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BAG: Wegnahme von Zahngold durch Krematoriumsmitarbeiter - Schadensersatz des Arbeitgebers gegen den Arbeitnehmer

BAG
Urteil vom 21. August 2014
8 AZR 655/13 -


Die Pressemitteilung des BAG:

"Wegnahme von Zahngold durch Krematoriumsmitarbeiter - Schadensersatz

Nehmen Beschäftigte Edelmetallrückstände aus der Kremationsasche an sich, kann der Arbeitgeber die Herausgabe, oder, wenn diese wegen Verkaufs unmöglich ist, Schadensersatz verlangen. In entsprechender Anwendung des Auftragsrechts sind die Arbeitnehmer nach § 667 BGB dazu verpflichtet.

Die Klägerin, eine Anstalt öffentlichen Rechts, war bis Ende 2009 Betreiberin eines Krematoriums. Seit 2010 wird dieses von einer Tochtergesellschaft betrieben. Der Beklagte war von 1995 bis Oktober 2010 in dem Krematorium beschäftigt; jedenfalls bis Mai 2005 bediente er die Einäscherungsanlage. Im Zuge eines strafrechtlichen Ermittlungsverfahrens wegen schweren Bandendiebstahls, Störung der Totenruhe und Verwahrungsbruch zeigten Videoaufnahmen, dass Beschäftigte die Asche der Verstorbenen gezielt nach Gegenständen durchsuchten. Bei Hausdurchsuchungen wurden Zahngold aus Kremierungsrückständen und erhebliche Geldbeträge gefunden, sowie in der gemeinsamen Wohnung des Beklagten und seiner Lebensgefährtin Unterlagen über Verkäufe von Edelmetall. Die Arbeitgeberin kündigte daraufhin das Arbeitsverhältnis des Beklagten fristlos. Eine hiergegen erhobene Klage blieb erfolglos.

Im vorliegenden Verfahren verlangt die Klägerin im Wege des Schadensersatzes den Erlös für den Zeitraum von 2003 bis 2009. Das Landesarbeitsgericht hat dieser Klage in Höhe von 255.610,41 Euro stattgegeben. Auf die Revision des Beklagten hat der Achte Senat des Bundesarbeitsgerichts die Sache zur neuen Verhandlung und Entscheidung an das Landesarbeitsgericht zurückverwiesen. Der Arbeitgeber als Betreiber des Krematoriums hat grundsätzlich einen Schadensersatzanspruch, wenn ein Arbeitnehmer Zahngold aus Kremierungsrückständen an sich nimmt. Dies gilt auch, wenn der Arbeitgeber nicht Eigentümer des Zahngoldes geworden ist. Jedoch kann derzeit nicht entschieden werden, wem ein Schadensersatzanspruch zusteht, da es nach dem Vortrag der Parteien möglich ist, dass der neue Betreiber des Krematoriums Anspruchsinhaber ist und nicht mehr die Klägerin (Betriebsübergang, § 613a BGB).

Bundesarbeitsgericht
Urteil vom 21. August 2014 - 8 AZR 655/13 -"



LG Ulm: Pflicht zur Angabe des Gesamtpreises nach § 4 DL-InfoV gilt auch gegenüber Unternehmern - richtlinienkonforme Auslegung

LG Ulm
Urteil vom 03.04.2012
1 0 O 43/12 KfH


Die Pflicht zur Angabe des Gesamtpreises nach § 4 DL-InfoV gilt dieser Entscheidung des LG Ulm auch gegenüber Unternehmern. Vorliegend ging es um einen Werbevertrag (Anmietung einer Werbefläche) mit mehrmonatiger Laufzeit. Dabei wurden vom Anbieter kein Gesamtbetrag benannt, der für die Gesamtlaufzeit anfällt. Entgegen dem Wortlaut von § 4 Abs. 2 DL-InfoV gilt - so das LG Ulm - die Pflicht zur Angabe des Gesamtpreises auch gegenüber Unternehmern, da die Vorschrift richtlinienkonform auszulegen ist. Die Vorschrift gehe auf die EU-Dienstleistungsrichtlinie zurück, die auch Unternehmer schützen soll.

LG Nürnberg: Wettbewerbsverstoß durch Werbung für exlusiven Sonntagsverkauf für Stammkunden, wenn Einlass tatsächlich nicht beschränkt ist

LG Nürnberg
Urteil vom 25.06.2012
1 HK O 1231/12


Das LG Nürnberg hat entschieden, dass ein Verstoß gegen das Ladenschutzgesetz und somit ein Wettbewerbsverstoß vorliegt, wenn ein Unternehmen für einen "exklusiven Sonntagsverkauf nur für Stammkunden" wirbt, der Einlass tatsächlich aber nicht beschränkt und kontrolliert wird.

Aus den Entscheidungsgründen:

"Gem. § 3 Abs.2 Nr. 1 LadenÖG müssen Verkaufsstellen an Sonn- und Feiertagen für den geschäftlichen Verkehr mit Kunden geschlossen sein. Mit der angegriffenen Veranstaltung hat die M.T. GmbH gegen diese Vorschrift verstoßen.

Gem. § 2 Abs.1 Nr.1 LadenÖG sind unter Verkaufsstellen Ladengeschäfte aller Art zu verstehen. Dabei ist, und insoweit folgt die Kammer der Rechtsprechung des VG Stuttgart, maßgeblich, dass in der Verkaufsstelle Waren zum Verkauf an jedermann feilgehalten werden (vgl. VG Stuttgart, Beschluss vom 27.10.2009, 4 K 3177/09, Rz. 9, zitiert nach juris). Dies ist vorliegend der Fall.

(1) Ein Verkauf an jedermann liegt schon deshalb vor, weil die M. T. GmbH unstreitig weder Einlasskontrollen durchführte, noch, wie sich aus dem ebenfalls unbestrittenen Vortrag des Klägers, Hr. S. sei nicht gefragt worden, wer er sei und in welcher Eigenschaft er erscheine, ergibt, überhaupt die Identität der Besucher prüfte. Schon deshalb war der Zutritt zu den Verkaufsräumen jeglicher Person möglich und es hat der Umstand, dass die M. T. GmbH nach Vortrag des Beklagten nur bestimmte Personen eingeladen hat, keine Bedeutung.

(2) Ein Verkauf an jedermann liegt jedoch auch deshalb vor, weil der Beklagte nicht hinreichend substantiiert vorgetragen hat, nach welchen sachlichen Gesichtspunkten die Einladung zu der Veranstaltung erfolgte. Denn allein eine wie immer geartete Beschränkung des zugelassenen Personenkreises genügt nicht, um einen "Verkauf an jedermann" auszuschließen. Voraussetzung dafür, dass nicht "an jedermann" verkauft wird, ist vielmehr, dass eine nicht willkürliche, sondern vielmehr aus Gründen einer sachlichen Beziehung zwischen dem Betreiber des Geschäftslokals und seinen Kunden gerechtfertigte Begrenzung auf einen bestimmten und individualisierbaren Personenkreis als Abnehmer stattfindet (vgl. VG Stuttgart a.a.O., m.w.N.). Nur so kann vermieden werden, dass der Gewerbetreibende durch willkürliche Auswahl der eingeladenen Personen die Bestimmungen zu den Ladenschlusszeiten umgeht. Zu einer derartigen sachlich gerechtfertigten Begrenzung hat der Beklagte jedoch nicht vorgetragen.

Den Beklagten trifft insoweit eine Erklärungspflicht. Der Kläger hat mit seinem Vortrag, Hr. S., kein Kunde der M. T. GmbH, sei zu der Veranstaltung eingeladen worden, hinreichend substantiiert dargelegt, dass eine sachliche Begrenzung des eingeladenen Personenkreises nicht stattgefunden hat.

Dem ist der Beklagte mit seinem Vortrag, die an Herrn S. gerichtete Einladung sei eigentlich für die IHK H. bestimmt gewesen, der man das Schreiben zur Information und eventuellen Beanstandung geschickt habe, wobei die Adressierung an "Fam. S" einem EDV-Versehen geschuldet gewesen sei, nicht hinreichend entgegengetreten. Der Vortrag des Beklagten ist nicht nachzuvollziehen. Der von ihm behauptete Geschehensablauf liegt schon deshalb fern, weil unstreitig der Einladung kein Begleitschreiben, das das von dem Beklagten behauptete Begehren der M. T. GmbH (Information und ggf. Prüfung) zum Ausdruck brachte, beilag.
[...]
Dieser Pflicht ist der Beklagte nicht nachgekommen. Seine Darlegung, es seien nur "Stammkunden" eingeladen worden, die vor Ort einen größeren, in der Regel unbar oder auf Rechnung bezahlten, Einkauf von qualitativ hochwertiger Ware getätigt hätten und die auf Anfrage Interesse gezeigt hätten, in den Kreis der Stammkunden aufgenommen zu werden, erlaubt keine Prüfung, dass eine nach sachlichen Merkmalen ausgewählte Gruppe besonderer Kunden eingeladen war. Denn allein der Umstand, dass die M. T. GmbH mit den Eingeladenen einen gewissen Umsatz erzielt hatte, wobei nach dem Vortrag des Beklagten offen bleibt, wie hoch dieser Umsatz war, genügt als gemeinsames, die Eingeladenen zu einer Gruppe verbindendes, Kriterium nicht. Zu weiteren sachlichen Gesichtspunkten hat der Beklagte nichts vorgetragen.

c) Da Verkaufspersonal anwesend war und nach dem eindeutigen Wortlaut des Einladungsschreiben auch Verkäufe getätigt werden sollten, diente die Veranstaltung auch dem geschäftlichen Verkehr im Sinne von § 3 Abs. 2 LadenÖG. Es handelte sich nicht um eine bloße Werbeveranstaltung."


Den Volltext der Entscheidung finden Sie hier:



OLG Köln: Telefonwerbung auch durch wohltätige Organisationen nur mit vorheriger Zustimmung zulässig - § 7 UWG gilt auch für Anrufer ohne Gewinnerzielungsabsicht

OLG Köln
Urteil vom 07.12.2012
I-6 U 69/12


Das OLG Köln hat zutreffen entschieden, dass Telefonwerbung durch wohltätige Organisationen auch nur mit vorheriger Zustimmung zulässig ist. § 7 UWG gilt auch für Anrufer ohne Gewinnerzielungsabsicht.


Aus den Entscheidungsgründen:

"Auch wenn die Beklagte - wie sie gel­tend macht - mit dem Angebot von Hausnotrufdiensten für ältere oder behinderte Menschen keine Gewinnerzielungsabsicht, sondern ausschließlich wohltätige und religiöse Motive verbindet, tritt sie potentiellen Abnehmern ihrer Dienste doch ebenso wie die anderen auf diesem Gebiet werbend tätigen verbandlichen und privaten Anbieter (vgl. den vom Kläger mit der Berufungserwiderung vorgelegten Un­tersu­chungs­bericht der Stiftung Warentest, Anlage K 3) unternehmerisch auf der Ebene der Gleichordnung entgegen. Von den kirchlichcaritativen Aufgaben der Beklagten und ihrem Verhältnis zum Malteserorden sowie seiner Mitglieder und Unterglie­derungen als Träger und Gesellschafter sind die Beziehungen zu ihren Mitbewerbern auf dem freien Dienstleistungsmarkt zu unterscheiden; maßgeblich für die Anwendbarkeit der Regeln des UWG ist insoweit nicht der Grund ihres Tätigwerdens, sondern ihre tatsächliche Stellung im Wettbewerb (vgl. BGH, GRUR 1981, 823 [825] - Ecclesia-Versicherungs­dienst; Köhler / Bornkamm, UWG, 30. Aufl., § 2 Rn. 24; Piper / Ohly / Sosnitza, UWG, 5. Aufl., § 2 Rn. 11; zu eng Götting / Nordemann, UWG, § 2 Rn. 22). Wo die Beklagte im Rahmen ihrer sozialunternehmerischen Tätigkeit in Konkurrenz mit anderen Anbietern steht (vgl. zu den für sie registrierten Dienstleistungsmarken nur BGH, GRUR 2010, 859 - Malteserkreuz III) und um Abnehmer wirbt, hat sie die Grenzen wettbewerbsrechtlich zulässiger Telefonwerbung ebenso zu beachten wie ihre Mitbewerber."

Den Volltext der Entscheidung finden Sie hier:


"Canvas Fingerprinting - Die Grenzen des Trackings" - Neuer Beitrag in der Internet World Business von RA Marcus Beckmann zur Rechtswidrigkeit des Einsatzes derartiger Trackingmethoden

In Ausgabe 16/14, S. 19 der Zeitschrift Internet World Business erschien ein Beitrag von Rechtsanwalt Marcus Beckmann. In dem Beitrag "Canvas Fingerprinting - Die Grenzen des Trackings" befasst sich RA Beckmann mit den der im Regelfall rechtswidrigen Praxis beim Einsatz von Canvas Fingerprinting / Digital Fingerprinting zum Erfassen des Nutzerverhaltens.


OLG Frankfurt: Keine Branchennähe zwischen Haarfärbemitteln und den Dienstleistungen eines Frisiersalons und somit keine Markenrechtsverletzung

OLG Frankfurt
Urteil vom 24.07.2014
6 U 45/13


Das OLG Frankfurt hat entschieden, dass die für eine markenrechtliche Verwechlsungsgefahr erforderliche Branchennähe nicht besteht, wenn sich als Warren Haarfärbemittel einerseits und Dienstleistungen eines Frisiersalons andererseits gegenüberstehen. Aber Vorsicht: Andere Gerichte würden dies anders beurteilen.

Aus den Entscheidungsgründen:

"Im vorliegenden Fall stellt sich mithin die Frage, ob das Publikum der Vorstellung erliegen könnte, dass der Hersteller bzw. Vertreiber eines Haarfärbemittels zugleich Friseursalons betreibt oder umgekehrt.

Dabei hat außer Betracht zu bleiben, dass die Herstellerin des streitgegenständlichen Haarfärbemittels, die Firma A GmbH, ein umfassendes Sortiment an Haarfärbe-, Haarpflege- und Haarstylingmitteln anbietet und - unter dem Kennzeichen „A“ - … betreibt. Die Marke A steht, ebenso wie die Marke „B“ (vgl. Anlage K 26, Bl. 174 ff. d. A.) für ein umfassendes Konzept der Haarpflege und Verschönerung der Haare, welches alle hierauf bezogenen Produkte und Dienstleistungen umfasst. Da die Klagemarke jedoch nur für Haarfärbemittel benutzt wurde, kommt es darauf an, ob aus der Sicht des Verkehrs ein Unternehmen deshalb einen oder mehrere Friseursalons betreiben oder wirtschaftlich mit ihnen verbunden sein könnte, weil es ein Haarfärbemittel herstellt bzw. vertreibt.

Eine solche Vorstellung könnte bei den angesprochenen Verkehrskreisen geweckt werden, weil der Einsatz eines Haarfärbemittels mit gewissen Risiken verbunden sein kann, was die Haarstruktur und die erzielte Farbe angeht; der Vertreiber eines Haarfärbemittels könnte deshalb ein Interesse daran haben, den Einsatz seines Produkts den geschulten Hände eines Friseurs vorzubehalten. Gegen ein solches Verständnis spricht jedoch, dass Haarfärbemittel in großem Umfang in Drogerien und Supermärkten angeboten werden. Es liegt deshalb für den Verkehr nicht nahe, dass der Vertreiber eines Haarfärbemittels Friseursalons betreibt oder wirtschaftlich mit ihnen verbunden ist, um den fachgerechten Einsatz seines Produkts sicherzustellen.

Noch weniger nahe liegt es, dass der Betreiber eines oder mehrerer Friseursalons sich entschließen könnte, ein Haarfärbemittel herzustellen bzw. herstellen zu lassen und zu vertreiben.

Zwar hat die Klägerin einen Internetauftritt eines Friseurs C (Anlage BB 3, Bl. 320 f. d. A.) vorgelegt, der dort „D“, also offenbar ein fremdes Produkt, anbietet. Dieses eine Beispiel für den Verkauf eines Haarfärbemittels durch einen Friseur über das Internet ist nicht geeignet, die Verkehrsgewohnheit zu belegen, dass Friseure auch Haarfärbemittel herstellen bzw. herstellen lassen und vertreiben. Dagegen spricht, dass sich - anders als beispielsweise die Dienstleistung des Einzelhandels und die auf sie bezogenen Waren - die Dienstleistung des Haarefärbens und das freiverkäufliche Produkt Haarfärbemittel nicht ergänzen, sondern miteinander in Konkurrenz stehen. Aus Sicht des Verkehrs gibt es zwei Möglichkeiten des Haarefärbens, und zwar entweder der Kauf eines Färbemittels und das anschließende Selberfärben oder das Färbenlassen beim Friseur. Anders ist die Situation in Bezug auf Haarpflege- und Haarstylingmittel. Da es unüblich ist, für jede Haarwäsche und jedes Styling den Friseur aufzusuchen, bieten Frisöre in aller Regel solche Produkte zum Verkauf an und erwecken unter Umständen den Eindruck, mit den Produzenten wirtschaftlich verbunden zu sein oder auch den Eindruck, selbst der Hersteller zu sein, wie die Klägerin dies in Bezug auf die Friseurkette E belegt hat (Bl. 548 f. d. A.); dieses Unternehmen bietet ausweislich der Internetauftritte der Drogerien Douglas und Rossmann allerdings keine Haarfärbemittel an.

Es liegt daher eine Waren- und Dienstleistungsunähnlichkeit vor, die die Annahme einer Verwechslungsgefahr ausschließt."


Den Volltext der Entscheidung finden Sie hier:








LG München: Deutschlands bestes Reiseportal - unzulässige Spitzenstellungsbehauptung, wenn kein deutlicher Vorsprung vor Mitbewerbern besteht - CHECK24

LG München
Urteil vom 14 07.2014
33 O 12924/14


Das LG München hat in Einklang mit der ganz herrschenden Rechtsprechung entschieden, dass eine wettbewerbswidrige Spitzenstellungsbehauptung durch den Slogan "Deutschlands bestes Reiseportal" vorliegt, wenn kein deutlicher Vorsprung vor Mitbewerbern besteht und dies durch entsprechende Studien belegt werden kann. Der Betreiber des Reiseportals konnte lediglich eine einzige Studie vorlegen, wonach ein Vorsprung von 2-4% auf die Plätze 2-5 bestand. Dies genügt nicht, um von einer Spitzenstellung zu sprechen.

Die Werbung mit Alleinstellungsbehauptungen / Spitzenstellungsbehauptungen bedarf großer Vorsicht und ist immer wieder Gegenstand von Abmahnungen und rechtlichen Auseinandersetzungen.







OLG Hamm: Werbung mit "über 7.000 Vitalstoffen in Original Spiruletten mit Gerstengras" ist eine wettbewerbswidrige Werbung mit gesundheitsbezogenen Angaben

OLG Hamm
Urteil vom 30.04.2013
4 U 149/12


Das OLG Hamm hat wenig überraschend entschieden, dass die Werbung mit der Aussage "über 7.000 Vitalstoffen in Original Spiruletten mit Gerstengras" für ein Narungsergänzungsmittel eine wettbewerbswidrige Werbung mit geundheitsbezogenen Angaben darstellt.

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OLG Hamm: Post haftet für Zustellungsfehler - Angebliche Zustellung einer Terminsladung in den nicht vorhandenen Briefkasten - Amtspflichtverletzung

OLG Hamm
Urteil vom 18.06.2014
11 U 98/13


Das OLG Hamm hat entschieden, dass die Post für Zustellungsfehler haftet. Vorliegend ging es um die Zustellung einer Terminsladung. Diese war laut Zustellungsurkunde in den Briefkasten eingeworfen worden. Es gab jedoch keinen Briefkasten. Das OLG Hamm hat nun entschieden, dass die Klägerin von der Post den durch den fehlerhaften Zustellvorgang verursachten Schaden ersetzt verlangen kann. Insofern liegt eine schuldhafte Amtspflichtverletzung vor.

Die Pressemitteilung des OLG Hamm:

"Post haftet für Zustellungsfehler

Die Post hat dem Empfänger einer Zustellung den durch eine falsch beurkundete Zustellung entstandenen Schaden zu ersetzen. Das hat der 11. Zivilsenat des Oberlandesgerichts Hamm am 18.06.2014 unter Abänderung des erstinstanzlichen Urteils des Landgerichts Münster entschieden.

Dem klagenden Unternehmen aus Münster sollte durch das Amtsgericht Münster im Wege der Rechtshilfe die Klage eines griechischen Unternehmens nebst Terminladung für einen in Griechenland zu verhandelnden Zivilrechtsstreit zugestellt werden. Mit der Zustellung wurde die beklagte Post beauftragt. Der für die Post tätige Zusteller erstellte eine Zustellungsurkunde, auf der er ankreuzte, die Postsendung in einem zum Geschäftsraum gehörenden Briefkasten oder eine ähnliche Vorrichtung der Klägerin geworfen zu haben. Diese Angabe war falsch, weil es am Geschäftslokal der Klägerin keinen Briefkasten oder eine ähnliche Vorrichtung gibt. In der Folgezeit erging in dem griechischen Rechtsstreit ein Versäumnisurteil gegen die in dem Verfahren seinerzeit nicht vertretene Klägerin. Dieses hat die Klägerin unter Inkaufnahme sie belastender Verfahrenskosten angefochten. Im vorliegenden Rechtsstreit begehrt sie die Feststellung, dass ihr die beklagte Post den durch die falsch beurkundete Zustellung und das deshalb erlassene Versäumnisurteil entstandenen Schaden zu ersetzen habe.

Die Feststellungsklage hatte Erfolg. Nach der Entscheidung des 11. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Hamm kann die Klägerin von der Beklagten den durch den fehlerhaften Zustellvorgang verursachten Schaden ersetzt verlangen. Die Beklagte hafte aufgrund einer schuldhaften Amtspflichtverletzung des für sie tätigen Zustellers. Bei den Zustellungen sei die Beklagte als beliehene Unternehmerin mit Hoheitsbefugnissen ausgestattet. Sie sei verpflichtet, Zustellungen den gesetzlichen Vorschriften entsprechend auszuführen und die mit Beweiskraft ausgestatteten Zustellungsurkunden mit richtigen Angaben zu erstellen. Diese Pflicht habe sie verletzt. Die zu der in Frage stehenden Zustellung erstellte Zustellungsurkunde habe der Zusteller nicht richtig ausgefüllt. Die aus ihr hervorgehende Übergabe des Schriftstücks durch Einwurf in einen Briefkasten oder eine ähnliche Vorrichtung sei nicht erfolgt. Die Beklagte habe auch nicht nachgewiesen, die Postsendung der Klägerin auf andere Art und Weise zugestellt zu haben. Deswegen hafte die Beklagte der Klägerin für den durch den pflichtwidrigen Zustellvorgang entstandenen Schaden, der der Höhe nach - abgesehen von einer bereits angefallenen Gerichtsgebühr von 250 Euro - noch nicht feststehe.

Urteil des 11. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Hamm vom 18.06.2014 "


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OLG Frankfurt: Abmahnung vor Einleitung gerichtlicher Schritte entbehrlich, wenn Gegenseite den Unterlassungsanspruch unmissverständlich ablehnt

OLG Frankfurt a.M
Urteil vom 10.07.2014
6 W 51/14


Das OLG Frankfurt hat in Einklang mit der gängigen Meinung entschieden, dass eine Abmahnung vor Einleitung gerichtlicher Schritte dann entbehrlich ist, wenn die Gegenseite den Unterlassungsanspruch unmissverständlich ablehnt. Gibt der Unterlassungsschuldner dann ein sofortiges Anerkenntnis nach § 93 ZPO ab, so muss er dennoch die Kosten des Verfahrens tragen.

Aus den Entscheidungsgründen:
"Im Rahmen der Entscheidung über den Kostenwiderspruch ist nicht mehr zu überprüfen, ob die einstweilige Verfügung zu Recht erlassen worden ist. Die Entscheidung hängt allein davon ab, ob der Antragsgegner durch sein Verhalten aus der Sicht der Antragstellerin Anlass zur Stellung des Eilantrages gegeben hat ( § 93 ZPO). Das ist im vorliegenden Fall zu bejahen.

Allein der Wettbewerbsverstoß gibt grundsätzlich noch keinen Anlass zur Klage im Sinne von § 93 ZPO. Dem Gläubiger obliegt es, den Schuldner vorher abzumahnen (§ 12 I S. 1 UWG). Ausnahmsweise kann die Abmahnung jedoch entbehrlich sein, wenn sie von vornherein nutzlos erscheint. Ein solcher Ausnahmefall ist hier gegeben. Der Geschäftsführer der Antragstellerin hatte mit E-Mail vom 17.2.2014 die streitgegenständlichen Äußerungen des Antragsgegners unter der Überschrift „Mundstücke“ beanstandet. Das Schreiben erfüllt zwar nicht die Anforderungen an eine wirksame Abmahnung. Jedoch ließ die Reaktion des Antragsgegners erkennen, dass eine förmliche Abmahnung zwecklos ist und nicht zu einer außergerichtlichen Unterwerfung führen wird. Der Antragsgegner signalisierte in seiner Antwortmail vom selben Tage zwar Bereitschaft, konkret beanstandete Formulierungen gegebenenfalls abzuändern. Gleichzeitig wies er jedoch darauf hin, dass „Abmahnungen uns in keinster Weise schrecken und uns niemals zu niemals zu rechtfertigenden Zugeständnissen an der Wahrheit bewegen werden.“ In einem Nachtrag, den er im Anschluss an ein Telefonat mit dem Geschäftsführer der Antragstellerin verfasste, heißt es: „Damit wäre wohl auch der Weg zu einer vernünftigen Verständigung verbaut, die ich gegen Ende meiner obigen E-Mail entgegenkommenderweise anklingen ließ. Sie wollen (juristischen) Krieg, also sollen Sie ihn auch bekommen.“ Mit diesen Äußerungen hat der Antragsgegner Anlass zur Einreichung des Verfügungsantrags gegeben. Er brachte damit zum Ausdruck, dass er es auf eine gerichtliche Klärung ankommen lassen will. Es war nicht mehr damit zu rechnen, dass eine förmliche Abmahnung Erfolg haben wird. Entgegen der Ansicht des Landgerichts kann insbesondere aus der späteren Anerkennung der einstweiligen Verfügung nicht abgeleitet werden, dass sich der Antragsgegner auch außergerichtlich unterworfen hätte."


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OLG Frankfurt: Wortfolge "Allnet Flat" ist rein beschreibend für Telefontarif und verletzt daher keine Kennzeichenrechte des Unternehmens "ALLNET"

OLG Frankfurt a.M
Urteil vom 10.07.2014
6 U 98/13


Das OLG Frankfurt hat entschieden, dass die Wortfolge "Allnet Flat" rein beschreibend für einen Telefontarif ist und verletzt daher keine Kennzeichenrechte des Unternehmens "ALLNET"

Aus den Entscheidungsgründen:

"Das Unternehmenskennzeichen der Klägerin wird jedoch von der Beklagten nicht rechtsverletzend benutzt (§ 15 II MarkenG), weil es an dem dafür erforderlichen kennzeichenmäßigen Gebrauch fehlt.Dieser setzt voraus, dass die angegriffene Bezeichnung aus der Sicht des angesprochenen Verkehrs als Hinweis auf ein Unternehmen oder die betriebliche Herkunft von Waren oder Dienstleistungen aus einem bestimmten Unternehmen verstanden werden kann (vgl. BGH GRUR2009, 685 – ahd.de, juris-Tz. 20). In der konkret angegriffenen Verletzungsform – der Verwendung des Begriffs „ALLNET FLAT“ im Rahmen der im Tenor des wiedergegebenen Urteils wiedergegebenen Werbung - sieht der Verkehr jedoch einen rein beschreibenden Hinweis, dem keinerlei Herkunftsfunktion beigemessen wird.

Die Verletzungsform ist dadurch gekennzeichnet, dass die mit dem Unternehmenskennzeichen der Klägerin übereinstimmende Bezeichnung „ALLNET“ um den Begriff „FLAT“ ergänzt wird, den – wie das auch das Landgericht zutreffend angenommen hat – der Verkehr als Abkürzung des Begriffs „Flatrate“ erkennt. Zudem heißt es unterhalb der blickfangartig Hervorhebung von „ALLNET FLAT“ auf der ersten Seite der Werbung „Hier findest Du alle Details zu Deinem Tarif“. Damit wird deutlich, dass es sich bei „ALLNET FLAT“ um die Bezeichnung für einen bestimmten von der Beklagten angebotenen Telefontarif handeln soll. In der Funktion als Bezeichnung für einen Telefontarif wird „ALLNETFLAT“ vom angesprochenen Verkehr aber allein dahin verstanden, dass der so bezeichnete Tarif eine Flatrate in alle Netze beinhaltet. Auch aus der Tatsache, dass die englischen Begriffe in diesem Sinnzusammenhang grammatisch nicht korrekt verwendet werden, ergibt sich kein kennzeichnender Überschuss, da der Verkehr sich an diese Art der Begriffsbildung inzwischen gewöhnt hat. Ein kennzeichenmäßiger Gebrauch der angegriffenen Verletzungsform kann schließlich nicht aus der großen Bekanntheit des Klagezeichens hergeleitet werden (vgl. allgemein hierzu Ingerl/Rohnke, Markengesetz, 3. Aufl., Rdz. 33 zu § 15 sowie Rdz.151 zu § 14 m.w.N.); denn dass das Unternehmenskennzeichen der Klägerin innerhalb der Verbraucher, an die sich Beklagte mit ihrer Werbung richtet, einen erhöhten Bekanntheitsgrad verfügt, ist weder dargetan noch sonst ersichtlich.

Die getroffenen Feststellungen zum rein beschreibenden Verständnis der angegriffenen Bezeichnung kann der erkennende Senat, deren Mitglieder zum angesprochenen Verkehrskreis gehören,aus eigener Sachkunde treffen. Sie werden im Übrigen durch die von der Beklagten vorgelegten zahlreichen Beispiele dafür bestätigt,dass auch in der Werbung von Mitbewerbern sowie in sonstigen Publikationen wie etwa dem Heft der Stiftung Warentest oder in Vergleichsportalen die Begriff „Allnet Flat“ oder „Allnet Flatrate“ – teilweise in abweichender Schreibweise – in dem dargestellten rein beschreibenden Sinn verwendet werden (Anlagen B 1- 26, Bl. 174 ff. d.A., B 28-30, Bl.292 ff. d.A., B 31-34, Bl. 409 ff. d.A.)."


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KG Berlin: Zur Belehrung über das Nichtbestehen eines Widerrufsrechts bei Waren, die nach Kundenspezifikationen angefertigt werden

KG Berlin
Urteil vom 27.06.2014
5 U 162/12


Das KG Berlin hat sich in dieser Entscheidung mit Belehrung über das Nichtbestehen eines Widerrufsrechts bei Waren, die die nach Kundenspezifikation angefertigt werden, befasst. Das KG Berlin hat entschieden, dass ein Shopbetreiber seinen Kunden nicht über alle Einzelheiten informieren muss, die zu einem Ausschluss des Widerrufsrechts im konkreten Fall führen.

"Über das Informationsgebot aus Art. 246 § 1 Abs. 1 Nr. 10 EGBGB, § 312 d Abs. 4 BGB a.F. hinausgehend muss der Unternehmer bei einem Streit mit Kunden diese vorprozessual nicht rechtlich oder sachverständig aufklären oder beraten. Eine dahingehende gesetzliche Verpflichtung bestand zum Tatzeitpunkt 2011 nicht. Ausnahmen können vertragsrechtlich nur in Betracht kommen, wenn sich der Kunde im jeweiligen Einzelfall in einem entschuldbaren, vom Unternehmer erkannten und von ihm leicht ausräumbaren Tatsachenirrtum befindet. Derartiges macht der Kläger hier nicht geltend.

Ist der Kunde über das Bestehen oder Nichtbestehen eines Widerrufsrechts durch Angabe der gesetzlichen Voraussetzungen des § 312 d Abs. 4 BGB a.F. hinreichend informiert, ist es grundsätzlich allein seine Sache, sich vorprozessual bei einem Bestreiten des Widerrufsrechts durch den Unternehmer weitergehend über die Rechtslage in seinem konkreten Einzelfall zu informieren. Er weiß um die einzelnen Teile, die nach seinen Wünschen umgebaut wurden. Er kann gegebenenfalls vorprozessual sachverständigen Rat einholen, um die Höhe der Rückbaukosten und die Frage der Zumutbarkeit technisch und juristisch zutreffend einzuschätzen. Verweigert der Unternehmer vorprozessual hierzu vorab eine nähere Stellungnahme, verliert der Unternehmer damit keine Rechte. Insoweit sind gesetzliche oder sonstige Informationsobliegenheiten oder gar Informationsverpflichtungen nicht zu erkennen. Muss der Unternehmer im Vorfeld der Kaufentscheidung des Verbrauchers nur auf die gesetzlichen Ausschlussgründe eines Widerrufsrechts hinweisen, ohne diese Ausschlussgründe noch nicht einmal hinsichtlich des jeweiligen Kaufgegenstandes konkretisieren zu müssen, bestehen auch nach Vertragsabschluss und nach einem vom Verbraucher erklärten Widerruf abstrakt-generell vorprozessual keine weitergehenden Informationspflichten des Unternehmers gegenüber dem Verbraucher."



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BGH: Mehrere Inhaber einer Marke bilden eine Bruchteilsgemeinschaft und sind notwendige Streitgenossen in einem Widerspruchsverfahren - VIVA FRISEURE / VIVA

BGH
Beschluss vom 13.03.2014
I ZB 27/13
VIVA FRISEURE/VIVA
MarkenG § 83 Abs. 3 Nr. 4; BGB §§ 741 ff.; ZPO § 62 Abs. 1 Fall 2

Leitsätze des BGH
:

a) Die auf § 83 Abs. 3 Nr. 4 MarkenG gestützte zulassungsfreie Rechtsbeschwerde ist grundsätzlich nur statthaft, wenn der Rechtsbeschwerdeführer geltend macht, selbst im Verfahren nicht nach Vorschrift des Gesetzes vertreten gewesen zu sein.

b) Mehrere Inhaber einer Marke bilden eine Bruchteilsgemeinschaft, wenn sie ihre Rechtsbeziehungen nicht abweichend geregelt haben.

c) Steht eine Marke mehreren Personen in Bruchteilsgemeinschaft zu, sind sie notwendige Streitgenossen in dem gegen diese Marke gerichteten Widerspruchsverfahren vor dem Deutschen Patent- und Markenamt und im Beschwerdeverfahren vor dem Bundespatentgericht.

BGH, Beschluss vom 13. März 2014 - I ZB 27/13 - Bundespatentgericht

Den Volltext der Entscheidung finden Sie hier:





LG München: Anteilige Anrechnung von Gutscheinen bei Sammelbestellungen durch Amazon zum Nachteil des Kunden unzulässig

LG München
Urteil vom 14.08.2014
17 HK O 3598/14


Das LG München hat entschieden, dass die anteilige Anrechnung von Gutscheinen bei Sammelbestellungen durch Amazon zum Nachteil des Kunden unzulässig ist.

Die Pressemitteilung der Verbraucherzentrale Baden-Württemberg:

"Amazon: Gericht untersagt Tricks mit Gutscheinen
Der Internetversandhändler Amazon EU S.a.r.l. verrechnete Kundengutscheine zum Nachteil der Kunden nicht immer korrekt. Die Verbraucherzentrale Baden-Württemberg ist erfolgreich gegen die Praxis des Anbieters vorgegangen, Gutscheine ohne entsprechenden Hinweis in den Gutscheinbedingungen auf einzelne Artikel einer Sammelbestellung anteilig anzurechnen.
Amazon rechnete Gutscheine, die beispielsweise als Aktionsgutscheine oder aus Kulanz an Kunden verteilt wurden, bei Sammelbestellung anteilig auf die Einzelkaufpreise an. Hatte ein Kunde beispielsweise von seinem Widerrufsrecht Gebrauch gemacht oder einen Artikel wegen eines Mangels zurückgegeben, wurde er durch diese anteilige Verrechnung benachteiligt: Im zugrunde liegenden Fall erstattete Amazon nämlich nicht den gesamten Warenwert, sondern zog den Wert des Gutscheins anteilig, obwohl der Mindestbestellwert weiterhin eingehalten wurde, von der Rückerstattung ab. Die Bedingungen zur Verrechnung der Gutscheine im Nachhinein einseitig zum Nachteil der Kunden zu verändern ist rechtswidrig, da Verbraucher durch ein solches Vorgehen getäuscht werden.

Da Amazon zur Abgabe einer strafbewehrten Unterlassungserklärung nicht bereit war, landete der Fall vor Gericht. Das Landgericht München teilte am 14.08.2014 in seinem Urteil (Az: 17 HK O 3598/14; noch nicht rechtskräftig) mit, dass das Vorgehen von Amazon rechtswidrig ist. Durch das Urteil wird Amazon gezwungen, die Bedingungen, unter denen Gutscheine eingelöst werden können, künftig unmissverständlich anzugeben.

Immer wieder versuchen Unternehmen, sich durch irreführende Geschäftspraktiken einen Vorteil zu verschaffen und Verbraucher zu benachteiligen. Wer derartige Verhaltensweisen eines Unternehmens feststellt, sollte sich an die Verbraucherzentrale wenden. Mit mehr als 300 Abmahnungen ist die Verbraucherzentrale Baden-Württemberg allein im letzten Jahr gegen verschiedene Anbieter vorgegangen, die rechtswidrige AGB verwendeten oder mit Verstößen gegen das Gesetz gegen unlauteren Wettbewerb versuchten, Verbraucher zu benachteiligen."






OLG Stuttgart: Verschiedene Widerrufsbelehrungen in einem Formular für verschiedene Vertragstypen zulässig, sofern die Zuordnung eindeutig ist

OLG Stuttgart
Urteil vom 24.04.2014
2 U 98/13


Das OLG Stuttagrt hat entschieden, dass eine Widerrufsbelehrung in Form eines Formulars, dass verschiedene Widerrufsbelehrungen für verschiedene Vertragstypen enthält, rechtliche nicht zu beanstanden ist, sofern "die einzelnen Belehrungen klar und deutlich voneinander getrennt sind und für den Verbraucher leicht zu erkennen ist, welche Erklärung sich auf den von ihm abgeschlossenen Vertrag bezieht".

Aber Vorsicht: Es ist davon auszugehen, dass diese Ansicht von anderen Gerichten nicht geteilt wird.

Den Volltext der Entscheidung finden Sie hier: