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LG Rottweil: Onlineanbieter mobile.de muss bei Neuwagenangeboten die vom Käufer zwingend zu tragenden Kosten für die Haustürzustellung in Endpreis einberechnen

LG Rottweil
Urteil vom 08.05.2023
5 O 30/22


Das LG Rottweil hat entschieden, dass Onlineanbieter wie mobile.de bei Neuwagenangeboten die vom Käufer zwingend zu tragenden Kosten für die Haustürzustellung in den Endpreis einberechnen müssen.


BGH: Grundpreis muss nicht nur für sich genommen deutlich wahrnehmbar sein sondern auch zusammen mit Verkaufspreis auf einen Blick wahrgenommen werden können

BGH
Versäumnisurteil vom 19.05.2022
I ZR 69/21
Grundpreisangabe im Internet
UWG § 5a Abs. 2 und 4; PAngV § 2 Abs. 1; Richtlinie 98/6/EG Art. 3 Abs. 1, Art. 4 Abs. 1


Der BGH hat entschieden, dass der Grundpreis nicht nur für sich genommen deutlich wahrnehmbar sein muss, sondern auch zusammen mit dem Verkaufspreis auf einen Blick wahrnehmbar sein muss.
Leitsätze des BGH:
a) § 2 Abs. 1 Satz 1 PAngV geht mit seiner Forderung, den Grundpreis in unmittelbarer Nähe des Gesamtpreises anzugeben, nicht über die Mindestharmonisierung der Richtlinie 98/6/EG hinaus. § 2 Abs. 1 Satz 1 PAnGV konkretisiert damit lediglich das Erfordernis der klaren Erkennbarkeit des Grundpreises aus Art. 4 Abs. 1 Satz 1 der Richtlinie 98/6/EG.

b) Da der Grundpreis als Preis je Maßeinheit auf den Verkaufspreis bezogen ist, ist er nicht schon dann klar erkennbar, wenn er für sich genommen deutlich wahrnehmbar ist. Vielmehr ist er nur dann als solcher klar erkennbar, wenn er in dem Sinne in unmittelbarer Nähe des Verkaufspreises steht, dass er zusammen mit diesem auf einen Blick wahrgenommen werden kann (Fortführung von BGH, Urteil vom 26. Februar 2009 - I ZR 163/06, GRUR 2009, 982 = WRP 2009, 1248 - Dr. Clauder's Hufpflege).

BGH, Versäumnisurteil vom 19. Mai 2022 - I ZR 69/21 - OLG Naumburg - LG Halle

Den Volltext der Entscheidung finden Sie hier:



OLG Köln: Wettbewerbswidrige Irreführung wenn Auto auf Online-Plattform mit Preis beworben wird der nur gilt wenn Kunde altes Fahrzeug in Zahlung gibt - Hinweis unter "Weiteres" reicht nicht

OLG Köln
Urteil vom 05.04.2019
6 U 179/18


Das OLG Köln hat entschieden, dass eine wettbewerbswidrige Irreführung vorliegt, wenn ein Auto auf einer Online-Plattform mit einem Preis beworben wird, der nur erzielt wird, wenn das alte Fahrzeug des Käufers in Zahlung gegeben wird. Ein aufklärender Hinweis unter "Weiteres" am Ende des Angebots reicht nicht aus, um die Irreführung auszuräumen.

Aus den Entscheidungsgründen:

"1. Dem Kläger steht ein Unterlassungsanspruch aus § 8 Abs. 1 UWG i.V.m. § 8 Abs. 3 Nr. 2, §§ 3, 5 UWG zu.

a) Der Kläger ist als ein unbestritten nach § 8 Abs. 3 Nr. 2 UWG aktivlegitimierter Verein berechtigt, Unterlassungsansprüche aus § 8 Abs. 1 UWG geltend zu machen.

b) Die angegriffene Werbung gegenüber Verbrauchern stellt eine geschäftliche Handlung i.S.d. § 2 Abs. 1 Nr. 1 UWG dar.

c) Eine solche geschäftliche Handlung ist nach § 3 Abs. 1 UWG unzulässig, wenn sie unlauter ist. Der Kläger beruft sich auf die Unlauterkeitstatbestände der Irreführung, §§ 5, 5a Abs. 2, Abs. 3 UWG, sowie auf einen Verstoß gegen die PAngV.

aa) Auch wenn hier unstreitig ein qualifiziertes Angebot nach § 5a Abs. 3 UWG vorliegt, insoweit eine Anwendung des § 5a Abs. 3 Nr. 3 UWG naheliegt und der Kläger sich in erster Instanz auch nur auf § 5a UWG berufen hat, ist die von ihm gerügte Irreführung nach § 5 UWG zu beurteilen. Es geht um eine gegen die Grundsätze der Preiswahrheit und Preisklarheit verstoßende Preisangabe und damit um eine irreführende Handlung, nicht um das Bestehen von Informationspflichten / ein irreführendes Unterlassen i.S.d. § 5a UWG. Ein irreführendes Handeln i.S.d § 5 UWG liegt grundsätzlich dann vor, wenn das Verhalten des Unternehmers aus der Sicht der Abnehmer einen falschen Gesamteindruck begründet und das Unterlassen nur darin besteht, dass die Fehlvorstellung nicht ausgeräumt wird. Erst wenn - wie hier nicht - an dem Vorliegen einer Fehlvorstellung Zweifel bestehen oder der Abnehmer sich über einen bestimmten Umstand, der seine Entscheidung beeinflussen könnte, keine Gedanken macht, ist zu fragen, ob der Unternehmer den Abnehmer entsprechend hätte aufklären müssen (s. Köhler in: Köhler/Bornkamm/Feddersen, UWG, 37. Aufl., § 5a Rn. 1.14).

bb) Nach § 5 Abs. 1 Satz 1 UWG handelt unlauter, wer eine irreführende geschäftliche Handlung vornimmt, die geeignet ist, den Verbraucher zu einer geschäftlichen Entscheidung zu veranlassen, die er andernfalls nicht getroffen hätte. Eine geschäftliche Handlung ist z.B. dann irreführend, wenn sie unwahre oder sonstige zur Täuschung geeignete Angaben über den Preis enthält, § 5 Abs. 1 Satz 2 Nr. 2 UWG. Wegen der Bedeutung des Preises für den Absatz ist ein wirksamer Schutz vor irrführenden Preisangaben unbedingt geboten und die wettbewerbliche Relevanz in der Regel gegeben (Bornkamm/Feddersen in: Köhler/Bornkamm/Feddersen, UWG, 37. Aufl., § 5 Rn. 3.22 f.).

(1) Die Preisangabe in der streitgegenständlichen Werbung ist falsch. Die Werbung erweckt beim angesprochenen informierten Durchschnittsverbraucher den Eindruck, dass der abgebildete A B als Neuwagen für 12.490 € gekauft werden kann, und zwar von jedermann. Die Werbung richtet sich uneingeschränkt an alle Verbraucher. Der gleich im ersten Rahmenfeld ausgewiesene Bruttopreis bezieht sich gemäß den Angaben unter „Technische Daten“ im dem unmittelbar darunter befindlichen zweiten Rahmenfeld auf ein „Neufahrzeug“.

Der mit der Werbung erweckte Eindruck stimmt mit den tatsächlichen Verhältnissen in doppelter Hinsicht nicht überein.

(a) Zum einen gilt der Preis nur dann, wenn für den Wagen eine Tageszulassung vorgenommen wird. Dies ist unstreitig und von der Beklagten selbst so vorgetragen; ob es sich dabei um einen Ausrutscher handelt oder nicht, ist für den verschuldensunanhängigen Unterlassungsanspruch ohne Belang. Schon in der Detailsuche bei C.de wird zwischen Neuwagen mit und ohne Tageszulassung unterschieden, so dass der informierte Durchschnittsverbraucher die Angabe „Neufahrzeug“ auf ein solches ohne Tageszulassung bezieht, bei dem er als erster Halter eingetragen wird. Dies kann der Senat, dessen Mitglieder zum angesprochenen Verkehrskreis gehören, ohne weiteres selbst beurteilen. Ein Wagen mit Tageszulassung ist in aller Regel deutlich preisgünstiger als ein Neuwagen und kann gegenüber diesem in verschiedener Hinsicht (Garantielaufzeit, Wiederverkaufswert pp.) wirtschaftliche Nachteile haben. Dass nach der Rechtsprechung des BGH im Bereich des Gewährleistungsrechts ein Wagen mit Tageszulassung unter bestimmten Umständen noch als „fakrikbneu“ gelten kann und dann nicht mit einem Sachmangel behaftet ist, spielt für das hier maßgebliche Verkehrsverständnis keine Rolle.

Dem Einwand der Beklagten, dass soweit sie auf C.de Tageszulassungen bewerbe, dies für jeden Interessenten schon dadurch klar werde, weil im Portal ein eigener Marktplatz „Tageszulassungen“ bestehe, in Abgrenzung zu Neuwagen und Gebrauchtwagen, kann nicht beigetreten werden. Selbst wenn die Beklagte die angegriffene Werbung unter „Tageszulassung“ geschaltet haben sollte, war nicht ausgeschlossen, dass sie auch Interessenten für Neuwagen angezeigt wurde. Auf der Plattform www.C.de lässt sich in der Suchmaske zwar eine Einschränkung vornehmen, wonach nur Tageszulassungen angezeigt werden sollen, nimmt man diese Einschränkungsmöglichkeit jedoch nicht in Anspruch, erscheinen in der Ergebnisliste nebeneinander Tageszulassungen und Neuwagen.

(b) Zum anderen gilt der Preis nur für die Verbraucher, die über ein zugelassenes Gebrauchtfahrzeug verfügen und zudem bereit sind, ihren Altwagen bei der Beklagten in Zahlung zu geben. Verbraucher, die erstmalig einen Wagen kaufen oder ihren Altwagen selbst anderweitig (bestmöglich) weiterveräußern möchten, konnten den beworbenen Wagen zum angegebenen Preis nicht erwerben. Tatsächlich konnte sogar niemand den Wagen zum angegebenen Preis kaufen, da in jedem Fall zusätzlich ein Gebrauchtwagen an die Beklagte zu übereignen war und der – unbestimmte – Preis für diesen dann auf den angegebenen Bruttopreis von 12.490 € zu verrechnen war.

(2) Bezüglich beider Punkte liegt eine sog. „dreiste Lüge“ vor. Eine solche kann nicht durch einen erläuternden Zusatz richtiggestellt werden (s. Bornkamm/Feddersen in: Köhler/Bornkamm/Feddersen, UWG, 37. Aufl., § 5 Rn. 1.89; Dreyer in: Harte-Bavedamm/Henning-Bodewig, UWG, 4. Aufl., § 5 B Rn. 129 ff.).

Die Plattform C.de gibt die Kategorien Neuwagen und Tageszulassung ausdrücklich vor, so dass kein vernünftiger Anlass dafür bestand, das Fahrzeug unter „Neuwagen“ einzustellen und einen Preis für einen Wagen mit Tageszulassung anzugeben.

Auch für den Vorbehalt der Inzahlunggabe eines Gebrauchtwagens bestand kein vernünftiger Anlass. Soweit die Beklagte vorträgt, dass es überhaupt keinen „Normalpreis“ gebe, sondern vielmehr eine Fülle von Preisen für ganz unterschiedliche Kunden, rechtfertigt dies die damit im Ergebnis ausdrücklich zugestandene Irreführung gerade nicht. Wird mit einer Preisangabe geworben, muss diese den Grundsätze der Preiswahrheit und Preisklarheit genügen. Preiswahrheit bedeutet, dass der angegebene Preis mit dem Preis übereinstimmen muss, den der Verbraucher tatsächlich zu zahlen hat, Preisklarheit bedeutet, dass der angegebene Preis für den Verbraucher klar erkennbar, verständlich und unzweideutig sein muss. Ist dies nicht der Fall, ist (neben dem Rechtsbruchtatbestand des § 3a UWG i.V.m. den Regelungen der PAngV als Marktverhaltensvorschriften) der Irreführungstatbestand des § 5 Abs. 1 Nr. 2 UWG erfüllt (s. Köhler in: Köhler/Bornkamm/Feddersen, UWG, 37. Aufl., Vorb PAngV Rn. 5, § 1 PAngV Rn. 36, 37, 44). Preisangaben sollen durch eine sachlich zutreffende und vollständige Verbraucherinformation Klarheit über die Preise und ihre Gestaltung gewährleisten. Zugleich soll verhindert werden, dass der Verbraucher seine Preisvorstellungen anhand untereinander nicht mehr vergleichbarer Preise gewinnen muss (s. Köhler in: Köhler/Bornkamm/Feddersen, UWG, 34. Aufl., PAngV Vorb Rn. 2, 5). Die streitgegenständliche Werbung der Beklagten lässt naturgemäß offen, wie das Entgelt für den Gebrauchtwagen zu bestimmen ist. Es bleibt unklar, welchen Preis der Verbrauch im Ergebnis zu zahlen haben wird. Insoweit verstöß die angegriffene Werbung nicht nur gegen das Gebot der Preiswahrheit sondern vor allem auch gegen das Gebot der Preisklarheit. Für den Verbraucher ist die angegriffene Preisangabe letztlich wertlos; er kann das Angebot der Beklagten in preislicher Hinsicht nicht sinnvoll mit den Angeboten anderer Händler vergleichen.

(3) Aber selbst wenn - wie nicht - hier noch eine sog. „halbe Wahrheit“ vorläge, führen die Angaben unter „Weiteres“ am Ende der Werbung keineswegs aus der Täuschung hinaus.

Das erste Rahmenfeld der Internetwerbung mit der Abbildung des Wagens, seiner Bezeichnung „A B …“ und der Preisangabe „12.490 € (Brutto)“ stellt den Blickfang der Werbung dar. Dabei hat auch die für den Verbraucher besonders interessante und fett hervorgehobene Gesamtpreisangabe am Blickfang teil. Im Gesamtkontext der Werbung ist die Preisangabe im Vergleich zu den sonstigen Angaben herausgestellt; sie soll - wie üblich - in Kombination mit dem abgebildeten Fahrzeug die Aufmerksamkeit des Publikums erwecken.

Vermittelt der Blickfang für sich genommen eine fehlerhafte Vorstellung, kann der dadurch veranlasste Irrtum regelmäßig nur durch einen klaren und unmissverständlichen Hinweis ausgeschlossen werden, der selbst am Blickfang Teil hat. Zwar ist nicht in jedem Fall ein Sternchenhinweis oder ein anderer klarstellender Hinweis an den isoliert irreführenden blickfangmäßigen Angaben in der Werbung erforderlich, um einen Irrtum der Verbraucher auszuschließen. Vielmehr kann es genügen, dass es sich um eine Werbung – etwa für langlebige und kostspielige Güter – handelt, mit der sich der Verbraucher eingehend und nicht nur flüchtig befasst und die er aufgrund einer kurzen und übersichtlichen Gestaltung insgesamt zur Kenntnis nehmen wird. Eine Werbung ist jedoch nur dann „kurz und übersichtlich“ gestaltet, wenn der Zusammenhang zwischen unrichtiger Blickfangwerbung und aufklärendem Hinweis gewissermaßen „auf einen Blick“ erkannt werden kann, weil beide Bestandteile in räumlicher Nähe zueinander stehen und die aufklärende Information nicht in einem unübersichtlichen Text versteckt wird. Insgesamt ist die Annahme, der Verbraucher werde die Einschränkung einer blickfangmäßig herausgestellten Werbeaussage durch eine andere Aussage in der Werbung erkennen, zu der er nicht einen klaren und unmissverständlichen Hinweis an der blickfangmäßig herausgestellten Aussage hingeführt wird, nur unter engen Voraussetzungen gerechtfertigt (BGH GRUR 2018, 320 - Festzins Plus, juris-Tz. 24, 25; Bornkamm/Feddersen in: Köhler/Bornkamm/Feddersen, UWG, 37. Aufl., § 5 Rn. 1.90 f.).

Nach diesen Maßstäben können die Hinweise unter „Weiteres“ am Ende der Werbung die Irreführung nicht ausräumen. Die Werbung ist gerade nicht „kurz und übersichtlich“ gestaltet. Zwischen der Preisangabe und dem auf sie bezogenen Hinweis befinden sich vielmehr mehrere Seiten mit umfangreichem Text. Die Angaben zum Angebotspreis finden sich zudem gut versteckt mitten in einem unübersichtlichen Fließtext mit unzusammenhängendem Inhalt, vordergründig rein informativer Art. Angesichts der unübersichtlichen Gestaltung der Werbung wirkt sich auch nicht aus, dass die Anschaffung eines neuen Pkw für den Verbraucher in der Regel eine wirtschaftlich besonders bedeutsame Entscheidung darstellt, bei der anzunehmen ist, dass er sich mit Werbeangaben eingehend befasst (vgl. insoweit BGH GRUR 2015, 698 – Schlafzimmer komplett). Auch bei wirtschaftlich bedeutsamen Erwerbsvorgängen ist nach der Lebenserfahrung nicht sichergestellt, dass der Irrtum, der durch eine irreführende Blickfangwerbung verursacht wird, durch einen Hinweis am Ende eines nachfolgenden umfangreichen und unübersichtlichen Textes ausgeräumt wird, dessen inhaltlicher Bezug zum Blickfang nicht klargestellt wird (BGH GRUR 2018, 320 – Festzins Plus, Juris-Tz. 26). Die Annahme des Landgerichts, der Verbraucher lese sich erst die gesamte Werbung in allen Einzelheiten durch, einschließlich der Angaben in einem zweiten, weitere Informationen betreffenden „Weiteres“ am Ende der Werbung, erscheint fernliegendaus. Jedenfalls der Verbraucher, der sich im Rahmen der Suche nach einem Neufahrzeug – wie wohl regelmäßig, zumindest aber nicht selten - bereits anderweitig mit dem Wagentyp und seinen technischen Details beschäftigt hat, benötigt zur Bewertung des Angebots der Beklagten als für ihn interessant oder nicht neben dem Kaufpreis nur wenige weitere Informationen und wird nicht die gesamte Werbung bis zum Ende gründlich durchlesen.

(4) Die angegriffene Werbung ist geeignet, den Marktteilnehmer zu einer geschäftlichen Entscheidung zu veranlassen, die er andernfalls nicht getroffen hätte. Das Befassen mit der Bewerbung alleine mag noch keine geschäftliche Handlung darstellen (kritisch hierzu Bornkamm in: Köhler/Bornkamm/Feddersen, UWG, 34. Aufl., § 5 Rn. 2.98a). Der Verbraucher soll durch die angegriffene Werbung jedoch veranlasst werden, sich mit der Beklagten per eMail oder telefonisch in Verbindung zu setzen oder die Händlerhomepage aufzusuchen. Genau diese Möglichkeiten eröffnet das unmittelbar neben das erste Rahmenfeld mit der Abbildung des Wagens, seiner Beschreibung und der Bruttopreisangabe gesetzte Feld mit den Kontaktdaten der Beklagen. Eine solche Kontaktaufnahme ist - ebenso wie das Aufsuchen des Geschäftslokals des Werbenden - eine geschäftliche Handlung i.S.d. § 5 UWG. Eine nicht unerhebliche Anzahl von Verbrauchern wird sich für oder gegen eine nähere Beschäftigung mit dem Angebot der Beklagten entscheiden, ohne die Werbung vollständig gelesen zu haben.

(5) Auf eine räumliche Beschränkung des Kommunikationsmittels (s. § 5a Abs. 4 UWG) kann sich die Beklagte im Rahmen der Irreführung durch eine falsche Preisangaben nach § 5 UWG nicht berufen. Unabhängig davon wäre es ihr aber auch ohne weiteres möglich gewesen, den „richtigen“ Preis anzugeben, d.h. den Preis, für den jedermann den abgebildeten A als Neuwagen ohne Tageszulassung und ohne Vereinbarung einer Gebrauchtwagen-Inzahlungnahme von ihr hätte erwerben können. Im Folgenden hättet die Beklagte dann z.B. einen Preisnachlass für die Inzahlunggabe eines Gebrauchtwagens bewerben können.

Der Einwand der Beklagten, es gebe keinen „richtigen“ Preis im Sinne eines Normalpreises, ist unerheblich. Der Preis für den abgebildeten Wagen als Neuwagen, ohne Tageszulassung oder sonstige den Preis mindernde Umstände, mag sich der unverbindlichen Preisempfehlung des Herstellers annähern und insoweit weniger werbewirksam sein, dies rechtfertigt jedoch gerade keine irreführende Werbung unter Angabe eines objektiv falschen und missverständlichen / zweideutigen Preises.

Welchen Einfluss der angegebene Preis auf das Ranking innerhalb Plattform C.de hatte bzw. hat, ist ebenfalls nicht entscheidungserheblich."


Den Volltext der Entscheidung finden Sie hier:

OLG Dresden: Online-Reiseportal muss vor Vertragsabschluss neben dem Flugpreis auch die Extrakosten für die Gepäckaufgabe angeben

OLG Dresden
Urteil vom 13.11.2018
14 U 751/18

Das OLG Dresden hat entschieden, dass Online-Reiseportale vor Abschluss des Vertrages neben dem Flugpreis auch die Extrakosten für die Gepäckaufgabe angeben müssen. Andernfalls liegt ein Verstoß gegen die EU-Luftverkehrsdienste-Verordnung vor.

Den Volltext der Entscheidung finden Sie hier:

LG Wiesbaden: Bei der Katalog-Werbung für Ferienhäuser muss der angegebene Preis auch die Kosten der Endreinigung enthalten

LG Wiesbaden
Urteil vom 18.09.2015
13 O 5/15


Das LG Wiesbaden hat entschieden, dass bei der Katalog-Werbung für Ferienhäuser der angegebene Preis auch die Kosten der Endreinigung enthalten muss. Versteckte Kosten sind grundsätzlich unzulässig.

BGH: Keine versteckten Preisbestandteile bei Flugbuchungen im Internet - es muss immer der Endpreis einschließlich aller Preisbestandteile angegeben werden

BGH
Urteil vom 30.07.2015
I ZR 29/12
Buchungssystem II


Der BGH hat versteckten Preisbestandteilen bei Flugbuchungen im Internet abermals einen Riegel vorgeschoben und klargestellt, dass stets der Endpreis einschließlich aller Preisbestandteile anzugeben ist.

Die Pressemitteilung des BGH:

"Bundesgerichtshof zur Preisdarstellung bei Flugbuchungen im Internet

Der unter anderem für das Wettbewerbsrecht zuständige I. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat heute entschieden, dass Fluggesellschaften im Rahmen eines elektronischen Buchungssystems bei jeder Angabe von Preisen für Flüge und damit auch bei der erstmaligen Angabe von Preisen den zu zahlenden Endpreis einschließlich aller Preisbestandteile anzugeben haben.

Die Beklagte ist eine Fluggesellschaft, die unter ihrer Internetadresse ein mehrere Schritte umfassendes elektronisches Buchungssystem für die von ihr angebotenen Flugdienste bereithält. Bis Ende 2008 war dieses Buchungssystem in der Weise gestaltet, dass der Kunde nach der im ersten Schritt erfolgten Wahl des Flugziels und des Datums in einem zweiten Schritt eine Tabelle mit Abflug- und Ankunftszeiten und der Angabe des Flugpreises jeweils in zwei unterschiedlichen Tarifen vorfand. Unterhalb der Tabelle waren in einem gesonderten Kasten die für einen ausgewählten Flug anfallenden Steuern und Gebühren sowie der Kerosinzuschlag angegeben und der daraus berechnete "Preis pro Person" durch eine Umrandung ausgewiesen. Hinter dem Kasten war ein Sternchenhinweis angebracht, über den am Ende des zweiten Buchungsschritts auf den möglichen Anfall und die Bedingungen einer zunächst nicht in den Endpreis eingerechneten Bearbeitungsgebühr ("Service Charge") hingewiesen wurde. Nachdem der Kunde die erforderlichen Daten in einem dritten Buchungsschritt eingegeben hatte, wurde in einem vierten Buchungsschritt der Reisepreis einschließlich der Bearbeitungsgebühr ausgewiesen.

Nachdem die Verordnung (EG) Nr. 1008/2008 über gemeinsame Vorschriften für die Durchführung von Luftverkehrsdiensten in der Gemeinschaft am 1. November 2008 in Kraft getreten war, änderte die Beklagte ihr Buchungssystem im Jahre 2009. Im zweiten Buchungsschritt führte die Beklagte in der tabellarischen Übersicht der Abflug- und Ankunftszeiten wieder nur den Flugpreis an. Für einen ausgewählten Flug gab die Beklagte am Ende der Tabelle den Flugpreis, Steuern und Gebühren, den Kerosinzuschlag und die Summe dieser Beträge an. In einem gesonderten Kasten unterhalb der Tabelle wurden der aus diesen Angaben gebildete Preis und die "Service Charge" angegeben und darunter der daraus berechnete Preis pro Person ausgewiesen.

Nach Ansicht des klagenden Verbraucherschutzverbandes entsprechen beide Preisdarstellungen nicht den Anforderungen des Art. 23 Abs.1 Satz 2 der Verordnung (EG) Nr. 1008/2008*. Der Kläger hat die Beklagte daher auf Unterlassung und auf Erstattung seiner Abmahnkosten in Anspruch genommen. Das Landgericht hat der Klage stattgegeben. Die Berufung der Beklagten ist ohne Erfolg geblieben. Mit ihrer vom Senat zugelassenen Revision verfolgt die Beklagte ihren Antrag auf Abweisung der Klage weiter.

Der Bundesgerichtshof hat das Verfahren mit Beschluss vom 18. September 2013 ausgesetzt und dem Gerichtshof der Europäischen Union Fragen zur Auslegung des Art. 23 Abs. 1 Satz 2 der Verordnung (EG) Nr. 1008/2008 zur Vorabentscheidung vorgelegt.

Der Gerichtshof hat hierüber durch Urteil vom 15. Januar 2015 entschieden. Danach ist Art. 23 Abs. 1 Satz 2 der Verordnung (EG) Nr. 1008/2008 dahin auszulegen, dass der zu zahlende Endpreis im Rahmen eines elektronischen Buchungssystems wie des im Ausgangsverfahren in Rede stehenden bei jeder Angabe von Preisen für Flugdienste, einschließlich bei ihrer erstmaligen Angabe, auszuweisen ist. Der zu zahlende Endpreis ist dabei nicht nur für den vom Kunden ausgewählten Flugdienst, sondern für jeden Flugdienst auszuweisen, dessen Preis angezeigt wird.

Der Bundesgerichtshof hat die Revision der Beklagten nunmehr zurückgewiesen. Die tabellarische Preisdarstellung des beanstandeten Buchungssystems in der von der Beklagten bis Ende 2008 verwendeten Fassung verstieß gegen die Vorgaben des Art. 23 Abs. 1 Satz 2 der Verordnung (EG) Nr. 1008/2008, weil für die in der Tabelle dargestellten Flugdienste lediglich die reinen Flugpreise ausgewiesen waren und der Endpreis für einen bestimmten Flugdienst erst im weiteren Buchungsprozesses auf späteren Internetseiten angegeben war. Es fehlte damit an einer übersichtlichen Darstellung der Endpreise. Auch bei dem im Jahr 2009 geänderten Buchungssystem der Beklagten erfolgte die Angabe eines Endpreises (Flugpreis zuzüglich Steuern und Gebühren, Kerosinzuschlag und Servicegebühr) entgegen den Vorgaben des Art. 23 Abs. 1 Satz 2 der Verordnung nur für einen ausgewählten Flug und nicht für sämtliche in der Tabelle angezeigten Flugdienste.

Art. 23 Abs. 1 Satz 2 der Verordnung Nr. 1008/2008/EG lautet:

Der zu zahlende Endpreis ist stets auszuweisen und muss den anwendbaren Flugpreis beziehungsweise die anwendbare Luftfrachtrate sowie alle anwendbaren Steuern und Gebühren, Zuschläge und Entgelte, die unvermeidbar und zum Zeitpunkt der Veröffentlichung vorhersehbar sind, einschließen.

LG Berlin - Urteil vom 20. April 2010 - 16 O 27/09

KG Berlin - Urteil vom 4. Januar 2012 - 24 U 90/10, juris

BGH - Beschluss vom 18. September 2013 - I ZR 29/12, GRUR 2013, 1247 = WRP 2013, 1593 - Buchungssystem I

EuGH - Urteil vom 15. Januar 2015 - C-573/13, GRUR 2015, 281 = WRP 2015, 326 - Air Berlin/Bundesverband"

EuGH: Beim Online-Flugticket-Kauf muss der Ticketendpreis samt Steuern, Gebühren und sonstiger Zusatzkosten sofort bei erstmaliger Preisangabe ersichtlich sein - Air Berlin

EuGH
Urteil vom 15.01.2014
C‑573/13
Air Berlin plc & Co. Luftverkehrs KG
gegen
Bundesverband der Verbraucherzentralen und Verbraucherverbände – Verbraucherzentrale Bundesverband e.V.


Der EuGH hat entschieden, dass beim Online-Flugticket-Kauf und elektronischen Buchungssystemen der Ticketendpreis samt Steuern, Gebühren und sonstiger Zusatzkosten sofort bei erstmaliger Angabe des Preises ersichtlich sein muss. Der EuGH hat den Rechtsstreit zwischen Air Berlin und dem vzbv zutreffend zugunsten der Verbraucherschützer entschieden.

Tenor der Entscheidung:

1. Art. 23 Abs. 1 Satz 2 der Verordnung (EG) Nr. 1008/2008 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 24. September 2008 über gemeinsame Vorschriften für die Durchführung von Luftverkehrsdiensten in der Gemeinschaft ist dahin auszulegen, dass der zu zahlende Endpreis im Rahmen eines elektronischen Buchungssystems wie des im Ausgangsverfahren in Rede stehenden bei jeder Angabe von Preisen für Flugdienste, einschließlich bei ihrer erstmaligen Angabe, auszuweisen ist.

2. Art. 23 Abs. 1 Satz 2 der Verordnung Nr. 1008/2008 ist dahin auszulegen, dass der zu zahlende Endpreis im Rahmen eines elektronischen Buchungssystems wie des im Ausgangsverfahren in Rede stehenden nicht nur für den vom Kunden ausgewählten Flugdienst, sondern auch für jeden Flugdienst auszuweisen ist, dessen Preis angezeigt wird.

Den Volltext der Entscheidung finden Sie hier:



LG Berlin: Wettbewerbswidriger Verstoß gegen PAngV wenn Immobilienmakler nur Preisspannen und keinen Endpreis angibt

LG Berlin
Beschluss vom 06.03.2014
16 O 64/14


Das LG Berlin hat entschieden, dass ein Verstoß gegen die Vorgaben der Preisangabenverordnung vorliegt, wenn ein Immobilienmakler nur Preisspannen und keine Endpreise angibt. Die Angabe von Preisspannen stellt - so das Gericht - eine Angabe von Preisen im Sinne des § 1 Abs. 1 Satz 1, 2. Alt. PAngV dar, so dass auch der Endpreis anzugeben ist.

BGH: Zur Angabe einer unverbindlichen Preisempfehlung des Herstellers in einer gemeinsamen Werbeanzeige von Kfz-Händlern - DER NEUE

BGH
Urteil vom 12.09.2013
I ZR 123/12
DER NEUE
PreisangabenVO § 1 Abs. 1 Satz 1 Fall 1 und 2; UWG § 5a Abs. 3 Nr. 3

Leitsätze des BGH


a) Ein Hinweis auf eine unverbindliche Preisempfehlung des Herstellers in einer gemeinsamen Werbeanzeige von Kfz-Händlern stellt nur dann ein Angebot
im Sinne von § 1 Abs. 1 Satz 1 Fall 1 PAngV dar, wenn die Ankündigung ihrem Inhalt nach so konkret gefasst ist, dass sie nach der Auffassung des
Verkehrs den Abschluss eines Geschäfts auch aus der Sicht der Kunden ohne weiteres zulässt (Fortführung von BGH, Urteil vom 23. Juni 1983 ZR 75/81, GRUR 1983, 658 - Hersteller-Preisempfehlung in Kfz-Händlerwerbung).

b) Der bis zum Jahr 2005 im Falle von Preisempfehlungen gemäß § 23 Abs. 1 Nr. 1 GWB aF kartellrechtlich vorgeschriebene Begriff "unverbindlich empfohlener
Preis" kennzeichnet die Unverbindlichkeit einer Preisempfehlung eindeutig. Eine in dieser Hinsicht bestehende Irreführung ist daher rechtlich nicht schutzwürdig.

BGH, Urteil vom 12. September 2013 - I ZR 123/12 - OLG Köln - LG Köln

Den Volltext der Entscheidung finden Sie hier:

BGH: Pizzabringdienst muss in Preislisten und Werbung für Produkte in Fertigverpackungen nach der PAngV auch den Grundpreis angeben

BGH
Urteil vom 28.06.2012
I ZR 110/11
Traum-Kombi
UWG §§ 3, 4 Nr. 11; PAngV § 2 Abs. 1, § 9 Abs. 4 Nr. 2 und 4

Leitsatz des BGH:

Ein Lieferdienst, der neben der Lieferung von Speisen, die noch zubereitet werden müssen (hier: Pizza), auch die Lieferung anderer, in Fertigpackungen verpackter Waren (hier: Bier, Wein oder Eiscreme) zu einem bestimmten Preis anbietet, muss in seinen Preislisten und in der Werbung für diese Angebote neben dem Endpreis auch den Grundpreis dieser Waren angeben.


BGH, Urteil vom 28. Juni 2012 - I ZR 110/11 - OLG Köln - LG Köln

Den Volltext der Entscheidung finden Sie hier:


LG Hamburg: Grundpreis muss bei eBay bereits auf der Angebotsübersichtsseite erscheinen - Angabe in der Artikelbeschreibung genügt nicht

LG Hamburg
Urteil vom 24.11.2011
327 O 196/11
eBay Grundpreisangabe


Das LG Hamburg hat entschieden, dass Verkäufer bei eBay den Grundpreis nach § 2 PAngV (= Preis pro kg, Liter, Meter etc.) auch in der Angebotsübersicht angeben muss. Das LG Hamburg führt weiter aus, dass es auch auf der Artikelseite nicht ausreicht, wenn der Grundpreis irgendwo im unteren Bereich der Artikelbeschreibung auftaucht. Vielmehr muss der Grundpreis in unmittelbarer Nähe zum Endpreis (= Preis pro verkaufter Einheit) angegeben werden.

BGH: Grundpreisangabe genügt den Vorgaben der Preisangabenverordnung, wenn dieser mit dem Endpreis auf einen Blick wahrgenommen werden kann - Dr. Clauder's Hufpflege

BGH
Urteil vom 26.02.2009
Dr. Clauder's Hufpflege
PAngV § 1 Abs. 1 Satz 1, Abs. 6, § 2 Abs. 1 Satz 1 und 2, § 4 Abs. 4


Wieder einmal hat sich der BGH in einer Entscheidung mit den Vorgaben der Preisangabenverordnung befasst.

Leitsätze des BGH:
1. Im Rahmen der Preisangabenverordnung stellt die Werbung im Verhältnis zum Angebot kein Aliud, sondern ein Minus im Sinne einer Vorstufe dar.
2. Der Grundpreis ist dann i.S. des § 2 Abs. 1 Satz 1 PAngV in unmittelbarer Nähe des Endpreises angegeben, wenn beide Preise auf einen Blick wahrgenommen werden können (Abgrenzung gegenüber BGH GRUR 2003, 889, 890 - Internet-Reservierungssystem und BGH GRUR 2008, 84 Tz. 29 und 31 - Versandkosten).
3. Die Regelung in § 4 Abs. 4 PAngV über die Preisauszeichnung bei Waren, die nach Katalogen oder Warenlisten oder auf Bildschirmen angeboten werden, kann nicht auf die bereits bei der Werbung bestehende Verpflichtung zur Angabe des Grundpreises gemäß § 2 PAngV übertragen werden.

BGH, Urteil vom 26. Februar 2009 - I ZR 163/06 - LG Darmstadt
AG Seligenstadt

Den Volltext der Entscheidung finden Sie hier: