummer jeweils mit "Nullen" gekennzeichnet. Entgegen der Ansicht des Landgerichts wird aus diesen Angaben nicht ohne weiteres erkennbar, dass der Beklagte über entsprechende Registrierungen und Nummern nicht verfügt. Sofern ein Unternehmer nicht Adressat der im Katalog des § 5 TMG aufgeführten Pflichtangaben ist, haben Angaben zu unterbleiben. Falsche Angaben sind ebenso unlauter wie fehlende Angaben (vgl. Lorenz, WRP 2010, 1224, 1229). Die Angaben dürfen zudem nicht unklar und intransparent sein. Dies ergibt sich aus Sinn und Zweck des § 5 TMG. Die Angaben zur Anbieterkennzeichnung sind im Interesse des Verbraucherschutzes und der Transparenz von geschäftsmäßig erbrachten Telemediendiensten vorgesehen. Nach der Rechtsprechung des Gerichtshofs der Europäischen Union sollen die vom Diensteanbieter mitgeteilten Informationen den Nutzern ermöglichen, die Tragweite ihrer zukünftigen Verpflichtung zu beurteilen und so die Gefahr bestimmter Irrtümer zu vermeiden, die zum Abschluss eines nachteiligen Vertrags führen können (BGH GRUR 2016, 957 Rn. 24 [BGH 25.02.2016 - I ZR 238/14] - Mehrwertdienstenummer). Auch wenn der Verkehr die Angabe "000" als "keine Angabe" interpretieren mag, bedeutet dies nicht, dass ihm auch klar ist, dass entsprechende Angaben gar nicht veranlasst sind, weil eine Eintragung im Handelsregister bzw. eine Umsatzsteueridentifikationsnummer gar nicht vorliegen. Die Angaben sind mehrdeutig. Sie können auch darauf hindeuten, dass der Beklagte die Angaben nicht veröffentlichen möchte oder dass die Daten nur vorrübergehend noch nicht vorliegen.

g) Entgegen der Ansicht des Beklagten fehlt es nicht an der Wiederholungsgefahr. Die durch den einmaligen Verstoß begründete Wiederholungsgefahr kann nur durch Abgabe einer strafbewehrten Unterlassungserklärung ausgeräumt werden. Das offline-Stellen der Internetseite genügt nicht. Dadurch wird nicht gewährleistet, dass der Beklagte in Zukunft im Internet nicht mehr in vergleichbarer Weise Dienstleistungen ohne ausreichende Impressumsangaben anbietet.

3. Der Beklagte hat gemäß § 12 I 2 UWG die Kosten für die vorgerichtliche Rechtsverfolgung iHv € 475,78 zu erstatten. Soweit die Klägerin eine höhere Kostenerstattung beansprucht, war die Berufung zurückzuweisen. Die Geschäftsgebühr für die Abmahnung bemisst sich aus einem Streitwert von € 8.000,00. Sie beläuft sich auf € 592,80 zzgl. Auslagenpauschale € 20,00 = € 612,80. Unter Anrechnung der € 0,65-Gebühr aus dem Eilverfahren ergibt sich ein Betrag von € 338,98. Hinzu kommen die Kosten für das Abschlussschreiben. Das Abschlussschreiben ist entsprechend den Grundsätzen der BGH-Entscheidung "Kosten für das Abschlussschreiben" (GRUR 2010, 1038 [BGH 04.02.2010 - I ZR 30/08]) als Schreiben einfacher Art anzusehen, das nur eine 0,3-Gebühr iHv € 136,80 auslöst."



BGH: Kein abmahnfähiger Wettbewerbsverstoß bei Arbeitnehmerüberlassung ohne Erlaubnis nach § 1 Abs. 1 Satz 1 AÜG - keine wettbewerbsbezogene Schutzfunktion

BGH
Urteil vom 23.06.2016
I ZR 71/15
Arbeitnehmerüberlassung
UWG § 3a; AÜG § 1 Abs. 1 Satz 1


Der BGH hat entschieden, dass die Arbeitnehmerüberlassung ohne Erlaubnis nach § 1 Abs. 1 Satz 1 AÜG keinen abmahnfähigen Wettbewerbsverstoß darstellt, da die Vorschrift allein sozialpolitischen Zwecken dient und keine wettbewerbsbezogene Schutzfunktion aufweist.

Leitsatz des BGH:

Die sozialpolitischen Zwecken dienende Regelung des § 1 Abs. 1 Satz 1 AÜG über die Erlaubnispflicht für Arbeitnehmerüberlassung weist weder in Bezug auf den Absatzmarkt der Arbeitsleistungen der Leiharbeitnehmer noch in Bezug auf den Beschaffungsmarkt der Arbeitskraft von Leiharbeitnehmern eine wettbewerbsbezogene Schutzfunktion auf.

BGH, Urteil vom 23. Juni 2016 - I ZR 71/15 - OLG Frankfurt am Main - LG Frankfurt am Main

Den Volltext der Entscheidung finden Sie hier:


LG Bonn: Abmahnfähiger Wettbewerbsverstoß bei Nichterfüllung der handelsrechtlichen Publizitätspflicht und Pflicht zur Offenlegung der Jahresbilanz

LG Bonn
Urteil vom 31.08.2016
1 O 205/16


Das LG Bonn hat entschieden, dass bei Nichterfüllung der handelsrechtlichen Publizitätspflicht und Pflicht zur Offenlegung der Jahresbilanz nach §§ 325 ff HGB ein abmahnfähiger Wettbewerbsverstoß vorliegt. Die einschlägigen Vorschriften sind - so das Gericht - Markverhaltensregeln gemäß § 3a UWG.

Aus den Entscheidungsgründen:

"Die Nichterfüllung der Publizitätspflicht stellt einen Wettbewerbsverstoß gemäß § 3a UWG dar.

Die Vorschriften der §§ 325 ff. HGB sind Marktverhaltensregelungen im Sinne von § 3a UWG.

Ob eine Norm eine Marktverhaltensregelung enthält, ist durch Auslegung zu ermitteln (Köhler/Bornkamm, UWG, 34. Aufl. 2016, § 3a Rn. 1.61). Eine Vorschrift wird nur dann von § 3a UWG erfasst, wenn sie zumindest auch den Schutz der Interessen der Marktteilnehmer bezweckt, mag sie auch in erster Linie die Interessen der Allgemeinheit im Auge haben (a.a.O. Rn. 1.64 f.). Es reicht dagegen nicht aus, dass sich die Vorschrift lediglich reflexartig zu Gunsten der Marktteilnehmer auswirkt (OLG Köln v. 20.02.2015, 6 U 118/14, WRP 2015, 616, zit. nach juris [Rn. 64]).Dem Interesse der Mitbewerber dient eine Norm dann, wenn sie die Freiheit ihrer wettbewerblichen Entfaltung schützt (BGH v. 02.12.2009, I ZR 152/07, GRUR 2010, 654, zit. nach juris [Rn. 18]). Das Interesse der Mitbewerber an der Einhaltung einer Vorschrift durch alle auf dem betreffenden Markt tätigen Unternehmen ist für sich allein dagegen nicht ausreichend, da die Schaffung gleicher Voraussetzungen für alle Mitbewerber in der Regel nicht der Zweck, sondern die Folge einer gesetzlichen Regelung ist, weshalb im Einzelfall zu prüfen ist, ob die Herstellung gleicher Wettbewerbsbedingungen Zweck oder nur Folge der jeweiligen Vorschrift ist (Köhler/Bornkamm, UWG, 34. Aufl. 2016, § 3a Rn. 1.66).

Der Zweck der Offenlegung nach §§ 325 ff. HGB ist zum einen der Funktionsschutz des Marktes und zum anderen der Individualschutz der Marktteilnehmer; Offenlegung bzw. Publizität bildet das Korrelat der Marktteilnahme (Merkt, in: Baumbach/Hopt, HGB, 36. Aufl. 2014, § 325 Rn. 1). Die Publizitätspflichten dienen insbesondere dem Schutz der Gläubiger und der übrigen Teilnehmer am Wirtschaftsleben, die so einen Einblick in die wirtschaftlichen Verhältnisse erhalten (OLG Köln v. 08.03.1991, 2 Wx 1/91, NJW-RR 1992, 486). Den Regelungen in §§ 325 ff. HGB kommt damit (auch) eine wettbewerbsrechtliche Schutzfunktion zu. Diese Auslegung findet Bestätigung in den von der Verfügungsklägerin in ihrem Schriftsatz vom 09.08.2016 zitierten Gesetzesmaterialien zum Kapitalgesellschaften- und Co-Richtlinie-Gesetz (KapCoRiLiG) aus dem Jahr 1999. So wird in dem Schreiben des BMJ vom 30.03.1999 (3507/20 - 320546/99, abrufbar unter http:// www.gmbhr.de/frueher/09_99/rechnung.htm) davon ausgegangen, dass bei einer Verletzung der Offenlegungspflicht eine Klage nach dem UWG möglich ist (siehe auch die Begründung zu dem diesem Schreiben beigefügten Gesetzentwurf, dort zu Art. 1, Nr. 12 - § 335 HGB, abrufbar unter http:// www.gmbhr.de/frueher/09_99/entwurf.htm). Nicht zuletzt ist diese Auslegung auch unionsrechtlich vorgegeben (siehe die sog. Daihatsu-Entscheidung des EuGH v. 04.12.1997, C-97/96, Slg. 1997, I-6843, zit. nach juris [Ls. 1, Rn. 18 ff.], sowie die vierte Begründungserwägung der Ersten Richtlinie 68/151/EWG v. 09.03.1968, ABl. Nr. L 65, 8, und die dritte Begründungserwägung der Vierten Richtlinie 78/660/EWG v. 25.07.1978, ABl. Nr. L 222, 11).

Vor dem Hintergrund des Vorstehenden hält die Kammer an der in der mündlichen Verhandlung am 27.07.2016 geäußerten abweichenden Rechtsauffassung nicht fest, sondern bejaht die Eigenschaft der §§ 325 ff. HGB als Marktverhaltensregelungen im Sinne von § 3a UWG.

Die Eignung zur spürbaren Beeinträchtigung der Interessen der Marktteilnehmer ist durch den in der Nichterfüllung der Publizitätspflicht liegenden Verstoß gegen die Marktverhaltensregelungen indiziert (Köhler/Bornkamm, UWG, 34. Aufl. 2016, § 3a Rn. 1.112)."


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LG Frankfurt: Fliegender Gerichtsstand gilt auch für Vertragsstrafen aus Unterlassungserklärungen wegen Wettbewerbsverstößen

LG Frankfurt
Urteil vom 10.02.2016
2-06 O 344/15


Das LG Frankfurt hat entschieden, dass der Grundsatz des fliegenden Gerichtsstands auch für die Geltendmachung von Vertragsstrafen aus Unterlassungserklärungen wegen Wettbewerbsverstößen gilt. Diese Rechtsfrage ist in der Rechtsprechung umstritten und noch nicht abschließend vom BGH entschieden.

Aus den Entscheidungsgründen:

"Entgegen der Auffassung der Beklagten ist das Landgericht Frankfurt a.M. örtlich zuständig. Aus Kammersicht ist eine Klage auf Zahlung einer in einem Unterlassungs- und Verpflichtungsvertrag wegen eines dem Schuldner zur Last gelegten Verstoßes gegen das Gesetz gegen den unlauteren Wettbewerb (UWG) übernommenen Vertragsstrafe eine Klage "auf Grund dieses Gesetzes" i.S.d. § 14 UWG. Mit Blick darauf, dass die Beklagte den streitgegenständlichen Verstoß über das Internet begangen hat, besteht auf der Grundlage von § 14 Abs. 2 UWG auch für den Gerichtsbezirk Frankfurt a.M. eine örtliche Zuständigkeit.

1. Die Frage, inwiefern §§ 13 und/oder 14 UWG auch bei Geltendmachung eines Anspruchs auf Zahlung einer Vertragsstrafe gelten, die aus einer wettbewerbsrechtlichen Abmahnung resultiert, ist in Rechtsprechung und Literatur allerdings streitig und höchstrichterlich nicht geklärt. Der Bundesgerichtshof hat diese Frage bisher offen lassen können (vgl. zuletzt BGH (B.v. 26.08.2014 - X ARZ 275/14), juris, Leitsatz 3. i.V.m. Rn. 10; BGH (U.v. 15.12.2011 - I ZR 174/10) -Bauheizgerät, juris, Rn. 22 ff. m.w.N. zum Streitstand; siehe auch die Übersicht bei OLG Schleswig-Holstein (U.v. 09.04.2015 - 6 U 57/13) - Kaiserin der Heilpflanzen, juris, Rn. 19, LG Mannheim (B.v. 28.04.2015 -20 46/15 - Zuständigkeit bei Vertragsstrafe, Leitsatz i.V.m. Rn. 6 ff.).

a) Die Vorschriften der §§ 13, 14 UWG lauten (Hervorh. durch das Gericht):

§ 13 Sachliche Zuständigkeit

(1) Für alle bürgerlichen Rechtsstreitigkeiten, mit denen ein Anspruch auf Grund dieses Gesetzes geltend gemacht wird, sind die Landgerichte ausschließlich zuständig. Es gilt § 95 Absatz 1 Nummer 5 des Gerichtsverfassungsgesetzes.

(2) Die Landesregierungen werden ermächtigt, durch Rechtsverordnung für die Bezirke mehrerer Landgerichte eines von ihnen als Gericht für Wettbewerbsstreitsachen zu bestimmen, wenn dies der Rechtspflege in Wettbewerbsstreitsachen, insbesondere der Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung, dienlich ist. Die Landesregierungen können die Ermächtigung auf die Landesjustizverwaltungen übertragen.

§ 14 Örtliche Zuständigkeit

(1) Für Klagen auf Grund dieses Gesetzes ist das Gericht zuständig, in dessen Bezirk der Beklagte seine gewerbliche oder selbständige berufliche Niederlassung oder in Ermangelung einer solchen seinen Wohnsitz hat. Hat der Beklagte auch keinen Wohnsitz, so ist sein inländischer Aufenthaltsort maßgeblich.

(2) Für Klagen auf Grund dieses Gesetzes ist außerdem nur das Gericht zuständig, in dessen Bezirk die Handlung begangen ist. Satz 1 gilt für Klagen, die von den nach § 8 Absatz 3 Nummer 2 bis 4 zur Geltendmachung eines Unterlassungsanspruchs Berechtigten erhoben werden, nur dann, wenn der Beklagte im Inland weder eine gewerbliche oder selbständige berufliche Niederlassung noch einen Wohnsitz hat.

b) Die Befürworter der wohl nach wie vor mehrheitlichen Ansicht gehen unter Hinweis auf den Wortlaut der §§ 13, 14 UWG davon aus, dass Vertragsstrafenansprüche aus Unterlassungsverpflichtungsverträgen von vorgenannten Normen - jedenfalls von § 14 UWG - nicht erfasst seien (vgl. z.B. OLG Köln (Vorlagebeschluss v. 05.06.2014 - 8 AR 68/14), juris, Rn. 5; Hess in: Ullmann, jurisPK-UWG, 3. Aufl. 2013, § 13 UWG Rn. 11, 19; Köhler in: Köhler/Bornkamm, UWG, 33. Aufl. 2015, § 14 Rn. 4). Zur Begründung führen sie an, eine Vertragsstrafenforderung werde nicht auf Grund des UWG, sondern aufgrund einer vertraglichen Vereinbarung geltend gemacht, die - in Form eines abstrakten Schuldanerkenntnisses/-versprechens - gerade an die Stelle des gesetzlichen Unterlassungsanspruchs getreten sei (vgl. z.B. OLG Rostock (B.v. 15.01.2014 - 2 AR 1/13) - Vertragsstrafe, juris, Leitsatz 2 i.V.m. Rn. 7 ff (9 f.) m.w.N.; OLG Rostock (B.v. 07.12.2004 - 2 UH 4/04), GRUR-RR 2005, 176M Rieble in: Staudinger, BGB, Neubearbeitung 2015, § 339 Rn. 543).

Eine Subsumtion von Vertragsstrafenforderungen unter o.a. Normen sei nicht geboten, weil es bei Vertragsstrafenklagen nicht um die Feststellung eines UWG-Verstoßes, sondern allgemeine Fragen des Vertragsrechts, insbesondere um die Auslegung der Vereinbarung, gehe (OLG Rostock - Vertragsstrafe, a.a.O., Rn. 12).

Soweit eine Anwendung von § 13 UWG auf Vertragsstrafenansprüche - mit Blick auf das Ergebnis und die Triftigkeit der gegnerischen Begründung - partiell auch von den Vertretern dieser Meinung für wünschenswert gehalten wird, wird sie (u.a.) mit der Begründung abgelehnt, wegen der identischen Formulierung ("auf Grund dieses Gesetzes") in §§ 13, 14 UWG müsste ansonsten auch § 14 UWG anwendbar sein, was mangels eines übertragbaren Rechtsgrundes unhaltbar sei (Teplitzky, Wettbewerbsrechtliche Ansprüche und Verfahren, 10. Aufl. 2011, Kapitel 45 Rn. 5 f.).

c) Anderer Ansicht zufolge lassen sich Vertragsstrafenforderungen (jedenfalls) als "Anspruch auf Grund dieses Gesetzes" i.S.d. § 13 Abs. 1 UWG verstehen, zumal die Vertragsstrafe in § 12 Abs. 1 S. 2 UWG zumindest Erwähnung gefunden habe (vgl. z.B. Schleswig-Holsteinisches Oberlandesgericht (U.v. 09.04.2015 - 6 U 57/13) -Kaiserin der Heilpflanzen, juris, Rn. 17 ff.; Thüringer Oberlandesgericht (U.v. 01.09.2010 - 2 U 330/10) - Vertragsstrafeforderung, Leitsatz i.V.m. Rn. 7 ff.; LG Mannheim (U.v. 28.04.2015 -20 46/15) - Zuständigkeit bei Vertragsstrafe, juris, Rn. 10 ff. (17); Schmitt-Gaedke/Arz, WRP2015, 1196, 1201 Rn. 42; Sosnitza in: Ohly/Sosnitza, UWG, 6. Aufl. 2014, § 13 Rn. 2; Goldbeck, WRP 2ßß6, 37, 39 ff.). Das in der Gesetzesbegründung zu § 13 UWG zum Ausdruck gekommen Ziel des Gesetzgebers, die Amtsrichter mit einer streitwertunabhängigen, ausschließlichen Zuständigkeit der Landgerichte (bzw. Kammern für Handelssachen), bei denen streitwertbedingt die Mehrzahl der UWG-Sachen anfalle und bei denen der Sachverstand und das Erfahrungswissen versammelt seien, von dem mit einzelnen UWG-Sachen - insbesondere "kleinen Wettbewerbsverfahren", bei denen es "nur" um den Aufwendungsersatzanspruch hinsichtlich der Abmahnkosten gehe -verbundenen "unverhältnismäßigen" Einarbeitungsaufwand zu entlasten (vgl. BT-Drucksache 15/1487, S. 36 zu § 13 UWG), gebiete eine sich auf Vertragsstrafenforderungen erstreckende Gesetzesauslegung.

Hierdurch würde zudem der vom Gesetzgeber gewünschte inhaltlichen Gleichklang mit §§ 140 Abs. 1 MarkenG, 27 Abs. 1 GebrMG, 143 Abs. 1 PatG, 15 Abs. 1 GeschmG (jetzt DesignG) und 6 Abs. 1 UKIaG erreicht (vgl. insofern BT-Drucksache 15/1487, a.a.O.; Thüringer Oberlandesgericht - Vertragsstrafeforderung, a.a.O., Rn. 10; Goldbeck, WRP 2ßß6, 37, 39 f.).

d) Die Kammer schließt sich (auch) für den Anwendungsbereich des § 14 UWG der letztgenannten Ansicht an (tendenziell ebenso LG Mannheim (B.v. 28.04.2015 -2 O 46/15) - Zuständigkeit bei Vertragsstrafe, juris, Rn. 23 ff.).

aa) Die Vorschriften der §§ 13, 14 UWG sind wegen ihrer gleichlautenden Formulierung "auf Grund dieses Gesetzes" einheitlich auszulegen (ebenso z.B. LG Mannheim (B.v. 28.04.2015 -20 46/15) - Zuständigkeit bei Vertragsstrafe, juris, Rn. 23; Thüringer Oberlandesgericht - Vertragsstrafeforderung, a.a.O., Rn. 13; Teplitzky, a.a.O., Rn. 5; Schmitt-Gaedke/Arz, WRP2015, 1196, 1201 Rn. 42; vgl. auch Deichfuß (X. Zivilsenat), jurisPR-WettbE 3/2011 Anm. 3).

Eine differenzierte Auslegung beider Vorschriften ist zunächst einmal nicht deshalb geboten, weil der Gesetzgeber mit der Einführung des § 13 UWG zwar eine Zuständigkeitskonzentration bei den Landgerichten schaffen wollte, diese Überlegung für die örtliche Zuständigkeit aber nicht verfängt (vgl. in diesem Zusammenhang auch Tepkitzky, a.a.O.).

Eine abweichende Auslegung ist auch nicht deshalb geboten, weil § 13 Abs. 1 UWG von der Geltendmachung eines Anspruchs ("auf Grund dieses Gesetzes") spricht, während § 14 Abs. 1 und Abs. 2 S. 1 UWG eine Regelung zu Klagen ("auf Grund dieses Gesetzes") treffen. Ein "Anspruch" ist in § 194 Abs. 1 BGB legaldefiniert als das Recht, von einem anderen ein Tun oder Unterlassen zu verlangen. Für Ansprüche kann von vornherein keine örtliche Zuständigkeit bestehen; eine solche ist nur für Klagen bzw. Rechtsstreitigkeiten, durch die bzw. mit denen ein Anspruch geltend gemacht wird, denkbar. Dafür, dass mit der abweichenden Wortwahl in §§ 13 Abs. 1, 14 UWG ein Bedeutungsunterschied verbunden wäre, fehlt jeder Hinweis.

bb) Die Formulierung "auf Grund diese Gesetzes" in §§ 13, 14 UWG ist ihrem Wortlaut nach auch nicht zwingend so zu verstehen, dass darunter nur Ansprüche bzw. Klagen fallen, die unmittelbar auf eine Norm des UWG gestützt sind. Unter die Gesetzesfassung können ebenso gut Klagen/Ansprüche fallen, die ihre Grundlage nur mittelbar im UWG haben, wie insbesondere wettbewerblich begründeten Vertragsstrafenversprechen ist (ebenso Schleswig-Holsteinisches Oberlandesgericht (U.v. 09.04.2015 - 6 U 57/13) - Kaiserin der Heilpflanzen, juris, Rn. 21 mit weiteren Ausführungen; LG Mannheim - Zuständigkeit bei Vertragsstrafe, a.a.O., Rn. 14).

Ausschließliche Zuständigkeitsvorschriften mögen mit Blick auf die grundgesetzlich verankerte Garantie des gesetzlichen Richters (Art. 101 Abs. 1 S. 2 GG) zwar grundsätzlich eng auszulegen sein, dies bedingt aber nicht, sie ohne Rücksicht auf ihren Sinn und Zweck möglichst wortlautnah zu interpretieren (vgl. z.B. auch Thüringer Oberlandesgericht - Vertragsstrafeforderung, a.a.O., Rn. 15). Wie die Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs zu § 143 PatG illustriert (s.u.), ist gerade bei Zuständigkeitsvorschriften ein am Normzweck orientiertes Verständnis geboten.

Gegen das Argument, der Wortlaut der Vorschriften hindere eine Subsumtion von Vertragsstrafenforderungen/-klagen unter §§ 13, 14 UWG, spricht ferner, dass § 13 Abs. 2 UWG, wie oben wiedergegeben, eine Konzentrationsermächtigung vorsieht, die sich auf "Wettbewerbsstreitsachen" bezieht. Für die Bezirke mehrerer Landgerichte kann gemäß § 13 Abs. 2 UWG ein Gericht für "Wettbewerbsstreitsachen" bestimmt werden, insbesondere sofern dies der Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung dienlich ist. Der Begriff der "Wettbewerbsstreitsachen" wird in diesem Kontext überwiegend weiter verstanden als die Formulierung eines Anspruchs bzw. einer Klage aufgrund des UWG. Ihm unterfallen nach wohl überwiegender Meinung auch Streitigkeiten aus Abmahnungen außerhalb des UWG, Vertragsstrafenforderungen sowie z.B. Schadenersatzansprüche gemäß § 945 ZPO. Für diese Streitigkeiten würde eine Gerichtsstandskonzentration auf Basis der Gegenansicht im Einzelfall unmittelbar zuständigkeitsbegründende Wirkung entfalten (vgl. z.B. Teplitzky, a.a.O., Rn. 7 f. m.w.N.).

Letzteres scheint bedenklich. Es leuchtet nicht ein, weshalb eine (bloße) Konzentration von "Wettbewerbsstreitsachen" bei einzelnen Landgerichten eine den diesen Gerichten originär fehlende sachliche Zuständigkeit begründen können sollte. Nahe liegender ist die Annahme, dass das Gesetz im Rahmen der §§ 13, 14 UWG trotz uneinheitlicher Formulierungen dasselbe meint. Die Wendung "Klagen aufgrund dieses Gesetzes" in § 14 UWG ist demnach einheitlich im Sinne von "Wettbewerbsstreitsachen" zu verstehen. Hierunter fallen wiederum Streitigkeiten, bei denen sich spezifisch wettbewerbsrechtliche Frage stellen."


Den Volltext der Entscheidung finden Sie hier:

OLG Naumburg: Wettbewerbsverstoß durch Angabe versandkostenfrei bei Google-Shopping wenn tatsächlich Versandkosten anfallen - Angaben müssen aktualisiert werden

OLG Naumburg
Urteil vom 16.06.2016
9 U 98/15


Das OLG Naumburg hat entschieden, dass ein abmahnfähiger Wettbewerbsverstoß eines Online-Shop-Betreibers vorliegt, wenn bei Google-Shopping die Angabe "versandkostenfrei" erfolgt, im verlinkten Online-Shop aber tatsächlich Versandkosten anfallen. Dies gilt auch dann, wenn sich die Versandkosten zu einem späteren Zeitpunkt ändern. Diese müssen auch im Google-Shopping-Angebot aktuell gehalten werden.


Aus den Entscheidungsgründen:

"Dem Beklagten steht hier ein Unterlassungsanspruch gemäß §§ 8 Abs. 1, 3 Nr. 2, 3a UWG i.V.m. § 1 Abs. 2 S. 1 Nr. 2 S. 2, Abs. 6 S. 1, S. 2 PAngV zu.

1. Das Landgericht ist zu dem Ergebnis gelangt, dass es im Ergebnis der Beweisaufnahme unklar geblieben sei, in welcher Sphäre die Ursache der unterschiedlichen Versandkostenangaben liegt.

a) Zunächst hat das Landgericht es als bewiesen angesehen, dass in der Zeit vom 10.03.2015 bis zum 17.03.2015 unterschiedliche Versandkostenangaben für das fragliche "Möbel-Loungeset" auf dem Portal " ... Shopping" einerseits und auf der Webseite der Klägerin andererseits bestanden haben.


b) Hinsichtlich der Übermittlung der Produktangaben an die Internetplattform "... Shopping" ist das Landgericht von folgendem Sachverhalt ausgegangen: Die Werbetreibenden müssen eine Tabelle mit bestimmten Angaben über die zu bewerbenden Produkte ausfüllen, um die Werbung bei " ... Shopping" schalten zu können. In diese Tabelle gehören Pflichtangaben, so die Versandkosten und mögliche Zusatzangaben. Ohne eine Angabe über die Versandkosten wird bei " ... Shopping" keine Anzeige für das Produkt veröffentlicht. Die Informationen zum Produkt werden ausschließlich vom Werbetreibenden bereitgestellt; es gibt allerdings drei verschiedene Möglichkeiten, die Angaben an " ... Shopping" zu übermitteln. Die hochgeladenen Informationen können nachträglich vom Werbetreibenden auch noch manuell geändert werden.

c) Weiter ist das Landgericht aufgrund der Aussage des Zeugen W. davon ausgegangen, dass die Klägerin irgendwann einmal
2. Anders als das Landgericht angenommen hat, liegt aber die Darlegungs- und Beweislast für eine Veränderung der bereitgestellten Daten durch den Plattformbetreiber auch bei der Klägerin.

a) Nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs stellt es eine eigene geschäftliche Handlung dar, wenn jemand veranlasst, dass auf der Internetseite einer Suchmaschine für die von ihm angebotenen Produkte geworben wird.

Es kommt nicht darauf an, ob der Suchmaschinenbetreiber die Entscheidung getroffen hat, in seiner Suchmaschine nur Preise ohne Versandkosten zu listen. Das ändert nichts daran, dass es allein die Entscheidung des Werbenden ist, ob er sich einer solchen Suchmaschine bedient. (BGH, Urteil vom 18. März 2010 - I ZR 16/08 -, Rn. 16 f., juris)

b) Auch die hier in Rede stehende Plattform " ... Shopping" ist eine Suchmaschine im Sinne des allgemeinen Sprachgebrauchs.

Der Begriff der "Suchmaschine“ ist inzwischen in den allgemeinen Sprachgebrauch eingegangen und daher als allgemein bekannt anzusehen.

aa) Eine Suchmaschine ist ein Programm zur Recherche von Dokumenten, die in einem Computer oder einem Computernetzwerk wie z. B. dem World Wide Web gespeichert sind. Internet-Suchmaschinen ... erstellen einen Schlüsselwort-Index für die Dokumentbasis, um Suchanfragen über Schlüsselwörter mit einer nach Relevanz geordneten Trefferliste zu beantworten. Nach Eingabe eines Suchbegriffs liefert eine Suchmaschine eine Liste von Verweisen auf möglicherweise relevante Dokumente, meistens dargestellt mit Titel und einem kurzen Auszug des jeweiligen Dokuments. Dabei können verschiedene Suchverfahren Anwendung finden. (Wikipedia Stichwort „Suchmaschine“ [Stand 14.06.2016]).

bb) Hier liefert " ... Shopping" auf Anforderung eine Liste von Angeboten zu dem gesuchten Produkt. Die Trefferliste lässt sich nach dem Angebotspreis sortieren, wobei auch die Versandkosten angegeben werden.

c) Nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs liegt weiter ein Verstoß gegen die Preisangabenverordnung im Allgemeinen nicht schon darin, dass auf einer Internetseite nur der Preis einer Ware ohne Hinweis darauf genannt wird, ob und gegebenenfalls in welcher Höhe zusätzlich Liefer- und Versandkosten anfallen.

Eine Werbung für Waren in Preisvergleichslisten einer Preissuchmaschine ist jedoch anders zu beurteilen. Hier dürfen die zum Kaufpreis hinzukommenden Versandkosten nicht erst auf der eigenen Internetseite des Anbieters genannt werden, die über eine - beispielsweise bei der Warenabbildung oder dem Produktnamen angebrachte - elektronische Verknüpfung erreicht werden kann (BGH, Urteil vom 18. März 2010 - I ZR 16/08 -, Rn. 22, juris m.w.N.).

d) Nach den Vorgaben des Bundesgerichtshofs ist die Klägerin nach § 8 Abs. 1 UWG daher grundsätzlich wettbewerbsrechtlich dafür verantwortlich, dass die Angaben über die Versandkosten auf der Plattform " ... Shopping" und auf der eigenen Webseite übereinstimmen.

Im vorliegenden Fall hat sie, wie sich aus der Aussage des Zeugen W. ergibt, die Angabe „Versand gratis“ ursprünglich selbst an die Plattform " ... Shopping" gemeldet bzw. melden lassen. Später hat sie ihre Preispolitik geändert und für das Produkt Versandkosten erhoben. Diese Änderung hat in Hinblick auf die nun erhobenen Versandkosten die Plattform " ... Shopping" nicht erreicht. Nach den Angaben der Zeugen wäre ein solches Abweichen der Angaben an sich technisch gar nicht möglich gewesen.

Mit dem Landgericht ist davon zwar auszugehen, dass sich anhand der erhobenen Beweise nicht klären lässt, ob der Fehler bei der Klägerin oder bei " ... Shopping" geschehen ist. Beides ist theoretisch möglich. Diese Unaufklärbarkeit geht aber zulasten der Klägerin. Denn die von ihr veranlasste Werbemaßnahme war objektiv unrichtig und verstößt damit gegen die PAngV.

e) Aber selbst wenn man einen technischen Fehler bei der Plattform " ... Shopping" oder sogar eine bewusste Manipulation dort annehmen wollte, würde dies die Haftung der Klägerin nicht ausschließen. Denn dann wäre die Zuwiderhandlung durch einen Beauftragten der Klägerin im Sinne des § 8 Abs. 2 UWG begangen worden.

Es geht hier nicht um eine Verantwortungsverteilung zwischen der Klägerin und der Plattform " ... Shopping" , sondern um den Schutz der Verbraucher und der Wettbewerber. Der Unternehmensinhaber, dem die Wettbewerbshandlung, hier die Werbemaßnahme, wirtschaftlich zu Gute kommt, kann sich nicht dadurch entlasten, dass nicht mehr aufklärbar ist, ob der Fehler in seinem Unternehmen oder bei einem anderen Unternehmen, das er für seine Werbung eingeschaltet hat, geschehen ist.

3. Soweit sich die Klägerin auf eine Entscheidung des Oberlandesgerichts Stuttgart vom 08.10.2015 - Az. 2 U 40/15 - beruft, so betrifft diese eine andere Fallkonstellation.

a) Das Oberlandesgericht Stuttgart führt dort aus:

"Auf diese Pflicht stellt die Klägerin ab, übergeht dabei aber, was sie an anderer Stelle nicht verkennt, dass davon zu trennen und vorrangig zu beantworten die Frage ist, ob Veröffentlichungen durch Dritte im Internet der Unterlassungsschuldnerin überhaupt rechtlich zuzuordnen sind. Denn die von dem gesetzlichen Anspruch umfasste Beseitigungspflicht erstreckt sich nicht auf ein rechtlich selbstständiges, von dem ihrem unabhängiges oder nur auf dieses aufsetzendes Verhalten Dritter. Eine Einwirkungspflicht auf Dritte besteht nur, soweit deren Verhalten Teil des Wettbewerbsverstoßes des Unterlassungsschuldners ist. Sie kann sich insbesondere daraus ergeben, dass der Unterlassungspflichtige die Veröffentlichungen in Auftrag gegeben oder initiiert hat (wie beispielsweise bei Telefonbucheinträgen oder zur Weiterverbreitung gestreuten Aussagen).

Dass eine Veröffentlichung durch einen Dritten in den Verantwortungsbereich des Unterlassungspflichtigen fällt, steht zur Darlegungs- und Beweislast dessen, der einen Beseitigungsanspruch geltend macht oder aus der unterbliebenen Beseitigung Rechte herleitet." (OLG Stuttgart, Urteil vom 08. Oktober 2015 - 2 U 40/15 -, Rn. 76 f., juris)

b) Hier ist aber unstreitig, dass die Klägerin die Plattform " ... Shopping" für ihre Werbung benutzte und an sie Produktangaben übermittelt hat. Die Plattform " ... Shopping" ist daher kein Dritter im Sinne der genannten Rechtsprechung.

4. Auch die weiteren Voraussetzungen des Anspruchs sind gegeben. Der Senat nimmt insoweit auf die zutreffenden Ausführungen der Berufungsbegründung Bezug.

II.

Aus den genannten Gründen sind auch die Voraussetzungen des Unterlassungsanspruchs gemäß §§ 8 Abs. 1, Abs. 3 Nr. 2, 3 Abs. 1, 5 Abs. 1 Nr. 2 UWG erfüllt.

Den Volltext der Entscheidung finden Sie hier:


LG Stuttgart: Makler darf keine Besichtigungsgebühr von Suchenden verlangen - Verstoß gegen Bestellerprinzip

LG Stuttgart,
Urteil vom 15.06.2016
38 O 10/16 KfH


Das LG Stuttgart hat entschieden, dass ein Makler keine Besichtigungsgebühr von Suchenden verlangen darf. Es liegt ein Verstoß gegen das Bestellerprinzip vor, da dieses durch die Erhebung einer Gebühr für die Besichtigung teilweise umgangen wird.

OLG Düsseldorf: Rechtsmissbrauch durch zwei eigenständige Klagen wegen Markenrechtsverletzung und Wettbewerbsverstoß bei gleichem Sachverhalt bzw kerngleiche Verletzungshandlungen

OLG Düsseldorf
Urteil vom 13.10.2015
I-20 U 200/14


Das OLG Düsseldorf hat entschieden, dass ein rechtsmissbräuchliches Verhalten nach § 8 Abs. 4 UWG vorliegt, wenn Ansprüche wegen einer Markenrechtsverletzung einerseits und einem Wettbewerbsverstoß andererseits in zwei eigenständigen Klagen geltend gemacht werden, obwohl es um den gleichen Sachverhalt und kerngleiche Verletzungshandlungen geht. Bei einem derartigen Vorgehen steht - so das Gericht - regelmäßig die Erzielung möglichst hoher Gebühren im Vordergrund, so dass die getrennte Verfolgung der Unterlassungsansprüche nach § 8 Abs. 4 UWG regelmäßig rechtsmissbräuchlich ist.

Die aufgezeigten Grundsätze lassen sich entsprechend auch auf die getrennte Verfolgung durch zwei eigenständige Abmahnungen im außergerichtlichen Bereich übertragen.

Aus den Entscheidungsgründen:

"Dass die Klägerin neben der auf denselben Sachverhalt gestützten Klage aus Markenrecht mit demselben Unterlassungsantrag eine gesonderte Klage gestützt auf das Recht des unlauteren Wettbewerbs anhängig gemacht hat, stellt einen Fall des § 8 Abs. 4 Satz 1 UWG dar. Danach ist die Geltendmachung von Unterlassungs- und Beseitigungsansprüchen unzulässig, wenn sie unter Berücksichtigung der gesamten Umstände missbräuchlich ist, insbesondere wenn sie vorwiegend dazu dient, gegen den Zuwiderhandelnden einen Anspruch auf Ersatz von Aufwendungen oder Kosten entstehen zu lassen. Ein Missbrauch liegt vor, wenn der Anspruchsberechtigte mit der Geltendmachung des Anspruchs überwiegend sachfremde, für sich gesehen nicht schutzwürdige Interessen und Ziele verfolgt und diese als die eigentliche Triebfeder und das beherrschende Motiv der Verfahrenseinleitung erscheinen (vgl. statt vieler: BGH GRUR 2012, 286 Rdnr. 13 – Falsche Suchrubrik). Ein solches sachfremdes Ziel ist auch das Kostenbelastungsinteresse, also das Interesse des Gläubigers, den Verletzer mit möglichst hohen Prozesskosten und Risiken zu belasten und seine persönlichen und finanziellen Kräfte zu binden. Ein Indiz für das Vorliegen eines Kostenbelastungsinteresses ist es, wenn ein schonenderes Vorgehen im Einzelfall möglich und zumutbar ist (vgl. Köhler in: Köhler/Bornkamm, UWG, 33. Aufl., § 8 Rdnr. 4.13 m.w.N.). Geht der Gläubiger zum Beispiel bei einem einheitlichen Wettbewerbsverstoß mit mehrfachen Klagen vor und erhöht er dadurch die Kostenlast erheblich, obwohl ein einheitliches Vorgehen für ihn mit keinerlei Nachteilen verbunden wäre, ist dies ein Anhaltspunkt für einen Missbrauch (vgl. BGH GRUR 2010, 454 Rdnr. 10 – Klassenlotterie). Dieser Grundsatz gilt auch dann, wenn es um die getrennte Verfolgung kerngleicher Verletzungshandlungen geht. Denn die Stellung mehrerer nahezu identischer Unterlassungsanträge, die sich auf kerngleiche Verletzungshandlungen beziehen und ohne inhaltliche Erweiterung des begehrten Verbotsumfangs zu einer Vervielfachung des Streitwerts führen in getrennten Verfahren, ist ein Indiz für einen Missbrauch, wenn dem Kläger im Einzelfalls ein schonenderes Vorgehen durch Zusammenfassung seines Begehrens in einem Antrag möglich und zumutbar ist (vgl. BGH GRUR 2013, 307 Rdnr. 19 – Unbedenkliche Mehrfachabmahnung). Nichts anderes kann gelten, wenn – auf denselben Sachverhalt gestützt – Ansprüche aus Markenrecht und unlauterem Wettbewerb geltend gemacht werden. Dass diese Ansprüche nebeneinander bestehen, wie die Klägerin umfangreich ausführt, steht dem nicht entgegen und besagt insbesondere nichts dazu, ob diese Ansprüche auch gesondert geltend gemacht werden können. Schützenswerte Interessen für eine gesonderte Geltendmachung sind vorliegend von der Klägerin nicht schlüssig dargelegt worden und auch nicht ersichtlich. Sie verweist allein darauf, dass ein Mitbewerber, der sich gegen eine Irreführung nach § 5 Abs. 2 UWG wendet, nicht dieselben Ansprüche hat wie der Inhaber eines Immaterialgüterrechts, weil letzerer anstelle der Erstattung des konkret entstandenen Schadens auch den Schaden nach den Grundsätzen der Lizenzanalogie berechnen oder den Verletzergewinn heraus verlangen kann. Um diesem Umstand Rechnung zu tragen, hätte es sogar gereicht, eine Klage anhängig zu machen, diese vorrangig auf die im Rahmen des Schadensersatzes weiter gehenden Ansprüche aus Markenrecht zu stützen und die Ansprüche aus UWG nur hilfsweise geltend zu machen. Aber auch unter Berücksichtigung der Tatsache, dass die Geltendmachung eines markenrechtlichen Unterlassungsanspruchs und eines Unterlassungsanspruchs aufgrund unlauteren Wettbewerbs zwei selbständige Streitgegenstände darstellen, an deren gleichzeitiger Bescheidung der Gläubiger ein berechtigtes Interesse hat, war es nicht notwendig zwei getrennte Verfahren einzuleiten. Vielmehr steht es dem Gläubiger in einem solchen Fall auch frei, die verschiedenen Aspekte der Beanstandung ein- und desselben Handlung im Wege der kumulativen Klagehäufung zu jeweils getrennten Klagezielen zu machen (vgl. BGH GRUR 2013, 401 Rdnr. 25 – Biomineralwasser). Die Kostenbelastung für den Schuldner ist dann geringer, als wenn die Ansprüche in verschiedenen Verfahren geltend gemacht werden. Dies liegt nicht nur daran, dass aufgrund der im RVG und im GKG vorgesehenen proportionalen Degression die Gebühren eines Verfahrens berechnet nach einem Streitwert von z.B. 200.000,- € geringer sind, als die Summe der Gebühren zweier Verfahren berechnet jeweils nach einem Streitwert von 100.000,- €. Nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofes hat zudem eine Zusammenrechnung mehrere Ansprüche nur dort zu erfolgen, wo eine wirtschaftliche Werthäufung entsteht und nicht ein wirtschaftlich identisches Interesse betroffen ist. Vielmehr hat, wenn einem einheitlichen Unterlassungsantrag mehrere Ansprüche im Sinne von § 45 Abs. 1 Satz 2 GKG zugrunde liegen, keine schematische Erhörung des Streitwerts zu erfolgen, sondern der Streitwert für den ersten Anspruch festzusetzen und für den zweiten Anspruch angemessen zu erhöhen (vgl. BGH BeckRS 2013, 20395). Dass die von der Klägerin vorliegend geltend gemachten Ansprüche ein selbständiges Verfahrensschicksal nehmen würden, zum Beispiel weil in einem Fall eine Beweisaufnahme absehbar war und im anderen nicht, oder weil in nur einem Fall eine Vorlage oder Aussetzung in Betracht kam, war vorliegend nicht zu erwarten. Letzteres wird von der Klägerin auch nicht behauptet. Ob die Klägerin bewusst angestrebt hat, die verschiedenen Klagen in erster Instanz bei unterschiedlichen Spruchkörpern aufgrund deren jeweiliger Spezialzuständigkeit anhängig zu machen und ob an einem solchen Vorgehen grundsätzlich ein berechtigtes Interesse bestehen kann, wenn die Verfahren in der Berufung von demselben Spruchkörper zu entscheiden sind, bedarf keiner abschließenden Entscheidung. Denn eine isolierte Beurteilung der verschiedenen Ansprüche war vorliegend nicht möglich. Da kein Grund dafür erkennbar ist, dass der jedem Mitbewerber gewährte lauterkeitsrechtliche Anspruch weiter gehen soll als das in gleicher Weise auf Unterlassung gerichtete individuelle Ausschließlichkeitsrecht des Markeninhabers, ist nämlich bei der Beurteilung eines lauterkeitsrechtlichen Unterlassungsanspruchs ein gleichzeitig möglicher markenrechtliche Unterlassungsanspruch in jedem Fall mit in den Blick zu nehmen, (vgl. BGH GRUR 2013, 1161 Rdnr. 64 – Hard Rock Cafe)."

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BGH: Haftung des Webseitenbetreibers für wettbewerbswidrige Inhalte auf verlinkter Seite - Prüfungspflichten auf Grundlage der Störerhaftung

BGH
Urteil vom 18.06.2015
I ZR 74/14
Haftung für Hyperlink
UWG § 8 Abs. 1


Der BGH hat sich in dieser Entscheidung mit der Frage befasst unter welchen Voraussetzungen ein Webseitenbetreiber für Wettbewerbsverstöße haftet, wenn dieser per Link auf eine andere Webseite mit wettbewerbswidrigen Inhalten verweist. Macht sich der Webseitenbetreiber die fremden Inhalte zu eigen, so haftet dieser wie für eigene Inhalte. Aber auch sonst kann ein Webseitenbetreiber unter dem Gesichtspunkt der Störerhaftung unter Umständen in Anspruch genommen werden. Ist der Rechtsverstoß erkennbar, so haftet der Verlinkende. Ist der Verstoß nicht leicht erkennbar, so kommt eine Haftung in Betracht, wenn er von der Rechtswidrigkeit der Inhalte Kenntnis erlangt oder darüber informiert wird. Dann muss der Verlinkende auch nicht leicht erkennbare Verstöße auf ihre Rechtswidrigkeit überprüfen.

Leitsätze des BGH:

a) Eine Haftung für die Inhalte einer über einen Link erreichbaren Internetseite wird nicht allein dadurch begründet, dass das Setzen des Links eine geschäftliche Handlung des Unternehmers darstellt.

b) Wer sich fremde Informationen zu Eigen macht, auf die er mit Hilfe eines Hyperlinks verweist, haftet dafür wie für eigene Informationen. Darüber hinaus kann, wer seinen Internetauftritt durch einen elektronischen Verweis mit wettbewerbswidrigen Inhalten auf den Internetseiten eines Dritten verknüpft, im Fall der Verletzung absoluter Rechte als Störer und im Fall der Verletzung sonstiger wettbewerbsrechtlich geschützter Interessen aufgrund der Verletzung einer wettbewerbsrechtlichen Verkehrspflicht in Anspruch genommen werden, wenn er zumutbare Prüfungspflichten verletzt hat.

c) Ist ein rechtsverletzender Inhalt der verlinkten Internetseite nicht deutlich erkennbar, haftet derjenige, der den Link setzt, für solche Inhalte grundsätzlich erst, wenn er von der Rechtswidrigkeit der Inhalte selbst oder durch Dritte Kenntnis erlangt, sofern er sich den Inhalt nicht zu eigen gemacht hat.

d) Der Unternehmer, der den Hyperlink setzt, ist bei einem Hinweis auf Rechtsverletzungen auf der verlinkten Internetseite zur Prüfung verpflichtet, ohne dass es darauf ankommt, ob es sich um eine klare Rechtsverletzung handelt.

BGH, Urteil vom 18. Juni 2015 - I ZR 74/14 - OLG Köln - LG Köln