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LG Frankfurt: Unternehmen haftet Wettbewerbsverstöße des von ihm beauftragten Leadlieferanten zur Kundengewinnung

LG Frankfurt
Urteil vom 19.03.2019
3-06 O 5/18


Das LG Frankfurt hat entschieden, dass ein Unternehmen (hier ein Versicherungsmakler) für Wettbewerbsverstöße des von ihm beauftragten Leadlieferanten zur Kundengewinnung haftet. Das Unternehmen hat sicherzustellen, dass Kunden in wettbewerbsrechtich zulässiger Weise angeworben werden. Geklagt hatte die Wettbewerbszentrale.

LG Frankfurt: Nicht jede Produktempfehlung auf Instagram ist automatisch kennzeichnungspflichtige Werbung nach § 5a Abs. 6 und geschäftliches Handeln nach § 2 Abs. 2 Nr. 1 UWG

LG Frankfurt
Beschluss vom 02.04.2019
2-06 O 105/19


Das LG Frankfurt hat entschieden, dass nicht jede Produktempfehlung auf Instagram automatisch als kennzeichnungspflichtige Werbung und geschäftliches Handeln nach § 2 Abs. 2 Nr. 1 UWG einzuordnen ist. Vielmehr müssen weitere objektive Umstände hinzutreten, die mit rein privatem Handeln nicht zu erklären sind.

Aus den Entscheidungsgründen:

Der Antrag auf Erlass einer einstweiligen Verfügung war zurückzuweisen. Der Antragsteller hat einen Verfügungsanspruch gemäß §§ 3, 5a Abs. 6, 8, 12 ff UWG nicht dargetan.

Eine geschäftliche Handlung, die die Pflicht zur Kennzeichnung als Werbung bzw. Anzeige auslösen würde, ist nicht erkennbar. Geschäftliche Handlung bedeutet nach der Legaldefinition des § 2 Abs. 2 Nr. 1 UWG jedes Verhalten einer Person zu Gunsten des eigenen oder eines fremden Unternehmens vor, bei oder nach einem Geschäftsabschluss, das mit der Förderung des Absatzes oder des Bezugs von Waren oder Dienstleistungen oder mit dem Abschluss oder der Durchführung eines Vertrags über Waren oder Dienstleistungen objektiv zusammenhängt. Dies Voraussetzung der Absatzförderung fremder Produkte erfüllt jede Empfehlung eines Produktes, etwa auch durch Setzen von Links. Ferner kann das Interesse an fremden Produkten durch den Antragsgegner geweckt werden, wenn diese im Zusammenhang mit seiner Person auf seinem Instagram-Account
präsentiert werden.

Zusätzlich hat aber eine Abgrenzung zwischen reinem privatem Handeln und einer privaten grundrechtlich geschützten Meinungsäußerung von einem auf Erwerbszwecke gerichteten geschäftlichen bzw. kommerziellen Handeln zu erfolgen. Eine geschäftliche Handlung ist daher entgegen der Auffassung des LG Hagen (GRUR-RR 2017, 510) nicht allein in der bloßen Verlinkung zu Webseiten dritter Markeninhaber bzw. Unternehmen zu sehen; hier in dem Setzen einzelner "tags" auf Instagram.

Hinzutreten müssen vielmehr weitere objektive Umstände, die mit einem rein privaten Handeln nicht mehr erklärbar sind und deshalb auf ein geschäftliches Handeln des Antragsgegners selbst schließen lassen.

Dazu trägt der Antragsteller nur vor, dass der Antragsgegner mehr als 5.000 Follower habe. Das mag ihn zwar für die Unternehmenswerbung interessant machen, belegt aber in keiner Weise, dass eine Zusammenarbeit bereits etabliert ist und der Antragsgegner keine rein privaten Empfehlungen ausspricht Die Impressumsangabe in Anlage A16 steht in keinerlei erkennbarem Zusammenhang mit dem angegriffenen Instagram-Auftritt. Dass der Instagram-Auftritt selbst in einer Weise gestaltet wäre, die mit einem rein privaten Handeln nicht mehr erklärbar sei. trägt der Antragsteller weder vor noch ist dies den Ausdrucken in Anlage A3 zu entnehmen

Auf Vorstehendes hatte die Kammer den Antragsteller ausweislich der Verfügung vom 22 03.2019 hingewiesen und ihm Gelegenheit zur Stellungnahme gegeben Mit Schriftsatz vom 28 03.2019 hat der Antragsteller zwar auf diesen Hinweis erwidert, in diesem Schriftsatz aber ebenfalls keine weiteren objektiven Umstande dargetan, die mit einem rein privaten Handeln des Antragsgegners nicht mehr erklärbar wären Entgegen der Ansicht des Antragstellers ist nicht jedes Setzen eines .tags" ein .planmäßiges Hinführen’ Dritter in Form einer geschäftlichen Handlung Vor dem Hintergrund, dass auch von Berufswegen tätig werdenden Personen (Anlage A 17) das grundgesetzlich geschützte Recht auf Meinungsfreiheit zusteht, kann von diesen nicht verlangt werden, jeden Post als .Werbung" oder Anzeige“ zu markieren, auch wenn der Post einer rein privaten Empfehlung entspringt.


LG Frankfurt: Mündliche Anhörung im einstweiligen Verfügungsverfahren wenn Unterlassungsansprüche in Abmahnung und Antragsschrift nicht deckungsgleich sind

LG Frankfurt am Main
Beschluss vom 03.04.2019
2-03 O 508/18


Das LG Frankfurt hat entschieden, dass eine mündliche Anhörung im einstweiligen Verfügungsverfahren erforderlich ist, wenn die Unterlassungsansprüche in Abmahnung und Antragsschrift nicht deckungsgleich sind

Aus den Entscheidungsgründen:

Die Antragsgegnerin war gemäß ihrem Anerkenntnis zur Unterlassung der streitgegenständlichen Werbeaussage zu verurteilen. Auch in einstweiligen Verfügungsverfahren kann in solchen Fällen im Wege des Anerkenntnisurteils im Sinne des § 307 ZPO ohne mündliche Verhandlung entschieden werden (vgl. LG Frankfurt am Main, Urt. v. 06.02.2019, Az.: 2-03 O 414/18, BeckRS 2019, 1086 m. Anm. Löffel, GRUR-Prax 2019, 124; Mantz, NJW 2019, 953, 958; Zöller/Feskorn, ZPO, 32. Aufl. 2018, § 307 Rn. 2).

Die Kosten des Eilverfahrens hat nach § 93 ZPO die Antragstellerin zu tragen. Nach dieser Vorschrift, die auch im einstweiligen Verfügungsverfahren Anwendung findet (Thomas/Putzo/Hüßtege, ZPO, 40. Aufl. 2019, § 93 Rn. 2; BeckOK-ZPO, Vorwerk/Wolf/Jaspersen, 31. Ed. 2018, § 93 Rn. 8 m.w.N.), fallen die Prozesskosten dem Antragsteller zur Last, wenn der Antragsgegner durch sein Verhalten zur Beantragung der einstweiligen Verfügung keine Veranlassung gegeben hat und den Verfügungsanspruch sofort anerkennt.

Die Antragsgegnerin hat durch ihr Verhalten keine Veranlassung zur Beantragung der einstweiligen Verfügung gegeben. Eine solche Veranlassung liegt vor, wenn der Antragsteller aufgrund des vorprozessualen Verhaltens des Antragsgegners vernünftigerweise davon ausgehen durfte, erst durch die Einleitung eines gerichtlichen Verfahrens zu seinem Recht zu kommen (ständige Rechtsprechung, siehe nur BGH, NJW 1979, 2040, 2041 [BGH 27.06.1979 - VIII ZR 233/78]; NJW-RR 2005, 1005, 1006 [BGH 08.03.2005 - VIII ZB 3/04]; NJW 2016, 572, 574 [BGH 22.10.2015 - V ZB 93/13]). In wettbewerbsrechtlichen Eilverfahren setzt das in der Regel voraus, dass der Antragsteller den Antragsgegner zuvor außergerichtlich abgemahnt hat (KG, NJW 1993, 3336; OLG Frankfurt a.M., Beschl. v. 14.02.2018 - 6 W 6/18, BeckRS 2018, 9083 m.w.N.).

An einer solchen Abmahnung fehlt es vorliegend. Um die Kostenfolge des § 93 ZPO auszuschließen, muss die außergerichtliche Abmahnung die Verletzungshandlung hinreichend deutlich machen, mithin sowohl die tatsächlichen Grundlagen des wettbewerbsrechtlichen Vorwurfs genau angeben, als auch den aus der Sicht des Abmahnenden darin liegenden Wettbewerbsverstoß so klar und eindeutig bezeichnen, dass der Abgemahnte diesen prüfen und daraus entsprechende Schlussfolgerungen für sein Handeln ziehen kann (OLG Koblenz, GRUR 1981, 671, 674; OLG Köln, WRP 1988, 56; OLG Stuttgart, WRP 1996, 1229, 1230 [OLG Stuttgart 12.07.1996 - 2 W 39/96]; BeckOK ZPO, Vorwerk/Wolf/Jaspersen, 31. Ed., § 93 Rn. 57). Der Vorwurf, auf den sich die Abmahnung bezieht, muss dabei mit dem späteren Antrag auf Erlass der einstweiligen Verfügung im Kern übereinstimmen (OLG Stuttgart, WRP 1996, 1229, 1230 f. [OLG Stuttgart 12.07.1996 - 2 W 39/96]; LG Freiburg, Urt. v. 04.01.2013, Az.: 12 O 127/12, BeckRS 2013, 570; Bornkamm in: Köhler/Bornkamm/Feddersen, UWG, 37. Aufl. 2019 § 12 Rn. 1.15; Teplitzky/Bacher, Wettbewerbsrechtliche Ansprüche und Verfahren, 11. Aufl. 2016, Kap. 41 Rn. 15).

Die Abmahnung der Antragstellerin vom 28.11.2018 gemäß Anlage Ast 6 (Bl. 51 ff. d.A.) erfüllt die beschriebenen Anforderungen nicht. Sie stimmt nicht im Kern mit dem Antrag auf Erlass einer einstweiligen Verfügung vom 18.12.2018 überein.

Mit ihrem Antrag auf Erlass einer einstweiligen Verfügung will die Antragstellerin erreichen, dass die Antragsgegnerin den "..."-Rasierapparat nicht mehr als leistungsstärksten elektrischen Rasierer auf dem Markt bewirbt. Die streitgegenständliche Grafik bzw. das Balkendiagramm stellt nach dem Wortlaut ihres Antrags ("insbesondere[,] wenn dies geschieht, wie nachfolgend abgebildet") dabei nur eine mögliche Form dar, in der diese Aussage nicht mehr getroffen werden soll.

Die Abmahnung der Antragstellerin richtete sich dagegen lediglich gegen die Werbeaussage, der "..."-Rasierapparat sei führend bei der Effizienz der elektrischen Rasur. Dies folgt aus dem Gesamteindruck des Abmahnschreibens und der von der Antragstellerin vorformulierten Unterlassungserklärung. Dafür spricht bereits der Betreff des Schreibens, nach dem die Abmahnung sich gegen die "Unlautere Bewerbung des ... "Die effizienteste Rasur der Welt" richtet. Der Eindruck wird durch die tatsächlichen Ausführungen der Antragstellerin verstärkt: So reiht sich die Abbildung der streitgegenständlichen Grafik im Schreiben in eine Vielzahl von Abbildungen der Werbung der Antragsgegnerin ein, welche die Aussage treffen, dass ihr Rasierapparat die effizienteste Rasur ermöglicht. Auch die von der Antragstellerin referenzierte Vergleichsstudie, die zur Widerlegung dieser Aussage herangezogen wird, bezieht sich allein auf die Effizienz der Rasur. Des Weiteren rekurriert die Antragstellerin bei ihrer rechtlichen Bewertung ebenfalls nur auf die Behauptung der Marktführerschaft bei der Effizienz der Rasur. Insbesondere bestehen drei der vier Werbungen, die sich in der von der Antragstellerin vorformulierten Unterlassungserklärung finden, lediglich aus der Aussage, der Rasierapparat der Antragsgegnerin sei der effizienteste Apparat der Welt. Die vierte, die streitgegenständliche Grafik, kann daher nur als weitere mögliche Ausdrucksform dieser Aussage verstanden werden.

Die Effizienz der Rasur ist, wie aus der streitgegenständlichen Grafik ersichtlich wird, jedoch nur einer von drei Aspekten, aus denen die Antragsgegnerin ihre Leistungsstärke herleitete. Eine Abmahnung mit Blick auf die übrigen beiden Aspekte, auf denen diese Stärke beruhen sollte - die Entfernung der restlichen Haare und die Rasiergeschwindigkeit -, fehlt ebenso wie eine Abmahnung mit Blick auf den Überbegriff der Leistungsstärke. Vor dem Hintergrund der von der Antragsgegnerin in ihrem Schreiben vom 07.12.2018 zitierten Entscheidung der erkennenden Kammer, mit der ein Verbot der Bewerbung des "..."-Rasierers als effizientester Rasierapparat abgelehnt worden war (LG Frankfurt am Main, Beschl. v. 27.10.2016, Az. 2-03 O 345/16 i.V.m. der insoweit bestätigenden Beschwerdeentscheidung des OLG Frankfurt am Main, Beschl. v. 02.02.2017, Az.: 6 W 112/16) und in Anbetracht des nunmehr erfolgten Anerkenntnisses liegt nahe, dass durch eine alle Aspekte der Leistungsstärke erfassende Abmahnung eine außergerichtliche Beilegung des Streits ermöglicht worden wäre.

Eine Abmahnung im Hinblick auf die von der Abmahnung der Antragstellerin am 28.11.2018 nicht erfassten Aspekte war auch nicht ausnahmsweise entbehrlich.

Die Antragsgegnerin hat den Verfügungsanspruch des Weiteren sofort anerkannt. Sofortig ist ein Anerkenntnis, wenn es bei der ersten sich bietenden Möglichkeit ohne Vorbehalt gegenüber Gericht und Prozessgegner erklärt wurde (OLG Düsseldorf, MDR 1991, 257; OLG Brandenburg, Beschl. v. 23.07.2001, Az. 9 WF 96/01, BeckRS 2001, 30195288; Wieczorek/Schütze/Smid/Hartmann, ZPO, 4. Aufl. 2014, § 93 Rn. 9). Dies geschah hier durch die Erklärung des Anerkenntnisses im Schriftsatz der Antragsgegnerin vom 11.01.2019.

Etwas anderes ergibt sich auch nicht aus der Schutzschrift oder dem anwaltlichen Schreiben der Antragsgegnerin vom 07.12.2018. Zwar ist ein Anerkenntnis nicht mehr sofortig, wenn der Anerkennende vor der Abgabe seinen Willen zur Verteidigung deutlich gemacht hat (BeckOK ZPO, Vorwerk/Wolf/Jaspersen, 31. Ed., § 93 Rn. 100). Der Verteidigungswillen der Antragsgegnerin, so man ihn der Schutzschrift und dem Schreiben denn entnehmen will, bezog sich jedoch allenfalls auf die mit der Abmahnung vom 28.11.2018 begehrte Unterlassung der Werbung mit der Effizienz der Rasur. Auf einen diesbezüglichen Verteidigungswillen kommt es hier aber nicht an, da der Antrag auf Erlass einer einstweiligen Verfügung vom 18.12.2018 auf ein Unterlassen der Werbung mit der Leistungsstärke allgemein gerichtet war. Dagegen wollte sich die Antragsgegnerin, wie ihr Anerkenntnis in dem ersten nach Kenntnis vom tatsächlich gestellten Antrag eingereichten Schriftsatz zeigt, nicht verteidigen.


Den Volltext der Entscheidung finden Sie hier:


LG Frankfurt: Auskunftsanspruch gegen Instagram bei Beleidigung über Fakeaccount - Anspruch nach § 14 Abs. 3 TMG umfasst Nutzungsdaten wie E-Mail-Adresse, IP-Adressen und Nutzungszeiten

LG Frankfurt am Main
Beschluss vom
18.02.2019
2-03 O 174/18


Das LG Frankfurt hat entschieden, dass ein Auskunftsanspruch gegen Instagram bei Beleidigung über ein Fakeaccount besteht. Der Anspruch nach § 14 Abs. 3 TMG umfasst auch Nutzungsdaten wie E-Mail-Adresse, IP-Adresse und Nutzungszeiten.

Aus den Entscheidungsgründen:

"Die Antragstellerin begehrt die Gestattung einer Auskunft über Daten eines Nutzers der Beteiligten.

Die Beteiligte betreibt die Webseite www.instagram.com.

Die Antragstellerin trägt vor, dass ihr Mädchenname "H" sei. Eine ihr unbekannte Person habe bei der Beteiligten ein Profil unter ihrem Vornamen und ihrem Mädchennamen und unter Verwendung eines Bildes von ihr angemeldet (Anlage AST 1, Bl. 11 d.A.). Das Profilfoto enthalte eine Fotomontage, das sie zeige. Es würden Fotos veröffentlicht, die sie zeigen sollen.

Unter dem Profil wurden ferner die Äußerungen gemäß Anlage AST3 (Bl. 18 f. d.A.) veröffentlicht, darunter die Äußerung:

"Ich bin eine schlampe, ich bin fett und habe eine große Nase, ich bin hässlich! Alle ficken mich wenn Du eine gute sex willst, dann bitte kontaktiere mich"

Die Antragstellerin erstattete am 01.04.2018 Strafanzeige bei der Polizeidirektion Limburg-Weilburg.

Im Rahmen des Strafverfahrens erteilte die Beteiligte Auskunft gemäß Anlage AST 4 (Bl. 39 ff. d.A.). Darin sind zu dem streitgegenständlichen Profil eine E-Mail-Adresse, ein Name, die IP-Adresse, von der aus das Profil registriert wurde, und weitere IP-Adressen aufgeführt.

Die Staatsanwaltschaft Limburg stellte das Verfahren ausweislich des Schreibens gemäß Anlage AST 7 (Bl. 84 d.A.) ein. Die mitgeteilten IP-Adressen hätten in Vechta lokalisiert werden können, der Provider der IP-Adressen habe mitgeteilt, dass es sich um dynamische IP-Adressen handele und diese nicht gespeichert würden. Die mitgeteilte E-Mail-Adresse sei unter nicht verifizierten Personalien aus Kroatien angelegt worden, eine Überprüfung sei negativ verlaufen. Es sei davon auszugehen, dass die ermittelten Namen falsch seien. Weitere Ermittlungsansätze seien nicht vorhanden.

Die Antragstellerin ist der Auffassung, dass ihr ein Gestattungsanspruch aus § 14 Abs. 3 TMG zustehe. Dessen Anwendungsbereich sei eröffnet, da die unter dem Profil veröffentlichten Inhalte die Tatbestände der §§ 185, 186, 187, 201a StGB und 33 KUG erfüllen würden. Insbesondere die streitgegenständliche Wortäußerung stelle eine Beleidigung dar. Das Hochladen der verletzenden Bilder sei nach § 186 StGB als üble Nachrede strafbar.

Der Auskunftsanspruch gegen die Beteiligte ergebe sich zusätzlich aus den §§ 242 BGB, 24 BDSG.

Es sei unklar, ob die von der Beteiligten im Strafverfahren gegebenen Auskünfte vollständig seien. Es sei davon auszugehen, dass der Beteiligten eine Vielzahl an Daten zu dem Account vorliegen würden, die eine Übermittlung ermöglichen könnten. Es verwundere, weshalb die Beteiligte nicht mitteilen wolle, ob sie der Staatsanwaltschaft Limburg alle ihr vorliegenden Daten zu dem streitgegenständlichen Account übermittelt habe. Die Antragstellerin könne nicht wissen, welche Daten noch von der Beteiligten vorgehalten werden.

Die Antragstellerin beantragt,

der Beteiligten zu gestatten, der Antragstellerin Auskunft zu erteilen über die Bestandsdaten des auf der Plattform www.instagram.com registrierten Nutzers unter dem Nutzernamen "s" (https://www.instagram.com/s) durch Angabe der folgenden, bei der Beteiligten gespeicherten Daten:

IP-Adressen, die von dem Nutzer für das Hochladen und Versenden des Videos und der Bilddatei sowie das Versenden der Nachrichten verwendet wurden, nebst genauem Zeitpunkt des Hochladens unter Angabe des Datums und der Uhrzeit inklusive Minuten, Sekunden und Zeitzone (Uploadzeitpunkt),

Namen des Nutzers,

E-Mail-Adresse des Nutzers,

IP-Adressen, die von dem Nutzer zuletzt für einen Zugriff auf sein Nutzerkonto unter dem Nutzernamen "s" verwendet wurden, nebst genauem Zeitpunkt des Zugriffs unter Angabe des Datums und der Uhrzeit inklusive Minuten, Sekunden und Zeitzone (Zugriffszeitpunkt).

Die Beteiligte begehrt die Zurückweisung des Antrages.

Die Beteiligte trägt vor, dass die Antragstellerin keine hinreichenden Tatsachen vorgetragen habe, die es der Beteiligten ermöglichen würden, den verfahrensgegenständlichen Account mit hinreichender Sicherheit zu lokalisieren. Außerdem mache die Antragstellerin die Verletzung von Rechten gelten, die nicht in den Anwendungsbereich von § 14 Abs. 3 TMG fallen würden, namentlich Verletzungen des allgemeinen Persönlichkeitsrechts und des Rechts am eigenen Bild. Die Antragstellerin könne die Herausgabe von IP-Adressen nicht verlangen, da nach dem Wortlaut von § 14 Abs. 3 TMG nur diejenigen Daten angefragt werden dürften, die zur Durchsetzung von Zivilklagen erforderlich sein. Hierunter würden nur die Angaben gemäß §§ 253 Abs. 2 Nr. 1 und 130 Nr. 1 ZPO fallen, also die Bezeichnung der Partei und der Wohnort des Beklagten.

Die Anlagen AST 1, 2 und 3 seien kaum leserlich. Darüber hinaus habe die Antragstellerin nicht zu ihren persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnissen vorgetragen.

Die Antragstellerin habe diejenigen Auskünfte erhalten, die sie im vorliegenden Verfahren begehre. Der Antrag sei dementsprechend erledigt. Die Angabe von IP-Adressen sei auch nicht erforderlich, da der Access Provider mitgeteilt habe, dass er die Daten nicht speichere.

Wegen der weiteren Einzelheiten wird ergänzend auf die zwischen den Parteien gewechselten Schriftsätze nebst Anlagen sowie den sonstigen Akteninhalt Bezug genommen.

II.

Der Antrag der Antragstellerin, der darauf gerichtet ist, es der Beteiligten gemäß § 14 Abs. 3 TMG zu gestatten, Auskunft über Bestands- und Verkehrsdaten zu erteilen, ist begründet.

Der Anwendungsbereich des § 14 Abs. 3 TMG, der weiterhin gilt (vgl. OLG Frankfurt a.M., Beschl. v. 06.09.2018 - 16 W 27/18, BeckRS 2018, 23780), ist eröffnet. Die Regelung lautet in ihrer Neufassung:

"(3) Der Diensteanbieter darf darüber hinaus im Einzelfall Auskunft über bei ihm vorhandene Bestandsdaten erteilen, soweit dies zur Durchsetzung zivilrechtlicher Ansprüche wegen der Verletzung absolut geschützter Rechte aufgrund rechtswidriger Inhalte, die von § 1 Absatz 3 des Netzwerkdurchsetzungsgesetzes erfasst werden, erforderlich ist."

§ 1 Abs. 3 des dort in Bezug genommenen NetzDG lautet:

"Rechtswidrige Inhalte sind Inhalte im Sinne des Absatzes 1, die den Tatbestand der §§ 86, 86a, 89a, 91, 100a, 111, 126, 129 bis 129b, 130, 131, 140, 166, 184b in Verbindung mit 184d, 185 bis 187, 201a, 241 oder 269 des Strafgesetzbuchs erfüllen und nicht gerechtfertigt sind."

Diese Voraussetzungen sind hier gegeben.

Die Beteiligte ist als Betreiberin des sozialen Netzwerks "Instagram" passivlegitimiert.

Die Kammer sieht es als hinreichend glaubhaft gemacht an, dass der Mädchenname der Antragstellerin "H" lautet und das streitgegenständliche Profil deshalb unter ihrem Namen registriert wurde. Hierbei stützt sich die Kammer einerseits auf die von der Antragstellerin vorgelegten Unterlagen der Staatsanwaltschaft Limburg und andererseits auf den im Rahmen des Prozesskostenhilfeverfahrens vorgelegten Mietvertrag, der ebenfalls auf eine Person mit diesem Nachnamen lautet.

Die hier streitgegenständlichen Inhalte unterfallen auch den Strafnormen des § 1 Abs. 3 NetzDG, insbesondere sind sie beleidigender Natur, § 185 StGB. Wenn die Beteiligte sich auf den Standpunkt stellt, dass die Antragstellerin auch solche Normen geltend mache, die nicht unter § 1 Abs. 3 NetzDG fallen, ist nicht ersichtlich, inwiefern das am Ergebnis etwas ändern soll.

Die von der Antragstellerin vorgelegten Anlagen sind auch hinreichend leserlich bzw. erkennbar. Dass die Beteiligte den Account nicht identifizieren könne und die Antragstellerin angeblich keine URL genannt habe, ist für die Kammer angesichts des Antrags und der Anlage ASt4 nicht nachvollziehbar. Hierauf hat die Kammer mit Hinweis vom 26.11.2018 hingewiesen.

Die Antragstellerin kann ferner Gestattung im Hinblick auf die Erteilung der Auskunft von IP-Adressen verlangen. Denn entgegen der Auffassung der Beteiligten sind diese Daten als Nutzungsdaten aufgrund der Verweisung in § 15 Abs. 5 S. 4 TMG ebenfalls erfasst (vgl. Spindler/Schmitz, TMG, 2. Aufl. 2018, § 14 Rn. 55), der Verweis der Beteiligten auf die Kommentierung zu § 14 Abs. 1 TMG geht daher fehl. Der Gesetzgeber hat - wie der Verweis zeigt - gerade keine Beschränkung auf die Daten gemäß §§ 253, 130 ZPO, also Name und Anschrift, beabsichtigt bzw. geregelt.

Das Verfahren ist entgegen der Auffassung der Beteiligten auch nicht erledigt. Dies gilt auch mit Blick auf die von der Antragstellerin vorgelegte Anlage ASt4, die die Auskunft der Beteiligten gegenüber der Staatsanwaltschaft inklusive eines Namens und einer E-Mail-Adresse beinhaltet.

Die Antragstellerin hat wiederholt darauf hingewiesen, dass unklar sei, ob die Beteiligte im Strafverfahren vollständig Auskunft erteilt hat. Auch die Kammer hat unter dem 26.11.2018 (Bl. 86 d.A.) darauf hingewiesen, dass die Beteiligte sich insofern bisher nicht erklärt habe. Die Angabe im Schriftsatz vom 02.11.2018, Rn. 7, ist insoweit zumindest missverständlich. Damit bleibt letztlich unklar, über welche Daten die Beteiligte (eventuell über die gemäß Anlage ASt4 hinausgehend) verfügt. Darüber hinaus stammen die IP-Adressen gemäß Anlage ASt4 aus dem Zeitraum bis April 2018, so dass nicht auszuschließen ist, dass zwischenzeitig weitere Daten in Form von IP-Adressen angefallen sind. Diese IP-Adressen können ggf. auch einem Anschluss zugeordnet werden, wenn der Zugriff z.B. über einen anderen Access Provider erfolgte, der IP-Adressen speichert.

Wenn aber unklar ist, ob die Beteiligte alle ihr zur Verfügung stehenden und von §§ 14, 15 TMG erfassten Daten zu dem streitgegenständlichen Profil herausgegeben hat, ist von einer Erledigung nicht auszugehen. Denn wesentlich für die Erfüllung eines Auskunftsanspruchs ist die - gegebenenfalls konkludente - Erklärung, dass weitere als alle von den bisher erteilten Einzelauskünften erfassten Informationen nicht vorliegen (vgl. BGH NJW 2014, 3647 [BGH 22.10.2014 - XII ZB 385/13] Rn. 18). Diesen Grundsatz wendet die Kammer vorliegend auch auf die Gestattung der Erteilung einer Auskunft nach § 14 Abs. 3 TMG an. Die Beteiligte hat durch ihr Verhalten gerade weder ausdrücklich noch konkludent zu erkennen gegeben, ob sie die begehrte Auskunft vollständig erfüllt hat oder nicht.

Soweit die Antragstellerin darauf verweist, dass der geltend gemachte Auskunftsanspruch auch gemäß den §§ 242 BGB, 24 BDSG begründet sei, war dies im vorliegenden Gestattungsverfahren gemäß § 14 Abs. 3 TMG nicht zu prüfen.

Soweit die Beteiligte darauf verweist, dass die Antragstellerin zu ihren persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnissen nicht vorgetragen habe, verkennt sie, dass diese Auskünfte nicht der Beteiligten, sondern dem Gericht vorzulegen sind, § 117 Abs. 2 S. 2 ZPO.

Die Kostenentscheidung beruht auf § 14 Abs. 4 S. 6 TMG, die Festsetzung des Gegenstandswerts auf § 3 ZPO."


Den Volltext der Entscheidung finden Sie hier:




LG Frankfurt: Unzumutbare Belästigung durch persönlich adressiertes Werbeschreiben per Post an Verbraucher wenn dieser Zusendung von Werbung widersprochen hat

LG Frankfurt
Urteil vom 28.02.2019
2-03 O 337/18


Das OLG Frankfurt hat entschieden, dass eine unzumutbare Belästigung durch Zusendung eines persönlich adressierten Werbeschreibens per Post an einen Verbraucher vorliegt, wenn dieser der Zusendung von Werbung zuvor widersprochen hat

Aus den Entscheidungsgründen:

"Dem Kläger steht der begehrte Anspruch auf Unterlassung aus §§ 8 Abs. 1 S. 1, 7 Abs. 1 S. 2 UWG zu.

1. § 7 Abs. 1 S. 2 UWG findet neben § 7 Abs. 2 Nr. 1 UWG Anwendung, soweit es um "nicht hartnäckige" Briefwerbung gegenüber Verbrauchern geht (so auch Ohly/Sosnitza/Ohly, UWG, 7. Aufl. 2016, § 7, Rn. 34; Koch in: Ullmann, jurisPK-UWG, 4. Aufl. 2016, § 7 UWG, Rn. 192; befürwortend, jedoch unter Hinweis darauf, dass endgültige Klärung noch aussteht: Köhler/Bornkamm/Feddersen/Köhler, UWG, 37. Aufl. 2019, § 7, Rn. 32a). Das Verhältnis beider Vorschriften ist im Wege richtlinienkonformer Auslegung zu klären. Für eine Anwendung des § 7 Abs. 1 S. 2 UWG neben § 7 Abs. 2 Nr. 1 UWG beim Einsatz von Fernkommunikationsmitteln spricht, dass beide Vorschriften unterschiedliche Schutzzwecke verfolgen, nämlich § 7 Abs. 2 Nr. 1 UWG in richtlinienkonformer Auslegung am Maßstab der Nr. 26 S. 1 Anh. I UGP-RL den Schutz der Verbraucher vor einer Beeinträchtigung ihrer Entscheidungsfreiheit und § 7 Abs. 1 S. 2 UWG hingegen den Schutz der privaten Sphäre der Verbraucher.

Gegen eine Anwendung des § 7 Abs. 1 S. 2 UWG als Auffangtatbestand spräche allerdings, dass damit auch die einmalige (d.h. nicht "hartnäckige") Verwendung eines sonstigen Fernkommunikationsmittels (z.B. Briefwerbung) erfasst und dadurch faktisch ein höheres Verbraucherschutzniveau geschaffen würde, als es die UGP-RL in Nr. 26 S. 1 Anh. I UGP-RL vorsieht. Ein Wertungswiderspruch lässt sich jedoch dadurch vermeiden, dass bei Anwendung des § 7 Abs. 1 S. 2 UWG die Umstände des Einzelfalls berücksichtigt und die Interessen der beteiligten Marktteilnehmer unter Beachtung des Grundsatzes der Verhältnismäßigkeit gegeneinander abgewogen werden (Koch in: Ullmann, a.a.O., § 7 UWG, Rn. 192; Köhler/Bornkamm/Feddersen/Köhler, a.a.O., § 7, Rn. 32-32b).

Die Beschränkung auf "hartnäckiges" Ansprechen in § 7 Abs. 2 Nr. 1 UWG war unionsrechtlich ferner nicht veranlasst (a.A. Begr. RegE UWG 2008, BT-Drucks 16/10145, S 29), weil Nr. 26 S. 1 Anh. UGP-Richtlinie auch die (allerdings 2014 außer Kraft getretene) Fernabsatzrichtlinie (97/7/EG) unberührt lässt (vgl. hierzu auch Ohly/Sosnitza/Ohly, a.a.O., § 7, Rn. 34). Art. 10 Abs. 2 Fernabsatzrichtlinie sieht wiederum zwingend vor, dass die Mitgliedstaaten dafür Sorge tragen, "dass Fernkommunikationstechniken, die eine individuelle Kommunikation erlauben, mit Ausnahme der in Abs. 1 genannten Techniken, nur dann verwendet werden dürfen, wenn der Verbraucher ihre Verwendung nicht offenkundig abgelehnt hat" (vgl. auch Ohly/Sosnitza/Ohly, a.a.O., § 7, Rn. 12).

Daraus folgt, dass nach europarechtlichen Vorgaben bereits die einmalige Zusendung unerwünschter Briefwerbung unzulässig sein kann. Diese Anforderung erfüllt nur § 7 Abs. 1 S. 2 UWG, nicht hingegen § 7 Abs. 2 Nr. 1 UWG, weil letzterer nur die wiederholte (hartnäckige) unerwünschte Briefwerbung verbietet. Demgegenüber kann nach § 7 Abs. 1 S. 2 UWG bereits die einmalige unerwünschte Briefwerbung unlauter sein. Dass Art. 10 Fernabsatzrichtlinie durch Art. 31 der Richtlinie 2011/83 EU mit Wirkung vom 13.06.2014 aufgehoben wurde, hat auf das Verhältnis von § 7 Abs. 1 S. 2 UWG zu § 7 Abs. 2 Nr. 1 UWG und deren richtlinienkonforme Auslegung keinen Einfluss, weil damit ersichtlich keine Verschlechterung des Verbraucherschutzes einhergehen sollte.

2. Die Klägerin ist eine qualifizierte Einrichtung im Sinne von § 8 Abs. 3 Nr. 3 UWG (vgl. Anlage K1, Bl. 8a d.A.) und somit aktivlegitimiert. Entgegen der Ansicht der Beklagten steht dem nicht entgegen, dass - wie noch auszuführen sein wird - im Rahmen der Begründetheitsprüfung des § 7 Abs. 1 S. 2 UWG eine einzelfallbezogene Interessenabwägung vorzunehmen ist. Denn durch die Antragsfassung wird ein hinreichender Bezug zum konkreten Einzelfall hergestellt ("wie aus Anlage K2 ersichtlich" und "wie geschehen durch die Verbraucherin …..") und gleichzeitig werden diejenigen Umstände aufgeführt, aus denen sich nach Auffassung des Klägers die (generelle) Wettbewerbswidrigkeit des beanstandeten Vorfalls ergibt (vgl. zur Antragsfassung bei unzulässiger Telefonwerbung OLG Frankfurt, WRP 2008, 1272 [OLG Düsseldorf 15.01.2008 - I -20 U 99/07]). Hierdurch wird verhindert, dass anders gelagerte Fälle von dem streitgegenständlichen Verbot erfasst werden.

3. Gemäß § 7 Abs. 1 UWG ist eine geschäftliche Handlung, durch die ein Marktteilnehmer in unzumutbarer Weise belästigt wird, unzulässig. Dies gilt nach § 7 Abs. 1 S. 2 UWG insbesondere für Werbung, obwohl erkennbar ist, dass der angesprochene Marktteilnehmer diese Werbung nicht wünscht.

a) Das hier streitgegenständliche Schreiben gemäß der Anlage K2 (Bl. 8b d.A.) ist eine Werbung im Sinne von § 7 Abs. 1 S. 2 UWG.

Der Begriff der Werbung umfasst nach dem allgemeinen Sprachgebrauch alle Maßnahmen eines Unternehmens, die auf die Förderung des Absatzes seiner Produkte oder Dienstleistungen gerichtet sind. Damit ist außer der unmittelbar produktbezogenen Werbung auch die mittelbare Absatzförderung erfasst. Werbung ist deshalb in Übereinstimmung mit Art. 2 lit. a) der Werbe-Richtlinie 2006/113/EG über irreführende und vergleichende Werbung jede Äußerung bei der Ausübung eines Handels, Gewerbes, Handwerkes oder freien Berufs mit dem Ziel, den Absatz von Waren oder die Erbringung von Dienstleistungen zu fördern (BGH, GRUR 2009, 980 [BGH 20.05.2009 - I ZR 218/07], Rn. 13 - E-Mail-Werbung II; BGH, GRUR 2013, 1259, Rn. 17 - Empfehlungs-E-Mail). Die Definition ist weit und nicht auf die Formen klassischer Werbung beschränkt (BGH, GRUR 2013, 1259 [BGH 12.09.2013 - I ZR 208/12], Rn. 18 - Empfehlungs-E-Mail; Köhler/Bornkamm/Feddersen, a.a.O., § 2, Rn. 15).

Die Regelung in § 7 Abs. 1 S. 2 UWG bezieht sich aber nur auf Werbung, durch die ein Marktteilnehmer angesprochen wird. Der Inhalt dieses Begriffs ist nicht gleichbedeutend mit dem Begriff des Ansprechens in § 7 Abs. 1 Nr. 1 UWG. Es muss sich lediglich um eine Individualwerbung handeln (ebenso Sosnitza, GRUR 2003, 739 (744)). Angesprochen im Sinne des § 7 Abs. 1 S. 2 UWG ist ein einzelner Marktteilnehmer also bereits dann, wenn ihm die Werbung in einer Weise nahegebracht wird, die seine private oder geschäftliche Sphäre berührt, auch wenn er nicht persönlich als potenzieller Kunde angesprochen wird (Köhler/Bornkamm/Feddersen/Köhler, a.a.O., § 7, Rn. 33).

Unter Zugrundelegung der vorgenannten Kriterien ist das streitgegenständliche Schreiben der Beklagten (vgl. Anlage K2, Bl. 8b d.A.) eine Individualwerbung im Sinne von § 7 Abs. 1 S. 2 UWG. Denn es dient der Förderung des Absatzes der von der Beklagten angebotenen Bankdienstleistung der Führung eines Girokontos und ist namentlich an Frau ….. adressiert.

b) Die Adressatin der streitgegenständlichen Werbung, Frau ….., ist eine Verbraucherin und somit ein Marktteilnehmer im Sinne von § 2 Nr. 2 UWG.

c) Auch war die Werbung vom 01.03.2017 für die Beklagte aufgrund der bereits am 12.01.2017 an die Beklagte übersandten E-Mail (K3, Bl. 8 c d.A.), mit welcher Frau …… die Beklagte aufforderte, ihr keine Werbung mehr zuzusenden, erkennbar unerwünscht.

d) Die Zusendung des Werbeschreibens stellt auch eine unzumutbare Belästigung dar. Belästigend sind solche Auswirkungen einer geschäftlichen Handlung, die bereits wegen der Art und Weise des Herantretens an andere Marktteilnehmer, unabhängig vom Inhalt der Äußerung, von den Adressaten als Beeinträchtigung ihrer privaten oder beruflichen Sphäre empfunden werden. Unzumutbar ist eine Belästigung, die eine solche Intensität erreicht, dass sie von einem großen Teil der Verbraucher als unerträglich empfunden wird, wobei der Maßstab eines durchschnittlich empfindlichen Adressaten zu Grunde zulegen und eine Abwägung zwischen den Interessen des betroffenen Marktteilnehmers und des handelnden Unternehmens vorzunehmen ist (BGH, 2011, 1054, Rn. 17 - Kreditkartenübersendung; OLG Köln, Urteil vom 16. Mai 2012 - 6 U 199/11, Rn. 20 m.w.N.). Insoweit ist zu berücksichtigen, dass die Zusendung von erkennbar unerwünschter Briefwerbung, anders als in den Fällen des § 7 Abs. 2 UWG, nicht per se zu einer unzumutbaren Belästigung der Verbraucher führt. Vielmehr ist - auch zur Vermeidung eines Wertungswiderspruchs zu den Vorgaben der UGP-RL in Nr. 26 S. 1 Anh. I (vgl. hierzu Köhler/Bornkamm/Feddersen/Köhler, a.a.O., § 7, Rn. 91d) - zu prüfen, ob die Indizwirkung des Regelbeispiels des § 7 Abs. 1 Satz 2 UWG bei einer Abwägung der betroffenen Interessen unter Beachtung des Grundsatzes der Verhältnismäßigkeit aufgrund der besonderen Umstände des konkreten Einzelfalls ausnahmsweise entfällt (Koch in: Ullmann, a.a.O., § 7, Rn. 192; Köhler/Bornkamm/Feddersen/Köhler, a.a.O., § 7, Rn. 32a; Sosnitza, WRP 08, 1014, 1034). Hierbei ist zu berücksichtigen, dass die Unzumutbarkeit durch den Widerspruch des Adressaten indiziert wird. Allerdings erlaubt § 7 Abs. 1 UWG eine differenzierende Beurteilung von "Ausreißern" (Ohly/Sosnitza/Ohly, a.a.O., § 7, Rn. 28). Denn "Ausreißer" stellen keine hartnäckige Ansprache im Sinne von § 7 Abs. 2 Nr. 1 UWG dar und auch unter § 7 Abs. 1 S. 2 UWG sind sie zu tolerieren, wenn der Werbende ausreichende Vorkehrungen getroffen hat (so zu § 1 a.F. BGH, GRUR 92, 617, 618 [BGH 30.04.1992 - I ZR 287/90] - Briefkastenwerbung; Ohly/Sosnitza/Ohly, a.a.O., § 7, Rn. 38-40; LG Dortmund, BeckRS 2016, 119869, Rn. 8 ff.).

Die Interessenabwägung führt hier zu einem Vorrang der Interessen der Frau……….

In diesem Zusammenhang ist zunächst zu berücksichtigen, dass es sich vorliegend aufgrund der E-Mail der Frau …… vom 12.02.1017 (K3, Bl. 8c d.A.) um einen Fall der erkennbar unerwünschten Werbung handelt, was zu einer Anwendbarkeit des § 7 Abs. 1 S. 2 UWG und nicht des § 7 Abs. 1 S. 1 UWG führt. Dies hat erhebliche Auswirkung auf die Gewichtung des Interesses der Frau ….. einerseits, als Adressatin von Werbung verschont zu werden, und andererseits des Interesses der Beklagten, als werbendes Unternehmen, ihre gewerblichen Leistungen zur Geltung zu bringen. Denn nur dann, wenn kein Fall der erkennbar unerwünschten Werbung vorliegt, ist persönlich adressierte Werbung grundsätzlich nicht als unzumutbar einzustufen, weil der Grad der Belästigung des Empfängers als gering einzuschätzen ist, während das Interesse des werbenden Unternehmens an einer persönlichen Ansprache zumindest von einigem Gewicht ist (vgl. BGH, GRUR 2011, 747 [BGH 03.03.2011 - I ZR 167/09], Rn. 19 - Kreditkartenübersendung; BGH, GRUR 1973, 552, 553 - Briefwerbung). Ist hingegen - wie hier - ein Widerspruch gegen den Erhalt der Werbung gegeben, so wird die Unzumutbarkeit im Grundsatz durch den Widerspruch des Adressaten indiziert (Ohly/Sosnitza/Ohly, a.a.O., § 7, Rn. 28).

Soweit die Beklagte sich demnach auf die Ausführungen von Köhler in Köhler/Bornkamm/Köhler a.a.O. unter § 7, Rn. 22 und 24 bezieht und betont, dass die Anforderungen an die Unzumutbarkeit geringer seien, wenn die Werbung in Gestalt eines unerbetenen persönlichen Kontakts erfolge und eine Unzumutbarkeit in der Regel nur bei einem Eingriff der Werbung in die Intimsphäre vorliege, so verfängt dies schon deshalb nicht, weil sich die von Köhler im vorgenannten Abschnitt genannten Beispiele auf den Grundtatbestand des § 7 Abs. 1 S. 1 UWG beziehen, welcher - wie gezeigt - von einer im Grundsatz anderen Gewichtung der Interessen des Werbenden und des Adressaten ausgeht, als der hier einschlägige § 7 Abs. 1 S. 2 UWG. Aus demselben Grunde scheidet eine unzumutbare Belästigung vorliegend schon nicht deshalb aus, weil das Werbeschreiben gemäß der Anlage K2 (Bl. 8b d.A.) als Dialogpost gekennzeichnet und auch nach Öffnen des Umschlags auf den ersten Blick als Werbung erkennbar war.

Auch ist es nicht zugunsten der Beklagten zu berücksichtigen, dass Frau …….. ursprünglich mit der Übersendung von Werbung einverstanden war und Ihre Adresse zum Zwecke dessen der Beklagten mitgeteilt hat. Denn durch die E-Mail gemäß Anlage K3 (Bl. 8 c d.A.) hat Frau ….. unmissverständlich zum Ausdruck gebracht, dass sie künftig keine Werbung der Beklagten mehr wünscht, was sich im Rahmen der Interessenabwägung klar zu Lasten der Beklagten auswirkt.

Ferner liegt hier - anders als in dem vom Landgericht Dortmund am 22.12.2016 (Az. 3 O 110/16, BeckRS 2016, 119869) entschiedenen Fall (vorgelegt als Anlage B2, Bl. 44 d.A.) - kein sogenannter "Ausreißer" vor, welcher im Rahmen des § 7 Abs. 1 S. 2 UWG zu tolerieren wäre. Anders als dort liegt nämlich kein Fall der sogenannten Briefkastenwerbung, also des Einwurfs von nichtadressiertem oder teiladressiertem (z.B. "an alle Bewohner der Straße x") Werbematerial in die Briefkästen der Empfänger (vgl. hierzu Köhler/Bornkamm/Feddersen/Köhler, a.a.O. § 7, Rn. 91a) vor, sondern ein Fall der adressierten Briefwerbung. Dies hat zur Folge, dass es dem Werbenden leichter möglich ist, ein System vorzuhalten, welches effektiv und zuverlässig verhindert, dass - wie auch hier - konkret adressierte Briefwerbung nicht in die Briefkästen derjenigen gelangt, die dem Erhalt von Werbung konkret widersprochen haben. Anders als im Falle der sogenannten Briefkastenwerbung ist der Werbende nämlich nicht davon abhängig, dass eine Vielzahl von Personen - die gegebenenfalls sogar außerhalb seines Unternehmens tätig sind (wie z.B. Briefträger) - sich an einen an dem jeweiligen Briefkasten des Adressaten angebrachten Sperrvermerk oder Ähnliches halten. Im Falle der - wie hier - individuell adressierten Werbung hat der Webende vielmehr die Möglichkeit schon durch entsprechende Vorkehrungen in seinem Unternehmen dafür zu sorgen, dass entsprechende Werbung nicht an solche Empfänger adressiert und versendet wird, die dem Erhalt von Werbung widersprochen haben.

Hier hat die Beklagte jedoch ersichtlich keine ausreichenden Vorkehrungen getroffen, um Fälle wie den Vorliegenden zu verhindern. Bei der händischen Erfassung kann es (aufgrund menschlichen Versagens) zu diversen Fehlern (Nichterfassung, Schreibfehler etc.) kommen. Diesem Risiko hätte die Beklagte jedoch ohne weiteres entgegenwirken können, z.B. durch die Einführung eines "4-Augen-Prinzips" oder - wie zwischenzeitlich geschehen - die Umstellung auf die elektronische bzw. automatisiert maschinelle Erfassung. Tut sie dies nicht, so kann dies - selbst wenn es sich vorliegend um einen Einzelfall handeln sollte, in welchem unerwünschte Werbung verschickt wurde - im Rahmen der Interessenabwägung nicht zu Lasten des Adressaten der Werbung gehen und in der Folge einen Anspruch aus § 7 Abs. 1 S. 2 UWG ausschließen. Zumal das generelle Zugestehen eines solchen "Freischusses" der Indizwirkung des Regelbeispiels des § 7 Abs. 1 Satz 2 UWG entgegenstehen würde."



Den Volltext der Entscheidung finden Sie hier:

LG Frankfurt: Punkteabzug des DFB gegenüber SV Waldhof Mannheim wegen Zünden von Pyrotechnik von Fans unwirksam

LG Frankfurt
Urteil vom 20.03.2019
2-06 O 420/18


Das LG Frankfurt hat entschieden, dass der Punkteabzug des DFB gegenüber SV Waldhof Mannheim wegen Zünden von Pyrotechnik von Fans unwirksam ist. Für einen Punkteabzug ist erforderlich, dass sich dadurch ein unberechtigt erlangter Vorteil ausgeglichen wird. Der SV Waldhof Mannheim hatte aber beide Spiele verloren.

Die Pressemitteilung des LG Frankfurt:

Punkteabzug des DFB gegenüber SV Waldhof Mannheim unwirksam

Das Landgericht Frankfurt a. M. hat heute entschieden, dass der Deutsche Fußballbund e.V. (DFB) nicht berechtigt ist, dem Fußballclub SV Waldhof Mannheim wegen Vorkommnissen in zwei Relegationsspielen zum Aufstieg in die 3. Liga 2018/2019 drei Punkte abzuziehen (Aktenzeichen 2-06 O 420/18).
SV Waldhof Mannheim nahm in der Saison 2017/2018 am Spielbetrieb der Regionalliga Südwest teil und qualifizierte sich als Zweitplatzierter für die Aufstiegsrunde. Die Aufstiegsspiele werden vom DFB als „Bundesspiele“ veranstaltet. Relegationsspiele fanden am 24.5.2018 in Duisburg und am 27.5.2018 in Mannheim statt. SV Waldhof Mannheim unterlag in beiden Par-tien. Anhänger des Vereins führten in beiden Spielen pyrotechnische Aktionen durch, die bei der Begegnung in Mannheim kurz vor Spielende zum Spielabbruch führten.

In einem verbandsinternen Sportgerichtsverfahren wurde SV Waldhof Mannheim wegen dieser Geschehnisse letztinstanzlich von dem Berufungsgericht des DFB zu einer Geldstrafe von 25.000 € und einem Abzug von drei Punkten verurteilt. Gegen diesen Punkteabzug hat SV Waldhof Mannheim vor dem Landgericht Frankfurt a. M. im heute entschiedenen Verfahren geklagt.

„Selbstverständlich stellen das Entzünden pyrotechnischer Gegenstände und gewalttätige Auseinandersetzungen erhebliche Gefahren für alle im Stadion befindlichen Personen dar“, stellte die zuständige Kammer des Landgerichts in ihrem heutigen Urteil klar. „Die Aberkennung von drei Punkten kann aber nach den Grundsätzen von Treu und Glauben keinen Bestand haben“, so die Richter.

Die Sportgerichtsbarkeit des DFB sei zwar grundsätzlich befugt, Ordnungsmaßnahmen zu verhängen. Verbandsgerichtliche Entscheidungen unterlägen jedoch der gerichtlichen Kontrolle. Mit Rücksicht auf die Verbandsautonomie sei die gerichtliche Nachprüfung teilweise eingeschränkt und umfasse vorrangig formale Aspekte des sportgerichtlichen Verfahrens. Da der DFB jedoch eine überragende Machtstellung im wirtschaftlichen und sozialen Bereich habe, sei die Entscheidung seines Berufungsgerichts im vorliegenden Fall vollständig darauf überprüfbar, ob ein angemessener Ausgleich der jeweiligen Interessen stattgefunden habe.

Ausweislich seiner Satzung fühle sich der DFB in hohem Maße dem Gedanken des Fair Play verbunden. Der Fair Play-Gedanke könne grundsätzlich auch Punkteabzüge rechtfertigen. Der Vorsitzende der Kammer erklärte heute: „Der Punktabzug verfälscht den sportlichen Wettbewerb. Diesen in fairer Weise zu fördern, ist oberster Satzungszweck des DFB. Ein Punktabzug ist daher in aller Regel nur gerechtfertigt, wenn er dazu dient, einen unberechtigt oder in sonstiger Weise unfair erlangten Vorteil wieder rückgängig zu machen.“ SV Waldhof Mannheim habe in den beiden von pyrotechnischen Vorkommnissen begleiteten Relegationsspielen aber verloren. „Der vom Sportgericht verhängte Punkteabzug korrigierte daher nicht die Punkteverteilung in diesen Spielen, sondern entfaltete seine Wirkung auf die gesamte nächste Spielsaison, die mit den Vorfällen in den Relegationsspielen in keinem Zusammenhang steht.“

Beim verhängten Punkteabzug sei auch nicht beachtet worden, dass der Gedanke des Fair Play vor allem auch gegenüber den Spielern gelte, „die nach hartem Training in einem fairen Spiel alles daran setzen, einen Sieg (…) zu erringen, die um den Aufstieg in eine höhere Liga kämpfen und die unmittelbar für die Vorfälle nicht verantwortlich sind“, so das Landgericht. Die Interessen der Spieler, die kein Verschulden treffe, habe das Berufungsgericht des DFB nicht berücksichtigt. Sie seien aber erheblich. Ein Abzug von drei Punkten könne den Aufstieg in die 3. Liga verhindern. Das habe für jeden Spieler unmittelbare, auch finanzielle Auswirkungen. Dem könne auch nicht entgegengehalten werden, dass SV Waldhof Mannheim derzeit Tabellenführer sei und nach sportlichen Kriterien gegenwärtig in die 3. Liga aufsteigen würde.

Das heutige Urteil verpflichtet den DFB bzw. seine Mitgliedsverbände, den Punkteabzug zu beseitigen. Die Entscheidung des Landgerichts ist nicht rechtskräftig. Gegen sie kann binnen eines Monats bei dem Oberlandesgericht Frankfurt a. M. Berufung eingelegt werden.


LG Frankfurt: Unternehmen haftet für Wettbewerbsverstöße seiner Handelsvertreter nach den Grundsätzen der Beauftragtenhaftung nach § 8 Abs. 2 UWG

LG Frankfurt
Urteil vom 09.11.2018
3-10 O 40/18


Das LG Frankfurt hat entschieden, dass ein Unternehmen für Wettbewerbsverstöße seiner Handelsvertreter nach den Grundsätzen der Beauftragtenhaftung nach § 8 Abs. 2 UWG haftet.

Aus den Entscheidungsgründen:

"Es liegt ein Wettbewerbsverstoß der für die Beklagte tätigen selbstständigen Handelsvertreterin X vor. Die von dieser geschaltete streitgegenständliche Immobilienanzeige stellt sich als wettbewerbswidrig dar, was zwischen den Parteien auch nicht im Streit steht.

Der BGH hat nunmehr explizit in seinen Urteilen vom 05.10.2017 (I ZR 4/17, BeckRS 2017, 141966 und I ZR 232/16, GRUR 2018, 438 - Energieausweis) entschieden, dass die Bestimmung des § 16a EnEV eine dem Schutz der Verbraucher dienende Marktverhaltensregelung im Sinne von § 3a UWG (§ 4 Nr. 11 UWG aF) darstellt. Ein Immobilienmakler ist zwar nicht Adressat der Informationspflichten des § 16a EnEV. Er ist aber gemäß § 5a Abs. 2 und 4 UWG verpflichtet, in einer Immobilienanzeige den Energieverbrauch des Gebäudes anzugeben, wenn ein Energieausweis vorliegt. Dazu muss die Anzeige die in § 16 Abs. 1 S. 1 Nr. 1 bis 5 EnEV angeführten Angaben enthalten.

Die Handelsvertreterin X warb als Immobilienmaklerin in der streitgegenständlichen Immobilienanzeige in der … Zeitung, Ausgabe vom 14.10.2017, für den Verkauf der Wohnimmobilie "Saniertes Reihenhaus …, 114 m² Wohnfläche" zum Kaufpreis von 350.000,00 EUR mit dem Hinweis "B: 85,6 kWh/m2a, Kl. C". Ein Energieausweis war danach zum Zeitpunkt der Schaltung dieser Immobilienanzeige unstreitig für die vorstehend genannte Immobilie vorhanden, so dass die Handelsvertreterin X verpflichtet war, auch die nach § 16a Abs. 1 Ziffern 3 und 4 EnEV vorgeschriebenen Angaben zu den im Energieausweis genannten wesentlichen Energieträgern für die Heizung und zum Baujahr des Gebäudes zu machen, was sie unterlassen hat.

c.

Bei der den Wettbewerbsverstoß begehenden Handelsvertreterin X handelt es sich um eine Beauftragte der Beklagten im Sinne von § 8 II UWG. Danach ist die Beklagte passivlegitimiert.

Beauftragter im Sinne vom § 8 II UWG kann auch ein selbstständiges Unternehmen sein, das in die betriebliche Organisation des Betriebsinhabers in der Weise eingegliedert ist, dass der Erfolg seiner Geschäftstätigkeit dem Betriebsinhaber zu Gute kommt und dieser auf das Unternehmen einen bestimmenden und durchsetzbaren Einfluss hat. Ob der Betriebsinhaber von der Möglichkeit Gebrauch gemacht hat, diesen Einfluss auszuüben, spielt dabei keine Rolle. Die Erfolgshaftung des Betriebsinhabers für Wettbewerbshandlungen Dritter setzt voraus, dass dieser den Risikobereich in einem gewissen Umfang beherrscht und ihm ein bestimmender und durchsetzbarer Einfluss jedenfalls auf diejenige Tätigkeit eingeräumt ist, in deren Bereich das fragliche Verhalten fällt. Erforderlich ist daher, dass sich - anders als bei den üblichen Lieferbeziehungen zwischen dem Großhandel und dem Einzelhandel - die Einflussmöglichkeiten des Betriebsinhabers auf alle das Vertriebssystem des Vertragspartners kennzeichnenden wesentlichen Vorgänge erstrecken und dass auch die von den Kunden zu treffenden Maßnahmen zwangsläufig vom Willen des Betriebsinhabers abhängen (vgl. BGH, GRUR 2011, 543 - Änderung der Voreinstellung III, Rn. 11, 13).

Insoweit hat das OLG Frankfurt am Main (OLG Frankfurt am Main, MMR 2012, 678, 678) diesbezüglich zusammenfassend ausgeführt:

"Soweit sich ein Unternehmen beim Absatz der von ihm vertriebenen Waren oder Dienstleistungen weiterer Personen oder Unternehmen bedient, hängt die Frage, ob diese Dritte als Beauftragte i.S.v. § 8 Abs. 2 UWG angesehen werden können, nach der Rspr. des BGH (vgl. BGH GRUR 2011, 543 [= MMR 2011, 406 m. Anm. Berger] Rdnr. 13 ff. - Änderung der Voreinstellung III m.w.Nw.) entscheidend davon ab, ob dem Betriebsinhaber ein bestimmender und durchsetzbarer Einfluss jedenfalls auf diejenige Tätigkeit des Dritten eingeräumt ist, in deren Bereich das fragliche Verhalten fällt, oder ob es sich bei dem Dritten nach seiner wirtschaftlichen Funktion um einen selbstständigen Absatzmittler handelt. Maßgebliches Abgrenzungskriterium ist dabei insb., ob der Absatzmittler die Leistung dem anderen Unternehmen selbst abkauft und dann im eigenen Namen und zu seinen eigenen Konditionen weiterverkauft (Eigenhändler bzw. "Reseller", vgl. BGH, a.a.O., Rdnr. 14), oder ob er nur als Vertreter des Betriebsinhabers in dessen Namen und auf dessen Rechnung die Leistungen vermittelt. Während im letztgenannten Fall eine Beauftragtenstellung zu bejahen ist (vgl. hierzu auch - für ein von einer Versicherung eingeschaltetes Call-Center - Senat, U. v. 11.8.2011 - 6 U 182/10), ist der Eigenhändler in der Regel als selbstständiger Absatzmittler einzustufen, der die Tatbestandsvoraussetzungen des § 8 Abs. 2 UWG nicht erfüllt; etwas anderes kann allenfalls dann gelten, wenn der Eigenhändler - etwa auf Grund eines Vertragshändlervertrags - in besonderer Weise in die Vertriebsorganisation des Unternehmens eingegliedert ist, dem das Verhalten des Händlers zugerechnet werden soll (vgl. hierzu BGH, a.a.O., Rdnr. 15 m.w.Nw.)." (Hervorhebungen durch die Kammer)

Soweit sich die Beklagte für ihre Auffassung insbesondere auf das genannte BGH-Urteil "Änderung der Voreinstellung III (GRUR 2011, 543) und das genannte OLG Frankfurt-Urteil vom 09.02.2012 - 6 U 130/11 (MMR 2012, 678) beruft, greift dies gerade nicht durch. Es liegt nach Auffassung der Kammer auf der Hand, dass die Handelsvertreterin X als Handelsvertreterin der Beklagten in ihrer Stellung nicht ansatzweise vergleichbar ist mit einem Reseller wie er Gegenstand der genannten BGH-Entscheidung war. Aus der Stellung als Handelsvertreter folgt vielmehr, dass Frau X im Namen und auf Rechnung der Beklagten handelt und für diese Geschäfte vermittelt (vgl. auch Anlagen K22 "Jahresabschluss der Beklagten" und K23).

Daraus ergibt sich zunächst einmal, dass der Erfolg der Geschäftstätigkeit der Handelsvertreterin X der Beklagten als Geschäftsherrin zu Gute kommt.

Insoweit kann auch nicht zweifelhaft sein, dass Frau X in die Vertriebsorganisation der Beklagten eingegliedert ist und dass damit der Beklagten grundsätzlich die Möglichkeit zusteht, auf die Vertriebstätigkeit ihrer Handelsvertreter bestimmenden und durchsetzbaren Einfluss zu nehmen. Ob sie von dieser Möglichkeit Gebrauch macht ist unerheblich. Aus dem von dem Kläger dargestellten Internetauftritt der Beklagten, dem Auftritt der Handelsvertreter unter der Marke der Beklagten und angesichts der Schulungen der Handelsvertreter durch die Beklagte ist für die Kammer nicht zweifelhaft, dass die Handelsvertreter der Beklagten als deren Beauftragte im Sinne von § 8 II UWG anzusehen sind. Es ist insbesondere für die Beklagte möglich, über den Handelsvertretervertrag auf die (Vertriebs-)Tätigkeiten ihrer Handelsvertreter maßgeblichen Einfluss zu nehmen. Nach Auffassung der Kammer untermauert die Beklagte durch die Vorlage des § 6 des Handelsvertretervertrags zwischen der Beklagten und Frau X (Bl. 77 d.A.) dies sogar. In § 6 I Handelsvertretervertrag hat sich die Beklagte gerade Informationspflichten und Untersagungsrechte einräumen lassen.

Bereits im Urteil vom 25.09.1970 (I ZR 47/69, GRUR 1971, 119 - Branchenverzeichnis) hat der BGH ausgeführt: "Daß danach ein Handelsvertreter in der Regel erst recht als zum Betrieb des Unternehmers gehörend angesehen werden muß, für den er arbeitet, liegt auf der Hand. Hiermit steht im Einklang, daß der Unternehmer gemäß § 13 Abs. 3 UWG für die Handlungen des Vertreters einstehen muß, ohne sich entlasten zu können. Auch im Sinne dieser Vorschrift gehört der Handelsvertreter zum geschäftlichen Betrieb des Unternehmers".

Nach all dem ist davon auszugehen, dass die für die Beklagte tätige selbstständige Handelsvertreterin X als deren Beauftragte im Sinne von § 8 II UWG anzusehen ist."


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LG Frankfurt: Inkenntnissetzung ersetzt keine Abmahnung - Kostenfolge des § 93 ZPO bei sofortigem Anerkenntnis im einstweiligen Verfügungsverfahren

LG Frankfurt am Main
Urteil vom 06.02.2019
2-03 O 414/18


Das LG Frankfurt hat entschieden, dass die Inkenntnissetzung eines Bewertungsportalbetreibers über eine rechtswidrige Bewertung keine Abmahnung ersetzt, so dass die Kostenfolge des § 93 ZPO bei sofortigem Anerkenntnis im einstweiligen Verfügungsverfahren eintritt.

Aus den Entscheidungsgründen:

Die Kosten des Eilverfahrens fallen gemäß § 93 ZPO dem Antragsteller zur Last. Grundsätzlich sind gemäß § 93 ZPO, der auch auf das einstweilige Verfügungsverfahren Anwendung findet (BeckOK-ZPO/Jaspersen, 31. Ed. 2018, § 93 Rn. 8 m.w.N.), die Kosten einer einstweiligen Verfügung dem Antragsteller aufzuerlegen, wenn der Antragsgegner zur Beantragung der einstweiligen Verfügung keinen Anlass gegeben hat, wenn also bei vernünftiger Würdigung des Verhaltens des Antragsgegners der Antragsteller zu dem Schluss berechtigt ist, er werde ohne Einleiten eines gerichtlichen Verfahrens nicht zu seinem Recht gelangen, § 93 ZPO (BGH NJW-RR 2005, 1005. 1006; Musielak/Voit-Flockenhaus, ZPO, 15. Aufl. 2018, § 93 Rn. 2). Hiervon ist in der Regel - auch in äußerungsrechtlichen Streitigkeiten - aber nicht auszugehen, wenn der Antragsgegner zuvor nicht abgemahnt wurde (OLG Frankfurt a.M., Beschl. v. 24.03.2014 - 16 W 15/14; OLG München NJW-RR 2001, 42; vgl. auch (für Wettbewerbssachen) OLG Frankfurt a.M., Beschl. v. 14.02.2018 - 6 W 6/18, BeckRS 2018, 9083 m.w.N.). Von dem Erfordernis, den Schuldner vor Einleitung des gerichtlichen Verfahrens abzumahnen, kann unter bestimmten Voraussetzungen abgesehen werden. Entscheidend ist das vorprozessuale Verhalten des Beklagten. Dem nachfolgenden Gebaren kann allerdings indizielle Bedeutung zukommen (Musielak/Voit-Flockenhaus, a.a.O., § 93 Rn. 2 m.w.N.).

Die Voraussetzungen des § 93 ZPO liegt hier vor. Der Antragsteller beruft sich insbesondere darauf, dass er gegenüber dem Bewertungsportal Jameda tätig geworden sei. Dieses habe die Antragsgegnerin angeschrieben, die Antragsgegnerin habe die streitgegenständlichen Bewertungen jedoch nicht entfernt. Aus diesem Verhalten der Antragsgegnerin lässt sich jedoch nicht hinreichend sicher der Schluss ziehen, dass die Antragsgegnerin auf eine Abmahnung hin nicht anders reagiert hätte.

Insoweit verkennt der Antragsteller, dass er gegenüber Jameda Ansprüche nicht auf Unterlassung, sondern auf Entfernung gestellt hat. Ein Anspruch auf Unterlassung gegenüber der Antragsgegnerin selbst stand insoweit noch nicht im Raum. Der Antragsteller konnte auch vor Durchführung der Anhörung im hiesigen gerichtlichen Verfahren nicht ohne weiteres davon ausgehen, dass der Antragsgegnerin seine Zuschriften an Jameda in vollem Umfang mitgeteilt würden, was zwischen den Parteien streitig ist.

Es stellt zudem durchaus einen Unterschied dar, wenn der Äußernde einerseits von einer Plattform wegen einer Beschwerde zu seiner Äußerung angeschrieben wird oder er andererseits vom Betroffenen unmittelbar durch anwaltliche Abmahnung zur Unterlassung einer Äußerung für die Zukunft verpflichtet wird. Insoweit misst die Kammer der Reaktion der Antragsgegnerin auf die gerichtliche Anhörung auch eine gewisse indizielle Bedeutung bei. Es lässt sich daher gerade nicht feststellen, dass eine Abmahnung im hiesigen Fall entbehrlich gewesen wäre.

Darüber hinaus begehrt der Antragsteller mit seinen Anträgen zu 1. und 2. die Unterlassung wegen Äußerungen nicht bei Jameda, sondern bei Google, so dass es insoweit auf die Anfrage von Jameda bei der Antragsgegnerin ohnehin nicht ankam.

Nach alledem hat die Antragsgegnerin für die Beantragung einer einstweiligen Verfügung keinen hinreichenden Anlass gegeben, so dass dem Antragsteller die Kosten für das Verfahren aufzuerlegen waren.

Die Entscheidung erfolgte in Form eines Anerkenntnisurteils, bei der gemäß § 307 S. 2 ZPO die mündliche Verhandlung entbehrlich ist. § 307 ZPO findet auch auf das Eilverfahren Anwendung (Zöller/Feskorn, ZPO, 32. Aufl. 2018, § 307 Rn. 2; BeckOK-ZPO/Elzer, a.a.O., § 307 Rn. 4). Zwar scheidet grundsätzlich das Anerkenntnis vor Rechtshängigkeit aus (Zöller/Feskorn, a.a.O., § 307 Rn. 3), im einstweiligen Verfügungsverfahren wird die Rechtshängigkeit jedoch schon mit Einreichung des Antrags bei Gericht begründet (Zöller/G.Vollkommer, a.a.O., vor § 916 Rn. 5b; Teplitzky/Feddersen, Wettbewerbsrechtliche Ansprüche und Verfahren, 12. Aufl. 2019, Kap. 55 Rn. 1 m.w.N.; a.A. (erst bei tatsächlicher Beteiligung) Mertins, JuS 2008, 692, 694). Dementsprechend ist der Anspruchsgegner jedenfalls mit der Einreichung einer Schutzschrift am Verfahren beteiligt (Zöller/G.Vollkommer, a.a.O., vor § 916 Rn. 5b), gleiches gilt für die hier durch das Gericht erfolgte Anhörung und die - auch § 78 ZPO genügende - Reaktion der Antragsgegnerin.


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LG Frankfurt: Anschlussinhaber genügt Belehrungspflicht wenn Kindern aufgegeben wird nichts Illegales herunterzuladen bzw zu intstallieren - Tauschbörsennutzung ist erfasst

LG Frankfurt am Main
Beschuss vom 18.12.2018
2-03 S 14/18


Das LG Frankfurt hat entschieden, dass der Anschlussinhaber seinen Belehrungspflichten genügt, wenn seinen Kindern aufgegeben wird, nichts Illegales herunterzuladen bzw zu intstallieren. Die Tauschbörsennutzung ist davon erfasst.

Aus den Entscheidungsgründen:

"Das Amtsgericht ist auf dieser Grundlage jedoch zu Recht davon ausgegangen, dass die hier - nach Durchführung der Beweisaufnahme festgestellte und unstreitige - den Kindern des Beklagten erteilte Belehrung auch nach dem Maßstab, den der BGH in solchen Fällen angelegt hat, hinreichend ist.

Der BGH hat in seiner Tauschbörse II-Entscheidung (GRUR 2016, 184 [BGH 11.06.2015 - I ZR 7/14]) ausgeführt:

"Eltern sind verpflichtet, die Internetnutzung ihres minderjährigen Kindes zu beaufsichtigen, um eine Schädigung Dritter durch eine Urheberrechte verletzende Teilnahme des Kindes an Tauschbörsen zu verhindern. Allerdings genügen Eltern ihrer Aufsichtspflicht über ein normal entwickeltes Kind, das ihre grundlegenden Gebote und Verbote befolgt, regelmäßig bereits dadurch, dass sie das Kind über die Rechtswidrigkeit einer Teilnahme an Internettauschbörsen belehren und ihm eine Teilnahme daran verbieten. Nicht ausreichend ist es insoweit, dem Kind nur die Einhaltung allgemeiner Regeln zu einem ordentlichen Verhalten aufzugeben."

Weiter hat der BGH in der angeführten Entscheidung geprüft, ob sich aus den dortigen Belehrungen eine gewisse Wahrscheinlichkeit für eine Belehrung über die Rechtswidrigkeit der Teilnahme an Internettauschbörsen ergebe (Rn. 32). Eine Belehrung nur zu "ordentlichem Verhalten" ergebe diese nicht.

In Anwendung dieser Grundsätze ist die hier erfolgte Belehrung auch ohne den expliziten Hinweis, dass an Tauschbörsen nicht teilgenommen werden dürfe, als hinreichend anzusehen. Denn einerseits verlangt der BGH ausweislich seiner Urteilsbegründung gerade nicht immer und in jedem Fall, dass der Anschlussinhaber die Nutzer explizit auf Tauschbörsen hinweist. Vielmehr geht der BGH davon aus, dass die Aufsichtspflicht "regelmäßig" durch einen solchen Hinweis erfüllt werden könne. Anders als im Fall "Tauschbörse II" hat der Beklagte hier auch nicht nur allgemeine Verhaltensregeln aufgestellt, sondern explizit illegale Downloads untersagt. Die Ehefrau des Beklagten hat insoweit in ihrer Befragung ausgeführt, dass gesagt worden sei, dass die Kinder nur etwas herunterladen dürften, wenn das vorher mit ihnen abgesprochen worden sei. Der Sohn des Beklagten hat geäußert, dass sich bei ihm der Satz eingebrannt habe, wenn etwas in der realen Welt etwas kostet, dann gibt es das im Internet auch nicht umsonst (Protokoll vom 08.06.2018, S. 8, Bl. 76 d.A.). Auf dieser Grundlage ist das Amtsgericht in seiner Beweiswürdigung - von der Klägerin nicht angegriffen und ohne erkennbare Verstöße gegen Denk- und Naturgesetze oder Erfahrungssätze - zu dem Ergebnis gekommen, dass der Beklagte seine Kinder darüber belehrt habe, dass man keine illegalen Downloads aus dem Internet vornehmen dürfe. Es gebe im Internet grundsätzlich nichts umsonst, was in der realen Welt etwas koste.

Die Kammer ist der Auffassung, dass mit einem solch konkreten Hinweis - und nicht nur ordentlichen Verhaltensregeln - dem vom BGH aufgestellten Erfordernis Genüge getan ist. Der Urteilsbegründung des BGH in der Sache "Tauschbörse II" ist zu entnehmen, dass der Aufsichtspflicht durch Belehrung auch dann genügt werden kann, wenn die Nutzer deutlich und klar darüber aufgeklärt werden, dass eine Nutzung, die auch die Tauschbörsennutzung umfasst, nicht erfolgen darf. Dies soll jedenfalls nur bei Regeln zu "ordentlichem Verhalten" nicht der Fall sein.

Diese Voraussetzungen sind hier aber erfüllt. Der Beklagte hat nach den Feststellungen des Amtsgerichts seinen Kindern ausdrücklich aufgegeben, nichts Illegales herunterzuladen bzw. zu installieren. Der Beklagte hat darüber hinaus auch klar und deutlich definiert, was als "illegal" in diesem Sinne anzusehen sei, so dass die Kinder des Beklagten auch selbst ersehen konnten, welche Handlungen vom Verbot erfasst waren. Durch den Hinweis im Rahmen der Belehrung, dass es im Internet nichts umsonst gibt, was in der realen Welt etwas kostet, wurde faktisch auch jedwedes Agieren bei einer Tauschbörse von der Belehrung umfasst. Dies ist insbesondere dem Sohn des Beklagten erkennbar haften geblieben. Das Amtsgericht ist daher zu Recht davon ausgegangen, dass jedenfalls der Sohn des Beklagten anhand der konkreten und eindrücklichen Belehrung zum Zeitpunkt einer angeblichen Rechtsverletzung davon ausgegangen wäre, dass der Download über Tauschbörsen-Software vom expliziten Verbot des Beklagten umfasst gewesen wäre.

Auch soweit die Klägerin rügt, dass das Amtsgericht nicht berücksichtigt habe, dass die Belehrung nicht wiederholt worden sei, verhilft das ihrer Berufung nach Auffassung der Kammer nicht zum Erfolg.

Zum einen ist bereits fraglich, ob der Beklagte die - wie oben dargestellt eindrückliche und haften gebliebene - Belehrung gegenüber seinen Kindern überhaupt hätte wiederholen müssen. Denn der BGH hat festgestellt, dass Eltern ihrer Aufsichtspflicht über ein normalentwickeltes Kind durch eine entsprechende Belehrung genügen. Weitere Pflichten sollen nur bestehen, wenn entsprechende Hinweise darauf bestehen, dass den Geboten nicht Folge geleistet wird. Ein solcher Anlass ist weder ersichtlich noch vorgetragen.

Zum anderen ist der Vortrag der Klägerin, dass die Belehrung im Verletzungszeitpunkt sicher einige Jahre zurückgelegen habe und nicht wiederholt worden sei, neu und damit nach den §§ 529 Abs. 1 Nr. 2, 531 ZPO nicht zu berücksichtigen."


Den Volltext der Entscheidung finden Sie hier:


LG Frankfurt: Miturheber eines Werkes hat nach § 13 UrhG Recht auf Nennung als Miturheber

LG Frankfurt
Urteil vom 08.11.2018
2-03 O 354/18


Das LG Frankfurt hat entschieden, dass der Miturheber eines Werkes nach § 13 UrhG ein Recht auf Nennung als Miturheber hat.

Aus den Entscheidungsgründen:

"Nach § 13 UrhG hat der Urheber das Recht auf Anerkennung seiner Urheberschaft, dies gilt bei einer Miturheberschaft auch für die Nennung als Miturheber. In dieses Recht hat die Beklagte durch die hier streitgegenständliche Form der Nennung des Klägers unzulässig eingegriffen. Rechtsfolge einer Verletzung des Urheberbenennungsrechts ist (auch) ein Anspruch des Urhebers, die weitere Nutzung seine Werks ohne Urheberbenennung zu unterlassen (BGH GRUR 1963, 40, 43 - Straßen - gestern und morgen; Dreier/Schulze, UrhG, 6. Aufl. 2018, § 13 Rn. 34; Schricker/Loewenheim-Dietz/Peukert, UrhG, 5. Aufl. 2017, § 13 Rn. 20; Spindler/Schuster-Wiebe, Recht der elektronischen Medien, 3. Aufl. 2015, § 13 UrhG Rn. 10).

Der Kläger ist als (Mit-)Urheber der streitgegenständlichen Kapitel anzusehen. Es steht zur hinreichenden Überzeugung der Kammer gemäß den §§ 286, 294 ZPO fest, dass der Kläger die streitgegenständlichen Kapitel E. und L.II zunächst in Alleinautorenschaft erstellt hat. Es ist ferner glaubhaft gemacht, dass die Kapitel nicht vollständig neu geschrieben wurden, sondern diese durch die neuen Bearbeiter lediglich modifiziert wurden. Die Beklagte hat im Termin zur mündlichen Verhandlung auch eingeräumt, dass Formulierungen des Klägers in erheblichem Umfang noch in der 6. Auflage vorhanden sind. Dies solle dem Kläger nicht abgesprochen werden. Auch ist die Beklagte den Ausführungen des Klägers im Termin zur mündlichen Verhandlung, dass er die streitgegenständlichen Kapitel von Anfang an und bis zur 5. Auflage allein verfasst habe, und insbesondere nicht mit zwei weiteren Autoren, diese hätten andere Abschnitte als er bearbeitet, nicht mehr entgegengetreten.

Die vom Kläger verfassten Texte sind urheberrechtlich als Sprachwerk gemäß § 2 Abs. 1 Nr. 1 UrhG schutzfähig. Bei Sprachwerken muss ihr geistiger Gehalt durch das Mittel der Sprache zum Ausdruck kommen. Die geistige Leistung muss aus dem Werk selbst erkennbar werden (Dreier/Schulze, UrhG, a.a.O., § 2 Rn. 81 m.w.N.). Dies ist hier der Fall. Allein der Umstand, dass der Kläger sich beim Verfassen des Textes auf andere Literaturquellen und Formulierungen in der Rechtsprechung gestützt hat, spricht nicht gegen die Annahme, dass die konkrete Gestaltung und die konkreten einzelnen Formulierungen über die sehr umfangreichen Texte eine persönliche geistige Schöpfung darstellen würde.

Dass den Beiträgen des Klägers keine Schutzfähigkeit zukommt, hat die Beklagte im Termin zur mündlichen Verhandlung im Wesentlichen auch nicht mehr vertreten.

An der Miturheberschaft des Klägers an den streitgegenständlichen Texten ändert auch sein Ausscheiden aus der Herausgeber- und Autorenschaft nichts. Denn hiermit hat der Kläger seine Rechte nicht aufgegeben. Auch ist durch die Bearbeitung der neuen Autoren das Recht des Klägers nicht entfallen. Es ist im Termin zur mündlichen Verhandlung letztlich unstreitig geblieben, dass weite Teile der Texte des Klägers auch in der 6. Auflage noch - zu großen Teilen unverändert oder nur minimal verändert - enthalten waren. Der Kläger hat dementsprechend grundsätzlich einen Anspruch darauf, in den nach seinem Ausscheiden erscheinenden Auflagen noch so lange als ehemaliger Autor bzw. Mitautor genannt zu werden, wie diese Auflagen noch von seinem Wirken geprägt sind (vgl. OLG Frankfurt a.M., Urt. v. 29.05.1970 - 6 U 55/67, OLGZ 1971, 171, 172 - Taschenbuch für Wehrfragen).

Dieses Recht auf Urhebernennung des Klägers als Miturheber hat die Beklagte durch die von ihr hier gewählte Form verletzt.

Nach § 13 UrhG hat der Urheber das Recht auf Anerkennung seiner Urheberschaft. § 13 S. 2 UrhG sieht diesbezüglich zwei Alternativen vor. Nach § 13 S. 2, 1. Alt. UrhG kann der Urheber bestimmen, ob das Werk mit einer Urheberbezeichnung zu versehen ist. Nach § 13 S. 2, 2. Alt. UrhG kann er auch bestimmen, welche Bezeichnung zu verwenden ist, also wie die Urheberbezeichnung auszugestalten ist. In jedem Fall muss die Namensnennung so erfolgen, dass das Werk durch die Form der Namensnennung dem Urheber zugeschrieben wird (OLG München ZUM 2000, 404, 407; Wandtke/Bullinger, UrhG, 4. Aufl. 2014, § 13 Rn. 11; Dreier/Schulze, a.a.O., § 13 Rn. 21; Fromm/Nordemann-Dustmann, UrhG, 11. Aufl. 2014, § 13 Rn. 22). Der Hinweis auf die Urheberschaft ist eindeutig und unmissverständlich im unmittelbarem räumlichen Zusammenhang mit dem Werk anzubringen (Schricker/Loewenheim-Dietz/Peukert, a.a.O., § 13 Rn. 15). Nicht ausreichen soll es insofern, wenn die Verfasser einzelner in einem Buch enthaltener Beiträge am Ende des Buchs in alphabetischer Aufzählung genannt werden, ohne dass eine Zuordnung der einzelnen Bearbeiter zu den konkreten Beiträgen möglich ist (OLG München NJW-RR 2000, 1574, 1576 [OLG München 20.01.2000 - 29 U 4724/99]; vgl. auch AG Frankfurt a.M. AfP 2006, 283 [AG Frankfurt am Main 17.03.2006 - 31 C 26891/05-16]: Nennung nur im Impressum einer Webseite). Dem Urheber ist ferner nicht damit gedient, dass sein Name in irgendeiner Form erwähnt oder in der Nähe seines Werkes aufgeführt wird (Wandtke/Bullinger, a.a.O., § 13 Rn. 11).

Die Art und Weise der Urheberbenennung kann im Einzelnen durch eine vertragliche Regelung oder unter Berücksichtigung der Branchengewohnheiten und der Verkehrsübung bestimmt werden (vgl. Dreyer/Kotthoff/Meckel/Hentsch, UrhG, 4. Aufl. 2018, § 13 Rn. 25; Schricker/Loewenheim-Dietz/Peukert, a.a.O., § 13 Rn. 28 m.w.N.). Hierbei können auch solche Verkehrsgewohnheiten darauf zu überprüfen sein, ob das Interesse des Urhebers gemäß § 13 UrhG hinreichend berücksichtigt wird (OLG Düsseldorf GRUR-RR 2006, 393, 395: sorgfältige Prüfung im Einzelfall; Schricker/Loewenheim-Dietz/Peukert, a.a.O., § 13 Rn. 28).

So ist bei körperlichen Werkexemplaren der Urheber auf der Titelseite oder sonst an üblicher Stelle zu benennen (Dreier/Schulze, a.a.O., § 13 Rn. 20). Im Hinblick auf ein im Internet abrufbares Foto soll die Urheberbezeichnung grundsätzlich so angebracht werden, dass der Name bei jedem Abruf des Fotos erscheint. Es soll nicht genügen, wenn der Fotograf am Ende der Internet-Seite genannt wird, das Foto aber auch gesondert abgerufen werden kann und dabei der Name des Fotografen nicht erscheint (LG Köln K&R 2014, 211, 212 - Pixelio; Dreier/Schulze, a.a.O., § 13 Rn. 21; Schricker/Loewenheim-Dietz/Peukert, a.a.O., § 13 Rn. 15; vgl. auch OLG Düsseldorf GRUR-RR 2006, 393, 395). Der Name des Fotografen soll unmittelbar bei dem Foto sichtbar sein, nicht erst über eine "Mouse-Over"-Funktion (LG München I ZUM 2015, 827, 830 [LG München I 05.05.2015 - 33 O 10898/14]).

Besonderheiten können sich zudem im Verlagswesen ergeben. Hier kann der Verleger gemäß § 14 S. 2 VerlG die konkrete äußere Form der Urheberbezeichnung bestimmen (Dreier/Schulze, a.a.O., § 13 Rn. 20; Dreyer/Kotthoff/Meckel/Hentsch, a.a.O., § 13 Rn. 26). Danach obliegt es dem Verlag zu bestimmen, wie die vom Verfasser gewählte Urheberbezeichnung konkret anzubringen ist (Drucktypen, Layout der Titelseite, graphische Umschlaggestaltung etc.). Durch die gewählte Art der Anbringung soll jedoch nicht das Recht des Verfassers aus § 13 UrhG verletzt werden, etwa durch Hervorrufen eines falschen Eindrucks über die Rolle mehrerer Beteiligter (Schricker, Verlagsrecht, 3. Aufl. 2001, § 14 Rn. 9; vgl. auch Ulmer-Eilfort/Obergfell, Verlagsrecht, 2013, § 14 Rn. 10). Der Verleger muss dafür Sorge tragen, dass die Urheberbezeichnung an einer in der Branche üblichen Stelle im Werk zu finden ist, dass die Urheberbezeichnung dort gut leserlich erscheint und dass sie nicht aufgrund der Verbindung mit anderen Informationen verfälscht wird (Ulmer-Eilfort/Obergfell, a.a.O., § 14 Rn. 10). Bei mehreren Verfassern (insbesondere von wissenschaftlichen Werken) soll es z.B. der Übung entsprechend, dass nur der Herausgeber auf der Titelseite genannt wird, während die weiteren Beteiligten im Rahmen eines Bearbeiterverzeichnisses zu nennen sind (BeckOK-UrhR/Wegner, 21. Ed. 2018, § 14 VerlG Rn. 13).

aa. Nach diesen Maßstäben ist jedenfalls die Nennung des Klägers im Vorwort sowie im Gesamtverzeichnis des Werks nicht hinreichend. Weder aus dem Vorwort noch aus dem alphabetischen Bearbeiterverzeichnis kann der Leser des Werks eindeutig entnehmen, welche Kapitel oder Abschnitte dem Kläger als (Mit-)Urheber zuzuordnen sind (vgl. OLG München NJW-RR 2000, 1574, 1576 [OLG München 20.01.2000 - 29 U 4724/99]; AG Frankfurt a.M. AfP 2006, 283 [AG Frankfurt am Main 17.03.2006 - 31 C 26891/05-16]).

bb. Den oben genannten Grundsätzen genügt jedoch auch die im streitgegenständlichen Werk erfolgte Nennung des Klägers in einem Sternchenhinweis am Anfang des Kapitels - auch unter Berücksichtigung des Ermessens des Verlages gemäß § 14 S. 2 VerlG und der Nennung im Vorwort und im Bearbeiterverzeichnis - nicht. Diese Nennung in einem Sternchenhinweis erfolgte nicht eindeutig, unmissverständlich und im hinreichenden, unmittelbaren räumlichen Zusammenhang mit den Beiträgen des Klägers an einer üblichen Stelle, ohne dass die Angabe durch andere Angaben verfälscht wird. Sie ist vielmehr geeignet, beim Durchschnittsleser einen falschen Eindruck über die Rolle des Klägers in Bezug auf die hier streitgegenständlichen Kapitel hervorzurufen. Diese Art und Weise der Nennung des Klägers entspricht auch weder den Verkehrsgewohnheiten gemäß § 13 UrhG noch der "in der Branche üblichen Stelle" gemäß § 14 S. 2 VerlG.

(1) Die Kammer hat hierbei zu Gunsten der Beklagten berücksichtigt, dass der Kläger im Vorwort und im Bearbeiterverzeichnis (allerdings ohne Zuordnung zu den Kapiteln) genannt ist. Auch den Sternchenhinweis hat die Kammer in diesem Zusammenhang einbezogen. Die Kammer erkennt darüber hinaus, dass bei der Übernahme von Bearbeitungen in einem juristischen Fachwerk der neue Autor andere Auffassungen als der Vorautor vertreten kann und deshalb ggf. eine Abgrenzung zu den Auffassungen der Vorauflage erforderlich sein kann.

Weiter hat die Kammer auch die vertraglichen Vereinbarungen zwischen den Parteien untersucht. Zwar lässt sich § 12 des Vertrages entnehmen, dass ein neuer Bearbeiter bei Ausscheiden des Klägers gewählt werden kann. Die Klausel enthält jedoch keinerlei Angaben zur Urheberbenennung in einem Fall wie dem hiesigen."


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LG Frankfurt: Umstand das Bild bei Suche nach "kostenlos" in Ergebnissen angezeigt wird bedeutet nicht dass Bild gemeinfrei ist und entspricht nicht Sorgfaltsmaßstab des § 97 UrhG

LG Frankfurt
Hinweisbeschluss vom 03.09.2018
2-03 S 10/18


Das LG Frankfurt hat im Rahmen eines Hinweisbeschlusses ausgeführt, dass der Umstand das ein Bild bei der Suche nach "kostenlos" in den Ergebnissen angezeigt wird, nicht bedeutet, dass das Bild gemeinfrei ist. Dies entspricht nicht dem Sorgfaltsmaßstab des § 97 UrhG.

Aus dem Hinweisbeschluss:

"Nach § 10 Abs. 1 UrhG gilt eine Vermutung für denjenigen, der auf einem Vervielfältigungsstück eines Werkes in der üblichen Weise als Urheber bezeichnet ist. Voraussetzung ist dementsprechend, dass die Urheberbezeichnung auf einem Vervielfältigungsstück eines erschienenen Werkes angebracht ist (Schricker/Loewenheim-Loewenheim/Peifer, UrhG, 5. Aufl. 2017, § 10 Rn. 7) und an der üblichen Stelle erfolgt (Schricker/Loewenheim-Loewenheim/Peifer, a.a.O., § 10 Rn. 8). Dabei kann die Urhebernennung z.B. bei ins Internet eingestellten Werken erfolgen, indem der Urheber auf der Webseite in üblicher Weise als Urheber bezeichnet wird (BGH GRUR 2015, 258 Rn. 35 - CT-Paradies m.w.N.). Unerheblich ist, ob das Werk vor der Anbringung der Urheberbezeichnung bereits anderweitig erschienen ist (BGH GRUR 1985, 887, 888 - Bora Bora; Schricker/Loewenheim-Loewenheim/Peifer, a.a.O., § 10 Rn. 7).

Diese Voraussetzungen hat das Amtsgericht in nicht angreifbarer Weise angenommen.

Nach § 529 Abs. 1 Nr. 1 ZPO hat das Berufungsgericht seiner Entscheidung die vom Gericht des ersten Rechtszuges festgestellten Tatsachen zugrunde zu legen, soweit nicht konkrete Anhaltspunkte Zweifel an der Richtigkeit oder Vollständigkeit der entscheidungserheblichen Feststellungen begründen. Dies ist nicht der Fall, wenn sich das Gericht des ersten Rechtszuges bei der Tatsachenfeststellung an die Grundsätze der freien Beweiswürdigung nach § 286 ZPO gehalten hat und das Berufungsgericht keinen Anlass sieht, vom Ergebnis der Beweiswürdigung abzuweichen. § 286 ZPO fordert den Richter auf, nach seiner freien Überzeugung zu entscheiden. Das bedeutet, dass er lediglich an Denk- und Naturgesetze sowie an Erfahrungssätze und ausnahmsweise gesetzliche Beweisregeln gebunden ist, ansonsten aber die im Prozess gewonnenen Erkenntnisse nach seiner individuellen Einschätzung bewerten darf (vgl. Zöller/Greger, ZPO, 32. Aufl. 2018, § 286 Rn. 13, m.w.N.). Darüber hinaus hat er die leitenden Gründe und die wesentlichen Gesichtspunkte für seine Überzeugungsbildung nachvollziehbar im Urteil darzulegen, wobei es genügt, dass nach der Gesamtheit der Gründe eine sachentsprechende Beurteilung stattgefunden hat (vgl. KG Berlin, Beschl. v. 28.01.2008 - 12 U 50/07 - juris, m.w.N.).

An diese Regeln der freien Beweiswürdigung hat sich das Amtsgericht im angefochtenen Urteil gehalten und ist unter Würdigung insbesondere der im Termin zur mündlichen Verhandlung vorgelegten Broschüre davon ausgegangen, dass eine hinreichende Urheberkennzeichnung vorliegt. Dies begegnet auch unter Berücksichtigung des Einwands des Beklagten, dass sich die Urheberbezeichnung nicht stets an derselben Stelle befindet, keinen Bedenken. Denn auch insoweit ist nicht zu erkennen, dass das Amtsgericht unter Verstoß gegen Denkgesetze diesen Umstand außer Acht gelassen hat, selbst wenn er gegen eine Urheberschaft des Klägers sprechen würde. Denn der Kläger hat bereits mit der Klageschrift dargelegt, dass seine Zeichnung jedenfalls zweimal veröffentlicht worden ist, wobei die Zeichnung nur einmal unmittelbar mit einer Urheberbenennung versehen war.

Darüber hinaus hat auch der Beklagte eingeräumt, dass die Zeichnung des Klägers im Internet mit der Urheberbezeichnung "X" im Internet verfügbar sei.

Soweit der Beklagte mit Schriftsatz vom 14.08.2018 erstmals die Aktivlegitimation des Klägers damit bestreitet, dass der Kläger zuvor der S AG ein ausschließliches Nutzungsrecht erteilt habe, war dieser Vortrag gemäß den §§ 529 Abs. 1 Nr. 2, 531 Abs. 2 ZPO nicht mehr zu berücksichtigen, da er erstmals in der Berufungsinstanz erhoben worden ist. Im Übrigen würde gegen den Vortrag des Beklagten, der Kläger habe eine ausschließliche Lizenz erteilt, auch sprechen, dass das Werk des Klägers unstreitig in mindestens zwei Publikationen verwendet worden ist.

Das Amtsgericht hat auch zu Recht ein Verschulden des Beklagten angenommen.

Die Rechtsprechung stellt an das Maß der Sorgfalt bei urheberrechtlichen Sachverhalten strenge Anforderungen (Dreier/Schulze-Specht, UrhG, 6. Aufl. 2018, § 97 Rn. 78 m.w.N.).

Zu Recht hat das Amtsgericht darauf hingewiesen, dass der Beklagte die Berechtigung zur Nutzung des Bildes überhaupt nicht überprüft habe. Er habe nicht allein aus dem Umstand, dass er nach kostenlosen Bildern im Internet gesucht habe, darauf schließen dürfen, dass er die Bilder verwenden dürfe.

Dem folgt die Kammer. Der Beklagte hat insoweit lediglich vorgetragen, dass er die Zeichnung bei einer Suche nach kostenlosen Bildern gefunden habe. Die Berufung stellt sich nunmehr auf den Standpunkt, dass der Beklagte so zu stellen sei wie bei Abruf der Zeichnung von einem Freeware-Portal. Unabhängig davon, ob der Beklagte selbst bei Erlangung der Zeichnung von einem der genannten Freeware-Portale ohne weitere Prüfung schuldhaft gehandelt hätte, ist der hiesige Fall bereits damit nicht zu vergleichen. Lediglich aus dem Umstand, dass eine Zeichnung bei einer Suche nach "kostenlos" angezeigt wird, zu folgern, dass dieses gemeinfrei sei, entspricht nicht dem Sorgfaltsmaßstab des § 97 UrhG.

Auch der vom Amtsgericht ausgesprochene Lizenzschaden von € 2.000,- begegnet keinen Bedenken. Jedenfalls im Ergebnis ist das Amtsgericht zu Recht von einem solchen Betrag ausgegangen.

Zur Begründung hat das Amtsgericht ausgeführt, dass auf den tatsächlichen Nutzungszeitraum vom 21.03.2017 bis 07.07.2017 abzustellen sei, wobei das Amtsgericht es als zugestanden angesehen hat, dass der Kläger für die zeitlich begrenzte Nutzung seiner Zeichnungen Lizenzen ab € 100,- vergibt. Für die gewerbliche Nutzung auf insgesamt 5 Webseiten für einen Zeitraum von insgesamt 2,5 Monaten stehe dem Kläger damit ein Anspruch von € 1.750,- zu, wobei das Amtsgericht einen Aufschlag von 20 % für die Nutzung außerhalb des Internet für angemessen erachtet hat.

Die Kammer erachtet im Ergebnis auch den vom Amtsgericht angenommenen Lizenzbetrag von € 2.000,- als angemessen, wobei insoweit offen bleiben kann, ob das Amtsgericht zu Recht von der Verwendung von fünf Webseiten (statt wie vom Beklagten vorgetragen einer Webseite mit fünf Unterseiten, vgl. insoweit Anlage K1, Bl. 6 ff. d.A.) und der Verwendung außerhalb des Internet ausgegangen ist.

Der Kläger hat vorliegend dargelegt, dass er für die Verwendung seiner Bildnisse Lizenzbeträge in Höhe von € 100,- pro Monat verlangt. Auf dieser Grundlage hätte jedenfalls ein Lizenzbetrag von € 300,- zuzüglich eines 100%-Aufschlages wegen der unterlassenen Urhebernennung, also insgesamt € 600,-, gerechtfertigt werden können.

Aber auch der darüber hinausgehende Betrag von € 2.000,- ist hier angemessen. Denn anders als in den vom Kläger dargelegten Nutzungen hat hier der Beklagte die streitgegenständliche Zeichnung nicht lediglich im Internet auf einer (oder mehreren) Webseite(n) genutzt, sondern sie als Firmenlogo verwendet. Die Kammer erachtet insoweit einen deutlichen Aufschlag für diese Sonderform der Nutzung einer Zeichnung als angemessen, so dass der vom Amtsgericht festgesetzte Wert nicht jeder Grundlage entbehrt.

Die Höhe des für die Abmahnung geltend gemachten Gegenstandswerts greift die Berufung nicht an. Sie begegnet aber ebenfalls keinen Bedenken.

Beklagten wird empfohlen, zur Vermeidung weiterer Kosten die Berufung zurückzunehmen. Es wird darauf hingewiesen, dass sich neues Vorbringen an § 531 Abs. 2 ZPO messen lassen muss."

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LG Frankfurt: Zur Reichweite einer den Schutz des Persönlichkeitsrechts reduzierenden Selbstöffnung im Presserecht

LG Frankfurt
Urteil vom 27.09.2018
3 O 320/17


Das LG Frankfurt hat sich in dieser Entscheidung mit der Reichweite einer den Schutz des Persönlichkeitsrechts reduzierenden Selbstöffnung befasst.

Aus den Entscheidungsgründen:

"aa. Die angegriffenen Äußerungen der Beklagten zu 1) sind nicht aufgrund der von der Klägerin getätigten Äußerungen im Playboy von einer den Schutz des Persönlichkeitsrechts reduzierenden Selbstöffnung umfasst.

Die Beklagte zu 1) vertritt insoweit die Auffassung, dass die Klägerin mit ihrem Auftritt als Playmate und ihrer Äußerung, dass der richtige Mann noch nicht gefunden sei und dieser sportlich sein solle, das Recht auf Schutz ihrer Privatsphäre auch im Hinblick auf eine mehrere Jahre zurückliegende Beziehung der Klägerin zu ihrem ehemaligen Lehrer inklusive der Offenbarung, dass es zu sexuellen Aktivitäten gekommen sei, verwirkt habe. Dem folgt die Kammer unter Zugrundelegung der oben dargestellten Grundsätze nicht.

Die Angaben im Interview der Klägerin im Playboy sind von lediglich allgemeiner Natur. Es handelt sich weitgehend um Allgemeinplätze mit wenig Gehalt. Die Klägerin offenbart lediglich, dass sie derzeit noch nicht den "Richtigen" gefunden habe und welche Eigenschaften sie sich beim "Richtigen" wünsche. Hiervon ist jedoch gerade nicht erfasst, dass die Klägerin im Alter von 13 Jahren ihren damaligen Lehrer angehimmelt haben soll und dass sie im Alter von 16 Jahren eine Beziehung zu ihm geführt hat. Diese Umstände lagen zum Zeitpunkt des Interviews bereits mehrere Jahre zurück. Sie standen mit den Äußerungen der Klägerin im Interview auch in keinem sich hieraus ergebenden Zusammenhang. Die Klägerin hat mit ihrem Interview und auch mit ihren Nacktaufnahmen nicht konkrete Umstände aus ihrem Liebes- und Sexualleben geöffnet, sondern gerade nur allgemeine und wenig sagende Umstände geäußert, die kaum konkreten Bezug hierzu haben.

Darüber hinaus bewirkt der Umstand, dass sich jemand zu seiner aktuellen Beziehung äußert, keine Selbstöffnung im Hinblick auf künftige Beziehungen (LG Berlin NJW 2016, 1966 [OLG München 23.12.2015 - 34 SchH 10/15]; Erman/Klass, a.a.O., Anh § 12 Rn. 121a). Daher muss erst recht gelten, dass, wenn sich die Klägerin - unkonkret - im Hinblick auf künftige Beziehungen äußert, dies nicht zu einer Öffnung im Hinblick auf die Vergangenheit führt.

Eine Selbstöffnung im Hinblick auf die hier streitgegenständlichen Äußerungen ist auch nicht bereits dadurch erfolgt, dass die Klägerin nebenberuflich als Model tätig ist, für den Playboy posiert hat und ein Facebook-Profil betreibt, in dem sie hierfür geworben hat. Unzweifelhaft hat die Klägerin hierdurch diesen Bereich auch derart geöffnet, dass über ihre Tätigkeit als Model und über ihr Wirken als Playmate berichtet werden darf. Denn sie hat diesen Teil ihrer Privat- bzw. Intimsphäre in die Öffentlichkeit getragen und dadurch zu einem Teil der Sozialsphäre gemacht (vgl. BGH NJW 2012, 767 [BGH 25.10.2011 - VI ZR 332/09] Rn. 12 ff. - Pornodarsteller). Dies umfasst aber gerade nicht Umstände, die erstens - wie hier - deutlich vor dieser Tätigkeit und zudem zu einem Zeitpunkt lagen, zu dem die Klägerin noch minderjährig war, und die andererseits ihr Sexualleben und ihr innerstes Gefühlsleben betreffen.

bb. Die von der Beklagten zu 1) geschilderten Umstände sind auch nicht aufgrund der von der Beklagten zu 1) - im konkreten Umfang und Wortlaut zwischen den Parteien streitigen - angeführten Angaben des Vaters der Klägerin (s. Bl. 82, 87 f. d.A.) im Wege der Zurechnung einer Selbstöffnung zugeführt worden.

Insoweit können grundsätzlich - abhängig vom Einzelfall - nicht nur die Umstände Berücksichtigung finden, die der Betroffene selbst der Öffentlichkeit preisgegeben hat, sondern auch solche, die von Vertretern offenbart wurden (BGH NJW 2017, 1550 [BGH 29.11.2016 - VI ZR 382/15] Rn. 12 - Michael Schumacher), was auch Äußerungen des den Betroffenen vertretenden Anwalts umfassen kann (vgl. LG Frankfurt a.M., Beschl. v. 07.11.2017 - 2-03 O 275/17; LG Berlin AfP 2003, 559 [LG Berlin 10.12.2002 - 27 O 866/02]: Äußerung des Betroffenen "durch" einen Anwalt). Diesbezüglich ist zwischen den Parteien streitig, ob der Vater der Klägerin sich gegenüber einem Mitarbeiter der Beklagten zu 1) als anwaltlicher Vertreter der Klägerin geäußert und insoweit eine Selbstöffnung zu deren Lasten herbeigeführt hat und ob er hierzu berechtigt war. Dies konnte im Ergebnis offen bleiben. Denn selbst wenn man davon ausgeht, dass die Angaben des Vaters der Klägerin dieser zurechenbar wären und der Vater der Klägerin die von der Beklagten zu 1) angeführten Äußerungen getätigt haben sollte, würde diese Selbstöffnung die hier streitgegenständliche Berichterstattung nicht erfassen."


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LG Frankfurt: Keine generelle Vermutung in Filesharing-Sachen dass Anschlussinhaber Täter der Urheberrechtsverletzung - Ausübung Zeugnisverweigerungsrecht von Familienangehörigen unschädlich

LG Frankfurt am Main
Urteil vom 20.09.2018
2-03 S 20/17

Das LG Frankfurt hat entschieden, dass keine generelle Vermutung in Filesharing-Sachen besteht, dass der Anschlussinhaber Täter einer Urheberrechtsverletzung ist. Die Ausübung des Zeugnisverweigerungsrecht von Familienangehörigen ist unschädlich und darf ohne Hinzutreten weiterer beastender Umstände nicht zu einer faktischen Beweislastumkehr führen.

Aus den Entscheidungsgründen:

Die Klägerin hat gegen den Beklagten keinen Anspruch auf Schadensersatz gemäß § 97 Abs. 2 UrhG oder auf Ersatz von Abmahnkosten gemäß § 97a Abs. 3 UrhG.

Insoweit konnte letztlich offen bleiben, ob die Klägerin hinsichtlich der hier geltend gemachten Ansprüche aktivlegitimiert ist. Denn jedenfalls fehlt es vorliegend an einer Passivlegitimation des Beklagten.

Nach der Rechtsprechung des BGH kann eine tatsächliche Vermutung zu Lasten des Anschlussinhabers bestehen, wenn über seinen Internetanschluss eine Rechtsverletzung begangen wurde und nicht die ernsthafte Möglichkeit bestand, dass Dritte den Internetanschluss genutzt haben (BGH GRUR 2014, 657 = K&R 2014, 513 - BearShare; LG Frankfurt, Urt. v. 08.07.2015 - 2-06 S 8/15). Es besteht hingegen keine generelle Vermutung, dass der Anschlussinhaber Täter einer Urheberrechtsverletzung ist, die von seinem Anschluss aus begangen worden ist und die er widerlegen oder erschüttern müsste, nur weil er Inhaber des Anschlusses ist. Dies kommt nur in Betracht, wenn für die Täterschaft des Anschlussinhabers der bei typischen Geschehensabläufen eingreifende Beweis des ersten Anscheins (Anscheinsbeweis) spricht. Für die Annahme, der Inhaber eines Internetanschlusses sei ohne das Hinzutreten weiterer Umstände regelmäßig der Täter einer mittels dieses Anschlusses begangenen Urheberrechtsverletzung, fehlt es an einer hinreichenden Typizität des Geschehensablaufs. Angesichts der naheliegenden Möglichkeit, dass der Anschlussinhaber Dritten Zugriff auf seinen Anschluss einräumt, besteht für die Annahme der Täterschaft des Anschlussinhabers keine hinreichend große Wahrscheinlichkeit (BGH GRUR 2017, 1233 [BGH 30.03.2017 - I ZR 19/16] Rn. 18 f. - Loud).

Dem Anspruchsgegner obliegt daher eine sekundäre Darlegungslast. Diese führt aber weder zu einer Umkehr der Beweislast noch zu einer über die prozessuale Wahrheitspflicht und Erklärungslast (§ 138 ZPO) hinausgehenden Verpflichtung des Anschlussinhabers, dem Anspruchsteller alle für seinen Prozesserfolg benötigten Informationen zu verschaffen. Es besteht nämlich keine generelle Vermutung, dass der Anschlussinhaber Täter einer Urheberrechtsverletzung ist, die von seinem Anschluss aus begangen worden ist und die er widerlegen oder erschüttern müsste, nur weil er Inhaber des Anschlusses ist (BGH GRUR 2017, 386 [BGH 06.10.2016 - I ZR 154/15] Rn. 18 ff. - Afterlife; BGH GRUR 2017, 1233 [BGH 30.03.2017 - I ZR 19/16] Rn. 18 ff. - Loud).

Im Hinblick auf den Umfang der dem Anschlussinhaber obliegenden sekundären Darlegungslast sind die unter dem grundrechtlichen Schutz des Art. 17 Abs. 2 EU-Grundrechtecharta und des Art. 14 Abs. 1 GG stehenden urheberrechtlichen Positionen auf der einen Seite und die gemäß Art. 7 EU-Grundrechtecharta und Art. 6 Abs. 1 GG geschützten Rechte des Anschlussinhabers und seiner Familienmitglieder zu berücksichtigen (BGH GRUR 2017, 386 [BGH 06.10.2016 - I ZR 154/15] Rn. 22 f. - Afterlife; BGH GRUR 2017, 1233 [BGH 30.03.2017 - I ZR 19/16] Rn. 20 ff. - Loud).

Der Anschlussinhaber genügt seiner sekundären Darlegungslast in diesem Fall dadurch, dass er vorträgt, ob andere Personen und gegebenenfalls welche anderen Personen selbständigen Zugang zu seinem Internetanschluss hatten und als Täter der Rechtsverletzung in Betracht kommen. Weitergehende Nachprüfungen dahingehend, ob die Familienmitglieder hinsichtlich der behaupteten Zugriffszeiten oder wegen der Art der Internetnutzung als Täter der geltend gemachten Rechtsverletzung in Betracht kommen, sind dem Anschlussinhaber hingegen nicht zumutbar. Ferner ist es dem Anschlussinhaber nicht zumutbar, die Internetnutzung seiner Familienmitglieder einer Dokumentation zu unterwerfen, um im gerichtlichen Verfahren seine täterschaftliche Haftung abwenden zu können. Auch kann vom Anschlussinhaber nicht die Untersuchung des Computers seiner Familienmitglieder im Hinblick auf die Existenz von Filesharing-Software verlangt werden (BGH GRUR 2017, 386 Rn. 26 - Afterlife; BGH NJW 2018, 68 [BGH 27.07.2017 - I ZR 68/16] Rn. 18 - Ego-Shooter). Im Rahmen des Vortrags zu Umständen, die seine eigene Internetnutzung betreffen, kann der Anschlussinhaber aber zu der Angabe verpflichtet sein, ob auf dem von ihm genutzten Computer Filesharing-Software vorhanden war (BGH GRUR 2017, 386 [BGH 06.10.2016 - I ZR 154/15] Rn. 27 - Afterlife).

Der Beklagte hat hier vorgetragen, dass seine Ehefrau, Stiefsohn, Stieftochter und Sohn den Internetanschluss zu den angeblichen Verstoßzeitpunkten genutzt haben. Der Beklagte hat weiter vorgetragen, dass er seine Familienmitglieder befragt habe und hat das Ergebnis dieser Befragung mitgeteilt. Ferner hat er mitgeteilt, dass die Familienmitglieder jeweils eigene Computer gehabt hätten und zu welchen Zwecken diese den Internetanschluss genutzt hätten. Weiter, dass er selbst auf seinem Computer keine Filesharing-Software installiert gehabt habe.

Die Klägerin ist der Auffassung, dass der Beklagte damit seiner sekundären Darlegungslast nicht genügt habe. In seinem Urteil "Loud" habe der BGH festgehalten, dass umfassend zu den Fähigkeiten und Kenntnissen der Familienmitglieder vorgetragen werden müsse (BGH GRUR 2017, 1233 [BGH 30.03.2017 - I ZR 19/16] - Loud).

Dem folgt die Kammer nicht. Denn der Beklagte hat vorliegend nicht nur die theoretische Möglichkeit der Nutzung durch seine Familienmitglieder vorgetragen. Die Behauptung der Klägerin, der Beklagte wisse, wer die Tat begangen habe, erfolgte ersichtlich ins Blaue hinein.

Zu beachten ist insoweit auch, dass bis auf den damals 12-jährigen Sohn die Familienmitglieder volljährig waren.

Damit oblag der Klägerin die volle Darlegungs- und Beweislast. Diesen Beweis hat die Klägerin nicht erfolgreich geführt. Die Klägerin hat insoweit die benannten Familienmitglieder als Zeugen dafür benannt, dass diese keinen Zugang zum Internetanschluss hatten und dass diese als Täter ausschieden (Bl. 59 d.A.).

aa. Die Kammer hat die benannten Zeugen vernommen. Insoweit hat das Amtsgericht zu Unrecht die Vernehmung der Zeugen mit Verweis auf deren Zeugnisverweigerung unterlassen.

Der Beklagtenvertreter hatte im amtsgerichtlichen Verfahren "nach Rücksprache mit dem Beklagten" mitgeteilt, dass die Familienangehörigen sich auf ihr Zeugnisverweigerungsrecht berufen würden. Das Amtsgericht hat daraufhin klageabweisendes Urteil erlassen. Es hat ausgeführt, dass die Zeugen nicht mehr vernommen werden müssten, da sich die Zeugen auf ihr Zeugnisverweigerungsrecht berufen hätten. Dem folgt die Kammer nicht.

Zwar können aus einer Zeugnisverweigerung im Rahmen der Beweiswürdigung keine nachteiligen Schlüsse gezogen werden (Musielak/Voit-Huber, ZPO, 14. Aufl. 2017, § 384 Rn. 2; MünchKommZPO/Damrau, 5. Aufl. 2016, § 384 Rn. 4). Allein in Verbindung mit anderen Ergebnissen des Verfahrens kann ein nachteiliger Schluss zulässig sein (zweifelnd, aber im Ergebnis offen BGH NJW 2018, 68 Rn. 28 - Ego-Shooter), so z.B. im Fall der Beweisvereitelung (BGH NJW 2018, 68 [BGH 27.07.2017 - I ZR 68/16] Rn. 28 - Ego-Shooter). Dies könnte in Übereinstimmung mit den Ausführungen des Amtsgerichts zu dem Ergebnis führen, dass bei einer wirksamen Zeugnisverweigerung gemäß § 386 ZPO die Vernehmung der Zeugen unterbleiben konnte.

Hier lagen die entsprechenden Voraussetzungen jedoch nicht vor. Zwar kann ein Zeuge vor seiner Vernehmung schriftlich das Zeugnis verweigern, wobei er die Gründe angeben muss, auf die er die Weigerung gründet (§ 386 Abs. 1 ZPO). Diese Erklärung muss jedoch durch den Zeugen selbst erfolgen und nicht - wie hier - "nach Rücksprache" mit der Partei durch den Parteivertreter und ohne Angabe von Gründen.

bb. Auch soweit das Amtsgericht ausführt, dass die Vernehmung der Zeugen lediglich indizielle Wirkung hätte und deshalb ihre Vernehmung entbehrlich sei, folgt die Kammer dem nicht.

Nach der Rechtsprechung des BGH kann eine tatsächliche Vermutung zu Lasten des Anschlussinhabers bestehen, wenn über seinen Internetanschluss eine Rechtsverletzung begangen wurde und nicht die ernsthafte Möglichkeit bestand, dass Dritte den Internetanschluss genutzt haben. Genügt der Beklagte seiner sekundären Darlegungslast, trägt die Klägerin die volle Darlegungs- und Beweislast.

Es kann der Klägerin jedoch nach Auffassung der Kammer nicht abgeschnitten werden, die Tatsachen, die Grundlage des Vortrages des Anschlussinhabers sind, durch Zeugenbeweis zu widerlegen. Gelingt ihr die Widerlegung der Tatsachen, die eine Erfüllung der sekundären Darlegungslast bewirken, hat dies im Ergebnis zur Folge, dass die sekundäre Darlegungslast nicht erfüllt ist, da feststünde, dass die vom Anschlussinhaber vorgetragene, ernsthafte Möglichkeit der Begehung der streitgegenständlichen Tat durch einen Dritten - hier der Familienmitglieder des Beklagten - gerade nicht vorlag. Es bliebe dann - und nur dann - bei der tatsächlichen Vermutung zu Lasten des Anschlussinhabers.

cc. Die Beweislast für die klägerischen Behauptungen lag nach alledem bei der Klägerin. In der Vernehmung durch die Kammer hat die Zeugin ... erklärt, dass sie schon im Jahr 2013 Zugang zum Internetanschluss des Beklagten gehabt habe. Ihr Ehemann habe sie damals möglicherweise auch auf das Schreiben der Klägerin angesprochen, er habe zur ihr gesagt, was das überhaupt sei und "Wir machen doch sowas nicht". Sie könne nicht mehr sagen, ob sie bereits 2013 über einen eigenen Laptop verfügt habe. Ob Tauschbörsensoftware auf den Computern drauf gewesen sei, könne sie nicht sagen, das seien für sie alles "böhmische Dörfer".

Die übrigen Zeugen haben nach Belehrung entsprechend § 383 Abs. 1 Nr. 3 ZPO von ihrem - auch den Stiefkindern des Beklagten zustehenden (vgl. BeckOK-ZPO/Scheuch, 29. Ed. 2018, § 383 Rn. 8; Staudinger/Coester, Neub. 2011, § 1590 Rn. 2) - Zeugnisverweigerungsrecht Gebrauch gemacht.

Insoweit ist der Klägerin der entsprechende Beweis nicht gelungen. Die Zeugin ... hat die Angaben des Beklagten - soweit ihre Erinnerung reichte - bestätigt, aber jedenfalls nicht widerlegt. Die Kammer erachtet die Aussage der Zeugin auch als glaubhaft und die Zeugin als glaubwürdig. Sie hat insbesondere ruhig und offen dargelegt, woran sie sich erinnert.

Soweit die übrigen Zeugen das Zeugnis verweigert haben, gereicht dies nicht dem Beklagten zur Last.

Aus einer Zeugnisverweigerung können im Rahmen der Beweiswürdigung keine nachteiligen Schlüsse gezogen werden (Musielak/Voit-Huber, ZPO, 15. Aufl. 2018, § 384 Rn. 2; MünchKommZPO/Damrau, ZPO, 5. Aufl. 2016, § 384 Rn. 4). Allein in Verbindung mit anderen Ergebnissen des Verfahrens kann ein nachteiliger Schluss zulässig sein (zweifelnd, aber im Ergebnis offen BGH NJW 2018, 68 Rn. 28 - Ego-Shooter), so z.B. im Fall der Beweisvereitelung (BGH NJW 2018, 68 [BGH 27.07.2017 - I ZR 68/16] Rn. 28 - Ego-Shooter).

Damit fällt im Ergebnis die Zeugnisverweigerung der insoweit beweisbelasteten Partei zur Last, hier also der Klägerin (vgl. BGH NJW 2018, 68 Rn. 28 - Ego-Shooter; LG Frankfurt a.M., Beschl. v. 18.09.2015 - 2-03 S 30/15; LG Frankfurt a.M., Beschl. v. 18.09.2017 - 2-03 S 10/17; vgl. auch OLG Düsseldorf, Urt. v. 21.07.2015 - I-20 U 172/14). Nach dem Vortrag des Beklagten, der die ernsthafte Möglichkeit eröffnete, dass neben dem Beklagten ein Dritter den Anschluss nutzte, oblag es der Klägerin, zu beweisen, dass der Beklagte Täter ist oder die Nutzung des Anschlusses durch Dritte nicht möglich war. Die oben dargestellte sekundäre Darlegungslast bewirkt nämlich gerade keine Beweislastumkehr (BGH GRUR 2017, 386 [BGH 06.10.2016 - I ZR 154/15] Rn. 15 ff. - Afterlife; BGH NJW 2018, 68 [BGH 27.07.2017 - I ZR 68/16] Rn. 15 ff. - Ego-Shooter; LG Frankfurt a.M., Beschl. v. 18.09.2015 - 2-03 S 30/15).


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LG Frankfurt: Wettbewerbswidrige Werbung für Hustensaft mit "antiviral" wenn Wirkweise des Arzneimittels für den Menschen nur in in-vitro-Untersuchungen bestätigt wurde

LG Frankfurt
Urteil vom 17.08.2018
3-10 O 22/18

Das LG Frankfurt hat entschieden, dass eine wettbewerbswidrige Werbung vorliegt, wenn Hustensaft mit "antiviral" beworben wird und die Wirkweise des Arzneimittels für den Menschen nur in in-vitro-Untersuchungen bestätigt wurden.

Aus den Entscheidungsgründen:

"Die Beklagte hat mit angegriffenen Werbungen gegen die Werberegelung des § 3a Satz 2 HWG verstoßen.

Bei der Vorschrift des § 3a Satz 1 HWG handelt es sich um eine Marktverhaltensregelung, deren Verletzung die Interessen der davon betroffenen Marktteilnehmer spürbar beeinflusst (vgl. BGH, Urt. v. 25.6.2015 - I ZR 11/14, GRUR-RS 2016, 00549 - Chlorhexidin, mwN; OLG Köln, GRUR-RR 2017, 341 Rn. 46). Entsprechendes hat für § 3a Satz 2 HWG zu gelten, der die gleiche Zielrichtung hat und sich auf Satz 1 bezieht (vgl. auch Köhler/Bornkamm/Feddersen-Köhler, UWG, 36. Aufl., 2018, § 3a, Rn. 1.222).

Gem. § 3a Satz 1 HWG ist unzulässig eine Werbung für Arzneimittel, die der Pflicht zur Zulassung unterliegen und die nicht nach den arzneimittelrechtlichen Vorschriften zugelassen sind oder als zugelassen gelten. Gem. § 3a Satz 2 HWG findet Satz 1 auch Anwendung, wenn sich die Werbung auf Anwendungsgebiete oder Darreichungsformen bezieht, die nicht von der Zulassung erfasst sind.

Nach einer Gesamtwürdigung der Umstände des vorliegenden Falles geht die Kammer davon aus, dass die Beklagte mit ihren angegriffenen Werbungen in Bezug auf die Bewerbung mit "antiviral" ein Anwendungsgebiet im Sinne des § 3a Satz 2 HWG bewirbt, für welches es nicht zugelassen ist.

Den Ausführungen der Beklagten kann insoweit zugestimmt werden, dass sich ihre Werbung für das gegenständliche Arzneimittel im Rahmen der Angaben zu den pharmakodynamischen Eigenschaften unter Ziffer 5.1 der Fachinformation hält. Dort ist eine antivirale Eigenschaft bei in vitro-Untersuchungen festgehalten. Bei den angegriffenen Werbungen weist die Beklagte auch darauf hin, dass die antivirale Eigenschaft im Labor festgestellt worden ist.

Nach der Rechtsprechung ist grundsätzlich auch davon auszugehen, dass die werbliche Verwendung von Angaben zu den pharmakodynamischen Eigenschaften bzw. zur Wirkweise eines Arzneimittels, die im Einklang mit der jeweils aktuellen Fachinformation stehen, grundsätzlich zulässig ist (vgl. BGH, GRUR 2013, 649 [BGH 06.02.2013 - I ZR 62/11] - Basisinsulin mit Gewichtsvorteil, Rn. 34-36; OLG Hamburg, Urteil v. 23.11.2017 - 3 U 28/17, BeckRS 2017, 148095 Rn. 42).

Nach Auffassung der Kammer kann dies jedoch nur dann gelten, wenn die pharmakodynamischen Eigenschaften bzw. die Wirkweise eines Arzneimittels für den Menschen auch tatsächlich klinisch relevant sind, d.h. die pharmakodynamischen Eigenschaften bzw. die Wirkweise des Arzneimittels müssen auch nachgewiesenermaßen für den Menschen gelten. Zulässig sind nämlich nur Angaben. die dem gesicherten Erkenntnisstand entsprechen. Unzulässig ist daher die Bewerbung einer Wirkung auf Basis reiner in-vitro-Untersuchungen (vgl. Bülow/Ring/Artz/Brixius-Brixius, HWG, 5. Aufl., 2016, Rn. 38; LG Hamburg, Urteil v. 02.09.2005 - 327 O 30/05, BeckRS 2015, 11112). So liegt der Fall hier. Unstreitig liegen für die hier beworbenen antiviralen Eigenschaften ausschließlich in-vitro-Untersuchungen vor. Eine klinische Relevanz für den Menschen ist unstreitig gerade nicht festgestellt und nachgewiesen.

Anderes kann gelten, wenn insbesondere in-Vitro-Untersuchungen dem Erkenntnisstand genügen (vgl. Bülow/Ring/Artz/Brixius-Brixius a.a.O.). Dafür ist hier jedoch nichts ersichtlich. Es ist nicht erkennbar, warum eine klinische Überprüfung der antiviralen Eigenschaften beim Menschen nicht möglich sein sollte.

Damit liegt auch keine zulässige Werbung mit Wirkaussagen (vgl. dazu Bülow/Ring/Artz/Brixius-Brixius a.a.O. Rn. 34) mehr vor. Die Wirkaussagen sind nämlich für den Menschen nicht bestätigt. Damit wird das gegenständliche Arzneimittel für ein Anwendungsgebiet beworben, für welches es nicht zugelassen ist. Es ist von einem Verstoß gegen § 3a Satz 2 HWG auszugehen.

Durch den Verstoß gegen die Werberegelung des § 3a Satz 2 HWG sind auch die Interessen von Verbrauchern, sonstigen Marktteilnehmern und Mitbewerbern spürbar beeinträchtigt. Dies liegt bei dem vorliegenden Verstoß auf der Hand und braucht keine nähere Vertiefung.

Da die Beklagte keine Unterlassungserklärung abgegeben hat, besteht Wiederholungsgefahr."

Den Volltext der Entscheidung finden Sie hier:



LG Frankfurt: Veröffentlichung von Fotos und Videos auf Facebook-Fanpage eines Friseursalons ohne Einwilligung des Abgebildeten verstößt gegen Vorgaben der DSGVO und KUG

LG Frankfurt
13.09.2018
2-03 O 283/18


Das LG Frankfurt hat entschieden, dass die Veröffentlichung von Fotos und Videos auf der Facebook-Fanpage eines Friseursalons ohne Einwilligung des Abgebildeten gegen Vorgaben der DSGVO und des KUG verstoßen.

Aus den Entscheidungsgründen:

Die Parteien streiten über Ansprüche wegen Verletzung des Persönlichkeitsrechts durch eine Bildnisveröffentlichung.

Der Verfügungsbeklagte (nachfolgend: Beklagter) betreibt einen Frisörsalon in Frankfurt am Main. Am 29.06.2018 begab sich die Verfügungsklägerin (nachfolgend: Klägerin) mit ihrem Lebenspartner, ... , in den Frisörsalon des Beklagten, um eine Haarverlängerung vornehmen zu lassen. Während der Behandlung fotografierte ein der Klägerin unbekannter Mann die Klägerin. Zudem wurde das streitgegenständliche Video (Anl. AS 1, Bl. 16 der Akte), auf dem die Klägerin erkennbar ist, erstellt, wobei streitig ist, ob dies am 29.06.2018 oder am Folgetag geschah.

Kurze Zeit später stellte die Klägerin fest, dass der Beklagte am 04.07.2018 (16:42 Uhr) auf seiner Facebook Fanpage unter der URL

...............

unter anderem das streitgegenständliche Video (Anlage AS 1, Bl. 16 d.A.) postete/veröffentlichte, auf dem die Klägerin - wie auch auf dem nachstehenden Screenshot zu sehen - klar und eindeutig erkennbar ist.

[Foto]

Auf der Facebook Seite befanden sich zum damaligen Zeitpunkt auch Lichtbilder der Klägerin.

Die Klägerin forderte den Beklagten persönlich auf, die Lichtbilder und das Video zu entfernen. Der Beklagte kam der Aufforderung lediglich hinsichtlich der Lichtbilder nach, hinsichtlich des Videos reagierte er - trotz desanwaltlichen Schreibens vom 11.07.2018 (Anlage AS 3, Bl. 8 f. d.A.) - vorgerichtlich nicht.

Die Kammer hat dem Beklagten durch einstweilige Verfügung - Beschluss - vom 27.07.2018 (Bl. 17 ff. d.A.) untersagt, das Bildnis der Klägerin in Form eines Fotos oder als Filmaufnahme/Video öffentlich zur Schau zu stellen, wie dies auf der Website ... mit dem Film wie in Anlage AS 1 geschehen ist. Die Kosten des Eilverfahrens hat die Kammer dem Beklagten auferlegt.

Gegen den Beschluss hat der Beklagte mit Schriftsatz vom 22.08.2018 Widerspruch eingelegt.

Die Klägerin behauptet, ein Hinweis auf etwaige Foto- und/oder Videoaufnahmen oder darauf, dass es sich um einen der sogenannten "Haarmodell-Termine" handele, sei nicht erteilt worden.

Während der Haarverlängerung am 29.06.2018 habe sie mehrfach ausdrücklich darum gebeten, die Fotoaufnahmen zu unterlassen, als ein ihr unbekannter Mann sie aus etwa 1 m Entfernung fotografiert habe.

Die angebliche Videoaufnahme am 30.06.2018 sei heimlich, unbemerkt und gegen ihren Willen erfolgt. Sie habe weder ausdrücklich noch konkludent in die Aufnahme oder die Veröffentlichung des Videos eingewilligt.

Durch die Veröffentlichung des Videos sei sie in ihrem Recht am eigenen Bild gemäß §§ 22, 23 ff. KUG verletzt worden. Eine Ausnahme vom Einwilligungsvorbehalt gemäß § 23 KUG liege nicht vor.

Die Klägerin beantragt,

die einstweilige Verfügung - Beschluss - vom 27.07.2018 zu bestätigen.

Der Beklagte beantragt,

die einstweilige Verfügung des Landgerichts Frankfurt am Main, Az. 2-03 O 283/18 vom 27.07.2018 aufzuheben und den Antrag auf ihren Erlass zurückzuweisen.

Der Beklagte behauptet, dass in seinem Frisörsalon regelmäßig Video- und Bildaufnahmen erfolgten, welche die Arbeiten der Angestellten im Bereich der unterschiedlichsten Frisurentechniken an dafür vorgesehenen Haarmodellen dokumentierten. Diese Aufnahmen würden zu Werbezwecken auf der Internetplattform Facebook veröffentlicht, um dadurch den Frisörsalon der Allgemeinheit vorzustellen und die Vielfältigkeit der Arbeiten zu präsentieren. Diese Aufnahmen erfolgten stets ausschließlich im Beisein der Haarmodelle und grundsätzlich unter Ausschluss weiterer Kunden an dafür bestimmten ausgewählten Terminen.

Als die Klägerin den Frisörsalon des Beklagten am 29.06.2018 aufgesucht habe, hätten die vorbezeichneten Videoaufzeichnungen stattgefunden. Sie habe an diesem Tag keinen Termin zur Haarverlängerung gehabt. Die Klägerin sei von dem Beklagten selbst in Anwesenheit seiner zwei Angestellten, Frau ... und Frau ...,

darauf hingewiesen worden, dass zu diesem Zeitpunkt Videoaufnahmen zum Zwecke der Veröffentlichung durchgeführt würden. Die Klägerin habe der Mitarbeiterin signalisiert, dass es für sie kein Problem darstelle und sie damit einverstanden sei. Sie habe ausdrücklich ihre Einwilligung in die streitgegenständliche Videoaufnahme und deren Veröffentlichung erklärt und werde daher nicht in ihrem Recht am eigenen Bild gemäß §§ 22, 23 ff. KUG verletzt. Die mündlich erteilte Einwilligung habe bis zum Ende der Filmaufnahmen bestanden.

Die Zustimmung sei jedoch zumindest als stillschweigend erteilt anzunehmen, da die Klägerin trotz der ausdrücklichen Unterrichtung über die Aufnahmen zum Zwecke der Veröffentlichung darauf bestanden habe, zu diesem Zeitpunkt behandelt zu werden. Hierdurch habe sie ein Verhalten an den Tag gelegt, das für den objektiven Erklärungsempfänger nur als Einwilligung habe verstanden werden können.

Auch habe die Klägerin ihre Einwilligung zur Veröffentlichung der Aufnahmen nicht wirksam widerrufen. Eine bereits erteilte Einwilligung sei nicht frei widerruflich, da hier kein Widerrufsgrund gemäß § 42 UrhG analog vorläge.

Wegen der weiteren Einzelheiten wird ergänzend auf die zwischen den Parteien gewechselten Schriftsätze nebst Anlagen sowie den sonstigen Akteninhalt Bezug genommen.

Gründe
Die einstweilige Verfügung der Kammer ist zu bestätigen, denn es besteht sowohl ein Verfügungsanspruch (hierzu nachstehend unter I.) als auch ein Verfügungsgrund (hierzu nachstehend unter II.).

I. Die Klägerin kann von dem Beklagten die Unterlassung der weiteren Veröffentlichung des streitgegenständlichen Videos aus den §§ 823, 1004 BGB, 22 f. KUG bzw. Art. 6 Abs. 1 DSGVO, jeweils i.V.m. Art. 79 Abs. 1, 85 DSGVO verlangen.

Insoweit kann letztlich offen bleiben, ob die §§ 22, 23 KUG als Normen im Sinne von Art. 85 Abs. 1 DSGVO (VO (EU) 2016/679), die am 25.05.2018 Geltung erlangt hat und nationale Regelungen zum Datenschutz grundsätzlich verdrängt, für Fälle wie den vorliegenden, der nicht unter journalistische, wissenschaftliche, künstlerische oder literarische Zwecke im Sinne von Art. 85 Abs. 2 DSGVO fällt, weiter gelten oder nicht (zum Streit darüber, ob Art. 85 Abs. 1 DSGVO einen - zwingend durch die Mitgliedstaaten auszuübenden - Regelungsauftrag enthält oder die §§ 22, 23 KUG insoweit fortgelten können, s. Specht/Bienemann in: Sydow, DSGVO, 2. Aufl. 2018, Art. 85 Rn. 9; Albrecht/Janson, CR 2016, 500; Hansen/Brechtel, GRUR-Prax 2018, 369; Kahl/Piltz, K&R 2018, 289, 292; Lauber-Rönsberg/Hartlaub, NJW 2017, 1057, 1061; Ziebarth/Elsaß, ZUM 2018, 578; Paschke, jurisPR-ITR 15/2018, Anm. 3; jew. m.w.N.; zur weiteren Anwendung von §§ 22, 23 KUG im Falle von Pressemedien vgl. OLG Köln, ZD 2018, 434 m. Anm. Hoeren). Denn sowohl nach den §§ 22, 23 KUG als auch unter Berücksichtigung von Art. 6 Abs. 1 lit. a), f), 7 DSGVO war die Veröffentlichung rechtswidrig.

1.
a) Das streitgegenständliche Video ist ein Bildnis der Klägerin im Sinne von § 22 KUG. Ein solches ist jede Abbildung einer natürlichen Person, welche bestimmt und geeignet ist, sie dem Betrachter in ihrer dem Leben nachgebildeten äußeren Erscheinung vor Augen zu führen und das Aussehen, wie es gerade dieser Person zu Eigen ist, im Bilde wiederzugeben (BGH, NJW 1965, 2148 [BGH 09.06.1965 - Ib ZR 126/63] - Spielgefährtin I; Dreyer in: Dreyer/Kotthoff/Meckel/Hentsch, Urheberrecht, 4. Aufl. 2018, § 22 Rn. 5). Dies ist bei dem streitgegenständlichen Video der Fall, denn in diesem wird die Klägerin in vielen aufeinanderfolgenden Bildern im Zusammenhang mit der Haarverlängerung abgebildet.

b) Zudem handelt es sich bei dem Video, bzw. dessen Inhalt, um personenbezogene Daten im Sinne von Art. 4 Nr. 1 DSGVO, da die Klägerin durch das von dem Beklagten veröffentlichte Video identifizierbar ist (vgl. insoweit zur Datenschutz-RL 95/46/EG EuGH, NJW 2015, 463 Rn. 22 ff. - Rynes).

Zu Gunsten des Beklagten greift insbesondere nicht die Haushaltsausnahme gemäß Art. 2 Abs. 2 lit. c) DSGVO, da die streitgegenständliche Veröffentlichung nicht im Rahmen ausschließlich persönlicher Verarbeitung erfolgte, sondern im gewerblichen Kontext und zudem öffentlich im Internet (dazu EuGH, EuZW 2004, 245 Rn. 47 - Lindqvist).

2.
a)
Das Bildnis der Klägerin wurde auch verbreitet im Sinne des KUG, denn der Beklagte hat es auf seiner öffentlich zugänglichen Fanpage bei Facebook im Internet abrufbar gemacht (vgl. hierzu auch OLG Frankfurt a.M. Urt. v. 19.4.2012 - 16 U 189/11, BeckRS 2013, 11801; Dreyer in: Dreyer/Kotthoff/Meckel/Hentsch, a.a.O., § 22, Rn. 12 m.w.N.).

b)
Damit wurden zugleich personenbezogene Daten verarbeitet im Sinne von Art. 4 Nr. 2 DSGVO.

3. Die Veröffentlichung bzw. Verarbeitung stellt sich sowohl unter Zugrundelegung des Maßstabs des § 22 KUG i.V.m. Art. 85 Abs. 1 DSGVO als auch unter Zugrundelegung des Maßstabs von Art. 6 Abs. 1 lit. a) i.V.m. Art. 7 DSGVO als unzulässig dar, da die Klägerin in die Veröffentlichung ihres Bildnisses nicht eingewilligt hat.

a) Nach dem abgestuften Schutzkonzept der §§ 22, 23 KUG (BGH, GRUR 2007, 527 [BGH 06.03.2007 - VI ZR 51/06] - Winterurlaub m.w.N.; OLG Frankfurt, Urt. vom 07.08. 2018 - 11 U 156/16 -, Rn. 32, juris) dürfen Bildnisse einer Person grundsätzlich nur mit ihrer Einwilligung verbreitet werden (§ 22 S. 1 KUG). Hiervon besteht allerdings gemäß § 23 Abs. 1 KUG eine Ausnahme, z.B. wenn es sich um Bildnisse aus dem Bereich der Zeitgeschichte handelt (§ 23 Abs. 1 Nr. 1 KUG). Diese Ausnahme gilt aber nicht für eine Verbreitung, durch die berechtigte Interessen des Abgebildeten gemäß § 23 Abs. 2 KUG verletzt werden (BGH, GRUR 2013, 1065 [BGH 28.05.2013 - VI ZR 125/12] Rn. 10 - Eisprinzessin Alexandra).

Der insoweit darlegungs- und glaubhaftmachungsbelastete Beklagte (vgl. OLG Hamm, AfP 1998, 304 [OLG Hamm 03.03.1997 - 3 U 132/96]; Dreyer in: Dreyer/Kotthoff/Meckel/Hentsch, a.a.O., § 22, Rn. 32) hat nicht zur Überzeugung der Kammer glaubhaft gemacht, dass die Klägerin in die Aufnahme und Veröffentlichung des streitgegenständlichen Videos eingewilligt hat. Obwohl die Klägerin die eidesstattliche Versicherung vom 26.07.2018 (AS 2, Bl. 6 f. d.A.) vorgelegt hat, welche besagt, dass das Video heimlich und ohne ihre Einwilligung gedreht worden sei, hat der Beklagte keine Glaubhaftmachungsmittel vorgelegt. Auch waren weder die von ihm in diesem Zusammenhang benannten Zeuginnen noch er selbst im Termin zur mündlichen Verhandlung zugegen.

Sofern der Beklagte sich darauf beruft, dass die Klägerin zumindest konkludent eingewilligt habe, da sie trotz ausdrücklicher Unterrichtung über die Aufnahmen zum Zwecke der Veröffentlichung darauf bestanden habe, zu diesem Zeitpunkt behandelt zu werden, so ist dieser Vortrag des Beklagten widersprüchlich, da er zuvor die ausdrückliche Zustimmung der Klägerin behauptet hat. Darüber hinaus hat der Beklagte auch die vorstehenden Behauptungen nicht glaubhaft gemacht.

b) Auch gemäß Art. 7 Abs. 1 DSGVO muss der Verantwortliche - hier der Beklagte - nachweisen können, dass die betroffene Person in die Verarbeitung ihrer personenbezogenen Daten eingewilligt hat (zur Definition der Einwilligung s. Art. 4 Nr. 11 DSGVO). Dies ist - wie zuvor dargestellt - nicht der Fall.

4.
Die Veröffentlichung bzw. Datenverarbeitung erfolgte in rechtswidriger Weise.

a) Die Veröffentlichung des streitgegenständlichen Videos war gemäß § 23 KUG i.V.m. Art. 85 Abs. 1 DSGVO unzulässig, da es sich bei dem Video offensichtlich nicht um ein Bildnis aus dem Bereich der Zeitgeschichte (§ 23 Abs. 1 Nr. 1 KUG) handelt und auch die sonstigen dort genannten Ausnahmen nicht greifen. Die Einwilligung gemäß § 23 Abs. 2 KUG war daher nicht entbehrlich.

b) Die Verarbeitung des Videos in Form der Veröffentlichung war auch nicht gemäß Art. 6 Abs. 1 lit. f) DSGVO gerechtfertigt.

Gemäß Art. 6 Abs. 1 S. 1 DSGVO bzw. Art. 8 Abs. 2 S. 1 GRCh unterliegt die Verarbeitung personenbezogener Daten einem sogenannten "Verbot mit Erlaubnisvorbehalt" (vgl. Reimer in: Sydow, a.a.O., Art. 6 Rn. 1 m.w.N.). In Betracht käme hier - neben einer nicht vorliegenden Einwilligung, wie vorstehend erläutert - lediglich die Ausnahme gemäß Art. 6 Abs. 1 lit. f) DSGVO. Danach ist eine Verarbeitung zulässig, wenn sie zur Wahrung der berechtigten Interessen des Verantwortlichen erforderlich ist, sofern nicht die Interessen oder Grundrechte und Grundfreiheiten der betroffenen Person, die den Schutz personenbezogener Daten erfordern, überwiegen (vgl. hierzu mit Beispielen ErwGr 47-49 DSGVO).

Die Kammer erachtet insoweit die Grundsätze der §§ 22, 23 KUG und die dazu ergangene Rechtsprechung - unter Berücksichtigung einer entsprechenden europarechtsautonomen Auslegung (vgl. Lauber-Rönsberg/Hartlaub, NJW 2017, 1057, 1060) - als Gesichtspunkte, die im Rahmen von Art. 6 Abs. 1 lit. f) DSGVO und der Abwägung der Interessen und Grundrechte einzubeziehen sind (vgl. insoweit Specht in: Dreier/Schulze, UrhG, 6. Aufl. 2018, § 23 Rn. 1 KUG Rn. 1; Hansen/Brechtel, GRUR-Prax 2018, 369, 370; Paschke, jurisPR-ITR 15/2018, Anm. 3; Ziebarth/Elsaß, ZUM 2018, 578, 581; Plath/Grages, DSGVO/BDSG, 3. Aufl. 2018, Art. 85 DSGVO Rn. 3). In Anwendung dieser Grundsätze überwiegt vorliegend - wie vorstehend erläutert - das Interesse der Klägerin an der Unterlassung der streitgegenständlichen Verarbeitung in Form der Veröffentlichung.

Selbst ohne Anwendung der Grundsätze der §§ 22, 23 KUG im Rahmen von Art. 6 Abs. 1 lit. f) DSGVO erachtet die Kammer die Interessen der Klägerin gegenüber dem Werbeinteresse des Beklagten hier als überwiegend. Zwar ist die Verarbeitung von personenbezogenen Daten zum Zwecke der Direktwerbung grundsätzlich als berechtigtes Interesse anzuerkennen (vgl. ErwGr 47 DSGVO). Es ist jedoch bereits fraglich, ob diese Werbung unter Verwendung von bildlichen Aufnahmen von Kunden ohne weiteres als erforderlich im Sinne von Art. 6 Abs. 1 lit. f) DSGVO anzusehen sind. Darüber hinaus widerspricht es den vernünftigen Erwartungen (vgl. ErwGr 47 DSGVO) eines Kunden in einem Frisörsalon, dass sein Besuch im Salon filmisch festgehalten und zur Bewerbung im Internet verwendet wird.

5. Auch die für den Unterlassungsanspruch erforderliche Wiederholungsgefahr ist gegeben. Im Regelfall indiziert die Erstbegehung die Wiederholungsgefahr (ständige Rechtsprechung BGH, GRUR 1997, 379, 380 [BGH 16.11.1995 - I ZR 229/93] - Wegfall der Wiederholungsgefahr II). Im Allgemeinen gelingt eine Widerlegung der Wiederholungsgefahr durch Abgabe einer strafbewehrten Unterlassungserklärung, die jedoch beklagtenseits verweigert wurde. Damit zeigt der Beklagte, dass nach wie vor Wiederholungsgefahr besteht (vgl. BGH, GRUR 1998, 1045, 1046 [BGH 19.03.1998 - I ZR 264/95] - Brennwertkessel).

6. Die Entscheidung über die Androhung eines Ordnungsmittels beruht auf § 890 ZPO.

II. Es besteht auch ein Verfügungsgrund. Ohne den Erlass einer einstweiligen Verfügung würde das Persönlichkeitsrecht der Klägerin für einen nicht unerheblichen Zeitraum gravierend beeinträchtigt. Dass mit dem Erlass der einstweiligen Verfügung die Hauptsache zumindest für den Zeitraum bis zur Entscheidung in einem Hauptsacheverfahren vorweggenommen wird, liegt in der Natur einer Unterlassungsverfügung.

Auch liegt die erforderliche Dringlichkeit vor. Die einstweilige Verfügung wurde nach weniger als einem Monat nach der Veröffentlichung des streitgegenständlichen Videos bei Facebook beantragt.


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