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OLG Frankfurt: Kein Anspruch auf Erstattung von Abmahnkosten für Abmahnung durch Anwalt wenn Anspruchssteller bereits zuvor selbst abgemahnt hat - Zweitabmahnung

OLG Frankfurt
Beschluss vom 17.08.2017
6 U 80/17
Zweitabmahnung

Das OLG Frankfurt hat entschieden, dass kein Anspruch auf Erstattung von Abmahnkosten für Abmahnung durch einen Anwalt besteht, wenn der Anspruchsteller bereits zuvor selbst abgemahnt hat.

Aus den Entscheidungsgründen:

Der Kläger nimmt den Beklagten wegen Verletzung seiner Kollektivmarke u.a. auf Erstattung von Anwaltskosten für eine Abmahnung in Anspruch. Nachdem eine erste, vom Kläger selbst ausgesprochene Abmahnung vom 8.6.2016 ohne Reaktion geblieben war, ließ der Kläger den Beklagten unter dem 6.7.2016 erneut durch einen von ihm beauftragten Anwalt abmahnen. Das Landgericht hat die Klage, soweit sie auf die Erstattung der hierdurch entstandenen Kosten gerichtet ist, durch - insoweit unechtes - Versäumnisurteil abgewiesen. Mit der Berufung verfolgt der Kläger diesen Anspruch weiter.

II.

Die Berufung hat offensichtlich keine Aussicht auf Erfolg. Wie das Landgericht mit zutreffender Begründung angenommen hat, steht dem Kläger der geltend gemachte Anspruch auf Erstattung der Kosten für die anwaltliche Abmahnung vom 6.7.2016 unter keinem rechtlichen Gesichtspunkt zu.

1. Nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs (vgl. GRUR 2010, 354 - Kräutertee) sind die Anwaltskosten für eine wettbewerbsrechtliche Abmahnung weder nach § 12 I 2 UWG noch nach den Grundsätzen über die Geschäftsführung ohne Auftrag (§§ 687, 670, 677 BGB) erstattungsfähig, wenn der Unterlassungsgläubiger den Verletzer zuvor bereits mit einer eigenen Abmahnung einen Weg gewiesen hat, den Gläubiger ohne Inanspruchnahme der Gerichte klaglos zu stellen. Dies gilt nicht nur, wenn es sich bei dem Unterlassungsgläubiger um eine Wettbewerbsverband i.S.v. § 8 III Nr. 2 UWG handelt, der für die erste Abmahnung regelmäßig keiner anwaltlichen Hilfe bedarf, sondern auch für die Abmahnung durch einen Mitbewerber i.S.v. § 8 III Nr. 1 UWG, der einer solchen Beschränkung nicht unterliegt (vgl. hierzu die einen solchen Fall betreffende Entscheidung BGH GRUR 2013, 307 - Unbedenkliche Mehrfachverfolgung, Tz. 31).

Eine vorgerichtliche Abmahnung hat den Zweck, dem Verletzer die Möglichkeit einer Klaglosstellung durch Abgabe einer strafbewehrten Unterlassungserklärung zu geben und ihm damit nach Klageerhebung die Möglichkeit eines sofortigen Anerkenntnisses mit der Kostenfolge aus § 93 ZPO abzuschneiden. Diesen Zweck kann eine zweite Abmahnung grundsätzlich nicht mehr erfüllen, wenn der Verletzer einer bereits ausgesprochenen, inhaltlich ausreichenden Abmahnung nicht nachgekommen ist und dem Gläubiger damit der Klageweg ohne das sich aus § 93 ZPO ergebende Kostenrisiko eröffnet ist.

2. Diese Grundsätze gelten in gleicher Weise für eine Abmahnung bzw. Verwarnung wegen der Verletzung einer Marke. In diesem Fall kann die Erstattung der Anwaltskosten für die zweite Abmahnung regelmäßig auch nicht unter dem Gesichtspunkt des Schadensersatzes (§ 14 VI MarkenG) verlangt werden; denn soweit eine Abmahnung aus den dargestellten Gründen ihren Zweck nicht mehr erfüllen kann, können die durch sie entstandenen Kosten nicht als durch die Markenverletzung verursachter adäquater Schaden angesehen werden.

Danach kann der Kläger keine Erstattung der Kosten für die anwaltliche Abmahnung vom 6.7.2016 verlangen, weil - wie das Landgericht zutreffend ausgeführt hat - bereits die eigene Abmahnung des Klägers vom 8.6.2016 den inhaltlichen Anforderungen an eine ordnungsgemäße Abmahnung gerecht wurde.

In diesem Zusammenhang kann dahinstehen, ob eine andere Beurteilung dann in Betracht kommt, wenn das anwaltliche Abmahnschreiben im Wesentlichen nicht nur den Inhalt der Eigenabmahnung wiederholt (vgl. hierzu Oberlandesgericht Frankfurt a. M. - 11. Zivilsenat - MMR 2012, 249 [OLG Karlsruhe 23.01.2012 - 6 U 136/11], Tz. 36), sondern vertiefte tatsächliche oder rechtliche Ausführungen enthält, die die berechtigte Erwartung zulassen, der Verletzer werde unter dem Eindruck dieser Ausführungen seine bisherige Position überdenken und zur Abgabe der verlangten Erklärungen bereit sein. Denn im vorliegenden Fall enthält die anwaltliche Zweitabmahnung - wie das Landgericht ebenfalls zutreffend angenommen hat - solche weiteren Ausführungen nicht. Zusätzlich zum Inhalt der Eigenabmahnung der Klägerin vom 8.6.2016 ist in der Abmahnung vom 6.7.2016 lediglich die verletzte Marke näher bezeichnet und auf eine Entscheidung des Oberlandesgerichts Düsseldorf zu deren Kennzeichnungskraft verwiesen worden ist. Darüber hinaus wurde über den Unterlassungsanspruch hinaus ein - im Abmahnschreiben allerdings nicht näher erläuterter - Auskunft- und Schadensersatzanspruch geltend gemacht. Es bestand kein Grund zu der Annahme, dass der Beklagte einer solchen anwaltlichen Abmahnung eher nachkommen werde als der vorangegangenen Eigenabmahnung der Klägerin.

Der Senat verkennt nicht, dass die vom Kläger in der Berufungsbegründung dargelegte "abgestufte" Verfahrensweise, den Verletzer zunächst selbst kostenfrei abzumahnen und erst bei Erfolglosigkeit dieser ersten Abmahnung einen Anwalt für eine weitere Abmahnung einzuschalten, für den Verletzer vorteilhafter sein kann, als wenn der Kläger - was ihm nach der Rechtsprechung des erkennenden Senats (vgl. Beschluss vom 22.6.2017 - 6 U 51/17; zur Veröffentlichung in juris bestimmt) unbenommen ist - bereits für die erste Abmahnung einen Anwalt beauftragt oder nach einer Eigenabmahnung unmittelbar Klage erhebt. Das ändert jedoch nichts daran, dass aus den dargestellten Gründen nach einer erfolglosen ersten Abmahnung eine zweite Abmahnung des hier in Rede stehenden Inhalts ihren Zweck nicht mehr erfüllen kann und daher auch die Voraussetzungen für die Erstattung der damit verbunden Kosten nicht erfüllt sind.

III.

Die für die Beurteilung maßgeblichen Rechtsfragen sind durch die genannte Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs geklärt, so dass auch die weiteren Voraussetzungen des § 522 II 1 ZPO erfüllt sind.

BGH: Besteller eines Kfz-Reparaturauftrags muss von Werkstatt über voraussichtliche Kosten informiert werden

BGH
Urteil vom 14.09.2017
VII ZR 307/16
BGB § 311 Abs. 2, § 241 Abs. 2


Der BGH hat entschieden, dass der Besteller eines Kfz-Reparaturauftrags von der Werkstatt über voraussichtliche Kosten informiert werden, wenn der Kunde zum Ausdruck gebracht hat, dass dies für die Erteilung des Auftrags von Bedeutung ist.

Leitsatz des BGH:

Bringt der Besteller eines Kfz-Reparaturauftrags für den Unternehmer erkennbar zum Ausdruck, dass Voraussetzung für den Abschluss dieses Vertrages möglichst verlässliche Informationen über die zur Behebung des Schadens notwendigen Kosten sind, müssen ihm vom Unternehmer die für die Entscheidung maßgeblichen Umstände mitgeteilt werden.

BGH, Urteil vom 14.09.2017 - VII ZR 307/16 - LG Heilbronn - AG Heilbronn

Den Volltext der Entscheidung finden Sie hier:


OLG Frankfurt: Streitwertangabe des Klägers für Unterlassungsanspruch in Wettbewerbsstreitigkeiten kommt indizielle Bedeutung zu

OLG Frankfurt am Main
Beschluss vom 14.03.2017
6 W 24/17


OLG Frankfurt hat entschieden, dass der Streitwertangabe des Antragstellers / Klägers für den Unterlassungsanspruch in Wettbewerbsstreitigkeiten indizielle Bedeutung für das verfolgte Interesse zukommt. Diese Wirkung entfällt, wenn die Angaben nach den Gesamtumständen übersetzt erscheinen.

Aus den Entscheidungsgründen:

"Die zulässige Beschwerde hat auch in der Sache Erfolg. Das für die Streitwertbemessung gemäß § 51 II GKG maßgebliche Interesse des Antragstellers an der Durchsetzung der mit dem Eilantrag geltend gemachten Unterlassungsansprüche erscheint mit dem vom Beschwerdeführer in der Antragsschrift angegebenen Streitwert von 15.000,- € angemessenen bewertet.

Nach der ständigen Rechtsprechung des erkennenden Senats (vgl. Beschl. v. 3.11.2011 - 6 W 65/10; juris) kommt den eigenen Streitwertangaben des Klägers oder Antragstellers zu Beginn des Verfahrens indizielle Bedeutung für das verfolgte Interesse zu, da zu diesem Zeitpunkt die Erfolgsaussichten der Rechtsverfolgung nicht sicher beurteilt werden können; etwas anderes gilt dann, wenn diese Angaben nach den Gesamtumständen übersetzt erscheinen. Davon kann hier jedoch nicht ausgegangen werden.

Das Landgericht hat zwar mit Recht angenommen, dass Wettbewerbsverstöße, die die Vorenthaltung einer Widerrufsbelehrung oder sonstiger gesetzlich vorgesehener Informationen betreffen, in der Regel nur verhältnismäßig geringe Streitwerte rechtfertigen, weil ein klagender Mitbewerber des Verletzers hierdurch in seinen eigenen geschäftlichen Belangen allenfalls mittelbar berührt wird (vgl. Senat GRUR-RR 2012, 95 m.w.N.). Dies betrifft hier jedoch nur die Unterlassungsanträge zu 1. b) bis d). Demgegenüber richtet sich der Unterlassungsantrag zu 1. a) dagegen, dass der Antragsgegner als gewerblicher Anbieter in der beanstandeten Werbung den unzutreffenden Eindruck eines Privatangebots erweckt. Die hierin liegende Irreführung des Verbrauchers insbesondere über die vermeintliche Preisgünstigkeit des Angebots ist im Allgemeinen in besonderer Weise geeignet, die Kaufentscheidung zu beeinflussen. Daraus ergibt sich zugleich ein erhebliches Interesse des Antragstellers, der in einem unmittelbaren Wettbewerbsverhältnis mit dem Antragsgegner steht, eine solche Werbung künftig zu unterbinden.

Unter diesen Umständen kann der vom Beschwerdeführer bereits in der Abmahnung angegebene Hauptsachestreitwert von 20.000,- € nicht als offensichtlich übersetzt angesehen werden. Da für das Eilverfahren gemäß § 51 IV GKG ein Abschlag gegenüber dem Hauptsachestreitwert vorzunehmen ist, für den der Senat etwa ein Drittel ansetzt (vgl. Senat, Beschlüsse v. 16.8.2004 - 6 W 121/04, v. 09.04.2009 - 6 W 7/09 und vom 26.02.2009 - 6 W 149/08), ist der für das Eilverfahren angegebene Streitwert von 15.000,- € ebenfalls nicht zu beanstanden."



Den Volltext der Entscheidung finden Sie hier:

BGH: Jede smsTAN kostet 0,10 EURO - Weite Preisklausel für smsTAN in Sparkassen-AGB unzulässig und unwirksam

BGH
Urteil vom 25. Juli 2017
XI ZR 260/15


Der BGH hat entschieden, dass die Klausel "Jede smsTAN kostet 0,10 EURO" in den Sparkassen-AGB unzulässig und damit unwirksam ist. Der BGH rügt, dass die Gebühr auch dann anfällt, wenn die smsTAN nur versendet aber vom Kunden nicht verwendet wird. Dies ist - so der BGH - jedoch unzulässig. Grundsätzlich ist es jedoch zulässig, für smsTAN, die auch verwendet werden, ein Entgelt verlangt wird.

Bundesgerichtshof entscheidet über eine Preisklausel für sogenannte smsTAN

Der u. a. für das Bankrecht zuständige XI. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat entschieden, dass die vorformulierte Klausel "Jede smsTAN kostet 0,10 € (unabhängig vom Kontomodell)" in Bezug auf Verträge über Zahlungsdienste zwischen einem Kreditinstitut und Verbrauchern unwirksam ist.

Sachverhalt:

Der Kläger, ein Verbraucherschutzverband, wendet sich mit der Unterlassungsklage nach § 1 UKlaG gegen eine von der beklagten Sparkasse verwendete Preisklausel für smsTAN. Der Kläger behauptet, die Beklagte verwende in ihrem Preisverzeichnis eine Klausel mit folgendem Wortlaut: "Jede smsTAN kostet 0,10 € (unabhängig vom Kontomodell)". Er ist der Ansicht, diese Klausel verstoße gegen § 307 BGB, und nimmt die Beklagte darauf in Anspruch, deren Verwendung gegenüber Privatkunden zu unterlassen. Die Beklagte stellt nicht in Abrede, eine Preisklausel für smsTAN zu verwenden, bestreitet aber, dass diese den vom Kläger behaupteten Wortlaut hat.

Prozessverlauf:

Die Klage ist in beiden Vorinstanzen erfolglos geblieben. Das Oberlandesgericht hat eine Preisklausel mit dem vom Kläger behaupteten Wortlaut als nicht der AGB-Kontrolle unterliegende sogenannte Preishauptabrede eingeordnet und deshalb Feststellungen dazu, ob die Beklagte die beanstandete Klausel mit dem behaupteten Wortlaut in ihrem Preisverzeichnis tatsächlich verwendet, für entbehrlich erachtet. Der Bundesgerichtshof hat aufgrund der zugelassenen Revision des Klägers das Urteil des Oberlandesgerichts aufgehoben und die Sache zur neuen Verhandlung und Entscheidung an das Berufungsgericht zurückverwiesen.

Entscheidung des Bundesgerichtshofs:

Der Bundesgerichtshof hat die Unterlassungsklage für zulässig erachtet. Bei Klagen nach § 1 UKlaG muss der Klageantrag die beanstandeten Bestimmungen der Allgemeinen Geschäftsbedingungen im Wortlaut enthalten, anderenfalls ist die Klage unzulässig. Ist streitig, ob eine vom Kläger beanstandete Klausel in dieser Fassung vom Beklagten tatsächlich verwendet wird, reicht es für die Zulässigkeit der Klage aus, wenn unter Angabe des zugrundeliegenden Lebenssachverhalts die Verwendung der bestimmten Klausel behauptet und deren konkreter Wortlaut im Klageantrag wörtlich wiedergegeben wird; ob die beanstandete Klausel in dieser Fassung tatsächlich Verwendung findet, ist demgegenüber eine Frage der Begründetheit der Klage. Den hiernach bestehenden Zulässigkeitsvoraussetzungen genügt vorliegend das Klagevorbringen.

Entgegen der Auffassung des Berufungsgerichts unterliegt die beanstandete Klausel - deren Verwendung mit dem vom Kläger behaupteten Wortlaut durch die Beklagte mangels entgegen stehender Feststellungen im Revisionsverfahren zu unterstellen war - gemäß § 307 Abs. 3 BGB der Inhaltskontrolle nach § 307 Abs. 1 und Abs. 2 BGB, weil sie eine von Rechtsvorschriften abweichende Regelung enthält.

Die Klausel ist aufgrund ihres einschränkungslosen Wortlauts ("Jede smsTAN…") so auszulegen, dass sie ein Entgelt in Höhe von 0,10 € für jede TAN vorsieht, die per SMS an den Kunden versendet wird, ohne dass es darauf ankommt, ob diese im Zusammenhang mit der Erteilung eines Zahlungsauftrages eingesetzt wird. Die Beklagte beansprucht danach etwa für jede TAN ein Entgelt, die zwar per SMS an den Kunden übersendet, von ihm aber z. B. auf Grund eines begründeten "Phishing"-Verdachts oder wegen der Überschreitung ihrer zeitlichen Geltungsdauer nicht verwendet wird. Ferner fällt nach der Klausel ein Entgelt auch dann an, wenn die TAN zwar zur Erteilung eines Zahlungsauftrags eingesetzt werden soll, dieser aber der Beklagten wegen einer technischen Fehlfunktion gar nicht zugeht.

Mit dieser ausnahmslosen Bepreisung von "smsTAN" weicht die Klausel von § 675f Abs. 4 Satz 1 BGB** ab. Danach kann ein Zahlungsdienstleister zwar für die Erbringung eines Zahlungsdienstes das vereinbarte Zahlungsentgelt verlangen. Zu den Zahlungsdiensten, für die ein Entgelt erhoben werden kann, gehört auch die Ausgabe von Zahlungsauthentifizierungsmitteln, wie es das Online-Banking mittels PIN und TAN darstellt. In diesem Rahmen kann die Ausgabe einer per SMS übersendeten TAN aber nur dann als Bestandteil der Hauptleistung mit einem Entgelt nach § 675f Abs. 4 Satz 1 BGB bepreist werden, wenn sie auch tatsächlich der Erteilung eines Zahlungsauftrages dient und damit als Teil des Zahlungsauthentifizierungsinstruments "Online-Banking mittels PIN und TAN" fungiert, weil von der Beklagten nur in diesem Fall ein entgeltpflichtiger Zahlungsdienst erbracht wird.

Der danach eröffneten Inhaltskontrolle hält die Klausel nicht stand. Sie weicht entgegen dem Gebot des § 675e Abs. 1 BGB*** zum Nachteil des Zahlungsdienstnutzers von den Vorgaben des § 675f Abs. 4 Satz 1 BGB ab.

Das Berufungsgericht wird nunmehr die bislang unterbliebenen Feststellungen dazu nachzuholen haben, ob die Beklagte die vom Kläger beanstandete Klausel "Jede smsTAN kostet 0,10 € (unabhängig vom Kontomodell)" tatsächlich verwendet.

Vorinstanzen:

LG Frankfurt am Main – Urteil vom 17. Januar 2013 – 5 O 168/12

OLG Frankfurt am Main – Urteil vom 29. Mai 2015 – 10 U 35/13

§ 307 BGB Inhaltskontrolle

(1) Bestimmungen in Allgemeinen Geschäftsbedingungen sind unwirksam, wenn sie den Vertragspartner des Verwenders entgegen den Geboten von Treu und Glauben unangemessen benachteiligen. Eine unangemessene Benachteiligung kann sich auch daraus ergeben, dass die Bestimmung nicht klar und verständlich ist.

(2) Eine unangemessene Benachteiligung ist im Zweifel anzunehmen, wenn eine Bestimmung

1. mit wesentlichen Grundgedanken der gesetzlichen Regelung, von der abgewichen wird, nicht zu vereinbaren ist oder

2. wesentliche Rechte oder Pflichten, die sich aus der Natur des Vertrags ergeben, so einschränkt, dass die Erreichung des Vertragszwecks gefährdet ist.

(3) Die Absätze 1 und 2 sowie die §§ 308 und 309 gelten nur für Bestimmungen in Allgemeinen Geschäftsbedingungen, durch die von Rechtsvorschriften abweichende oder diese ergänzende Regelungen vereinbart werden. Andere Bestimmungen kön-nen nach Absatz 1 Satz 2 in Verbindung mit Absatz 1 Satz 1 unwirksam sein.

§ 675f BGB Zahlungsdienstevertrag



(4) Der Zahlungsdienstnutzer ist verpflichtet, dem Zahlungsdienstleister das für die Erbringung eines Zahlungsdienstes vereinbarte Entgelt zu entrichten. Für die Erfüllung von Nebenpflichten nach diesem Untertitel hat der Zahlungsdienstleister nur dann einen Anspruch auf ein Entgelt, sofern dies zugelassen und zwischen dem Zahlungsdienstnutzer und dem Zahlungsdienstleister vereinbart worden ist; dieses Entgelt muss angemessen und an den tatsächlichen Kosten des Zahlungsdienstleisters ausgerichtet sein.



§ 675e Abweichende Vereinbarungen

(1) Soweit nichts anderes bestimmt ist, darf von den Vorschriften dieses Untertitels nicht zum Nachteil des Zahlungsdienstnutzers abgewichen werden.

OLG Frankfurt: Minderung des Streitwerts für Unterlassungsklage wenn durch unzureichende Unterlassungserklärung Wiederholungsgefahr gemindert wurde

OLG Frankfurt
Beschluss vom 18.05.2017
6 W 41/17


Das OLG Frankfurt hat entschieden, dass sich der Streitwert für eine Unterlassungsklage mindert, wenn durch eine vorher abgegebene aber unzureichende Unterlassungserklärung die Wiederholungsgefahr nicht ausgeräumt aber erheblich reduziert wurde.

Die Entscheidung:

Tenor:
Der angefochtene Beschluss wird abgeändert. Der Streitwert des Rechtsstreits erster Instanz wird auf 20.000,- € festgesetzt.

Die Entscheidung ergeht gerichtsgebührenfrei; außergerichtliche Kosten werden nicht erstattet.

Gründe:
Die zulässige Streitwertbeschwerde hat auch in der Sache Erfolg. Das Interesse des Klägers an der Verfolgung der geltend gemachten Klageansprüche erscheint zum - für die Beurteilung des Streitwerts für das gerichtliche Verfahren maßgeblichen - Zeitpunkt der Klageeinreichung mit einem Streitwert von 20.000,- € ausreichend bemessen.

Das Landgericht ist zutreffend von einem erheblichen Wert der Klagemarke ausgegangen und hat auch den Angriffsfaktor zum Zeitpunkt der Verletzungshandlung mit Recht als hoch eingestuft; insoweit kann auf die Ausführungen im Nichtabhilfebeschluss vom 9.5.2017 Bezug genommen werden. Der Angriffsfaktor wird allerdings auch durch den Grad der Wahrscheinlichkeit zukünftiger Zuwiderhandlungen bestimmt (vgl. BGH GRUR 2016, 1275 [BGH 12.05.2016 - I ZR 1/15] - Tannöd, Tz. 35). Nach der ständigen Rechtsprechung des erkennenden Senats (vgl. Beschl. v. 14.1.2015 - 6 W 106/15, juris, m.w.N.) kann es sich daher streitwertermäßigend auswirken, wenn der Verletzer vor der Klageeinreichung die Wiederholungsgefahr zwar nicht vollständig ausgeräumt, den Rechtsverstoß jedoch eingeräumt und durch sein Verhalten zu erkennen gegeben hat, dass er die Beanstandung als berechtigt ansieht; eine solche deutliche Verminderung der Wiederholungsgefahr kann insbesondere dann angenommen werden, wenn der Verletzer bereits eine Unterlassungserklärung abgegeben hat, die lediglich den inhaltlichen Anforderungen an die Beseitigung der Wiederholungsgefahr nicht vollständig entspricht.

Bei Anwendung dieser Grundsätze muss auch im vorliegenden Fall von einer die Streitwertreduzierung rechtfertigenden Verminderung der Wiederholungsgefahr ausgegangen werden. Der Beklagte hat auf die vorprozessuale Abmahnung vom 15.1.2016 hin unter dem 3.2.2016 eine strafbewehrte Unterlassungserklärung abgegeben und einen Aufnahmeantrag beim Kläger gestellt. Die Unterlassungserklärung war zwar unzureichend, da nach deren Inhalt die Unterlassungsverpflichtung enden sollte, "wenn … die Voraussetzungen für die Aufnahme vorliegen"; dies konnte dahin verstanden werden, dass der Beklagte sich unabhängig von einer tatsächlich erfolgten Aufnahme in den Kläger und auch unabhängig von einem späteren Austritt zur Verwendung der Verfügungsmarke berechtigt hielt. Aus der nachfolgenden vorprozessualen Korrespondenz zwischen den Parteien bzw. ihren Anwälten ergab sich jedoch, dass der Beklagte grundsätzlich bereit war, dem Unterlassungsverlangen des Klägers nachzukommen. Dies rechtfertigt es, den Streitwert für das gerichtliche Verfahren - einschließlich der Folgeansprüche - auf 20.000,- € zu reduzieren.

Die Kostenentscheidung beruht auf § 68 III GKG.

Für eine Zulassung der Rechtsbeschwerde (§ 574 ZPO) ist im Streitwertfestsetzungsverfahren kein Raum (§§ 68 I 5 i.V.m. 66 III 3 GKG).

BGH: Private Krankenversicherung muss Kosten für Lasik-Operation bei entsprechender Fehlsichtigkeit übernehmen

BGH
Urteil vom 29.03.2017
IV ZR 533/15


Der BGH hat entschieden, dass eine private Krankenversicheurng die Kosten für eine Lasik-Operation bei entsprechender Fehlsichtigkeit übernehmen muss.

Die Pressemitteilung des BGH:


Zur Erstattungsfähigkeit der Kosten einer Lasik-Operation an den Augen in der privaten Krankenversicherung

Der u.a. für das Versicherungsvertragsrecht zuständige IV. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat entschieden, dass eine Fehlsichtigkeit auf beiden Augen von -3 bzw. -2,75 Dioptrien eine Krankheit im Sinne von § 1 Abs. 2 der Musterbedingungen für die Krankheitskosten- und Krankenhaustage-geldversicherung darstellt und der private Krankenversicherer deshalb bei Vorliegen der weiteren Voraussetzungen auch die Kosten einer Lasik-Operation zur Beseitigung dieser Fehlsichtigkeit tragen muss.

In dem zugrunde liegenden Rechtsstreit begehrte die Klägerin, die eine solche Operation erfolgreich hatte durchführen lassen, die Erstattung der dafür angefallenen Kosten in Höhe von rund 3.500 €.

In § 1 Abs. 2 der dem Versicherungsvertrag zugrunde liegenden Allgemeinen Versicherungsbedingungen, die insoweit den Musterbedingungen für die Krankheitskosten- und Krankenhaustagegeldversicherung (MB/KK) entsprechen, heißt es:

"Versicherungsfall ist die medizinisch notwendige Heilbehandlung einer versicherten Person wegen Krankheit oder Unfallfolgen (…)."

Die Klage war in den Vorinstanzen erfolglos geblieben. Das Landgericht als Berufungsgericht hat im Anschluss an Ausführungen des vom Amtsgericht beauftragten medizinischen Sachverständigen angenommen, dass es bereits an einer bedingungsgemäßen Krankheit fehle, weil vom Vorliegen einer Krankheit bei einer Fehlsichtigkeit nur gesprochen werden könne, wenn eine Abweichung vom natürlichen körperlichen Zustand der versicherten Person vorliege, die nicht dem normalen Entwicklungs- oder Alterungsprozess entspreche. Nach den Ausführungen des Sachverständigen seien 30 - 40 % der Menschen im mittleren Alter kurzsichtig und werde von einer pathologischen Myopie nach internationalem Standard erst ab -6 Dioptrien gesprochen. Auch sei der Klägerin das Tragen einer Brille möglich und zumutbar gewesen.

Der Bundesgerichtshof hat demgegenüber klargestellt, dass es für den Krankheitsbegriff in Allgemeinen Versicherungsbedingungen nicht auf das Verständnis in medizinischen Fachkreisen, sondern auf das Verständnis eines durchschnittlichen Versicherungsnehmers ankommt, der davon ausgehen wird, dass zum Normalzustand der Sehfähigkeit ein beschwerdefreies Lesen und eine gefahrenfreie Teilnahme am Straßenverkehr gehört; er wird das Vorliegen einer bedingungsgemäßen Krankheit annehmen, wenn bei ihm eine nicht nur ganz geringfügige Beeinträchtigung dieser körperlichen Normalfunktion vorliegt, die ohne Korrektur ein beschwerdefreies Sehen nicht ermöglicht. Die Korrekturbedürftigkeit der bei der Klägerin vorliegenden Kurzsichtigkeit und die medizinische Indikation für deren Behandlung hatte auch der Sachverständige im Streitfall bejaht.

Der Bundesgerichtshof hat den Rechtsstreit zur Prüfung der weiteren Frage, ob die durchgeführte Operation eine medizinisch notwendige Heilbehandlung darstellte, an das Berufungsgericht zurückverwiesen.

Er hat dabei zugleich darauf hingewiesen, dass diese Notwendigkeit bei der gegebenen Bedingungslage nicht allein wegen der Üblichkeit des Tragens einer Brille oder von Kontaktlinsen verneint werden kann. Dies hat er damit begründet, dass das Tragen einer Sehhilfe in Bezug auf die Fehlsichtigkeit keine Heilbehandlung darstellt, Brillen und Kontaktlinsen vielmehr lediglich Hilfsmittel sind, mit denen körperliche Defekte über einen längeren Zeitraum ausgeglichen werden, und die vereinbarten Allgemeinen Versicherungs-bedingungen dem Versicherungsnehmer an keiner Stelle deutlich machen, dass die Erstattungsfähigkeit der Kosten einer medizinisch notwendigen Heilbehandlung grundsätzlich davon abhängen soll, ob er (dauerhaft) auf ein Hilfsmittel zurückgreifen kann, das den bei ihm bestehenden anormalen Körperzustand auszugleichen oder abzuschwächen geeignet ist, ohne am eigentlichen Leiden etwas zu ändern.

Vorinstanzen:
Amtsgericht Heidelberg - Urteil vom 18. November 2014 - 30 C 103/14
Landgericht Heidelberg – Urteil vom 18. November 2015 – 4 S 49/14

VG Magdeburg: Initiator einer Facebook-Party muss Verwaltungskosten von 2500 EURO für Untersagung der Durchführung durch Allgemeinverfügung zahlen

VG Magdeburg
Urteil vom 28.03.2017
1 A 1108/14


Das VG Magdeburg hat entschieden, dass der Initiator einer Facebook-Party Verwaltungskosten von 2500 EURO für die Untersagung der Durchführung der Facebook-Party im Wege einer Allgemeinverfügung zahlen muss.

Die Pressemitteilung des Gerichts:

Zum Hintergrund: Die Klägerin hatte im September 2012 auf der Internetplattform "Facebook.com" zur Veranstaltung einer "Hausparty XD" eingeladen und diese Veranstaltung als öffentlich ausgeschrieben. Dies führte dazu, dass binnen weniger Stunden bereits mehr als 40.000 Personen zur "Hausparty XD" eingeladen waren und mehr als 4.000 Personen ihre Zusage erteilt hatten.

In der Folgezeit erließ die beklagte Landeshauptstadt Magdeburg eine Allgemeinverfügung, mit der sie die Durchführung und Teilnahme an dieser Veranstaltung untersagte. Für die dadurch angefallene Verwaltungstätigkeit zog die Beklagte die Klägerin mit dem streitgegenständlichen Kostenbescheid zu Verwaltungskosten in Höhe von 2.500,- Euro heran.

Die auf Aufhebung dieses Kostenbescheides gerichtete Klage der Klägerin blieb ohne Erfolg.

Die 1. Kammer des Verwaltungsgerichts hat in ihrer Sitzung vom heutigen Tage entschieden, dass die Klägerin zu Recht zur Zahlung der Verwaltungskosten herangezogen worden ist. Zur Begründung hat das Gericht ausgeführt, mit der Einstellung der Veranstaltung auf der Internetplattform "Facebook.com" habe die Klägerin Anlass zu der Amtshandlung – dem Erlass und den Maßnahmen zur Durchsetzung der Allgemeinverfügung – gegeben. Auf ein etwaiges Verschulden der Klägerin komme es nach dem anzuwendenden Verwaltungskostengesetz des Landes Sachsen-Anhalt nicht an.

Gegen das Urteil kann die Zulassung der Berufung beim Oberverwaltungsgericht des Landes Sachsen-Anhalt beantragt werden.

Aktenzeichen: 1 A 1108/14 MD





EuGH: Telefonnummer für Kundendienst nach § 312a Abs. 5 S. 1 BGB darf keine teure Sondernummer sein und nicht mehr als ein normaler Anruf kosten

EuGH
Urteil vom 02.03.2017
C-568/15
Zentrale zur Bekämpfung unlauteren Wettbewerbs Frankfurt am Main e. V. / comtech GmbH


Der EuGH hat entschieden, dass die von einem Unternehmen angegebene Telefonnummer für den Kundendienst nach § 312a Abs. 5 S. 1 BGB keine teure Sondernummer sein und nicht mehr als ein normaler Anruf kosten darf. Dabei ist unerheblich, ob das Unternehmen mit der Kundendienstnummer Gewinne erzielt.

Die Pressemitteilung des EuGH:

Die Kosten eines Anrufs unter einer Kundendiensttelefonnummer dürfen nicht höher sein als die Kosten eines gewöhnlichen Anrufs Das deutsche Unternehmen comtech vertreibt Elektro- und Elektronikartikel. Es wies auf seiner Website auf einen telefonischen Kundendienst hin, dessen Telefonnummer eine sogenannte 0180 - Nummer ist, wie sie in Deutschland allgemein für Service-Dienste verwendet wird und für die ein deutschlandweiter Tarif gilt. Die Kosten für einen Anruf unter dieser (geografisch nicht gebundenen) Sondernummer sind höher als die Kosten eines gewöhnlichen Anrufs unter einer
(geografischen) Festnetz- oder einer Mobilfunknummer.

Die Zentrale zur Bekämpfung unlauteren Wettbewerbs Frankfurt am Main (Deutschland) hat comtech vor dem Landgericht Stuttgart (Deutschland) auf Unterlassung dieser – ihrer Ansicht nach unlauteren – Geschäftspraxis verklagt. In diesem Zusammenhang hat das Landgericht den Gerichtshof ersucht, vorab die Richtlinie über die Rechte der Verbraucher
auszulegen. Nach dieser Richtlinie haben die Mitgliedstaaten dafür zu sorgen, dass die Verbraucher nicht verpflichtet
sind, für Anrufe über eine Telefonleitung, die der Unternehmer eingerichtet hat, um im Zusammenhang mit mit Verbrauchern geschlossenen Verträgen kontaktiert zu werden, mehr als den Grundtarif zu zahlen. Der Begriff „Grundtarif“ wird in der Richtlinie jedoch nicht definiert.

Mit seinem heutigen Urteil antwortet der Gerichtshof, dass der Begriff „Grundtarif“ dahin auszulegen ist, dass die Kosten eines auf einen geschlossenen Vertrag bezogenen Anrufs unter einer von einem Unternehmer eingerichteten Service-Rufnummer die Kosten eines Anrufs unter einer gewöhnlichen geografischen Festnetznummer oder einer Mobilfunknummer nicht übersteigen dürfen.

Nach Ansicht des Gerichtshofs entspricht der „Grundtarif“ im gewöhnlichen Sprachgebrauch den Kosten für einen gewöhnlichen Anruf. Sowohl der Zusammenhang, in dem dieser Begriff in der Richtlinie verwendet wird, als auch der Zweck der Richtlinie, der darin besteht, ein hohes Verbraucherschutzniveau zu gewährleisten, bestätigen, dass der Begriff in diesem üblichen Sinn
zu verstehen ist.

Wäre es dem Unternehmer gestattet, höhere Tarife zu berechnen als den Tarif für einen gewöhnlichen Anruf, könnten die Verbraucher nämlich davon abgehalten werden, die ServiceRufnummer zu nutzen, um Informationen zu einem Vertrag zu erhalten oder ihre Rechte, namentlich in den Bereichen Gewährleistung oder Widerruf, geltend zu machen. Der Gerichtshof stellt im Übrigen klar, dass es, soweit die Grenze der Kosten eines gewöhnlichen Anrufs beachtet wird, unerheblich ist, ob der betreffende Unternehmer mit der Service-Rufnummer Gewinne erzielt.


Den Volltext der Entscheidung finden Sie hier:



Generalanwalt EuGH: Telefonnummer für Kundendienst nach § 312a Abs. 5 S. 1 BGB darf keine teure Sondernummer sein und nicht mehr als ein normaler Anruf kosten

Generalanwalt EuGH
Schlussanträge
C-568/15
Zentrale zur Bekämpfung unlauteren Wettbewerbs Frankfurt am Main e.V. / comtech GmbH


Der Generalanwalt hat in diesem Rechtsstreits in seinen Schlussanträgen ausgeführt, dass die Telefonnummer für den Kundendienst eines Unternehmens nach § 312a Abs. 5 S. 1 BGB keine teure Sondernummer sein und nicht mehr als ein normaler Anruf kosten darf.

Die vollständigen Schlussanträge finden Sie hier:

Die Pressemitteilung des EuGH:

Nach Ansicht von Generalanwalt Szpunar dürfen die Kosten eines Anrufs zu einer Kundendiensttelefonnummer nicht höher sein als die Kosten eines gewöhnlichen Anrufs

Das deutsche Unternehmen comtech vertreibt Elektro- und Elektronikartikel. Es weist auf seiner Website auf einen telefonischen Kundendienst hin, dessen Telefonnummer eine sogenannte 0180-Nummer ist, die in Deutschland für Service-Dienste verwendet wird und für die ein deutschlandweit einheitlicher Tarif gilt.

Die Kosten für einen Anruf unter dieser (geografisch nicht gebundenen) Sondernummer sind höher als die Kosten, die dem Verbraucher für einen Anruf zu einer gewöhnlichen (geografischen) Festnetz- oder Mobilfunk-Nummer entstehen würden.
Die Zentrale zur Bekämpfung unlauteren Wettbewerbs Frankfurt am Main (Deutschland) hat comtech vor dem Landgericht Stuttgart (Deutschland) auf Unterlassung dieser – ihrer Ansicht nach unlauteren – Geschäftspraktik verklagt. Das Landgericht hat dem Gerichtshof die Frage zur Vorabentscheidung vorgelegt, ob die Richtlinie über die Rechte der Verbraucher der Anwendung eines derartigen Tarifs entgegensteht.

In seinen Schlussanträgen von heute schlägt Generalanwalt Maciej Szpunar dem Gerichtshof vor, diese Frage zu bejahen.
Generalanwalt Szpunar weist darauf hin, dass die Mitgliedstaaten nach der Richtlinie dafür sorgen müssen, dass ein Verbraucher nicht verpflichtet ist, mehr als den „Grundtarif“ zu zahlen, wenn der Unternehmer eine Telefonleitung für die Kontaktaufnahme im Zusammenhang mit dem geschlossenen Vertrag eingerichtet hat.

Das bedeutet nach Ansicht des Generalanwalts, dass das dem Verbraucher in Rechnung gestellte Entgelt nicht höher sein darf als das Entgelt für einen gewöhnlichen Anruf zum marktüblichen Preis. Daher dürfen dem Verbraucher keine höheren Kosten entstehen als die üblichen Kosten, die ihm für einen Anruf zu einer gewöhnlichen (geografischen) Festnetz- oder Mobilfunk-Nummer entstanden wären.

Denn eine Gebühr, die höher ist, als sie für eine gewöhnliche Telefonverbindung anfällt, wäre wegen der dadurch entstehenden zusätzlichen Kosten dazu angetan, den Verbraucher davon abzuschrecken, bei Fragen z. B. zum Liefertermin, zur Rechnungsstellung oder zur Gewährleistung mit dem Unternehmer Kontakt aufzunehmen. Nach Ansicht des Generalanwalts
gilt für den telefonischen Service-Dienst die unwiderlegbare Vermutung, dass er in dem vom Verbraucher bereits bezahlten Preis enthalten ist, so dass die Benutzung einer überteuerten Rufnummer dazu führen würde, dass der Verbraucher für ein und denselben Service zusätzliche Kosten tragen müsste.

Generalanwalt Szpunar stellt außerdem fest, dass die Frage, ob der Unternehmer einen Teil des vom Verbraucher entrichteten Entgelts erhält oder nicht, für die von ihm vorgeschlagene Antwort ohne Bedeutung ist.


OLG Frankfurt: Zur Abmahnung befugter Fachverband kann Anspruch auf Erstattung von Rechtsanwaltskosten für Abmahnungen und nicht nur einer Abmahnpauschale zustehen

OLG Frankfurt am Main
Urteil vom 04.02.2016
6 U 150/15


Das OLG Frankfurt hat entschieden, dass ein zur Abmahnung befugter Fachverband unter gewissen Umständen einen Anspruch auf Erstattung von Rechtsanwaltskosten für Abmahnungen zusteht und nicht nur eine Abmahnpauschale verlangen kann. Voraussetzung dafür ist, dass sich der Verband die Verfolgung von Wettbewerbsverstößen nicht zur Aufgabe gemacht hat. Das Gericht stellt darauf ab, ob die Abmahntätigkeit des Verbands über eine gewisse Dauer einen Umfang angenommen hat, bei dem ein wirtschaftlich vernünftig handelnder Verband aus Kostengründen zur Erfüllung dieser Aufgabe juristisch geschultes Personal einstellen würde. Bei 41 Abmahnungen pro Jahr kann ein Verband nach Ansicht des Gerichts die Erstattung der Abmahnkosten durch einen externen Rechtsanwalt verlangen.

Den Volltext der Entscheidung finden Sie hier:




OLG Hamburg: Einstweilige Verfügung ohne vorherige Abmahnung führt bei sofortigem Anerkenntnis nach § 93 ZPO dazu dass der Antragsteller die Kosten tragen muss

OLG Hamburg
Beschluss vom 25.08.2015
3 W 74/15, 3 W 75/15


Das OLG Hamburg hat nochmals betont, das die Erwirkung einer einstweilige Verfügung ohne vorherige Abmahnung führt bei sofortigem Anerkenntnis nach § 93 ZPO dazu führt, dass der Antragsteller trotz Obsiegens die Kosten tragen muss. Nur in seltenen Ausnahmefällen ist eine Abmahnung entbehrlich.

Die Entscheidung:

Auf die sofortigen Beschwerden der Antragsgegnerin vom 27.07.2015 wird der Beschluss des Landgerichts Hamburg vom 08.07.2015 abgeändert:

Die Antragstellerin hat die Kosten des Verfügungsverfahrens zu tragen.

Der vom Landgericht auf € 50.000,00 festgesetzte Streitwert reduziert sich ab dem 05.06.2015 auf die bis dahin angefallenen Kosten des Rechtsstreits.

Die Kosten des Beschwerdeverfahrens fallen der Antragstellerin zur Last.

Der Wert des Beschwerdeverfahrens entspricht dem Wert der in erster Instanz angefallenen Kosten des Rechtsstreits (Gerichts- und Rechtsanwaltskosten nebst Auslagen).

Gründe

1. Die gemäß §§ 91a Abs. 2, 567 Abs. 1 Nr. 1, 569 Abs. 1 und 2 ZPO zulässige sofortige Beschwerde der Antragsgegnerin gegen den Beschluss des Landgerichts Hamburg vom 08.07.2015, mit dem das Landgericht der Antragsgegnerin gemäß § 91a ZPO die Kosten des Rechtsstreits auferlegt hat, ist begründet (3 W 74/15). Die Kosten des Rechtsstreits erster Instanz sind - nachdem die Parteien den Rechtsstreit übereinstimmend für in der Hauptsache erledigt erklärt haben - gemäß § 91a ZPO unter Berücksichtigung des Rechtsgedankens des § 93 ZPO der Antragstellerin aufzuerlegen. Die Antragsgegnerin hat der Antragstellerin keinen Anlass zur Stellung eines Verfügungsantrages gegeben. Die Antragstellerin hätte die Antragsgegnerin vor Stellung des Verfügungsantrages abmahnen und ihr Gelegenheit geben müssen, die durch das Schreiben vom 05.05.2015 begründete Wiederholungsgefahr durch die Abgabe einer strafbewehrten Unterlassungsverpflichtungserklärung auszuräumen. Das hat sie nicht getan. Der Senat ist nicht der Ansicht des Landgerichts, dass die Abmahnung entbehrlich war, weil die Antragsgegnerin mit Blick auf das im Hauptsacheverfahren abgegebene Anerkenntnis durch die neuerliche Werbung mit „Made in Germany“ zu erkennen gegeben hätte, dass sie an der schon im Hauptsacheverfahren beanstandeten irreführenden Werbung trotz des abgegebenen Anerkenntnisses unbedingt festhalten wolle und eine Abmahnung deshalb erkennbar erfolglos bleiben würde.

a) Beanstandungsgegenstand des Hauptsacheverfahrens war die Werbung gemäß der Anlagen A 1 und 2. Zwar erfasste der auf die Werbung mit „Made in Germany“ bezogene und von der Antragsgegnerin anerkannte Unterlassungsantrag im Hauptsacheverfahren, so wie ihn das Landgericht im angegriffenen Beschluss zitiert hat, verallgemeinernd jede Werbung mit der genannten Angabe, wenn die beworbenen Produkte tatsächlich im Ausland hergestellt worden sind. Ob aber die letztgenannte Voraussetzung vorlag oder nicht, konnte die Antragstellerin zum Zeitpunkt der neuerlichen Werbeangabe schon nicht verlässlich feststellen, ohne die Antragsgegnerin zuvor befragt oder selbst entsprechende Erkenntnisse gewonnen zu haben. Auch das Landgericht hat eine Änderung der tatsächlichen Verhältnisse offenkundig für möglich gehalten. Das zeigt der Umstand, dass es ausweislich eines Aktenvermerks in einem Telefonat mit dem Antragstellervertreter darauf hingewiesen hat, dass es wegen eines möglichen Lieferantenwechsels auf Seiten der Antragsgegnerin ohne eine vorherige Abmahnung jedenfalls rechtliches Gehör gewähren wollte, bevor es eine einstweilige Verfügung erlassen hätte. Die Antragstellerin konnte schon deshalb keineswegs auf der Hand liegend annehmen, dass die Antragsgegnerin bewusst dem im Hauptsacheverfahren erklärten Anerkenntnis zuwider handeln und die dort beanstandete Werbung „noch schnell“ vor einem zu erwartenden Anerkenntnis-Urteil verbreiten wollte.

b) Die neuerliche Werbung vom 05.05.2015 gab zudem Anlass, ihren Aussagegehalt einer Prüfung zu unterziehen und erst danach den Wahrheitsgehalt der Werbeangabe zu untersuchen. Die Antragsgegnerin hat in ihrer Antwort auf die Abmahnung vom 02.06.2015 (Anlage AG 1) gemeint, nach ihrer Ansicht sei die Angabe „Made in Germany“ im Schreiben vom 05.05.2015 nur auf die dortigen als Muster übersandten Produktgruppen bezogen gewesen und insoweit auch zutreffend. Diese Auslegung der angegriffenen Werbeangabe mag zwar unzutreffend sein, weil die Werbung eines solche Einschränkung auf bestimmte Produktgruppen nicht klar erkennen lässt. Dennoch musste es die Antragstellerin für möglich halten, dass die Antragsgegnerin den Inhalt des Werbeschreibens anders verstanden und deshalb keinen Verstoß gegen das im Hauptsacheverfahren abgegebene Anerkenntnis erkannt hatte. Es war daher keinesfalls ausgeschlossen, dass die Antragsgegnerin infolge einer Abmahnung, mit der auf das - zutreffende - Verkehrsverständnis und die damit einhergehende Irreführung hätte hingewiesen werden müssen, eine Unterlassungsverpflichtungserklärung abgeben würde. So ist es dann auch tatsächlich gekommen.

c) Schließlich konnte die Werbung auch versehentlich gegen die mit dem im Hauptsacheverfahren bekundete Absicht, nicht irreführend mit „Made in Germany“ werben zu wollen, verstoßen haben, weil etwa das konkrete neuerliche Schreiben von der Antragsgegnerin nicht genügend in den Blick genommen und auf die Richtigkeit der in den dortigen Zusammenhang eingebundenen Werbeangabe „Made in Germany“ überprüft worden ist. Da es sich nicht um die nämliche konkrete Werbung handelte, die bereits Gegenstand des Hauptsacheverfahrens war, konnte die Antragstellerin nicht schon dem Umstand, dass die Antragsgegnerin in einem abweichenden werblichen Zusammenhang möglicherweise erneut irreführend mit „Made in Germany“ warb, entnehmen, dass die Antragsgegnerin bewusst unzulässig mit der falschen Angabe „Made in Germany“ geworben hat und eine Abmahnung daher in jedem Fall erfolglos bleiben würde.

Die Kostenentscheidung folgt aus § 91 Abs. 1 ZPO.

2. Die Entscheidung über die Streitwertbeschwerde der Antragsgegnerin (3 W 75/15) erfolgt, nachdem das Landgericht der Streitwertbeschwerde durch Beschluss vom 17.08.2015 abgeholfen und den Streitwert für die Zeit ab dem 06.07.2015 auf die bis dahin angefallenen Kosten festgesetzt hat, klarstellend dahin, dass sich der Streitwert bereits infolge der Erledigungserklärung der Antragstellerin (05.06.2015) auf die bis dahin angefallenen Kosten reduziert hat. Das hat die Antragsgegnerin zutreffend so gesehen und beantragt. Denn schon die auch nur einseitige Erledigungserklärung macht deutlich, dass die klagende - oder hier antragstellende - Partei nur noch über die Kosten und nicht mehr über den Hauptanspruch streiten will, weshalb sich nach der Rechtsprechung des BGH der Streitwert auch in Fällen der sogenannten einseitigen Erledigungserklärung allein nach den bis dahin angefallenen Kosten des Rechtsstreits bemisst (BGH WuM 2008, 35; Zöller-Herget, ZPO, 30. Aufl., § 3 Rn. 16 „Erledigung der Hauptsache - Einseitige Erledigungserklärung).

BGH: Gegen Entscheidungen des BPatG über Kostenansatz kann nach § 11 Abs. 3 PatKostG weder eine Beschwerde noch eine Rechtsbeschwerde eingelegt werden - Überraschungsei

BGH
Beschluss vom 25.08.2015
Überraschungsei
PatKostG § 11 Abs. 3, § 9


Der BGH hat entschieden, dass gegen Entscheidungen des BPatG über den Kostenansatz nach § 11 Abs. 3 PatKostG weder eine Beschwerde noch eine Rechtsbeschwerde eingelegt werden kann.

Leitsätze des BGH:

a) § 11 Abs. 3 PatKostG schließt nicht nur eine Beschwerde, sondern auch eine Rechtsbeschwerde gegen Entscheidungen des Bundespatentgerichts über den Kostenansatz aus.

b) Die Frage, ob Kosten wegen unrichtiger Sachbehandlung niederzuschlagen sind, betrifft den Kostenansatz.

BGH, Beschluss vom 25. August 2015 - X ZB 8/14 - Bundespatentgericht

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BGH: Zum Kostenausspruch und zur Kostenverteilung im selbständigen Beweisverfahren

BGH
Beschluss vom 28.04.2015
VI ZB 36/14
ZPO § 269

Leitsätze des BGH:


a) Im Falle der Rücknahme des Antrags auf Durchführung einer Beweisaufnahme im selbständigen Beweisverfahren hat die Kosten dieses Verfahrens entsprechend § 269 Abs. 3 Satz 2 ZPO grundsätzlich der Antragsteller zu tragen.

b) Der Kostenausspruch ist in diesem Fall jedenfalls dann dem Hauptsacheverfahren vorbehalten, wenn ein solches anhängig ist und dessen Parteien und Streitgegenstand mit denjenigen des selbständigen Beweisverfahrens identisch sind.

c) Die sofortige Beschwerde gegen eine im selbständigen Beweisverfahren entsprechend § 269 Abs. 4 Satz 1 ZPO ergangene isolierte Kostengrundentscheidung wird entsprechend § 269 Abs. 5 Satz 2 ZPO unzulässig, wenn gegen den aufgrund dieses Beschlusses ergangenen Kostenfestsetzungsbeschluss ein Rechtsmittel nicht mehr zulässig ist.

BGH, Beschluss vom 28. April 2015 - VI ZB 36/14 - OLG Karlsruhe in Freiburg - LG Freiburg

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BVerfG: Keine einstweilige Anordnung gegen Einführung des Bestellerprinzips bei Maklerprovisionen durch Mietrechtsnovellierungsgesetz

BVerfG
Beschluss vom 13.05.2015
1 BvQ 9/15


Das Bundesverfassungsgericht hat einen Antrag mehrerer Immobilienmakler auf Erlass einer einstweiligen Anordnung gegen die Einführung des Bestellerprinzips bei Maklerprovisionen durch das Mietrechtsnovellierungsgesetz abgelehnt. Die Antragsteller konnten nicht hinreichend substantiiert darlegen, dass durch das Bestellerprinzip der Berufsstand der Wohnungsvermittler in seiner Existenz gefährdet ist. Davon ist auch nicht auszugehen.

Aus den Entscheidungsgründen:

"Auf dieser Grundlage, die von den Antragstellern zu 1) und 2) nicht mit belastbaren weiteren Angaben ergänzt worden ist, ist die für den ganzen Berufsstand der Wohnungsvermittler geltend gemachte Existenzbedrohung nicht hinreichend substantiiert dargelegt.

Nach den Daten des Statistischen Bundesamtes gab es im Jahr 2012 in Deutschland 37.900 Unternehmen (einschließlich inhabergeführter Unternehmen), die ihren wirtschaftlichen Schwerpunkt in der Vermittlung und Verwaltung von Grundstücken, Gebäuden und Wohnungen für Dritte haben. Diese Unternehmen setzten im Jahr 2012 rund 17,1 Milliarden Euro um. Für jedes Unternehmen wurden durchschnittlich 451.000 € erwirtschaftet (Statistisches Bundesamt, Fachserie 9 Reihe 4.3, Strukturerhebung im Dienstleistungsbereich Grundstücks- und Wohnungswesen 2012, 2014, S. 3, 5). Daraus ergibt sich auf der Basis der in der Gesetzesbegründung genannten Zahlen eine durchschnittliche Belastung dieser Unternehmen in Höhe von circa 8.200 € durch das Inkrafttreten des Mietrechtsnovellierungsgesetzes. Von einer Existenzbedrohung des gesamten Berufsstandes der Wohnungsvermittler lässt sich hiernach nicht ausgehen."

Den Volltext der Entscheidung finden Sie hier:



OLG Hamm: Patient muss Zahnarztrechnung bei unzureichender Aufklärung über kostengünstigere Behandlungsmöglichkeiten nicht bezahlen

LG Bochum
Urteil vom 16.01.2014
I-14 O 218/13


Die Pressemitteilung des OLG Hamm:

"Zahnbehandlung nach unzureichender Aufklärung über andere Behandlungsmöglichkeiten muss nicht bezahlt werden

Eine kostenintensive Zahnbehandlung muss nicht bezahlt werden, wenn sich der Patient im Falle seiner ordnungsgemäßen Aufklärung über andere Behandlungsmöglichkeiten gegen die kostenintensive Behandlung ausgesprochen hätte. Das hat der 26. Zivilsenat des Oberlandesgerichts Hamm am 12.08.2014 entschieden und damit das erstinstanzliche Urteil des Landgerichts Detmold bestätigt.

Die heute 56 Jahre alte beklagte Patientin aus Bad Salzuflen ließ sich von September 2007 bis Juni 2008 von einem Kieferchirurgen in Hannover zahnärztlich behandeln. Die für den Kieferchirurgen klagende Abrechnungsgesellschaft
hat von der Beklagten die Zahlung eines Anteils von ca. 16.000 Euro von den bislang mit ca. 42.000 Euro in Rechnung gestellten kieferchirurgischen Behandlungskosten verlangt. Der Kieferchirurg führte bei der Beklagten eine Implantatbehandlung mit Knochenaufbau durch, wobei der Aufbau des Ober- und Unterknochens durch gezüchtetes Knochenmaterial (Eigenknochenzüchtung) erfolgen sollte. Die Beklagte hat u.a. vorgetragen, nicht über andere Behandlungsmöglichkeiten aufgeklärt worden zu sein und auch nicht gewusst zu haben, dass bei der gewählten Behandlungsmethode Kosten
in Höhe von mehr als 90.000 Euro anfallen würden. In Kenntnis der Kosten hätte sie der durchgeführten Behandlung nicht zugestimmt. Die Rechtsverteidigung der Beklagten war erfolgreich. Ebenso wie das Landgericht hat der 26. Zivilsenat des Oberlandesgerichts Hamm den geltend gemachten Honoraranspruch abgewiesen. Der Kieferchirurg habe die Beklagte nicht ordnungsgemäß über andere Behandlungsmöglichkeiten und deren Risiken aufgeklärt. Im Falle einer ordnungsgemäßen Aufklärung hätte sich die Beklagte gegen die kostenintensive Behandlung mit der Eigenknochenzüchtung entschieden. Dann wären die dem geltend gemachten Honoraranspruch zugrunde liegenden zahnärztlichen Leistungen nicht angefallen. Der vom Senat angehörte Sachverständige habe festgestellt, dass neben der Eigenknochenzüchtung die Verwendung von Knochenersatzmittel und die Knochenentnahme aus dem Beckenkamm als weitere Behandlungsmöglichkeiten in Betracht gekommen seien. Im Rahmen seiner Patientenaufklärung habe der behandelnde Kieferchirurg unstreitig nur auf die Knochenentnahme als alternative Behandlungsmöglichkeit hingewiesen. Dabei habe er die Risikender Eigenknochenzüchtung, die allein Kosten von ca. 15.000 Euro verursacht habe, verharmlost. Mit dieser Methode sei es schwierig, den bei größeren Defekten erforderlichen dreidimensionalen Aufbau zu erreichen. Demgegenüber habe er die Risiken der Knochenentnahme übertrieben dargestellt, weil - entgegen seinen geäußerten Bedenken - bei der Patientin aus beiden Beckenkämmen genügend Knochenmaterial habe entnommen werden können.

Urteil des 26. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Hamm vom 12.08.2014 (26 U 35/13)"


Den Volltext der Entscheidung finden Sie hier: