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BVerfG: Zur Zulässigkeit des Vorhaltens alter Verdachtsberichterstattung in einem Online-Pressearchiv

BVerfG:
Beschluss vom 07. Juli 2020
1 BvR 146/17


Das Bundesverfassungsgericht hat seine Rechtsprechung zur Zulässigkeit des Vorhaltens alter Verdachtsberichterstattung in einem Online-Pressearchiv weiter präzisiert.

Die Pressemitteilung des Bundesverfassungsgerichts:

Zulässiges Vorhalten von Verdachtsberichterstattung in Online-Pressearchiven

Die 2. Kammer des Ersten Senats des Bundesverfassungsgerichts hat mit heute veröffentlichtem Beschluss eine Verfassungsbeschwerde nicht zur Entscheidung angenommen, die sich gegen die zivilgerichtliche Zurückweisung eines Löschungsbegehrens gegenüber einem Pressearchiv richtet.

Die Kammer greift mit dem Beschluss die in den Senatsentscheidungen zum „Recht auf Vergessen“ aufgestellten Maßgaben für die Zulässigkeit eines langfristigen Vorhaltens von Presseberichten im Internet auf und konkretisiert sie für den Fall einer Berichterstattung über Verdachtslagen. Dabei hat die Kammer erneut festgehalten, dass die ursprüngliche Zulässigkeit einer Berichterstattung ein entscheidender Faktor für die Zulässigkeit einer über das Internet zugänglichen Archivierung ist und im Normalfall eine unveränderte öffentliche Bereitstellung auch nach langer Zeit noch rechtfertigt. Für die Verdachtsberichterstattung entsprechen dem besonders gesteigerte Anforderungen an die ursprüngliche Veröffentlichung solcher Berichte, die deren öffentliches Vorhalten im Regelfall auch langfristig tragen. In Ausnahmefällen kann das Vorhalten einer ursprünglich berechtigten Verdachtsberichterstattung durch Zeitablauf oder durch zwischenzeitlich hinzugekommene Umstände eine die betroffene Person derart belastende Dimension gewinnen, dass daraus Löschungs-, Auslistungs- oder Nachtragsansprüche erwachsen können. Ein solcher Fall war hier nicht gegeben.

Sachverhalt:

Der Beschwerdeführer war zum Zeitpunkt des beanstandeten Presseberichts Unternehmensberater und unterstützte verschiedene Unternehmen bei der Erschließung ausländischer Märkte. In diesem Rahmen erhielt er für Beratungsleistungen unter anderem von der Firma Siemens Zahlungen im achtstelligen Bereich. 2007 erschien in der Europaausgabe einer englischsprachigen Tageszeitung im Zuge damals öffentlich gewordener Korruptionsermittlungen gegen leitende Mitarbeiter der Firma Siemens ein Artikel, der hauptsächlich am Beispiel des namentlich genannten Beschwerdeführers über die Rolle von Beratern bei der Beschaffung von Industrieaufträgen im Ausland berichtete. Seit einigen Jahren komme weltweit der Verteilung von Bestechungsgeldern über schwer zu durchschauende Kanäle durch Berater eine gesteigerte Bedeutung zu. Unter anderem berichtet der Artikel von den Beschwerdeführer belastenden Aussagen leitender Siemens-Mitarbeiter, gegen die zu dem Zeitpunkt strafrechtlich ermittelt wurde. Daneben erwähnt der Bericht, dass Siemens zu den Vorwürfen nicht Stellung genommen habe, dass die Staatsanwaltschaft erklärt habe, dass der Beschwerdeführer weder befragt noch beschuldigt worden sei, dass er selbst die Vorwürfe abstreite und geltend mache, dass er mehrfach erfolglos Korruptionsfälle intern angezeigt habe und dass er einem etwaigen Anruf der Staatsanwaltschaft gelassen entgegenblicke. Ein förmliches Ermittlungsverfahren gegen den Beschwerdeführer wurde nicht eröffnet. Der Artikel ist in teilweise abgeänderter Form infolge teilstattgebender Gerichtsentscheidungen weiterhin online verfügbar.
Hinsichtlich des Verdachts, der Beschwerdeführer habe für die Firma Siemens Bestechungsgelder in großem Umfang an potentielle Kunden gezahlt, wiesen die Zivilgerichte das Unterlassungsbegehren des Beschwerdeführers ab. Es habe sich zum Zeitpunkt der Veröffentlichung um eine zulässige Verdachtsberichterstattung gehandelt. Auch das weitere Bereithalten des Berichts im Online-Archiv greife nicht rechtswidrig in das Persönlichkeitsrecht des Beschwerdeführers ein. Diese Beeinträchtigung sei in Anbetracht der Aufgabe der Presse, auch individualisierend über Ereignisse des Zeitgeschehens zu berichten, und des erheblichen öffentlichen Interesses an Bestechungsvorwürfen in Millionenhöhe gerechtfertigt. Der Antrag auf Ergänzung eines klarstellenden Nachtrags über die Nichteinleitung eines Ermittlungsverfahrens sei prozessual verspätet und im Übrigen unbegründet.

Wesentliche Erwägungen der Kammer:

1. Die Kammer hat unter Verweis auf die Senatsentscheidungen zum „Recht auf Vergessen“ wiederholt, dass in Fällen, in denen das öffentlich zugängliche Vorhalten eines Berichts, insbesondere in Pressearchiven, in Rede steht, dessen Zulässigkeit anhand einer neuerlichen Abwägung der im Zeitpunkt des jeweiligen Unterlassungsbegehrens bestehenden gegenläufigen grundrechtlich geschützten Interessen zu beurteilen ist. Dabei ist die ursprüngliche Zulässigkeit eines Berichts allerdings ein wesentlicher Faktor, der ein gesteigertes berechtigtes Interesse von Presseorganen begründet, ihn ohne Änderung der Öffentlichkeit dauerhaft verfügbar zu halten. Denn in diesem Fall hat die Presse bei der Veröffentlichung bereits die für sie geltenden Maßgaben beachtet und kann daher im Grundsatz verlangen, sich nicht erneut mit dem Bericht und seinem Gegenstand befassen zu müssen. Zumutbar sind einschränkende Maßnahmen gegenüber einer unveränderten Bereitstellung von ursprünglich zulässigen Presseberichten in Onlinearchiven daher nur in Ausnahmefällen, wenn deren Folgen für die Betroffenen besonders gravierend sind.

2.a) Handelt es sich bei dem Gegenstand des Löschungsbegehrens um eine Verdachtsberichterstattung, ist in Rechnung zu stellen, dass es zu den Aufgaben der Presse gehört, investigativ – in den Grenzen des Zulässigen – auch individualisierend und identifizierend über Verdächtigungen von hohem öffentlichen Interesse zu berichten. Möglichkeiten, Wahrscheinlichkeiten und Verdachtslagen gehören zur sozialen Wirklichkeit, die aufzubereiten und über die zu informieren Merkmal, Freiheit und Aufgabe der Presse ist. Auch unerwiesene Verdächtigungen können von berechtigtem öffentlichen Interesse sein und hierauf gründende Wahrscheinlichkeitswahrnehmungen langfristig individuelles, gesellschaftliches und politisches Handeln beeinflussen. Gerade der mangelnden Aufklärbarkeit von Verdachtslagen kann dabei – etwa wenn es um strukturelle Grenzen von Aufklärungsmöglichkeiten geht – öffentliche Bedeutung zukommen. Insoweit erübrigt sich ein Veröffentlichungs- und Bereithaltungsinteresse der Presse nicht grundsätzlich schon durch die Einstellung oder Nichteinleitung eines Ermittlungsverfahrens.

b) Andererseits ist bei einer Verdachtsberichterstattung die Beeinträchtigung des Persönlichkeitsrechts regelmäßig insoweit von erhöhtem Gewicht, als der Betroffene damit einem Verdacht ausgesetzt bleibt, der möglicherweise nicht den Tatsachen entspricht und der zwischenzeitlich sogar ausgeräumt wurde. Betroffene können damit auf Dauer einer negativen Wertung ausgesetzt sein, die sie – anders als bei unstrittig wahrhafter Tatsachenberichterstattung – womöglich nicht durch ihr eigenes Handeln zu verantworten haben. Auch kann das öffentliche Interesse an einem längerfristigen Vorhalten eines Berichts je nach Inhalt des Verdachts geringfügiger als bei feststehenden Tatsachen sein.

c) Auch aus diesem Grund unterliegt die ursprüngliche Zulässigkeit einer Verdachtsberichterstattung strengen rechtlichen Maßstäben. So hat eine zulässige Verdachtsberichterstattung im Zeitpunkt ihrer Veröffentlichung immer einen Vorgang von erheblichem Gewicht, also ein besonders gesteigertes Berichterstattungsinteresse, zur Voraussetzung. Daneben wird durch das Erfordernis einer Stellungnahmemöglichkeit und das Verbot vorverurteilender Berichterstattung sichergestellt, dass die Betroffenen selbst zu Wort kommen und der Bericht nur den Eindruck eines noch nicht geklärten Verdachts vermittelt. Die Betroffenen sind also nicht in den Augen ihres sozialen Umfelds für alle Zukunft auf einen Umstand festgelegt, wie es bei einer dauerhaft vorgehaltenen Mitteilung von unstrittig wahrer Tatsachenberichterstattung der Fall ist.

d) Bei der von den Fachgerichten geforderten Abwägung sind im Sinne praktischer Konkordanz auch vermittelnde Lösungen zu erwägen. Hierzu kann unter Umständen auch ein klarstellender Nachtrag über den Ausgang rechtlich formalisierter Verfahren wie etwa strafrechtlicher Ermittlungs- oder Hauptsacheverfahren gehören, solange dies auf besondere Fälle begrenzt bleibt und der Presse nur eine sachlich-distanzierte Mitteilung geänderter Umstände abverlangt wird. Solche Nachtragsansprüche müssen allerdings die Freiheit der Presse, ihre Berichterstattungsgegenstände selbst zu wählen und nicht zu neuerlichen Nachforschungen und Bewertungen vergangener Berichterstattungsgegenstände verpflichtet zu werden, unangetastet lassen. Die Bekanntgabe allein des Umstands einer Einstellung oder Nichtaufnahme strafrechtlicher Ermittlungen kann einen Nachtragsanspruch nicht auslösen, weil dafür verschiedenste Gründe wie etwa Beweisnot oder staatsanwaltliche Priorisierungsentscheidungen ausschlaggebend sein können, die den Verdacht der Sache nach weder entkräften noch ausräumen.

3. Die angegriffenen Entscheidungen genügen diesen Maßstäben. Die Gerichte haben erkannt, dass die Zulässigkeit des weiteren Vorhaltens eines Presseberichts im Lauf der Zeit Veränderungen unterliegen kann und im Zeitpunkt des Unterlassungsbegehrens durch Abwägung der widerstreitenden grundrechtlich erheblichen Belange zu beurteilen ist. Auf dieser Grundlage sind sie zurecht davon ausgegangen, dass die ursprüngliche Zulässigkeit einer Veröffentlichung ein entscheidender Faktor der Beurteilung ist. Auch davon abgesehen rechtfertigt die besonders gesteigerte gesellschaftliche Bedeutung der in dem Artikel beschriebenen Vorgänge und des darin geäußerten Verdachts, den anlassgebenden Missstand an einem konkreten Beispiel fassbar und plastisch zu machen. Ebenfalls zutreffend haben die Gerichte berücksichtigt, dass der beanstandete Bericht bei einer Suche anhand des vollständigen Namens des Beschwerdeführers nicht mit hoher Priorität kommuniziert wird. Es ist daher nicht erkennbar, dass Dritte bei einer unvoreingenommenen Namenssuche im Internet in unzumutbarer Weise auf den Bericht gestoßen und der Beschwerdeführer in seinem sozialen Umfeld in vergleichbar gravierender Weise auf die hier geäußerten Verdächtigungen festgelegt würde wie der Beschwerdeführer in dem Verfahren „Recht auf Vergessen I“.

Schließlich sind die Gerichte zurecht davon ausgegangen, dass ein Anspruch auf einen klarstellenden Nachtrag mangels einer klar feststellbaren zwischenzeitlichen Veränderung der Sachlage, etwa eines Freispruchs oder einer Einstellung nach § 170 Abs. 2 StPO, nicht bestand. Aus dem vom Beschwerdeführer vorgelegten Schreiben ergab sich keine objektiv und ohne eigene Recherchen feststellbare Veränderung der Sachlage, über die die Beklagte des Ausgangsverfahrens in Gestalt des Nachtrags in sachlich-distanzierter Weise – ohne Revidierung des ursprünglich zulässig geäußerten Verdachts – hätte berichten müssen. Der Umstand allein, dass es nie zu einem strafrechtlichen Ermittlungsverfahren kam, reicht für eine Zuerkennung von Nachtragsansprüchen nicht aus. Andernfalls käme im Bereich strafrechtlich erheblicher Sachverhalte der Nichteröffnung staatsanwaltlicher Verfahren die Wirkung zu, das Vorhalten zulässiger Verdachtsberichterstattung regelmäßig auszuschließen.


Den Volltext der Entscheidung finden Sie hier:



OLG Hamm: Corona-Lockdown - Kein Anspruch auf Leistungen aus Betriebsschließungsversicherung wenn nicht in Liste der versicherten Krankheiten und Krankheitserreger aufgelistet

OLG Hamm
Beschluss vom 15.07.2020
20 W 21/20


Das OLG Hamm hat entschieden, dass wegen des Corona-Lockdowns kein Anspruch auf Leistungen aus einer Betriebsschließungsversicherung besteht, wenn die Versicherungsbedingungen eine abschließend zu verstehende Liste der versicherten Krankheiten und Krankheitserreger enthält und Covid-19 dort nicht aufgelistet ist.

Die Pressemitteilung des OLG Hamm finden Sie hier:

Aus den Entscheidungsgründen:

Zu Recht und mit zutreffenden Gründen hat das Landgericht den Antrag auf Erlass einer einstweiligen Verfügung zurückgewiesen.

Auf den angefochtenen Beschluss (GA 13 ff.) wird Bezug genommen. Die Einwände der Beschwerde (GA 18 ff.), auf die ebenfalls Bezug genommen wird, greifen nicht durch.

1. Der geltend gemachte Anspruch auf Leistungen aus der Betriebsschließungsversicherung besteht nicht.

Die Aufzählung der „versicherten“ Krankheiten und Krankheitserreger in Teil B Nr. 8.2.2 der vereinbarten Bedingungen (GA 3 = S. 3 der Antragsschrift) ist abschließend. Der Wortlaut „nur die im Folgenden aufgeführten (vgl. §§ 6 und 7 IfSG)“ und die anschließende ausführliche Auflistung einer Vielzahl von Krankheiten und Erregern macht dem – für die Auslegung maßgeblichen – durchschnittlichen Versicherungsnehmer deutlich, dass der Versicherer nur für die benannten, vom Versicherer einschätzbaren Risiken einstehen will. Der Hinweis „vgl. §§ 6 und 7 IfSG“ kann vor diesem Hintergrund nicht dahin verstanden werden, dass der Versicherer auch für eine spätere – hier nach Auffassung der Antragstellerin erfolgte – Erweiterung des Gesetzes Versicherungsschutz gewähren würde. Dass der Versicherungsnehmer an einem umfassenden Versicherungsschutz interessiert ist, ist – selbstverständlich – richtig, vermag aber an dieser Auslegung nichts zu ändern.

2. Zudem hat – unabhängig davon – das Landgericht zu Recht auch einen Verfügungsgrund verneint. Unter Berücksichtigung aller Umstände wäre – auf der Grundlage des Vortrags der Antragstellerin – eine Vorwegnahme der Hauptsache hier nicht gerechtfertigt.


Den Volltext der Entscheidung finden Sie hier:


OVG Münster: Pflicht zum Tragen einer Alltagsmaske bzw. Mund-Nase-Bedeckung beim Einkaufen im Personenverkehr und anderen Situationen weiterhin rechtmäßig

OVG Münster
Beschluss vom 28.07.2020
13 B 675/20.NE

Das OVG Münster hat in einem Eilverfahren entschieden, dass die Pflicht zum Tragen einer "Alltagsmaske" bzw. einer Mund-Nase-Bedeckung beim Einkaufen, im Personenverkehr und anderen Situationen weiterhin rechtmäßig ist.

Die Pressemitteilung des OVG Münster:

Nordrhein-Westfalen: Pflicht zum Tragen einer "Alltagsmaske" gilt weiterhin

Mit Eilbeschluss vom heutigen Tag hat das Oberverwaltungsgericht entschieden, dass die in der Coronaschutzverordnung angeordnete "Maskenpflicht" voraussichtlich weiterhin rechtmäßig ist.

Der im Kreis Kleve lebende Antragsteller wendet sich gegen die Verpflichtung, in bestimmten sozialen Situationen, etwa beim Einkaufen oder bei der Benutzung des Personenverkehrs eine textile Mund-Nase-Bedeckung zu tragen. Er beanstandet insbesondere, dass die Alltagsmasken ungeeignet seien, Ansteckungsgefahren zu minimieren, da sie die Viren hustender Menschen nicht aufhalten könnten. Auch sei zu befürchten, dass die Maske dazu führe, dass Abstände nicht mehr eingehalten würden. Überdies entstünden Gesundheitsgefahren dadurch, dass die auf dem Markt angebotenen Masken mit Chemikalien belastet seien.

Das Oberverwaltungsgericht hat den Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung abgelehnt. Wie bereits in früheren Entscheidungen hat der zuständige 13. Senat ausgeführt, es sei voraussichtlich nicht zu beanstanden, dass der Verordnungsgeber einer aktuellen Empfehlung des Robert Koch-Instituts gefolgt sei. Danach sei bei dem derzeitigen Erkenntnisstand davon auszugehen, dass auch ggf. privat hergestellte textile Mund-Nase-Bedeckungen eine Filterwirkung auf Tröpfchen und Aerosole entfalten könnten, die zu einer Reduzierung der Ausscheidung von Atemwegsviren über die Ausatemluft führen könne. Hierdurch erscheine es möglich, dass ihr Tragen einen Beitrag zur Verlangsamung der Ausbreitung des von Mensch zu Mensch übertragbaren Coronavirus leiste. Dass es unter der Vielzahl wissenschaftlicher Meinungen auch andere Stimmen gebe, die eine Wirksamkeit der einfachen Mund-Nase-Bedeckung gänzlich verneinten, stehe dem nicht entgegen. Der Verordnungsgeber verletze seinen Einschätzungsspielraum grundsätzlich nicht dadurch, dass er bei mehreren vertretbaren Auffassungen einer den Vorzug gebe, solange er dabei nicht feststehende, hiermit nicht vereinbare Tatsachen ignoriere. Es sei voraussichtlich auch unbedenklich, wenn der Verordnungsgeber davon ausgehe, dass unbemerkte Übertragungen des Virus allein durch kontaktbeschränkende Maßnahmen nicht hinreichend zu vermeiden seien, sondern es flankierend zusätzlich des Tragens einer Mund-Nase-Bedeckung bedürfe. Ferner gehe der Senat unter Berücksichtigung der aktuellen Erkenntnislage davon aus, dass die Mund-Nase-Bedeckung keine allgemeinen Gesundheitsgefahren für den Träger hervorrufe. Insbesondere sei nicht davon auszugehen, dass sich solche aus der möglichen Schadstoffbelastung der für die Herstellung der Masken verwendeten Textilien ergäben, da insoweit dieselben rechtlichen Vorgaben gelten würden wie bei anderen Kleidungsstücken, und es den Benutzern im Übrigen freistehe, unter den vorhandenen (schadstofffreien) Masken zu wählen. Angesichts der anhaltenden Berichterstattung in den Medien zum Schutzzweck der Mund-Nase-Bedeckung sei auch nicht davon auszugehen, dass diese eine "trügerische Sicherheit" beim Träger hervorriefen, vielmehr dürfte allgemein bekannt sein, dass weitere Schutzvorkehrungen, wie etwa die Einhaltung des Sicherheitsabstands, durch das Tragen der Maske nicht obsolet würden. Schließlich erschienen die damit verbundenen Einschränkungen angesichts des Schutzzwecks hinnehmbar. Die Trageverpflichtung sei räumlich und zeitlich begrenzt. Geeignete Bedeckungen seien üblicherweise in jedem Haushalt vorhanden oder könnten selbst hergestellt bzw. im örtlichen Handel kostengünstig erworben werden. Zudem gebe es Ausnahmebestimmungen, z. B. für Personen, die aus medizinischen Gründen keine Mund-Nase-Bedeckung tragen könnten.

Der Beschluss ist unanfechtbar.

Aktenzeichen: 13 B 675/20.NE



BGH: Anspruch auf Entfernung aus dem Google-Suchindex richtet sich nach Art. 17 Abs. 1 DSGVO und erfolgt nach umfassender Grundsrechtsabwägung - Recht auf Vergessenwerden

BGH
Urteil vom 27.07.2020 - VI ZR 405/18
Beschluss vom 27.07.2020 - VI ZR 476/18


Der BGH hat sich in in zwei Entscheidungen mit einem Anspruch gegen den Suchmaschinenbetreiber Google auf Entfernung von Inhalten befasst. Der BGH hat entschieden, dass sich ein ein Anspruch auf Entfernung aus dem Google-Suchindex nunmehr nach Art. 17 Abs. 1 DSGVO (Recht auf Vergessenwerden) richtet und eine umfassende Grundsrechtsabwägung der Grundrechte aller Beteiligten erfordert.

Seine Rechtsprechnung, wonach ein Suchmaschinenbetreiber erst nach Kenntnis von einer Persönlichkeitsrechtsverletzung tätig werden muss, hat der BGH dabei ausdrücklich aufgegeben (siehe zur alten BGH-Rechtsprechung BGH: Google muss ab Inkenntnissetzung klar erkennbare Persönlichkeitsrechtsverletzungen aus Suchindex löschen - Keine Vorabüberprüfung der im Suchindex gelisteten Inhalte).

Darüber hinaus hat der BGH weitere Fragen im Zusammenhang mit dem Recht auf Vergessenwerden dem EuGH zur Entscheidung vorgelegt.

Die Pressemitteilung des BGH:

Bundesgerichtshof entscheidet über Auslistungsbegehren gegen den Internet-Suchdienst von Google ("Recht auf Vergessenwerden")

Verfahren VI ZR 405/18:

Der Kläger war Geschäftsführer eines Regionalverbandes einer Wohlfahrtsorganisation. Im Jahr 2011 wies dieser Regionalverband ein finanzielles Defizit von knapp einer Million Euro auf; kurz zuvor meldete sich der Kläger krank. Über beides berichtete seinerzeit die regionale Tagespresse unter Nennung des vollen Namens des Klägers. Der Kläger begehrt nunmehr von der Beklagten als der Verantwortlichen für die Internetsuchmaschine "Google", es zu unterlassen, diese Presseartikel bei einer Suche nach seinem Namen in der Ergebnisliste nachzuweisen. Das Landgericht hat die Klage abgewiesen. Die Berufung des Klägers hatte keinen Erfolg.

Der unter anderem für Ansprüche aus dem Datenschutzrecht zuständige VI. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat die vom Berufungsgericht zugelassene Revision des Klägers zurückgewiesen. Der geltend gemachte Anspruch des Klägers auf Auslistung der streitgegenständlichen Ergebnislinks ergibt sich nicht aus Art. 17 Abs. 1 DS-GVO. Der Auslistungsanspruch aus Art. 17 Abs. 1 DS-GVO erfordert nach der Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs und dem Beschluss des Ersten Senats des Bundesverfassungsgerichts vom 6. November 2019 (1 BvR 276/17 – Recht auf Vergessen II) eine umfassende Grundrechtsabwägung, die auf der Grundlage aller relevanten Umstände des Einzelfalles und unter Berücksichtigung der Schwere des Eingriffs in die Grundrechte der betroffenen Person einerseits (Art. 7, 8 GRCh), der Grundrechte der Beklagten, der Interessen ihrer Nutzer und der Öffentlichkeit sowie der Grundrechte der Anbieter der in den beanstandeten Ergebnislinks nachgewiesenen Inhalte andererseits (Art. 11, 16 GRCh) vorzunehmen ist. Da im Rahmen dieser Abwägung die Meinungsfreiheit der durch die Entscheidung belasteten Inhalteanbieter als unmittelbar betroffenes Grundrecht in die Abwägung einzubeziehen ist, gilt keine Vermutung eines Vorrangs der Schutzinteressen des Betroffenen, sondern sind die sich gegenüberstehenden Grundrechte gleichberechtigt miteinander abzuwägen. Aus diesem Gebot der gleichberechtigten Abwägung folgt aber auch, dass der Verantwortliche einer Suchmaschine nicht erst dann tätig werden muss, wenn er von einer offensichtlichen und auf den ersten Blick klar erkennbaren Rechtsverletzung des Betroffenen Kenntnis erlangt. An seiner noch zur Rechtslage vor Inkrafttreten der DS-GVO entwickelten gegenteiligen Rechtsprechung (Senatsurteil vom 27. Februar 2018 - VI ZR 489/16, BGHZ 217, 350, 363 Rn. 36 i.V.m. 370 f. Rn. 52) hält der Senat insoweit nicht fest.

Nach diesen Grundsätzen haben die Grundrechte des Klägers auch unter Berücksichtigung des Zeitablaufs im konkreten Fall hinter den Interessen der Beklagten und den in deren Waagschale zu legenden Interessen ihrer Nutzer, der Öffentlichkeit und der für die verlinkten Zeitungsartikel verantwortlichen Presseorgane zurückzutreten, wobei der fortdauernden Rechtmäßigkeit der verlinkten Berichterstattung entscheidungsanleitende Bedeutung für das Auslistungsbegehren gegen die Beklagte zukommt.

Im Hinblick auf den Anwendungsvorrang des vorliegend unionsweit abschließend vereinheitlichten Datenschutzrechts und die bei Prüfung eines Auslistungsbegehrens nach Art. 17 DS-GVO vorzunehmende umfassende Grundrechtsabwägung kann der Kläger seinen Anspruch auch nicht auf Vorschriften des nationalen deutschen Rechts stützen.

Verfahren VI ZR 476/18:

Der Kläger ist für verschiedene Gesellschaften, die Finanzdienstleitungen anbieten, in verantwortlicher Position tätig oder an ihnen beteiligt. Die Klägerin ist seine Lebensgefährtin und war Prokuristin einer dieser Gesellschaften. Auf der Webseite eines US-amerikanischen Unternehmens, dessen Ziel es nach eigenen Angaben ist, "durch aktive Aufklärung und Transparenz nachhaltig zur Betrugsprävention in Wirtschaft und Gesellschaft beizutragen", erschienen im Jahr 2015 mehrere Artikel, die sich kritisch mit dem Anlagemodell einzelner dieser Gesellschaften auseinandersetzten. Einer dieser Artikel war mit Fotos der Kläger bebildert. Über das Geschäftsmodell der Betreiberin der Webseite wurde seinerseits kritisch berichtet, u.a. mit dem Vorwurf, sie versuche, Unternehmen zu erpressen, indem sie zunächst negative Berichte veröffentliche und danach anbiete, gegen ein sog. Schutzgeld die Berichte zu löschen bzw. die negative Berichterstattung zu verhindern. Die Kläger machen geltend, ebenfalls erpresst worden zu sein. Sie begehren von der Beklagten als der Verantwortlichen für die Internetsuchmaschine "Google", es zu unterlassen, die genannten Artikel bei der Suche nach ihren Namen und den Namen verschiedener Gesellschaften in der Ergebnisliste nachzuweisen und die Fotos von ihnen als sog. "thumbnails" anzuzeigen. Die Beklagte hat erklärt, die Wahrheit der in den verlinkten Inhalten aufgestellten Behauptungen nicht beurteilen zu können. Das Landgericht hat die Klage abgewiesen. Die Berufung der Kläger blieb ohne Erfolg.

Der Bundesgerichtshof hat das Verfahren ausgesetzt und dem Gerichtshof der Europäischen Union zwei Fragen zur Vorabentscheidung vorgelegt.

Zum einen ist durch den Gerichtshof der Europäischen Union zu klären, ob es mit den Rechten des Betroffenen auf Achtung seines Privatlebens (Art. 7 GRCh) und auf Schutz der ihn betreffenden personenbezogenen Daten (Art. 8 GRCh) vereinbar ist, bei der im Rahmen der Prüfung seines Auslistungsbegehrens gegen den Verantwortlichen eines Internet-Suchdienstes gemäß Art. 17 Abs. 3 Buchst. a DS-GVO vorzunehmenden Abwägung der widerstreitenden Rechte und Interessen aus Art. 7, 8, 11 und 16 GRCh dann, wenn der Link, dessen Auslistung beantragt wird, zu einem Inhalt führt, der Tatsachenbehauptungen und auf Tatsachenbehauptungen beruhende Werturteile enthält, deren Wahrheit der Betroffene in Abrede stellt, und dessen Rechtmäßigkeit mit der Frage der Wahrheitsgemäßheit der in ihm enthaltenen Tatsachenbehauptungen steht und fällt, maßgeblich auch darauf abzustellen, ob der Betroffene in zumutbarer Weise - z.B. durch eine einstweilige Verfügung - Rechtsschutz gegen den Inhalteanbieter erlangen und damit die Frage der Wahrheit des vom Suchmaschinenverantwortlichen nachgewiesenen Inhalts einer zumindest vorläufigen Klärung zuführen könnte.

Zum anderen bittet der Bundesgerichtshof um Antwort auf die Frage, ob im Falle eines Auslistungsbegehrens gegen den Verantwortlichen eines Internet-Suchdienstes, der bei einer Namenssuche nach Fotos von natürlichen Personen sucht, die Dritte im Zusammenhang mit dem Namen der Person ins Internet eingestellt haben, und der die von ihm aufgefundenen Fotos in seiner Ergebnisübersicht als Vorschaubilder ("thumbnails") zeigt, im Rahmen der nach Art. 12 Buchst. b und Art. 14 Abs. 1 Buchst. a DS-RL / Art. 17 Abs. 3 Buchst. a DS-GVO vorzunehmenden Abwägung der widerstreitenden Rechte und Interessen aus Art. 7, 8, 11 und 16 GRCh der Kontext der ursprünglichen Veröffentlichung des Dritten maßgeblich zu berücksichtigen ist, auch wenn die Webseite des Dritten bei Anzeige des Vorschaubildes durch die Suchmaschine zwar verlinkt, aber nicht konkret benannt und der sich hieraus ergebende Kontext vom Internet-Suchdienst nicht mit angezeigt wird.

Vorinstanzen:

VI ZR 405/18:

Oberlandesgericht Frankfurt am Main – Urteil vom 6. September 2018 – 16 U 193/17

Landgericht Frankfurt am Main – Urteil vom 26. Oktober 2017 – 2-03 O 190/16

und

VI ZR 476/18:

Oberlandesgericht Köln – Urteil vom 8. November 2018 – 15 U 178/17

Landgericht Köln – Urteil vom 22. November 2017 – 28 O 492/15

Die maßgebliche Vorschrift der Datenschutz-Grundverordnung (DS-GVO) lautet:

Art. 17 Recht auf Löschung ("Recht auf Vergessenwerden")

(1) Die betroffene Person hat das Recht, von dem Verantwortlichen zu verlangen, dass sie betreffende personenbezogene Daten unverzüglich gelöscht werden, und der Verantwortliche ist verpflichtet, personenbezogene Daten unverzüglich zu löschen, sofern einer der folgenden Gründe zutrifft:

a) Die personenbezogenen Daten sind für die Zwecke, für die sie erhoben oder auf sonstige Weise verarbeitet wurden, nicht mehr notwendig. (…)

c) Die betroffene Person legt gemäß Artikel 21 Absatz 1 Widerspruch gegen die Verarbeitung ein und es liegen keine vorrangigen berechtigten Gründe für die Verarbeitung vor, oder die betroffene Person legt gemäß Artikel 21 Absatz 2 Widerspruch gegen die Verarbeitung ein.

d) Die personenbezogenen Daten wurden unrechtmäßig verarbeitet. (…)

(3) Die Absätze 1 und 2 gelten nicht, soweit die Verarbeitung erforderlich ist

a) zur Ausübung des Rechts auf freie Meinungsäußerung und Information (…)


LG Köln: Nameserver-Betreiber haftet ab Inkenntnissetzung für Urheberrechtsverletzung durch Torrent-Portal nach Grundsätzen der Störerhaftung

LG Köln
Urteil vom 30.01.2020
14 O 171/19


Das LG Köln hat entschieden, dass auch der Nameserver-Betreiber ab Inkenntnissetzung für Urheberrechtsverletzungen durch ein Torrent-Portal nach Grundsätzen der Störerhaftung haftet.

Aus den Entscheidungsgründen:

Der Verfügungsklägerin steht gegen die Verfügungsbeklagte aus dem Gesichtspunkt der Störerhaftung i.V.m. §§ 97 Abs. 1, 19a, 85 Abs. Abs. 1 S. 1 i.V.m. 31 Abs. 3 UrhG ein Anspruch auf Unterlassung zu, Dritten zu ermöglichen, über die im Tenor aufgeführte Domain E.to das streitgegenständliche Musikalbum öffentlich zugänglich zu machen, wie unter den im Tenor angegebenen URL geschehen (Antrag zu 1c), im Übrigen ist der Unterlassungsantrag zu 1a und b) unbegründet.

Die Verfügungsklägerin ist als Inhaberin der Leistungsrechte des Tonträgerherstellers in der Bundesrepublik Deutschland zur öffentlichen Zugänglichmachung des streitgegenständlichen Musikalbums aktivlegitimiert. Gemäß § 10 Abs. 1, Abs. 3 S. 1 UrhG ist für das einstweilige Verfügungsverfahren von der Aktivlegitimation der Verfügungsklägerin auszugehen, weil diese auf Vervielfältigungsstücken des Tonträgers mit dem streitgegenständlichen Musikalbum als Inhaberin ausschließlicher Nutzungsrechte bezeichnet ist. Dies hat die Verfügungsklägerin glaubhaft gemacht durch Vorlage einer Doppel-CD (Kopie Bl. 576f GA) mit Aufnahmen des streitgegenständlichen Musikalbum im Termin zur mündlichen Verhandlung vom 05.12.2019. Sowohl auf dem Cover, als auch auf den CDs selbst ist jeweils die Verfügungsklägerin als Inhaberin exklusiver Rechte („under exclusive license to Universal Musik GmbH“.) bezeichnet.

Die Verfügungsbeklagte ist als eingetragener Nameserver für die Domain E.to sowie Betreiber des D D1 und des DNS-Resolver passivlegitimiert.

Tonaufnahmen des streitgegenständlichen Musikalbums „HERZ KRAFT WERKE“ bzw. „HERZ KRAFT WERKE deluxe“ wurden sowohl von den Download-Anbietern, auf die die streitgegenständliche Domain E.to verweist, als auch durch die Betreiber des Dienstes E selbst nach §§ 85 Abs. 1 S. 1, 15, 19 a UrhG öffentlich zugänglich gemacht.

Der Begriff der öffentlichen Zugänglichmachung in §§ 85 Abs. 1 S. 1, 15, 19 a UrhG ist einheitlich zu verstehen. Das Recht der öffentlichen Zugänglichmachung ist das Recht, das Werk drahtgebunden oder drahtlos der Öffentlichkeit in einer Weise zugänglich zu machen, dass es Mitgliedern der Öffentlichkeit von Orten und zu Zeiten ihrer Wahl zugänglich ist (§ 19 a UrhG). Es handelt sich um einen Unterfall der öffentlichen Wiedergabe im Sinne von § 15 Abs. 2 UrhG.

Die Verfügungsklägerin hat vorgetragen und durch eidesstattliche Versicherung des Herrn L vom 26.06.2019 (Bl. 222 ff. GA, Anlage AST 2) glaubhaft gemacht, dass unter den im Tenor und den Anträgen zu 1) und 2) aufgeführten URL das streitgegenständliche Musikalbum anderen Internetnutzern zum Download angeboten worden ist, wobei auf der Webseite E.to die Verweise (Links) auf die Seiten nitroflare und share-online auf illegale Filesharing-Tauschbörsen Bezug nehmen.

Die Nutzer der Online-Filesharing-Tauschbörse haben damit in die der Verfügungsklägerin für das Gebiet der Bundesrepublik Deutschland ausschließlich zustehenden Verwertungsrechte der öffentlichen Zugänglichmachung (§ 19a UrhG) eingegriffen.

Im Rahmen der gebotenen richtlinienkonformen Auslegung des Begriffs der öffentlichen Wiedergabe, wie er in § 15 Abs. 2 und 3 UrhG definiert ist, ist davon auszugehen, dass auch die Betreiber des Dienstes „E.to“ das streitgegenständliche Musikalbum öffentlich zugänglich gemacht haben im Sinne von §§ 85 Abs. 1, 15 Abs. 3, 19 a UrhG.

Der Tatbestand der öffentlichen Wiedergabe gemäß § 15 Abs. 3 UrhG ist in Umsetzung der Richtlinie 2001/29/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 22. 05.2001 zur Harmonisierung bestimmter Aspekte des Urheberrechts und der verwandten Schutzrechte in der Informationsgesellschaft (Amtsblatt EG Nummer L 167 Seite 10; im Folgenden: Richtlinie 2001/29) in das Urheberrechtsgesetz eingefügt worden (BGBl. I s. 1774 vom 10.09.2013). In Art. 3 Abs. 1 der Richtlinie 2001/29 ist geregelt, dass die Mitgliedstaaten vorsehen, dass den Urhebern das ausschließliche Recht zusteht, die drahtgebundene oder drahtlose öffentliche Wiedergabe ihrer Werke einschließlich der öffentlichen Zugänglichmachung der Werke in der Weise, dass sie Mitgliedern der Öffentlichkeit von Orten und zu Zeiten ihrer Wahl zugänglich sind, zu erlauben oder zu verbieten.

Ausgehend von dem Grundsatz der richtlinienkonformen Auslegung ist der Begriff der öffentlichen Wiedergabe in Art. 15 Abs. 3 UrhG nach den gemeinschaftsrechtlichen Vorgaben zu bestimmen. Dabei ist zunächst unerheblich, dass der deutsche Gesetzgeber in Umsetzung der Richtlinie 2001/29 - anders als die Richtlinie selbst - eine nähere Definition der öffentlichen Wiedergabe und insbesondere der Öffentlichkeit in § 15 UrhG geregelt hat. Denn die einheitliche Anwendung des Gemeinschaftsrechts und der Gleichheitssatz verlangen, dass die Begriffe einer Vorschrift des Gemeinschaftsrechts, die für die Ermittlung ihres Sinnes und ihrer Tragweite nicht ausdrücklich auf das Recht der Mitgliedstaaten verweist, in der Regel in der gesamten Gemeinschaft autonom und einheitlich auszulegen sind. Es ist mithin nicht Sache der Mitgliedstaaten und damit auch nicht diejenige des deutschen Gesetzgebers, den in der Richtlinie 2001/29 verwendeten, dort aber nicht definierten Begriff „öffentlich“ zu definieren (vergleiche dazu EuGH, Urteil vom 17. 12.2006 - C-306/05 - SGAE, Rn. 31).

Nach ständiger Rechtsprechung des EuGH (Urteil vom 04.10.2011, C-403/08 und C-429/08, Football Association Premier League, Rn. 185 ff.; Urteil vom 14.06.2017, C-610/15 – Stichting Brein, juris Rn. 22 ff) sind daher Sinn und Tragweite dieses Begriffs mit Blick auf die Ziele, die mit dieser Richtlinie verfolgt werden, und den Zusammenhang, in den sich die auszulegende Vorschrift einfügt, zu bestimmen. Dabei ist zunächst wegen des Hauptziels der Richtlinie 2001/29, ein hohes Schutzniveau für die Urheber zu erreichen und diesen damit die Möglichkeit zu geben, für die Nutzung ihrer Werke u. a. bei einer öffentlichen Wiedergabe eine angemessene Vergütung zu erhalten, ein weites Verständnis des Begriffs der öffentlichen Wiedergabe zu Grunde zu legen.

Ausgehend von den Erwägungsgrund 9 und 10 der Richtlinie 2001/29, deren Hauptziel darin besteht, ein hohes Schutzniveau für die Urheber zu erreichen und diesen damit die Möglichkeit zu geben, für die Nutzung ihrer Werke unter anderem bei einer öffentlichen Wiedergabe eine angemessene Vergütung zu erhalten, ist der Begriff der öffentlichen Wiedergabe weit zu verstehen (EuGH, Urteil vom 14.06.2017, C-610/15, Stichting Brein u.a., juris Rn. 22 m.w.N.). Aus Art. 3 Abs. 1 der Richtlinie 2001/29 ergibt sich, dass der Begriff der öffentlichen Wiedergabe zwei kumulative Tatbestandsmerkmale vereint, nämlich eine Handlung der Wiedergabe eines Werks und die Öffentlichkeit der Wiedergabe (EuGH, Urteil vom 26.04.2017 Stichting Brein, C-527/15, juris Rn. 29). Um zu beurteilen, ob ein Nutzer eine Handlung der öffentlichen Wiedergabe vornimmt, sind eine Reihe weiterer Kriterien zu berücksichtigen, die unselbständig und miteinander verflochten sind. Dabei erfordert der Begriff der öffentlichen Wiedergabe eine individuelle Beurteilung. Unter Anwendung der Kriterien hat der Gerichtshof zunächst die zentrale Rolle des Nutzers und die Vorsätzlichkeit seines Handelns hervorgehoben. Zur Öffentlichkeit hat er ferner ausgeführt, dass diese eine bestimmte Zahl potentieller Leistungsempfänger bedeutet und ferner aus recht vielen Personen bestehen muss. Die öffentliche Wiedergabe erfordert ferner, dass ein geschütztes Werk unter Verwendung eines technischen Verfahrens, das sich von dem bisher verwendeten unterscheidet, oder ansonsten für ein neues Publikum wiedergegeben wird, an das die Rechteinhaber nicht gedacht hatten, als sie die ursprüngliche öffentliche Wiedergabe erlaubten. Schließlich hat der Gerichtshof hervorgehoben, dass nicht unerheblich sei, ob eine Wiedergabe Erwerbszwecken diene (EuGH, Urteil vom 26.04.2017, C-527/15 – Stichting Brein, Rn. 28 ff; Urteil vom 14.06.2017, C-610/15 – Stichting, juris Rn. 23 ff.)

Unter Anwendung dieser Grundsätze hat der EuGH für den Dienst „The Pirate Bay“ entschieden, dass die von dem Dienst „The Pirate Bay“ vorgenommene Bereitstellung und das Betreiben einer Online-Filesharing-Plattform eine öffentliche Wiedergabe im Sinne von Art. 3 Abs. 1 der Richtlinie 2001/29/EG der über diese Plattform abrufbaren Werke darstellt und daher gegen das Urheberrecht verstoßen kann (EuGH, Urteil vom 14.06.2017, C-610/15 – Stichting Brein/ZiggoBV u.a., juris Rn. 47). Hierzu hat er ausgeführt, dass die Handlung der Wiedergabe darin liege, dass die Betreiber der Online-Filesharing-Plattform „The Pirate Bay“ durch deren Bereitstellung und Betrieb ihren Nutzern nicht nur einen Zugang zu den betreffenden Werken anbieten, sondern beim Zugänglichmachen der abrufbaren Werke eine zentrale Rolle spielten. Diese gründe darauf, dass die Plattform Torrent-Dateien indexiere und durch Einteilung der Werke in Kategorien die Nutzung der Filesharing-Plattform wesentlich erleichtert werde, zudem die Plattform die Aktualität und Vollständigkeit der Torrent-Datei überwache. Die fraglichen geschützten Werke würden auch tatsächlich öffentlich wieder gegeben, weil die Plattform von einer beträchtlichen Anzahl von Personen (mehr als 10 Millionen Peers) genutzt werde. Auch liege eine Wiedergabe an ein „neues Publikum“ vor, weil die Betreiber der Online-Filesharing-Plattform „The Pirate Bay“ in voller Kenntnis handelten, dass ein sehr großer Teil der Torrent-Dateien auf Werke verweise, die ohne Zustimmung der Rechteinhaber veröffentlicht worden seien. Schließlich werde die Plattform mit dem Ziel der Gewinnerzielungsabsicht bereitgestellt (EuGH, Urteil vom 14.06.2017, C-610 / 15, juris Rn. 48).

Diese Grundsätze sind auf den vorliegenden Fall übertragbar, weil nach dem Vortrag der Verfügungsklägerin, glaubhaft gemacht durch Vorlage von Screenshots des Internetauftritts der Webseite die E.to (Anlage Ast 4, Bl. 233 ff GA), davon auszugehen ist, dass der Dienst E.to zwar keine Filesharing-Plattform in dem Sinne ist, dass unmittelbar Inhalte vorgehalten werden, jedoch „wie eine Spinne im Netz“ die Angebote diverser Filesharing-Plattformen koordiniert, kategorisiert und die diversen, im Netz verfügbaren Angebote für Nutzer übersichtlich zusammengestellt im Wege von Linksammlungen und damit einfacher erreichbar macht. Die Betreiber des Dienstes nehmen damit eine Handlung der Wiedergabe und spielen zugleich eine zentrale Rolle in der Zugänglichmachung der im Internet abrufbaren Werke im Sinne der Rechtsprechung des EuGH. Die Leistungen des Dienstes E.to erfolgen auch mit Gewinnerzielungsabsicht, weil die Nutzer durch Abschluss kostenpflichtiger Premium-Accounts Wartezeiten umgehen und schnellere Downloads vornehmen können (Anlage AST 4, Bl. 236 GA). Die Angebote des Betreibers der Webseite E.to werden auch tatsächlich öffentlich wiedergegeben, wie nicht zuletzt dadurch belegt ist, dass der von der Klägerin beauftragte Ermittler, Herr L1, mehrfach das rechtswidrige Angebot über den Dienst E erreicht hat. Schließlich liegt auch eine Wiedergabe an ein neues Publikum vor, weil die Betreiber der Webseite E.to in voller Kenntnis handeln, dass die auf ihrer Webseite vorgehaltenen Links auf Werke verweisen, die ohne Zustimmung der Rechteinhaber veröffentlicht wurden; die Betreiber der Webseite werben gerade damit, „die aktuellste Warezseite für Musik im deutschsprachigen Raum, mit einem Download-Archiv Filmmusik sämtlicher Genres“ zu sein (Anlage Ast 4, Bl. 233 GA).

Da die Vorschriften des Urheberrechtsgesetzes im Hinblick auf die im Urheberrecht bestehende Vollharmonisierung des Begriffs der „öffentlichen Wiedergabe“ richtlinienkonform auszulegen sind (vgl. EuGH, Urteil v. 13.02.2014, C-466/12 – Svensson u.a.; Dreier/Schulze, UrhG, 5. Auflage § 15 Rn. 29 m.w.N.) ist für den Streitfall davon auszugehen, dass die Betreiber des Dienstes „E“ auch das streitgegenständliche Musikalbum „HERZ KRAFT WERKE“ bzw. „HERZ KRAFT WERKE DELUXE“ öffentlich wiedergegeben haben im Sinne § 15 Abs. 2,3 UrhG und Art. 3 Abs. 1 RL 2001/29/EG, in der Form der öffentlichen Zugänglichmachung nach §§ 85 Abs. 1 S. 1, 15 Abs. 2, 3, 19 a UrhG.

Der Eingriff in das der Verfügungsklägerin zustehende, ausschließliche Verwertungsrecht war rechtswidrig, da, wie zwischen den Parteien unstreitig ist, die Verfügungsklägerin hierzu ihre Zustimmung nicht erteilt hatte.

Die Geltendmachung von Unterlassungsansprüchen gegen die Verfügungsbeklagte ist nicht bereits gemäß § 8 Abs. 1, Abs. 2 TMG ausgeschlossen.

Die Verfügungsbeklagte ist Diensteanbieterin im Sinne von § 2 Abs. 1 TMG, weil sie Zugang zur Nutzung fremder Telemedien bereithält bzw. den Zugang zur Nutzung der auf der Webseite E.to abrufbaren Inhalte vermittelt.

Gemäß § 8 Abs. 1, Abs. 2 TMG ist die Verfügungsbeklagte als Diensteanbieterin für fremde Informationen, die sie in einem Kommunikationsnetz übermittelt oder zu denen sie den Zugang zur Nutzung vermittelt nicht verantwortlich, soweit sie (1) die Übermittlung nicht veranlasst, (2) den Adressaten der übermittelten Informationen nicht ausgewählt und (3) die übermittelten Informationen nicht ausgewählt oder verändert hat.

Die Darlegungs- und Beweislast bezüglich der einzelnen Voraussetzungen der Haftungsprivilegierung umschreibenden Tatbestandsmerkmale des § 8 TMG trifft im Zivilprozess den Diensteanbieter (Spindler/Schuster, Recht der elektronischen Medien, 4. Aufl. 2019, § 8 TMG Rn. 45).

Die Voraussetzungen für einen Ausschluss der Verantwortlichkeit der Verfügungsbeklagten nach §§ 8, 9 TMG liegen nicht vor. Schon auf Grundlage der eigenen Darstellung der Verfügungsbeklagten (Anlage AST 1, Bl. 207 ff GA „D Support - wie funktioniert D“) sowie auch unter Berücksichtigung der eidesstattlichen Versicherung des Herrn Q vom 04.12.2019, beschränkt sich der Dienst der Verfügungsbeklagten nicht auf flüchtige, automatisierte Speicherungen. Vielmehr greift die Verfügungsbeklagte auf Grundlage vertraglicher Vereinbarungen mit ihren Kunden, den Betreibern der Webseiten, in vielfacher Hinsicht in den Datentransfer zwischen Nutzern und Webseiten-Betreibern ein.

Zum einen ist bereits davon auszugehen, dass die Verfügungsbeklagte an der Auswahl des Adressaten der übermittelten Informationen beteiligt ist, indem D einen Teil der anfragenden Nutzer und damit Adressaten der Webseiteninhalte „aussortiert“, nach eigener Darstellung auch unter Berücksichtigung der anfragenden IP-Adresse, und sei es nur, weil nach bestimmten Kriterien diese für „bösartig“ oder auch nur unerwünscht eingestuft wurden. Die Kehrseite dieser Maßnahmen ist, dass die Verfügungsbeklagte, und nicht etwa der Webseitenbetreiber entscheidet, an wen die Informationen des Webseitenangebotes übermittelt werden, u.a. in Abhängigkeit von den IP-Adressen der Besucher, welche in dem D-Rechenzentrum „gescant“ werden („D Support, Anlage Ast 1, Bl. 209 GA).

Des Weiteren hat die Verfügungsklägerin glaubhaft gemacht, dass die Verfügungsbeklagte nicht nur vorübergehende, flüchtige Speicherungen von Webseiteninhalten vornimmt, sondern nach eigener Darstellung „so viel wie möglich“ auf lokalen Speichern des D1 (Anlage Ast 1, Bl. 209 GA). So hält sie bei vorübergehender Nichterreichbarkeit einer Webseite die Inhalte vor, was zwangsläufig mit einer Auswahl und Veränderung der Informationen einhergeht. Dem Vortrag der Verfügungsklägerin im Termin zur mündlichen Verhandlung vom 05.12.2019, dass in der Vergangenheit ein mehrfacher Wechsel des Host Providers für den Dienst E nicht zu einem Abbruch der Erreichbarkeit führte, weil die Inhalte der Webseite von D derweil vorgehalten wurden, ist die Verfügungsbeklagte nicht mehr entgegengetreten.

Darüber hinaus bietet die Verfügungsbeklagte ihren Vertragspartnern den Einsatz von „D Firewall rules“ an und hält hierzu „Filter“ vor (wie aus Anlage AST 1, Bl. 220 GA), unter anderem zum Ausschluss bestimmter Website-Adressaten, welche nur von der Verfügungsbeklagten selbst umgesetzt werden können.

Im Ergebnis sind die Kriterien nach § 8 TMG, die für einen Ausschluss der Verantwortlichkeit kumulativ vorliegen müssen, vorliegend nicht gegeben. Denn die Vertragsleistungen, welche die Verfügungsbeklagte als Nameserver mittels ihres D1 erbringt sind zwecks Optimierung und Beschleunigung des Internetauftritts ihrer Vertragskunden mit Eingriffen in die Übertragung der Informationen von und zu den Webseiten ihrer Kunden notwendig verbunden, teils in dem die Verfügungsbeklagte den Internetauftritt gewährleistet, obgleich die Webseite der Kunden als solche (vorübergehend) nicht mehr aufrufbar ist. Die Verfügungsbeklagte ist damit kein - neutraler - Diensteanbieter im Sinne von § 8 TMG und nimmt nicht lediglich Zwischenspeicherungen zur beschleunigten Übermittlung von Informationen bzw. Speicherung von Informationen im Sinne von §§ 9, 10 TMG vor, weil der Eingriff der Verfügungsbeklagten in die von und zu ihren Kunden übermittelten Informationen wesentlich umfassender ist.

Für die öffentliche Zugänglichmachung der streitgegenständlichen Tonaufnahmen haftet die Verfügungsbeklagte deshalb nach allgemeinen Grundsätzen auf Unterlassung.

Die Verfügungsbeklagte hat in adäquat kausaler Weise dazu beigetragen, dass die Betreiber des Dienstes „E“ und die dort verlinkten Download-Anbieter das streitgegenständliche Musikalbum ohne Zustimmung der Verfügungsklägerin öffentlich zugänglich gemacht haben. Denn die Webseite E.to ist ausschließlich über den Dienst der Verfügungsbeklagten im Internet aufrufbar, weil diese als Nameserver der Webseite eingetragen ist und zudem sämtlicher Internetverkehr von und zu der Webseite E.to über die Server der Verfügungsbeklagten geleitet wird. Die Einschaltung der Verfügungsbeklagten ist damit adäquat kausal für die öffentliche Zugänglichmachung der streitgegenständlichen Tonaufnahmen im Sinne von § 19a UrhG.

Das Geschäftsmodell der Verfügungsbeklagten ist nicht von vornherein auf die Unterstützung von Urheberrechtsverletzungen ausgelegt. Die Anonymisierung der IP-Adressen ist nach dem glaubhaft gemachten Vortrag der Verfügungsbeklagten eine zwangsläufige Folge der Einbindung der D D1 und als solche nicht mit der Intention der Förderung von Rechtsverletzungen installiert. Die Verfügungsbeklagte trifft als Anbieter von Internetdienstleistungen, die ein anerkanntes Geschäftsmodell betreiben, keine allgemeine Prüfungs- und Überwachungspflicht hinsichtlich der Inhalte der Domains, für die sie als Nameserver sowie D1-Server tätig ist.

Eine täterschaftliche Haftung der Verfügungsbeklagten kommt nach den Grundsätzen der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs nicht in Betracht. Zwar geht die Verantwortlichkeit als Täter oder Teilnehmer der Störerhaftung grundsätzlich vor (vgl. nur BGH, Urteil vom 15.08.2013, I ZR 80/12, File-Hosting-Dienst, juris Rn. 9; BGH, Urteil vom 26.11.2015 - Störerhaftung des Access-Providers, juris Rn. 19). Dies setzt indes voraus, dass die Verfügungsbeklagte die beanstandete Rechtsverletzung selbst begangen hat oder daran etwa als Gehilfin beteiligt war (vgl. BGH, Urteil vom 15.09.2009 I ZR 57/07 – Cybersky, juris Rn. 18).

Die Verfügungsbeklagte hat, wie zwischen den Parteien unstreitig ist, das Download-Angebot des streitgegenständlichen Musikalbums nicht selbst erstellt. Anhaltspunkte dafür, dass die Verfügungsbeklagte im Rahmen eines gemeinschaftlichen Tatentschlusses als Mittäterin (§ 25 Abs. 2 StGB) einen Beitrag zur öffentlichen Zugänglichmachung geleistet habe, sind gleichfalls nicht ersichtlich. Eine täterschaftliche Verantwortlichkeit der Verfügungsbeklagten scheidet damit aus.

Die Verfügungsbeklagte haftet entgegen der Ansicht der Verfügungsklägerin auch nicht gemäß § 27 StGB, § 830 Abs. 2 BGB als Gehilfin der von Dritten begangenen Rechtsverletzungen. Die Gehilfenhaftung setzt die wissentliche und willentliche Unterstützungshandlung zu einer vorsätzlichen Straftat voraus. Diese Voraussetzungen sind vorliegend nicht gegeben. Es reicht insbesondere nicht aus, dass die Verfügungsbeklagte, insoweit unstreitig, nachdem sie von Seiten der Verfügungsklägerin über die im Tenor eingeblendeten Rechtsverletzungen informiert worden war, untätig geblieben ist. Da die Verfügungsbeklagte als Nameserver und D1 keine anlasslose Überprüfungs- und Überwachungspflicht traf (vgl. BGH, Urteil vom 26.11.2015, I ZR 174/14, juris zur vergleichbaren Situation des Access-Providers), vermochten die Hinweise der Verfügungsklägerin auf mögliche Rechtsverletzungen zwar eine Nachforschungs- und Überprüfungspflicht von Seiten der Verfügungsbeklagten auszulösen, deren Nichterfüllung indes nicht eine Gehilfenhaftung, sondern lediglich eine Störerhaftung begründen kann. Denn die fehlende Überprüfung der Hinweise der Verfügungsklägerin auf deren Stichhaltigkeit ersetzt auf Seiten der Verfügungsbeklagten nicht die für eine Gehilfenhaftung vorauszusetzende positive Kenntnis von der unterstützten Straftat. Denn abzustellen ist insoweit nicht auf die durch die Abmahnung vermittelte Kenntnis von einer ohne Abstimmung oder Wissen der Verfügungsbeklagten bereits begangenen Straftat, sondern auf die positive Kenntnis der Verfügungsbeklagten, dass die Rechtsverletzung nicht nur von Klägerseite behauptet, sondern tatsächlich erfolgt war und noch andauerte. Das gilt zum einen im Hinblick darauf, dass in einem BitTorrent-Netzwerk keine Gewähr für Dauer und Umfang der jeweiligen Download-Angebote und damit auch der über die Webseite der E.to vorgehaltenen Links besteht, sondern diese von dem jeweiligen Nutzerverhalten abhängen. Zum anderen waren die von der Verfügungsklägerin erteilten Hinweise zu Rechtsverletzungen, abrufbar in Form von Links über die streitgegenständlichen Domain E.to, auch wenn sie vorliegend stichhaltig erschienen, nur Vortrag einer Partei.

Der Verfügungsklägerin steht gegen die Verfügungsbeklagte jedoch unter dem Aspekt der Störerhaftung der geltend gemachte Unterlassungsanspruch zu, es zu unterlassen, Dritten zu ermöglichen, das streitgegenständliche Musikalbum öffentlich zugänglich zu machen.

Nicht entscheidend ist, ob diese öffentliche Zugänglichmachung durch die Verfügungsbeklagte selbst veranlasst worden ist, soweit die Verfügungsbeklagte von der Verfügungsklägerin lediglich als Störerin in Anspruch genommen wird. Für die Annahme der Störerhaftung ist im Grundsatz vorbehaltlich der Frage, ob Prüfpflichten verletzt sind, jeder Tatbeitrag ausreichend ist, um eine Störerhaftung zu begründen (vgl. OLG Köln, Urteil vom 31.08.2018, 6 U 4/18, juris Rn. 110 m.w.N.). Insoweit reicht für die Verantwortlichkeit der Verfügungsbeklagten aus, dass die Betreiber der Webseite E.to das streitgegenständliche Musikalbum im Wege von Hyperlinks ihrerseits öffentlich zugänglich gemacht haben im Sinne von §§ 15, 19a UrhG.

Die Störerhaftung wird richterrechtlich aus einer Analogie zu § 1004 BGB abgeleitet und findet im Bereich der Immaterialgüterrechte - absoluter Rechte im Sinne des § 823 S. 1 BGB - weiter Anwendung (BGH, Urteil vom 26.01.2015, I ZR 41/15, Störerhaftung des Access-Providers, juris Rn. 74).

Als Störer kann bei der Verletzung absoluter Rechte auf Unterlassung in Anspruch genommen werden, wer - ohne Täter oder Teilnehmer zu sein - in irgendeiner Weise willentlich und adäquat-kausal zur Verletzung des geschützten Rechtsguts beiträgt. Da die Störerhaftung nicht über Gebühr auf Dritte erstreckt werden kann, die die rechtswidrige Beeinträchtigung nicht selbst vorgenommen haben, wird die Haftung des Störers nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs die Verletzung von Prüfpflichten voraus. Deren Umfang bestimmt sich danach, ob und inwieweit dem als Störerin Anspruch genommenen nach den jeweiligen Umständen des Einzelfalls unter Berücksichtigung seiner Funktion und Aufgabenstellung sowie mit Blick auf die Eigenverantwortung desjenigen, der die rechtswidrige Beeinträchtigung selbst unmittelbar vorgenommen hat, eine Prüfung zuzumuten ist (BGH, Urteil vom 22.07.2010 – I ZR 139/08 - Kinderhochstühle im Internet I, juris Rn. 45; BGH, Urteil vom 17.08.2011, I ZR 57/09 – Stiftparfum; BGH, Urteil vom 26.11.2015, I ZR 174/14 - Störerhaftung des Access-Providers, juris Rn. 21 m.w.N.).

Dies steht nicht im Widerspruch zu den Regelungen der Richtlinie 2000/31 EG. Art. 14 RL 2000/31/EG lässt nach seinem Abs. 3 die Möglichkeit unberührt, dass ein Gericht nach dem Rechtssystem des jeweiligen Mitgliedstaates vom Diensteanbieter verlangt, die Rechtsverletzung abzustellen oder zu verhindern (BGH, Urteil vom 26.11.2015, I ZR 174/14 - Störerhaftung des Access-Providers, juris Rn. 21; BGH, 01.03.2016, VI ZR 34/15 - www.jameda.de II, juris Rn. 19 m.w.N.).

Von den Grundsätzen der Störerhaftung ist auch im vorliegenden Fall auszugehen.

Die Verfügungsbeklagte hat, wie bereits ausgeführt, einen adäquat kausalen Beitrag zu den streitgegenständlichen Urheberrechtsverletzungen geleistet durch Auflösung der Domain als Server und Gewährleistung der aufrufbaren der Webseite und deren Inhalte als D1. Die Funktion der Verfügungsbeklagten ist in einigen Punkten der eines Access-Providers vergleichbar. Auch die Verfügungsbeklagte verfolgt ein anerkanntes, nicht von vornherein auf Urheberrechtsverletzungen ausgerichtetes Geschäftsmodell, das für das Funktionieren des Internets wesentlich ist, weil Internetnutzer sich Namen grundsätzlich besser merken können als Zahlenkombinationen von IP-Adressen. Auch wenn davon auszugehen ist, dass die Verfügungsbeklagte, insofern anders als ein Access-Provider, nicht nur eine reintechnische Dienstleistungen erbringt, sondern aus vorstehenden Gründen auf Auswahl der Adressaten sowie Umfang der Speicherung Einfluss nimmt, hat jedoch auf den Inhalt der Darstellung der Webseite keinen Einfluss. Vor diesem Hintergrund dürfen der Verfügungsbeklagten keine Kontrollmaßnahmen auferlegt werden, die ihr Geschäftsmodell wirtschaftlich gefährden oder ihre Tätigkeit unverhältnismäßig erschweren (vgl. EuGH, GRUR 2011, 1025 – L´Oréal/eBay, juris Rn. 139; BGH, GRUR 2013, 1229 Rn. 47 - Kinderhochstühle im Internet II m.w.N.).

Eine Prüfpflicht der Verfügungsbeklagten im Hinblick auf die Tätigkeit als Nameserver und D D1, verbunden mit der Unterstützungsleistungen zur öffentlichen Zugänglichmachung des streitgegenständlichen Musikalbums über die Webseite E.to, deren Verletzung die Wiederholungsgefahr begründen kann, konnte daher erst entstehen, nachdem die Verfügungsbeklagte von der Verfügungsklägerin auf eine klare Rechtsverletzung in Bezug auf das konkrete Musikalbum hingewiesen worden war (vgl. BGH, Urteil vom 12.07.2012, I ZR 18/11 – Alone in the Dark, juris Rn. 28; BGH, Urteil vom 26.11.2015, I ZR 174/14 - Störerhaftung des Access.-Providers, juris Rn. 27). Die Verfügungsklägerin hat die Verfügungsbeklagte mit E-Mails vom 06.06.2019 und Schreiben vom 19.06.2019 (Anlagen AST 5f, Bl. 254 ff GA) auf die streitgegenständliche Rechtsverletzungen aufmerksam gemacht, dabei das streitgegenständliche Musikalbum genau bezeichnet unter Angabe der Fundstellen der rechtsverletzenden Links auf der Webseite E.to und unter Darlegung ihrer Aktivlegitimation als Inhaberin der ausschließlichen Rechte des Tonträgerherstellers.

Der Verfügungsbeklagten war im Hinblick auf die Offenkundigkeit der Rechtsverletzung auch eine anlassbezogene Prüfpflicht zumutbar. Dies gilt umso mehr, als auch nach Vorbringen der Verfügungsbeklagten es sich bei der Webseite E.to um eine strukturell urheberrechtsverletzende Webseite handelt und dieser Umstand der Verfügungsbeklagten entgegen ihrer anderslautenden Einlassung nicht verborgen geblieben sein kann. Denn im Termin zur mündlichen Verhandlung vom 05.12.2019 hat die Verfügungsklägerin unwidersprochen vorgetragen, dass sie in der Vergangenheit die Verfügungsbeklagte schon mehrfach wegen Rechtsverletzungen in Zusammenhang mit anderen Werken in Bezug auf die Webseite E.to abgemahnt habe.

Bei der im Rahmen der Zumutbarkeit vorzunehmenden umfassenden Interessenabwägung sind die betroffenen Grundrechte der EU-Grundrechtecharta zu prüfen sowie die Grundrechte nach deutschem Grundrechtsverständnis zu berücksichtigen (BGH, Urteil vom 26.11.2015, I ZR 174/14, juris Rn. 31f m.w.N.). Die Verfügungsklägerin kann sich als Rechteinhaberin bei der Verfolgung eines effektiven Urheberrechtsschutzes auf die grundrechtliche Gewährleistung des Eigentums gemäß Art. 17 Abs. 2 EU-Grundrechtecharta und Art. 14 Abs. 1 GG berufen, die das geistige Eigentum schützen. Auch wenn die Richtlinie 2001/29/EG nach ihrem Erwägungsgrund 9 ein hohes urheberrechtliches Schutzniveau bezweckt, so ist der durch das Unionsrecht verbürgte Schutz des geistigen Eigentums weder Schranken- noch bedingungslos gewährleistet, sondern in ein Gleichgewicht mit anderen Grundrechten zu bringen (vgl. EuGH GRUR 2014, 468 – UPC-Telekabel, juris Rn. 61; BGH, Urteil vom 26.11.2015 I ZR 174/14, juris Rn. 36).

Auf Seiten der Verfügungsbeklagten ist das in Art. 12 Abs. 1 GG gewährleistete Grundrecht der Berufsfreiheit, sowie das Recht auf unternehmerische Freiheit gemäß Art. 16 EU- Grundrechtecharta zu berücksichtigen. Diese erfassen auch die Art und Weise der unternehmerischen Tätigkeit. Dazu zählt die Freiheit des Unternehmens, über seine wirtschaftlichen, technischen und finanziellen Ressourcen zu verfügen. Bei Art und Umfang des aufzubringenden administrativen, technischen und finanziellen Aufwandes für die Durchsetzung einer Sperranordnung handelt es sich um einen Aspekt, der im Rahmen der umfassenden Grundrechtsabwägung zu berücksichtigen ist (vgl. BGH a.a.O. juris Rn. 37). Zu berücksichtigen ist andererseits, dass gegebenenfalls eine Sperranordnung einem Diensteanbieter die Verpflichtung zu Maßnahmen von wirtschaftlich, technisch und organisatorisch hohem Aufwand auferlegen kann, ohne dass der Wesensgehalt des Rechts auf unternehmerische Freiheit tangiert wird (vgl. EuGH GRUR 2014, 468 – UPC Telekabel, juris Rn. 49 ff).

Bei der von der Verfügungsklägerin begehrten Unterlassung handelt es sich nicht um eine der Verfügungsbeklagten rein tatsächlich nicht mögliche Handlung, die dieser deshalb unzumutbar wäre.

Da die Verfügungsbeklagte vertragliche Beziehungen zu dem Betreiber der Webseite E.to unterhält, ist als mildestes Mittel der Verfügungsbeklagten möglich, den Betreiber zu kontaktieren und auf eine Entfernung der beanstandeten Links hinzuwirken. Das Argument der Verfügungsbeklagten, im Hinblick auf die Vielzahl ihrer Kunden sei ihr Kontaktaufnahme zu einem Kunden im Hinblick auf eine Urheberrechtsverletzung nicht möglich, ist rein tatsächlich nicht nachzuvollziehen, sondern lediglich eine Frage buchhalterischer Organisation, die gegebenenfalls die Verfügungsbeklagte in entsprechendem Aufwand vorhalten muss. Auch ist davon auszugehen, dass die Verfügungsbeklagte Möglichkeiten der Kontaktaufnahme zu ihren Kunden ohnehin vorsieht, sei es auch nur im Hinblick auf abrechnungstechnische Modalitäten.

Darüber hinaus ist der Verfügungsbeklagten, die für den Dienst E.to als Nameserver eingetragen ist, die Sperrung der Auflösung der Domain tatsächlich möglich und auch wirtschaftlich zumutbar. Hierzu hat die Verfügungsklägerin vorgetragen, die Sperrung der streitgegenständlichen Domains erfordere nur einen geringen technischen und wirtschaftlichen Aufwand. Dem ist die Verfügungsbeklagte nicht in erheblicher Weise entgegengetreten. Auch ist nicht ersichtlich, dass die Sperrung der Auflösung einer Domain im Hinblick auf das Geschäftsvolumen der Verfügungsbeklagten, welches diese mit einer achtstellige Zahl von Domains angibt, wirtschaftlich ins Gewicht fallen könnte.

Gegen die Zumutbarkeit der Einstellung der Funktion als Nameserver spricht auch nicht der Umstand, dass der Dienst E.to ggfls. unter der eigenen (dann sichtbaren) IP-Adresse erreichbar sein könnte. Denn die zu treffenden Sperrmaßnahmen müssen nur hinreichend effektiv sein, um einen wirkungsvollen Schutz des Grundrechts auf Eigentum sicherzustellen, nicht erforderlich ist hingegen, dass Rechtsverletzungen vollständig abgestellt werden (vgl. EuGH, Urteil vom 27.03.2014, C-314/12 - UPC-Telekabel, juris Rn. 63). Bei der Beurteilung der Effektivität von Sperrmaßnahmen ist auf die Auswirkungen der Sperren für den Zugriff auf die konkret beanstandeten Webseiten abzustellen. Der Störer kann sich nicht darauf berufen, dass die gegen ihn begehrte Maßnahme nicht die auf anderem Wege erfolgende Beeinträchtigung des geschützten Rechts verhindere, weil anderenfalls die Rechteinhaber gerade im Fall von massenhaft begangenen Rechtsverletzungen im Internet schutzlos wären (vgl. BGH, Urteil vom 26.11.2015, I ZR 174/14, juris Rn. 47). Weder die aufgrund der technischen Gegebenheiten des Internets stets bestehende Umgehungsmöglichkeit, wie das auf Ausweichen auf andere Domains, noch etwaige Gegenmaßnahmen der Betreiber der Internetseiten mit rechtswidrigen Inhalten sprechen gegen die Zumutbarkeit einer Sperrung, sondern stärken vielmehr die Notwendigkeit den Ausweichversuchen der Webseitenbetreiber zu begegnen (BGH, a.a.O., juris Rn. 48 f zur Inanspruchnahme eines Access-Providers).

Im Rahmen der Zumutbarkeit ist ferner grundsätzlich zu berücksichtigen, inwieweit durch die Sperrmaßnahmen auch rechtmäßige Inhalte auf den Domains blockiert werden. Da Sperrmaßnahmen das Grundrecht der Internetnutzer auf Informationsfreiheit (Art. 11 Abs. 1 EU-Grundrechtecharta und Art 5 Abs. 1 S. 1 GG) betreffen, müssen solche Maßnahmen, die der Anbieter von Internet-Zugangsdiensten ergreift, streng zielorientiert sein, indem sie die Urheberrechtsverletzung beenden, ohne Internetnutzern die Möglichkeit zu nehmen, rechtmäßig Zugang zu Informationen zu erlangen. Solche dürfen den Internetnutzern „nicht unnötig“ vorenthalten werden. Voraussetzung einer Sperrung ist aber nicht, dass ausschließlich rechtswidrige Informationen auf der Webseite bereitgehalten werden, weil andererseits sich der Anbieter eines auf Rechtsverletzungen angelegten Geschäftsmodelle hinter wenigen legalen Angeboten verstecken könnte (vgl. EuGH, Urteil vom 27.03.2014, C-314/12 – UPC Telekabel, juris Rn. 56, 63). So liegt der Fall indes hier.

Zwischen den Parteien ist unstreitig, dass es sich bei dem Dienst E.to um eine „Warezseite“, d.h. eine strukturell urheberrechtsverletzende Seite handelt, deren Geschäftsmodell ist, auf Download-Angebote zu urheberrechtlich geschützten Werken zu verweisen, die ohne Zustimmung der Rechteinhaber zwischen den Nutzern getauscht werden. Die Beeinträchtigung der Rechte von Nutzern, die auf legalem Wege den Dienst E.to nutzen könnten, ist damit de facto ausgeschlossen.

Nach den Allgemeinen Geschäftsbedingungen der Verfügungsbeklagten, kann die Verfügungsbeklagte ihren Dienst (Nameserver und D1) im Falle eines Verstoßes gegen die Vertragsbedingungen kündigen und ihren Service jederzeit beenden. Dies etwa, wenn der Betreiber der Webseite gegen gesetzliche Vorschriften verstößt, insbesondere Urheberrechtsverletzungen begeht. Dabei ist die Verfügungsbeklagte nach ihren Allgemeinen Geschäftsbedingungen schon im Zeitpunkt der ersten Meldung einer Rechtsverletzung zu einer Einstellung ihres Services berechtigt (Ziffer 8 AGB). Auch läuft die Verfügungsbeklagte nicht Gefahr, wegen einer Einstellung ihres Service auf Schadensersatz in Anspruch genommen zu werden, weil der Betreiber der Webseite E.to mit seinen Geschäftsmodell offensichtlich gegen seine Verpflichtung zur Unterlassung von Urheberrechtsverletzungen, die er vertraglich gegenüber der Verfügungsbeklagten übernommen hat, verstößt.

Die Grundsätze, die für die Prüfung der Zumutbarkeit von Sperrmaßnahmen gelten, die von einem Access-Provider vorgenommen werden sollen (vgl. hierzu BGH, Urteil vom 26.11.2015, I ZR 174/14 - Störerhaftung des Access-Providers), sind aus diesem Grund auf den vorliegenden Fall nicht übertragbar. Denn von vornherein schuldet die Verfügungsbeklagte, anders als ein Access-Provider als Telekommunikationsunternehmen seinen Kunden, den (dritten) Internetnutzern nicht die Erleichterung des Zugangs über die von ihrem Vertragspartner betriebene Webseite E.to.

Bei der Abwägung sind aus diesem Grund nicht die Rechte der Internetnutzer, sondern die Grundrechte des Betreibers der Webseite auf Meinungsfreiheit und gegebenenfalls Berufsfreiheit in Bezug auf die Bereitstellung rechtmäßiger Inhalte abzuwägen. Hier gilt indes, dass die Rechtsordnung keine Geschäftsmodelle billigt, die auf einer Verletzung von Rechten Dritter gründen (BGH, Urteil vom 15.01.2009, I ZR57/07 – Cybersky, juris Rn. 33).

Der Verfügungsbeklagten werden durch die Verpflichtung, es zu unterlassen, dem Betreiber des Dienstes „E“ über die streitgegenständliche Domain E.to zu ermöglichen das streitgegenständliche Musikalbum öffentlich zugänglich zu machen, in der Sache auch keine mit ihrer Tätigkeit nicht zu vereinbarenden, unzumutbaren Prüfpflichten auferlegt. Denn aufgrund ihrer vertraglichen Bindungen zu dem Betreiber der Webseite E braucht die Verfügungsbeklagte nicht in eine eigene Sachprüfung einzutreten, ob das streitgegenständliche Musikalbum weiterhin über den Internetdienst „E“ abrufbar ist, sondern kann von ihrem Vertragspartner, dem Betreiber der Webseite, den Nachweis verlangen kann, dass das streitgegenständliche Musikalbum über dessen Webseite nicht mehr zum Download angeboten wird und bis zu diesem Nachweis die Auflösung der Domain in zulässiger Weise verweigern. Denn der Betreiber der Webseite darf sich nicht, ebenso wenig wie die Verfügungsbeklagte, an Urheberrechtsverletzungen beteiligen, wie auch ausdrücklich in den jeweiligen AGB der Verfügungsbeklagten festgehalten ist.

Schließlich kann sich die Verfügungsbeklagte auch nicht darauf berufen, dass sie im Hinblick auf die von der Verfügungsklägerin geltend gemachten Unterlassungsansprüche nur subsidiär hafte, weil die Verfügungsklägerin nicht in hinreichendem Maße gegen Täter der streitgegenständlichen Urheberrechtsverletzungen, wie den Betreiber der Webseite oder den Hostprovider vorgegangen sei.

Zunächst ist festzuhalten, dass die Störerhaftung gegenüber der Inanspruchnahme des Täters oder anderer an der Rechtsverletzung Beteiligter im Grundsatz nicht subsidiär ist (BGH, Urteil vom 26.11.2015, I ZR 174/14, juris Rn. 82). Im Falle des Betreibers einer Internetplattform, in die Nutzer rechtswidrige Angebote eingestellt haben, bietet die Störerhaftung effektiven Rechtsschutz, weil nicht gegen eine Vielzahl einzelner Anbieter vorgegangen werden muss (BGH, Urteil vom 27.03.2007, VI ZR 101/06, juris Rn. 13; Urteil vom 26.11.2015, I ZR 177/14, juris Rn. 82). Eine subsidiäre Haftung besteht dagegen für den Access-Provider, der weder wie der Betreiber beanstandeter Webseiten die Rechtsverletzung selbst begangen noch zu der Rechtsverletzung - wie der Host-Provider der beanstandeten Webseiten - durch die Erbringung von Dienstleistungen beigetragen hat. Insoweit kommt nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs (BGH, Urteil vom 26.11.2015, juris Rn. 82) unter dem Gesichtspunkt der Verhältnismäßigkeit eine Inanspruchnahme des Access-Providers deshalb nur in Betracht, wenn die des Betreibers der Webseite oder des Hostproviders scheitert oder jede Erfolgsaussicht fehlt und anderenfalls ein Rechtsschutzlücke entstehen würde.

Nach diesen Grundsätzen ist nicht von einer nachrangigen Haftung der Verfügungsbeklagten auszugehen. Die Verfügungsbeklagte erbringt in gleicher Weise auf vertraglicher Grundlage Dienstleistungen für den Betreiber der streitgegenständlichen Webseite, wie etwa der Host Provider. Sie ist infolge der Anonymisierung der IP-Adresse des Betreibers der Webseite E.to, welche die Verfügungsbeklagte auf vertraglicher Grundlage vornimmt ebenso wie die Gewährleistung des gesamten Datenverkehrs über den D D1 näher an der streitgegenständlichen Rechtsverletzung als der Hostprovider, welche Inhalte lediglich auf seinem Server speichert. Darüber hinaus bestehen für die Verfügungsklägerin keine Erfolgsaussichten hinsichtlich der Inanspruchnahme sonstiger Beteiligter, die im Verhältnis zu der Verfügungsbeklagten näher an der streitgegenständlichen Rechtsverletzung wären. Die IP-Adresse des Betreibers hat die Verfügungsbeklagte auch im Termin zur mündlichen Verhandlung der Verfügungsklägerin nicht mitgeteilt und dies, insoweit unstreitig, auch im Rahmen von Abmahnungen gleichgearteter Rechtsverletzungen, den Dienst E betreffend, nicht getan. Vor diesem Hintergrund war von der Verfügungsklägerin auch nicht zu verlangen, dass diese neben den Nutzungen des Abuse-Formulars ein weiteres von der Verfügungsklägerin vorgehaltenes Verfahren zur Meldung der Rechtsverletzung durchlief. Offensichtlich besteht von Seiten der Verfügungsbeklagten insoweit keine Kooperationsbereitschaft zur Mitteilung der IP-Adresse des Betreibers der Webseite E.to.

Die Verfügungsklägerin war nicht darauf zu verweisen, einen in Pakistan oder Russland ansässigen Host-Provider vorrangig auf Unterlassung zu verklagen, weil die Effektivität des Rechtsschutzes dort fraglich und eine zeitnahe Umsetzung des Unterlassungsanspruchs der Verfügungsklägerin nicht gewährleistet war. Dies gilt umso mehr, als aufgrund des mehrfachen Wechsels des Host Providers in der Vergangenheit von Seiten des Betreibers des Dienstes E für die Verfügungsklägerin zu befürchten war, dass ein gegen den Hostprovider erwirkter Unterlassungstitel tatsächlich wegen zwischenzeitlichen Wechsels des Hostproviders ins Leere laufen würde. Hingegen ist die Inanspruchnahme der Verfügungsbeklagten, welche in der Vergangenheit die Erreichbarkeit der Seite dE.to auch bei Host Provider-Wechseln gewährleistet hatte, für die Verfügungsklägerin wesentlich erfolgversprechender.

Abschließend ist festzuhalten, dass durch die der Verfügungsbeklagten auferlegten Sperrmaßnahmen auch die Interessen des Betreibers der Webseite E.to auf Zugang zum Internet nicht unzumutbar beeinträchtigt werden. Der Betreiber hat es selbst in der Hand, die DNS-Sperre dadurch aufheben zu lassen, dass er gegenüber der Verfügungsbeklagten den Nachweis erbringt, dass das streitgegenständliche Musikalbum über seinen Internetauftritt „E“ nicht mehr abrufbar ist. Eine solch geringfügige Einschränkung wie die vorübergehende Suspendierung wäre im Interesse eines wirksamen Schutzes des Urheberrechts hinzunehmen (vgl. OLG Saarbrücken, Urteil vom 22.10.2014, 1 U 25/14, juris Rn. 54).

Zusammenfassend ist festzuhalten, dass die Verfügungsbeklagte verpflichtet war, die Auflösung der Domain im Rahmen ihrer Tätigkeit als Nameserver spätestens nach Zugang der Abmahnung der Verfügungsklägerin vom 19.06.2019 einzustellen, weil die Verfügungsbeklagte als Störerin zur Verletzung der Rechte der Verfügungsklägerin zur öffentlichen Zugänglichmachung des streitgegenständlichen Musikalbums über die streitgegenständlichen Domain beigetragen hat und die von der Verfügungsklägerin begehrte Unterlassung der Verfügungsbeklagten zumutbar ist.

Die Verfügungsbeklagte hat gegen Prüfpflichten verstoßen. Der Verfügungsbeklagten waren weitergehende Prüfungspflichten zuzumuten, weil sie geschäftlich tätig wird und in einer vertraglichen Beziehung zu dem Betreiber der Webseite steht, des Weiteren mit Gewinnerzielungsabsicht handelt. (Vergleiche hierzu OLG Köln, Urteil vom 31.08.2018, 6 U 4/18, juris Rn. 118 mit weiteren Nachweisen) verstoßen. Auch nach Hinweis auf die Rechtsverletzungen von Seiten der Verfügungsklägerin mit E-Mail vom 06.06.2019 und Schreiben vom 19.06.2019 war das streitgegenständliche Musikalbum weiter über die Webseite dE.to und den dort angegebenen, im Tenor aufgeführten Links abrufbar. Hierzu hat die Verfügungsbeklagte durch weitere eidesstattliche Versicherung des Herrn L vom 04.12.2019 (Anlage Ast 9) glaubhaft gemacht, dass auch am Vortag der mündlichen Verhandlung vom 05.12.2019 das streitgegenständliche Musikalbum über den Dienst E.to weiterhin im Rahmen einer Linksammlung abrufbar ist.

Der Verpflichtung der Verfügungsbeklagten zur Unterlassung steht ferner nicht entgegen, dass diese die Entfernung der Links auf der Webseite E nicht selbst vornehmen kann, sondern die eigentliche Handlung von dem Betreiber der Webseite zu erfolgen hat. Insoweit ist ausreichend, dass die Verfügungsbeklagte in der Lage ist, dies zu veranlassen, indem sie an den Betreiber der Webseite, ihren Vertragspartner, herantritt. Entgegen der Ansicht der Verfügungsbeklagten ist diese nicht allein wegen des Umfangs der geschäftlichen Tätigkeit und der Vielzahl ihrer Vertragspartner davon entbunden, auf einzelne Rechtsverletzungen, zu denen sie als Störerin ihren Beitrag leistet, hinzuweisen.

Die durch die begangene Rechtsverletzung begründete tatsächliche Vermutung für das Vorliegen einer Wiederholungsgefahr kann regelmäßig nur durch die Abgabe einer strafbewehrten Unterlassungserklärung ausgeräumt werden (vgl. BGH, GRUR 2008, 996 Rn. 33 - Clone-CD; BGH Urteil vom 21.04.2016, I ZR 100/15 - Notarielle Unterlassungserklärung, juris Rn. 29). Eine solche hat die Verfügungsbeklagte indes nicht abgegeben.

2. Soweit die Verfügungsklägerin von der Verfügungsbeklagten Unterlassung der Verweisung auf den Internetdienst E.to verlangt, steht der Verfügungsklägerin gleichfalls im zuerkannten Umfang ein Unterlassungsanspruch zu, solange das streitgegenständliche Musikalbum über den Internetdienst „E“ und die im Tenor angegebenen URL abrufbar bleibt, gemäß §§ 85 Abs. 1, 15, 19a UrhG zu.

Die Verfügungsbeklagte ist als Betreiberin des DNS-Resolvers auch insoweit passivlegitimiert.

Aus vorstehenden Gründen steht der Verfügungsklägerin gegen die Verfügungsbeklagte ein Unterlassungsanspruch zu, mittels des DNS-Resolvers an der Auflösung der Domain mitzuwirken und die IP-Adresse dem Webbrowser des Nutzers mitzuteilen, denn die Auflösung der Domain ist für den Nutzer der erste Schritt zum Abruf der auf der Webseite E.to vorgenommenen, öffentlichen Zugänglichmachung des streitgegenständliche Musikalbums. Auch durch den Einsatz des DNS-Resolvers, unabhängig von ihrer Tätigkeit als Nameserver und des D war auch D1, leistet die Verfügungsbeklagte einen adäquat ursächlichen Beitrag zur öffentlichen Zugänglichmachung des streitgegenständliche Musikalbums.

Weil die Verfügungsbeklagte die Auflösung der Domain mittels des DNS-Resolvers unabhängig davon vornimmt, ob sie vertragliche Beziehungen zu dem Betreiber einer Webseite unterhält, ist die Verpflichtung der Verfügungsbeklagten zur Unterlassung der Verweisung auf den Dienst E auch nicht zeitlich oder vom Umfang her beschränkt auf eine bestehende Vertragsbindung der Verfügungsbeklagten zu dem Betreiber des Dienstes E und auch unabhängig davon, welche Hostprovider oder sonstigen Anonymisierungsdienst der Betreiber nutzt.

Die Grundsätze, nach denen die Verfügungsbeklagte aus dem Gesichtspunkt der Störerhaftung zur Unterlassung verpflichtet ist, gelten wie vorstehend ausgeführt. Insbesondere hat die Verfügungsklägerin die Verfügungsbeklagte auch mit Schreiben vom 06.06.2019 und 19.06.2019 auf die Beteiligung der Verfügungsbeklagten an der Beteiligung der streitgegenständlichen Rechtsverletzung durch Einsatz des DNS-Resolvers hingewiesen.

Die Verfügungsklägerin hat auch insoweit glaubhaft gemacht, dass mittels des DNS-Resolvers das streitgegenständliche Musikalbum weiterhin über die Webseite E.to erreichbar ist.

Aus vorstehenden Gründen hat die Verfügungsbeklagte gegen ihre Prüfpflichten verstoßen, indem sie trotz offenkundiger Hinweise auf eine Rechtsverletzung keine ihr möglichen und zumutbaren Schritte dahingehend unternommen hat zu verhindern, dass über den von ihr betriebenen DNS-Resolver die Webseite E.to angesprochen werden konnte.

Entgegen der Ansicht der Verfügungsbeklagten ist dieser die Einrichtung einer DNS-Sperre sowohl möglich als auch zumutbar.

Schon nach der Funktionsweise, wie sie die Verfügungsbeklagte darlegt, ist davon auszugehen, dass dieser mit einfachen technischen Mitteln, z.B. dem Einsatz von Wortfiltern zu E möglich ist, die Auflösung der Domain mittels des DNS-Resolvers zu unterlassen. Dabei kann das Vorbringen der Verfügungsbeklagten als zutreffend unterstellt werden, dass die Informationen zu der IP-Adresse in bis zu zehn Schritten von anderen Servern abgefragt werden müssen. Denn der DNS-Resolver ist bei Einstellung 1.1.1.1 der Erstkontakt des Nutzers, welcher eine Domain anfragt und auch derjenige, der das Ermittlungsergebnis dem Webbrowser des Nutzers mitteilt.

Die Verfügungsbeklagte hat es damit in der Hand, schon den ersten Schritt der Domainauflösung zu blockieren, in dem Anfragen von Seiten des DNS-Resolvers gar nicht erst weitergeleitet werden.

Die Verfügungsbeklagte läuft auch nicht Gefahr, von den Nutzern des DNS-Resolvers im Zusammenhang mit der Einrichtung einer DNS-Sperre zu dem Dienst E auf Schadensersatz wegen vertragswidrigen Verhaltens in Anspruch genommen zu werden. Denn nach 2.5.4 und 8 ihrer AGB sind auch die Nutzer des DNS-Resolver der Verfügungsbeklagten verpflichtet, Urheberrechtsverletzungen zu unterlassen und sich nicht an solchen zu beteiligen. Die Inanspruchnahme eines strukturell auf Urheberrechtsverletzungen gerichteten Dienstes ist aber zwangsläufig mit eigenem, rechtswidrigem Verhalten verbunden, welches weder unter dem Gesichtspunkt des Grundrechts der Berufsfreiheit, noch der Information- oder Meinungsfreiheit geschützt ist. Aus diesem Grund läuft die Verfügungsbeklagte mit Einsatz der DNS-Sperre auch nicht Gefahr, von dem Betreiber der Webseite E in Regress genommen zu werden.

Der Verfügungsbeklagten werden auch insoweit keine unzumutbaren Prüfungspflichten auferlegt. Denn auch hier gilt, dass die Verfügungsbeklagte nicht eigenständig Nachforschungen anstellen muss, ob das streitgegenständliche Musikalbum über den Internetdienst „E“ weiterhin abrufbar ist, sondern unabhängig von einer vertraglichen Beziehung zu dem Betreiber der Webseite E von diesem den Nachweis verlangen kann, dass das streitgegenständliche Musikalbum über den Dienst „E“ nicht mehr zum Download angeboten wird und bis zu diesem Nachweis eine Auflösung der Domain im Hinblick auf das offensichtlich Urheber rechtswidrige und illegale Geschäftsmodell des Dienstes verweigern kann.



Den Volltext der Entscheidung finden Sie hier:



BGH: Elektronisches Dokument ist wirksam beim BGH eingegangen wenn es auf dem für diesen eingerichteten Empfänger-Intermediär im Netzwerk für das EGVP gespeichert wurde

BGH
Urteil vom 14.05.2020
X ZR 119/18
ZPO § 130a Abs. 5 Satz 1, Abs. 2 Satz 1; PatG § 125a Abs. 3 Nr. 1


Der BGH hat entschieden, dass ein elektronisches Dokument wirksam beim BGH eingegangen ist, wenn es auf dem für diesen eingerichteten Empfänger-Intermediär im Netzwerk für das EGVP gespeichert wurde.

Leitsätze des BGH:

a) Ein elektronisches Dokument ist wirksam beim Bundesgerichtshof eingegangen, wenn es auf dem für diesen eingerichteten Empfänger-Intermediär im Netzwerk für das elektronische Gerichts- und Verwaltungspostfach (EGVP) gespeichert worden ist.

b) Ein elektronisches Dokument ist für die Bearbeitung durch das Gericht geeignet, wenn es den Vorgaben genügt, die der Verordnungsgeber auf der Grundlage von § 130a Abs. 2 Satz 2 ZPO und § 125a Abs. 3 Nr. 1 PatG aufgestellt hat.

BGH, Urteil vom 14. Mai 2020 - X ZR 119/18 - Bundespatentgericht

Den Volltext der Entscheidung finden Sie hier:

BGH: Quadratische Verpackung der Ritter Sport Schokolade bleibt als Marke geschützt - keine Löschung der Marken nach § 3 Abs. 2 MarkenG

BGH
Beschlüsse vom 23.03.2020
I ZB 42/19 und I ZB 43/19


Der BGH hat entschieden, dass quadratische Verpackung der Ritter Sport Schokolade als Marke geschützt bleibt und die beiden Marken nicht nach § 3 Abs. 2 MarkenG gelöscht werden

Die Pressemitteilung des BGH:

Quadratische Verpackung für Ritter-Sport-Schokolade bleibt als Marke geschützt

Der unter anderem für das Markenrecht zuständige I. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat heute die Anträge auf Löschung von zwei für Tafelschokolade eingetragenen Marken in Form quadratischer Verpackungen zurückgewiesen. Damit steht fest, dass diese Verpackungen weiterhin als Marken geschützt sind.

Sachverhalt:

Für die Markeninhaberin sind seit 1996 und 2001 zwei dreidimensionale Formmarken als verkehrsdurchgesetzte Zeichen für die Ware "Tafelschokolade" registriert. Sie zeigen in zwei verschiedenen Größen jeweils die Vorderseite und die Rückseite einer Verpackung mit einer quadratischen Grundfläche sowie zwei seitlichen Verschlusslaschen und einer weiteren Verschlusslasche auf der Rückseite. Dabei handelt es sich um die neutralisierten Verpackungen der Tafelschokoladen "Ritter Sport" und "Ritter Sport Minis".

Bisheriger Verfahrensverlauf:

Die Antragstellerin hat beim Deutschen Patent- und Markenamt in zwei Verfahren jeweils die Löschung der Marken beantragt. Das Deutsche Patent- und Markenamt hat die Anträge zurückgewiesen. Auf die Beschwerden der Markeninhaberin hat das Bundespatentgericht die Löschung der Marken angeordnet. Es hat angenommen, die Zeichen seien nach § 3 Abs. 2 Nr. 1 MarkenG von der Eintragung ausgeschlossen, weil sie ausschließlich aus einer Form bestünden, die durch die Art der Ware selbst bedingt sei. Auf die Rechtsbeschwerden der Markeninhaberin hat der Bundesgerichtshof diese Entscheidungen aufgehoben und die Verfahren an das Bundespatentgericht zurückverwiesen. Er hat ausgeführt, das Schutzhindernis des § 3 Abs. 2 Nr. 1 MarkenG liege nicht vor; das Bundespatentgericht habe deshalb die von ihm offengelassene Frage zu prüfen, ob das Eintragungshindernis des § 3 Abs. 2 Nr. 3 MarkenG bestehe. Danach sind Zeichen, die ausschließlich aus einer Form bestehen, die der Ware einen wesentlichen Wert verleiht, dem Schutz als Marke nicht zugänglich. Das Bundespatentgericht hat angenommen, dieses Schutzhindernis liege nicht vor, und hat die Beschwerden der Antragstellerin zurückgewiesen. Dagegen hat nun die Antragstellerin Rechtsbeschwerden beim Bundesgerichtshof eingelegt.

Die Entscheidung des Bundesgerichtshofs:

Der Bundesgerichtshof hat die Rechtsbeschwerden zurückgewiesen. Die Löschungsanträge sind nicht begründet. Die eingetragenen Marken bestehen nicht ausschließlich aus einer Form, die der Ware einen wesentlichen Wert verleiht. Das einzige wesentliche Merkmal der als Marken eingetragenen Warenverpackungen sind deren quadratische Grundflächen. Diese verleihen der in den Verpackungen vertriebenen Tafelschokolade keinen wesentlichen Wert. Maßgeblich für die insoweit erforderliche Beurteilung sind Beurteilungskriterien wie die Art der in Rede stehenden Warenkategorie, der künstlerische Wert der fraglichen Form, ihre Andersartigkeit im Vergleich zu anderen auf dem jeweiligen Markt allgemein genutzten Formen, ein bedeutender Preisunterschied gegenüber ähnlichen Produkten oder die Ausarbeitung einer Vermarktungsstrategie, die hauptsächlich die ästhetischen Eigenschaften der jeweiligen Ware herausstreicht. Das Schutzhindernis liegt vor, wenn aus objektiven und verlässlichen Gesichtspunkten hervorgeht, dass die Entscheidung der Verbraucher, die betreffende Ware zu kaufen, in hohem Maß durch dieses Merkmal bestimmt wird.

Auf der Grundlage der vom Bundespatentgericht getroffenen Feststellungen kann nicht angenommen werden, dass die Entscheidung der Verbraucher, die in den quadratischen Verpackungen vertriebene Tafelschokolade zu kaufen, in hohem Maße dadurch bestimmt wird, dass diese Verpackungsform der Schokolade einen wesentlichen Wert verleiht. Nach den Feststellungen des Bundespatentgerichts hat die quadratische Form der Verpackung keinen besonderen künstlerischen Wert und führt auch nicht zu bedeutenden Preisunterschieden gegenüber ähnlichen Produkten. Die Markeninhaberin verfolgt zwar eine Vermarktungsstrategie, in der sie die quadratische Form der Verpackung mit dem bekannten Werbespruch "Quadratisch. Praktisch. Gut." herausstellt. Dies kann zwar dazu führen, dass die Entscheidung der Verbraucher, die Schokolade zu erwerben, durch die quadratische Form der Verpackung bestimmt wird, weil die Verbraucher darin einen Hinweis auf die Herkunft der Schokolade aus einem bestimmten Unternehmen sehen und damit bestimmte Qualitätserwartungen verbinden. Darauf kommt es aber nicht an. Vom Markenschutz ausgeschlossen ist die Form einer Ware oder einer Verpackung nach § 3 Abs. 2 Nr. 3 MarkenG nur dann, wenn sie der Ware einen wesentlichen Wert verleiht. Dafür bestehen im Fall der hier in Rede stehenden quadratischen Tafelschokolade-Verpackungen keine Anhaltspunkte.

Vorinstanzen:

BPatG - Beschlüsse vom 4. November 2016 - 25 W (pat) 78/14

BGH - Beschlüsse vom 18. Oktober 2017 - I ZB 105/16, BGHZ 216, 208 - Quadratische Tafelschokoladenverpackung I und I ZB 106/16

BPatG - Beschlüsse vom 13. Dezember 2018 - 25 W (pat) 78/14

Die maßgeblichen Vorschriften lauten:

§ 3 Abs. 2 Nr. 1 und 3 MarkenG (in der bis zum 13. Januar 2019 geltenden Fassung)

Dem Schutz als Marke nicht zugänglich sind Zeichen, die ausschließlich aus einer Form bestehen, 1. die durch die Art der Ware selbst bedingt ist, […] 3. die der Ware einen wesentlichen Wert verleiht.




OLG Frankfurt: Vermittlung ortsfremder Taxifahrer über die App "mytaxi" wegen eines Verstoßes gegen Markteverhaltensregel § 47 Abs. 2 PBefG wettbewerbswidrig

OLG Frankfurt
Urteil vom 25.06.2020
6 U 64/19


Das OLG Frankfurt hat entschieden, dass die Vermittlung ortsfremder Taxifahrer über die App „mytaxi“ wegen eines Verstoßes gegen die Markteverhaltensregel § 47 Abs. 2 PBefG unzulässig und wettbewerbswidrig ist.

Die Pressemitteilung des Gerichts:

Keine Vermittlung ortsfremder Taxifahrer über die App „mytaxi“

Das Betreiben einer Software - hier der App „mytaxi“ -, die eine direkte Verbindung zwischen einem nahegelegenen Taxifahrer und einem Fahrgast herstellt und so die Beförderung von Kunden in Taxis ermöglicht, ist unlauter, wenn nicht verhindert wird, dass entgegen § 47 Abs. 2 PBefG auch ortsfremde, nicht konzessionierte Taxifahrer vermittelt werden. Der App-Betreiber ist Teilnehmer eines von einem nicht konzessionierten Taxiunternehmen begangenen Verstoßes und zum Unterlassen verpflichtet, begründete das Oberlandesgericht Frankfurt am Main (OLG) seine heute veröffentlichte Entscheidung.

Die Beklagte vermittelt über die App „mytaxi“ die Beförderung von Kunden in Taxis. Sie wird in einer Version für Taxifahrer und in einer Version für Kunden bereitgestellt und stellt eine direkte Verbindung zwischen einem Taxifahrer und einem Fahrgast her. Der Nutzer der Fahrgast-App kann sich auf einer Karte anzeigen lassen, wo sich in der Umgebung angeschlossene Taxis befinden. Nach Bestätigung des Bestellbuttons sucht das System die am nächsten gelegenen und freigeschalteten Taxis und bietet den Fahrern dieser Gruppe - automatisiert - die angefragte Taxifahrt an. Die Fahrer können über ihre Fahrer-App die angefragte Tour annehmen. Der Fahrer, der die Fahrt zuerst annimmt, erhält den Zuschlag. Für den Fahrgast ist die Benutzung der App kostenlos. Das Taxiunternehmen zahlt eine Vermittlungsgebühr in Gestalt eines festen Prozentsatzes vom Fahrpreis.

Im März 2018 stellte sich ein Taxi mit Betriebssitz in Wiesbaden in Frankfurt am Main in der Breitenbachstraße auf und schaltete den Modus seiner „mytaxi-App“ auf „frei“. Nachfolgend nahm er die Bestellung einer Fahrt von dort in die Weserstraße an. Dieses Verhalten verstieß gegen das PBefG. Gemäß § 47 Abs. 2 S. 1 PBefG dürfen Taxis nur in der Gemeinde bereitgehalten werden, in der der Unternehmer seinen Betriebssitz hat.

Der Kläger ist Taxiunternehmer in Frankfurt am Main. Er meint, die Beklagte sei als Täterin oder jedenfalls Gehilfen für den Verstoß des Fahrers des Wiesbadener Taxis verantwortlich. Sie nimmt die Beklagte auf Unterlassen in Anspruch, Taxi-Suchanfragen an Taxifahrer zu übermitteln, die nicht für die Stadt Frankfurt am Main konzessioniert sind.

Das Landgericht hat der Klage stattgegeben. Die hiergegen gerichtete Berufung hatte auch vor dem OLG keinen Erfolg. Zwischen den Parteien bestünde ein konkretes Wettbewerbsverhältnis, begründete das OLG die Entscheidung. Sie seien auf unterschiedlichen Wirtschaftsstufen mit der Personenbeförderung in Taxis befasst. Das Bereitstellen der App in der beschriebenen Form sei unlauter, da Beförderungsaufträge auch an ortsfremde, nicht konzessionierte Taxis vermittelt würden, die sich unter Verstoß gegen § 47 Abs. 2 S. 1 PBefG bereithielten. Die Beklagte sei für den von dem Taxiunternehmen begangenen Verstoß als Teilnehmerin verantwortlich. Sie habe dem Taxifahrer durch die Übermittlung der Suchanfrage und die Zuteilung des Auftrags Beihilfe geleistet. Die Beklagte habe dabei gewusst, dass Beförderungsaufträge unmittelbar den angeschlossenen Taxiunternehmen in einem bestimmten Umkreis zugeleitet würden und, dass derjenige den Auftrag erhalte, der in zuerst annehme. Dies geschehe unabhängig von dem Betriebssitz, der der Beklagten aufgrund der Anmeldung des Taxifahrers bekannt sei. Damit habe die Beklagte „zumindest bedingt vorsätzlich entsprechende Wettbewerbsverstöße durch Taxifahrer“ gefördert. Durch vorausgegangene andere Abmahnungen sei ihr auch bekannt gewesen, dass es in anderen Städten bereits zu Verstößen angeschlossener Taxiunternehmen gegen die Vorgaben des PBefG gekommen sei. Die Beklagte „hat sich also mit möglichen Verstößen abgefunden und sie billigend in Kauf genommen“, urteilt das OLG.

Das OLG ergänzte zudem, dass es für die hier angenommene Teilnehmerhaftung unerheblich sei, mit welchen Kosten das Umprogrammieren verbunden sei, um Zuweisungen von Fahraufträgen an nicht konzessionierte Unternehmen zu vermeiden (sog. „Zoning“). Die Beklagte habe jedenfalls nicht in Abrede gestellt, dass eine solche Programmierung durch die Funktionalität der Standorterfassung (GPS) möglich sei.

Die Entscheidung ist nicht anfechtbar.

Oberlandesgericht Frankfurt am Main, Urteil vom 25.06.2020, Az. 6 U 64/19
(vorausgehend Landgericht Frankfurt am Main, Urteil vom 20.02.2019, Az. 3/8 O 117/18)

Die Entscheidung ist in Kürze im Volltext unter www.rv.hessenrecht.hessen.de abrufbar.

Erläuterungen:
§ 3 a UWG Rechtsbruch
Unlauter handelt, wer einer gesetzlichen Vorschrift zuwiderhandelt, die auch dazu bestimmt ist, im Interesse der Marktteilnehmer das Marktverhalten zu regeln, und der Verstoß geeignet ist, die Interessen von Verbrauchern, sonstigen Marktteilnehmern oder Mitbewerbern spürbar zu beeinträchtigen.

§ 47 PBefG Verkehr mit Taxen
(1) Verkehr mit Taxen ist die Beförderung von Personen mit Personenkraftwagen, die der Unternehmer an behördlich zugelassenen Stellen bereithält und mit denen er Fahrten zu einem vom Fahrgast bestimmten Ziel ausführt. Der Unternehmer kann Beförderungsaufträge auch während einer Fahrt oder am Betriebssitz entgegennehmen.
(2) Taxen dürfen nur in der Gemeinde bereitgehalten werden, in der der Unternehmer seinen Betriebssitz hat. Fahrten auf vorherige Bestellung dürfen auch von anderen Gemeinden aus durchgeführt werden. Die Genehmigungsbehörde kann im Einvernehmen mit anderen Genehmigungsbehörden das Bereithalten an behördlich zugelassenen Stellen außerhalb der Betriebssitzgemeinde gestatten und einen größeren Bezirk festsetzen.


LG Berlin: Google darf deutsche Hotels in Google Local Listings auf Suchergebnisseite nicht mit "x-Sterne-Hotel" bewerben wenn keine DEHOGA-Bewertung vorliegt

LG Berlin
Anerkenntnisurteil vom 08.07.2020
101 O 3/19


Das LG Berlin hat gegen die Google LLC, Mountain View ein Anerkenntnisurteil erlassen, wonach der Suchmaschinenbetreibe es zu unterlassen hat, deutsche Hotels in den Google Local Listings auf der Suchergebnisseite mit "x-Sterne-Hotel" bewerben, wenn keine entsprechend zertifizierte DEHOGA-Bewertung vorliegt. Geklagt hatte die Wettbewerbszentrale. Die Pressemitteilung der Wettbewerbszentrale finden Sie hier:

BVerfG: Die Regelungen zur Bestandsdatenauskunft in § 113 TKG und Parallelvorschriften sind verfassungswidrig

BVerfG
Beschluss vom 27.05.2020
1 BvR 1873/13
1 BvR 2618/13
Bestandsdatenauskunft II

Das Bundesverfassungsgericht hat entschieden, dass die Regelungen zur Bestandsdatenauskunft in § 113 TKG und den Parallelvorschriften in anderen Gesetzen verfassungswidrig sind.

Leitsätze:

1. Der Gesetzgeber muss bei der Einrichtung eines Auskunftsverfahrens auf Grundlage jeweils eigener Kompetenzen für sich genommen verhältnismäßige Rechtsgrundlagen sowohl für die Übermittlung als auch für den Abruf der Daten schaffen.

Übermittlungs- und Abrufregelungen für Bestandsdaten von Telekommunikationsdiensteanbietern müssen die Verwendungszwecke der Daten hinreichend begrenzen, mithin die Datenverwendung an bestimmte Zwecke, tatbestandliche Eingriffsschwellen und einen hinreichend gewichtigen Rechtsgüterschutz binden.

2. Schon dem Gesetzgeber der Übermittlungsregelung obliegt die normenklare Begrenzung der Zwecke der möglichen Datenverwendung. Eine Begrenzung der Verwendungszwecke erst zusammen mit der Abrufregelung kommt nur in Betracht, wenn die Übermittlungsregelung Materien betrifft, die allein im Kompetenzbereich des Bundes liegen und die Regelungen eine in ihrem Zusammenwirken normenklare und abschließende Zweckbestimmung der Datenverwendung enthalten.

3. Die Befugnis zum Datenabruf muss nicht nur für sich genommen verhältnismäßig sein, sondern ist – auch aus Gründen der Normenklarheit – zudem an die in der Übermittlungsregelung begrenzten Verwendungszwecke gebunden. Dabei steht es dem Gesetzgeber der Abrufregelung frei, den Abruf der Daten an weitergehende Anforderungen zu binden.

4. Trotz ihres gemäßigten Eingriffsgewichts bedürfen die allgemeinen Befugnisse zur Übermittlung und zum Abruf von Bestandsdaten für die Gefahrenabwehr und die Tätigkeit der Nachrichtendienste grundsätzlich einer im Einzelfall vorliegenden konkreten Gefahr und für die Strafverfolgung eines Anfangsverdachts.

Die Zuordnung dynamischer IP-Adressen muss im Hinblick auf ihr erhöhtes Eingriffsgewicht darüber hinaus auch dem Schutz oder der Bewehrung von Rechtsgütern von hervorgehobenem Gewicht dienen. Es bedarf ferner einer nachvollziehbaren und überprüfbaren Dokumentation der Entscheidungsgrundlagen.

Als Eingriffsschwelle kann im Bereich der Gefahrenabwehr und der nachrichtendienstlichen Tätigkeit das Vorliegen einer konkretisierten Gefahr ausreichen, soweit es um den Schutz von Rechtsgütern oder die Verhütung von Straftaten von zumindest erheblichem Gewicht (allgemeine Bestandsdatenauskunft) oder besonderem Gewicht (Zuordnung dynamischer IP-Adressen) geht.

Den Volltext der Entscheidung finden Sie hier:

EuGH-Generalanwalt: Betreiber von Online-Plattformen wie YouTube und Uploaded haften nicht unmittelbar für von Nutzern urheberrechtswidrig hochgeladene Inhalte

EuGH-Generalanwalt
Schlussanträge vom 16.07.2020
C-682/18
Frank Peterson / Google LLC, YouTube LLC, YouTube Inc. und Google Germany GmbH
sowie
C-683/18 Elsevier Inc. / Cyando AG


Der EuGH-Generalanwalt ist in seinen Schlussanträgen der Ansicht, dass Betreiber von Online-Plattformen wie YouTube und Uploaded nicht unmittelbar für von Nutzern urheberrechtswidrig hochgeladene Inhalte haften.

Die Pressemitteilung des EuGH:

Nach Auffassung von Generalanwalt Saugmandsgaard Øe haften Betreiber von Online-Plattformen wie YouTube und Uploaded nach dem derzeitigen Stand des Unionsrechts nicht unmittelbar für das rechtswidrige Hochladen geschützter Werke durch Nutzer dieser Plattformen

Unabhängig von der Frage, ob die Betreiber für die gespeicherten Dateien haften, könnten die
Rechtsinhaber nach dem Unionsrecht gerichtliche Anordnungen gegen die Betreiber erwirken,
durch die diesen Verpflichtungen aufgegeben werden können Die Richtlinie 2019/790 über das Urheberrecht und die verwandten Schutzrechte im digitalen Binnenmarkt führt für Betreiber von Online-Plattformen wie YouTube eine neue spezifische Haftungsregelung für Werke ein, die von den Nutzern dieser Plattformen rechtswidrig online gestellt werden. Diese Richtlinie, die von jedem Mitgliedstaat spätestens bis zum 7. Juni 2021 in innerstaatliches Recht umzusetzen ist, verpflichtet die Betreiber u. a. dazu, für die von den Nutzern ihrer Plattform online gestellten Werke die Zustimmung von deren Rechtsinhabern einzuholen, z. B. indem sie eine Lizenzvereinbarung abschließen.

In den vorliegenden Rechtssachen ist diese Richtlinie noch nicht anwendbar. Der Gerichtshof wird somit um die Klarstellung der Haftung der Betreiber nach den derzeit geltenden Regelungen ersucht, die sich aus der Richtlinie 2000/31 über den elektronischen Geschäftsverkehr, der Richtlinie 2001/29 zur Harmonisierung bestimmter Aspekte des Urheberrechts und der verwandten Schutzrechte in der Informationsgesellschaft sowie der
Richtlinie 2004/48 zur Durchsetzung der Rechte des geistigen Eigentums4 ergeben.

In dem Rechtsstreit, der der ersten Rechtssache zugrunde liegt, geht Frank Peterson, ein Musikproduzent, gegen YouTube und deren Muttergesellschaft Google wegen des Hochladens mehrerer Tonträger auf Youtube im Jahr 2008, an denen er verschiedene Rechte haben soll, vor deutschen Gerichten vor. Dieses Hochladen erfolgte ohne seine Erlaubnis durch Nutzer der
Plattform. Es geht um Titel aus dem Album „A Winter Symphony“ der Künstlerin Sarah Brightman und um private Tonmitschnitte, die bei Konzerten ihrer Tournee „Symphony Tour“ angefertigt wurden.

In dem Rechtsstreit, der der zweiten Rechtssache zugrunde liegt, geht die Verlagsgruppe Elsevier gegen Cyando wegen der im Jahr 2013 erfolgten Einstellung verschiedener Werke, an denen Elsevier die ausschließlichen Rechte hält, auf der Sharehosting-Plattform Uploaded vor deutschen Gerichten vor. Diese Einstellung erfolgte ohne ihre Erlaubnis durch Nutzer der Plattform. Es geht um die Werke „Gray’s Anatomy for Students“, „Atlas of Human Anatomy“ und „Campbell-Walsh Urology“, die über die Linksammlungen rehabgate.com, avaxhome.ws und bookarchive.ws auf Uploaded frei eingesehen werden konnten.

Der Bundesgerichtshof (Deutschland), der mit diesen beiden Rechtsstreitigkeiten befasst ist, hat dem Gerichtshof mehrere Fragen zur Vorabentscheidung vorgelegt.

In seinen heutigen Schlussanträgen schlägt Generalanwalt Saugmandsgaard Øe dem Gerichtshof vor, zu entscheiden, dass Betreiber wie YouTube und Cyando nicht unmittelbar für einen Verstoß gegen das Urhebern nach der Richtlinie 2001/29 5 zustehende ausschließliche Recht, ihre Werke öffentlich zugänglich zu machen, haften, wenn die Nutzer ihrer Plattformen geschützte Werke rechtswidrig hochladen.

Der Generalanwalt ist nämlich der Auffassung, dass Betreiber wie YouTube und Cyando grundsätzlich in diesem Fall selbst keine „öffentliche Wiedergabe“ vornähmen. Die Rolle der Betreiber sei grundsätzlich die eines Vermittlers, der Einrichtungen bereitstelle, die den Nutzern
die „öffentliche Wiedergabe“ ermögliche. Die Primärhaftung, die sich aus dieser „Wiedergabe“
ergeben könne, treffe somit in der Regel allein diese Nutzer.

Herr Saugmandsgaard Øe weist darauf hin, dass der Vorgang des Einstellens einer Datei auf einer Plattform wie YouTube oder Uploaded, sobald er vom Nutzer eingeleitet sei, automatisch erfolge, ohne dass der Betreiber dieser Plattform die veröffentlichten Inhalte auswähle oder sie auf andere Weise bestimme. Die etwaige vorherige Kontrolle, die dieser Betreiber gegebenenfalls automatisiert vornehme, stelle keine Auswahl dar, solange sie sich auf die Aufdeckung rechtswidriger Inhalte beschränke und nicht den Willen des Betreibers widerspiegele, bestimmte Inhalte öffentlich wiederzugeben (und andere nicht).

Ferner solle die Richtlinie 2001/29 nicht die Sekundärhaftung regeln, d. h. die Haftung von Personen, die die Verwirklichung rechtswidriger Handlungen der „öffentlichen Wiedergabe“ durch Dritte erleichterten. Diese Haftung, die im Allgemeinen die Kenntnis der Rechtswidrigkeit
voraussetze, falle unter das nationale Recht der Mitgliedstaaten.

Zudem könnten Betreiber von Plattformen wie YouTube und Cyando grundsätzlich für die Dateien, die sie im Auftrag ihrer Nutzer speicherten, in den Genuss der in der Richtlinie 2000/317 vorgesehenen Haftungsbefreiung kommen, sofern sie keine „aktive Rolle“ gespielt hätten, die ihnen „eine Kenntnis oder Kontrolle“ der in Rede stehenden Informationen habe verschaffen können, was in der Regel nicht der Fall sei. Die fragliche Befreiung sehe vor, dass der Anbieter eines Dienstes der Informationsgesellschaft, der in der Speicherung von durch einen Nutzer des Dienstes eingegebenen Informationen bestehe, nicht für die hierbei gespeicherten Informationen verantwortlich gemacht werden könne, es sei denn, dass er, nachdem er Kenntnis von der Rechtswidrigkeit dieser Informationen oder Tätigkeiten erlangt habe oder sich dieser Rechtswidrigkeit bewusst geworden sei, diese Informationen nicht unverzüglich entfernt oder unzugänglich gemacht habe.

Nach Ansicht des Generalanwalts gilt diese Befreiung horizontal für jede Form der Haftung, die
sich für die betreffenden Anbieter aus jeder Art von Informationen, die im Auftrag der Nutzer ihrer Dienste gespeichert seien, ergeben könne, unabhängig davon, worauf diese Haftung beruhe, welches Rechtsgebiet betroffen sei und welcher Art oder Rechtsnatur die Haftung sei.
Die Befreiung erfasse somit sowohl die primäre als auch die sekundäre Haftung für die von diesen Nutzern bereitgestellten Informationen und die von ihnen initiierten Tätigkeiten.

Der Generalanwalt weist darauf hin, dass sich die Fälle, in denen die fragliche Befreiung ausgeschlossen sei, nämlich wenn ein Diensteanbieter „tatsächliche Kenntnis von der rechtswidrigen Tätigkeit oder Information“ habe oder sich der „Tatsachen oder Umstände bewusst [sei], aus denen die rechtswidrige Tätigkeit oder Information offensichtlich wird“, grundsätzlich auf konkrete rechtswidrige Informationen bezögen. Andernfalls bestehe die Gefahr, dass sich die Plattformbetreiber zu Schiedsrichtern über die Rechtmäßigkeit von Online-Inhalten aufschwängen und eine „übervorsorgliche Entfernung“ der Inhalte vornähmen, die sie im Auftrag der Nutzer ihrer Plattformen speicherten, indem sie rechtmäßige Inhalte
gleichermaßen löschten.

Herr Saugmandsgaard Øe schlägt außerdem vor, zu entscheiden, dass unabhängig von der Haftungsfrage die Rechtsinhaber gegen diese Betreiber von Online-Plattformen nach dem Unionsrecht gerichtliche Anordnungen erwirken können, durch die diesen Verpflichtungen aufgegeben werden können. Die Rechtsinhaber müssten nämlich die Möglichkeit haben, eine solche Anordnung zu beantragen, wenn feststehe, dass Dritte über den Dienst des Plattformbetreibers ihre Rechte verletzten, ohne einen Wiederholungsfall abwarten und ein Fehlverhalten des Vermittlers1 beweisen zu müssen.


Die vollständigen Schlussanträge finden Sie hier:
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EuGH: EU-US Privacy Shield genügt nicht den Vorgaben der DSGVO und ist ungültig - Beschluss 2010/87 der EU-Kommission über Standardvertragsklauseln hingegen gültig

EuGH
Urteil vom 16.07.2020
C-311/18
Data Protection Commissioner / Maximillian Schrems und Facebook Ireland


Der EuGH hat entschieden, dass der EU-US Privacy Shield (Datenschutzschild) nicht den Vorhaben der DSGVO genügt und damit ungültig ist. Der Beschluss 2010/87 der EU-Kommission über Standardvertragsklauseln ist hingegen gültig

Die Pressemitteilung des EuGH

Der Gerichtshof erklärt den Beschluss 2016/1250 über die Angemessenheit des vom EU-US-Datenschutzschild gebotenen Schutzes für ungültig

Der Beschluss 2010/87 der Kommission über Standardvertragsklauseln für die Übermittlung personenbezogener Daten an Auftragsverarbeiter in Drittländern ist hingegen gültig

Die Datenschutz-Grundverordnung (DSGVO) bestimmt, dass personenbezogene Datengrundsätzlich nur dann in ein Drittland übermittelt werden dürfen, wenn das betreffende Land für die Daten ein angemessenes Schutzniveau gewährleistet. Nach dieser Verordnung kann die Kommission feststellen, dass ein Drittland aufgrund seiner innerstaatlichen Rechtsvorschriften
oder seiner internationalen Verpflichtungen ein angemessenes Schutzniveau gewährleistet . Liegt kein derartiger Angemessenheitsbeschluss vor, darf eine solche Übermittlung nur erfolgen, wenn der in der Union ansässige Exporteur der personenbezogenen Daten geeignete Garantien vorsieht, die sich u. a. aus von der Kommission erarbeiteten Standarddatenschutzklauseln ergeben können, und wenn die betroffenen Personen über durchsetzbare Rechte und wirksame
Rechtsbehelfe verfügen . Ferner ist in der DSGVO genau geregelt, unter welchen Voraussetzungen eine solche Übermittlung vorgenommen werden darf, falls weder ein Angemessenheitsbeschluss vorliegt noch geeignete Garantien bestehen.

Herr Schrems, ein in Österreich wohnhafter österreichischer Staatsangehöriger, ist seit 2008 Nutzer von Facebook. Wie bei allen anderen im Unionsgebiet wohnhaften Nutzern werden seine personenbezogenen Daten ganz oder teilweise von Facebook Ireland an Server der Facebook Inc., die sich in den Vereinigten Staaten befinden, übermittelt und dort verarbeitet. Herr Schrems legte bei der irischen Aufsichtsbehörde eine Beschwerde ein, die im Wesentlichen darauf abzielte, diese Übermittlungen verbieten zu lassen. Er machte geltend, das Recht und die Praxis der Vereinigten Staaten böten keinen ausreichenden Schutz vor dem Zugriff der Behörden auf die dorthin übermittelten Daten. Seine Beschwerde wurde u. a. mit der Begründung zurückgewiesen, die Kommission habe in ihrer Entscheidung 2000/5205 (sogenannte „Safe-Harbour Entscheidung“) festgestellt, dass die Vereinigten Staaten ein angemessenes Schutzniveau gewährleisteten. Mit Urteil vom 6. Oktober 2015 erklärte der Gerichtshof auf ein Vorabentscheidungsersuchen des irischen High Court hin diese Entscheidung für ungültig (im Folgenden: Urteil Schrems I).

Nachdem das Urteil Schrems I ergangen war und der irische High Court daraufhin die Entscheidung, mit der die Beschwerde von Herrn Schrems zurückgewiesen worden war, aufgehoben hatte, forderte die irische Aufsichtsbehörde Herrn Schrems auf, seine Beschwerde unter Berücksichtigung der Ungültigerklärung der Safe-Harbour-Entscheidung durch den Gerichtshof umzuformulieren. Mit seiner umformulierten Beschwerde macht Herr Schrems geltend, dass die Vereinigten Staaten keinen ausreichenden Schutz der dorthin übermittelten Daten gewährleisteten. Er beantragt, die von Facebook Ireland nunmehr auf der Grundlage der Standardschutzklauseln im Anhang des Beschlusses 2010/877 vorgenommene Übermittlung seiner personenbezogenen Daten aus der Union in die Vereinigten Staaten für die Zukunft auszusetzen oder zu verbieten. Die irische Aufsichtsbehörde war der Auffassung, dass die Bearbeitung der Beschwerde von Herrn Schrems insbesondere von der Gültigkeit des Beschlusses 2010/87 über Standardvertragsklauseln abhänge, und strengte daher ein Verfahren vor dem High Court an, damit er den Gerichtshof mit einem Vorabentscheidungsersuchen befassen möge. Nachdem dieses Verfahren eingeleitet worden war, erließ die Kommission den Beschluss (EU) 2016/1250 über die Angemessenheit des vom EU-US-Datenschutzschild („Privacy Shield“) gebotenen Schutzes.

Mit seinem Vorabentscheidungsersuchen fragt der irische High Court den Gerichtshof nach der Anwendbarkeit der DSGVO auf Übermittlungen personenbezogener Daten, die auf die Standardschutzklauseln im Beschluss 2010/87 gestützt werden, sowie nach dem Schutzniveau, das diese Verordnung im Rahmen einer solchen Übermittlung verlangt, und den Pflichten, die den
Aufsichtsbehörden in diesem Zusammenhang obliegen. Des Weiteren wirft der High Court die Frage der Gültigkeit sowohl des Beschlusses 2010/87 über Standardvertragsklauseln als auch des Privacy Shield-Beschlusses 2016/1250 auf.

Mit seinem heute verkündeten Urteil stellt der Gerichtshof fest, dass die Prüfung des Beschlusses 2010/87 über Standardvertragsklauseln anhand der Charta der Grundrechte der Europäischen Union nichts ergeben hat, was seine Gültigkeit berühren könnte. Den Privacy Shield-Beschluss 2016/1250 erklärt er hingegen für ungültig. Der Gerichtshof führt zunächst aus, dass das Unionsrecht, insbesondere die DSGVO, auf eine zu gewerblichen Zwecken erfolgende Übermittlung personenbezogener Daten durch einen in einem Mitgliedstaat ansässigen Wirtschaftsteilnehmer an einen anderen, in einem Drittland ansässigen Wirtschaftsteilnehmer Anwendung findet, auch wenn die Daten bei ihrer Übermittlung oder im Anschluss daran von den Behörden des betreffenden Drittlands für Zwecke der öffentlichen Sicherheit, der Landesverteidigung und der Sicherheit des Staates verarbeitet werden können.

Eine derartige Datenverarbeitung durch die Behörden eines Drittlands kann nicht dazu führen, dass eine solche Übermittlung vom Anwendungsbereich der DSGVO ausgenommen wäre. In Bezug auf das im Rahmen einer solchen Übermittlung erforderliche Schutzniveau entscheidet der Gerichtshof, dass die insoweit in der DSGVO vorgesehenen Anforderungen, die sich auf geeignete Garantien, durchsetzbare Rechte und wirksame Rechtsbehelfe beziehen, dahin auszulegen sind, dass die Personen, deren personenbezogene Daten auf der Grundlage von Standarddatenschutzklauseln in ein Drittland übermittelt werden, ein Schutzniveau genießen müssen, das dem in der Union durch die DSGVO im Licht der Charta garantierten Niveau der Sache nach gleichwertig ist. Bei der Beurteilung dieses Schutzniveaus sind sowohl die vertraglichen Regelungen zu berücksichtigen, die zwischen dem in der Union ansässigen Datenexporteur und dem im betreffenden Drittland ansässigen Empfänger der Übermittlung vereinbart wurden, als auch, was einen etwaigen Zugriff der Behörden dieses Drittlands auf
die übermittelten Daten betrifft, die maßgeblichen Aspekte der Rechtsordnung dieses Landes.

Hinsichtlich der Pflichten, die den Aufsichtsbehörden im Zusammenhang mit einer solchen Übermittlung obliegen, befindet der Gerichtshof, dass diese Behörden, sofern kein gültiger Angemessenheitsbeschluss der Kommission vorliegt, insbesondere verpflichtet sind, eine Übermittlung personenbezogener Daten in ein Drittland auszusetzen oder zu verbieten, wenn sie im Licht der Umstände dieser Übermittlung der Auffassung sind, dass die Standarddatenschutzklauseln in diesem Land nicht eingehalten werden oder nicht eingehalten werden können und dass der nach dem Unionsrecht erforderliche Schutz der übermittelten
Daten nicht mit anderen Mitteln gewährleistet werden kann, es sei denn, der in der Union ansässige Datenexporteur hat die Übermittlung selbst ausgesetzt oder beendet. Sodann prüft der Gerichtshof die Gültigkeit des Beschlusses 2010/87 über
Standardvertragsklauseln. Er sieht sie nicht schon dadurch in Frage gestellt, dass die in diesem Beschluss enthaltenen Standarddatenschutzklauseln aufgrund ihres Vertragscharakters die Behörden des Drittlands, in das möglicherweise Daten übermittelt werden, nicht binden. Vielmehr hängt sie davon ab, ob der Beschluss wirksame Mechanismen enthält, die in der Praxis gewährleisten können, dass das vom Unionsrecht verlangte Schutzniveau eingehalten wird und dass auf solche Klauseln gestützte Übermittlungen personenbezogener Daten ausgesetzt oder verboten werden, wenn gegen diese Klauseln verstoßen wird oder ihre Einhaltung unmöglich ist. Der Gerichtshof stellt fest, dass der Beschluss 2010/87 derartige Mechanismen vorsieht. Insoweit hebt er insbesondere hervor, dass gemäß diesem Beschluss der Datenexporteur und der Empfänger der Übermittlung vorab prüfen müssen, ob das erforderliche Schutzniveau im betreffenden Drittland eingehalten wird, und dass der Empfänger dem Datenexporteur gegebenenfalls mitteilen muss, dass er die Standardschutzklauseln nicht einhalten kann, woraufhin der Exporteur die Datenübermittlung aussetzen und/oder vom Vertrag mit dem Empfänger zurücktreten muss.

Schließlich prüft der Gerichtshof die Gültigkeit des Privacy-Shield-Beschlusses 2016/1250 anhand der Anforderungen der DSGVO im Licht der Bestimmungen der Charta, die die Achtung des Privat- und Familienlebens, den Schutz personenbezogener Daten und das Recht auf effektiven gerichtlichen Rechtsschutz verbürgen. Insoweit stellt er fest, dass in diesem Beschluss, ebenso wie in der Safe-Harbour-Entscheidung 2000/520, den Erfordernissen der nationalen Sicherheit,
des öffentlichen Interesses und der Einhaltung des amerikanischen Rechts Vorrang eingeräumt wird, was Eingriffe in die Grundrechte der Personen ermöglicht, deren Daten in die Vereinigten Staaten übermittelt werden. Er kommt zu dem Ergebnis, dass die von der Kommission im PrivacyShield-Beschluss 2016/1250 bewerteten Einschränkungen des Schutzes personenbezogener Daten, die sich daraus ergeben, dass die amerikanischen Behörden nach dem Recht der Vereinigten Staaten auf solche Daten, die aus der Union in dieses Drittland übermittelt werden, zugreifen und sie verwenden dürfen, nicht dergestalt geregelt sind, dass damit Anforderungen erfüllt würden, die den im Unionsrecht nach dem Grundsatz der
Verhältnismäßigkeit bestehenden Anforderungen der Sache nach gleichwertig wären, da die auf die amerikanischen Rechtsvorschriften gestützten Überwachungsprogramme nicht auf das zwingend erforderliche Maß beschränkt sind. Gestützt auf die Feststellungen in diesem Beschluss weist der Gerichtshof darauf hin, dass die betreffenden Vorschriften hinsichtlich
bestimmter Überwachungsprogramme in keiner Weise erkennen lassen, dass für die darin enthaltene Ermächtigung zur Durchführung dieser Programme Einschränkungen bestehen; genauso wenig ist ersichtlich, dass für die potenziell von diesen Programmen erfassten Personen, die keine amerikanischen Staatsbürger sind, Garantien existieren. Der Gerichtshof fügt hinzu, dass diese Vorschriften zwar Anforderungen vorsehen, die von den amerikanischen Behörden bei der Durchführung der betreffenden Überwachungsprogramme einzuhalten sind, aber den betroffenen Personen keine Rechte verleihen, die gegenüber den amerikanischen Behörden gerichtlich durchgesetzt werden können.

In Bezug auf das Erfordernis des gerichtlichen Rechtsschutzes befindet der Gerichtshof, dass der im Privacy-Shield-Beschluss 2016/1250 angeführte Ombudsmechanismus entgegen den darin von der Kommission getroffenen Feststellungen den betroffenen Personen keinen Rechtsweg zu einem Organ eröffnet, das Garantien böte, die den nach dem Unionsrecht erforderlichen Garantien der Sache nach gleichwertig wären, d. h. Garantien, die sowohl die Unabhängigkeit der durch diesen Mechanismus vorgesehenen Ombudsperson als auch das Bestehen von Normen gewährleisten, die die Ombudsperson dazu ermächtigen, gegenüber den amerikanischen Nachrichtendiensten verbindliche Entscheidungen zu erlassen. Aus all
diesen Gründen erklärt der Gerichtshof den Beschluss 2016/1250 für ungültig.


Den Volltext der Entscheidung finden Sie hier:


BVerfG: Verletzung des Rechts auf prozessuale Waffengleichheit - Einstweilige Anordnung gegen einstweilige Verfügung des LG Berlin

BVerfG
Beschluss vom 17.06.2020
1 BvR 1380/20


Das Bundesverfassungsgericht hat eine einstweilige Verfügung des LG Berlin im Wege der einstweiligen Anordnung wegen der Verletzung des grundrechtsgleichen Recht auf prozessuale Waffengleichheit gemäß Artikel 3 Abs. 1 i.V.m. Artikel 20 Abs. 3 vorläufig außer Kraft gesetzt.

Tenor der Entscheidung:

1. Der Beschluss des Landgerichts Berlin vom 12. Mai 2020 - 27 O 196/20 - verletzt die Beschwerdeführerin in ihrem grundrechtsgleichen Recht auf prozessuale Waffengleichheit gemäß Artikel 3 Absatz 1 in Verbindung mit Artikel 20 Absatz 3 des Grundgesetzes. Seine Wirksamkeit wird bis zu einer Entscheidung über die Verfassungsbeschwerde in der Hauptsache oder bis zu einer erneuten Entscheidung des Landgerichts, längstens jedoch für die Dauer von sechs Monaten, ausgesetzt.

2. Das Land Berlin hat der Beschwerdeführerin die notwendigen Auslagen im Verfahren über den Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung zu erstatten.

Aus den Entscheidungsgründen:

"Nach § 32 Abs. 1 BVerfGG kann das Bundesverfassungsgericht im Streitfall einen Zustand durch einstweilige Anordnung vorläufig regeln, wenn dies zur Abwehr schwerer Nachteile, zur Verhinderung drohender Gewalt oder aus einem anderen wichtigen Grund zum gemeinen Wohl dringend geboten ist.

Die Beschwerdeführerin beruft sich darauf, dass sie durch die vollstreckbare Unterlassungsverfügung schwerwiegend in ihrer Berichterstattungsfreiheit eingeschränkt sei. Insbesondere ist es ihr durch die Verfügung versagt, den am 10. Mai 2020 in der Printversion erschienenen Artikel unverändert und vollständig über ihre digitalen Verbreitungswege, insbesondere im Online-Archiv, für die Öffentlichkeit bereitzuhalten.

Die vom Bundesverfassungsgericht im Rahmen der Entscheidung nach § 32 Abs. 1 BVerfGG vorzunehmende Folgenabwägung (vgl. BVerfGE 71, 158 <161>; 88, 185 <186>; 91, 252 <257 f.>; stRspr) führt zu dem Ergebnis, dass die für den Erlass einer einstweiligen Anordnung sprechenden Gründe überwiegen. Denn die Verfassungsbeschwerde ist hinsichtlich der gerügten Verletzung der prozessualen Waffengleichheit im einstweiligen Verfügungsverfahren offensichtlich zulässig und begründet (vgl. zu den Anforderungen näher BVerfG, Beschluss der 3. Kammer des Ersten Senats vom 30. September 2018 - 1 BvR 1783/17 -; Beschluss der 2. Kammer des Ersten Senats vom 3. Juni 2020 - 1 BvR 1246/20 -).

2. Die Verfassungsbeschwerde ist zulässig (vgl. näher BVerfG, Beschluss der 3. Kammer des Ersten Senats vom 30. September 2018 - 1 BvR 1783/17 -, Rn. 10; Beschluss der 2. Kammer des Ersten Senats vom 3. Juni 2020 - 1 BvR 1246/20 -, Rn. 12). Die Beschwerdeführerin macht eine Rechtsverletzung unmittelbar durch die Handhabung des Prozessrechts im Verfahren über den Erlass der einstweiligen Verfügung geltend. Sie wendet sich dabei gegen ein ihrem Vorbringen nach bewusstes Übergehen ihrer prozessualen Rechte. Insbesondere mit dem Antrag auf einstweilige Einstellung der Zwangsvollstreckung kann eine Missachtung von Verfahrensrechten als solche nicht geltend gemacht werden (vgl. BVerfG, Beschluss der 2. Kammer des Ersten Senats vom 3. Juni 2020 - 1 BvR 1246/20 -, Rn. 12), weil er von den Erfolgsaussichten in der Sache abhängt. Auch sonst gibt es keinen Rechtsbehelf, mit dem eine Verletzung der prozessualen Waffengleichheit eigens als solche vor den Fachgerichten geltend gemacht werden könnte. Die Verfassungsbeschwerde kann daher ausnahmsweise unmittelbar gegen die einstweilige Verfügung erhoben werden (vgl. BVerfG, Beschluss der 3. Kammer des Ersten Senats vom 30. September 2018 - 1 BvR 1783/17 -, Rn. 10). Da die Rechtsbeeinträchtigung durch die Verfügung in Gestalt eines weiterhin vollstreckbaren Unterlassungstitels fortdauert, muss der Beschwerdeführer hierzu nach derzeitigem Stand kein besonders gewichtiges Feststellungsinteresse geltend machen (vgl. BVerfG, Beschluss der 2. Kammer des Ersten Senats vom 3. Juni 2020 - 1 BvR 1246/20 -, Rn. 13).

3. Die einstweilige Verfügung des Landgerichts B. verletzt die Beschwerdeführerin in ihrem grundrechtsgleichen Recht auf prozessuale Waffengleichheit aus Art. 3 Abs. 1 in Verbindung mit Art. 20 Abs. 3 GG.

a) Die hier maßgeblichen Rechtsfragen hat das Bundesverfassungsgericht bereits entschieden (vgl. den Beschluss der 3. Kammer des Ersten Senats vom 30. September 2018 - 1 BvR 1783/17 -, Rn. 14 ff.; Beschluss der 2. Kammer des Ersten Senats vom 3. Juni 2020 - 1 BvR 1246/20 -, Rn. 15 ff.). Danach gebietet der Grundsatz der prozessualen Waffengleichheit auch im Verfahren der einstweiligen Verfügung und selbst dann, wenn eine Verfügung wegen besonderer Dringlichkeit ohne mündliche Verhandlung ergehen darf, eine Einbeziehung der Gegenseite im Verfahren. Eine solche Einbeziehung durch das Gericht selbst ist nur entbehrlich, wenn die vorprozessuale Abmahnung und der bei Gericht eingereichte Antrag identisch sind und die Erwiderung der Gegenseite dem bei Gericht eingereichten Antrag beigefügt ist. Ist erkennbar eine solche Identität nicht gegeben, etwa weil der bei Gericht eingereichte Antrag auf die Erwiderung der Gegenseite inhaltlich eingeht und repliziert, muss das Gericht den Antrag zu Gehör der Gegenseite bringen (vgl. näher den Beschluss der 3. Kammer des Ersten Senats vom 30. September 2018 - 1 BvR 1783/17 -, Rn. 14 ff.; Beschluss der 2. Kammer des Ersten Senats vom 3. Juni 2020 - 1 BvR 1246/20 -, Rn. 18 f.).

b) Nach diesen Maßstäben verletzt der Beschluss des Landgerichts B. die Beschwerdeführerin offenkundig in ihrem grundrechtsgleichen Recht auf prozessuale Waffengleichheit aus Art. 3 Abs. 1 in Verbindung mit Art. 20 Abs. 3 GG.

Durch den Erlass der einstweiligen Verfügung ohne vorherige Anhörung der Beschwerdeführerin durch das Gericht war vorliegend die Gleichwertigkeit ihrer prozessualen Stellung gegenüber dem Verfahrensgegner nicht mehr gewährleistet. Zwar hatte der Antragsteller die Beschwerdeführerin außerprozessual abgemahnt und diese darauf erwidert. Der gerichtliche Antragsschriftsatz ging jedoch ausdrücklich auf Einwände ein, die der Justiziar der Beschwerdeführerin in seinem Erwiderungsschreiben geäußert hatte. Bereits daraus ergab sich, dass das Gericht im Sinne gleichwertiger Äußerungs- und Verteidigungsmöglichkeiten der Beschwerdeführerin – gegebenenfalls auch fernmündlich oder per E-Mail – Gelegenheit hätte geben müssen, die Replik der Gegenseite zumindest zur Kenntnis zu nehmen, um ihrerseits zu erwidern. Hinzu kommt, dass die Antragsbegründung – auch unabhängig von den naturgemäß unterschiedlichen Anforderungen an ein anwaltliches Schreiben im Vergleich zu einem Verfahrensschriftsatz – umfassender und differenzierter war als das Abmahnschreiben und mehrere neue Gesichtspunkte enthielt. Insbesondere wird im gerichtlichen Antragsschriftsatz erstmals ausdrücklich die Tatsachengrundlage der im Artikel geschilderten Vorwürfe vom Betroffenen selbst bestritten, während das Abmahnschreiben noch in erster Linie auf deren Nichterweislichkeit anhand der Aktenlage abstellt. Die gebotene Kongruenz des der Entscheidung zugrundeliegenden Antrags zur vorprozessualen Abmahnung war damit ersichtlich nicht gegeben.

Etwas anderes ergibt sich auch nicht aus dem Umstand, dass die Beschwerdeführerin eine Schutzschrift beim elektronischen Register hätte hinterlegen können. Denn es ist der Gegenseite nicht zuzumuten, auf diese Weise vorsorglich auf einen Vortrag zu erwidern, den sie noch nicht kennen kann.

Eine Einbeziehung der Beschwerdeführerin durch das Gericht vor Erlass der Verfügung wäre somit offensichtlich geboten gewesen. Eine solche Frist zur Stellungnahme hätte auch kurz bemessen sein können. Unzulässig ist es jedoch, wegen solcher Verzögerungen gänzlich von einer Einbeziehung der Gegenseite abzusehen und sie stattdessen bis zum Zeitpunkt der auf den Widerspruch hin anberaumten mündlichen Verhandlung mit einem einseitig erstrittenen gerichtlichen Unterlassungstitel zu belasten. Dies gilt umso mehr, wenn dieser mit keiner Begründung versehen ist und damit in keiner Weise erkennen lässt, wieweit der Vortrag der Gegenseite überhaupt Berücksichtigung gefunden hat und unter welchen Gesichtspunkten er hintangestellt wurde.

4. Die Außervollzugsetzung der verfahrenswidrig zustande gekommenen Entscheidung gibt dem Landgericht B. Gelegenheit, im Rahmen seiner Entscheidung über den Widerspruch oder sonst im Rahmen einer etwaigen anderweitig zu treffenden neuerlichen Entscheidung in der Sache beide Seiten einzubeziehen und deren Vortrag zu berücksichtigen. Der Betroffene wird durch die einstweilige Aussetzung der einstweiligen Verfügung nicht rechtsschutzlos gestellt, weil auch eine äußerst zeitnahe Anberaumung der mündlichen Verhandlung möglich wäre. Eine vom Landgericht B. zu treffende neuerliche Sachentscheidung ist durch den vorliegend festgestellten Verstoß gegen die prozessuale Waffengleichheit inhaltlich in keiner Weise präjudiziert, sondern hängt von der Berechtigung des geltend gemachten Unterlassungsbegehrens ab.

5. Die Entscheidung über die Auslagenerstattung für das einstweilige Anordnungsverfahren folgt aus § 34a Abs. 3 BVerfGG. Die Erstattung ist wegen des Obsiegens der Beschwerdeführerin aus Billigkeitsgründen geboten."


Den Volltext der Entscheidung finden Sie hier:

LG München: Wettbewerbswidrige Irreführung durch Tesla-Werbung für Tesla Model 3 mit "Autopoliot" und "Volles Potenzial für autonomes Fahren"

LG München
Urteil vom 14.07.2020
33 O 14041/19


Das LG München hat entschieden, dass ein wettbewerbswidrige Irreführung durch den Autohersteller Tessla vorliegt, wenn das Tesla Model 3 mit "Autopoliot" und "Volles Potenzial für autonomes Fahren" beworben wird.

Die Pressemitteilung des Gerichts:

Werbung mit Autopilot irreführend für Verbraucher

Die auf Marken- und Wettbewerbsrecht spezialisierte 33. Zivilkammer des Landgerichts München I hat mit Urteil vom 14.07.2020 einer Klage der Zentrale zur Bekämpfung unlauteren Wettbewerbs e.V. vollumfänglich stattgegeben, mit der sich diese gegen bestimmte werbliche Aussagen der Beklagten Tesla Germany GmbH wendet (Az. 33 O 14041/19). Kern der Auseinandersetzung war die Bezeichnung des Fahrassistenzsystems, mit dem die Beklagte ihre Fahrzeuge serienmäßig ausstattet, als „Autopilot“ sowie die Bewerbung einzelner separat buchbarer Komponenten unter der Überschrift "Volles Potenzial für autonomes Fahren".

Der beanstandete, in den Bestellvorgang des Fahrzeugs Typ "Model 3" integrierte Text auf der Website der Tesla Germany GmbH lautete im Juli 2019:

„Autopilot|Inklusive

Ermöglicht automatisches Lenken, Beschleunigen und Bremsen unter Berücksichtigung von Fahrzeugen und Fußgängern auf seiner Spur.
Volles Potenzial für autonomes Fahren
Navigieren mit Autopilot-Funktionalität: automatische Fahrt auf Autobahnen von der Ein- bis zur Ausfahrt einschließlich Autobahnkreuzen und Überholen von langsameren Fahrzeugen.
Einparkautomatik: paralleles und rechtwinkliges Einparken.
"Herbeirufen": Ihr geparktes Auto findet Sie auf Parkplätzen und kommt zu Ihnen. Unglaublich, aber wahr!
Bis Ende des Jahres:
Ampel-/Stoppschilder Erkennung mit Anhalte-/Anfahrautomatik
Automatisches Fahren innerorts.
Sie können das Funktionspaket für autonomes Fahren auch nach der Auslieferung erwerben. Allerdings wird sich der Preis aufgrund der kontinuierlichen Erweiterung mit neuen Merkmalen im Laufe der Zeit wahrscheinlich erhöhen.
Die gegenwärtig aktivierten Funktionen verlangen eine aktive Überwachung durch den Fahrer - ein autonomer Betrieb des Fahrzeugs ist damit nicht möglich. Die Aktivierung und Verwendung von Autonomiefunktionen verlangen dagegen den Nachweis über Milliarden von gefahrenen Kilometern, dass ihre Zuverlässigkeit das Vermögen von menschlichen Fahrern weit überschreitet. Zudem sind für den autonomen Betrieb gesetzliche Genehmigungen erforderlich, die je nach Rechtsprechung noch länger dauern dürften. Im Zuge der Weiterentwicklung dieser Selbstfahrfähigkeiten wird Ihr Fahrzeug kontinuierlich über Mobilfunk aktualisiert und aufgewertet.“

Nach Auffassung der Kammer stellen sich sowohl die Werbeaussage als Ganzes als auch vom Kläger separat angegriffene Bestandteile als irreführende geschäftliche Handlungen gem. § 5 Abs. 1 S. 2 Nr. 1 UWG dar. Denn die Verwendung der maßgeblichen Begriffe und Formulierungen erwecke bei den angesprochenen Verkehrskreisen – im konkreten Fall den Durchschnittsverbrauchern – eine Vorstellung, die mit den tatsächlichen Verhältnissen nicht in Einklang stehe. In tatsächlicher Hinsicht handele es sich sowohl beim Tesla-Autopiloten als auch bei dem zubuchbaren Paket „Volles Potenzial für autonomes Fahren“ um Komponenten eines Fahrassistenzsystems, bei dem eine Fahrt, ohne dass menschliches Eingreifen erforderlich wäre, nicht möglich ist. Durch die Verwendung der Bezeichnung „Autopilot“ und anderer Formulierungen suggeriere die Beklagte aber, ihre Fahrzeuge seien technisch in der Lage, vollkommen autonom zu fahren. Weiter werde der Eindruck erweckt, ein autonomer Fahrzeugbetrieb sei in der Bundesrepublik Deutschland straßenverkehrsrechtlich zulässig, was jedoch nach den geltenden Vorschriften des StVG (§§ 1a f StVG) nicht der Fall sei. Der von der Beklagten vorgehaltene Hinweis am Ende der Website beseitige die Irreführung mangels inhaltlicher Klarheit und Transparenz nicht.

Das Urteil ist nicht rechtskräftig.

BGH: Gehörsverstöß durch Nichtberücksichtigung von Angriffs- und Verteidungsmitteln einer Partei bei offenkundig fehlerhafter Anwendung der Präklusionsnormen

BGH
Beschluss vom 19.05.2020
VI ZR 171/19
GG Art. 103 Abs. 1; ZPO § 521 Abs. 2, §§ 530, 296 Abs. 1


Der BGH hat entschieden, dass ein Gehörsverstöß durch Nichtberücksichtigung von Angriffs- und Verteidungsmitteln einer Partei bei offenkundig fehlerhafter Anwendung der Präklusionsnormen vorliegt.

Leitsätze des BGH:

a) Im ersten Rechtszug nicht zurückgewiesenes Vorbringen wird ohne Weiteres Prozessstoff der zweiten Instanz, eines erneuten Vorbringens bedarf es insoweit grundsätzlich nicht (vgl. Senatsurteil vom 24. September 2019 - VI ZR 517/18, VersR 2020, 379).

b) Bleibt ein Angriffs- oder Verteidigungsmittel einer Partei unberücksichtigt, weil der Tatrichter es in offenkundig fehlerhafter Anwendung der Präklusionsnormen zu Unrecht zurückgewiesen hat, ist zugleich das rechtliche Gehör
der Partei verletzt (vgl. Senatsurteil vom 24. September 2019 - VI ZR 517/18, VersR 2020, 379).

BGH, Beschluss vom 19. Mai 2020 - VI ZR 171/19 - OLG Zweibrücken - LG Zweibrücken

Den Volltext der Entscheidung finden Sie hier: