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LG Düsseldorf: Kein Entschädigungsanspruch gegen Land NRW wegen coronabedingter Einnahmeausfälle im Einzelhandel

LG Düsseldorf
Urteil vom 12.05.2021
2b O 110/20


Das LG Düsseldorf hat entschieden, dass Betreiber von Einzelhandelsgeschäften keinen Entschädigungsanspruch gegen das Land NRW wegen coronabedingter Einnahmeausfälle im Einzelhandel haben.

Die Pressemitteilung des Gerichts:
Landgericht Düsseldorf: Keine Entschädigungsansprüche gegen das Land NRW wegen coronabedingter Einnahmeausfälle im Einzelhandel

Mit Urteil vom 12.05.2021 hat die 2b. Zivilkammer des Landgerichts Düsseldorf (Staatshaftungskammer, 2b O 110/20) die Klage eines Sportgeschäfts auf Zahlung einer Entschädigung wegen Schließung seines Geschäfts aufgrund der CoronaschutzVO abgewiesen.

Die CoronaschutzVO des Landes NRW vom 22.03.2020 untersagte in § 5 Abs. 4 den Betrieb nahezu aller Einzelhandelsgeschäfte. Auch der Kläger musste sein Sportgeschäft bis zum 27.04.2020 schließen und erlitt Umsatzeinbußen. Mit der Klage beantragt er festzustellen, dass das Land NRW ihm seinen Schaden zu ersetzen habe.

Die 2b. Zivilkammer verneint einen Entschädigungsanspruch des Klägers.

Das Infektionsschutzgesetz selbst entschädige nur den Kranken bzw. Krankheitsverdächtigen und in engen Grenzen den zur reinen Vorbeugung einer Infektionslage in Anspruch Genommenen. Das sei eine bewusste Begrenzung der Entschädigung durch den Gesetzgeber. Schon bei Einführung des Infektionsschutzgesetzes im Jahr 2001 sei dem Gesetzgeber die Tragweite der Maßnahmen des IfSG bewusst gewesen. Trotzdem habe er keine weiteren Entschädigungsregelungen in das Gesetz aufgenommen. In der Pandemielage habe der Gesetzgeber am 27.03.2020 das Gesetz nur um einen einzigen Entschädigungstatbestand ergänzt, nämlich den Verdienstausfall für Sorgeberechtigte von betreuungsbedürftigen Kindern. Der Gesetzgeber habe sich sowohl im März 2020 als auch im November 2020 bewusst gegen eine Entschädigung für Betriebsschließungen aufgrund des Infektionsschutzgesetzes entschieden.

Entschädigungsansprüche ergeben sich auch nicht aus dem Ordnungsbehördengesetz NRW, weil die CoronaschutzVO vom zuständigen Ministerium für Arbeit, Gesundheit und Soziales erlassen wurde und nicht von einer Ordnungsbehörde.

Schließlich sei ein Entschädigungsanspruch nicht aufgrund eines enteignenden Eingriffs begründet. Denn die temporäre Schließungsanordnung sei kein Eingriff in die Substanz des eingerichteten und ausgeübten Gewerbebetriebs des Klägers. Nach der Rechtsprechung des Bundessgerichtshofs (BGH, Urteil vom 13.07.2000, III ZR 131/99) sei eine Betriebsbehinderung nur dann mit einer Enteignung vergleichbar, wenn die Maßnahme rechtlich oder tatsächlich zu einer dauerhaften Betriebsschließung führe, der Gewerbebetrieb mithin in seiner Gesamtheit dauerhaft entwertet werde.

Gegen das Urteil kann das Rechtsmittel der Berufung zum Oberlandesgericht Düsseldorf eingelegt werden.




LG Köln: Regelungen zur virtuellen Hauptversammlung im "Covid 19-Gesetz" sind verfassungsgemäß und europarechtskonform

LG Köln
Beschluss vom 26.02.2021
82 O 53/20


Das LG Köln hat entschieden, dass die Regelungen zur virtuellen Hauptversammlung im "Covid 19-Gesetz" verfassungsgemäß und europarechtskonform sind.

Aus den Entscheidungsgründen:

Die Kammer geht nach erneuter Prüfung der Sach- und Rechtslage davon aus, dass das Gesetz über Maßnahmen im Gesellschafts-, Genossenschafts-, Vereins-, Stiftungs- und Wohnungseigentumsrecht zur Bekämpfung der Auswirkungen der COVID-19-Pandemie vom 27.3.2020 (nachfolgend „COVID 19-Gesetz“) mit der Ermöglichung virtueller Hauptversammlungen von Aktiengesellschaften verfassungsrechtlichen und europarechtlichen Anforderungen genügt.

Die von der Kammer im Termin zur mündlichen Verhandlung geäußerten Zweifel zur Verfassungsmäßigkeit bzw. Europarechtskonformität des COVID 19-Gesetzes basierten auf der Annahme, dass eine Zwei-Wege-Kommunikation für Online-Hauptversammlungen im Grundsatz technisch möglich ist. Das entspricht auch der in der Literatur geäußerten Ansicht zu Online-Hauptversammlungen im Sinne von § 118 Abs. 1 S. 2 AktG.

Nach dem Vortrag der Parteien, der sich letztlich mit der Auffassung im Schrifttum deckt, fehlt es jedenfalls derzeit noch an standardisierten und rechtssicheren Plattformen für Online-Hauptversammlungen, die auch für größere Gesellschaften alle gesetzlichen Anforderungen erfüllen und als gleichwertiger Ersatz für Präsenz-Hauptversammlungen gelten können. Erst recht kann nicht davon ausgegangen werden, dass für sämtliche Hauptversammlungen in 2020 eine ausreichende Kapazität von technisch einwandfreien Lösungen bereitstand. Tatsächlich sind noch keine reinen Online-Hauptversammlungen in Deutschland durchgeführt worden (vgl. dazu von Holten/Bauerfeind, AG 2018, 729, 732). Selbst die durch § 118 Abs. 1 S. 2 AktG eröffnete Hybrid-Hauptversammlung als kombinierte Präsenz- und Online-Hauptversammlung ist nur in wenigen Fällen durchgeführt worden (z.B. Münchener Rück AG und SAP AG).

Bei dieser Ausgangslage konnte der Gesetzgeber aufgrund des ihm zustehenden Beurteilungsspielraums davon absehen, eine nicht technisch bewährte und standardisierte Online-Hauptversammlung als Alternative zur Präsenz-Hauptversammlung anzubieten. Der Gesetzgeber konnte davon ausgehen, dass der Zweck des Gesetzes, den Aktiengesellschaften während der Corona-Pandemie eine Hauptversammlungen mit Beschlussfassungen zu ermöglichen, vereitelt wird, falls ein nicht rechtssicheres und allenfalls vereinzelt verfügbares technisches Verfahren zur Durchführung einer der Präsenz-Hauptversammlung nachgebildeten Online-Hauptversammlung mit einem elektronischen Teilnahmerecht der Aktionäre vorgeschrieben wird.

Dabei kommt es nicht darauf an, ob es bereits im Jahr 2020 Anbieter gab, die Online-Hauptversammlungen mit Zwei-Wege-Kommunikation in Echtzeit angeboten haben. Einzelheiten der angebotenen Verfahren, ihrer technischen Umsetzung, ihrer Begrenzungen usw. sind nicht bekannt. Ferner kann auch nicht unterstellt werden, dass wenige Anbieter den gesamten Bedarf decken konnten, selbst wenn im Einzelfall eine geeignete technische Lösung zur Verfügung stand. Entscheidend ist, dass es im Jahr 2020 keinerlei Erfahrungen mit der ausschließlich elektronischen Teilnahme von Aktionären an Hauptversammlungen gab und es fraglich war, ob elektronische Kommunikationssysteme zur Abwicklung großer und komplexer Hauptversammlungen zur Abdeckung des gesamten Bedarfs zur Verfügung standen.

Vor diesem Hintergrund war es nicht unverhältnismäßig, dass der Gesetzgeber unter erheblicher Einschränkung der Teilnahmerechte der Aktionäre (Rede-, Frage- und Antragsrechte) vorübergehend lediglich eine virtuelle Hauptversammlung im Wege der technisch einfachen Bild- und Tonübertragung zur Verfügung gestellt hat. Dem liegt die nachvollziehbare Abwägung zugrunde, dass den Gesellschaften in der pandemiebedingten Notlage, die Präsenz-Hauptversammlungen ausschließen kann, eine rechtssichere Möglichkeit geboten werden soll, wichtige Hauptversammlungsbeschlüsse, etwa zur Feststellung von Jahresabschlüssen, zu Dividendenzahlungen und zu Kapitalerhöhungen, zu fassen.

Die Gesetzgebung in anderen Ländern zur Gestaltung von Online-Hauptversammlungen während der COVID-Pandemie ist unerheblich. Auch in Österreich und der Schweiz gibt es offenbar Einschränkungen der Aktionärsrechte bei der Durchführung von Online-Hauptversammlungen. Im Übrigen lassen sich die Verhältnisse in diesen Ländern nicht ohne weiteres auf Deutschland übertragen. Denn die aktienrechtlichen Anforderungen, die IT-technische Infrastruktur sowie die Angebots- und Nachfragesituation können abweichen.

8 Soweit unabhängig davon die Rechtmäßigkeit von § 1 Abs. 2 S. 2 COVID 19-Gesetz infrage steht, wonach der Vorstand nach pflichtgemäßem, freiem Ermessen entscheidet, welche Fragen er wie beantwortet, wird zur Gewährleistung von Art. 9 Abs. 1 Satz 2 der Aktionärsrechterichtlinie in der Literatur zu Recht angenommen, dass der Vorstand – entgegen der in der Gesetzesbegründung aufgeführten Differenzierungsinstrumente – zur Beantwortung von Fragen verpflichtet ist, soweit die Durchführung der virtuellen Hauptversammlung hierdurch nicht beeinträchtigt wird (Danwerth, AG 2020, 776, 781; Lieder, ZIP 2020, 837, 841; Tröger, BB 2020, 1091, 1094; Wicke, DStR 2020, 885, 888; Bücker/Kulenkamp/Schwarz/Seibt/v. Bonin, DB 2020, 775, 782 f. (F 17); Götze/Roßkopf, DB 2020, 768, 771; Kruchen, DZWiR 2020, 431, 456 f.; Noack/Zetzsche, AG 2020, 265, 271 Rz. 49 ff.; Schäfer, NZG 2020, 481, 483; Simons/Hauser, NZG 2020, 488, 496; Stelmaszczyk/Forschner, Der Konzern 2020, 221, 230 f.).

9 Bei abschließender Betrachtung ist in Übereinstimmung mit den Äußerungen im Schrifttum davon auszugehen, dass vorübergehend zugelassene virtuelle Hauptversammlungen mit teils erheblichen Einschränkungen der Aktionärsrechte eine notwendige Reaktion des Gesetzgebers auf die Notlage des „Lockdown“ und der anhaltenden Versammlungsrestriktionen war (Noack/Zetzsche, AG 2020, 721, 728; Mayer/Jenne/Miller, BB 2020, 1282, 1294; Tröger, BB 2020, 1091, 1098; Rieckers, DB 2021, 98, 110; Teichmann/Krapp, DB 2020, 2169, 2178; Bücker/Kulenkamp/Schwarz/Seibt/von Bonin, DB 2020, 775, 783; Götze/Roßkopf, DB 2020, 768, 774; Kruchen, DZWIR 2020, 431, 464; Hippeli, DZWIR 2020, 263, 269; Atta, WM 2020, 1047, 1052). Sie dienen dem Infektionsschutz der Aktionäre sowie der gesamten Zivilgesellschaft und bewahren die Handlungsfähigkeit der Gesellschaften, was eindeutig auch im Interesse der Aktionäre als wirtschaftlichen Eigentümern liegt.

Den Volltext der Entscheidung finden Sie hier:


LG Köln: Setzen technisch nicht notwendiger Cookies ohne Einwilligung des Nutzers ist ein abmahnfähiger Wettbewerbsverstoß

LG Köln
Beschluss vom 29.10.2020
31 O 194/20


Das LG Köln hat entschieden, dass das Setzen technisch nicht notwendiger Cookies ohne Einwilligung des Nutzers ein abmahnfähiger Wettbewerbsverstoß ist.

Aus den Entscheidungsgründen:

Die Kammer hat von § 938 Abs. 1 ZPO Gebrauch gemacht und den Tenor abweichend von dem gestellten Antrag formuliert. Die durch den Antragsteller in seinem Antrag gewählte Formulierung war nicht sachdienlich, weil die beanstandete Nutzung von Cookies ohne Einwilligung keine Werbung darstellt. Die gewählte Formulierung hält sich im Rahmen des gestellten Antrags, weil dieser ausweislich der Antragsbegründung und der in dem Antrag eingeblendeten Passage aus der Webseite des Antragstellers darauf gerichtet ist, dem Antragsteller das Setzen von Cookies zu untersagen, wenn keine aktive Einwilligung der Nutzer eingeholt wird, sondern deren Inaktivität als Einwilligung gewertet wird.

2. Der Verfügungsgrund wird vermutet, § 12 Abs. 2 UWG. Umstände, aufgrund derer die Vermutung erschüttert wäre, hat der Antragsgegner nicht vorgetragen.

3. Der Verfügungsanspruch des nach § 8 Abs. 3 Nr. 2 UWG prozessführungsbefugten Antragstellers folgt aus §§ 8 Abs. 1, 3, 3a UWG i.V.m. 12 Abs. 1, 15 Abs. 3 TMG in richtlinienkonformer Auslegung der zuletzt genannten Vorschriften unter Berücksichtigung von Art. 5 Abs. 3 RL 2002/58/EG. Entgegen dem Vorbringen des Antragsgegners sind diese Vorschriften, nicht hingegen die Datenschutzgrundverordnung anwendbar. Die Datenschutzgrundverordnung beansprucht gemäß ihres Artikels 95 gegenüber der RL 2002/58/EG keinen Vorrang und ermöglicht deswegen eine fortdauernde Anwendung auch der §§ 12, 15 TMG, bei denen es sich um Marktverhaltensregelungen handelt (Köhler/Bornkamm/Feddersen/Köhler, 38. Aufl. 2020 Rn. 1.74d, UWG § 3a Rn. 1.74d, m.w.N.).

Durch Vorlage der im Tenor dieses Beschlusses eingeblendeten Screenshots hat der Antragsteller glaubhaft gemacht, dass der Antragsgegner Cookies setzt, ohne eine aktive Einwilligung der betroffenen Nutzer einzuholen. Dies stellt im konkreten Fall einen Verstoß gegen §§ 12 Abs. 1, 15 Abs. 3 TMG dar, die insoweit richtlinienkonform unter Berücksichtigung von Art. 5 Abs. 3 RL 2002/58/EG auszulegen sind (vgl. (Forgó/Helfrich/Schneider, Betr. Datenschutz, Teil XI. Kap. 2 RFID, Smartcards und Cookies, 3. Aufl. 2019, Rn. 59, m.w.N.; vgl. auch BGH NJW 2020, 2540, Rn. 49 ff. d.A.).

Zwar ist § 15 Abs. 1, 3 TMG unter Berücksichtigung von Art. 5 Abs. 3 RL 2002/58/EG dahingehend auszulegen, dass eine Einwilligung unter den dort in Satz 2 genannten Voraussetzungen nicht erforderlich ist (rein technische Speicherung bzw. Zugang, wenn der alleinige Zweck die Durchführung der Übertragung einer Nachricht in ein elektronisches Kommunikationsnetz ist oder wenn dies unbedingt erforderlich ist, damit die Anbieter eines Dienstes der Informationsgesellschaft, der vom Teilnehmer oder Nutzer ausdrücklich gewünscht wurde, diesen Dienst zur Verfügung stellen kann). Dass diese Voraussetzungen nicht gegeben sind, ergibt sich jedoch aus dem im Tenor eingeblendeten Screenshot. Der Verweis auf die Nutzung von Cookies erfolgt dort nicht im Zusammenhang mit der Übertragung einer Nachricht; ebenso wenig steht er im Zusammenhang mit einem durch den Nutzer ausdrücklich angefragten Dienst, was beispielsweise bei einer angeforderten Wiedergabe von Video- oder Audioinhalten oder dem Aufruf einer Warenkorbfunktion der Fall wäre (vgl. Forgó/Helfrich/Schneider, Betr. Datenschutz, Teil XI. Kap. 2 RFID, Smartcards und Cookies, 3. Aufl. 2019, Rn. 61).
[...]
Streitwert: 10.000 Euro (§51 Abs. 4 GKG)


Den Volltext der Entscheidung finden Sie hier:



LG Köln: Veröffentlichung des Glyphosat-Gutachtens auf Website nach Informationsgewährung nach dem IFG zulässig

LG Köln
Urteil vom 12.11.2020
14 O 163/19


Das LG Köln hat entschieden, dass die Veröffentlichung des Glyphosat-Gutachtens auf einer Website nach Informationsgewährung nach dem IFG zulässig ist.

Aus den Entscheidungsgründen:

1. Der Kläger ist aktivlegitimiert. Die ausschließlichen Nutzungsrechte an der streitgegenständlichen Zusammenfassung liegen gemäß § 43 i.V.m. § 31 Abs. 5 UrhG bei dem Kläger. Es ist davon auszugehen, dass ein Beamter, der in Erfüllung seiner Dienstpflichten Werke geschaffen hat, seinem Dienstherrn stillschweigend sämtliche Nutzungsrechte einräumt, die dieser zur Erfüllung seiner Aufgaben benötigt.

Die Beamten und Mitarbeiter der Klägerin haben – soweit unstreitig - das streitgegenständliche Werk in Erfüllung ihrer Dienstpflicht geschaffen, weshalb die Nutzungsrechte an diesen Werken, die originär den Beamten bzw. Mitarbeitern als Schöpfern der Werkes gemäß § 7 UrhG zustanden, gemäß § 43 UrhG auf den Kläger übergegangen sind. Der Kläger hat substantiiert unter Aufführung der einzelnen Beteiligten vorgetragen, wer an der Erstellung der streitgegenständlichen Zusammenfassung beteiligt war. Mangels erheblichen Gegenvortrags waren auch nicht die entsprechenden Vereinbarungen mit den Mitarbeitern vorzulegen.

Wird die Urheberschaft substantiiert behauptet, muss der Verletzer seinerseits substantiiert darlegen, wer, wenn nicht der Anspruchsteller, Urheber sein soll (vgl. OLG Köln, Urteil vom 12.06.2015 -6 U 5/15 - Afghanistan-Papiere, juris Rn. 25 m.w.N.).

Der Annahme, dass die ausschließlichen Verwertungsrechte und hinsichtlich der Geltendmachung des Erstveröffentlichungsrechtes gemäß § 12 UrhG die Befugnis zur Veröffentlichung auf den Kläger übertragen worden ist, stehen nicht die Grundsätze der Zweckübertragungslehre entgegen. Haben die Parteien eines Vertrags nicht ausdrücklich geregelt, ob und inwieweit ein Nutzungsrecht eingeräumt wird, so bestimmt sich gemäß § 31 Abs. 5 S. 2 UrhG nach dem von beiden Parteien zu Grunde gelegten Vertragszweck, ob und inwieweit ein Nutzungsrecht eingeräumt worden ist. Nach dem dieser Bestimmung zu Grunde liegenden Übertragungszweckgedanken räumt ein Nutzungsberechtigter im Zweifel nur in dem Umfang Nutzungsrechte ein, den der Vertragszweck unbedingt erfordert. Dies bedeutet, dass im Allgemeinen nur diejenigen Nutzungsrechte stillschweigend eingeräumt sind, die für das Erreichen des Vertragszwecks unerlässlich sind. Bei einer Anwendung dieses Grundsatzes auf Dienstverhältnisse ist dem berechtigten Interesse des Dienstherrn an einer rechtlich gesicherten Verwertung der Werke Rechnung zu tragen, die seine Bediensteten in Erfüllung ihrer Dienstpflichten geschaffen haben. Deshalb ist davon auszugehen, dass ein Beamter, der in Erfüllung seiner Dienstpflichten ein Werk geschaffen hat, seinem Dienstherrn stillschweigend sämtliche Nutzungsrechte einräumt, die dieser zur Erfüllung seiner Aufgaben benötigt (BGH, GRUR 2011, GRUR Jahr 2011 Seite 59 – Lärmschutzwand). Zur behördlichen Aufgabenerfüllung gehört auch die Gewährung von Zugangsansprüchen nach dem Informationsfreiheitsgesetz; insoweit hat sich die Zwecksetzung durch den Erlass dieses Gesetzes erweitert (BVerwG, Urt. v. 25.6.2015 – 7 C 1/14, GRUR-RR 2016, 137, beck-online). Die Ermöglichung der Zugangsgewährung an eine Vielzahl von Personen nach dem IFG setzt aber die Übertragung der ausschließlichen Nutzungsrechte und der Befugnis zur Veröffentlichung zwangsläufig voraus.

2. Der Kläger hat keinen Anspruch gegen den Beklagten auf Unterlassung gemäß §§ 97 Abs. 1, 16, 19a UrhG.

a) Die streitgegenständliche Zusammenfassung ist als Sprachwerk (§ 2 Abs. 1 Nr. 1, Abs. 2 UrhG) zumindest im Rahmen der sogenannten kleinen Münze urheberrechtlich geschützt. Bei Sprachwerken mit wissenschaftlichem und technischem Inhalt kann sich der Urheberrechtsschutz auf die individuelle Gedankenführung, die Auswahl und Anordnung der wissenschaftlichen und technischen Inhalte beziehen (BGHZ 141,329 - Tele-Info-CD; BGHZ 134, 250 – CB-Infobank I). Im Bereich der Sprachwerke ist auch die kleine Münze urheberrechtlich geschützt. Es gelten deshalb grundsätzlich geringe Anforderungen an die hinreichende Individualität (OLG Nürnberg GRUR-RR 2001, 225, 226 – Dienstanweisung; Dreier/Schulze/Schulze, 6. Aufl. 2018, UrhG § 2 Rn. 84). Ferner stellt nach der Rechtsprechung des BGH die Übersetzung eines Sprachwerkes im Sinne des § 2 Abs. 1 Nr. 1 UrhG im allgemeinen eine persönliche, geistige Leistung dar (BGH, Urteil vom 15.09.1999, I ZR 57/97, Comic-Übersetzungen II).

Die Zusammenfassung weist die erforderliche Schöpfungshöhe auf. Zwar wird bei Betrachtung der durch den Beklagten erstellten Synopse deutlich, dass es sich teilweise um reine Übersetzungen des in englischer Sprache verfassten Addendums handelt. Allerdings klammert die synoptische Darstellung den vorgelagerten Schritt der Auswahl, Anordnung und gedanklichen Zusammenfassung der wesentlichen Inhalte des Addendums und daher den schöpferischen Teil des Werkes aus. Ferner beschränkt sich die Zusammenfassung nicht nur auf die wörtliche Übersetzung des Addendums. Schon der Vergleich des Umfangs des streitgegenständlichen Werkes der Zusammenfassung (sechs Seiten) zu dem des Addendums (96 Seiten) belegt, dass hier eine auf das inhaltlich Wesentliche zusammengekürzte, daher eine eigene inhaltlich enthaltene und damit schöpferische Leistung vorliegt. Dem steht auch nicht die Entscheidung des EuGH vom 29.07.2019 (Afghanistan-Papiere, C-469/17) entgegen. Sofern dort eine Originalität des Werkes, resultierend aus der freien Entscheidung über u.a. Anordnung und Kombination Wörter gefordert wird, ist eine solche hier - wie oben beschrieben - durch die gedankliche, punktuelle Auswahl der wesentlichen Inhalte des Addendums gegeben. Die Zusammenfassung wie auch das Addendum beinhalten eine Wertung über die B über den Wirkstoff C. Indem die Zusammenfassung sich auf die wesentlichen Punkte des Addendums und der darin enthaltenen Wertung bzw. Bewertung konzentriert, enthält es für sich genommen wiederum eine Wertung, welche sich gerade nicht nur auf die Wiedergabe der Forschungsergebnisse als Informationen beschränkt. Dem steht auch nicht entgegen, dass es sich um eine Übersetzung handelt. Vielmehr geht das Urheberrecht selbst davon aus, dass es sich auch bei Übersetzungen, welche persönliche, geistige Schöpfungen des Bearbeiters sind, um selbstständige Werke handeln kann, § 3 UrhG. Denn die neue Sprachform erfordert im Allgemeinen ein besonderes Einfühlungsvermögen und eine gewisse sprachliche Ausdrucksfähigkeit (BGH, Urteil vom 15.09.1999, a.a.O.).

b) Der Beklagte hat in die dem Kläger als Inhaber der ausschließlichen Nutzungsrechte zustehenden Verwertungsrechte (§§ 16, 19 a UrhG) eingegriffen.

aa) Durch das Vorhalten der Zusammenfassung auf der Internetseite des Beklagten hat der Beklagte zugleich diesen Text öffentlich zugänglich gemacht im Sinne von § 19a UrhG, indem er allen interessierten Internetnutzern nach deren Belieben den Zugriff ermöglichte.

bb) Das Speichern eines Textes auf einer Homepage stellt bereits eine eigene Vervielfältigungshandlung im Sinne von § 16 UrhG dar (vgl. OLG Köln, Urt. v. 12.06.2015 - Afghanistan-Papiere, juris Rn. 15 mit weiteren Nachweisen). Gleiches gilt für das Anfertigen einer Kopie entweder durch Erstellung eines Screenshots oder über das sog. Screen Scraping in den „F“- E-Mailaccount der jeweiligen Nutzer.

c) Der Beklagte handelte indes nicht rechtswidrig. Die Schranke des Zitatrechts greift zugunsten des Beklagten ein. Das streitgegenständliche Werk wurde mit Antragsgewährung im Rahmen des Verfahrens nach §§ 1 ff. IFG veröffentlicht im Sinne des § 12 UrhG. Ferner ist die Zusammenfassung, spätestens mit Veröffentlichung der Allgemeinverfügung im E, als amtliches Werk im Sinne des § 5 Abs. 2 UrhG zu qualifizieren.

aa) Das Eingreifen der Schutzschranke gemäß § 51 UrhG setzt voraus, dass das zum Gegenstand des Zitats gemachte Werk der Öffentlichkeit bereits in seiner konkreten Gestalt mit Zustimmung des Rechtsinhabers, aufgrund einer Zwangslizenz oder aufgrund einer gesetzlichen Erlaubnis zugänglich gemacht wurde (vgl. EuGH, GRUR 2019, 940 Rn. 95 - Spiegel Online). Nach der neueren Rechtsprechung des EuGH müssen die nationalen Gerichte sich im Rahmen der Abwägung, die es zwischen den ausschließlichen Rechten des Urhebers aus Art. 2 Buchst. a und Art. 3 Abs. 1 der RL 2001/29 auf der einen Seite und den Rechten der Nutzer von Schutzgegenständen aus den Ausnahmebestimmungen in Art. 5 Abs. 3e Buchst. c Fall 2 und Buchst. d dieser Richtlinie auf der anderen Seite anhand sämtlicher Umstände des Einzelfalls vorzunehmen haben, auf eine Auslegung dieser Bestimmungen stützen, die unter Achtung ihres Wortlauts und unter Wahrung ihrer praktischen Wirksamkeit mit den durch die Charta der Grundrechte der Europäischen Union gewährleisteten Grundrechten voll und ganz im Einklang steht (EuGH, Urteil vom 29.7.2019 – C-469/17 – Afghanistan Papiere).

Veröffentlicht im Sinne von § 12 Abs. 1 UrhG ist ein Werk, wenn es mit Zustimmung des Berechtigten der Öffentlichkeit zugänglich gemacht worden ist (§ 6 Abs. 1 UrhG). Das Veröffentlichungsrecht steht gemäß § 12 Abs. 1 UrhG dem Urheber zu und kann als Urheberpersönlichkeitsrecht nicht auf andere übertragen werden. Jedoch kann die Veröffentlichung selbst Dritten überlassen werden, insbesondere im Rahmen einer Nutzungsrechtseinräumung. So erlangt der Dienstherr, dem nach § 43 UrhG die Nutzungsrechte eingeräumt wurden, spätestens mit Ablieferung des Werkes die Veröffentlichungsbefugnis, da diese Voraussetzungen für die Verwertung der eingeräumten Nutzungsrechte zum betrieblichen Zweck ist (vgl. Wandtke/Bullinger, Urheberrecht, 4. Aufl. 2014 § 12 Rn. 2; § 43 Rn. 87 m.w.N.).

(1) Mit positiver Verbescheidung des Antragsersuchens des Beklagten nach den Regelungen des IFG am 08.12.2018 hat der Kläger die Zusammenfassung veröffentlicht.

Im Lichte der neueren Rechtsprechung des EuGH, nach der die Auslegung der Schrankenbestimmungen durch eine einzelfallbezogene Abwägung aller betroffenen Rechte geprägt ist, ist die Kammer der Auffassung, dass im vorliegenden Fall mit der Informationsgewährung nach dem IFG die Zusammenfassung veröffentlicht wurde.

Ausweislich der Gesetzesbegründung soll mit dem IFG der Bevölkerung ein allgemeiner, voraussetzungsloser und sachbereichsunabhängiger Zugang zu amtlichen Informationen gewährt werden. Das Gesetz dient der Transparenz und Offenheit behördlicher Entscheidungen und der Verbesserung der demokratischen Beteiligungsrechte der Bürger. Ausweislich des Entwurfs wird weiter ausgeführt, dass lebendige Demokratie verlange, dass die Bürger die Aktivitäten des Staates kritisch begleiten, sich mit ihnen auseinandersetzen und versuchen, auf sie Einfluss zu nehmen (BT-Drs. 15/4493, 6 f.).

In Umsetzung der gesetzgeberischen Ziele hat gemäß § 1 Abs. 1 IFG jeder nach Maßgabe dieses Gesetzes gegenüber den Behörden des Bundes einen Anspruch auf Zugang zu amtlichen Informationen. Mit Bescheid vom 10.12.2018 übermittelte der Kläger dem Beklagten die Zusammenfassung. Der (materiell-rechtlich) voraussetzungslose Anspruch gemäß § 1 Abs. 1 IFG kann von jedermann geltend gemacht werden. Der Anspruchsverpflichtete prüft keine materiellen Voraussetzungen im Hinblick auf die Informationsgewährung. Die Information wird vielmehr der Allgemeinheit gewährt, womit davon auszugehen ist, dass zumindest zeitversetzt einer Vielzahl von Personen die Zusammenfassung zugänglich gemacht worden ist. Dies ist für eine Veröffentlichung im Sinne des § 6 UrhG ausreichend. Insofern genügt auch eine begrenzte Öffentlichkeit (Dreier/Schulze, 6. Auflage, 2018, Rn. 7). Maßgeblich ist der Wille des Rechteinhabers. Einzige Voraussetzung ist damit ein formaler Antrag. Kommt es aber dem Informationsgewährenden – wie hier - gar nicht auf die Person des Empfängers an, bringt er damit zum Ausdruck, dass er kein Interesse daran hat, das Werk nur einer beschränkten und bestimmten Anzahl an Personen zugänglich zu machen. Letzteres ist aber der Grund für den Schutz des (Erst)Veröffentlichungsrechtes des Urhebers. Indem der Kläger den Anspruch auf Informationsgewährung zu der Zusammenfassung dem Beklagten und zudem noch einer Vielzahl weiterer Empfänger gewährt hat, hat er zum Ausdruck gebracht, dass einer Kenntnisnahme des Werkes durch eine Vielzahl, unbestimmter Personen keine Gründe entgegenstehen, das Werk weiterhin in seiner Geheimsphäre zu belassen. Diese Annahme wird auch nochmals durch die am ##### (und damit wenige Monate nach dem Bescheid) erlassene Allgemeinverfügung, veröffentlicht im E am ######, bestätigt. Denn das mit der Allgemeinverfügung des Klägers installierte Verfahren ermöglicht jedermann in einem automatisierten Verfahren den Zugang zu der Zusammenfassung. Es belegt, dass es dem Kläger nicht auf eine Beschränkung des Empfängerkreises ankam.

Aus der damit im Ergebnis voraussetzungslosen Zugangsgewährung folgt auch die Zustimmung zur Veröffentlichung des Berechtigten. Daran ändert auch nichts der Zusatz in dem Bescheid, dass Veröffentlichungen der vorherigen schriftlichen Zustimmung des Klägers bedürfen. Denn dieser Zusatz läuft den gesetzgeberischen Zielen des IFG zuwider. Die Beschränkung auf den persönlichen Gebrauch dergestalt, dass der Beklagte die Informationen bzw. die Zusammenfassung lediglich für sich gebrauchen darf, steht im Widerspruch zur gesetzlichen Zielsetzung des IFG, nach der die Beteiligungsrechte der Bürger verbessert werden sollen, indem eine kritische Auseinandersetzung mit behördlichen Entscheidungen gewährleistet werden soll. Letzteres setzt aber zwingend die Weitergabe der Informationen an Dritte und damit auch die öffentliche Zugänglichmachung voraus, um einen Diskurs mit anderen über behördliche Entscheidungen überhaupt erst zu ermöglichen. Ein solcher darf nicht pauschal von der (nochmaligen) Erteilung einer behördlichen Genehmigung zur Veröffentlichung abhängig gemacht werden.

(2) Dieser Wertung stehen auch nicht die Regelungen des IWG entgegen. Es kann dahinstehen, ob der Kläger als Forschungseinrichtung im Sinne des § 1 IWG zu sehen ist. Denn die Zulässigkeit der Verwendung der Zusammenfassung richtet sich nicht nach dem IWG. Die Begründung des Bescheides vom 08.12.2018 hinsichtlich des ablehnenden Teils verdeutlicht, dass aus Sicht des Klägers der unbeschränkten Zugänglichmachung der Zusammenfassung an den Beklagten gerade keine Gründe, auch nicht solche des IWG, entgegenstanden. Bei dem Zusatz, dass Veröffentlichungen der vorherigen Zustimmung des Klägers bedürfen, handelt es sich schon der Überschrift nach lediglich um einen generellen Hinweis, der die Auseinandersetzung mit etwaig aus dem IWG resultierenden Gründen vermissen lässt. Hiermit wurden gerade keine auf den Einzelfall bezogenen Nutzungsbeschränkungen ausgesprochen.

bb) Gemäß § 51 UrhG ist die Vervielfältigung, Verbreitung und öffentliche Wiedergabe eines veröffentlichten Werkes zum Zwecke des Zitats zulässig, sofern die Nutzung in ihrem Umfang durch den besonderen Zweck gerechtfertigt ist. Art. 5 III Buchst. d der RL 2001/29 ist zudem dahin auszulegen, dass der Begriff „Zitate“ in dieser Bestimmung die Verlinkung auf eine selbstständig abrufbare Datei umfasst. (EuGH, Urt. v. 29.7.2019 – C-516/17, Reformistischer Aufbruch). Das Wesen des Zitats ist dadurch gekennzeichnet, dass dem eigenen Werk erkennbar fremde Werke oder Werkteile hinzugefügt werden. Das Zitat darf demgegenüber nicht die Hauptsache des aufnehmenden Werkes darstellen. Auch darf die Hinzufügung nicht allein zum Ziel haben, dem Endbenutzer das übernommene Werk leichter zugänglich zu machen (vgl. OLG München, AfP 2012, 395 - Mein Kampf; KG, GRUR 1970, 616 (618) – Eintänzer, Urteil der Kammer vom 02.10.2014,14 O 333/13, Afghanistan Papiere, zitiert nach juris Rn. 67 m.w.N.).
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Hinsichtlich der mit dem Antrag zu Ziffer 1a angegriffenen Zurverfügungstellung der Zusammenfassung handelt es sich um ein Zitat im Sinne des § 51 UrhG. Wie sich aus der Anlage K 2 ergibt, hat der Kläger die Zusammenfassung in einen Beitrag über das „Zensururheberrecht“ auf seiner Website zur Verfügung gestellt. In dem Beitrag thematisiert der Beklagte das vermeintliche Geheimhaltungsinteresse des Klägers sowie dessen - seiner Auffassung nach - zweifelhafte Rolle im Zulassungsverfahren. Der Beitrag greift offensichtlich die streitgegenständliche Zusammenfassung auf und will mit der Zugänglichmachung Transparenz zur vermeintlich zweifelhaften Rolle des Klägers im Zulassungsverfahren schaffen. Die erforderliche geistige Auseinandersetzung mit dem Werk des Klägers findet statt, sodass ein Zitat vorliegt. Der Beklagte hat dabei die Zusammenfassung zur Untermauerung seiner eigenen Wertung zitiert. Unter Berücksichtigung der oben zitierten Rechtsprechung des EuGH ist es nicht erforderlich, dass das Zitat des Werkes untrennbar in den Text/Gegenstand eingebunden ist. So hat der EuGH entschieden, dass der Begriff des Zitats auch die Verlinkung auf eine selbstständig abrufbare Datei umfasst. Nichts anderes kann für das Einkopieren einer wie auch immer erstellten Kopie gelten.

Hinsichtlich der mit dem Antrag zu 1b angegriffenen Verletzungshandlung kann es dahinstehen, ob es sich um ein Zitat handelt. Spätestens durch Erlass der im E am ###### veröffentlichten Allgemeinverfügung vom ##### war die Zusammenfassung als amtliches Werk im Sinne des § 5 Abs. 2 UrhG zu qualifizieren. Denn das mit der Allgemeinverfügung des Klägers installierte Verfahren ermöglicht jedermann in einem automatisierten Verfahren den Zugang zu der Zusammenfassung, unabhängig davon, ob der Antragstellende überhaupt einen Antrag nach IFG stellen kann. Die Zugriffsmöglichkeit über das Internet auf die Zusammenfassung ist schlicht unbeschränkt. Hiermit hat der Kläger spätestens zu diesem Zeitpunkt zum Ausdruck gebracht, dass er die Zusammenfassung an Jedermann in Erfüllung seiner gesetzlichen und damit amtlichen Verpflichtungen freigeben will.

(4) Dieses Verständnis wird im Übrigen auch durch die Gesetzesbegründung zum IFG gestützt. Ausweislich der Gesetzesbegründung wird zu § 6 IFG, welcher das Verhältnis des Rechts des geistigen Eigentums zu dem IFG regelt, Folgendes ausgeführt (BT-Drs. 15/4493, 14 f.):

„[…] Zum geistigen Eigentum gehören insbesondere Urheber-, Marken-, Patent-, Gebrauchs- und Geschmacksmusterrechte. Durch den Anspruch auf Informationszugang, insbesondere das Recht auf Fertigung von Kopien, werden vor allem das Vervielfältigungsrecht nach § 16 UrhG und das Verbreitungsrecht nach § 17 UrhG berührt. Der Schutz auch geistigen Eigentums ist verfassungsrechtlich durch Artikel 14 Abs. 1 GG garantiert und wird daher in Satz 1 bekräftigt. Wo einfachrechtlich vorgesehen, kann sich auch eine Behörde auf geistiges Eigentum berufen. So kann eine Behörde beispielsweise Inhaber einer Marke sein (siehe § 7 Nr. 2 MarkenG). Amtliche Werke genießen andererseits gemäß § 5 UrhG keinen Urheberrechtsschutz. Dies betrifft Rechtsschutz erst, wenn sie im amtlichen Interesse zur allgemeinen Kenntnisnahme veröffentlicht worden sind (§ 5 Abs. 2 UrhG). […]“

Aus der Zusammenschau der Gesetzesbegründung zu § 6 UrhG ergibt sich, dass der Gesetzgeber zwar grundsätzlich die Möglichkeit entgegenstehender Urheberrechte erkannt hat. Allerdings folgt nach Auffassung der Kammer aus der Formulierung „Amtliche Werke genießen andererseits gemäß § 5 UrhG keinen Urheberrechtsschutz.“, dass auch der Gesetzgeber mit Gewährung des Informationsanspruches nach dem IFG von einer Qualifizierung als amtliches Werk im Sinne des § 5 UrhG ausgegangen ist.


Den Volltext der Entscheidung finden Sie hier:



LG Köln: Nameserver-Betreiber haftet ab Inkenntnissetzung für Urheberrechtsverletzung durch Torrent-Portal nach Grundsätzen der Störerhaftung

LG Köln
Urteil vom 30.01.2020
14 O 171/19


Das LG Köln hat entschieden, dass auch der Nameserver-Betreiber ab Inkenntnissetzung für Urheberrechtsverletzungen durch ein Torrent-Portal nach Grundsätzen der Störerhaftung haftet.

Aus den Entscheidungsgründen:

Der Verfügungsklägerin steht gegen die Verfügungsbeklagte aus dem Gesichtspunkt der Störerhaftung i.V.m. §§ 97 Abs. 1, 19a, 85 Abs. Abs. 1 S. 1 i.V.m. 31 Abs. 3 UrhG ein Anspruch auf Unterlassung zu, Dritten zu ermöglichen, über die im Tenor aufgeführte Domain E.to das streitgegenständliche Musikalbum öffentlich zugänglich zu machen, wie unter den im Tenor angegebenen URL geschehen (Antrag zu 1c), im Übrigen ist der Unterlassungsantrag zu 1a und b) unbegründet.

Die Verfügungsklägerin ist als Inhaberin der Leistungsrechte des Tonträgerherstellers in der Bundesrepublik Deutschland zur öffentlichen Zugänglichmachung des streitgegenständlichen Musikalbums aktivlegitimiert. Gemäß § 10 Abs. 1, Abs. 3 S. 1 UrhG ist für das einstweilige Verfügungsverfahren von der Aktivlegitimation der Verfügungsklägerin auszugehen, weil diese auf Vervielfältigungsstücken des Tonträgers mit dem streitgegenständlichen Musikalbum als Inhaberin ausschließlicher Nutzungsrechte bezeichnet ist. Dies hat die Verfügungsklägerin glaubhaft gemacht durch Vorlage einer Doppel-CD (Kopie Bl. 576f GA) mit Aufnahmen des streitgegenständlichen Musikalbum im Termin zur mündlichen Verhandlung vom 05.12.2019. Sowohl auf dem Cover, als auch auf den CDs selbst ist jeweils die Verfügungsklägerin als Inhaberin exklusiver Rechte („under exclusive license to Universal Musik GmbH“.) bezeichnet.

Die Verfügungsbeklagte ist als eingetragener Nameserver für die Domain E.to sowie Betreiber des D D1 und des DNS-Resolver passivlegitimiert.

Tonaufnahmen des streitgegenständlichen Musikalbums „HERZ KRAFT WERKE“ bzw. „HERZ KRAFT WERKE deluxe“ wurden sowohl von den Download-Anbietern, auf die die streitgegenständliche Domain E.to verweist, als auch durch die Betreiber des Dienstes E selbst nach §§ 85 Abs. 1 S. 1, 15, 19 a UrhG öffentlich zugänglich gemacht.

Der Begriff der öffentlichen Zugänglichmachung in §§ 85 Abs. 1 S. 1, 15, 19 a UrhG ist einheitlich zu verstehen. Das Recht der öffentlichen Zugänglichmachung ist das Recht, das Werk drahtgebunden oder drahtlos der Öffentlichkeit in einer Weise zugänglich zu machen, dass es Mitgliedern der Öffentlichkeit von Orten und zu Zeiten ihrer Wahl zugänglich ist (§ 19 a UrhG). Es handelt sich um einen Unterfall der öffentlichen Wiedergabe im Sinne von § 15 Abs. 2 UrhG.

Die Verfügungsklägerin hat vorgetragen und durch eidesstattliche Versicherung des Herrn L vom 26.06.2019 (Bl. 222 ff. GA, Anlage AST 2) glaubhaft gemacht, dass unter den im Tenor und den Anträgen zu 1) und 2) aufgeführten URL das streitgegenständliche Musikalbum anderen Internetnutzern zum Download angeboten worden ist, wobei auf der Webseite E.to die Verweise (Links) auf die Seiten nitroflare und share-online auf illegale Filesharing-Tauschbörsen Bezug nehmen.

Die Nutzer der Online-Filesharing-Tauschbörse haben damit in die der Verfügungsklägerin für das Gebiet der Bundesrepublik Deutschland ausschließlich zustehenden Verwertungsrechte der öffentlichen Zugänglichmachung (§ 19a UrhG) eingegriffen.

Im Rahmen der gebotenen richtlinienkonformen Auslegung des Begriffs der öffentlichen Wiedergabe, wie er in § 15 Abs. 2 und 3 UrhG definiert ist, ist davon auszugehen, dass auch die Betreiber des Dienstes „E.to“ das streitgegenständliche Musikalbum öffentlich zugänglich gemacht haben im Sinne von §§ 85 Abs. 1, 15 Abs. 3, 19 a UrhG.

Der Tatbestand der öffentlichen Wiedergabe gemäß § 15 Abs. 3 UrhG ist in Umsetzung der Richtlinie 2001/29/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 22. 05.2001 zur Harmonisierung bestimmter Aspekte des Urheberrechts und der verwandten Schutzrechte in der Informationsgesellschaft (Amtsblatt EG Nummer L 167 Seite 10; im Folgenden: Richtlinie 2001/29) in das Urheberrechtsgesetz eingefügt worden (BGBl. I s. 1774 vom 10.09.2013). In Art. 3 Abs. 1 der Richtlinie 2001/29 ist geregelt, dass die Mitgliedstaaten vorsehen, dass den Urhebern das ausschließliche Recht zusteht, die drahtgebundene oder drahtlose öffentliche Wiedergabe ihrer Werke einschließlich der öffentlichen Zugänglichmachung der Werke in der Weise, dass sie Mitgliedern der Öffentlichkeit von Orten und zu Zeiten ihrer Wahl zugänglich sind, zu erlauben oder zu verbieten.

Ausgehend von dem Grundsatz der richtlinienkonformen Auslegung ist der Begriff der öffentlichen Wiedergabe in Art. 15 Abs. 3 UrhG nach den gemeinschaftsrechtlichen Vorgaben zu bestimmen. Dabei ist zunächst unerheblich, dass der deutsche Gesetzgeber in Umsetzung der Richtlinie 2001/29 - anders als die Richtlinie selbst - eine nähere Definition der öffentlichen Wiedergabe und insbesondere der Öffentlichkeit in § 15 UrhG geregelt hat. Denn die einheitliche Anwendung des Gemeinschaftsrechts und der Gleichheitssatz verlangen, dass die Begriffe einer Vorschrift des Gemeinschaftsrechts, die für die Ermittlung ihres Sinnes und ihrer Tragweite nicht ausdrücklich auf das Recht der Mitgliedstaaten verweist, in der Regel in der gesamten Gemeinschaft autonom und einheitlich auszulegen sind. Es ist mithin nicht Sache der Mitgliedstaaten und damit auch nicht diejenige des deutschen Gesetzgebers, den in der Richtlinie 2001/29 verwendeten, dort aber nicht definierten Begriff „öffentlich“ zu definieren (vergleiche dazu EuGH, Urteil vom 17. 12.2006 - C-306/05 - SGAE, Rn. 31).

Nach ständiger Rechtsprechung des EuGH (Urteil vom 04.10.2011, C-403/08 und C-429/08, Football Association Premier League, Rn. 185 ff.; Urteil vom 14.06.2017, C-610/15 – Stichting Brein, juris Rn. 22 ff) sind daher Sinn und Tragweite dieses Begriffs mit Blick auf die Ziele, die mit dieser Richtlinie verfolgt werden, und den Zusammenhang, in den sich die auszulegende Vorschrift einfügt, zu bestimmen. Dabei ist zunächst wegen des Hauptziels der Richtlinie 2001/29, ein hohes Schutzniveau für die Urheber zu erreichen und diesen damit die Möglichkeit zu geben, für die Nutzung ihrer Werke u. a. bei einer öffentlichen Wiedergabe eine angemessene Vergütung zu erhalten, ein weites Verständnis des Begriffs der öffentlichen Wiedergabe zu Grunde zu legen.

Ausgehend von den Erwägungsgrund 9 und 10 der Richtlinie 2001/29, deren Hauptziel darin besteht, ein hohes Schutzniveau für die Urheber zu erreichen und diesen damit die Möglichkeit zu geben, für die Nutzung ihrer Werke unter anderem bei einer öffentlichen Wiedergabe eine angemessene Vergütung zu erhalten, ist der Begriff der öffentlichen Wiedergabe weit zu verstehen (EuGH, Urteil vom 14.06.2017, C-610/15, Stichting Brein u.a., juris Rn. 22 m.w.N.). Aus Art. 3 Abs. 1 der Richtlinie 2001/29 ergibt sich, dass der Begriff der öffentlichen Wiedergabe zwei kumulative Tatbestandsmerkmale vereint, nämlich eine Handlung der Wiedergabe eines Werks und die Öffentlichkeit der Wiedergabe (EuGH, Urteil vom 26.04.2017 Stichting Brein, C-527/15, juris Rn. 29). Um zu beurteilen, ob ein Nutzer eine Handlung der öffentlichen Wiedergabe vornimmt, sind eine Reihe weiterer Kriterien zu berücksichtigen, die unselbständig und miteinander verflochten sind. Dabei erfordert der Begriff der öffentlichen Wiedergabe eine individuelle Beurteilung. Unter Anwendung der Kriterien hat der Gerichtshof zunächst die zentrale Rolle des Nutzers und die Vorsätzlichkeit seines Handelns hervorgehoben. Zur Öffentlichkeit hat er ferner ausgeführt, dass diese eine bestimmte Zahl potentieller Leistungsempfänger bedeutet und ferner aus recht vielen Personen bestehen muss. Die öffentliche Wiedergabe erfordert ferner, dass ein geschütztes Werk unter Verwendung eines technischen Verfahrens, das sich von dem bisher verwendeten unterscheidet, oder ansonsten für ein neues Publikum wiedergegeben wird, an das die Rechteinhaber nicht gedacht hatten, als sie die ursprüngliche öffentliche Wiedergabe erlaubten. Schließlich hat der Gerichtshof hervorgehoben, dass nicht unerheblich sei, ob eine Wiedergabe Erwerbszwecken diene (EuGH, Urteil vom 26.04.2017, C-527/15 – Stichting Brein, Rn. 28 ff; Urteil vom 14.06.2017, C-610/15 – Stichting, juris Rn. 23 ff.)

Unter Anwendung dieser Grundsätze hat der EuGH für den Dienst „The Pirate Bay“ entschieden, dass die von dem Dienst „The Pirate Bay“ vorgenommene Bereitstellung und das Betreiben einer Online-Filesharing-Plattform eine öffentliche Wiedergabe im Sinne von Art. 3 Abs. 1 der Richtlinie 2001/29/EG der über diese Plattform abrufbaren Werke darstellt und daher gegen das Urheberrecht verstoßen kann (EuGH, Urteil vom 14.06.2017, C-610/15 – Stichting Brein/ZiggoBV u.a., juris Rn. 47). Hierzu hat er ausgeführt, dass die Handlung der Wiedergabe darin liege, dass die Betreiber der Online-Filesharing-Plattform „The Pirate Bay“ durch deren Bereitstellung und Betrieb ihren Nutzern nicht nur einen Zugang zu den betreffenden Werken anbieten, sondern beim Zugänglichmachen der abrufbaren Werke eine zentrale Rolle spielten. Diese gründe darauf, dass die Plattform Torrent-Dateien indexiere und durch Einteilung der Werke in Kategorien die Nutzung der Filesharing-Plattform wesentlich erleichtert werde, zudem die Plattform die Aktualität und Vollständigkeit der Torrent-Datei überwache. Die fraglichen geschützten Werke würden auch tatsächlich öffentlich wieder gegeben, weil die Plattform von einer beträchtlichen Anzahl von Personen (mehr als 10 Millionen Peers) genutzt werde. Auch liege eine Wiedergabe an ein „neues Publikum“ vor, weil die Betreiber der Online-Filesharing-Plattform „The Pirate Bay“ in voller Kenntnis handelten, dass ein sehr großer Teil der Torrent-Dateien auf Werke verweise, die ohne Zustimmung der Rechteinhaber veröffentlicht worden seien. Schließlich werde die Plattform mit dem Ziel der Gewinnerzielungsabsicht bereitgestellt (EuGH, Urteil vom 14.06.2017, C-610 / 15, juris Rn. 48).

Diese Grundsätze sind auf den vorliegenden Fall übertragbar, weil nach dem Vortrag der Verfügungsklägerin, glaubhaft gemacht durch Vorlage von Screenshots des Internetauftritts der Webseite die E.to (Anlage Ast 4, Bl. 233 ff GA), davon auszugehen ist, dass der Dienst E.to zwar keine Filesharing-Plattform in dem Sinne ist, dass unmittelbar Inhalte vorgehalten werden, jedoch „wie eine Spinne im Netz“ die Angebote diverser Filesharing-Plattformen koordiniert, kategorisiert und die diversen, im Netz verfügbaren Angebote für Nutzer übersichtlich zusammengestellt im Wege von Linksammlungen und damit einfacher erreichbar macht. Die Betreiber des Dienstes nehmen damit eine Handlung der Wiedergabe und spielen zugleich eine zentrale Rolle in der Zugänglichmachung der im Internet abrufbaren Werke im Sinne der Rechtsprechung des EuGH. Die Leistungen des Dienstes E.to erfolgen auch mit Gewinnerzielungsabsicht, weil die Nutzer durch Abschluss kostenpflichtiger Premium-Accounts Wartezeiten umgehen und schnellere Downloads vornehmen können (Anlage AST 4, Bl. 236 GA). Die Angebote des Betreibers der Webseite E.to werden auch tatsächlich öffentlich wiedergegeben, wie nicht zuletzt dadurch belegt ist, dass der von der Klägerin beauftragte Ermittler, Herr L1, mehrfach das rechtswidrige Angebot über den Dienst E erreicht hat. Schließlich liegt auch eine Wiedergabe an ein neues Publikum vor, weil die Betreiber der Webseite E.to in voller Kenntnis handeln, dass die auf ihrer Webseite vorgehaltenen Links auf Werke verweisen, die ohne Zustimmung der Rechteinhaber veröffentlicht wurden; die Betreiber der Webseite werben gerade damit, „die aktuellste Warezseite für Musik im deutschsprachigen Raum, mit einem Download-Archiv Filmmusik sämtlicher Genres“ zu sein (Anlage Ast 4, Bl. 233 GA).

Da die Vorschriften des Urheberrechtsgesetzes im Hinblick auf die im Urheberrecht bestehende Vollharmonisierung des Begriffs der „öffentlichen Wiedergabe“ richtlinienkonform auszulegen sind (vgl. EuGH, Urteil v. 13.02.2014, C-466/12 – Svensson u.a.; Dreier/Schulze, UrhG, 5. Auflage § 15 Rn. 29 m.w.N.) ist für den Streitfall davon auszugehen, dass die Betreiber des Dienstes „E“ auch das streitgegenständliche Musikalbum „HERZ KRAFT WERKE“ bzw. „HERZ KRAFT WERKE DELUXE“ öffentlich wiedergegeben haben im Sinne § 15 Abs. 2,3 UrhG und Art. 3 Abs. 1 RL 2001/29/EG, in der Form der öffentlichen Zugänglichmachung nach §§ 85 Abs. 1 S. 1, 15 Abs. 2, 3, 19 a UrhG.

Der Eingriff in das der Verfügungsklägerin zustehende, ausschließliche Verwertungsrecht war rechtswidrig, da, wie zwischen den Parteien unstreitig ist, die Verfügungsklägerin hierzu ihre Zustimmung nicht erteilt hatte.

Die Geltendmachung von Unterlassungsansprüchen gegen die Verfügungsbeklagte ist nicht bereits gemäß § 8 Abs. 1, Abs. 2 TMG ausgeschlossen.

Die Verfügungsbeklagte ist Diensteanbieterin im Sinne von § 2 Abs. 1 TMG, weil sie Zugang zur Nutzung fremder Telemedien bereithält bzw. den Zugang zur Nutzung der auf der Webseite E.to abrufbaren Inhalte vermittelt.

Gemäß § 8 Abs. 1, Abs. 2 TMG ist die Verfügungsbeklagte als Diensteanbieterin für fremde Informationen, die sie in einem Kommunikationsnetz übermittelt oder zu denen sie den Zugang zur Nutzung vermittelt nicht verantwortlich, soweit sie (1) die Übermittlung nicht veranlasst, (2) den Adressaten der übermittelten Informationen nicht ausgewählt und (3) die übermittelten Informationen nicht ausgewählt oder verändert hat.

Die Darlegungs- und Beweislast bezüglich der einzelnen Voraussetzungen der Haftungsprivilegierung umschreibenden Tatbestandsmerkmale des § 8 TMG trifft im Zivilprozess den Diensteanbieter (Spindler/Schuster, Recht der elektronischen Medien, 4. Aufl. 2019, § 8 TMG Rn. 45).

Die Voraussetzungen für einen Ausschluss der Verantwortlichkeit der Verfügungsbeklagten nach §§ 8, 9 TMG liegen nicht vor. Schon auf Grundlage der eigenen Darstellung der Verfügungsbeklagten (Anlage AST 1, Bl. 207 ff GA „D Support - wie funktioniert D“) sowie auch unter Berücksichtigung der eidesstattlichen Versicherung des Herrn Q vom 04.12.2019, beschränkt sich der Dienst der Verfügungsbeklagten nicht auf flüchtige, automatisierte Speicherungen. Vielmehr greift die Verfügungsbeklagte auf Grundlage vertraglicher Vereinbarungen mit ihren Kunden, den Betreibern der Webseiten, in vielfacher Hinsicht in den Datentransfer zwischen Nutzern und Webseiten-Betreibern ein.

Zum einen ist bereits davon auszugehen, dass die Verfügungsbeklagte an der Auswahl des Adressaten der übermittelten Informationen beteiligt ist, indem D einen Teil der anfragenden Nutzer und damit Adressaten der Webseiteninhalte „aussortiert“, nach eigener Darstellung auch unter Berücksichtigung der anfragenden IP-Adresse, und sei es nur, weil nach bestimmten Kriterien diese für „bösartig“ oder auch nur unerwünscht eingestuft wurden. Die Kehrseite dieser Maßnahmen ist, dass die Verfügungsbeklagte, und nicht etwa der Webseitenbetreiber entscheidet, an wen die Informationen des Webseitenangebotes übermittelt werden, u.a. in Abhängigkeit von den IP-Adressen der Besucher, welche in dem D-Rechenzentrum „gescant“ werden („D Support, Anlage Ast 1, Bl. 209 GA).

Des Weiteren hat die Verfügungsklägerin glaubhaft gemacht, dass die Verfügungsbeklagte nicht nur vorübergehende, flüchtige Speicherungen von Webseiteninhalten vornimmt, sondern nach eigener Darstellung „so viel wie möglich“ auf lokalen Speichern des D1 (Anlage Ast 1, Bl. 209 GA). So hält sie bei vorübergehender Nichterreichbarkeit einer Webseite die Inhalte vor, was zwangsläufig mit einer Auswahl und Veränderung der Informationen einhergeht. Dem Vortrag der Verfügungsklägerin im Termin zur mündlichen Verhandlung vom 05.12.2019, dass in der Vergangenheit ein mehrfacher Wechsel des Host Providers für den Dienst E nicht zu einem Abbruch der Erreichbarkeit führte, weil die Inhalte der Webseite von D derweil vorgehalten wurden, ist die Verfügungsbeklagte nicht mehr entgegengetreten.

Darüber hinaus bietet die Verfügungsbeklagte ihren Vertragspartnern den Einsatz von „D Firewall rules“ an und hält hierzu „Filter“ vor (wie aus Anlage AST 1, Bl. 220 GA), unter anderem zum Ausschluss bestimmter Website-Adressaten, welche nur von der Verfügungsbeklagten selbst umgesetzt werden können.

Im Ergebnis sind die Kriterien nach § 8 TMG, die für einen Ausschluss der Verantwortlichkeit kumulativ vorliegen müssen, vorliegend nicht gegeben. Denn die Vertragsleistungen, welche die Verfügungsbeklagte als Nameserver mittels ihres D1 erbringt sind zwecks Optimierung und Beschleunigung des Internetauftritts ihrer Vertragskunden mit Eingriffen in die Übertragung der Informationen von und zu den Webseiten ihrer Kunden notwendig verbunden, teils in dem die Verfügungsbeklagte den Internetauftritt gewährleistet, obgleich die Webseite der Kunden als solche (vorübergehend) nicht mehr aufrufbar ist. Die Verfügungsbeklagte ist damit kein - neutraler - Diensteanbieter im Sinne von § 8 TMG und nimmt nicht lediglich Zwischenspeicherungen zur beschleunigten Übermittlung von Informationen bzw. Speicherung von Informationen im Sinne von §§ 9, 10 TMG vor, weil der Eingriff der Verfügungsbeklagten in die von und zu ihren Kunden übermittelten Informationen wesentlich umfassender ist.

Für die öffentliche Zugänglichmachung der streitgegenständlichen Tonaufnahmen haftet die Verfügungsbeklagte deshalb nach allgemeinen Grundsätzen auf Unterlassung.

Die Verfügungsbeklagte hat in adäquat kausaler Weise dazu beigetragen, dass die Betreiber des Dienstes „E“ und die dort verlinkten Download-Anbieter das streitgegenständliche Musikalbum ohne Zustimmung der Verfügungsklägerin öffentlich zugänglich gemacht haben. Denn die Webseite E.to ist ausschließlich über den Dienst der Verfügungsbeklagten im Internet aufrufbar, weil diese als Nameserver der Webseite eingetragen ist und zudem sämtlicher Internetverkehr von und zu der Webseite E.to über die Server der Verfügungsbeklagten geleitet wird. Die Einschaltung der Verfügungsbeklagten ist damit adäquat kausal für die öffentliche Zugänglichmachung der streitgegenständlichen Tonaufnahmen im Sinne von § 19a UrhG.

Das Geschäftsmodell der Verfügungsbeklagten ist nicht von vornherein auf die Unterstützung von Urheberrechtsverletzungen ausgelegt. Die Anonymisierung der IP-Adressen ist nach dem glaubhaft gemachten Vortrag der Verfügungsbeklagten eine zwangsläufige Folge der Einbindung der D D1 und als solche nicht mit der Intention der Förderung von Rechtsverletzungen installiert. Die Verfügungsbeklagte trifft als Anbieter von Internetdienstleistungen, die ein anerkanntes Geschäftsmodell betreiben, keine allgemeine Prüfungs- und Überwachungspflicht hinsichtlich der Inhalte der Domains, für die sie als Nameserver sowie D1-Server tätig ist.

Eine täterschaftliche Haftung der Verfügungsbeklagten kommt nach den Grundsätzen der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs nicht in Betracht. Zwar geht die Verantwortlichkeit als Täter oder Teilnehmer der Störerhaftung grundsätzlich vor (vgl. nur BGH, Urteil vom 15.08.2013, I ZR 80/12, File-Hosting-Dienst, juris Rn. 9; BGH, Urteil vom 26.11.2015 - Störerhaftung des Access-Providers, juris Rn. 19). Dies setzt indes voraus, dass die Verfügungsbeklagte die beanstandete Rechtsverletzung selbst begangen hat oder daran etwa als Gehilfin beteiligt war (vgl. BGH, Urteil vom 15.09.2009 I ZR 57/07 – Cybersky, juris Rn. 18).

Die Verfügungsbeklagte hat, wie zwischen den Parteien unstreitig ist, das Download-Angebot des streitgegenständlichen Musikalbums nicht selbst erstellt. Anhaltspunkte dafür, dass die Verfügungsbeklagte im Rahmen eines gemeinschaftlichen Tatentschlusses als Mittäterin (§ 25 Abs. 2 StGB) einen Beitrag zur öffentlichen Zugänglichmachung geleistet habe, sind gleichfalls nicht ersichtlich. Eine täterschaftliche Verantwortlichkeit der Verfügungsbeklagten scheidet damit aus.

Die Verfügungsbeklagte haftet entgegen der Ansicht der Verfügungsklägerin auch nicht gemäß § 27 StGB, § 830 Abs. 2 BGB als Gehilfin der von Dritten begangenen Rechtsverletzungen. Die Gehilfenhaftung setzt die wissentliche und willentliche Unterstützungshandlung zu einer vorsätzlichen Straftat voraus. Diese Voraussetzungen sind vorliegend nicht gegeben. Es reicht insbesondere nicht aus, dass die Verfügungsbeklagte, insoweit unstreitig, nachdem sie von Seiten der Verfügungsklägerin über die im Tenor eingeblendeten Rechtsverletzungen informiert worden war, untätig geblieben ist. Da die Verfügungsbeklagte als Nameserver und D1 keine anlasslose Überprüfungs- und Überwachungspflicht traf (vgl. BGH, Urteil vom 26.11.2015, I ZR 174/14, juris zur vergleichbaren Situation des Access-Providers), vermochten die Hinweise der Verfügungsklägerin auf mögliche Rechtsverletzungen zwar eine Nachforschungs- und Überprüfungspflicht von Seiten der Verfügungsbeklagten auszulösen, deren Nichterfüllung indes nicht eine Gehilfenhaftung, sondern lediglich eine Störerhaftung begründen kann. Denn die fehlende Überprüfung der Hinweise der Verfügungsklägerin auf deren Stichhaltigkeit ersetzt auf Seiten der Verfügungsbeklagten nicht die für eine Gehilfenhaftung vorauszusetzende positive Kenntnis von der unterstützten Straftat. Denn abzustellen ist insoweit nicht auf die durch die Abmahnung vermittelte Kenntnis von einer ohne Abstimmung oder Wissen der Verfügungsbeklagten bereits begangenen Straftat, sondern auf die positive Kenntnis der Verfügungsbeklagten, dass die Rechtsverletzung nicht nur von Klägerseite behauptet, sondern tatsächlich erfolgt war und noch andauerte. Das gilt zum einen im Hinblick darauf, dass in einem BitTorrent-Netzwerk keine Gewähr für Dauer und Umfang der jeweiligen Download-Angebote und damit auch der über die Webseite der E.to vorgehaltenen Links besteht, sondern diese von dem jeweiligen Nutzerverhalten abhängen. Zum anderen waren die von der Verfügungsklägerin erteilten Hinweise zu Rechtsverletzungen, abrufbar in Form von Links über die streitgegenständlichen Domain E.to, auch wenn sie vorliegend stichhaltig erschienen, nur Vortrag einer Partei.

Der Verfügungsklägerin steht gegen die Verfügungsbeklagte jedoch unter dem Aspekt der Störerhaftung der geltend gemachte Unterlassungsanspruch zu, es zu unterlassen, Dritten zu ermöglichen, das streitgegenständliche Musikalbum öffentlich zugänglich zu machen.

Nicht entscheidend ist, ob diese öffentliche Zugänglichmachung durch die Verfügungsbeklagte selbst veranlasst worden ist, soweit die Verfügungsbeklagte von der Verfügungsklägerin lediglich als Störerin in Anspruch genommen wird. Für die Annahme der Störerhaftung ist im Grundsatz vorbehaltlich der Frage, ob Prüfpflichten verletzt sind, jeder Tatbeitrag ausreichend ist, um eine Störerhaftung zu begründen (vgl. OLG Köln, Urteil vom 31.08.2018, 6 U 4/18, juris Rn. 110 m.w.N.). Insoweit reicht für die Verantwortlichkeit der Verfügungsbeklagten aus, dass die Betreiber der Webseite E.to das streitgegenständliche Musikalbum im Wege von Hyperlinks ihrerseits öffentlich zugänglich gemacht haben im Sinne von §§ 15, 19a UrhG.

Die Störerhaftung wird richterrechtlich aus einer Analogie zu § 1004 BGB abgeleitet und findet im Bereich der Immaterialgüterrechte - absoluter Rechte im Sinne des § 823 S. 1 BGB - weiter Anwendung (BGH, Urteil vom 26.01.2015, I ZR 41/15, Störerhaftung des Access-Providers, juris Rn. 74).

Als Störer kann bei der Verletzung absoluter Rechte auf Unterlassung in Anspruch genommen werden, wer - ohne Täter oder Teilnehmer zu sein - in irgendeiner Weise willentlich und adäquat-kausal zur Verletzung des geschützten Rechtsguts beiträgt. Da die Störerhaftung nicht über Gebühr auf Dritte erstreckt werden kann, die die rechtswidrige Beeinträchtigung nicht selbst vorgenommen haben, wird die Haftung des Störers nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs die Verletzung von Prüfpflichten voraus. Deren Umfang bestimmt sich danach, ob und inwieweit dem als Störerin Anspruch genommenen nach den jeweiligen Umständen des Einzelfalls unter Berücksichtigung seiner Funktion und Aufgabenstellung sowie mit Blick auf die Eigenverantwortung desjenigen, der die rechtswidrige Beeinträchtigung selbst unmittelbar vorgenommen hat, eine Prüfung zuzumuten ist (BGH, Urteil vom 22.07.2010 – I ZR 139/08 - Kinderhochstühle im Internet I, juris Rn. 45; BGH, Urteil vom 17.08.2011, I ZR 57/09 – Stiftparfum; BGH, Urteil vom 26.11.2015, I ZR 174/14 - Störerhaftung des Access-Providers, juris Rn. 21 m.w.N.).

Dies steht nicht im Widerspruch zu den Regelungen der Richtlinie 2000/31 EG. Art. 14 RL 2000/31/EG lässt nach seinem Abs. 3 die Möglichkeit unberührt, dass ein Gericht nach dem Rechtssystem des jeweiligen Mitgliedstaates vom Diensteanbieter verlangt, die Rechtsverletzung abzustellen oder zu verhindern (BGH, Urteil vom 26.11.2015, I ZR 174/14 - Störerhaftung des Access-Providers, juris Rn. 21; BGH, 01.03.2016, VI ZR 34/15 - www.jameda.de II, juris Rn. 19 m.w.N.).

Von den Grundsätzen der Störerhaftung ist auch im vorliegenden Fall auszugehen.

Die Verfügungsbeklagte hat, wie bereits ausgeführt, einen adäquat kausalen Beitrag zu den streitgegenständlichen Urheberrechtsverletzungen geleistet durch Auflösung der Domain als Server und Gewährleistung der aufrufbaren der Webseite und deren Inhalte als D1. Die Funktion der Verfügungsbeklagten ist in einigen Punkten der eines Access-Providers vergleichbar. Auch die Verfügungsbeklagte verfolgt ein anerkanntes, nicht von vornherein auf Urheberrechtsverletzungen ausgerichtetes Geschäftsmodell, das für das Funktionieren des Internets wesentlich ist, weil Internetnutzer sich Namen grundsätzlich besser merken können als Zahlenkombinationen von IP-Adressen. Auch wenn davon auszugehen ist, dass die Verfügungsbeklagte, insofern anders als ein Access-Provider, nicht nur eine reintechnische Dienstleistungen erbringt, sondern aus vorstehenden Gründen auf Auswahl der Adressaten sowie Umfang der Speicherung Einfluss nimmt, hat jedoch auf den Inhalt der Darstellung der Webseite keinen Einfluss. Vor diesem Hintergrund dürfen der Verfügungsbeklagten keine Kontrollmaßnahmen auferlegt werden, die ihr Geschäftsmodell wirtschaftlich gefährden oder ihre Tätigkeit unverhältnismäßig erschweren (vgl. EuGH, GRUR 2011, 1025 – L´Oréal/eBay, juris Rn. 139; BGH, GRUR 2013, 1229 Rn. 47 - Kinderhochstühle im Internet II m.w.N.).

Eine Prüfpflicht der Verfügungsbeklagten im Hinblick auf die Tätigkeit als Nameserver und D D1, verbunden mit der Unterstützungsleistungen zur öffentlichen Zugänglichmachung des streitgegenständlichen Musikalbums über die Webseite E.to, deren Verletzung die Wiederholungsgefahr begründen kann, konnte daher erst entstehen, nachdem die Verfügungsbeklagte von der Verfügungsklägerin auf eine klare Rechtsverletzung in Bezug auf das konkrete Musikalbum hingewiesen worden war (vgl. BGH, Urteil vom 12.07.2012, I ZR 18/11 – Alone in the Dark, juris Rn. 28; BGH, Urteil vom 26.11.2015, I ZR 174/14 - Störerhaftung des Access.-Providers, juris Rn. 27). Die Verfügungsklägerin hat die Verfügungsbeklagte mit E-Mails vom 06.06.2019 und Schreiben vom 19.06.2019 (Anlagen AST 5f, Bl. 254 ff GA) auf die streitgegenständliche Rechtsverletzungen aufmerksam gemacht, dabei das streitgegenständliche Musikalbum genau bezeichnet unter Angabe der Fundstellen der rechtsverletzenden Links auf der Webseite E.to und unter Darlegung ihrer Aktivlegitimation als Inhaberin der ausschließlichen Rechte des Tonträgerherstellers.

Der Verfügungsbeklagten war im Hinblick auf die Offenkundigkeit der Rechtsverletzung auch eine anlassbezogene Prüfpflicht zumutbar. Dies gilt umso mehr, als auch nach Vorbringen der Verfügungsbeklagten es sich bei der Webseite E.to um eine strukturell urheberrechtsverletzende Webseite handelt und dieser Umstand der Verfügungsbeklagten entgegen ihrer anderslautenden Einlassung nicht verborgen geblieben sein kann. Denn im Termin zur mündlichen Verhandlung vom 05.12.2019 hat die Verfügungsklägerin unwidersprochen vorgetragen, dass sie in der Vergangenheit die Verfügungsbeklagte schon mehrfach wegen Rechtsverletzungen in Zusammenhang mit anderen Werken in Bezug auf die Webseite E.to abgemahnt habe.

Bei der im Rahmen der Zumutbarkeit vorzunehmenden umfassenden Interessenabwägung sind die betroffenen Grundrechte der EU-Grundrechtecharta zu prüfen sowie die Grundrechte nach deutschem Grundrechtsverständnis zu berücksichtigen (BGH, Urteil vom 26.11.2015, I ZR 174/14, juris Rn. 31f m.w.N.). Die Verfügungsklägerin kann sich als Rechteinhaberin bei der Verfolgung eines effektiven Urheberrechtsschutzes auf die grundrechtliche Gewährleistung des Eigentums gemäß Art. 17 Abs. 2 EU-Grundrechtecharta und Art. 14 Abs. 1 GG berufen, die das geistige Eigentum schützen. Auch wenn die Richtlinie 2001/29/EG nach ihrem Erwägungsgrund 9 ein hohes urheberrechtliches Schutzniveau bezweckt, so ist der durch das Unionsrecht verbürgte Schutz des geistigen Eigentums weder Schranken- noch bedingungslos gewährleistet, sondern in ein Gleichgewicht mit anderen Grundrechten zu bringen (vgl. EuGH GRUR 2014, 468 – UPC-Telekabel, juris Rn. 61; BGH, Urteil vom 26.11.2015 I ZR 174/14, juris Rn. 36).

Auf Seiten der Verfügungsbeklagten ist das in Art. 12 Abs. 1 GG gewährleistete Grundrecht der Berufsfreiheit, sowie das Recht auf unternehmerische Freiheit gemäß Art. 16 EU- Grundrechtecharta zu berücksichtigen. Diese erfassen auch die Art und Weise der unternehmerischen Tätigkeit. Dazu zählt die Freiheit des Unternehmens, über seine wirtschaftlichen, technischen und finanziellen Ressourcen zu verfügen. Bei Art und Umfang des aufzubringenden administrativen, technischen und finanziellen Aufwandes für die Durchsetzung einer Sperranordnung handelt es sich um einen Aspekt, der im Rahmen der umfassenden Grundrechtsabwägung zu berücksichtigen ist (vgl. BGH a.a.O. juris Rn. 37). Zu berücksichtigen ist andererseits, dass gegebenenfalls eine Sperranordnung einem Diensteanbieter die Verpflichtung zu Maßnahmen von wirtschaftlich, technisch und organisatorisch hohem Aufwand auferlegen kann, ohne dass der Wesensgehalt des Rechts auf unternehmerische Freiheit tangiert wird (vgl. EuGH GRUR 2014, 468 – UPC Telekabel, juris Rn. 49 ff).

Bei der von der Verfügungsklägerin begehrten Unterlassung handelt es sich nicht um eine der Verfügungsbeklagten rein tatsächlich nicht mögliche Handlung, die dieser deshalb unzumutbar wäre.

Da die Verfügungsbeklagte vertragliche Beziehungen zu dem Betreiber der Webseite E.to unterhält, ist als mildestes Mittel der Verfügungsbeklagten möglich, den Betreiber zu kontaktieren und auf eine Entfernung der beanstandeten Links hinzuwirken. Das Argument der Verfügungsbeklagten, im Hinblick auf die Vielzahl ihrer Kunden sei ihr Kontaktaufnahme zu einem Kunden im Hinblick auf eine Urheberrechtsverletzung nicht möglich, ist rein tatsächlich nicht nachzuvollziehen, sondern lediglich eine Frage buchhalterischer Organisation, die gegebenenfalls die Verfügungsbeklagte in entsprechendem Aufwand vorhalten muss. Auch ist davon auszugehen, dass die Verfügungsbeklagte Möglichkeiten der Kontaktaufnahme zu ihren Kunden ohnehin vorsieht, sei es auch nur im Hinblick auf abrechnungstechnische Modalitäten.

Darüber hinaus ist der Verfügungsbeklagten, die für den Dienst E.to als Nameserver eingetragen ist, die Sperrung der Auflösung der Domain tatsächlich möglich und auch wirtschaftlich zumutbar. Hierzu hat die Verfügungsklägerin vorgetragen, die Sperrung der streitgegenständlichen Domains erfordere nur einen geringen technischen und wirtschaftlichen Aufwand. Dem ist die Verfügungsbeklagte nicht in erheblicher Weise entgegengetreten. Auch ist nicht ersichtlich, dass die Sperrung der Auflösung einer Domain im Hinblick auf das Geschäftsvolumen der Verfügungsbeklagten, welches diese mit einer achtstellige Zahl von Domains angibt, wirtschaftlich ins Gewicht fallen könnte.

Gegen die Zumutbarkeit der Einstellung der Funktion als Nameserver spricht auch nicht der Umstand, dass der Dienst E.to ggfls. unter der eigenen (dann sichtbaren) IP-Adresse erreichbar sein könnte. Denn die zu treffenden Sperrmaßnahmen müssen nur hinreichend effektiv sein, um einen wirkungsvollen Schutz des Grundrechts auf Eigentum sicherzustellen, nicht erforderlich ist hingegen, dass Rechtsverletzungen vollständig abgestellt werden (vgl. EuGH, Urteil vom 27.03.2014, C-314/12 - UPC-Telekabel, juris Rn. 63). Bei der Beurteilung der Effektivität von Sperrmaßnahmen ist auf die Auswirkungen der Sperren für den Zugriff auf die konkret beanstandeten Webseiten abzustellen. Der Störer kann sich nicht darauf berufen, dass die gegen ihn begehrte Maßnahme nicht die auf anderem Wege erfolgende Beeinträchtigung des geschützten Rechts verhindere, weil anderenfalls die Rechteinhaber gerade im Fall von massenhaft begangenen Rechtsverletzungen im Internet schutzlos wären (vgl. BGH, Urteil vom 26.11.2015, I ZR 174/14, juris Rn. 47). Weder die aufgrund der technischen Gegebenheiten des Internets stets bestehende Umgehungsmöglichkeit, wie das auf Ausweichen auf andere Domains, noch etwaige Gegenmaßnahmen der Betreiber der Internetseiten mit rechtswidrigen Inhalten sprechen gegen die Zumutbarkeit einer Sperrung, sondern stärken vielmehr die Notwendigkeit den Ausweichversuchen der Webseitenbetreiber zu begegnen (BGH, a.a.O., juris Rn. 48 f zur Inanspruchnahme eines Access-Providers).

Im Rahmen der Zumutbarkeit ist ferner grundsätzlich zu berücksichtigen, inwieweit durch die Sperrmaßnahmen auch rechtmäßige Inhalte auf den Domains blockiert werden. Da Sperrmaßnahmen das Grundrecht der Internetnutzer auf Informationsfreiheit (Art. 11 Abs. 1 EU-Grundrechtecharta und Art 5 Abs. 1 S. 1 GG) betreffen, müssen solche Maßnahmen, die der Anbieter von Internet-Zugangsdiensten ergreift, streng zielorientiert sein, indem sie die Urheberrechtsverletzung beenden, ohne Internetnutzern die Möglichkeit zu nehmen, rechtmäßig Zugang zu Informationen zu erlangen. Solche dürfen den Internetnutzern „nicht unnötig“ vorenthalten werden. Voraussetzung einer Sperrung ist aber nicht, dass ausschließlich rechtswidrige Informationen auf der Webseite bereitgehalten werden, weil andererseits sich der Anbieter eines auf Rechtsverletzungen angelegten Geschäftsmodelle hinter wenigen legalen Angeboten verstecken könnte (vgl. EuGH, Urteil vom 27.03.2014, C-314/12 – UPC Telekabel, juris Rn. 56, 63). So liegt der Fall indes hier.

Zwischen den Parteien ist unstreitig, dass es sich bei dem Dienst E.to um eine „Warezseite“, d.h. eine strukturell urheberrechtsverletzende Seite handelt, deren Geschäftsmodell ist, auf Download-Angebote zu urheberrechtlich geschützten Werken zu verweisen, die ohne Zustimmung der Rechteinhaber zwischen den Nutzern getauscht werden. Die Beeinträchtigung der Rechte von Nutzern, die auf legalem Wege den Dienst E.to nutzen könnten, ist damit de facto ausgeschlossen.

Nach den Allgemeinen Geschäftsbedingungen der Verfügungsbeklagten, kann die Verfügungsbeklagte ihren Dienst (Nameserver und D1) im Falle eines Verstoßes gegen die Vertragsbedingungen kündigen und ihren Service jederzeit beenden. Dies etwa, wenn der Betreiber der Webseite gegen gesetzliche Vorschriften verstößt, insbesondere Urheberrechtsverletzungen begeht. Dabei ist die Verfügungsbeklagte nach ihren Allgemeinen Geschäftsbedingungen schon im Zeitpunkt der ersten Meldung einer Rechtsverletzung zu einer Einstellung ihres Services berechtigt (Ziffer 8 AGB). Auch läuft die Verfügungsbeklagte nicht Gefahr, wegen einer Einstellung ihres Service auf Schadensersatz in Anspruch genommen zu werden, weil der Betreiber der Webseite E.to mit seinen Geschäftsmodell offensichtlich gegen seine Verpflichtung zur Unterlassung von Urheberrechtsverletzungen, die er vertraglich gegenüber der Verfügungsbeklagten übernommen hat, verstößt.

Die Grundsätze, die für die Prüfung der Zumutbarkeit von Sperrmaßnahmen gelten, die von einem Access-Provider vorgenommen werden sollen (vgl. hierzu BGH, Urteil vom 26.11.2015, I ZR 174/14 - Störerhaftung des Access-Providers), sind aus diesem Grund auf den vorliegenden Fall nicht übertragbar. Denn von vornherein schuldet die Verfügungsbeklagte, anders als ein Access-Provider als Telekommunikationsunternehmen seinen Kunden, den (dritten) Internetnutzern nicht die Erleichterung des Zugangs über die von ihrem Vertragspartner betriebene Webseite E.to.

Bei der Abwägung sind aus diesem Grund nicht die Rechte der Internetnutzer, sondern die Grundrechte des Betreibers der Webseite auf Meinungsfreiheit und gegebenenfalls Berufsfreiheit in Bezug auf die Bereitstellung rechtmäßiger Inhalte abzuwägen. Hier gilt indes, dass die Rechtsordnung keine Geschäftsmodelle billigt, die auf einer Verletzung von Rechten Dritter gründen (BGH, Urteil vom 15.01.2009, I ZR57/07 – Cybersky, juris Rn. 33).

Der Verfügungsbeklagten werden durch die Verpflichtung, es zu unterlassen, dem Betreiber des Dienstes „E“ über die streitgegenständliche Domain E.to zu ermöglichen das streitgegenständliche Musikalbum öffentlich zugänglich zu machen, in der Sache auch keine mit ihrer Tätigkeit nicht zu vereinbarenden, unzumutbaren Prüfpflichten auferlegt. Denn aufgrund ihrer vertraglichen Bindungen zu dem Betreiber der Webseite E braucht die Verfügungsbeklagte nicht in eine eigene Sachprüfung einzutreten, ob das streitgegenständliche Musikalbum weiterhin über den Internetdienst „E“ abrufbar ist, sondern kann von ihrem Vertragspartner, dem Betreiber der Webseite, den Nachweis verlangen kann, dass das streitgegenständliche Musikalbum über dessen Webseite nicht mehr zum Download angeboten wird und bis zu diesem Nachweis die Auflösung der Domain in zulässiger Weise verweigern. Denn der Betreiber der Webseite darf sich nicht, ebenso wenig wie die Verfügungsbeklagte, an Urheberrechtsverletzungen beteiligen, wie auch ausdrücklich in den jeweiligen AGB der Verfügungsbeklagten festgehalten ist.

Schließlich kann sich die Verfügungsbeklagte auch nicht darauf berufen, dass sie im Hinblick auf die von der Verfügungsklägerin geltend gemachten Unterlassungsansprüche nur subsidiär hafte, weil die Verfügungsklägerin nicht in hinreichendem Maße gegen Täter der streitgegenständlichen Urheberrechtsverletzungen, wie den Betreiber der Webseite oder den Hostprovider vorgegangen sei.

Zunächst ist festzuhalten, dass die Störerhaftung gegenüber der Inanspruchnahme des Täters oder anderer an der Rechtsverletzung Beteiligter im Grundsatz nicht subsidiär ist (BGH, Urteil vom 26.11.2015, I ZR 174/14, juris Rn. 82). Im Falle des Betreibers einer Internetplattform, in die Nutzer rechtswidrige Angebote eingestellt haben, bietet die Störerhaftung effektiven Rechtsschutz, weil nicht gegen eine Vielzahl einzelner Anbieter vorgegangen werden muss (BGH, Urteil vom 27.03.2007, VI ZR 101/06, juris Rn. 13; Urteil vom 26.11.2015, I ZR 177/14, juris Rn. 82). Eine subsidiäre Haftung besteht dagegen für den Access-Provider, der weder wie der Betreiber beanstandeter Webseiten die Rechtsverletzung selbst begangen noch zu der Rechtsverletzung - wie der Host-Provider der beanstandeten Webseiten - durch die Erbringung von Dienstleistungen beigetragen hat. Insoweit kommt nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs (BGH, Urteil vom 26.11.2015, juris Rn. 82) unter dem Gesichtspunkt der Verhältnismäßigkeit eine Inanspruchnahme des Access-Providers deshalb nur in Betracht, wenn die des Betreibers der Webseite oder des Hostproviders scheitert oder jede Erfolgsaussicht fehlt und anderenfalls ein Rechtsschutzlücke entstehen würde.

Nach diesen Grundsätzen ist nicht von einer nachrangigen Haftung der Verfügungsbeklagten auszugehen. Die Verfügungsbeklagte erbringt in gleicher Weise auf vertraglicher Grundlage Dienstleistungen für den Betreiber der streitgegenständlichen Webseite, wie etwa der Host Provider. Sie ist infolge der Anonymisierung der IP-Adresse des Betreibers der Webseite E.to, welche die Verfügungsbeklagte auf vertraglicher Grundlage vornimmt ebenso wie die Gewährleistung des gesamten Datenverkehrs über den D D1 näher an der streitgegenständlichen Rechtsverletzung als der Hostprovider, welche Inhalte lediglich auf seinem Server speichert. Darüber hinaus bestehen für die Verfügungsklägerin keine Erfolgsaussichten hinsichtlich der Inanspruchnahme sonstiger Beteiligter, die im Verhältnis zu der Verfügungsbeklagten näher an der streitgegenständlichen Rechtsverletzung wären. Die IP-Adresse des Betreibers hat die Verfügungsbeklagte auch im Termin zur mündlichen Verhandlung der Verfügungsklägerin nicht mitgeteilt und dies, insoweit unstreitig, auch im Rahmen von Abmahnungen gleichgearteter Rechtsverletzungen, den Dienst E betreffend, nicht getan. Vor diesem Hintergrund war von der Verfügungsklägerin auch nicht zu verlangen, dass diese neben den Nutzungen des Abuse-Formulars ein weiteres von der Verfügungsklägerin vorgehaltenes Verfahren zur Meldung der Rechtsverletzung durchlief. Offensichtlich besteht von Seiten der Verfügungsbeklagten insoweit keine Kooperationsbereitschaft zur Mitteilung der IP-Adresse des Betreibers der Webseite E.to.

Die Verfügungsklägerin war nicht darauf zu verweisen, einen in Pakistan oder Russland ansässigen Host-Provider vorrangig auf Unterlassung zu verklagen, weil die Effektivität des Rechtsschutzes dort fraglich und eine zeitnahe Umsetzung des Unterlassungsanspruchs der Verfügungsklägerin nicht gewährleistet war. Dies gilt umso mehr, als aufgrund des mehrfachen Wechsels des Host Providers in der Vergangenheit von Seiten des Betreibers des Dienstes E für die Verfügungsklägerin zu befürchten war, dass ein gegen den Hostprovider erwirkter Unterlassungstitel tatsächlich wegen zwischenzeitlichen Wechsels des Hostproviders ins Leere laufen würde. Hingegen ist die Inanspruchnahme der Verfügungsbeklagten, welche in der Vergangenheit die Erreichbarkeit der Seite dE.to auch bei Host Provider-Wechseln gewährleistet hatte, für die Verfügungsklägerin wesentlich erfolgversprechender.

Abschließend ist festzuhalten, dass durch die der Verfügungsbeklagten auferlegten Sperrmaßnahmen auch die Interessen des Betreibers der Webseite E.to auf Zugang zum Internet nicht unzumutbar beeinträchtigt werden. Der Betreiber hat es selbst in der Hand, die DNS-Sperre dadurch aufheben zu lassen, dass er gegenüber der Verfügungsbeklagten den Nachweis erbringt, dass das streitgegenständliche Musikalbum über seinen Internetauftritt „E“ nicht mehr abrufbar ist. Eine solch geringfügige Einschränkung wie die vorübergehende Suspendierung wäre im Interesse eines wirksamen Schutzes des Urheberrechts hinzunehmen (vgl. OLG Saarbrücken, Urteil vom 22.10.2014, 1 U 25/14, juris Rn. 54).

Zusammenfassend ist festzuhalten, dass die Verfügungsbeklagte verpflichtet war, die Auflösung der Domain im Rahmen ihrer Tätigkeit als Nameserver spätestens nach Zugang der Abmahnung der Verfügungsklägerin vom 19.06.2019 einzustellen, weil die Verfügungsbeklagte als Störerin zur Verletzung der Rechte der Verfügungsklägerin zur öffentlichen Zugänglichmachung des streitgegenständlichen Musikalbums über die streitgegenständlichen Domain beigetragen hat und die von der Verfügungsklägerin begehrte Unterlassung der Verfügungsbeklagten zumutbar ist.

Die Verfügungsbeklagte hat gegen Prüfpflichten verstoßen. Der Verfügungsbeklagten waren weitergehende Prüfungspflichten zuzumuten, weil sie geschäftlich tätig wird und in einer vertraglichen Beziehung zu dem Betreiber der Webseite steht, des Weiteren mit Gewinnerzielungsabsicht handelt. (Vergleiche hierzu OLG Köln, Urteil vom 31.08.2018, 6 U 4/18, juris Rn. 118 mit weiteren Nachweisen) verstoßen. Auch nach Hinweis auf die Rechtsverletzungen von Seiten der Verfügungsklägerin mit E-Mail vom 06.06.2019 und Schreiben vom 19.06.2019 war das streitgegenständliche Musikalbum weiter über die Webseite dE.to und den dort angegebenen, im Tenor aufgeführten Links abrufbar. Hierzu hat die Verfügungsbeklagte durch weitere eidesstattliche Versicherung des Herrn L vom 04.12.2019 (Anlage Ast 9) glaubhaft gemacht, dass auch am Vortag der mündlichen Verhandlung vom 05.12.2019 das streitgegenständliche Musikalbum über den Dienst E.to weiterhin im Rahmen einer Linksammlung abrufbar ist.

Der Verpflichtung der Verfügungsbeklagten zur Unterlassung steht ferner nicht entgegen, dass diese die Entfernung der Links auf der Webseite E nicht selbst vornehmen kann, sondern die eigentliche Handlung von dem Betreiber der Webseite zu erfolgen hat. Insoweit ist ausreichend, dass die Verfügungsbeklagte in der Lage ist, dies zu veranlassen, indem sie an den Betreiber der Webseite, ihren Vertragspartner, herantritt. Entgegen der Ansicht der Verfügungsbeklagten ist diese nicht allein wegen des Umfangs der geschäftlichen Tätigkeit und der Vielzahl ihrer Vertragspartner davon entbunden, auf einzelne Rechtsverletzungen, zu denen sie als Störerin ihren Beitrag leistet, hinzuweisen.

Die durch die begangene Rechtsverletzung begründete tatsächliche Vermutung für das Vorliegen einer Wiederholungsgefahr kann regelmäßig nur durch die Abgabe einer strafbewehrten Unterlassungserklärung ausgeräumt werden (vgl. BGH, GRUR 2008, 996 Rn. 33 - Clone-CD; BGH Urteil vom 21.04.2016, I ZR 100/15 - Notarielle Unterlassungserklärung, juris Rn. 29). Eine solche hat die Verfügungsbeklagte indes nicht abgegeben.

2. Soweit die Verfügungsklägerin von der Verfügungsbeklagten Unterlassung der Verweisung auf den Internetdienst E.to verlangt, steht der Verfügungsklägerin gleichfalls im zuerkannten Umfang ein Unterlassungsanspruch zu, solange das streitgegenständliche Musikalbum über den Internetdienst „E“ und die im Tenor angegebenen URL abrufbar bleibt, gemäß §§ 85 Abs. 1, 15, 19a UrhG zu.

Die Verfügungsbeklagte ist als Betreiberin des DNS-Resolvers auch insoweit passivlegitimiert.

Aus vorstehenden Gründen steht der Verfügungsklägerin gegen die Verfügungsbeklagte ein Unterlassungsanspruch zu, mittels des DNS-Resolvers an der Auflösung der Domain mitzuwirken und die IP-Adresse dem Webbrowser des Nutzers mitzuteilen, denn die Auflösung der Domain ist für den Nutzer der erste Schritt zum Abruf der auf der Webseite E.to vorgenommenen, öffentlichen Zugänglichmachung des streitgegenständliche Musikalbums. Auch durch den Einsatz des DNS-Resolvers, unabhängig von ihrer Tätigkeit als Nameserver und des D war auch D1, leistet die Verfügungsbeklagte einen adäquat ursächlichen Beitrag zur öffentlichen Zugänglichmachung des streitgegenständliche Musikalbums.

Weil die Verfügungsbeklagte die Auflösung der Domain mittels des DNS-Resolvers unabhängig davon vornimmt, ob sie vertragliche Beziehungen zu dem Betreiber einer Webseite unterhält, ist die Verpflichtung der Verfügungsbeklagten zur Unterlassung der Verweisung auf den Dienst E auch nicht zeitlich oder vom Umfang her beschränkt auf eine bestehende Vertragsbindung der Verfügungsbeklagten zu dem Betreiber des Dienstes E und auch unabhängig davon, welche Hostprovider oder sonstigen Anonymisierungsdienst der Betreiber nutzt.

Die Grundsätze, nach denen die Verfügungsbeklagte aus dem Gesichtspunkt der Störerhaftung zur Unterlassung verpflichtet ist, gelten wie vorstehend ausgeführt. Insbesondere hat die Verfügungsklägerin die Verfügungsbeklagte auch mit Schreiben vom 06.06.2019 und 19.06.2019 auf die Beteiligung der Verfügungsbeklagten an der Beteiligung der streitgegenständlichen Rechtsverletzung durch Einsatz des DNS-Resolvers hingewiesen.

Die Verfügungsklägerin hat auch insoweit glaubhaft gemacht, dass mittels des DNS-Resolvers das streitgegenständliche Musikalbum weiterhin über die Webseite E.to erreichbar ist.

Aus vorstehenden Gründen hat die Verfügungsbeklagte gegen ihre Prüfpflichten verstoßen, indem sie trotz offenkundiger Hinweise auf eine Rechtsverletzung keine ihr möglichen und zumutbaren Schritte dahingehend unternommen hat zu verhindern, dass über den von ihr betriebenen DNS-Resolver die Webseite E.to angesprochen werden konnte.

Entgegen der Ansicht der Verfügungsbeklagten ist dieser die Einrichtung einer DNS-Sperre sowohl möglich als auch zumutbar.

Schon nach der Funktionsweise, wie sie die Verfügungsbeklagte darlegt, ist davon auszugehen, dass dieser mit einfachen technischen Mitteln, z.B. dem Einsatz von Wortfiltern zu E möglich ist, die Auflösung der Domain mittels des DNS-Resolvers zu unterlassen. Dabei kann das Vorbringen der Verfügungsbeklagten als zutreffend unterstellt werden, dass die Informationen zu der IP-Adresse in bis zu zehn Schritten von anderen Servern abgefragt werden müssen. Denn der DNS-Resolver ist bei Einstellung 1.1.1.1 der Erstkontakt des Nutzers, welcher eine Domain anfragt und auch derjenige, der das Ermittlungsergebnis dem Webbrowser des Nutzers mitteilt.

Die Verfügungsbeklagte hat es damit in der Hand, schon den ersten Schritt der Domainauflösung zu blockieren, in dem Anfragen von Seiten des DNS-Resolvers gar nicht erst weitergeleitet werden.

Die Verfügungsbeklagte läuft auch nicht Gefahr, von den Nutzern des DNS-Resolvers im Zusammenhang mit der Einrichtung einer DNS-Sperre zu dem Dienst E auf Schadensersatz wegen vertragswidrigen Verhaltens in Anspruch genommen zu werden. Denn nach 2.5.4 und 8 ihrer AGB sind auch die Nutzer des DNS-Resolver der Verfügungsbeklagten verpflichtet, Urheberrechtsverletzungen zu unterlassen und sich nicht an solchen zu beteiligen. Die Inanspruchnahme eines strukturell auf Urheberrechtsverletzungen gerichteten Dienstes ist aber zwangsläufig mit eigenem, rechtswidrigem Verhalten verbunden, welches weder unter dem Gesichtspunkt des Grundrechts der Berufsfreiheit, noch der Information- oder Meinungsfreiheit geschützt ist. Aus diesem Grund läuft die Verfügungsbeklagte mit Einsatz der DNS-Sperre auch nicht Gefahr, von dem Betreiber der Webseite E in Regress genommen zu werden.

Der Verfügungsbeklagten werden auch insoweit keine unzumutbaren Prüfungspflichten auferlegt. Denn auch hier gilt, dass die Verfügungsbeklagte nicht eigenständig Nachforschungen anstellen muss, ob das streitgegenständliche Musikalbum über den Internetdienst „E“ weiterhin abrufbar ist, sondern unabhängig von einer vertraglichen Beziehung zu dem Betreiber der Webseite E von diesem den Nachweis verlangen kann, dass das streitgegenständliche Musikalbum über den Dienst „E“ nicht mehr zum Download angeboten wird und bis zu diesem Nachweis eine Auflösung der Domain im Hinblick auf das offensichtlich Urheber rechtswidrige und illegale Geschäftsmodell des Dienstes verweigern kann.



Den Volltext der Entscheidung finden Sie hier:



LG Köln: Bei pfandpflichtigen Getränken muss der Gesamtpreis nicht inklusive Pfand angegeben werden - § 1 Abs. 4 PAngV unionsrechtskonform

LG Köln
Urteil vom 03.04.2020
84 O 256/18


Das LG Köln hat entschieden, dass bei pfandpflichtigen Getränken der Gesamtpreis nicht inklusive Pfand angegeben werden muss. § 1 Abs. 4 PAngV ist - so das LG Köln - unionsrechtskonform.

Aus den Entscheidungsgründen:

"Die Klage hat keinen Erfolg.

Die Kammer vermag sich der insbesondere von Köhler (in Köhler/Bornkamm/Feddersen, UWG, 36. Auflage 2018, § 1 PAngV, Rn. 28 sowie „Haircut“ bei der Preisangabenverordnung am 12.06.2013, WRP 2013, 723 ff., Rn. 43) vertretenen Ansicht, § 1 Abs. 4 PAngV verstoße gegen Art. 4 UGP-RL und dürfe nicht mehr angewandt werden, da weder die UGP-RL noch die RL 98/6/EG eine entsprechende Bestimmung kennen und auch die Mindestangleichungsklausel des Art. 10 RL 98/6/EG nach Art. 3 V 1 UGP-RL infolge Zeitablaufs nicht mehr eingreift, nicht anzuschließen. Hiergegen spricht, dass mit der Pfandregelung des § 1 Abs. 4 PAngV insbesondere auch umweltpolitische Zielsetzungen verfolgt werden (BR-Drucks. 238/97, S. 7 f.), die außerhalb des Regelungsbereiches der UGP-RL liegen (so auch: Weidert in: Harte-Bavendamm/Henning-Bodewig, UWG, 4. Auflage 2016, § 1 PAngV, Rn. 73; Goldberg, (K)ein „Haircut“ bei der Preisangabenverordnung?, WRP 2013, 1561 ff. Rn. 40). § 1 Abs. 4 PAnGV ist im Jahre 1997 nicht zur Umsetzung von EU-Richtlinien erlassen worden, sondern zielt auf die Beseitigung einer optischen Benachteiligung von Mehrweggebinden gegenüber Einweggebinden ab und hat insoweit auch eine umweltpolitische Zielsetzung (BR-Drucks. 238/97, S. 8). Insoweit fällt § 1 Abs. 4 PAngV nicht in den Anwendungsbereich der UGP-RL.

Die Beklagte hat die Preise daher in Einklang mit der PAngV angegeben, so dass der Kläger unter keinem rechtlichen Gesichtspunkt Unterlassung verlangen kann.

Die Nebenentscheidungen beruhen auf §§ 91, 709 ZPO.

Streitwert: 30.000,00 €"


Den Volltext der Entscheidung finden Sie hier:

LG Köln: Wettbewerbswidrige Irreführung durch Werbung für Lufthandtrocknungsgeräte mit Slogan "Nur Dyson ist hygienisch, ökonomisch und ökologisch. Für Papier gilt das nicht"

LG Köln
Urteil vom 11.03.2020
84 O 204/19


Das LG Köln hat entschieden, dass eine wettbewerbswidrige Irreführung durch Werbung für Lufthandtrocknungsgeräte mit dem Slogan "Nur Dyson ist hygienisch, ökonomisch und ökologisch" vorliegt. Eine vom Hersteller vorgelegte und bezahlte Auftragsstudie ist - so das Gericht - nicht geeignet, um zu belegen, dass die pauschale Werbeaussage zutreffend ist, zumal sie von den Empfehlungen des Robert-Koch-Instituts (RKI) und der Bundeszentrale für gesundheitliche Aufklärung abweicht. Geklagt hatte die Wettbewerbszentrale.

LG Köln: Zur wettbewerblichen Eigenart von Jeans - Wettbewerbswidrige Herkunftstäuschung

LG Köln
Urteil vom 13.11.2019
84 O 250/18


Das LG Köln hat sich in dieser Entscheidung mit der wettbewerblichen Eigenart von Jeans befasst und eine wettbewerbswidrige Herkunftstäuschung bejaht.

Aus den Entscheidungsgründen:

Der Klägerin steht gegen die Beklagte ein Auskunftsanspruch sowie dem Grunde nach ein Schadensersatzanspruch aus § 9 S. 1 UWG i.V.m. §§ 3, 4 Nr. 3 a) UWG, § 242 BGB zu.

Im Einzelnen:

I. Die H S.p.A. ist Herstellerin der „Q“ Jeans.

Dies hat die Klägerin im Parallelrechtsstreit 84 O 249/18 durch Vorlage von Auszügen aus der Webseite der H S.p.A. (dort Anlagenkonvolut K 28), von Markenunterlagen (dort Anlagenkonvolut K 29), nach denen die H S.p.A. Inhaberin der „Q“ Marken ist, sowie durch Vorlage der Originalprodukte mit den entsprechenden eingenähten Etiketten zur Überzeugung der Kammer ausreichend belegt, zumal die Beklagte die Herstellereigenschaft der H S.p.A. bis zur mündlichen Verhandlung vom 11.09.2019 nicht in Abrede gestellt hatte.

II. Die Klägerin ist als Alleinvertriebsberechtigte aktivlegitimiert.

Die Klägerin hat auf Hinweis der Kammer die Vertriebsverträge zwischen der Klägerin und der H S.p.A. für die Jahre 2012 – 2014, 2014 – 2018 und 2019 – 2024 (Anlagen K 20 – K 22) in Auszügen zu den Akten gereicht, aus denen sich ergibt, dass die Klägerin die alleinige und exklusive Vertriebspartnerin für Artikel der Marke „Q“ der H S.p.A. im Gebiet der Bundesrepublik Deutschland ist. Zwar hat sich die H S.p.A. in den Verträgen vorbehalten, ihre bisherigen Direktkunden weiterhin zu beliefern. Bei diesen handelt es sich jedoch um wenige Einzelhändler (zunächst 14, aktuell nur noch 6), die lediglich an Endkunden und nicht an gewerbliche Wiederverkäufer verkaufen (dürfen). Darüber hinaus hat die Klägerin dargelegt, dass diese Direktkunden lediglich das Privileg haben, sich die Ware direkt in Italien bei der H S.p.A. aussuchen zu dürfen. Die Bestellungen werden dann über die Klägerin abgewickelt und auch von ihr an die Direktkunden fakturiert. Die H S.p.A. liefert die Ware zwar direkt an die Direktkunden, stellt diese aber wie jede andere Lieferung der Klägerin in Rechnung. Das Privileg der Direktkunden erklärt sich daher allein aus der vor Abschluss des ersten Vertriebsvertrages zwischen der Klägerin und der H S.p.A. im Jahre 2012 bestehenden Kundenbeziehung der Direktkunden zu der H S.p.A.. Diese Art der Kundenbeziehung von jetzt nur noch 6 Einzelhändlern – die Klägerin beliefert in Deutschland rund 2200 Abnehmer – zu der H S.p.A., die letztendlich über die Klägerin abgewickelt wird, vermag das Alleinvertriebsrecht der Klägerin damit - nicht zuletzt auch aufgrund der nahezu wirtschaftlichen Bedeutungslosigkeit - nicht in Frage zu stellen.

III. Die Beklagte hat durch Angebot und Vertrieb der angegriffenen Jeanshosen § 3 Abs. 1 UWG zuwidergehandelt. Danach sind unlautere geschäftliche Handlungen unzulässig, wenn sie geeignet sind, die Interessen von Mitbewerbern, Verbrauchern oder sonstigen Marktteilnehmern spürbar zu beeinträchtigen. Unlauter im Sinne von § 3 Abs. 1 UWG handelt gemäß § 4 Nr. 3 a) UWG insbesondere, wer Waren oder Dienstleistungen anbietet, die eine Nachahmung der Waren oder Dienstleistungen eines Mitbewerbers sind, wenn er eine vermeidbare Täuschung der Abnehmer über die betriebliche Herkunft herbeiführt. Gemäß § 4 Nr. 3 UWG kann der Vertrieb eines nachahmenden Erzeugnisses wettbewerbswidrig sein, wenn das nachgeahmte Produkt über wettbewerbliche Eigenart verfügt und besondere Umstände hinzutreten, die die Nachahmung unlauter erscheinen lassen. So verhält es sich, wenn die Nachahmung geeignet ist, eine Herkunftstäuschung hervorzurufen und der Nachahmer geeignete und zumutbare Maßnahmen zur Vermeidung der Herkunftstäuschung unterlässt. Dabei besteht eine Wechselwirkung zwischen dem Grad der wettbewerblichen Eigenart, der Art und Weise und der Intensität der Übernahme sowie den besonderen wettbewerblichen Umständen, so dass bei einer größeren wettbewerblichen Eigenart und einem höheren Grad der Übernahme geringere Anforderungen an die besonderen Umstände zu stellen sind, die die Wettbewerbswidrigkeit der Nachahmung begründen und umgekehrt (BGH, WRP 2010, 94 = GRUR 2010, 80 Tz. 21 - LIKEaBIKE; WRP 2012, 1379 = GRUR 2012, 1155 Tz. 16 - Sandmalkasten; WRP 2013, 1188 = GRUR 2013, 951 Tz. 14 - Regalsystem; WRP 2013, 1339 = GRUR 2013, 1052 Tz. 15 - Einkaufswagen III; OLG Köln, GRUR-RR 2014, 25, 26 f. - Kinderhochstuhl "Sit up", jeweils mwN).

Bei Anwendung dieser Grundsätze erweist sich das Angebot und der Vertrieb der angegriffenen Jeans der Beklagten als wettbewerbswidrig:

1) Die von der Klägerin unter der Bezeichnung „P78A“, „P68C“ und „P82D“ unter der Marke „Q“ vertriebenen Jeans-Modelle haben wettbewerbliche Eigenart.

Eine wettbewerbliche Eigenart liegt vor, wenn die konkrete Ausgestaltung oder bestimmte Merkmale des Erzeugnisses geeignet sind, die angesprochenen Verkehrskreise auf seine betriebliche Herkunft oder die Besonderheiten des Erzeugnisses hinzuweisen (ständige Rechtsprechung, vgl. BGH Urteil vom 28.05.2009, LIKEaBIKE, I ZR 124/06, Rdnr. 21, juris). Dabei können einzelne Gestaltungsmerkmale in ihrem Zusammenwirken eine wettbewerbliche Eigenart verstärken oder begründen, wenn sie den Gesamteindruck des Erzeugnisses bestimmen (BGH, Urteil vom 28.05.2009, LIKEaBIKE, I ZR 124/06, Rdnr. 34, juris). In der Rechtsprechung ist weiter anerkannt, dass auch bei Modeerzeugnissen in Ausnahmefällen deren besonders originelle Gestaltung als Hinweis auf die betriebliche Herkunft angesehen werden und eine wettbewerbliche Eigenart unter diesem Gesichtspunkt vorliegen kann. Im Bereich der Mode begründet sich die wettbewerbliche Eigenart in der Regel aufgrund ästhetischer Merkmale. Das ist zum einen der Fall, wenn die – nicht technischen, sondern ästhetischen – Merkmale einer Ware, insbesondere die Gestaltung ihrer äußeren Form sowie das sonstige Design, die Ware so individualisieren, dass der Verbraucher annimmt, so gestaltete Produkte müssten aus derselben betrieblichen Herkunftsstätte stammen. Es genügt zum anderen aber auch, dass das Produkt für ihn spezielle Besonderheiten aufweist, die es von allen anderen unterscheidet. Diese können insbesondere im ästhetischen Bereich in einer überdurchschnittlichen individuellen schöpferischen Gestaltung liegen. In der Regel ist es aber auch gerade hier die Kombination bestimmter einzelner Merkmale, die der Verkehr als Hinweis auf die Herkunft oder auf modische Besonderheiten ansieht (vgl. von Hellfeld in Kirchner/Kirchner-Freis, Handbuch Moderecht, Seite 167 f.; OLG Köln, Urteil vom 14.07.2017 – 6 U 197/16 – S. 16). Anders als bei kurzlebigen Modeneuheiten besteht in einem solchen Fall ein einer zeitlichen Beschränkung nicht von vornherein unterworfener Nachahmungsschutz (vgl. z.B. BGH, Urteil vom 15.09.2005, Jeans, I ZR 151/02, Rdnr. 24, juris).

Wenn und soweit der Entscheidung des Oberlandesgerichtes München vom 04.07.2019 – 29 U 3490/17 – (wohl nicht rechtskräftig) eine abweichende Sicht der Dinge zu entnehmen sein sollte, teilt die Kammer diese nicht.

Obgleich im Produktbereich der Jeanshosen eine sehr große Vielfalt von verschiedenen Gestaltungen bzw. Designs auf dem Markt existiert, verfügen die in Rede stehenden Jeansmodelle der Klägerin über eine besondere Kombination charakteristischer Merkmale, die sie von einer klassischen Jeansform deutlich abheben und die ihre wettbewerbliche Eigenart begründen. Für das Design der Jeansmodelle der Klägerin sind – wie diese zutreffend dargelegt hat – zahlreiche Gestaltungselemente prägend. So zeichnet sich die Jeanshose durch die V-förmigen Nähte auf der Vorderseite der Hosenbeine, die nicht verdeckte Knopfleiste am Hosenschlitz, zwei fast parallel geschwungene Nähte an den Vordertaschen, Gesäßtaschen aus drei sich überlappenden Teilen und durch zwei Reihen Doppelnähte auf der Hosenrückseite aus. Wenngleich verschiedene der Einzelelemente bei einer Vielzahl von Jeans und auch von anderen Herstellern verwendet werden mögen und bei Jeans gerichtsbekannt eine hohe Musterdichte herrscht, führt diese von der Klägerin gewählte konkrete Kombination der Gestaltungselemente in Zusammenschau mit der – unabhängig von der Richtigkeit der von der Klägerin genannten konkreten Verkaufs- und Umsatzzahlen – jedenfalls weiten Verbreitung der Jeans-Modelle zu einer wettbewerblichen Eigenart.

Eine Schwächung oder gar ein Verlust dieser wettbewerblichen Eigenart durch die im Produktumfeld vertriebenen Jeansmodelle ist nicht festzustellen. Die von der Beklagten aufgezeigten Jeans des wettbewerblichen Umfeldes mögen zwar teilweise einzelne der charakteristischen Merkmale der von der Klägerin angeführten Jeansmodelle aufweisen, bei diesen sind aber nicht mehrere oder gar alle charakteristischen Gestaltungsmerkmale in der die wettbewerbliche Eigenart der Modelle der Klägerin begründenden Weise miteinander kombiniert. Insoweit kann die Kammer auf die zutreffenden Ausführungen der Klägerin in ihrem Schriftsatz vom 29.01.2019, dort Seiten 3-5, verweisen.

Soweit die Beklagte – wie auch im Termin zur mündlichen Verhandlung - Jeansmodelle angeführt und präsentiert hat, die u.U. tatsächlich als Nachahmungen der Hosen der Klägerin angesehen werden könnten, sind diese nicht geeignet, die wettbewerbliche Eigenart zu schwächen oder insgesamt in Frage zu stellen.

Die wettbewerbliche Eigenart eines Produkts kann verloren gehen, wenn seine konkrete Ausgestaltung oder seine Merkmale auf Grund der Entwicklung der Verhältnisse auf dem Markt, beispielsweise durch eine Vielzahl von Nachahmungen, nicht mehr geeignet sind, die angesprochenen Verkehrskreise auf seine betriebliche Herkunft oder seine Besonderheiten hinzuweisen (BGH, Urteil vom 24.05.2007 – I ZR 104/04, GRUR 2007, 984 – Gartenliege). Der Anspruch aus § 4 Nr. 3 UWG entfällt aber nicht bereits dadurch, dass andere Nachahmer mehr oder weniger gleichzeitig auf den Markt kommen. Andernfalls könnte sich jeder Nachahmer auf die allgemeine Verbreitung der Gestaltungsform durch die anderen Nachahmer berufen und dem betroffenen Hersteller des Originals würde die Möglichkeit der rechtlichen Gegenwehr genommen (BGH, Urteil vom 24.03.2005 – I ZR 131/02, GRUR 2005, 600 – Handtuchklemmen, m.w.N.).

Darüber hinaus kann sich die Beklagte nicht mit Erfolg auf den Vertrieb anderer Nachahmungsprodukte berufen, solange Ansprüche wegen dieser Produkte nicht durch Verwirkung untergegangen sind (vgl. OLG Köln, Urteil vom 18.12.2015 – 6 U 44/15 – Crocs, juris).

Schließlich ist zu berücksichtigen, dass die Jeanshosen der Klägerin bereits seit langer Zeit auf dem Markt in einem hohen Maß präsent sind, so dass auch nur ein intensiver Vertrieb von ähnlichen Produkten die wettbewerbliche Eigenart schwächen würde (vgl. OLG Düsseldorf, Urteil vom 11.12.2014 – 15 U 94/14, MarkenR 2015, 102).

Die wettbewerbliche Eigenart wird auch nicht dadurch in Frage gestellt, dass die Klägerin selbst zahlreiche Jeansmodelle anbietet, bei denen sie die von der Klägerin als charakteristisch bezeichneten Gestaltungsmerkmale, nämlich die V-förmigen Teilungsnähte auf den Oberschenkeln und die sichtbare Knopfleiste am Hosenschlitz, entweder überhaupt nicht oder aber in anderer Kombination verwendet. Insoweit führt dies nicht dazu, dass der Verkehr nicht mehr auf die Herkunft der Produkte schließen könne. Wenn dies der Fall wäre, könnte jeder Modehersteller stets nur ein Modell einer Warenkategorie anbieten, da ja anderenfalls beim Verkehr große Verwirrung und der Verlust der wettbewerblichen Eigenart eintreten würde. Vielmehr wissen die Verbraucher, dass (dieselben) Modehersteller auch völlig anders gestaltete und/oder leicht abgewandelte Modelle vertreiben.

2) Die angegriffenen Jeans-Hosen der Beklagten stellen eine wettbewerbsrechtlich relevante Nachahmung der Q-Jeans-Modelle „P78A“, „P68C“ und „P82D“ der Klägerin dar.

Eine nahezu identische Übernahme ist gegeben, wenn nach dem Gesamteindruck der sich gegenüberstehenden Erzeugnisse die Nachahmung nur geringfügige Abweichungen vom Original aufweist (BGH, GRUR 2000, 521, 524 – Modulgerüst I; BGH, GRUR 2010, 1125 Tz. 25 – Femur-Teil). Dabei kommt es darauf an, ob gerade die übernommenen Gestaltungsmittel die wettbewerbliche Eigenart des nachgeahmten Produkts begründen (BGH, GRUR 2007, 795 Tz. 32 – Handtaschen; BGH, GRUR 2010, 1125 Tz. 25 – Femur-Teil). Eine nachschaffende Übernahme liegt dagegen bereits vor, wenn die Nachahmung wiedererkennbare wesentliche Elemente des Originals aufweist und sich nicht deutlich davon absetzt. Geringfügige Abweichungen vom Original sind unerheblich, solange das Original als Vorbild erkennbar bleibt (OLG Köln, Urteil vom 19.09.2014 – 6 U 7/14 – S. 10; OLG Hamburg, MarkenR 2011, 275, 280 = juris Tz. 55; Köhler, in: Köhler/Bornkamm, UWG, 37. Aufl. 2019, § 4 Rn. 3.37).

Bei der Beurteilung der Übereinstimmung oder Ähnlichkeit von Produkten ist auf den Gesamteindruck abzustellen, den Original und Nachahmung bei ihrer bestimmungsgemäßen Benutzung dem Betrachter vermitteln (BGH, GRUR 2005, 600, 602 – Handtuchklemmen; BGH, GRUR 2007, 795 Tz. 32 – Handtaschen; BGH, GRUR 2009, 1069 Tz. 20 – Knoblauchwürste). Dabei ist der Erfahrungssatz zu berücksichtigen, dass der Verkehr die fraglichen Produkte regelmäßig nicht gleichzeitig wahrnimmt und miteinander vergleicht, sondern seine Auffassung auf Grund eines Erinnerungseindrucks gewinnt. Dabei treten regelmäßig die übereinstimmenden Merkmale mehr hervor, so dass es mehr auf die Übereinstimmungen als die Unterschiede ankommt (BGH, GRUR 2007, 795 Tz. 34 – Handtaschen; BGH, GRUR 2010, 80 Tz. 41 – LIKEaBIKE; OLG Köln, Urteil vom 19.09.2014 – 6 U 7/14 – S. 10; Köhler, in: Köhler/Bornkamm, UWG, 37. Aufl. 2019, § 4 Rn. 3.43). Maßgebend für die Beurteilung von Übereinstimmungen ist der jeweilige Gesamteindruck, den die verschiedenen Erzeugnisse bei ihrer bestimmungsgemäßen Benutzung dem Betrachter vermitteln (BGH, GRUR 2002, 629, 632 – Blendsegel). Dabei besteht eine Wechselwirkung zwischen dem Grad der wettbewerblichen Eigenart, der Art und Weise und der Intensität der Übernahme sowie den besonderen wettbewerblichen Umständen, so dass bei einer größeren wettbewerblichen Eigenart und einem höheren Grad der Übernahme geringere Anforderungen an die besonderen Umstände zu stellen sind, die die Wettbewerbswidrigkeit der Nachahmung begründen und umgekehrt (z.B. BGH, Urteil vom 28.05.2009, LIKEaBIKE, I ZR 124/06, Rdnr. 21, juris).

Bei der von der Beklagten vertriebenen Jeans wurden nahezu sämtliche charakteristischen gestalterischen Merkmale der Jeans der Klägerin übernommen, was zu einem nahezu identischen Gesamteindruck der angegriffenen Jeans führt. So finden sich auf der Vorderseite sowohl die V-förmigen Nähte als auch die unverdeckte Knopfleiste sowie die doppelte Nahtführung unterhalb der Taschen. Auf der Rückseite wurde die horizontal verlaufende zusätzliche Naht zwischen Gesäßtaschen und Bund übernommen. Soweit die Beklagte auf Unterschiede in der Gestaltung der sich gegenüberstehenden Jeans verweist fallen diese Abweichungen erst bei einem unmittelbaren Vergleich der Hosen auf und verändern den Gesamteindruck nicht. Ebenso führt die – allerdings - abweichende Gestaltung der Gesäßtaschen nicht zu einer anderen Gesamtwirkung. Wie ausgeführt, ist bei der Beurteilung der Übereinstimmung oder Ähnlichkeit von Produkten auf den Gesamteindruck abzustellen und zu berücksichtigen, dass der Verkehr die fraglichen Produkte regelmäßig nicht gleichzeitig wahrnimmt und dabei regelmäßig die übereinstimmenden Merkmale mehr hervortreten.

3) Es liegt auch eine vermeidbare Herkunftstäuschung vor.

Für die Gefahr einer Herkunftstäuschung reicht es aus, dass bei den angesprochenen Verkehrskreisen der Eindruck erweckt wird, es handele sich bei dem nachahmenden Produkt um eine neue Serie oder eine Zweitmarke des Herstellers des Originals oder es bestünden zumindest lizenz- oder gesellschaftsrechtliche Beziehungen zu ihm (BGH, NJW-RR 2001, 405, 407 – Messerkennzeichnung; BGH, GRUR 2009, 1073 Tz. 15 – Ausbeinmesser). Das Hervorrufen bloßer Assoziationen an das Originalprodukt reicht nicht aus. Maßgebend ist die Sichtweise des durchschnittlich informierten, situationsadäquat aufmerksamen und verständigen Durchschnittsverbrauchers (oder sonstigen Marktteilnehmers), der sich für das Produkt interessiert (BGH, GRUR 2010, 1125 = WRP 2010, 1465 Tz. 32 – Femur-Teil; OLG Köln, Urteil vom 07.03.2014 – 6 U 160/13).

Die Jeanshosen der Klägerin verfügen, wie dargelegt, zumindest über eine gewisse Bekanntheit. Der Käufer, der ein Angebot der Beklagten wahrnimmt, wird angesichts der Übereinstimmungen in den prägenden Merkmalen der Jeanshosen davon ausgehen, es handele sich um die ihm bekannte Jeanshose der Klägerin oder jedenfalls solche eines Herstellers, der mit der Klägerin organisatorisch oder geschäftlich verbunden ist. Durch die bestehenden Unterschiede wird die Gefahr einer Herkunftstäuschung nicht beseitigt.

Die Gefahr einer Herkunftstäuschung wird schließlich auch nicht dadurch vermieden, dass die angegriffenen Jeanshosen die Bezeichnung „T“ tragen. Zwar kann die hinreichend sichtbare Anbringung einer Herstellerbezeichnung eine an sich bestehende Verwechslungsgefahr beseitigen (BGH, GRUR 2002, 820, 823 – Bremszangen). Bei „T“ handelt es sich jedoch aus Sicht des Verkehrs nicht eindeutig um eine Herstellerkennzeichnung. „T“ erscheint vielmehr eher als Handelsmarke, welche die Gefahr einer Herkunftstäuschung nicht auszuräumen vermag (vgl.: BGH, GRUR 2009, 1069 Tz. 16 ff. – Knoblauchwürste; BGH, GRUR 2001, 251, 254 - Messerkennzeichnung).

4) Der Beklagten ist auch zuzumuten, durch Umgestaltung ihrer Jeanshosen die Gefahr einer Herkunftstäuschung zu vermeiden.

Es ist einem Unternehmer zwar nicht verwehrt, auf die Verkäuflichkeit seines Erzeugnisses zu achten und dementsprechend die Erwartungen der Abnehmer zu berücksichtigen. Die Angemessenheit ist aber zu verneinen, wenn dem Mitbewerber auch bei gleicher Prioritätensetzung ein hinreichender Spielraum für Abweichungen zur Verfügung steht. Das setzt eine Gesamtabwägung voraus. Ein Indiz dafür ist, wenn abweichende Konkurrenzprodukte mit einem „eigenen Gesicht“ auf dem Markt sind (BGH, GRUR 2002, 86, 90 – Laubhefter; BGH, GRUR 2009, 1073 Tz. 15 – Ausbeinmesser; OLG Köln, Urteil vom 18.10.2013 – 6 U 11/13 – S. 32 f.; Köhler/Bornkamm, UWG 37. Aufl. 2019, § 4 Rn. 3.49). Diese Voraussetzungen sind hier angesichts der in diesem Verfahren vorgetragenen zahlreichen Produkte des wettbewerblichen Umfelds erfüllt.

5) Im Rahmen der bei der Anwendung des § 4 Nr. 3 a) UWG gebotenen Gesamtabwägung ist zu berücksichtigen, dass eine Wechselwirkung zwischen dem Grad der wettbewerblichen Eigenart, der Art und Weise und der Intensität der Übernahme sowie den besonderen wettbewerblichen Umständen besteht, so dass bei einer größeren wettbewerblichen Eigenart und einem höheren Grad der Übernahme geringere Anforderungen an die besonderen Umstände zu stellen sind, die die Wettbewerbswidrigkeit der Nachahmung begründen und umgekehrt. Bei einer nahezu identischen Übernahme sind die Anforderungen an die wettbewerbliche Eigenart und an die besonderen wettbewerblichen Umstände geringer als einer nur nachschaffenden Übernahme (BGH, GRUR 2012, 1155 Tz. 16 – Sandmalkasten; OLG Köln, Urteil vom 18.10.2013 - 6 U 11/13 – S. 33). Im vorliegenden Fall trifft eine fast identische Übernahme mit einer durchschnittlichen wettbewerblichen Eigenart zusammen. Die Anforderungen an die besonderen wettbewerblichen Umstände sind daher niedriger anzusetzen, so dass im Gesamtergebnis von einer unlauteren Nachahmung im Sinne des § 4 N. 3 a) UWG auszugehen ist.

6) Die Beklagte hat auch zumindest fahrlässig und damit schuldhaft gehandelt.

Bei sorgfältiger Prüfung hätten sie erkennen können und müssen, dass die Klägerin mit nahezu identischen Jeansmodellen seit langem im Markt präsent ist. Sie hätte vor dem Marktzutritt prüfen müssen, ob der Vertrieb der streitgegenständlichen Jeanshosen Rechte Dritter verletzt.

Dass der Klägerin durch die Wettbewerbsverletzung seitens der Beklagten ein Schaden entstanden ist, erscheint nicht ausgeschlossen.

IV. Die Beklagte hat den geltend gemachten Auskunftsanspruch nicht erfüllt.

Zwar hat die Beklagte vorprozessual teilweise Auskünfte erteilt. Auf das Anlagenkonvolut K 17 nimmt die Kammer Bezug. Der Auskunftsanspruch geht jedoch weiter. Die Klägerin hat einen Anspruch auf Erteilung sämtlicher Auskünfte, welche im Tenor zu II. und im Tenor zu III. tituliert sind. Nur so wird die Klägerin in die Lage versetzt, ihren Schadensersatzanspruch nach einer der drei ihr zur Verfügung stehenden Berechnungsmethoden zu beziffern.

V. Die Ansprüche der Klägerin sind nicht verjährt.

Der Lauf der Verjährung war jedenfalls so lange durch Verhandlungen der Parteien im Sinne des § 203 BGB gehemmt, dass die Klage noch innerhalb der sechsmonatigen Verjährungsfrist eingereicht worden ist.

Die Kammer verweist auf das Anlagenkonvolut K 17 und die Anlagen rop 1 – rop 5.

Unstreitig hat die Klägerin am 27.02.2018 Kenntnis davon erlangt, dass die Beklagte Herstellerin der streitgegenständlichen Jeans ist. Anlässlich dieses Telefonates sind Aspekte einer gütlichen Einigung erörtert worden, so dass der Lauf der Verjährung direkt gehemmt worden ist. Entgegen der Ansicht der Beklagten endete die Hemmung nicht mit dem als Anlage rop 1 vorgelegten Schreiben der Klägerin vom 06.03.2018. Mit diesem Schreiben hat die Klägerin das Angebot der Beklagten vom 01.03.2018 nicht abgelehnt, sondern ihre grundsätzliche Bereitschaft zu einem Gesamtvergleich erklärt, Grundlage sei aber eine vollständige Auskunftserteilung bis zum 13.03.2018. Die Beklagte hat sich sodann Fristverlängerungen bis zum 28.03.2018 erbeten und mit Schreiben vom 28.03.2018 die grundsätzliche Bereitschaft der Klägerin begrüßt, die Sache nicht streitig zu regeln, die Angaben müssten verifiziert werden, man melde sich am 09. oder 10.04.2018 wieder. Nach einer weiteren Fristverlängerung unterbreitete die Beklagte am 13.04.2018 ein erneutes Vergleichsangebot, worauf die Klägerin aber bis zum 26.07.2018 nicht reagierte.

Somit war der Lauf der Verjährung von der Kenntnisnahme am 27.02.2018 bis jedenfalls 13.04.2018 gehemmt, da der Gesprächsfaden zwischen den Parteien über eine vergleichsweise Regelung in diesem Zeitraum nie abgebrochen war. Nach dem 13.04.2018 ist ein weiterer Hemmungszeitraum, in dem die Beklagte nach Treu und Glauben noch eine Rückmeldung der Klägerin auf das Vergleichsangebot erwarten konnte (BGH NJW 1986, 1337; BGH NJW 2009, 1806), zu berücksichtigen. Dies sieht auch die Beklagte so, geht sie doch von einem Abbruch der Vergleichsverhandlungen am 14.05.2018 durch Schweigen der Klägerin auf das Vergleichsangebot vom 13.04.2018 aus. Geht man zutreffend davon aus, dass die Hemmung erst am 14.05.2018 endete und der Lauf der sechsmonatigen Verjährung erst an diesem Tage zu laufen begann, ist die Klage am 24.10.2018 noch innerhalb der Verjährungsfrist eingereicht worden.


Den Volltext der Entscheidung finden Sie hier:


LG Köln: Fernsehwerbung für Online-Casino ist wettbewerbswidriger Verstoß nach § 3a UWG gegen Marktverhaltensregelung § 5 Abs. 5 GlüStV

LG Köln
Urteil vom 18.02.2020
31 O 152/19


Das LG Köln hat entschieden, dass die Fernsehwerbung für ein Online-Casino ein wettbewerbswidriger Verstoß nach § 3a UWG gegen die Marktverhaltensregelung § 5 Abs. 5 GlüStV darstellt.

Aus den Entscheidungsgründen:

"Das Anbieten der Teilnahmemöglichkeit an Online-Casinos im Internet sowie die gewerbliche Ausstrahlung von Fernsehwerbung hierfür – wie von den Sendern der Beklagten vorgenommen – stellt eine geschäftliche Handlung iSd. § 2 Abs. 1 Nr. 1 UWG dar, für die die Beklagte aus den nachstehend unter Ziff. 4 genannten Gründen gem. § 8 Abs. 2 UWG einzustehen hat.

3. Ein den Unterlassungsanspruch begründender Rechtsbruch iSd. § 3a UWG ist wegen einer Zuwiderhandlung gegen § 5 Abs. 5 GlüStV vorliegend gegeben. Bei dem Werbeverbot handelt es sich um eine Marktverhaltensregelung iSd. § 3a UWG (vgl. BGH, GRUR 2013, 527/528 – „Digibet“; OLG Köln, Urt. v. 10.05.2019, Az. 6 U 196/19 – unveröffentlicht; Köhler, in: Köhler/Bornkamm/Feddersen, a.a.O., § 3a Rn. 1.245 mwN.). Verstöße gegen den GlüStV sind auch in der Regel geeignet, die Interessen der Mitbewerber und der Verbraucher spürbar zu beeinträchtigen (vgl. OLG Köln, a.a.O.; Köhler, in: Köhler/Bornkamm/Feddersen, a.a.O., § 3a Rn. 1.245).

a) Nach § 5 Abs. 3 GlüStV ist Werbung für öffentliches Glücksspiel im Fernsehen im Grundsatz verboten. Betrifft diese unerlaubtes Glücksspiel, sind Werbemaßnahmen nach § 5 Abs. 5 GlüStV stets verboten. Gemäß § 4 Abs. 1 GlüStV ist das Veranstalten oder Vermitteln von öffentlichen Glücksspielen nur mit behördlicher Erlaubnis zulässig und im Internet nach § 4 Abs. 4 GlüStV grundsätzlich verboten, vorbehaltlich der in § 4 Abs. 5 GlüStV eröffneten Ausnahmen (Verbot mit Befreiungsvorbehalt).

Ein Glücksspiel liegt vor, wenn im Rahmen eines Spiels für den Erwerb einer zumindest überwiegend zufallsabhängigen Gewinnchance ein Entgelt bezahlt wird, § 3 Abs. 1 S. 1 GlüStV. Das Glücksspiel ist öffentlich, wenn für einen größeren, nicht geschlossenen Personenkreis eine Teilnahmemöglichkeit besteht, § 3 Abs. 2 GlüStV.

b) Nach den vorgenannten Kriterien ist der Betrieb von Online-Casinos wie sie sich Internetnutzern auf den hier streitgegenständlichen Internetseiten darbieten, als ein Veranstalten öffentlicher Glücksspiele zu qualifizieren. Einzig das kostenlose Angebot auf der Internetseite www.anonym3.de ist hiervon mangels Entgeltlichkeit ausgenommen.

c) Die inkriminierten Werbespots sind als Werbung für unerlaubte Glücksspiele iSd. § 5 Abs. 5 GlüStV zu qualifizieren. Für eine solche Annahme bedarf es im vorliegenden Fall keiner Entscheidung, ob die Betreiber der Internetseiten www.anonym4.de, anonym.de und www.anonym1.de mit ihrem Internetangebot ausnahmsweise deshalb nicht gegen § 4 Abs. 4 und § 5 Abs. 5 GlüStV verstoßen, weil sie über eine Glücksspiellizenz im Bundesland Schleswig-Holstein verfügen und inwieweit diese im relevanten Zeitraum der Ausstrahlung der Werbespots sowie aktuell noch Gültigkeit beansprucht(e). Ebenso kann im Streitfall offen bleiben, ob die in einem Bundesland empfangbare bundeweite Ausstrahlung von Werbung für Online-Casinos das Werbeverbot des § 5 Abs. 5 GlüStV verletzt, wenn der Betreiber in einem anderen Bundesland über eine gültige Glücksspiellizenz verfügt.

Denn die angegriffenen Werbespots wurden bereits deshalb unter Verletzung gegen § 5 Abs. 5 GlüStV ausgestrahlt, weil sie eine unzulässige mittelbare Werbung für die Internetseiten www.anonym4.com, www.anonym2.com, www.anonym1.com bzw. www.anonymw3.com beinhalten, deren Betreiber unstreitig über keine gültige Glücksspiellizenz in Deutschland verfügen. Dabei ist ohne Belang, ob die Betreiber eine Glücksspiellizenz nach einem anderen EU-Mitgliedsstaat verfügen.

Das Internetverbot des § 4 Abs. 4 GlüStV steht im Einklang mit dem Unionsrecht, wie das OLG Köln erst jüngst in seinem Urteil vom 10.05.2019 (Az. 6 U 196/18) unter Bezugnahme auf die Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts (vgl. BVerwGE 160, 193 – „Internetverbot für drei Glücksspielarten, juris – Tz. 30 ff. = NVwZ 2018, 895 ff.) bestätigt hat. Den in jeder Hinsicht nachvollziehbaren Gründen der Entscheidung schließt sich die Kammer an.

aa) Der Prüfung eines Verstoßes gegen das Werbeverbot gemäß § 5 Abs. 5 GlüStV steht im Ausgangspunkt nicht entgegen, dass die Ausstrahlung der inkriminierten Werbespots – wie die Beklagte vorträgt – bislang weder von den Landesmedienanstalten, noch von den Glücksspielaufsichten beanstandet wurden. Der zivilrechtliche Schutz für Mitbewerber und die verwaltungsbehördliche Durchsetzung öffentlich-rechtlicher Verhaltenspflichten stehen nämlich grundsätzlich unabhängig nebeneinander. Die Rechtsauffassung der zuständigen Verwaltungsbehörde(n) ist daher für die Beurteilung der objektiven Rechtswidrigkeit eines Verhaltens nicht maßgeblich (vgl. zuletzt BGH, GRUR 2019, 298/300 – „Uber Black II“; Köhler, in: Köhler/Bornkamm/Feddersen, a.a.O., § 3a Rn. 1.44). Allerdings kann ein Marktverhalten lauterkeitsrechtlich nicht mehr beanstandet werden, wenn es durch einen Verwaltungsakt der zuständigen Behörde ausdrücklich erlaubt worden und der Verwaltungsakt nicht nichtig ist (vgl. BGH, a.a.O.). Gerade dies ist aber im Streitfall nicht gegeben. Zwar hat das Bundesland Schleswig-Holstein den Betreibern der Internetseiten www.anonym4.de, anonym.de und www.anonym1.de in der Vergangenheit unstreitig eine Glücksspiellizenz erteilt. Hiermit ist aber keine Entscheidung darüber verbunden, ob und inwieweit eine in anderen Bundesländern empfangbare Werbung ebenso wie eine (mittelbare) Werbung für die Internetseiten mit der Top-Level-Domain „.com“ zulässig ist. Dementsprechend ist nach der als Anl. CBH 36, Bl. 157 d.A., eingereichten Verlautbarung des Ministeriums für Inneres, ländliche Räume und Integration des Landes Schleswig-Holstein die Werbung für in Schleswig-Holstein genehmigte Online-Casinos auf den territorialen Geltungsbereich Schleswig-Holstein auszurichten (vgl. 2. Abs.). Die Bewertung der Zulässigkeit von kommerzieller Kommunikation auf dem Hoheitsgebiet anderer Bundesländer obliege nicht der Glücksspielaufsicht Schleswig-Holstein (vgl. 2. Abs. a.E.). Eine Dachmarken- oder Imagewerbung, die sowohl lizensierte wie unlizensierte Produkte umfasst, sei unzulässig (vgl. Ziff. 11 S. 2)."


Den Volltext der Entscheidung finden Sie hier:



LG Köln: Vertrieb von Softbildkameras und Sofortbildfilmen stellt keine Herkunftstäuschung oder unlautere Rufausnutzung von Polaroid dar

LG Köln
Urteil vom 15.10.2019
31 O 145/18


Das LG Köln hat entschieden, dass der Vertrieb von Softbildkameras und Sofortbildfilmen per se keine Herkunftstäuschung oder unlautere Rufausnutzung von Polaroid darstellt.

Aus den Entscheidungsgründen:

Den Klägerinnen steht gegen die Beklagten der gem. Antrag zu 1) a) und b) begehrte Unterlassungsanspruch nicht zu, insbesondere folgt dieser nicht aus §§ 3, 4 Nr. 3 lit. a) bzw. b), 8 Abs. 1, Abs. 3 Nr. 1 UWG.

Hiernach handelt unlauter, wer Waren oder Dienstleistungen anbietet, die eine Nachahmung der Waren oder Dienstleistungen eines Mitbewerbers sind, wenn er hierdurch eine vermeidbare Täuschung der Abnehmer über die betriebliche Herkunft herbeiführt (lit. a) oder die Wertschätzung der nachgeahmten Ware oder Dienstleistung unangemessen ausnutzt oder beeinträchtigt (lit. b).

a) Der Anwendungsbereich des ergänzenden wettbewerbsrechtlichen Leistungsschutzes ist entgegen der von den Beklagten vertretenen Auffassung vorliegend nicht durch vorrangige Vorschriften des Markenrechts ausgeschlossen. Zutreffend dabei ist zwar im Ausgangspunkt, dass im Anwendungsbereich der Bestimmungen des Markengesetzes für einen lauterkeitsrechtlichen Schutz grundsätzlich kein Raum ist (vgl. BGH, GRUR 2006, 329/332 – „Gewinnfahrzeug mit Fremdemblem“; Köhler, in Köhler/Bornkamm/Feddersen, UWG, 37. Aufl. [2019], § 4 Rn. 3.9; Wille, in: Büscher, UWG, § 4 Nr. 3 Rn. 16). Die Klägerinnen begehren jedoch vorliegend keinen Schutz für eine Kennzeichnung, sondern für die von ihnen vertriebenen Sofortbild-Filme als konkretes Leistungsergebnis. Sie begründen dies damit, dass die Beklagten dadurch unlauter gehandelt hätten, dass diese für die angegriffenen Produkte jene Merkmale übernommen hätten, die die wettbewerbliche Eigenart der Produkte der Klägerinnen begründeten, und hierdurch eine vermeidbare Herkunftstäuschung hervorgerufen hätten bzw. deren Wertschätzung ausbeuteten. Dieses Begehren fällt nicht in den Schutzbereich des Markenrechts (vgl. BGH, GRUR 2008, 793/795 – „Rillenkoffer“ mwN.; Wille, a.a.O.; Köhler, a.a.O.).


b) Es bedarf vorliegend keiner abschließenden Entscheidung, ob im Streitfall die Voraussetzungen des Grundtatbestandes des § 4 Nr. 3 UWG gegeben sind. Offen bleiben kann daher, ob vorliegend beide Klägerinnen für Ansprüche aus ergänzendem wettbewerbsrechtlichen Leistungsschutz aktivlegitimiert sind. Die Klägerin zu 1) stellt nach ihrem eigenen Vortrag die vorgetragenen Originalprodukte weder her noch vertreibt sie diese. Unstreitig wurden auch im Zeitraum zwischen 2008 und 2017 keine Sofortbild-Filme unter der Marke „Polaroid“ mehr hergestellt, so dass eine Bezugnahme auf die ursprünglichen Produkte der Polaroid Corporation möglicherweise mangels nötiger Produktkontinuität ausscheidet. Ebensowenig ist eine abschließende Entscheidung darüber veranlasst, ob bzw. in welchem Grad die Klägerprodukte wettbewerbliche Eigenart genießen, die von den Klägerinnen angeführten prägenden Gestaltungsmerkmale vorwiegend technisch bedingt sind und eine etwaige wettbewerbliche Eigenart aufgrund Bekanntheit gesteigert ist.

c) Ein Unterlassungsanspruch nach § 4 Nr. 3 a) und b) UWG scheidet vorliegend nämlich bereits deshalb aus, weil die besonderen Unlauterkeitsmerkmale nicht dargetan sind. Weder begründen die von den Klägerinnen vorgetragenen Umstände die Gefahr einer Herkunftstäuschung, noch ist in dem Vertrieb der angegriffenen Produkte eine unlautere Rufausnutzung zu erkennen.

aa) Der Vertrieb der angegriffenen Produkte führt nach Auffassung der Kammer – auch unter Berücksichtigung der von den Klägerinnen geltend gemachten gesteigerten wettbewerblichen Eigenart ihrer Produkte – keine vermeidbare Täuschung der Abnehmer über deren betriebliche Herkunft herbei.

Dabei ist nach der Rechtsprechung zwischen einer unmittelbaren Herkunftstäuschung und einer mittelbaren Herkunftstäuschung (einer Herkunftstäuschung im weiteren Sinne) zu unterscheiden. Eine unmittelbare Herkunftstäuschung liegt vor, wenn die angesprochenen Verkehrskreise annehmen, bei der Nachahmung handele es sich um das Originalprodukt. Eine Herkunftstäuschung im weiteren Sinne liegt vor, wenn der Verkehr die Nachahmung für eine neue Serie oder ein unter einer Zweitmarke vertriebenes Produkt des Originalherstellers hält oder wenn er von geschäftlichen oder organisatorischen – wie lizenz- oder gesellschaftsvertraglichen – Beziehungen zwischen den beteiligten Unternehmen ausgeht (vgl. BGH, GRUR 2019, 196/198 – „Industrienähmaschinen“; GRUR 2009, 1069/1070 f.– „Knoblauchwürste“ mwN.).

Die Herbeiführung der Gefahr von Herkunftstäuschungen ist nur dann wettbewerbswidrig, wenn ihr nicht durch zumutbare Maßnahmen seitens des Nachahmenden entgegengewirkt wird. Dabei ist insbesondere zu berücksichtigen, welche Bedeutung der Verkehr der Anbringung von (unterscheidenden) Kennzeichnungen beimisst, um feststellen zu können, ob dadurch eine Täuschung des Verkehrs vermieden wird (vgl. BGH, GRUR 2001, 443/445 – „Viennetta“).

Ob die deutliche Hervorhebung des Herstellernamens ausreicht, um die Gefahr einer Herkunftsverwechslung in ausreichendem Maße einzudämmen, hängt von den Umständen des Einzelfalls ab. Eine vermeidbare Herkunftstäuschung ist zu bejahen, wenn der Verkehr sich nicht auch an der Herstellerangabe, sondern allein an der äußeren Gestaltung orientiert und diese allein deswegen einem bestimmten Hersteller zuordnen würde (vgl. BGH, GRUR 2001, 443/445 – „Viennetta“).

Maßgeblicher Zeitpunkt der Herkunftstäuschung ist dabei die Erwerbssituation (vgl. BGH, GRUR 2010, 1125/1128 – „Femur-Teil“; GRUR 2017, 734/740 – „Bodendübel“; Köhler, in: Köhler/Bornkamm/Feddersen, a.a.O., § 4 Rn. 3.44a; Wille, in: Büscher, a.a.O., § 4 Nr. 3 Rn. 71).

bb) Nach den vorgenannten Maßstäben scheidet vorliegend eine unmittelbare Herkunftstäuschung aus.

Die von den Parteien vertriebenen Produkte richten sich an Verbraucher. Bei der Bewertung der Täuschungsgefahr ist dabei auf den angemessen gut informierten und angemessen aufmerksamen und kritischen durchschnittlichen Verbraucher abzustellen (vgl. OLG Köln, GRUR 2019, 856/860 – „Rotationsrasierer“; Köhler, a.a.O., Rn. 3.41 mwN.).

In der Rechtsprechung ist anerkannt, dass der Verkehr im Grundsatz zwei mit verschiedenen Marken gekennzeichneten Produkten auch zwei verschiedene Hersteller zuordnet. Angesichts der deutlichen Kennzeichnung der Produkte ist hiervon im vorliegenden Fall auszugehen (vgl. BGH, GRUR 2016, 720/723 – „Hot Sox“; OLG Köln, GRUR 2019, 856/860 – „Rotationsrasierer“). Da es die Funktion der Marke ist, dem Verkehr die Ursprungsidentität des damit gekennzeichneten Produkts zu garantieren, wird der Verkehr annehmen, dass verschiedene Marken auf eine unterschiedliche betriebliche Herkunft der entsprechend gekennzeichneten Produkte hinweisen (vgl. BGH, a.a.O.).

Dabei ist aus Sicht der Kammer die Kaufsituation bei Erwerb der Sofortbild-Filme „instax SQUARE“ als maßgeblicher Zeitpunkt zugrunde zu legen. In dieser Situation stehen die Produkte beider Parteien dem Verkehr bei der Kaufentscheidung nur in der jeweiligen Verpackung gegenüber. Eine Veräußerung der Sofortbild-Filme ohne Verpackung scheidet aus, so dass hinsichtlich einer (die Herkunftstäuschung ausschließenden) abweichenden Kennzeichnung maßgeblich auf die konkrete Verpackungsgestaltung abzustellen ist. Diese erfolgt wie aus nachstehender Abbildung ersichtlich bei den Produkten der Parteien aber sehr unterschiedlich und – in Bezug auf die Beklagtenprodukte – unter deutlicher Markenkennzeichnung:

(Es folgen Bilddarstellungen)

Bei den streitgegenständlichen Produkten ist auch nicht davon auszugehen, dass sich der Verbraucher in der Kaufsituation in seiner Entscheidung allein von der konkreten Produktgestaltung leiten ließe, ohne auf eine Markenkennzeichnung zu achten. Hiergegen spricht ganz entscheidend, dass die Sofortbild-Filme der Parteien nicht miteinander austauschbar sind. Produkte der Beklagten können daher nicht in den Kameras der Klägerinnen Verwendung finden. Dies führt dazu, dass der Verbraucher besondere Aufmerksamkeit bei der Auswahl der Sofortbild-Filme an den Tag legt.

(Es folgen Bilddarstellungen)

Aber auch die konkrete Produktgestaltung lässt vorliegend die Gefahr einer Herkunftstäuschung nicht erkennen, da auch die angegriffenen Sofortbild-Filme der Beklagten auf der Rückseite und auf der Schutzhülle eine sichtbare Markenkennzeichnung aufweisen, wie nachstehend anhand der Ablichtungen der zur Anlage zu Protokoll überreichten Originale deutlich wird:

Eine Kennzeichnung auf der Vorderseite des Sofortbild-Filmes kommt nicht Betracht, weil dies ersichtlich den Erwartungen der Abnehmer zuwiderliefe.

Aber selbst wenn man – entsprechend dem Vortrag der Klägerinnen – vorliegend von einem abweichenden, zeitlich vorgelagerten Zeitpunkt, nämlich dem der Erwerbssituation in Bezug auf die Sofortbild-Kamera „instax SQUARE“, abstellte, stellt sich die Sachlage nicht anders dar. Auch hier sind ausweislich der Anl. K11 sowohl das Produkt als auch die Umverpackung sowohl mit den Marken „G“ als auch mit „instax“ gekennzeichnet. Eine Herkunftstäuschung liegt auch deshalb nicht nahe, weil es sich bei Fotokameras um hochpreisige Produkte handelt und bei hochpreisigen Produkten bekannter Hersteller eine Herstellerkennzeichnung geeignet ist, eine Herkunftstäuschung auszuschließen (vgl. OLG Köln, GRUR-RR 2014, 30/32 – „Küchenarmaturen“). Vor diesem Hintergrund ist davon auszugehen, dass sich Interessenten beim Kauf einer Kamera die Produkte genauer ansehen. Dann aber fällt auch die Herstellerkennzeichnung der Beklagten auf.

cc) Angesichts der dargestellten Kennzeichnung bestehen auch keine Anhaltspunkte für eine mittelbare Herkunftstäuschung, und zwar unabhängig davon, ob als relevanter Zeitpunkt die Erwerbssituation in Bezug auf die Sofortbild-Filme „instax SQUARE“ oder bereits in Bezug auf die dazugehörigen Kamerasysteme zugrunde zu legen ist.

Angesichts der klaren Kennzeichnungen könnte eine Herkunftstäuschung allenfalls dann vorliegen, wenn die erwähnten Bezeichnungen lediglich als Handelsmarken wahrgenommen würden (BGH, GRUR 2016, 720/723 – „Hot Sox“; GRUR 2009, 1069/1071 – „Knoblauchwürste“). Dies ist vorliegend jedoch gerade nicht der Fall. Die Beklagten vertreiben bereits seit über 20 Jahren Sofortbild-Kameras und dazugehörige Sofortbild-Filme mit der markanten Rahmenkonstruktion. Dies erfolgte nicht nur unter Verwendung der aufgrund der langjährigen Verwendung etablierten Produktmarke „instax“, sondern auch unter Kennzeichnung mit der Marke „G“. Dass der Verbraucher in der konkreten Erwerbssituation glauben könnte, bei den derart gekennzeichneten Produkten könnte es sich um Zweitmarken für Produkte der Klägerinnen handeln, kann die Kammer ausschließen.

Es ist auch nicht ersichtlich, weshalb der angesprochene Verkehrskreis trotz der deutlichen Kennzeichnung der Produkte mit dem Herstellerkennzeichen der Beklagten annehmen müsste, die Produkte seien von den Beklagten unter Lizenz der Klägerinnen hergestellt worden. Ein Hinweis auf eine mögliche lizenzrechtliche Verbindung könnte beispielsweise darin liegen, dass die Beklagten zuvor Originalprodukte der Klägerin vertrieben hätten (vgl. BGH, GRUR 2019, 196/198 – „Industrienähmaschinen“ mwN.). Auch das ist vorliegend aber nicht der Fall. Angesichts des Umstands, dass die Beklagten schon seit 1998/1999 die für Sofortbild-Filme charakteristische Rahmenkonstruktion verwenden und zwischenzeitlich zum Marktführer in dem Segment der Sofortbild-Fotografie aufgestiegen sind, besteht aus Sicht der angesprochenen Verkehrskreise kein Anlass für eine derartige Annahme. Insbesondere folgt dieser nicht aus dem Umstand, dass die Beklagten ihr (langjähriges) Produktportfolio nunmehr um ein quadratisches Bildformat erweitert haben, zumal dies zu einem Zeitpunkt geschah, als die Klägerin zu 2) ihr Produkt „Color 600 Film“ noch nicht vertrieb und die Polaroid Corporation zu diesem Zeitpunkt die Produktion von Sofortbild-Filmen im Classic Border Logo-Format bereits seit 2008 (also seit rd. neun Jahren) eingestellt hatte.

dd) Vorliegend besteht auch nicht der Unlauterkeitstatbestand der Rufausbeutung iSd. § 4 Nr. 3 lit. b).

Hiernach handelt unlauter, wer Waren oder Dienstleistungen anbietet, die eine Nachahmung der Waren oder Dienstleistungen eines Mitbewerbers sind, wenn er die Wertschätzung der nachgeahmten Ware oder Dienstleistung unangemessen ausnutzt oder beeinträchtigt. Eine unlautere Rufausnutzung kann nicht nur auf einer Täuschung der angesprochenen Verkehrskreise über die betriebliche Herkunft der Nachahmung, sondern auch auf einer Anlehnung an die fremde Leistung beruhen, die eine erkennbare Bezugnahme auf den Mitbewerber oder seine Produkte erfordert. Die Frage, ob hierdurch eine Gütevorstellung iSv. § 4 Nr. 3 lit. b) UWG unangemessen ausgenutzt wird, ist im Wege einer Gesamtwürdigung zu beantworten, bei der alle relevanten Umstände des Einzelfalls, insbesondere der Grad der Anlehnung sowie die Stärke des Rufs des nachgeahmten Produkts, zu berücksichtigen sind. Dabei kann grundsätzlich schon die Annäherung an die verkehrsbekannten Merkmale eines fremden Produkts als solche zu einer für die Annahme einer Rufausbeutung erforderlichen Übertragung der Gütevorstellung führen (vgl. BGH, GRUR 2019, 196/199 – „Industrienähmaschinen“ mwN.; OLG Köln, GRUR-RR 2017, 323/326 f. – „ChariTea“). Die zu dieser Vorschrift ergangene Rechtsprechung ist aber nicht so zu verstehen, dass unter bestimmten Voraussetzungen das Merkmal der Herkunftstäuschung ersatzlos entfallen kann; es müssen vielmehr andere Umstände hinzutreten, die geeignet sind, die Unlauterkeit der Nachahmung zu begründen. Andernfalls fehlt es an einer „unangemessenen“ Rufausbeutung (vgl. OLG Köln, a.a.O.). Solche besonderen Umstände können vorliegen, wenn sich ein Wettbewerber ohne sachlichen Grund in so starkem Maß an die bekannte Aufmachung eines Konkurrenzprodukts anlehnt, dass er sich an das „Image“ des Originals „anhängt“ und auf diese Weise unlauter an der vom Anbieter des Konkurrenzprodukts durch eigene, unter Umständen intensive und langjährige Anstrengungen am Markt erworbenen Wertschätzung partizipiert (vgl. OLG Köln, a.a.O.). Demgegenüber reicht es für eine Rufausbeutung nicht aus, wenn lediglich Assoziationen an ein fremdes Produkt und damit Aufmerksamkeit erweckt werden (vgl. BGH, a.a.O.; OLG Köln, a.a.O.).

Es besteht vorliegend nicht die Gefahr, dass der angesprochene Verkehr die Qualitätserwartungen, die er mit den Produkten der Klägerinnen verbindet, auf die angegriffenen Produkte der Beklagten überträgt. Hiergegen spricht abermals der Umstand, dass die Beklagten unter der Produktmarke „instax“ und der Herstellermarke „G“ seit über 20 Jahren Produkte im Bereich der Sofortbild-Fotografie vermarkten. Hierzu zählen insbesondere Sofortbild-Filme mit der charakteristischen Rahmenkonstruktion. Dass die im April 2017 erfolgte Aufnahme eines (per se nicht schutzfähigen) quadratischen Fotoformats zu einem Image-Transfer von den Klägerinnen zu den Beklagten geführt haben könnte, ist nicht feststellbar. Vielmehr ist davon auszugehen, dass Verbraucher in erster Linie Qualitätserwartungen, die sie mit den bisherigen „instax“-Produkten der Beklagten verbinden, auf das angegriffene quadratische Sofortbild-Format der Beklagten übertragen. Dass mit der Verwendung des quadratischem Fotoformats eine Assoziation mit der Marke „Polaroid“ verbunden sein mag, genügt für sich genommen nicht. Schließlich spricht auch gegen eine unlautere Vorgehensweise der Beklagten, dass die Klägerinnen zum Zeitpunkt der Markteinführung des angegriffenen Produkts „instax SQUARE“ das Produkt „Color 600 Film“ noch nicht wieder eingeführt hatten, sondern vielmehr zu diesem Zeitpunkt seit nahezu neun Jahren keine Polaroid Sofortbild-Filme im Classic Border Logo-Format mehr hergestellt wurden.


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LG Köln: Grobe Fahrlässigkeit des Bankkunden wenn dieser Dritten PIN und TANs für das Online-Banking mitteilt

LG Köln
Urteil vom 10.09.2019
21 O 116/19

Das LG Köln hat entschieden, dass eine grobe Fahrlässigkeit des Bankkunden vorliegt, wenn dieser Dritten PIN und TANs für das Online-Banking mitteilt.

Aus den Entscheidungsgründen:

"Aber auch ein Anspruch des Klägers aus § 675 u Satz 2 BGB besteht nicht, weil die Beklagte diesem Anspruch – der grundsätzlich aufgrund der nicht autorisierten Überweisungen vom 07. bis 09.01.2019 besteht – einen Schadenersatzanspruch nach § 675 v Abs. 3 Nr. 2 BGB entgegenhalten kann. Mit diesem hat sie die Aufrechnung gegen die Klageforderung erklärt.

Der Kläger hat gegen die vertraglichen Sorgfalts- und Mitwirkungspflichten des Nutzers bei der Verwendung des PIN-TAN-Verfahrens, die – unwidersprochen – bereits bei Vertragsschluss zwischen ihm und der Rechtsvorgängerin der Beklagten Vertragsbestandteil waren (Anlage B 4), grob fahrlässig verstoßen (§ 675 v Abs. § Nr. 2 lit. b). Ziffer 9 lit. a) der AGB in der bei Vertragsschluss geltenden Bedingungen für die Nutzung des OnlineBanking-Angebotes der Stadtsparkasse mit PIN und TAN (bzw. Ziffer 7 der Bedingungen für das Online-Banking in der Fassung vom 13.01.2018) auferlegte dem Kläger die Pflicht, dafür Sorge zu tragen, dass keine andere Person Kenntnis von der PIN und den TANs erlangt.

Gegen diese Verpflichtung hat der Kläger verstoßen, indem er – was zumindest nach seinen Angaben im Rahmen seiner persönlichen Anhörung unstreitig ist – dem angeblichen Mitarbeiter der Beklagten L2 diejenige TAN weitergab, die es diesem ermöglichte, seine eigene Mobiltelefonnummer für die spätere Abfrage von computergenerierten TANs zu hinterlegen.

Diese vertragliche Sorgfaltspflicht verletzte der Kläger grob fahrlässig. Grob fahrlässig handelt, wer die im Verkehr erforderliche Sorgfalt in besonders schwerem Maße verletzt, einfachste und naheliegende Überlegungen nicht anstellt und in der konkreten Situation das nicht beachtet, was sich jedem aufdrängt (MüKoBGB/Zetsche, 7. Auflage 2017, § 675 v Rn 33), wobei sich aus Erwägungsgrund 33 der ZDRL ergibt, dass die Ausgestaltung des Begriffs nationalem Recht überlassen ist (MüKoBGB/Zetsche, a.a.O.). Nach diesen Grundsätzen stellt sich das Verhalten des Klägers in der Gesamtschau als grob fahrlässig dar, wobei – wie nachfolgend aufgezeigt wird – dahin stehen kann, ob bereits der Umstand, dass der Täter die Zugangsdaten zum Online-Banking (Kennwort und PIN) erlangt hat, auf grober Fahrlässigkeit beruhte.

Dem Kläger hätte bereits auffallen müssen, dass es für ein Kreditinstitut absolut außergewöhnlich ist, dass ein angeblicher Mitarbeiter telefonisch ankündigt, ihm eine TAN zu schicken, um das bisherige Kennwort und die bisherige PIN zu ändern. Bereits dies hätte einem durchschnittlich sorgfältigen Online-Banking-Kunden Anlass zu Misstrauen und ggf. einer Vorsprache bei der Bank gegeben. Noch auffälliger und mit den Usancen im Bankverkehr unvereinbar war es, dass der Mitarbeiter sodann die telefonische Durchgabe der TAN verlangte. Bereits dieser – erste – Verstoß gegen die vertraglich vereinbarte Pflicht, die TAN an Dritte weiterzugeben, erfolgte grob fahrlässig. Jedenfalls aber verstieß der Kläger in nicht nachzuvollziehender Weise gegen die ihm obliegenden Sorgfaltspflichten, indem er Herrn L2 am 24.12.2018 eine weitere TAN durchgab, nachdem dieser angegeben hatte, er wolle nunmehr die EC-Karten des Klägers und seiner Ehefrau gegen Angriffe aus dem Ausland sichern (wobei es schon keinen Sinn ergibt, warum hierfür Einstellungen im Online-Banking-Konto vorgenommen werden mussten). Mit dieser TAN war es dem Täter möglich, eine zweite Telefonnummer für die Übermittlung von TANs zu hinterlegen. Insoweit war es aber zum einen wiederum absolut ungewöhnlich, dass ein angeblicher Mitarbeiter des Kreditinstitutes die telefonische Durchgabe einer TAN verlangte, und zum anderen hat der Kläger selbst eingeräumt, die mit der Hinterlegung der Telefonnummer verbundene, unmissverständliche Warnnachricht der Beklagten schlichtweg nicht gelesen zu haben. Darüber hinaus hat er selbst angegeben, dass er in der Folge weitere Online-Banking-Überweisungen getätigt habe, bei denen er zwischen seiner und der neu hinterlegten Telefonnummer auswählen musste. Spätestens zu diesem Zeitpunkt war ihm sogar bekannt, dass ein weiterer, ihm unbekannter Nutzer von seinem Konto Überweisungen tätigen konnte, zumindest musste sich ihm diese Erkenntnis aufdrängen. Sämtliche, vorstehend aufgeführten und jeder für sich die grobe Fahrlässigkeit begründenden Umstände werden zudem davon umklammert, dass jeglicher (!) Kontakt telefonisch stattfand und es kein einziges Schriftstück der Beklagten betreffend den angeblichen Angriff auf das klägerische Konto gab. Dass es sich bei Herrn L2 um einen psychologisch gut geschulten Täter handelte und der Betrug zulasten des Klägers perfide ausgestaltet war, entlastet ihn angesichts der Vielzahl der vorstehend aufgezählten Umstände, aufgrund deren sich ein Betrugsverdacht aufdrängen musste, und aufgrund der dazwischen liegenden Zeiträume, in denen der Kläger die jeweiligen Vorgänge hätte reflektieren können, nicht. Die Kammer ist nach der durchgeführten Anhörung auch davon überzeugt, dass der Kläger – der bis zum Renteneintritt als Kernphysiker tätig war – von zumindest überdurchschnittlicher Intelligenz ist und daher die Möglichkeit hatte, den Betrug zu seinen Lasten zu erkennen und zu verhindern.

Soweit der Kläger den Vorwurf erhebt, die Beklagte habe keine Sicherheitssysteme gegen „solche Phishing-Angriffe“, erhebt er nach dem Verständnis der Kammer den Einwand des Mitverschuldens betreffend den zur Aufrechnung gestellten Schadenersatzanspruch. Dieser Einwand geht allerdings schon deshalb ins Leere, weil der Kläger nicht Opfer eines Phishing-Angriffs wurde, sondern die schadenauslösende Handlung selbst vorgenommen hat, indem er dem Täter den Zugriff auf die Mobil-TANs ermöglichte (s.o.). Der weitere Vorwurf, die Beklagte habe das Online-Banking-Konto nicht standardmäßig so eingestellt, dass Einzelüberweisungen limitiert seien, geht bereits deshalb ins Leere, weil einerseits eine entsprechende Schadensminderungspflicht nicht erkennbar ist und andererseits der Kläger seit 2002 das Online-Banking nutzt, ohne auch nur die Einrichtung eines Limits angefragt zu haben; dass er nicht gewusst hat, dass ein solches Limit möglich ist, trägt er bereits nicht vor. Ebenso wenig bestand eine Verpflichtung der Beklagten, vor Einzelüberweisungen ins Ausland eine gesonderte Sicherheitsabfrage durchzuführen."


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Volltext LG Köln liegt vor: Verstoß gegen Rechtsdienstleistungsgesetz durch Vertragsgenerator des Legal Tech Anbieters smartlaw - irreführende Werbung mit "Anwaltsqualität"

LG Köln
Urteil vom 08.10.2019
33 O 35/19


Wir hatten bereits in dem Beitrag LG Köln: Vertragsgenerator des Legal-Tech-Anbieters smartlaw verstößt gegen Rechtsdienstleistungsgesetz - Irreführung durch Werbung mit Behauptung "rechtssichere Verträge in Anwaltsqualität" über die Entscheidung berichtet.

Aus den Entscheidungsgründen:

"Die zulässige Klage hat in der Sache Erfolg.

I. Der Klägerin steht der gem. Ziff. 1a) tenorierte Unterlassungsanspruch aus §§ 3, 3a, 8 Abs. 1 und Abs. 3 Nr. 2 UWG iVm. § 3 RDG zu.

1. Die Klägerin ist als berufsständische Vertretung der Rechtsanwälte ein Verband zur Förderung selbständiger beruflicher Interessen iSd. § 8 Abs. 3 Nr. 2 UWG und damit klagebefugt (vgl. BGH, GRUR 2012, 215 – „Zertifizierter Testamentsvollstrecker“; OLG Karlsruhe, GRUR-RR 2013, 171 – „Spezialist für Familienrecht“; Köhler/Feddersen, in: Köhler/Bornkamm/Feddersen, UWG, 37. Aufl. [2019], § 8 Rn. 3.33; Hohlweck, in: Büscher, UWG, 1. Aufl. [2019], § 8 Rn. 298). Zu den Aufgaben des Vorstandes zählt es u.a., die Belange der Rechtsanwaltskammer zu wahren und zu fördern, § 73 Abs. 1 S. 3 BRAO. Hierzu zählt die Wahrung der Gesamtinteressen der in der Kammer zusammengeschlossenen Berufsangehörigen und damit auch die Befugnis, die notwendigen Maßnahmen zur Beseitigung berufsrechtswidriger Zustände zu treffen und Wettbewerbsverstöße zu verfolgen. Dabei ist die Rechtsanwaltskammer nicht auf die Verfolgung von Wettbewerbsverstößen von Mitgliedern beschränkt. Die Rechtsanwaltskammer kann vielmehr auch gegen von Außenstehenden begangene Wettbewerbsverstöße vorgehen, soweit die Verstöße den Wettbewerb ihrer Mitglieder berühren (vgl. BVerfG, NJW 2004, 3765/3766; BGH, GRUR 2006, 598/599 – „Zahnarztbriefbogen“; Hohlweck, a.a.O. mwN.). Dies ist der Fall, soweit – wie im Streitfall – die Unterlassung der Erbringung von Rechtsdienstleistungen durch Unbefugte verfolgt wird.

2. Ein den Unterlassungsanspruch begründender Rechtsbruch iSd. § 3a UWG ist wegen einer Zuwiderhandlung der Beklagten gegen § 3 RDG vorliegend gegeben.

a) Gemäß § 3 RDG ist die selbstständige Erbringung außergerichtlicher Rechtsdienstleistungen nur in dem Umfang zulässig, in dem sie durch Gesetz erlaubt wird. Die Bestimmung ist anerkanntermaßen eine Marktverhaltensregelung iSd. § 3a UWG (vgl. BGH, GRUR 2016, 820/821 – „Schadensregulierung durch Versicherungsmakler“; Köhler, in: Köhler/Bornkamm/Feddersen, a.a.O., § 3a Rn. 1.118 ff.; Hohlweck, in: Büscher, a.a.O., § 3a Rn. 529), bei deren Verletzung auch von der nötigen Spürbarkeit auszugehen ist (vgl. BGH, GRUR 2003, 886/889 – „Erbenermittler“; Köhler, a.a.O.). Über den Wortlaut des § 3 RDG hinaus erfüllt bereits das Angebot einer solchen Rechtsdienstleistung den Rechtsbruchtatbestand, da schon das Erbieten zur Rechtsdienstleistung ohne entsprechende Erlaubnis die Gefahr begründet, der Empfänger des Angebots werde sich an einen nicht ausreichend qualifizierten Rechtsdienstleister wenden (vgl. Hohlweck, a.a.O., § 3a Rn. 533).

b) Die Beklagte erbringt im Zusammenhang mit dem entgeltlichen Anbieten eines EDV-gestützten Generators zur Erstellung von Rechtsdokumenten eine gemäß § 3 RDG erlaubnispflichtige Rechtsdienstleistung iSv. § 2 Abs. 1 RDG ohne die hierfür erforderliche Erlaubnis zu besitzen.

aa) § 2 Abs. 1 RDG bestimmt, dass als Rechtsdienstleistung jede Tätigkeit in konkreten fremden Angelegenheiten zu verstehen ist, sobald sie eine rechtliche Prüfung des Einzelfalls erfordert.

In diesem Zusammenhang ist allgemein anerkannt, dass die bloße Überlassung bzw. Veröffentlichung von standardisierten Vertragsmustern keine Rechtsdienstleistung darstellt, da hiermit regelmäßig keine juristische Prüfung im Einzelfall verbunden ist (vgl. OLG Karlsruhe, NJW-RR 2011, 119/120; Deckenbrock/Henssler, RDG, 4. Aufl. [2015], § 2 Rn. 54; Krenzler, in: Krenzler, RDG, 2. Aufl. [2017], § 2 Rn. 43). Auch die (menschliche) Hilfeleistung bei dem Ausfüllen eines solchen standardisierten Vertragsformulars kann noch erlaubnisfrei sein, wenn diese sich auf das Erfragen der erforderlichen Angaben und das Einsetzen in das Dokument beschränkt (vgl. OLG Karlsruhe, NJW-RR 2011, 119/120). Andererseits ist die (menschliche) Anfertigung von individualisierten Vertragsentwürfen ohne weiteres als Rechtsdienstleistung zu bewerten (vgl. BGH, NJW 1978, 322; Deckenbrock/Henssler, RDG, 4. Aufl. [2015], § 2 Rn. 53).

bb) Über die Frage, ob eine Rechtsdienstleistung iSd. § 2 Abs. 1 RDG tatbestandlich überhaupt in Betracht kommt in Fällen von Dienstleistungen, die unter Einsatz vollständig automatisierter Systeme erfolgen (sog. „Legal Tech“), und welche Anforderungen ggf. hieran zu stellen sind, ist – soweit ersichtlich – in der Rechtsprechung bislang nur vereinzelt entschieden worden.

In einer Entscheidung des Landgerichts Berlin vom 26.07.2018 (Az. 67 S 157/18), die einen im Internet betriebenen „Mietpreisrechner“ zum Gegenstand hatte, der die Miete auf Grundlage einer detaillierten Dateneingabe des jeweiligen Nutzers (Mieters) ermittelte, stufte das Landgericht Berlin das dort streitige Geschäftsmodell als Rechtsdienstleistung ein, weil der Betreiber des „Mietpreisrechners” über diesen die auf einer detaillierten Dateneingabe des jeweiligen Mieters beruhende Miete ermittele und benenne. Dass es sich dabei um eine Rechtsdienstleistung iSd. § 2 Abs. 1 RDG handele, auch wenn die Dienstleistung im Wege des so genannten Legal Tech erbracht werde, entspreche – so das Landgericht Berlin – dem unmissverständlichen Willen des Gesetzgebers. Denn dieser wolle nur Tätigkeiten, die sich lediglich an die Allgemeinheit oder einen unbestimmten Personenkreis richten, nicht von § 2 RDG erfasst sehen. Dies treffe nicht auf sachverhaltsbezogene Rechtsfragen einer bestimmten, Rat suchenden Person zu (vgl. LG Berlin, NJW 2018, 2901/2902).

Im Schrifttum wird die Frage, ob Dienstleistungen im Bereich des Legal Tech in den Anwendungsbereich von § 2 Abs. 1 RDG fallen, unterschiedlich bewertet. Ein Teil der Literatur lehnt dies ab, weil hiermit keine menschliche Tätigkeit verbunden sei und es damit an einem „Dienstleistenden“ fehle. Zudem komme es nicht zu einem rechtlichen Subsumtionsvorgang; vielmehr liefere der Computer ein „mathematisch zwingend durch logische Entscheidungsbäume determiniertes Ergebnis“ (vgl. etwa Weberstaedt, AnwBl. 2016, Bl. 535 ff. = Anl. B5, Bl. 177 ff. d.A.; Deckenbrock/Henssler, a.a.O., § 2 Rn. 46; anders aber dies., § 6 Rn. 54). Nach der derzeit wohl überwiegenden Auffassung in der Literatur kann dagegen auch die mittels Legal Tech automatisierte Dienstleistung eine Rechtsdienstleistung iSd. § 2 Abs. 1 RDG darstellen (vgl. Schmidt, in: Krenzler, a.a.O., § 6 Rn. 38 mwN.; Krenzler, in: Krenzler, a.a.O., § 2 Rn. 44; Wettlaufer, MMR 2018, 55 ff.; Degen/Krahmer, GRUR-Prax 2016, 363 ff.; Fries, ZRP 2018, 161 ff.; Remmertz, BRAK-Mitteilungen 2/2017, 55 ff. = Bl. 216 ff. d.A.). Auch der Abschlussbericht der Arbeitsgruppe Legal Tech der Frühjahrskonferenz der Justizministerinen und Justizminister vom 5./6. Juni 2019 (vgl. Anl. K18, Bl. 107 ff. d.A.) gelangt zu einem solchen Ergebnis.

cc) Gemessen an den tatbestandlichen Voraussetzungen des § 2 Abs. 1 RDG und unter Berücksichtigung des vorerwähnten Diskussionsstandes zur rechtlichen Einordnung von Legal Tech-Angeboten ist vorliegend der sachliche und persönliche Anwendungsbereich des § 2 Abs. 1 RDG eröffnet. Das Angebot des streitgegenständlichen Produkts „T10“ durch die Beklagte ist dabei als eine relevante Rechtsdienstleistung zu qualifizieren.

(1) Dem steht nicht bereits der Umstand entgegen, dass vorliegend die Beratungsleistung zum Zeitpunkt der konkreten Benutzung des Produkts allein EDV-basiert und damit ohne menschliche Interaktion erfolgt. Eine relevante „Tätigkeit“ des Anbieters der Software ist hiermit gleichwohl verbunden (so auch Krenzler, in: Krenzler, a.a.O., § 2 Rn. 44). Nach der Gesetzesbegründung zum RDG ist es nämlich grundsätzlich unerheblich, mit welchen technischen Hilfsmitteln die Rechtsdienstleistung erbracht wird (vgl. BT-Drs. 16/3655, S. 47 f.; so auch Deckenbrock/Henssler, a.a.O., § 2 Rn. 45). Ausdrücklich heißt es hierzu in den Gesetzesmaterialien, dass „das Vorliegen einer Rechtsdienstleistung nicht etwa deshalb ausgeschlossen [sei], weil der Rechtsuchende keinen persönlichen Kontakt zu dem Dienstleistenden aufnimmt, sondern etwa über eine Telefon-Hotline oder ein Internetforum seine konkreten Rechtsfragen prüfen lassen will.“ Vielmehr sei bei der Prüfung, ob die Beratung als Rechtsdienstleistung einzustufen ist, auf den Inhalt des Beratungsangebots abzustellen (vgl. BT-Drs. 16/3655, S. 48).

(2) Die Beratungsleistung im Rahmen des Angebots „T10“ ist zudem auf einen konkreten Sachverhalt gerichtet. Entscheidend ist hierbei, ob es sich um eine nicht fingierte, sondern wirkliche, sachverhaltsbezogene Rechtsfrage einer bestimmten, Rat suchenden Person handelt (vgl. BT-Drs. 16/3655, S. 48). Auch dies ist – wie bereits das LG Berlin in Bezug auf einen „Mietpreisrechner“ entschieden hat – vorliegend zu bejahen. Zwar werden die Software und die von ihr verwendeten Textbausteine zum Zeitpunkt ihrer Programmierung für eine Vielzahl verschiedener abstrakter Fälle entwickelt. Im Zeitpunkt der Anwendung durch den Nutzer aber erhält dieser ein konkret auf den von ihm im Rahmen des Fragen-Antwort-Katalogs geschilderten Sachverhalt zugeschnittenes Produkt. Entscheidende Bedeutung erlangt hierbei nach Dafürhalten der Kammer, dass die „T10“-Produkte – wie sich aus dem in den Anl. K5 und K7 exemplarisch aufgezeigten Erstellungsprozess ergibt – einen hohen Grad der Individualisierung aufweisen. Die vom Nutzer abgefragten Angaben erschöpfen sich nicht in allgemeinen Daten (wie etwa Adressdaten oder Angaben zur Vergütungshöhe), sondern betreffen spezifische Fragen zum Gegenstand und zur Reichweite des zu erstellenden Vertrages. Der Fragenkatalog für einen Lizenzvertrag Bild/Film umfasst etwa knapp 30 Fragen, jener für einen Grafikdesignervertrag knapp 40 Fragen. Dies geht über das Format eines klassischen Formularhandbuchs erheblich hinaus und kann auch nicht nur als weiterentwickelte digitale Formularsammlung begriffen werden. Das Formularhandbuch beinhaltet nämlich eine rein abstrakte Behandlung von Rechtsfragen mit unterschiedlichen Lösungsvorschlägen. Der Nutzer eines Formularhandbuchs ist dabei gehalten, anhand der in dem Formularhandbuch enthaltenen allgemeinen Hinweise einen für sich passenden Vertragstext zusammenzustellen. Er ist derjenige, der die abstrakten Informationen selbst in ein konkretes Dokument transferiert. Hinsichtlich der Auswahl des konkreten Produktes folgt er dabei gerade nicht einer fremden Empfehlung. Anders ist dies hingegen bei den Produkten des hier streitgegenständlichen Vertragsgenerators. Aufgrund der Vielzahl der im Erstellungsprozess gestellten Fragen entsteht nämlich ein individuelles Bild von dem konkreten Fall des Betroffenen und dieser erhält ein unmittelbar zur Anwendung geeignetes („unterschriftsreifes“) Produkt. Die Entscheidung, welche Formularbausteine im konkreten Fall für ihn passend sind, wird dem Rechtssuchenden durch den Vertragsgenerator abgenommen.

Für die Annahme einer „konkreten“ Angelegenheit spricht ferner, dass auch bei menschlicher Beratungsleistung im Rahmen einer Vertragsgestaltung die Grenze zur Rechtsdienstleistung dann überschritten wird, wenn der Dienstleister auf Wunsch des Kunden die im Formular vorgegebenen rechtlichen Regelungen überprüft und Alternativen vorschlägt (vgl. OLG Karlsruhe, NJW-RR 2011, 119/120). Würden die von der Beklagten angebotenen Rechtsdokumente im Rahmen einer Telefon-Hotline angeboten, bei denen die Callcenter-Mitarbeiter den im Erstellprozess der „T10“-Produkte herangezogenen Fragen-Antwort-Katalog mit den Kunden zunächst durchgingen und dann (bspw. unter Verwendung des Vertragsgenerators) das Endprodukt erstellten und dem Nutzer zum Verkauf anböten, erschiene wenig zweifelhaft, dass eine solche Dienstleistung auf eine konkrete Rechtsangelegenheit bezogen ist. Die Tatsache, dass das Dazwischensschalten eines menschlichen Verkaufsagenten im Geschäftsmodell der Beklagten technisch entbehrlich geworden ist, kann kein tragfähiges Argument dafür sein, das Tatbestandsmerkmal der „konkreten Angelegenheit“ in Frage zu stellen. Gleiches gilt für den Umstand, dass der Rechtssuchende unter Umständen anonym bleibt (wofür es beim Geschäftsmodell der Beklagten im Übrigen keinen Anhaltspunkt gibt, da eine vertragliche Beziehung zweifellos mit dem Nutzer eingegangen und von diesem im Übrigen vergütet wird). Der in § 1 Abs. 1 S. 2 RDG statuierte Zweck des RDG, „die Rechtsuchenden, den Rechtsverkehr und die Rechtsordnung vor unqualifizierten Rechtsdienstleistungen zu schützen“ spricht vielmehr dafür, individualisierte Legal Tech-Dienstleistungen nicht anders zu behandeln, als Dienstleistungen menschlicher Berater. Denn der nach dem RDG verfolgte Kontrollzweck kann nicht durch eine einengende Auslegung des Begriffs der Rechtsdienstleistung erreicht werden (vgl. hierzu auch BGH, GRUR 2016, 820/825 – „Schadensregulierung durch Versicherungsmakler“).

(3) Die Beratungsleistung erfolgt auch im Interesse des Nutzers und damit in – für die Beklagte – fremden Angelegenheiten.

(4) Das mit dem Vertragsgenerator verbundene Angebot erfordert auch eine rechtliche Prüfung iSv. § 2 Abs. 1 RDG. Die Vorschrift erfasst mit diesem Erfordernis jede konkrete Subsumtion eines Sachverhalts unter die maßgeblichen rechtlichen Bestimmungen, die über eine bloß schematische Anwendung von Rechtsnormen ohne weitere rechtliche Prüfung hinausgeht. Ob es sich um eine einfache oder schwierige Rechtsfrage handelt, ist dabei unerheblich (vgl. BGH, GRUR 2016, 820/824 – „Schadensregulierung durch Versicherungsmakler“; Köhler, a.a.O., § 3a Rn. 1.119; Hohlweck, § 3a Rn. 537).

Schon in objektiver Hinsicht erreichen die von der Beklagten mit dem Produkt „T10“ angebotenen Rechtsdokumente eine Komplexität, die erkennbar über eine bloß schematische Anwendung von Rechtsnormen hinausgeht. Da es wie bereits erörtert auf die konkret verwendeten technischen Hilfsmittel nicht ankommt (vgl. unter I.2.b)cc)(1)), ist auch nicht entscheidend, dass die Computersoftware das konkret angebotene Produkt zum Zeitpunkt der Anwendung auf Basis eines vorprogrammierten Entscheidungsbaums zusammenstellt. Den notwendigen Subsumtionsvorgang schließt die standardisierte Fallanalyse nicht aus. Dem angebotenen Produkt liegt nämlich gleichwohl eine rechtliche Prüfung bei der Programmierung der Software dahingehend zugrunde, wie anhand eines nach bestimmten Kriterien zu entwickelnden Fragenkatalogs der maßgebliche Kundenwunsch zu ermitteln und hierauf basierend ein individueller Vertragsentwurf gefertigt werden kann und in welchen Fällen die Aufnahme bestimmter Vertragsklauseln in Betracht kommt. Insoweit unterscheidet sich die Vorgehensweise nicht grundlegend von dem Vorgehen eines Rechtsanwalts, sondern erfolgt lediglich zeitlich vorgelagert und aufgrund der Standardisierung in einem mehrfach reproduzierbaren Format.

Das Tatbestandsmerkmal der Erforderlichkeit der rechtlichen Prüfung ist zudem nicht rein objektiv zu bestimmen. Vielmehr ist im Rahmen der rechtlichen Prüfung zusätzlich die Verkehrsanschauung und erkennbare Erwartung des Rechtssuchenden zu berücksichtigen (vgl. Deckenbrock/Henssler, a.a.O., § 2 Rn. 35 ff. mwN.). Entsprechend sah der ursprüngliche Gesetzentwurf zunächst vor, als „Rechtsdienstleistung“ jede Tätigkeit in konkreten fremden Angelegenheiten zu definieren, sobald sie „nach der Verkehrsanschauung oder der erkennbaren Erwartung des Rechtsuchenden“ eine besondere rechtliche Prüfung des Einzelfalls erfordert. Dieser Einschub wurde später zwar durch den Rechtsausschuss gestrichen, dies geschah aber aus Gründen der Straffung der Norm ohne hiermit eine inhaltliche Änderung zu beabsichtigen (vgl. BT-Drs. 16/6634, S. 51). Die Einbeziehung der Verkehrsanschauung erweitert daher den Anwendungsbereich des RDG im Interesse und zugunsten der Rechtsuchenden in den Fällen, in denen bei einer typisierenden, objektiven Betrachtung eine besondere rechtliche Prüfung nicht erforderlich und üblich wäre. So ist die Grenze zur Rechtsdienstleistung iSd. § 2 Abs. 1 RDG jedenfalls dann überschritten, wenn der Anbieter nicht deutlich zu erkennen gibt, dass mit seinem Angebot gerade keine rechtliche Prüfung des konkreten Falles des jeweiligen Nutzers verbunden ist (so auch Krenzler, in: Krenzler, a.a.O., § 2 Rn. 44). Diese Grenze ist nach Auffassung der Kammer vorliegend nicht mehr gewahrt. Die bewusst von der Beklagten geweckte Verkehrserwartung spricht dafür, ihre „T10“-Angebote als Rechtsdienstleistung zu qualifizieren. Zu dem angesprochenen Verkehrskreisen zählt fachfremdes Publikum, darunter auch Verbraucher. Der angesprochene Verkehr erwartet angesichts der Präsentation des Produkts „T10“ mehr als eine bloße Hilfestellung beim eigenständigen Erstellen und Ausfüllen eines Vertragsformulars. Derart eingeschränkend wird das Produkt von der Beklagten nämlich nicht beworben, sondern vielmehr gezielt als Alternative zum Rechtsanwalt positioniert. Bei Rechtssuchenden wecken Werbeaussagen wie „ganz ohne juristisches Know-how – denn das haben wir“, „Rechtsdokumente in Anwaltsqualität“ sowie „individueller und sicherer als jede Vorlage und günstiger als ein Anwalt“ daher die Erwartung, dass er für das zu leistende Entgelt ein auf seine konkreten Bedürfnisse zugeschnittenes Rechtsdokument erhalten werde und damit die eingekaufte Dienstleistung über die schematische Anwendung von Rechtsnormen hinausgeht. Auch wenn dem Verbraucher bewusst ist, dass am Ende des Erstellungsprozesses keine abschließende Prüfung durch einen menschlichen Berater erfolgt, wird zumindest ein relevanter Teil des angesprochenen Verkehrs davon ausgehen, dass die standardisierte (dem Anwaltsgespräch nachempfundene) Sachverhaltsprüfung so konzipiert ist, dass sie eine individuelle Fallprüfung gewährleistet („[wir haben] den Erstellungsprozess so gestaltet, dass er dem Gespräch mit dem Rechtsanwalt nachempfunden ist“). Der von der Beklagten vorgenommene Hinweis, der den (potentiellen) Nutzer auf der Internetseite darauf aufmerksam machen soll, dass die Beklagte keine Rechtsberatung anbiete, steht einer solchen Verkehrserwartung nicht entgegen, zumal der Disclaimer lediglich an wenig prominenter Stelle im Impressum erfolgt und daher im Gesamtkontext des Internetauftritts untergeht.

Schließlich verfängt der von der Beklagten bemühte Vergleich ihres Produktes mit der im Markt erhältlichen Software zur Abgabe von Steuererklärungen nicht. Schon im Ausgangspunkt trägt die Beklagte zu der genauen Funktionsweise solcher Steuererklärungssoftware nichts Konkretes vor. Insoweit wird auch der Vortrag, Steuererklärungsprogramme wiesen einen höheren Grad der Komplexität auf, nicht durch Tatsachen belegt. Nach dem Verständnis der Kammer besteht jedoch deren Nutzen in erster Linie darin, dem Anwender zu erläutern, an welchen Stellen im Steuerformular welche Daten einzugeben sind. Sie ist daher als nutzerfreundliche EDV-basierte Eingabehilfe zu werten, die keine relevante steuerberatende Tätigkeit entfaltet.

c) Schließlich ist die rechtsberatende Tätigkeit der Beklagten nicht nach § 2 Abs. 3 RDG freigestellt. Ebenso ist hierin keine nach § 5 RDG erlaubte Nebenleistung verbunden. Auch eine Erlaubnis nach §§ 6-8 bzw. 10 RDG kommt nicht in Betracht.

II. Die Kläger hat ferner einen Anspruch aus §§ 3, 5 Abs. 1 S. 2 Nr. 3, 8 Abs. 1 und Abs. 3 Nr. 2 UWG auf Unterlassung der angegriffenen Werbeaussagen.

Die Werbeaussagen sind insgesamt irreführend. Dabei kann offen bleiben, ob sich eine Irreführung daraus ergibt, dass die Beklagte mit den angegriffenen Werbeaussagen den unzutreffenden Eindruck vermittelt, die von ihr erbrachten Leistungen entsprächen qualitativ denen eines Rechtsanwalts. Unlauter ist nämlich bereits die Werbung für die selbstständige Erbringung von Dienstleistungen, wenn es sich – wie vorliegend – um unerlaubte Rechtsdienstleistungen handelt. Es liegt insoweit eine Irreführung iSv. § 5 UWG vor, weil die Beklagte gegenüber dem angesprochenen Verkehrskreis – hier u.a. Verbrauchern – mit einer Leistung wirbt, deren Erbringung ihr aus Rechtsgründen verwehrt ist (vgl. BGH, GRUR 2009, 1077/1080 – „Finanz-Sanierung“; Deckenbrock/Henssler/Seichter, a.a.O., § 3 Rn. 62).

Die Beklagte hat zwar auf ihrer Homepage einen Hinweis („Disclaimer“) vorgenommen, wonach sie keine Rechtsberatung anbietet. Dieser Hinweis steht indes in Widerspruch zu der tatsächlich von ihr erbrachten Beratungsleistung. Er ist nicht geeignet, aus der Irreführung des angesprochenen Verkehrs herausführen. Denn die relevante Irreführung des Verkehrs besteht nicht hinsichtlich der Frage, ob die Beklagte allgemein berechtigt ist, Rechtsdienstleistungen erbringen zu dürfen bzw. beabsichtigt, derartige Leistungen zu erbringen. Entscheidend ist vielmehr, dass die Beklagte wegen des aufgezeigten Verstoßes gegen das RDG nicht zur Erbringung der beworbenen Leistungen berechtigt ist und der Verkehr hierüber getäuscht wird.

Der Umstand, dass nach dem unbestrittenen Vortrag der Beklagten aktuell nicht mehr sämtliche der angegriffenen Werbeaussagen auf der Internetseite der Beklagten verwendet werden, lässt die Wiederholungsgefahr nicht entfallen (vgl. BGH, GRUR 1998, 1045/1046 – „Brennwertkessel“; Hohlweck, a.a.O., § 8 Rn. 14)."

Den Volltext der Entscheidung finden Sie hier:




LG Köln: Vertragsgenerator des Legal-Tech-Anbieters smartlaw verstößt gegen Rechtsdienstleistungsgesetz - Irreführung durch Werbung mit Behauptung "rechtssichere Verträge in Anwaltsqualität"

LG Köln
Urteil vom 08.10.2019
33 O 35/19


Das LG Köln hat entschieden, dass der kostenpflichtige Vertragsgenerator des Legal-Tech-Anbieters smartlaw gegen das Rechtsdienstleistungsgesetz verstößt. Zudem liegt eine wettbewerbswidrige Irreführung vor, wenn das Angebot it den Aussagen "rechtssichere Verträge in Anwaltsqualität" und "individueller und sicherer als jede Vorlage und günstiger als ein Anwalt" beworben wird.

Pressemitteilung der Hanseatischen Rechtsanwaltskammer Hamburg:

Das Landgericht Köln (Aktenzeichen 33 O 35/19) hat am 08.10.2019 ein für die Beurteilung von Legal-Tech-Angeboten gegenüber Endnutzern (also nicht gegenüber der Rechtsanwaltschaft) richtungsweisendes Urteil verkündet. Das Landgericht Köln beurteilt darin das „smartlaw“-Angebot eines renommierten Verlages, Rechtsuchenden „Rechtsdokumente in Anwaltsqualität“ per Computer zu liefern, als unzulässige Rechtsdienstleistung und deshalb als Verstoß gegen das Rechtsdienstleistungsgesetz (RDG). Die Klage hatte die Hanseatische Rechtsanwaltskammer Hamburg angestrengt, die damit den Schutz der Rechtsuchenden vor unqualifizierten Rechtsdienstleistungen und damit natürlich auch den Schutz der Anwaltschaft vor unqualifizierter Konkurrenz verfolgt.

In der juristischen Fachliteratur und in der Politik ist umstritten, ob und wann Legal-Tech-Vertragsgeneratoren gegen das RDG verstoßen. Die Hanseatische Rechtsanwaltskammer sah in dem Angebot „smartlaw“ dieses Anbieters den Prototyp eines gegen das RDG verstoßenden Produkts: den Rechtsuchenden werden für relativ kleines Geld Leistungen verkauft, die der Vertragsgenerator aber gar nicht bieten kann; trotzdem wird diese Leistung in der Werbung des Anbieters als (bessere und günstigere) Alternative zu anwaltlicher Beratung dargestellt.

Es hat seinen guten Grund, dass das RDG eine „Tätigkeit in konkreten fremden Angelegenheiten, sobald sie eine rechtliche Prüfung des Einzelfalls erfordert“, der Anwaltschaft vorbehält. Eine solche rechtliche Prüfung im Einzelfall ist besonders bei der Zusammenstellung von Vertragsrechten und -pflichten im Rahmen von abzuschließenden Verträgen geboten. Bei der Gestaltung rechtssicherer und interessengerechter Verträge muss in der Regel in Zusammenarbeit mit der Mandantschaft der maßgebliche Sachverhalt geklärt und geprüft werden, ob die von der Mandantschaft gestellten Fragen zur Vertragsgestaltung den Sachverhalt wirklich ausschöpfen. Das kann ein Computer, der in einem Frage- und Antwort-System unterschiedliche Fragen zu der gewünschten Vertragsgestaltung stellt und dann einen unter Berücksichtigung der Antworten zusammengestellten Vertrag liefert, nicht bieten. Er kann nämlich den Wert und den Wahrheitsgehalt der Antworten des/der Benutzer/in nicht hinterfragen, und er kann auch nicht beurteilen, ob im Interesse des/der Benutzer/in gebotene Fragen gerade nicht gestellt sind. Dabei war im entschiedenen Fall unstreitig, dass der Computer bei diesem Produkt nicht über „künstliche Intelligenz“ – was auch immer das sein mag – verfügt.

Deswegen – so urteilt nun das Landgericht Köln – dürfe ein solcher „Vertragsgenerator“ auch nicht von Unternehmen betrieben werden, die nicht zur Rechtsanwaltschaft zugelassen oder sonst nach dem RDG legitimiert sind. Dies gilt auch dann, wenn das Unternehmen in die AGB hineinschreibt, es liefere keine Rechtsberatung, sondern (nur) ein Verlagserzeugnis; denn die Kundschaft versteht nicht, dass sie lediglich selbst auf eigene Faust auf der Basis von Muster-Sammlungen ihren Vertrag zusammenstellt.

Als irreführend hat das Urteil des LG Köln ferner verboten, dass das Unternehmen in der Werbung für den Vertragsgenerator formuliert, dieser liefere „rechtssichere Verträge in Anwaltsqualität“ bzw. „individueller und sicherer als jede Vorlage und günstiger als ein Anwalt“. Denn dies indiziert, dass man vergleichbare Rechtsdienstleistungsqualität wie bei der Anwaltschaft erhält, was eben nicht richtig ist.

Die Hanseatische Rechtsanwaltskammer begrüßt dieses Urteil sehr und hofft, dass auch diverse andere nichtanwaltliche Anbieter von Legal-Tech, die scheinbar Anwaltstätigkeit ersetzende Rechtsdienstleistung zu erbringen suggerieren, sich daran orientieren. Es kann nach Auffassung der Hanseatischen Rechtsanwaltskammer nicht angehen, dass die Anwaltschaft als Rechtsdienstleistende, die juristisch qualifizierte Einzelfallberatung erbringen und anbieten, rechtlichen Einschränkungen wie dem selbstverständlichen Verbot widerstreitender Interessen, Fremdfinanzierungsverbot und Haftung für Mängel der Beratung nebst obligatorischer Haftpflichtversicherung unterliegt, juristisch aber nicht so qualifizierte Unternehmen diesen Einschränkungen nicht unterliegen und dann auch noch den Eindruck vermitteln, sie würden mit anwaltlicher Beratung vergleichbare Tätigkeit schneller und billiger anbieten. Dies ist auch nicht im Interesse der Nutzer/innen solcher Angebote, denn sie erwarten aufgrund der Werbung eine qualifizierte Beratung wie von der Anwaltschaft, die sie dann aber nicht bekommen.




LG Köln: Unzulässige Verdachtsberichterstattung durch BILD Zeitung und bild.de über Ermittlungsverfahren gegen Christoph Metzelder

LG Köln
Beschluss vom 18.09.2019
28 O 344/19


Das LG Köln hat entschieden, dass die Verdachtsberichterstattung der BILD Zeitung und bild.de über das Ermittlungsverfahren gegen Christoph Metzelder unzulässig war.

Die Pressemitteilung des LG Köln:

Landgericht Köln verbietet Verdachtsberichterstattung über Christoph Metzelder

Mit Beschluss vom 18.09.2019 hat die 28. Zivilkammer des Landgerichts Köln dem Axel-Springer-Verlag im Wege der einstweiligen Verfügung die identifizierende Berichterstattung über Christoph Metzelder im Zusammenhang mit einem gegen ihn gerichteten Ermittlungsverfahren verboten. wie sie in der BILD Zeitung vom 04. und 05.09.19 sowie auf
www.bild.de am 03. und 05.09.2019 geschehen ist. Zudem wurden konkrete Äußerungen verboten, die im Rahmen einer Berichterstattung des NDR am 11.09.2019 getätigt wurden.

In ihrem Beschluss (Az. 28 O 344/19) hebt die Kammer unter Vorsitz von Herrn Vorsitzendem Richter am Landgericht Dr. Dirk Eßer da Silva maßgeblich auf die durch die konkrete Gestaltung der Berichterstattung gegebene Vorverurteilung und den Umstand ab. dass es für eine derartige Verdachtsberichterstattung an einem Mindestbestand an Beweistatsachen fehle, die für die Richtigkeit des vermittelten Verdachts sprechen könnten.

Im Hinblick auf das Allgemeine Persönlichkeitsrecht von Herrn Metzelder wird es in dieser Angelegenheit derzeit keine weiteren Auskünfte oder Erklärungen seitens des Landgerichts Köln geben.

Die Antragsgegnerseite hat die Möglichkeit, gegen den Beschluss Widerspruch einzulegen. In diesem Fall sieht das Gesetz eine mündliche Verhandlung durch die 28. Zivilkammer vor.



LG Köln: Unzulässiger Werbeanruf nach § 7 UWG durch ehemaligen Mitarbeiter eines Energieversorgers wenn dieser mit einem "Verabschiedungsanruf" einen Anbieterwechsel nahelegt

LG Köln
Urteil vom 02.10.2018
33 O 88/18


Das LG Köln hat entschieden, dass ein unzulässiger Werbeanruf nach § 7 UWG vorliegt, wenn ein ehemaliger Mitarbeiter eines Energieversorgers Angerufene mit einem "Verabschiedungsanruf" einen Anbieterwechsel nahelegt.

Aus den Entscheidungsgründen:

"Die Antragstellerin kann von der Antragsgegnerin gemäß §§ 3, 7 Abs. 2 Nr. 2, 8, 12, 14 UWG Unterlassung im Hinblick auf die streitgegenständliche Telefonwerbung verlangen.

Die Parteien sind unproblematisch Mitbewerber. Es liegt auch eine geschäftliche Handlung seitens des Herrn B vor. Denn sogar nach dem Vortrag der Antragsgegnerin hat Herr B das Telefonat im Rahmen seiner beruflichen Tätigkeit geführt. Dies gilt selbst dann, wenn man entsprechend des Vortrags der Antragsgegnerin unterstellt, dass Herr B sich nur von den Eheleuten C verabschieden wollte, weil selbst in diesem Fall ein enger Bezug zu seiner beruflichen Tätigkeit bestehen würde.

Nach § 7 Abs. 1 S. 1 UWG ist eine geschäftliche Handlung, durch die ein Marktteilnehmer in unzumutbarer Weise belästigt wird, unzulässig. Nach § 7 Abs. 2 Nr. 2 UWG ist eine unzumutbare Belästigung stets anzunehmen bei Werbung mit einem Telefonanruf gegenüber einem Verbraucher ohne dessen vorherige ausdrückliche Einwilligung.

Zwischen den Parteien ist unstreitig, dass Herr B zu einem Zeitpunkt, zu dem er bereits für die Antragsgegnerin tätig war, bei den Eheleuten C, also Verbrauchern, angerufen hat. Ferner ist unstreitig, dass keine vorherige Einwilligung seitens der Eheleute C vorgelegen hat.

Umstritten ist daher allein, ob der Anruf Werbezwecken gedient hat. Erforderlich ist dafür eine Äußerung mit dem Ziel, den Absatz von Waren und Dienstleistungen zu fördern (Köhler/Bornkamm, UWG, 36. Aufl., § 7 Rn. 129). Nach der Rechtsprechung liegt ein Werbezweck nicht nur dann vor, wenn der Angerufene unmittelbar zu einem Geschäftsabschluss bestimmt werden soll, sondern auch dann, wenn der Anruf mittelbar das Ziel verfolgt, den Absatz oder Bezug von Waren oder Dienstleistungen zu fördern (Köhler/Bornkamm, UWG, 36. Aufl., § 7 Rn. 131). Dazu gehört auch die telefonische Ankündigung oder Vereinbarung eines Termins für einen Vertreterbesuch (BGH GRUR 1989,753 – Telefonwerbung II; BGH GRUR 2000, 818, 819 – Telefonwerbung VI).

Vorliegend hat Herr B nach dem Vortrag der Antragstellerin den Beweggrund seines beabsichtigten Besuches nicht ausdrücklich genannt; nach dem Vortrag der Antragsgegnerin hat Herr B den Eheleuten C mitgeteilt, er rufe sie an, um sich in seiner Eigenschaft als ehemaliger Mitarbeiter der Firm K von ihnen zu verabschieden.

Die Kammer geht aufgrund der Gesamtumstände davon aus, dass der Anruf von Herrn B nicht nur dem Zweck diente, einen Termin zur Verabschiedung mit den Eheleuten C auszumachen, sondern dass der telefonisch vereinbarte Termin auch dem Zweck dienen sollte, den Versuch zu unternehmen, Frau C zu einem Versorgerwechsel hin zur Antragsgegnerin zu bewegen. Hierfür spricht erstens der Zeitpunkt des Anrufs und des Gesprächs. Denn zu diesem Zeitpunkt arbeitete Herr B bereits für die Antragsgegnerin und dürfte deren Kunden zu betreuen gehabt haben. Hätte Herr B sich tatsächlich nur verabschieden wollen, so hätte es wesentlich näher gelegen, noch zu einem Zeitpunkt bei den Eheleuten C anzurufen, bei dem er noch bei der Firma K beschäftigt war. Denn diese hatte einen Versorgungsvertrag mit Frau C, so dass ein Telefonanruf unproblematisch möglich gewesen wäre. Dies gilt erst recht vor dem Hintergrund, dass Herr B seiner eigenen eidesstattlichen Versicherung zufolge sein Arbeitsverhältnis mit der Firma K selbst gekündigt hat. Er hatte demnach eine Kündigungsfrist zu beachten und wusste insofern frühzeitig, dass die Beziehung zu seinen bisherigen Kunden bald enden würde.

Zudem ist der Ablauf des Gesprächs vom 10.04.2018 ein sehr deutliches Indiz dafür, dass Herr B schon mit dem Anruf einen Versorgerwechsel von Frau C einleiten wollte. Seine Einlassung, er habe sich lediglich von den Eheleuten C verabschieden wollen und diese hätten ihm dann von sich aus offenbart, dass sie mit der Versorgung durch die Firma K nicht mehr zufrieden seien, ist kaum glaubhaft. Bezeichnend ist, dass Herr B offenbar sämtliche notwendigen Unterlagen zur Durchführung eines Versorgerwechsels sofort zur Hand hatte. Wäre der Zweck seines Besuchs lediglich eine Verabschiedung, also ein Höflichkeitsbesuch gewesen, so erschließt sich in keiner Weise, wieso er geschäftliche Unterlagen mit zu diesem Termin nahm. Er wusste, dass Frau C einen Versorgungsvertrag mit der Firma K hatte. Auf die Unterlagen der Firma K hatte Herr B nach seinem Ausscheiden bei dieser naturgemäß keinen Zugriff mehr. Eine wie auch immer geartete Beratung der Frau C schied damit von vornherein aus (und war der eidesstattlichen Versicherung des Herrn B zufolge ja gerade auch nicht intendiert). Vor diesem Hintergrund erklärt sich aus dem Vortrag der Antragsgegnerin und der eidesstattlichen Versicherung des Herrn B nicht, wieso dieser sämtliche Unterlagen für einen Versorgerwechsel zu dem angeblichen Höflichkeitsbesuch mitbrachte.

Gegen den Vortrag der Antragsgegnerin und für den Vortrag der Antragstellerin spricht weiter die eidesstattliche Versicherung des Herrn Steffens vom 20.06.2018. Er führt aus, die Eheleute C hätten ihm gegenüber mitgeteilt, Herr B habe von sich aus – ohne dass die Eheleute C ihn darauf angesprochen hätten – einen Wechsel in die Versorgung der Antragsgegnerin angeboten. Auch diese Erklärung, welche die Kammer für glaubhaft hält, belegt deutlich, dass Herr B von vornherein – also auch zum Zeitpunkt des Telefonats – beabsichtigte, die Kundin C zu einem Versorgerwechsel zu bewegen.

Nach alledem hat Herr B auf Grundlage der vorgenannten Rechtsprechung mit dem Anruf jedenfalls mittelbar das Ziel verfolgt, den Warenabsatz seines neuen Arbeitgebers zu fördern. Er hat damit § 7 Abs. 2 Nr. 2 UWG zuwidergehandelt. Dieses wettbewerbswidrige Verhalten ist der Antragsgegnerin gemäß § 8 Abs. 2 UWG zuzurechnen.

Ein Unterlassungsanspruch der Antragstellerin ist damit gegeben und die einstweilige Verfügung ist zu bestätigen.

Vor diesem Hintergrund kann die Frage, ob sich ein Unterlassungsanspruch auch aus § 7 Abs. 1 UWG ergibt, dahinstehen.

[,,,]

Streitwert: 50.000 Euro"

Den Volltext der Entscheidung finden Sie hier: