Skip to content

EuGH: Rechteinhaber kann von YouTube bei urheberrechtswidrig hochgeladenen Inhalten nur die Postanschrift des Nutzers nicht aber E-Mail-Adresse, IP-Adresse oder Telefonnummer verlangen

EuGH
Urteil vom 09.07.2020
C-264/19
Constantin Film Verleih GmbH / Google Inc. et YouTube LLC

Der EuGH hat entschieden, dass der Rechteinhaber von Videoplattformen wie YouTube bei urheberrechtswidrig hochgeladenen Inhalten nach der Richtlinie zur Durchsetzung der Rechte des geistigen Eigentums nur Auskunft über die Postanschrift des Nutzers nicht aber über E-Mail-Adresse, IP-Adresse oder Telefonnummer verlangen (siehe auch zum Vorlagebeschluss des BGH: BGH legt EuGH Fragen vor inwieweit YouTube bei Urheberrechtsverletzungen dem Rechteinhaber Auskünfte über Nutzer erteilen muss).

Tenor der Entscheidung:

Art. 8 Abs. 2 Buchst. a der Richtlinie 2004/48/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 29. April 2004 zur Durchsetzung der Rechte des geistigen Eigentums ist dahin auszulegen, dass der darin genannte Begriff „Adressen“ sich, was einen Nutzer anbelangt, der ein Recht des geistigen Eigentums verletzende Dateien hochgeladen hat, nicht auf die E‑Mail-Adresse und Telefonnummer dieses Nutzers sowie die für das Hochladen dieser Dateien genutzte IP-Adresse oder die bei seinem letzten Zugriff auf das Benutzerkonto verwendete IP-Adresse bezieht.


Die Pressemitteilung des EuGH:

Bei illegalem Hochladen eines Films auf eine Online-Plattform wie YouTube kann der Rechtsinhaber nach der Richtlinie zur Durchsetzung der Rechte des geistigen Eigentums vom Betreiber nur die Postanschrift des betreffenden Nutzers verlangen, nicht aber dessen E-Mail-Adresse, IP-Adresse oder Telefonnummer

In seinem heute verkündeten Urteil Constantin Film Verleih hat der Gerichtshof entschieden, dass die Richtlinie 2004/481 die Gerichte nicht verpflichtet, im Zusammenhang mit dem Hochladen eines Films auf eine Online-Videoplattform ohne Zustimmung des Inhabers des Urheberrechts gegenüber dem Betreiber der Videoplattform anzuordnen, die E-Mail-Adresse, die IP-Adresse oder die Telefonnummer des Nutzers bekannt zu geben, der den streitigen Film hochgeladen hat. Die Richtlinie, die die Bekanntgabe der „Adressen“ der Personen vorsieht, die ein Recht des geistigen Eigentums verletzt haben, bezieht sich ausschließlich auf die Postanschrift.

In den Jahren 2013 und 2014 wurden die Filme Parker und Scary Movie 5 ohne die Zustimmung von Constantin Film Verleih, der Inhaberin der ausschließlichen Nutzungsrechte an diesen Werken in Deutschland, auf die Videoplattform YouTube hochladen. Dort wurden sie mehrere zehntausend Male angeschaut. Constantin Film Verleih verlangte daher von YouTube und von Google, der Muttergesellschaft von YouTube, bei der sich die Nutzer zuvor mit einem Benutzerkonto registrieren müssen, ihr eine Reihe von Auskünften über jeden der Nutzer, die die Filme hochgeladen hatten, zu erteilen. Diese beiden Unternehmen weigerten sich, Constantin Film Verleih Auskünfte zu diesen Nutzern, insbesondere deren E-Mail-Adressen und Telefonnummern sowie die IP-Adressen, die von ihnen sowohl zum Zeitpunkt des Uploads der betreffenden Dateien als auch zum Zeitpunkt des letzten Zugangs zu ihrem Google/YouTube-Konto verwendet wurden, zu erteilen.

Der Ausgangsrechtsstreit hing von der Beantwortung der Frage ab, ob solche Auskünfte unter den Begriff „Adressen" im Sinne der Richtlinie 2004/48 fallen. Nach dieser Richtlinie können die Gerichte anordnen, dass Auskünfte über den Ursprung und die Vertriebswege von Waren oder Dienstleistungen, die ein Recht des geistigen Eigentums verletzen, erteilt werden. Zu diesen
Informationen gehören u. a. die „Adressen“ der Hersteller, Vertreiber und Lieferer der rechtsverletzenden Waren oder Dienstleistungen.

Der Gerichtshof hat erstens festgestellt, dass der gewöhnliche Sinn des Begriffs „Adresse“ nur die Postanschrift erfasst, d. h. den Wohnsitz oder den Aufenthaltsort einer bestimmten Person. Daraus folgt, dass sich dieser Begriff, wenn er wie in der Richtlinie 2004/48 ohne weitere Präzisierung verwendet wird, nicht auf die E-Mail-Adresse, die Telefonnummer oder die IP-Adresse bezieht. Zweitens sind den Vorarbeiten zum Erlass der Richtlinie 2004/48 keine Anhaltspunkte zu entnehmen, die darauf hindeuten würden, dass der Begriff „Adresse“ dahin zu verstehen wäre, dass er nicht nur die Postanschrift, sondern auch die E-Mail-Adresse, die Telefonnummer oder die IP-Adresse der betroffenen Personen erfasst. Drittens ergibt die Prüfung anderer Unionsrechtsakte betreffend die E-Mail-Adresse oder die IP-Adresse, dass keiner dieser Rechtsakte den Begriff
„Adresse“ – ohne weitere Präzisierung – zur Bezeichnung der Telefonnummer, der IP-Adresse oder der E-Mail-Adresse verwendet.

Diese Auslegung steht nach Ansicht des Gerichtshofs im Einklang mit dem Ziel, das mit der das Auskunftsrecht betreffenden Bestimmung der Richtlinie 2004/48 verfolgt wird. Angesichts der Mindestharmonisierung in Bezug auf die Durchsetzung der Rechte des geistigen Eigentums im Allgemeinen ist diese Harmonisierung nach dieser Bestimmung nämlich auf klar umschriebene Auskünfte beschränkt. Außerdem soll mit dieser Bestimmung die Beachtung verschiedener Rechte, u. a. des Rechts der Rechtsinhaber auf Auskunft und des Rechts der Nutzer auf Schutz ihrer personenbezogenen Daten, miteinander in Einklang gebracht werden.

Unter diesen Umständen ist der Gerichtshof zu dem Schluss gelangt, dass der Begriff „Adressen“ in der Richtlinie 2004/48 sich, was einen Nutzer anbelangt, der ein Recht des geistigen Eigentums verletzende Dateien hochgeladen hat, nicht auf die E-Mail-Adresse und Telefonnummer dieses Nutzers sowie die für das Hochladen dieser Dateien genutzte IP-Adresse oder die bei seinem letzten Zugriff auf das Benutzerkonto verwendete IP-Adresse bezieht.

Der Gerichtshof hat jedoch klargestellt, dass die Mitgliedstaaten die Möglichkeit haben, den Inhabern von Rechten des geistigen Eigentums einen weiter gehenden Auskunftsanspruch einzuräumen, allerdings unter dem Vorbehalt, dass ein angemessenes Gleichgewicht zwischen den verschiedenen betroffenen Grundrechten gewährleistet ist, sowie der Beachtung der anderen allgemeinen Grundsätze des Unionsrechts wie etwa des Grundsatzes der Verhältnismäßigkeit.


(siehe auch zum Vorlagebeschluss des BGH: BGH legt EuGH Fragen vor inwieweit YouTube bei Urheberrechtsverletzungen dem Rechteinhaber Auskünfte über Nutzer erteilen muss )

Den Volltext der Entscheidung finden Sie hier:



OLG Hamburg: Instagram-Influencer muss Posts die offensichtlich Werbung sind nicht nach § 5a Abs. 6 UWG gesondert als Werbung kennzeichnen

OLG Hamburg
Urteil vom 02.07.2020
15 U 142/19


Das OLG Hamburg hat entschieden, dass ein Instagram-Influencer Posts, die offensichtlich Werbung sind, nicht nach § 5a Abs. 6 UWG gesondert als Werbung kennzeichnen muss.

Das OLG Hamburg hat die Revision zum BGH zugelassen.

Eine auf der Pressemitteilung des OLG Hamburg basierende Meldung finden Sie hier:

EuGH-Generalanwalt: YouTube muss Rechteinhaber bei Urheberechtsverletzung nach Richtlinie 2004/48/EG nur Postanschrift des Nutzers nicht aber IP-Adresse und E-Mail-Adresse mitteilen

EuGH-Generalanwalt
Schlussanträge vom 02.04.2020
C‑264/19
Constantin Film Verleih GmbH gegen YouTube LLC, Google Inc.


Der EuGH-Generalanwalt vertritt in seinen Schlussanträgen die Ansicht, dass YouTube und andere Videoplattformen bei Urheberrechtsverletzungen durch von Nutzern hochgeladene Videos dem Rechteinhaber nach der Richtlinie 2004/48/EG zwar die Postanschrift des Nutzers, nicht aber die E‑Mail-Adresse, die Telefonnummer, die für das Hochladen dieser Dateien genutzte IP-Adresse oder die beim letzten Zugriff auf das Benutzerkonto verwendete IP-Adresse mitteilen müssen.

Die Schlussanträge des Generalanwalts:

Art. 8 Abs. 2 Buchst. a der Richtlinie 2004/48/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 29. April 2004 zur Durchsetzung der Rechte des geistigen Eigentums ist dahin auszulegen, dass der in diese Bestimmung aufgenommene Begriff „Namen und Adressen“ im Fall eines Nutzers, der ein Recht des geistigen Eigentums verletzende Dateien hochgeladen hat, nicht die E‑Mail-Adresse, die Telefonnummer, die für das Hochladen dieser Dateien genutzte IP-Adresse oder die beim letzten Zugriff auf das Benutzerkonto verwendete IP-Adresse erfasst.

Somit sind die Mitgliedstaaten nach dieser Bestimmung nicht verpflichtet, für die zuständigen Gerichte im Zusammenhang mit einem Verfahren wegen Verletzung eines Rechts des geistigen Eigentums die Möglichkeit vorzusehen, die Erteilung dieser Auskünfte anzuordnen.

Die vollständigen Ausführungen finden Sie hier:


BMJV: Kennzeichnungspflicht von Werbung durch Influencer - Regelungsvorschlag zur Abgrenzung nichtkommerzieller Kommunikation zur Information und Meinungsbildung von geschäftlichen Handlungen

Das BMJV hat einen Regelungsvorschlag zur Abgrenzung nichtkommerzieller Kommunikation zur Information und Meinungsbildung von geschäftlichen Handlungen vorgelegt.

Danach könnte § 5a Absatz 6 UWG durch folgenden Zusatz ergänzt werden:

„Ein kommerzieller Zweck einer geschäftlichen Handlung ist in der Regel nicht anzunehmen, wenn diese vorrangig der Information und Meinungsbildung dient und für diese kein Entgelt oder eine ähnliche Gegenleistung gewährt wurde.“

Die Pressemitteilung des BMJV:

Mehr Rechtssicherheit für Influencerinnen und Influencer

Das Bundesministerium der Justiz und für Verbraucherschutz will einen sicheren Rechtsrahmen für unentgeltliche Empfehlungen von Influencern und Bloggern schaffen und hat dazu heute einen Regelungsvorschlag veröffentlicht. Danach sollen Äußerungen auf sozialen Medien zu Produkten nicht als Werbung gekennzeichnet werden müssen, wenn sie ohne Gegenleistung erfolgen und vorrangig der Information und Meinungsbildung dienen.

Dazu erklärte Staatssekretär Gerd Billen:

„Die Meinungsfreiheit gilt selbstverständlich auch für Influencer. Deswegen wollen wir klarstellen, dass Äußerungen auf sozialen Medien nicht als Werbung gekennzeichnet werden müssen, wenn sie ohne Gegenleistung erfolgen und vorrangig der Information und Meinungsbildung dienen. Von einer solchen Klarstellung profitieren Influencer und Verbraucher.Wir haben dazu nun einen Regelungsvorschlag veröffentlicht und möchten diesen mit allen Beteiligten diskutieren.“

Stellungnahmen zu dem Regelungsvorschlag können bis 13. März 2020 abgegeben werden. Der Regelungsvorschlag wird an Ressorts und Verbände versendet und kann auf der Internetseite des Bundesministeriums der Justiz und für Verbraucherschutz hier abgerufen werden.

Die Empfehlungen von Influencern genießen bei ihren Followern hohes Vertrauen. Die Frage, wann Influencer ihre Beiträge als Werbung kennzeichnen müssen, hat deshalb in der jüngeren Zeit große Aufmerksamkeit gefunden. Dazu beigetragen haben nicht zuletzt mehrere voneinander abweichende Gerichtsentscheidungen, die in Presse und Fachöffentlichkeit kontrovers diskutiert wurden.

In einem ersten Schritt hatte das Bundesministerium der Justiz und für Verbraucherschutz die rechtlichen Probleme des Influencer-Marketings bereits bei einer Dialogveranstaltung im vergangenen Sommer erörtert. An der Veranstaltung haben Vertreter der Influencer, ausgewählte Wirtschaftsverbände, Verbraucherzentralen, Landesmedienanstalten sowie die Länderarbeitsgemeinschaft Verbraucherschutz teilgenommen.



OLG Düsseldorf: Mehrfacher Verstoß gegen Unterlassungserklärung wenn Inhalte auf mehreren Internetplattformen aufrufbar sind

OLG Düsseldorf
Urteil vom 29.08.2019
I-2 U 44/18


Das OLG Düsseldorf hat entschieden, dass ein mehrfacher Verstoß gegen eine strafbewehrte Unterlassungserklärung vorliegt, wenn Inhalte auf mehreren Internetplattformen aufrufbar sind. Insofern wird auch die versprochene Vertragsstrafe mehrfach fällig. Eine Herabsetzung der Vertragsstrafe kam im vorliegenden Fall nach § 348 HGB nicht in Betracht, da die Vertragsstrafe von einem Kaufmann im Betriebe seines Handelsgewerbes versprochen worden war.

Aus den Entscheidungsgründen:

"b)Das Landgericht hat festgestellt, dass dem Kläger aus dem damit wirksam zwischen den Parteien zustande gekommene Unterlassungsvertrag, der nach wie vor in Kraft ist, die zuerkannten Unterlassungsansprüche zustehen. Hiergegen wendet der Beklagte nichts ein und insoweit lässt die angefochtene Entscheidung auch keine Rechtsfehler erkennen.

aa)Zutreffend ist das Landgericht davon ausgegangen, dass auch Angebote des Beklagten auf den Internet-Plattformen bzw. –Portalen Facebook, Google+ und YouTube sowie Immobilienscout24 und 123makler den Unterlassungsverpflichtungen des Beklagten unterfallen. Gleiches gilt für Angebote des Beklagten bei Immonet.de. Denn die vertraglichen Unterlassungsverpflichtungen sind dahin auszulegen, dass die in den Ziffern 1 bis 3 der Unterlassungserklärung genannten Impressumsangaben auch bei einem Internetauftritt des Beklagten auf solchen Internet-Plattformen zu machen sind.

Im Rahmen der Auslegung der Unterlassungsvereinbarung ist zu berücksichtigen, dass die Parteien bei der inhaltlichen Ausgestaltung eines Unterlassungsvertrages frei sind, so dass sich dessen Auslegung nach den allgemeinen für die Vertragsauslegung geltenden Grundsätzen richtet. Maßgebend für die Reichweite einer vertraglichen Unterlassungsverpflichtung ist der wirkliche Wille der Vertragsparteien (§§ 133, 157 BGB), zu dessen Auslegung neben dem Inhalt der Vertragserklärungen auch die beiderseits bekannten Umstände, insbesondere die Art und Weise des Zustandekommens der Vereinbarung, ihr Zweck, die Wettbewerbsbeziehung zwischen den Vertragsparteien und ihre Interessenlage heranzuziehen sind (vgl. BGH, GRUR 2015, 1021 Rn. 29 – Kopfhörer-Kennzeichnung; GRUR 2015, 258 Rn. 57 – CT-Paradies; GRUR 2013, 531 Rn. 32 – Einwilligung in Werbeanrufe II; GRUR 2009, 181 Rn. 32 – Kinderwärmekissen; GRUR 2013, 531 Rn. 32 – Einwilligung in Werbeanrufe II; GRUR 2010, 167 Rn. 19 – Unrichtige Aufsichtsbehörde; GRUR 2006, 878 – Vertragsstrafevereinbarung; GRUR 2001, 758, 759 – Mehrfachverstoß gegen Unterlassungsverpflichtung; GRUR 1997, 931, 192 – Sekundenschnell). Ein unmittelbarer Rückgriff auf die Grundsätze, die für die Auslegung eines in gleicher Weise formulierten Unterlassungstitels gelten, kommt dagegen nicht in Betracht, weil einem Unterlassungsvertrag der Charakter eines vollstreckbaren Titels fehlt (vgl. BGH, GRUR 1997, 931, 932 – Sekundenschnell). Selbst der Umstand, dass sich ein Unterlassungsvertrag seinem Wortlaut nach nur auf einen bestimmten Werbesatz bezieht, bedeutet nicht, dass sich die vertragliche Unterlassungspflicht auf diesen beschränken muss. Zweck eines Unterlassungsvertrages ist es regelmäßig, nach einer Verletzungshandlung die Vermutung der Wiederholungsgefahr durch eine vertragsstrafenbewehrte Unterlassungsverpflichtung auszuräumen und damit die Einleitung oder Fortsetzung eines gerichtlichen Verfahrens entbehrlich zu machen. Die Vermutung der Wiederholungsgefahr gilt jedoch nicht allein für die genau identische Verletzungsform, sondern umfasst auch alle im Kern gleichartigen Verletzungsformen. Der regelmäßig anzunehmende Zweck eines Unterlassungsvertrages spricht deshalb erfahrungsgemäß dafür, dass die Vertragsparteien durch ihn auch im Kern gleichartige Verletzungsformen erfassen wollten, sofern nicht die Auslegung des Unterlassungsvertrages ergibt, dass dieser bewusst eng auf die bezeichnete konkrete Verletzungsform bezogen ist (vgl. BGH, GRUR 1997, 931 – Sekundenschnell). Akzeptieren beide Parteien eine bestimmte Formulierung, so hat die vertragliche Vereinbarung insoweit auch Vergleichscharakter.

Unter Beachtung dieser Rechtsgrundsätze ist der zwischen den Parteien zustande gekommene Unterlassungsvertrag dahin auszulegen, dass die in den Ziffern 1 bis 3 der Unterlassungserklärung genannten Impressumsangaben auch für Angebote des Beklagten auf den hier in Rede stehenden Internet-Plattformen zu machen sind. Die Unterlassungserklärung ist von dem Beklagten gerade auch wegen eines von dem Kläger gerügten Verstoßes gegen § 5 Abs. 1 TMG durch sein Angebot auf der Internet-Plattform Facebook abgegeben worden. In den Ziffern 1 bis 3 der Unterlassungserklärung wird demgemäß explizit auch auf den Internetauftritt des Beklagten auf der Internet-Plattform am 26.08.2016 Bezug genommen, wobei diese aber nur „insbesondere“ in Bezug genommen wird. Mit Recht hat das Landgericht vor diesem Hintergrund angenommen, dass die vertraglichen Unterlassungsverpflichtungen damit auch Angebote des Beklagten auf dieser Internet-Plattform, also auf einer von einem Dritten betriebenen Internet-Plattform, erfassen. Wenn dem so ist, fallen nach dem Willen der Vertragsparteien aber auch vergleichbare Angebote auf anderen von Dritten betriebenen Internet-Plattformen unter den Unterlassungsvertrag. Dies gilt, woran kein vernünftiger Zweifel bestehen kann, zunächst für Angebote des Beklagten auf den Internet-Plattformen Google+ und YouTube. Denn der Wortlaut der Vereinbarung sieht eine Einschränkung des Unterlassungsgebots des Beklagten auf Angebote auf Facebook nicht vor. Aus letzterem Grunde kann aber auch für Angebote des Beklagten auf den Internet-Portalen 123makler.de, Immobilienscout24 und Immonet nichts anderes gelten.

Abgesehen davon sind die Unterlassungsverpflichtungen in den Ziffern 1 bis 3 des Unterlassungsvertrags allgemein formuliert. Der Beklagte hat sich nach dem Wortlaut der Unterlassungserklärung verpflichtet, es zu unterlassen, „Telemedien im Sinne des § 1 TMG anzubieten“, ohne innerhalb dieser angebotenen Telemedien die in den Ziffern 1 bis 3 genannten Angaben in der dort angegeben Art und Weise zu machen. Auf den hier in Rede stehenden Internet-Plattformen bzw. –Portalen hat der Beklagte jeweils solche Telemedien als Diensteanbieter angeboten.

Die nach § 5 TMG bestehenden Informationspflichten treffen den Diensteanbieter. Gemäß § 2 S. 1 Nr. 1 TMG ist Diensteanbieter jede natürliche oder juristische Person, die eigene oder fremde Telemedien zur Nutzung bereithält oder den Zugang zur Nutzung vermittelt. Dabei ist auch eine bloße Werbung für Waren ohne unmittelbare Bestellmöglichkeit und sonstige Interaktionsmöglichkeit auf einer Internetplattform als Telemedium anzusehen (OLG Düsseldorf [20. ZS], GRUR-RR 2013, 433, 435; MMR 2008, 682, 683 = BeckRS 2008, 6713 m. w. N.; OLG Frankfurt a. M., MMR 2007, 379). Des Weiteren ist es unerheblich, wie der Diensteanbieter das Angebot bewerkstelligt. Auch derjenige, der selbst nicht über einen eigenen Server verfügt, sondern fremde Speicherkapazitäten nutzt, bietet Teledienste an, sofern er über den Inhalt und das Bereithalten des Dienstes bestimmen kann. Dass geschäftsmäßig handelnde Anbieter im Rahmen eines Internetportals für ihre Unterseite impressumpflichtig sind, obwohl sie den „übergeordneten“ Teledienst nicht betreiben, ist allgemein anerkannt (OLG Düsseldorf, GRUR-RR 2013, 433, 435; Urt. v. 28. 12. 2012, I – 20 U 147/11, BeckRS 2013, 11226; LG München I, Urt. v. 19.11.2013 – 33 O 9802/13, BeckRS 2014, 10529). Auch bloße Inserenten von Werbeanzeigen auf einem Onlineportal sind demnach impressumspflichtig, wenn sie geschäftsmäßig handeln (OLG Düsseldorf, GRUR-RR 2013, 433, 435; OLG Frankfurt a. M., GRUR-RR 2009, 315). Entsprechendes gilt für Nutzer von „Social Media“ wie Facebook-Accounts (OLG Düsseldorf [20 ZS], MMR 2014, 393). Das allgemeine Gleichbehandlungsgebot hindert den Gesetzgeber nicht, wegen der Intensität der werblichen Ansprache im Internet an die Selbstbezeichnung des Werbenden höhere Anforderungen zu stellen als an Werbende in Druckmedien (OLG Düsseldorf, GRUR-RR 2013, 433, 435; MMR 2008, 682, 683). Notwendig für die Annahme einer impressumspflichtigen Diensteanbietereigenschaft ist insoweit lediglich eine kommunikationsbezogene Eigenständigkeit des Onlineauftritts (OLG Düsseldorf, GRUR-RR 2013, 433, 435 m.w.N.). Dem ist schon genügt, wenn die Einzeldarstellung des Produktanbieters nicht derart in den Gesamtauftritt des Portals eingebunden ist, dass er lediglich als unselbstständiger Teil eines Unternehmens- oder Konzernauftritts erscheint, sondern sich die einzelnen Angebote für den Nutzer erkennbar vom Rest der Webseite abheben (OLG Düsseldorf, GRUR-RR 2013, 433, 435; MMR 2008, 682, 683).

bb)Die Unterlassungsvereinbarung ist auch – worauf vorsorglich hinzuweisen ist – nicht deshalb einschränkend auszulegen, weil Anlass der Vertragsstrafevereinbarung die fehlende Angabe des vollständigen und zutreffenden Namen des Dienstanbieters, die nicht eindeutige Bezeichnung der zuständigen Aufsichtsbehörde sowie die nicht eindeutige Bezeichnung des Handelsregisters und der Handelsregisternummer waren, wohingegen es in Bezug auf den Internetauftritt des Beklagten auf der Internet-Plattform Facebook vom 03.03.2017 nicht um fehlende oder nicht eindeutige Impressumsangaben, sondern um nicht leicht auffindbare Angaben geht. Nach dem Wortlaut der Unterlassungserklärung hat sich der Beklagte nämlich verpflichtet, es zu unterlassen, Telemedien im Sinne des § 1 TMG anzubieten, ohne innerhalb dieser angebotenen Telemedien „leicht erkennbar, unmittelbar erreichbar …“ im Impressum die in den Ziffern 1 bis 3 genannten Angaben zu machen. Dass der mit dem Klageantrag zu 1. b. auch angegriffene Facebook-Aufritt nicht von der Unterlassungserklärung erfasst wird, hat der Beklagte dementsprechend auch weder in erster Instanz noch in zweiter Instanz eingewandt.

c)Ist es – wie hier – zwischen Gläubiger und Schuldner zu einem Unterlassungsvertrag gekommen, hat der Gläubiger einen vertraglichen Unterlassungsanspruch (vgl. Bornkamm in: Köhler/Bornkamm/Feddersen, a.a.O., § 12 Rn.1.197). Die Geltendmachung des vertraglichen Unterlassungsanspruchs setzt keine Erstbegehungs- oder Wiederholungsgefahr voraus; für die klageweise Geltendmachung eines solchen Anspruchs muss nur – wie für jede Klage – ein Rechtsschutzbedürfnis bestehen (BGH, GRUR 1999, 522 – Datenbankabgleich; Bornkamm in: Köhler/Bornkamm/Feddersen, a.a.O., § 12 Rn.1.199). Ein solches ist hier schon deshalb zu bejahen, weil der der Beklagte das wirksame Zustandekommen eines Unterlassungsvertrages in Abrede stellt. Darüber hinaus besteht hier aber auch eine Wiederholungsgefahr. Das Landgericht hat festgestellt, dass sich aus den in den Klageanträgen eingeblendeten sowie in den Aussprüchen zu 1 a. bis c. des landgerichtlichen Urteils wiedergegebenen Screenshots von den beanstandeten Internetauftritten des Beklagten jeweils ergibt, dass die nach den Ziffern 1, 2 oder 3 der Unterlassungserklärung notwendigen Angaben fehlen (LG-Urteil, S. 11). Das Landgericht hat außerdem im Zusammenhang mit dem vom Kläger auch geltend gemachten Anspruch auf Zahlung von Vertragsstrafe ausdrücklich festgestellt, dass der Beklagte im Rahmen seines Angebots auf dem Internet-Portal Immobilienscout24 am 09.11.2016 – entgegen Ziffer 3 der Unterlassungserklärung – im Impressum das Handelsregister nicht bezeichnet und die Handelsregisternummer nicht angegeben hat, dass der Beklagte ferner auf den Internet-Plattformen 123makler.de und Google+ am 09.11.2016 ebenfalls – entgegen Ziffer 3 der Unterlassungserklärung – das Handelsregister und die Handelsregisternummer nicht genannt hat und er dort außerdem – entgegen Ziffer 2 der Unterlassungserklärung – auch die zuständige Aufsichtsbehörde gemäß § 34 c GewO nicht angegeben hat. Alles dies greift der Beklagte mit seiner Berufung nicht an und die diesbezügliche Beurteilung des Landgerichts lässt auch keine Rechtsfehler erkennen. Es steht damit fest, der Beklagte mit den beanstandeten Internetauftritten gegen seine Unterlassungsverpflichtung verstoßen hat, weshalb hier infolge dieser Zuwiderhandlungen auch eine Wiederholungsgefahr besteht.

3.Da der Beklagte durch seine Internetauftritte am 09.11.2016 auf den Internetportalen Immobilienscout24,123makler und Google+ jeweils gegen die Unterlassungsverpflichtungserklärung verstoßen hat (siehe oben) und diese Zuwiderhandlungen nach den unangefochtenen und zutreffenden Feststellungen des Landgerichts, auf die zur Vermeidung von Wiederholungen Bezug genommen wird, auch schuldhaft erfolgt sind, besteht auch ein Anspruch aus der Unterlassungserklärung mit Vertragsstrafeversprechen i. V. m. § 339 BGB auf Zahlung von Vertragsstrafe.

a) Durch die auf den vorgenannten Internet-Plattformen begangenen Verstöße hat der Beklagte die hinsichtlich dieser Zuwiderhandlungen vom Kläger geltend gemachten zwei Vertragsstrafen in Höhe von jeweils 5.100,00 EUR, also insgesamt 10.200,00 EUR, verwirkt. Hinsichtlich der Zuwiderhandlungen des Beklagten in seinem Internetauftritt auf den Plattformen 123makler.de einerseits und Google+ andererseits gegen die Ziffern 2 und 3 der Unterlassungserklärung hat der Kläger seine Forderung auf eine Vertragsstrafe von 5.100,00 EUR beschränkt.

b)Die in Rede stehenden Verstöße können nicht als eine Zuwiderhandlung angesehen werden.

Ausgangspunkt für die Beurteilung der Frage, ob und inwieweit bei mehreren oder wiederkehrenden Vertragsverstößen, diese zu einer rechtlichen Einheit zusammenzufassen sind, ist zunächst der Vertragswortlaut. In der Unterlassungserklärung des Beklagten heißt es, dass für jeden Fall der Zuwiderhandlung eine Vertragsstrafe fällig wird. Das Versprechen, eine Vertragsstrafe „für jeden Fall der Zuwiderhandlung“ zu zahlen, kann dahin auszulegen sein, dass mehrere zeitlich nicht zu weit auseinanderliegende Einzelverstöße, die auf fahrlässigem Verhalten beruhen, als eine einzige Zuwiderhandlung angesehen werden (BGH, GRUR 2015, 1021 Rn. 29 – Kopfhörer-Kennzeichnung; Bornkamm in: Köhler/Bornkamm/Feddersen, a.a.O., § 12 Rn. 1220). Wenn es zu einer Mehr- oder Vielzahl von Verstößen gekommen ist, ist dabei zunächst zu prüfen, ob diese eine natürliche Handlungseinheit und damit nur eine Handlung darstellen (vgl. BGHZ 146, 318, 326 = GRUR 2001, 758 – Trainingsvertrag; BGH, GRUR 2009, 181 Rn. 38 – Kinderwärmekissen; BGH, GRUR 2015, 1021 Rn. 29 – Kopfhörer-Kennzeichnung m.w.N.; Bornkamm in: Köhler/Bornkamm/Feddersen, a.a.O., § 12 Rn. 1220). Sie zeichnet sich durch einen engen Zusammenhang der Einzelakte und durch eine auch für Dritte äußerlich erkennbare Zugehörigkeit zu einer Einheit aus (Bornkamm in: Köhler/ Bornkamm/Feddersen, a.a.O., § 12 Rn. 1220; OLG München, MMR 2015, 111 = BeckRS 2014, 21628). Wenn keine solche Handlungseinheit vorliegt, kann die Auslegung des Unterlassungsvertrags ergeben, dass mehrere fahrlässig begangene und zeitlich nicht zu weit auseinanderliegende Zuwiderhandlungen, die in der Weise zusammenhängen, dass sie gleichartig und unter Außerachtlassung derselben Pflichtenlage begangen worden sind, nur als ein Verstoß zu werten sind (vgl. BGHZ 146, 318, 329 ff. = GRUR 2001, 758 – Trainingsvertrag; BGH, GRUR 2015, 1021 Rn. 29 – Kopfhörer-Kennzeichnung m.w.N.; Bornkamm in: Köhler/Bornkamm/Feddersen, a.a.O., § 12 Rn. 1220).

Im Streitfall scheidet eine natürliche Handlungseinheit aus, da für Dritte die Zugehörigkeit der Einzelakte zu einer Einheit von außen nicht erkennbar ist. Die einzelnen Zuwiderhandlungen haben nämlich auf drei verschiedenen Internet-Plattformen stattgefunden (vgl. OLG München, MMR 2015, 111 = BeckRS 2014, 21628; vgl. hierzu ferner OLG Hamm, MMR 2013, 100 = BeckRS 2012, 25508). Einer Einstufung der auf den verschiedenen Plattformen begangenen Zuwiderhandlungen als nur einem einzigen Verstoß steht entgegen, dass der Beklagte auf den Internet-Plattformen 123makler.de und Google+ – im Unterschied zu seinen Angeboten auf der Plattform Immobilienscout24 – nicht nur das Handelsregister und die Handelsregister nicht angegeben hat, sondern auch die zuständige Aufsichtsbehörde.

b)Eine Herabsetzung der Vertragsstrafe wegen unverhältnismäßiger Höhe nach § 343 BGB ist gemäß § 348 HGB vorliegend von vornherein ausgeschlossen. Nach dieser Vorschrift kann eine Vertragsstrafe nicht nach § 343 BGB herabgesetzt werden, die ein Kaufmann im Betrieb seines Handelsgewerbes versprochen hat. Diese Voraussetzungen liegen bei dem Beklagten im Streitfall vor (§§ 1, 5, 343 HGB).

Nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs ist zwar dann, wenn eine vereinbarte Vertragsstrafe in einem außerordentlichen Missverhältnis zur Bedeutung der Zuwiderhandlung steht, ihre Herabsetzung nach dem Grundsatz von Treu und Glauben gemäß § 242 BGB geboten, auch wenn eine Verringerung der Vertragsstrafe wegen unverhältnismäßiger Höhe nach § 343 BGB gemäß § 348 HGB ausgeschlossen ist (BGH, GRUR 2009, 181 Rn. 41 – Kinderwärmekissen; GRUR 2013, 531 Rn. 37 – Einwilligung in Werbeanrufe II). Hierauf beruft sich der Beklagte vorliegend allerdings nicht und es kann auch nicht festgestellt werden, dass die von den Parteien vereinbarte Vertragsstrafe in einem „außerordentlichen Missverhältnis“ zur Bedeutung der Zuwiderhandlungen des Beklagten steht. In der Entscheidung „Unrichtige Aufsichtsbehörde“ (GRUR 2010, 167) hat der Bundesgerichtshof eine vereinbarte Vertragsstrafe in Höhe von 3.000,00 EUR als verwirkt angesehen, weil die dortige Beklagte ihrer Verpflichtung aus einer Unterlassungsvereinbarung zur Angabe der zuständigen Aufsichtsbehörde nicht nachgekommen war. Die Höhe der Vertragsstrafe, die sich aus der zwischen den dortigen Parteien getroffenen Vereinbarung ergab, hat der Bundesgerichtshof nicht beanstandet. Vorliegend haben die Parteien zwar eine deutlich höhere Vertragsstrafe, nämlich eine solche in Höhe von 5.100,00 EUR vereinbart. Ein „außerordentliches Missverhältnis“ vermag der Senat insoweit jedoch noch nicht festzustellen, zumal der Beklagte hierzu auch nichts vorgetragen hat."


Den Volltext der Entscheidung finden Sie hier:



LG Hamburg: Warnhinweis gem. §12 Abs. 2 VermAnlG muss in Werbevideo bzw YouTube-Video während der gesamten Dauer des Videos für Zuschauer deutlich erkennbar sein

LG Hamburg
Urteil vom 28.11.2019
312 O 279/18


Das LG Hamburg hat entschieden, dass der Warnhinweis gem. §12 Abs. 2 VermAnlG in einem Werbevideo bzw YouTube-Video während der gesamten Dauer des Videos für Zuschauer deutlich erkennbar sein muss.

Aus den Entscheidungsgründen:

"Dem Kläger steht hingegen ein Unterlassungsanspruch gegen die Beklagte bezüglich der Werbevideos ohne den deutlich hervorgehobenen Warnhinweis: „Der Erwerb dieser Vermögensanlage ist mit erheblichen Risiken verbunden und kann zum vollständigen Verlust des eingesetzten Vermögens führen“ aus § 2 Abs. 1 UKlaG i.V.m. § 12 Abs. 2 VermAnlG zu.

1. Bei § 12 Abs. 2 VermAnlG handelt es sich um ein Verbraucherschutzgesetz im Sinne von § 2 Abs. 1 UKlaG. Zu den nicht ausdrücklich in § 2 UKlaG genannten Verbraucherschutzgesetzen gehören alle sonstigen Vorschriften, die Verhaltenspflichten des Unternehmers gegenüber dem Verbraucher begründen und deren Verletzung Kollektivinteressen der Verbraucher beeinträchtigt. Dazu gehören auch alle spezialgesetzlichen Vorschriften über die Informations- und Verhaltenspflichten gegenüber Verbrauchern (Köhler/Bornkamm, 37. Aufl. 2019, UKlaG § 2 Rn. 30). Das VermAnlG statuiert in § 12 Abs. 2 derartige Informations- und Verhaltenspflichten und ist deshalb ein Verbraucherschutzgesetz.

2. Die Beklagte ist Anbieterin im Sinne des § 12 Abs. 2 VermAnlG. Anbieter ist derjenige, der für das öffentliche Angebot der Vermögensanlage verantwortlich ist und den Anlegern gegenüber nach außen erkennbar als Anbieter auftritt (RegE VermAnlG, BT-Drucks. 17/6051, S. 32; Assmann in Assmann/Schlitt/von Kopp-Colomb (Hrsg.), WpPG/VermAnlG 3. Aufl. 2017, § 12 Rz. 3). Dass die Beklagte tatsächlich nur eine Vermittlungsplattform für Vermögensanlagen betreibt, ist unerheblich, weil sie in den streitgegenständlichen Werbespots für den Verkehr erkennbar als Anbieterin auftritt. Anhaltspunkte dafür, dass die Beklagte lediglich Vermittlerin der Vermögensanlagen ist, enthalten die Videos nicht. Selbst wenn man eine Stellung der Beklagten als Anbieterin verneinen würde, dann würde sie jedenfalls eine Haftung als Gehilfin treffen.

3. Es handelt sich bei den beiden Videos auch um Werbung für öffentlich angebotene Vermögensanlagen im Sinne von § 12 Abs. 2 VermAnlG. Die Regelungen in § 12 VermAnlG sollen einen wirksamen Anlegerschutz gewährleisten. Vor diesem Hintergrund ist der Begriff der Werbung weit zu verstehen und umfasst jede Äußerung, die mit dem Ziel erfolgt, den Absatz der Vermögensanlagen zu fördern (RegE Kleinanlegerschutzgesetz, BT-Drucks. 18/3994, S 45; Assmann a.a.O. § 12, Rz. 5). Die Werbung muss daher nicht selbst ein konkretes öffentliches Angebot für Vermögensanlagen enthalten, um die Pflichten nach § 12 Abs. 2 VermAnlG auszulösen. Sie muss sich lediglich auf ein solches Angebot beziehen. Wie der Vergleich mit § 12 Abs. 1 VermAnlG zeigt, ist dabei gerade nicht erforderlich, dass die Werbung die wesentlichen Merkmale der Vermögensanlage enthält (vgl. LG Hamburg, Urteil v. 4.12.2018 – 406 HKO 74/18, Anlage K 4; Assmann a.a.O. § 12 Rz. 17).

Entgegen der Auffassung der Beklagten handelt es sich bei den Werbevideos auch nicht um allgemeine Imagewerbung für die Tätigkeit der Beklagten. Denn bei den Videos ist ein hinreichender Bezug zu den von ihr vermittelten Vermögensanlagen gegeben. Die Beklagte hat selbst vorgetragen, dass sie nur Nachrangdarlehen im Sinne von § 1 Abs. 2 Nr. 4 VermAnlG und Kreditforderungen nach § 1 Abs. 2 Nr. 7 VermAnlG vermittelt. Darüber hinaus werden weitere Eckdaten (Online-Investition in Immobilien, Volumen ab EUR 500,00, jährliche Rendite bis 6%) in den Videos genannt. Weitere Einzelheiten sind für die Auslösung der Hinweispflicht nach § 12 Abs. 2 VermAnlG nicht erforderlich.

4. Der nach § 12 Abs. 2 VermAnlG erforderliche Warnhinweis wurde in den angegriffenen Werbevideos nicht deutlich hervorgehoben. Hierfür muss er während der gesamten Dauer des Videos für den Zuschauer deutlich erkennbar sein (Bußalb/Schermuly, WM 2016, 2005, 2008). Der Hinweis ist in den Videos jedoch nur für rund zwei Sekunden sichtbar und überdies in einer zu kleinen Schrift verfasst.

5. Die durch den Verstoß geschaffene Wiederholungsgefahr ist durch die strafbewehrte Unterlassungserklärung (Anlage K 3b) nicht entfallen. Denn angesichts des vorliegenden Verstoßes genügte eine Strafbewehrung von EUR 2.000,00 nicht. Zudem ist die Erklärung insoweit ungenügend, als sie sich lediglich auf die Dauer des Hinweises, nicht jedoch auf die Größe bezieht."

Den Volltext der Entscheidung finden Sie hier:


OLG Frankfurt: Instagram-Influencerin muss Posts über Produkte oder Dienstleistungen mit Verlinkung auf Accounts der jeweiligen Anbieter als Werbung kennzeichnen

OLG Frankfurt
Beschluss vom 24.10.2019
6 W 68/19


Das OLG Frankfurt hat entschieden, dass ein Instagram-Influencer Posts, die Dienstleistungen oder Produkte vorstellen und auf Accounts der jeweiligen Anbieter verlinken, als Werbung kennzeichnen muss.

Die Pressemitteilung des Gerichts:

Influencerin muss Verlinkungen auf Instagram als Werbung kenntlich machen

Das Oberlandesgericht Frankfurt am Main (OLG) untersagt mit heutigem Beschluss einer Influencerin und Youtuberin, im geschäftlichen Verkehr auf ihrem Instagram-Account Bilder von sich im Internet zu präsentieren und dabei Waren und/oder Dienstleistungen vorzustellen nebst Verlinkung zu den Accounts der jeweiligen Hersteller, ohne diese Veröffentlichungen als Werbung kenntlich zu machen.

Die Antragstellerin betreibt einen Verlag. Die Antragsgegnerin ist Influencerin und Youtuberin. Sie unterhält eine personalisierte Webseite auf Instagram und hat über eine halbe Million Follower. Dort postet sie zahlreiche Bilder, überwiegend von sich selbst. Sie verlinkt diese Bilder mit den Instagram-Accounts der Anbieter der jeweils in ihren Posts dargestellten Produkte sowie Dienstleistungen. Die Posts werden nicht als Werbung kenntlich gemacht. In jedenfalls zwei Begleittexten bedankt sich die Antragsgegnerin ausdrücklich bei zwei Produktherstellern, auf deren Instagram-Accounts sie verlinkt hatte, für die Einladung zu zwei Reisen.

Die Antragstellerin ist der Ansicht, die Antragsgegnerin betreibe mit der gewählten Präsentation von Produkten und Dienstleistungen auf ihrem Instagram-Account verbotene redaktionelle Werbung. Das Landgericht hat einen auf Unterlassen gerichteten Antrag im einstweiligen Verfügungsverfahren zurückgewiesen. Hiergegen richtet sich die Beschwerde der Antragstellerin.

Die Beschwerde hat vor dem OLG Erfolg. Die Antragsgegnerin handele unlauter, stellt das OLG fest. Sie habe den tatsächlich vorhandenen kommerziellen Zweck ihrer geschäftlichen Handlungen nicht kenntlich gemacht; der kommerzielle Zweck ergebe sich auch nicht unmittelbar aus den Umständen.

Der Instagram-Account der Antragsgegnerin stelle, so das OLG, eine geschäftliche Handlung dar; die „Instagram-Posts...dienten zunächst der Förderung fremder Unternehmen“. Es handele sich um Werbung, die den Absatz der präsentierten Produkte steigern und das Image des beworbenen Herstellers und dessen Markennamen oder Unternehmenskennzeichen fördern soll. Die Antragsgegnerin sei unstreitig eine Influencerin. Sie präsentiere sich in ihren Posts nicht als Werbefigur, sondern als Privatperson, die andere an ihrem Leben teilhaben lassen und dabei sehr authentisch wirke. In dem sie auf ihren Posts etwa einen „Tag“ auf ein Hotel setze, mache sie Werbung für dieses Hotel. Der redaktionelle Beitrag habe auch nicht in Verbindung zu diesem Hotel gestanden. Sie erhalte auch eine Gegenleistung für ihre Werbung. Dies folge etwa daraus, dass sie sich ausdrücklich bei zwei Unternehmen, für das sie auf ihren Posts „Tags“ gesetzt hatte, für die Reiseeinladungen bedankte.

Der Instagram-Account der Antragsgegnerin sei auch insgesamt als kommerziell einzuordnen. Dies gelte unabhängig davon, ob die Antragsgegnerin für jeden „Tag“ eine Gegenleistung erhalten oder erwartet habe. Als Autorin eines Buches, das zu den Spiegel-Online-Bestsellern zähle, nutze sie ihre Bekanntheit als Influencerin, um ihre eigenen Produkte zu vermarkten. Sie erziele als Influencerin Einkünfte damit, dass sie „Produkte und auch sich selbst vermarktet“, betont das OLG.

Die Handlungen der Antragsgegnerin seien zudem geeignet, „den Verbraucher zu einer geschäftlichen Handlung zu veranlassen, die er andernfalls nicht getroffen hätte“, stellt das OLG schließlich fest. Es genüge, dass die Verbraucher aufgrund der Posts Internetseiten öffneten, die es ermöglichten, sich näher mit einem bestimmten Produkt zu befassen. Die Verbraucher würden hier auf den jeweiligen Instagram-Account der Hersteller der präsentierten Produkte geleitet. „Entscheidend ist, dass die Antragsgegnerin als Influencerin und damit als Werbefigur ihre Follower zum Anklicken der „Tags“ motiviert“, fasst das OLG abschließend zusammen.

Die Entscheidung ist nicht anfechtbar.

Oberlandesgericht Frankfurt am Main, Beschluss vom 24.10.2019, Az. 6 W 68/19
(vorausgehend Landgericht Frankfurt am Main, Beschluss vom 24.6.2019, Az. 2-6 O 235/19)

Die Entscheidung kann in Kürze im Volltext unter www.lareda.hessenrecht.hessen.de abgerufen werden.

Erläuterungen:
§ 5a UWG Irreführung durch Unterlassen
(1) ...

(6) Unlauter handelt auch, wer den kommerziellen Zweck einer geschäftlichen Handlung nicht kenntlich macht, sofern sich dieser nicht unmittelbar aus den Umständen ergibt, und das Nichtkenntlichmachen geeignet ist, den Verbraucher zu einer geschäftlichen Entscheidung zu veranlassen, die er andernfalls nicht getroffen hätte.

BGH: Bei rechtswidriger Filmberichterstattung kann Anspruch auf Ersatz der Rechtsverfolgungskosten gegen Erstveröffentlicher für Rechtsverfolgung von Unterlassungsansprüchen gegen Uploader bestehen

BGH
Urteil vom 09.04.2019
VI ZR 89/18
GG Art. 1 Abs. 1, GG Art. 2 Abs. 1, GG Art. 5 Abs. 1, BGB § 823 Abs. 1, BGB § 1004 Abs. 1 Satz 2, BGB § 249 Abs. 1


Der BGH hat entschieden, dass bei rechtswidriger Filmberichterstattung ein Anspruch auf Ersatz der Rechtsverfolgungskosten gegen Erstveröffentlicher für Rechtsverfolgung von Unterlassungsansprüchen gegen Uploaderr, welche das Video auf Videoportalen weiterverbreiten, bestehen kann.

Leitsatz des BGH:

Zum Anspruch auf Ersatz von Rechtsverfolgungskosten, wenn der durch eine rechtswidrige Filmberichterstattung in seinem allgemeinen Persönlichkeitsrecht Verletzte sogenannte Uploade auf Unterlassung in Anspruch nimmt.

BGH, Urteil vom 9. April 2019 - VI ZR 89/18 - OLG Jena - LG Erfurt

Den Volltext der Entscheidung finden Sie hier:

Europaparlament: Mehrheit stimmt für Richtlinie über das Urheberrecht und die verwandten Schutzrechte im digitalen Binnenmarkt und zur Änderung der Richtlinien 96/9/EG und 2001/29/EG - EU-Urheberre

Das Europaparlament hat die Richtlinie über das Urheberrecht und die verwandten Schutzrechte im digitalen Binnenmarkt und
zur Änderung der Richtlinien 96/9/EG und 2001/29/EG (EU-Urheberrechtsrichtlinie)
mit Mehrheit angenommen.

Abermals werden gesetzliche Rahmenbedingungen geschaffen, die weder zweckmäßig noch interessengerecht sind.

EuGH: Veröffentlichung von Videos bei YouTube kann zulässige Verarbeitung personenbezogener Daten allein zu journalistischen Zwecken gemäß Richtlinie 95/46 sein

EuGH
Urteil vom 14.02.2019
C-345/17


Der EuGH hat entschieden, dass die Veröffentlichung von Videos bei YouTube eine zulässige Verarbeitung personenbezogener Daten allein zu journalistischen Zwecken gemäß Richtlinie 95/46 sein kann.

Tenor der Entscheidung:

1. Art. 3 der Richtlinie 95/46/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 24. Oktober 1995 zum Schutz natürlicher Personen bei der Verarbeitung personenbezogener Daten und zum freien Datenverkehr ist dahin auszulegen, dass die Aufzeichnung von Polizeibeamten in einer Polizeidienststelle auf Video während der Aufnahme einer Aussage und die Veröffentlichung des so aufgezeichneten Videos auf einer Video-Website, auf der die Nutzer Videos versenden, anschauen und teilen können, in den Anwendungsbereich dieser Richtlinie fällt.

2. Art. 9 der Richtlinie 95/46 ist dahin auszulegen, dass ein Sachverhalt wie der des Ausgangsverfahrens, d. h. die Aufzeichnung von Polizeibeamten in einer Polizeidienststelle auf Video während der Aufnahme einer Aussage und die Veröffentlichung des so aufgezeichneten Videos auf einer Video-Website, auf der die Nutzer Videos versenden, anschauen und teilen können, eine Verarbeitung personenbezogener Daten allein zu journalistischen Zwecken im Sinne dieser Bestimmung darstellen kann, sofern aus diesem Video hervorgeht, dass diese Aufzeichnung und diese Veröffentlichung ausschließlich zum Ziel hatten, Informationen, Meinungen oder Ideen in der Öffentlichkeit zu verbreiten, was zu prüfen Sache des vorlegenden Gerichts ist.

Den Volltext der Entscheidung finden Sie hier:

BGH legt EuGH Fragen vor inwieweit YouTube bei Urheberrechtsverletzungen dem Rechteinhaber Auskünfte über Nutzer erteilen muss

BGH
Beschluss vom 21.02.2019
I ZR 153/17


Der BGH hate dem EuGH Fragen vorgelegt, inwieweit YouTube bei Urheberrechtsverletzungen dem Rechteinhaber Auskünfte über den jeweiligen Nutzer erteilen muss

Die Pressemitteilung des BGH:

Bundesgerichtshof legt dem Gerichtshof der Europäischen Union Fragen zum Umfang der von "YouTube"
geschuldeten Auskünfte vor

Der unter anderem für das Urheberrecht zuständige I. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat dem Gerichtshof der Europäischen Union Fragen zum Umfang der von der Betreiberin der Internetvideoplattform "YouTube" geschuldeten Auskünfte über diejenigen Nutzer, die urheberrechtlich geschützte Inhalte widerrechtlich auf die Plattform hochgeladen haben, vorgelegt.

Sachverhalt:

Die Klägerin ist eine Filmverwerterin. Die Beklagte zu 1, die YouTube LLC, deren Muttergesellschaft die Beklagte zu 2, die Google Inc., ist, betreibt die Internetplattform "YouTube". Beim Hochladen von Videos auf "YouTube" müssen sich Benutzerinnen und Benutzer registrieren und dabei zwingend ihren Namen, eine E-Mail-Adresse und ein Geburtsdatum angeben. Für die Veröffentlichung eines Videos von mehr als 15 Minuten Länge muss außerdem eine Telefonnummer angegeben werden. Ferner müssen die Nutzer in die Speicherung von IP-Adressen einwilligen.

Die Klägerin macht exklusive Nutzungsrechte an den Filmwerken "Parker" und "Scary Movie 5" geltend. Diese Filme wurden in den Jahren 2013 und 2014 von drei verschiedenen Nutzern auf "YouTube" hochgeladen.

Bisheriger Prozessverlauf:

Die Klägerin hat die Beklagten auf Auskunftserteilung in Anspruch genommen. In der Revisionsinstanz streiten die Parteien noch darüber, ob die Klägerin Ansprüche auf Auskunft über die E-Mail-Adressen, die Telefonnummern und diejenigen IP-Adressen hat, die für das Hochladen der beiden Filme und für den letzten Zugriff auf die Konten der Benutzer genutzt wurden.

Das Landgericht hat die Klage abgewiesen. Die Berufung der Klägerin hatte teilweise Erfolg. Das Oberlandesgericht hat die Beklagten zur Auskunft über die E-Mail-Adressen der Benutzer verurteilt, die die Filme hochgeladen haben, und hat die Klage im Übrigen abgewiesen. Mit der vom Oberlandesgericht zugelassenen Revision verfolgen die Klägerin ihre Klaganträge und die Beklagten ihren Antrag auf vollständige Abweisung der Klage weiter.

Entscheidung des Bundesgerichtshofs:

Der Bundesgerichtshof hat das Verfahren ausgesetzt und dem Gerichtshof der Europäischen Union Fragen zur Auslegung der Richtlinie 2004/48/EG zur Durchsetzung der Rechte des geistigen Eigentums vorgelegt.

Nach Ansicht des Bundesgerichtshofs stellt sich die Frage, ob sich die in Art. 8 Abs. 2 Buchst. a der Richtlinie 2004/48/EG geregelte Auskunftspflicht von Personen, die - wie im Streitfall die Beklagten - in gewerblichem Ausmaß für rechtsverletzende Tätigkeiten genutzte Dienstleistungen erbracht haben, über Adressen der Hersteller, Erzeuger, Vertreiber, Lieferer und anderer Vorbesitzer der Waren oder Dienstleistungen sowie der gewerblichen Abnehmer und Verkaufsstellen auch erstreckt auf

- die E-Mail-Adressen der Nutzer der Dienstleistungen und/oder

- die Telefonnummern der Nutzer der Dienstleistungen und/oder

- die von den Nutzern der Dienstleistungen für das Hochladen der rechtsverletzenden Dateien genutzten IP-Adressen nebst genauem Zeitpunkt des Hochladens.

Falls die Auskunftspflicht die für das Hochladen der rechtsverletzenden Dateien genutzten IP-Adressen umfasst, möchte der Bundesgerichtshof mit einer weiteren Vorlagefrage wissen, ob sich diese Auskunft auch auf die IP-Adresse erstreckt, die von dem Nutzer, der zuvor rechtsverletzend Dateien hochgeladen hat, zuletzt für einen Zugriff auf sein Benutzerkonto bei der Beklagten zu 1 verwendet wurde, nebst genauem Zeitpunkt des Zugriffs und unabhängig davon, ob bei diesem letzten Zugriff Rechtsverletzungen begangen wurden.

Vorinstanzen:

LG Frankfurt a.M. - Urteil vom 3. Mai 2016 - 2-03 O 476/13

OLG Frankfurt a.M. - Urteil vom 22. August 2017 - 11 U 71/16

Karlsruhe, den 21. Februar 2019

Die maßgebliche Vorschrift des Art. 8 der Richtlinie 2004/48/EG lautet auszugsweise:

Abs. 1: Die Mitgliedstaaten stellen sicher, dass die zuständigen Gerichte im Zusammenhang mit einem Verfahren wegen Verletzung eines Rechts des geistigen Eigentums auf einen begründeten und die Verhältnismäßigkeit wahrenden Antrag des Klägers hin anordnen können, dass Auskünfte über den Ursprung und die Vertriebswege von Waren oder Dienstleistungen, die ein Recht des geistigen Eigentums verletzen, von dem Verletzer und/oder jeder anderen Person erteilt werden, die […]

c) nachweislich für rechtsverletzende Tätigkeiten genutzte Dienstleistungen in gewerblichem Ausmaß erbrachte, […]

Abs. 2: Die Auskünfte nach Absatz 1 erstrecken sich, soweit angebracht, auf

a) die Namen und Adressen der Hersteller, Erzeuger, Vertreiber, Lieferer und anderer Vorbesitzer der Waren oder Dienstleistungen sowie der gewerblichen Abnehmer und Verkaufsstellen, für die sie bestimmt waren; […]



Pressemitteilung der EU-Kommission zur Modernisierung der Urheberrechtsvorschriften - Upload-Filter - Leistungsschutzrecht für Presseverleger

Die EU-Kommission hat eine Pressemitteilung zur Einigung des Europäische Parlaments, des Rates der EU und der EU- Kommission über die Modernisierung der Urheberrechtsvorschriften veröffentlicht. Die völlig zu Recht kritisierten neuen Regelungen sind unpraktikabel und werden für zahlreiche rechtliche Auseinandersetzungen sorgen. Anders als dargestellt sind auch nicht nur allein die großen Anbieter wie Google,YouTube & Co. betroffen.

Die Pressemitteilung der EU-Kommision:

Digitaler Binnenmarkt: EU-Verhandlungsführer erreichen Durchbruch bei der Modernisierung der Urheberrechtsvorschriften

Heute haben das Europäische Parlament, der Rat der EU und die Kommission eine politische Einigung erzielt, mit der das Urheberrecht in Europa an die Anforderungen des digitalen Zeitalters angepasst wird und die mit greifbaren Vorteilen für die Bürgerinnen und Bürgern der EU, die Forscher und die Lehrenden, die Kultur- und Kreativwirtschaft, die Presse und die mit Kulturerbe befassten Einrichtungen verbunden sein wird.

Diese politische Einigung ermöglicht eine Anpassung des Urheberrechts an die heutige Zeit, in der der Zugriff auf kreative Werke und Presseartikel vor allem über Musikstreamingdienste, Plattformen für den Videoabruf, Nachrichtenaggregatoren und Plattformdienste mit von Nutzern hochgeladenen Inhalten erfolgt. Die Einigung muss in den kommenden Wochen noch vom Europäischen Parlament und vom Rat der Europäischen Union bestätigt werden.

Der für den digitalen Binnenmarkt zuständige Vizepräsident Andrus Ansip erklärte dazu: „Moderne Urheberrechtsvorschriften für die gesamte EU sind ein großer Erfolg und waren längst überfällig. Die Verhandlungen waren schwierig, doch was am Ende zählt, ist ein faires und ausgewogenes Ergebnis, das einem digitalen Europa gerecht wird. Die Freiheiten und Rechte, die Internetnutzer heute genießen, werden ausgebaut, unsere Kunstschaffenden werden für ihre Arbeit besser vergütet und der Internetwirtschaft stehen klarere Regeln für ihre Aktivitäten und ihre Weiterentwicklung zu Verfügung.“

Die für die digitale Wirtschaft und Gesellschaft zuständige Kommissarin Mariya Gabriel ergänzte: „Die seit Langem erwartete Annahme der Richtlinie über das Urheberrecht ist einer der Eckpfeiler unseres digitalen Binnenmarkts. Sie sorgt für einen klareren Rechtsrahmen, der an die digitale Welt angepasst ist und von dem die audiovisuelle und die kreative Branche profitieren werden. Auch für die europäischen Bürgerinnen und Bürgern bringt die Richtlinie einen Mehrwert.“

Besserer Schutz für europäische Autoren, ausübende Künstler und den Journalismus

Die neue Richtlinie stärkt die Position europäischer Autoren und ausübender Künstler im digitalen Umfeld und fördert den Qualitätsjournalismus in der EU. Konkret bedeutet dies Folgendes:

- Greifbare Vorteile für alle kreativen Branchen, insbesondere für Kunstschaffende und Akteure im audiovisuellen und musikalischen Bereich. Ihre Position gegenüber den Plattformen wird gestärkt und sie können mehr Kontrolle über die Inhalte ausüben, die von Nutzern dorthin hochgeladen werden, und dafür eine Vergütung erhalten.

- Erstmals wird der Grundsatz der angemessenen Vergütung von Autoren und ausübenden Künstlern im europäischen Urheberrecht festgeschrieben.

- Autoren und ausübende Künstler erhalten Zugang zu transparenten Informationen darüber, wie ihre Werke und Darbietungen von ihren Partnern (Verleger und Produzenten) genutzt werden. Dies wird es ihnen erleichtern, künftig Verträge auszuhandeln und einen gerechteren Anteil an den erwirtschafteten Einnahmen zu erhalten.

- Wenn Verlage oder Produzenten die Rechte nicht nutzen, die ihnen Autoren und ausübende Künstler übertragen haben, haben Letztere die Möglichkeit, die Gewährung der Rechte zurückzunehmen.

- Die europäischen Presseverleger werden von einer neuen Vorschrift profitieren, die ihnen die Verhandlungen über die Wiederverwendung ihrer Inhalte auf Online-Plattformen erleichtern soll. Journalisten steht damit ein größerer Anteil der Einnahmen zu, die durch die Online-Nutzung von Presseveröffentlichungen erzielt werden. Dies hat keine Auswirkungen auf Bürger und private Nutzer, die auch weiterhin wie gewohnt Hyperlinks nutzen und teilen können.

Neue Vorschriften zugunsten der Interessen der Bürger und Internetnutzer

Die neuen Lizenzvorschriften kommen den Nutzern zugute, die urheberrechtlich geschützte Inhalte legal auf Plattformen wie YouTube oder Instagram hochladen können. Außerdem werden sie von Schutzmaßnahmen zur Sicherung der Meinungsfreiheit profitieren, wenn sie Videos – zum Beispiel Memes oder Parodien – hochladen, die urheberrechtlich geschützte Inhalte enthalten. Die Interessen der Nutzer werden durch wirksame Mechanismen geschützt, um eine ungerechtfertigte Entfernung ihres Inhalts durch die Plattformen rasch zu hinterfragen.

Die neue Richtlinie sorgt für einen breiteren Zugang zu Wissen. Sie vereinfacht die Urheberrechtsvorschriften für Text- und Datamining in der Forschung und für andere Zwecke sowie in den Bereichen Bildung und Erhaltung des kulturellen Erbes:

Dank einer Ausnahmeregelung im Urheberrecht können Forschungsorganisationen, Universitäten und andere Nutzer die wachsende Zahl online verfügbarer Veröffentlichungen und Daten für Forschungstätigkeiten und andere Zwecke verwenden und in umfangreichen Datensätzen Text- und Datamining durchführen. Dadurch wird auch die Entwicklung auf dem Gebiet der Datenanalyse und der künstlichen Intelligenz in Europa vorangetrieben.
Studierende und Lehrkräfte dürfen urheberrechtlich geschützte Materialien für die Zwecke der Veranschaulichung im Unterricht in – auch grenzüberschreitend angebotenen – Online-Kursen verwenden.
Die Erhaltung des kulturellen Erbes in den Sammlungen europäischer Museen, Archive und anderer einschlägiger Einrichtungen unterliegt keinerlei urheberrechtlichen Beschränkungen.
Darüber hinaus bekommen Nutzer Zugang zu Werken, Filmen oder Musikaufnahmen, die heute in Europa nicht mehr auf dem Markt erhältlich sind, sowie zu einer breiteren Palette europäischer audiovisueller Werke auf Plattformen für Videoabruf (Video-on-Demand, VoD).

Sie erhalten vollkommene Rechtssicherheit für das Teilen von Kopien gemeinfreier Gemälde, Skulpturen und sonstiger Kunstwerke.

Nächste Schritte

Der vereinbarte Text muss nun vom Europäischen Parlament und vom Rat förmlich bestätigt werden.Sobald dies geschehen ist und er im Amtsblatt der Europäischen Union veröffentlicht wurde, haben die Mitgliedstaaten 24 Monate Zeit, die neuen Vorschriften in nationales Recht zu überführen.

Hintergrund

Wie Umfragen der Kommission aus dem Jahr 2016 belegen, greifen 57 % der Internetnutzer über soziale Netzwerke, Informationsaggregatoren oder Suchmaschinen auf Presseartikel zu. 47 % dieser Nutzer lesen auf diesen Websites bereitgestellte Auszüge, ohne diese anzuklicken. Ein ähnlicher Trend war auch in der Musik- und Filmbranche zu beobachten: 49 % der Internetnutzer in der EU hören online Musik oder greifen über das Netz auf audiovisuelle Inhalte zu und 40 % der 15- bis 24-Jährigen sahen mindestens einmal wöchentlich Fernsehsendungen online. Dieser Trend hat sich seitdem weiter verstärkt.

Im September 2016 schlug die Europäische Kommission als Teil der Strategie für einen digitalen Binnenmarkt vor, das EU-Urheberrecht zu modernisieren, damit die europäische Kultur floriert und Verbreitung findet.
Die EU-Urheberrechtsreform gehört zu den Prioritäten des Europäischen Parlaments, des Rates der EU und der Europäischen Kommission, die sich verpflichtet haben, sie bis zur Europawahl zu verabschieden. Sie sorgt für eine Modernisierung des EU-Urheberrechts aus dem Jahr 2001, also aus grauer Vorzeit nach den Maßstäben des digitalen Zeitalters. Damals gab es weder soziale Medien noch VoD, die Museen digitalisierten ihre Kunstsammlungen noch nicht und kein Lehrer bot Online-Kurse im Netz an.

Die heute erzielte Einigung ist Teil einer umfassenderen Initiative zur Anpassung des EU-Urheberrechts an das digitale Zeitalter. Im Dezember 2018 einigten sich die gesetzgebenden Organe der EU auf neue Vorschriften, damit die europäischen Fernsehsender bestimmte Sendungen leichter über Livestreams oder Nachholfernsehen online zugänglich machen können. Europäerinnen und Europäer, die in ihrem Heimatmitgliedstaat Filme, Sportübertragungen, Musik, e-Bücher oder Spiele abonniert haben, können seit dem 1. April 2018 auch auf Reisen oder bei vorübergehenden Aufenthalten in anderen EU-Ländern auf diese Inhalte zugreifen.


OLG Hamm: Keine Geldentschädigung für heimlich aufgenommene Videosequenz in YouTube-Video wenn Szene nur Beiwerk

OLG Hamm
Urteil vom 22.11.2018
4 U 140/17


Das OLG Hamm hat entschieden, dass kein Anspruch auf eine Geldentschädigung für eine heimlich aufgenommene Videosequenz in einem YouTube-Video besteht, wenn die Szene nur kurz und lediglich Beiwerk eines längeren Videos ist.

Aus den Entscheidungsgründen:

"Gegenstand des Berufungsverfahrens sind die vom Kläger geltend gemachten – und ihm vom Landgericht nicht zuerkannten – Ansprüche auf Zahlung einer Geldentschädigung (immaterieller Schadensersatz) in Höhe von 8.146,40 € nebst Zinsen, auf Erstattung eines Rechtsanwaltsvergütungsbetrages in Höhe von 106,75 € (nebst Zinsen) für die vorgerichtliche Geltendmachung der Geldentschädigungsforderung sowie auf Erstattung eines Rechtsanwaltsvergütungsbetrages in Höhe von 285,60 € (nebst Zinsen) für die Fertigung der Strafanzeige gegen den Beklagten.

Die vorbezeichneten Ansprüche bestehen nicht.

I. Geldentschädigung (immaterieller Schadensersatz) in Höhe von 8.146,40 €

Ein Anspruch des Klägers auf Zahlung einer Geldentschädigung für den – vom Landgericht zutreffend als rechtswidrig bewerteten – Eingriff des Beklagten in das Recht des Klägers am eigenen Bild besteht nicht.

Nicht jede Verletzung des allgemeinen Persönlichkeitsrechts – und damit auch nicht jede Verletzung des Rechts am eigenen Bild – löst einen Anspruch des Verletzten auf eine Geldentschädigung gegen den Verletzer aus (BGH, Urteil vom 12.12.1995 – VI ZR 223/94, Rdnr. 11). Die – schuldhafte – Verletzung des allgemeinen Persönlichkeitsrechts begründet einen Anspruch auf eine Geldentschädigung vielmehr nur dann, wenn es sich um einen schwerwiegenden Eingriff handelt und die Beeinträchtigung nicht in anderer Weise befriedigend aufgefangen werden kann. Ob eine so schwerwiegende Verletzung des Persönlichkeitsrechts vorliegt, dass die Zahlung einer Geldentschädigung erforderlich ist, kann nur aufgrund der gesamten Umstände des Einzelfalls beurteilt werden. Hierbei sind insbesondere die Bedeutung und Tragweite des Eingriffs, also das Ausmaß der Verbreitung der Veröffentlichung, die Nachhaltigkeit und Fortdauer der Interessen- oder Rufschädigung des Verletzten, ferner Anlass und Beweggrund des Handelnden sowie der Grad seines Verschuldens zu berücksichtigen (BGH, Urteil vom 17.12.2013 – VI ZR 211/12 – [Sächsische Korruptionsaffäre] , Rdnr. 38). Außerdem ist der besonderen Funktion der Geldentschädigung bei Persönlichkeitsrechtsverletzungen Rechnung zu tragen, die sowohl in einer Genugtuung des Verletzten für den erlittenen Eingriff besteht als auch ihre sachliche Berechtigung in dem Gedanken findet, dass das Persönlichkeitsrecht gegenüber erheblichen Beeinträchtigungen anderenfalls ohne ausreichenden Schutz bliebe. Zudem soll die Geldentschädigung der Prävention dienen (BGH, Urteil vom 17.12.2013 – VI ZR 211/12 – [Sächsische Korruptionsaffäre] , Rdnr. 38). Im Falle einer Verletzung des Rechts am eigenen Bild durch Veröffentlichung eines Bildes sind in der Regel geringere Anforderungen an die Zubilligung eines Geldentschädigungsanspruches zu stellen, weil diese Rechtsverletzung – anders als in anderen Fällen, in denen der Verletzte etwa den Widerruf oder die Richtigstellung einer sein Persönlichkeitsrecht beeinträchtigenden Äußerung verlangen kann – regelmäßig nicht mehr rückgängig gemacht werden kann (vgl. BGH, Urteil vom 12.12.1995 – VI ZR 223/94, Rdnr. 13 a.E.).

1. Nach diesen Maßstäben fehlt es – auch wenn hier geringere Anforderungen an die Zubilligung eines Geldentschädigungsanspruches zu stellen sind – bereits an einem hinreichend schwerwiegenden Eingriff in das allgemeine Persönlichkeitsrecht des Klägers.

Einen eigenständigen Verletzungsgehalt (vgl. hierzu OLG Köln, Urteil vom 03.11.2016 – 15 U 66/16, Rdnr. 16) weist die von dem Beklagten aufgenommene und sodann veröffentlichte Videosequenz, die den Kläger bei der Durchführung der Gepäckkontrolle zeigt, nicht auf. Die akustisch wahrnehmbare Äußerung des Klägers „Was ist das ? – Oh, sind Sie Spion ?“ ist insbesondere nicht geeignet, den Kläger der Lächerlichkeit preiszugeben, weil die in der Filmsequenz erkennbare Mimik des Klägers erkennen lässt, dass der Kläger diese Äußerung selbst scherzhaft meinte.

Dass der Beklagte die Videosequenz bewusst und heimlich aufgenommen hat – die vom Beklagten erstinstanzlich aufgestellte Behauptung, die Aufnahme sei nicht heimlich, sondern versehentlich erfolgt, wertet der Senat als nicht einmal im Ansatz glaubhafte Schutzbehauptung –, vermag ebenfalls keine schwerwiegende Verletzung des Persönlichkeitsrechts des Klägers zu begründen. Die Aufnahme fand in dem öffentlich, zumindest aber für jeden Besucher des Flughafens mit einer Bordkarte zugänglichen Gepäckkontrollbereich des Flughafens statt (vgl. auch OLG Köln, Urteil vom 03.11.2016 – 15 U 66/16, Rdnr. 19). Die Aufnahme zeigt den Kläger auch nicht bei Handlungen, die seiner Privat- oder Intimsphäre zuzurechnen sind, sondern bei der Ausübung seiner – grundsätzlich unter den Augen der Öffentlichkeit stattfindenden – beruflichen Tätigkeit.

Der Senat verkennt nicht, dass die Veröffentlichung der Aufnahme des Klägers angesichts der Vielzahl der sie enthaltenden YouTube-Videos, der Anzahl der Aufrufe dieser Videos durch Nutzer der Internetplattform und der Dauer der Aufrufbarkeit dieser Videos auf der Internetplattform einen nicht ganz unerheblichen Umfang angenommen hat. Gleichwohl ist die – lediglich eine, höchstens zwei Sekunden lange – Szene mit dem Kläger innerhalb der einzelnen YouTube-Videos nicht mehr als Beiwerk. Wesentlicher Inhalt der Videos ist die Selbstdarstellung des Beklagten. Der Senat verkennt ebenfalls nicht, dass der Beklagte die hier streitgegenständliche Videosequenz – in Form der Beteiligung an Werbeeinnahmen der Internetplattform „YouTube“ – auch wirtschaftlich verwertet haben dürfte. Auch dies vermag die begangene Rechtsverletzung indes nicht zu einem schwerwiegenden Eingriff in das Persönlichkeitsrecht zu machen. Auch insoweit wirkt sich bei der Bewertung der Eingriffsschwere zu Gunsten des Beklagten aus, dass die Sequenz jeweils nur einen marginalen Teil der YouTube-Videos ausmacht und der wesentliche Inhalt der Videos in der Darstellung der Reiseerlebnisse des Beklagten besteht.

Schließlich liegt auch kein Fall einer hartnäckigen Rechtsverletzung vor, in dem der Verletzer sich bei der Verwendung von Bildnissen über den ausdrücklich erklärten entgegenstehenden Willen des Verletzten hinweggesetzt hat (vgl. zu dieser Fallgruppe: BGH, Urteil vom 12.12.1995 – VI ZR 223/94, Rdnr. 13; OLG Köln, Urteil vom 03.11.2016 – 15 U 66/16, Rdnr. 20 ff; OLG Hamburg, Urteil vom 31.01.2017 – 7 U 94/15, Rdnr. 13 f).

2. Darüber hinaus fehlt es auch – einen hinreichend schwerwiegenden Eingriff in das allgemeine Persönlichkeitsrecht des Klägers an dieser Stelle unterstellt – an einem unabweisbaren Bedürfnis für die Zubilligung einer Geldentschädigung. Zwar kann die erfolgte Veröffentlichung der Filmsequenz und die damit ausgelöste Beeinträchtigung des Persönlichkeitsrechts des Klägers nicht mehr rückgängig gemacht werden, und auch die Verurteilung des Beklagten zur Unterlassung und zur Vernichtung und Löschung des Bild- und Tonmaterials durch das Landgericht kann – insofern – keinen Ausgleich bieten. Jedoch ist durch die Veröffentlichung der Filmsequenz weder die Persönlichkeit des Klägers in ihren Grundlagen betroffen, noch ist die Veröffentlichung geeignet, beim Kläger ein Gefühl des Ausgeliefertseins hervorzurufen, das ein unabweisbares Bedürfnis für eine Geldentschädigung begründen könnte (vgl. OLG Köln, Urteil vom 03.11.2016 – 15 U 66/16, Rdnr. 25)."


Den Volltext der Entscheidung finden Sie hier:



BGH: Weder zu Werbezwecken betriebener Videokanal bei YouTube noch Werbevideo sind audiovisueller Mediendienst - Werbevideo für Personenkraftwagen erfordert Pflichtangaben nach Pkw-EnVKV

BGH
Urteil vom 13.09.2018
I ZR 117/15
YouTube-Werbekanal II
UWG § 3a; Pkw-EnVKV § 5 Abs. 1 und 2 Satz 1 Halbsatz 2; Richtlinie 2010/13/EU Art. 1 Abs. 1 Buchst. a Ziffer i und ii


Der BGH hat entschieden, dass weder ein zu Werbezwecken betriebener Videokanal bei YouTube noch ein Werbevideo bei YouTube ein audiovisueller Mediendienst sind. Bei einem Werbevideo für Personenkraftwagen müssen daher die erforderlichen Pflichtangaben nach der Pkw-EnVKV vorgehalten werden.

Leitsatz des BGH:

Weder ein bei dem Internetdienst YouTube zu Werbezwecken betriebener Videokanal noch ein dort abrufbares Werbevideo stellt einen audiovisuellen Mediendienst im Sinne von Art. 1 Abs. 1 Buchst. a der Richtlinie 2010/13/EU dar. Wird mit einem auf diesem Werbekanal abrufbaren Video für neue Personenkraftwagen geworben, sind deshalb Angaben über den offiziellen Kraftstoffverbrauch und die offiziellen spezifischen CO2-Emissionen der beworbenen Modelle zu machen.

BGH, Urteil vom 13. September 2018 - I ZR 117/15 - OLG Köln - LG Köln

Den Volltext der Entscheidung finden Sie hier:


VG Berlin: BILD darf Livestreams vorläufig weiter ohne Rundfunkzulassung verbreiten - Die richtigen Fragen - BILD live - BILD-Sport

VG Berlin
Beschluss vom 18.10.2018
VG 27 L 364.18


Das VG Berlin hat in einem Eilverfahren entschieden, dass BILD seine Livestreams vorläufig weiterhin ohne Rundfunkzulassung verbreiten darf.

Die Pressemitteilung des Gerichts:

Vorerst weiter Live-Streams der BILD-Zeitung (Nr. 20/2018)

Nach einer Eilentscheidung des Verwaltungsgerichts Berlin kann die BILD-Zeitung vorerst weiter sog. Live-Streams verbreiten.

Die Antragstellerin veranstaltet und verbreitet seit April 2018 die Internet-Video-Formate „Die richtigen Fragen“, „BILD live“ und „BILD-Sport – Talk mit Thorsten Kinhöfer“. Diese Formate können live gestreamt werden. Die Medienanstalt Berlin-Brandenburg stellte im Juli 2018 fest, dass die Antragstellerin hierdurch Rundfunk ohne Zulassung veranstalte und beanstandete diesen Verstoß. Die besagten Internet-Video-Formate seien als Rundfunk einzustufen, da es sich um lineare, audiovisuelle Informations- und Kommunikationsdienste handle, die für die Allgemeinheit und zum zeitgleichen Empfang bestimmt seien. Darüber hinaus untersagte die Antragsgegnerin die Veranstaltung und Verbreitung der streitigen Internet-Videostreams, sofern nicht bis zum 3. September 2018 ein Antrag auf Zulassung gestellt werde.

Die 27. Kammer des Verwaltungsgerichts gab dem Eilantrag der Antragstellerin statt. Bei der nötigen Interessenabwägung müsse das öffentliche Interesse an einer Durchsetzung der Entscheidung vorerst zurückstehen. Denn der Bescheid sei nicht offensichtlich rechtmäßig. Es sei fraglich, ob das Vorgehen der Antragstellerin als Rundfunk im Sinne der von der Medienanstalt zugrunde gelegten Definition anzusehen sei. Die beanstandeten Formate seien in diesem Sinne zwar zum zeitgleichen Empfang bestimmt; ferner würden sie durch elektromagnetische Schwingungen verbreitet und seien für die Allgemeinheit bestimmt. Fraglich sei allerdings, ob – wie der Rundfunkstaatsvertrag weiterhin fordere – die Verbreitung „entlang eines Sendeplans“ erfolge. Dieser Begriff sei in der Literatur umstritten und in der Rechtsprechung noch nicht geklärt. Problematisch sei unter anderen, ob hierfür eine bestimmte Programmlänge und eine Mindestzahl an Sendungen erforderlich sei und ob die Sendungen unmittelbar aufeinander folgen müssten. Die Beantwortung dieser Fragen erfordere eine eingehende rechtliche Würdigung, die dem Hauptsacheverfahren vorbehalten sei.

Gegen den Beschluss kann Beschwerde zum Oberverwaltungsgericht Berlin-Brandenburg eingelegt werden.

Beschluss der 27. Kammer vom 18. Oktober 2018 (VG 27 L 364.18)