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LG Hamburg: Unberechtigtes „Notice and Take Down“-Verfahren bei Amazon aus löschungsreifem Schutzrecht ist eine unberechtigte Schutzrechtsverwarnung

LG Hamburg
Beschluss vom 02.03.2018
308 O 63/18


Das LG Hamburg hat entschieden, dass ein unberechtigtes „Notice and Take Down“-Verfahren bei Amazon aus einem löschungsreifen Schutzrecht eine unberechtigte Schutzrechtsverwarnung darstellt und einen Unterlassungsanspruch sowie Schadensersatzansprüche gegen den Steller des Antrags auslöst.

Aus den Entscheidungsgründen:

"1. Die Antragstellerin hat die Voraussetzungen eines Anspruchs auf Unterlassung der im Tenor genannten Handlung glaubhaft gemacht.

Der Antragstellerin steht ein Unterlassungsanspruch aufgrund eines Eingriffs in ihren eingerichteten und ausgeübten Gewerbebetrieb zu, §§ 823 Abs. 1 BGB, 1004 BGB analog. Eine unberechtigte Schutzrechtsverwarnung stellt einen Eingriff in den eingerichteten und ausgeübten Gewerbebetrieb dar (vgl. Bundesgerichtshof (BGH), GRUR 2006, 443, Rn. 13 – Unbegründete Abnehmerverwarnung).

a. Es liegt eine Schutzrechtsverwarnung vor. Eine solche ist bei einem ernsthaften und endgültigen Unterlassungsbegehren gegeben (BeckOGK/Spindler, BGB, Stand: 01.05.2017, § 823 Rn. 219). Die Antragsgegnerin hat Abnehmer der Antragstellerin angeschrieben und zur Löschung ihres Angebots auf der Amazon-Plattform mit der Begründung aufgefordert, das jeweilige Angebot verletzte ihr Gemeinschaftsgeschmacksmuster … (Anlagen AST 14 ff.).

b. Die Abmahnung ist unberechtigt, da das Gemeinschaftsgeschmacksmuster löschungsreif ist. Jedenfalls eine offenkundige Löschungsreife führt dazu, dass die Abmahnung unberechtigt ist (vgl. BGH, NJW-RR 1998, 331, 332 – Chinaherde; BeckOGK/Spindler, a.a.O. § 823, Rn. 223).

aa. Das eingetragene Muster war bei seiner Anmeldung im Jahr 2016 weder neu noch eigenartig i.S.d. Art. 5 f. der Verordnung (EG) Nr. 6/2002 vom 12. Dezember 2001 über das Gemeinschaftsgeschmacksmuster (GGV). Ein dem Gesamteindruck des streitgegenständlichen Gemeinschaftsgeschmacksmuster entsprechendes Muster war vielmehr bereits unter der Bezeichnung „Guzzle Buddy“ in der US-Comedy-Serie „ C. T.“ im März 2014 offenbart worden.

(1) Das in der US-Fernsehserie gezeigte Weinglas, das keinen Fuß hat und am Stiel Lamellen aufweist, die es ermöglichen, das Glas direkt auf eine Weinflasche aufzusetzen (Anlage AST 4), vermittelt keinen anderen Gesamteindruck als das streitgegenständliche Gemeinschaftsgeschmacksmuster (Anlage AST 3).

(2) Offenbarung ist jede Mitteilung an einem Dritten (Ruhl, Gemeinschaftsgeschmacksmuster, 2. Aufl., Art. 7 Rn. 7). Auch durch das Zeigen in einer Fernsehserie wird das Muster bekannt gemacht. Das Glas wurde in Episode 9 der fünften Staffel der US-Fernsehserie im März 2014 (Anlagen AST 4 und AST 5) und damit vor der Eintragung des streitgegenständlichen Gemeinschaftsgeschmacksmusters gezeigt. Dass es sich dabei um ein damals im Markt noch nicht erhältliches Produkt handelte, ist für die Offenbarung unschädlich.

(3) Dass es sich um eine US-Fernsehserie handelt, steht einer Offenbarung nicht entgegen. Das in der US-Fernsehserie gezeigte Produkt konnte den in der Gemeinschaft tätigen Fachkreisen des betreffenden Wirtschaftszweigs im normalen Geschäftsverkehr bekannt sein. Auch eine Offenbarungshandlung außerhalb der Gemeinschaft kann neuheitsschädlich sein (BGH, GRUR 2009, 79 Rn. 22 – Gebäckpresse). Bei Veröffentlichungen außerhalb der Gemeinschaft ist die Bedeutung des Staates für Herstellung, Bezug oder Absatz der konkreten Erzeugnisse zu berücksichtigen (Ruhl, a.a.O., Art. 7 Rn. 20 und 23 m.w.N.). Dass die Antragsgegnerin bei der Bewerbung ihres Produkts deutliche Bezüge zu der US-amerikanischen Serie herstellt (AST 7, 8 und 9), zeigt die Bedeutung dieser Offenbarung für den Vertrieb des Produktes der Antragsgegnerin. Außerdem wird der relevante Ausschnitt aus der Serie, in der das Glas zu sehen ist, auf der Plattform YouTube gezeigt und ist damit in der Gemeinschaft abrufbar.

bb. Die Löschungsreife war auch offenkundig. Vorliegend hat die Antragsgegnerin selbst damit geworben, das Glas aus der Serie zu vertreiben (AST 7, 8 und 9).

cc. Ob das 2000 veröffentlichte US Patent … (AST 10) der Neuheit und Eigenart ebenfalls entgegen steht, kann offen bleiben.

c. Die Verwendung des „Notice and Take Down“-Verfahrens gegenüber Amazon stellt ebenfalls eine unberechtigte Schutzrechtsverwarnung dar. Die Nutzung dieser Funktion dient der Löschung des jeweiligen Angebots der Abnehmer der Antragstellerin, die das Produkt der Antragstellerin über die Amazon-Plattform vertreiben.

d. Die unberechtigte Schutzrechtsbehauptung begründet die Vermutung, dass es zu einer wiederholten Verletzung der Rechte der Antragstellerin kommen kann. Zur Ausräumung dieser Vermutung wäre die Abgabe einer ernsthaften, unbefristeten, vorbehaltlosen und hinreichend strafbewehrten Unterlassungserklärung erforderlich gewesen. Die von der Antragstellerin begehrte Unterlassungsverpflichtungserklärung (AST 12) hat die Antragsgegnerin nicht abgegeben.

2. Die Antragstellerin hat auch einen Anspruch darauf, dass die Antragsgegnerin die Beschwerden, die sie bei Amazon im Wege des „Notice and Take Down“-Verfahrens erhoben hat, zurücknimmt. Die Unterlassungspflicht beinhaltet auch die Pflicht zur Beseitigung eines fortdauernden Störungszustands (BGH, GRUR 2017, 208, Rn. 24 ff. - Rückruf von RESCUE-Produkten; BGH, GRUR 2016, 720 Rn. 34 – Hot Sox). Ohne die Rücknahme ist es den Abnehmer nicht möglich, ihre Angebote wieder auf der Amazon-Plattform einzustellen."


Den Volltext der Entscheidung finden Sie hier:


LG Hamburg: Unterlassungsanspruch und Anspruch auf Erstattung der Abmahnkosten wenn Mitbewerber Amazon unberechtigt aus einem löschungsreifen Gebrauchmuster und nur im Ausland geltenden Designrechten

LG Hamburg
Urteil vom 24.05.2018
327 O 364/17


Das LG Hamburg hat entschieden, dass ein Unterlassungsanspruch und damit ein Anspruch auf Erstattung der Abmahnkosten besteht, wenn Mitbewerber Amazon unberechtigt aus einem löschungsreifen Gebrauchmuster und nur im Ausland geltenden Designrechten abmahnt.

Aus den Entscheidungsgründen:

"Der von der Klägerin noch geltend gemachte Abmahnkostenersatzanspruch folgt im tenorierten Umfang aus den §§ 670, 677, 683 BGB.

Die Klägerin hat sich mit ihrer Abmahnung vom 15.09.2017 (Anlage K 15) zu Recht - auf der Grundlage der §§ 823 Abs. 1, 1004 (analog) BGB wegen eines rechtswidrigen und schuldhaften Eingriffes in das Recht der Klägerin am eingerichteten und ausgeübten Gewerbebetrieb - gegen das von der Beklagten an A. gesendete Abmahnschreiben gewendet, soweit in jenem auch das dort angeführte Gebrauchsmuster sowie die dort angeführten Designrechte als Grundlage für den von der Beklagten gegenüber A. geltend gemachten Unterlassungsanspruch angeführt worden sind.

1.

Das Recht am eingerichteten und ausgeübten Gewerbebetrieb ist ein offener Tatbestand, dessen Inhalt und Grenzen sich erst aus einer Interessen- und Güterabwägung mit der im Einzelfall konkret kollidierenden Interessensphäre anderer ergeben (st. Rspr.; vgl. nur BGH GRUR 2006, 432 f., Rn. 23 - Verschulden bei unbegründeter Schutzrechtsverwarnung m. w. N.). Die Rechtswidrigkeit eines Eingriffs wird nicht indiziert, sondern ist in jedem Einzelfall unter Heranziehung aller Umstände zu prüfen (BGH a. a. O.). Dabei legt der Beschluss des Großen Senats für Zivilsachen (BGH [GSZ] GRUR 2005, 882 ff. - Unberechtigte Schutzrechtsverwarnung) die Annahme nahe, dass dies auch bei einem unbegründeten Vorgehen aus einem Schutzrecht gilt, so dass die Rechtswidrigkeit auch eines unbegründeten Vorgehens aus einem Schutzrecht nicht ohne weiteres, sondern erst auf Grund einer Interessen- und Güterabwägung beurteilt werden kann (BGH a. a. O., Rn. 24).

2.

Im Hinblick auf das von der Beklagten in der Abmahnung geltend gemachte Gebrauchsmuster gemäß den Anlagen K 4 und B 34 hat im Zeitpunkt der streitgegenständlichen Abmahnung Löschungsreife bestanden.

Gemäß § 13 Abs. 1 GebrMG wird der Gebrauchsmusterschutz durch die Eintragung nicht begründet, soweit gegen den als Inhaber Eingetragenen für jedermann ein Anspruch auf Löschung besteht. Gemäß § 15 Abs. 1 Nr. 1 GebrMG hat jedermann gegen den als Inhaber Eingetragenen Anspruch auf Löschung des Gebrauchsmusters, wenn der Gegenstand des Gebrauchsmusters nach den §§ 1 bis 3 GebrMG nicht schutzfähig ist. Gemäß § 3 Abs. 1 GebrMG gilt der Gegenstand eines Gebrauchsmusters als neu, wenn er nicht zum Stand der Technik gehört. Der Stand der Technik umfasst alle Kenntnisse, die vor dem für den Zeitrang der Anmeldung maßgeblichen Tag durch schriftliche Beschreibung oder durch eine im Geltungsbereich dieses Gesetzes erfolgte Benutzung der Öffentlichkeit zugänglich gemacht worden sind. Eine innerhalb von sechs Monaten vor dem für den Zeitrang der Anmeldung am maßgeblichen Tag erfolgte Beschreibung oder Benutzung bleibt außer Betracht, wenn sie auf der Ausarbeitung des Anmelders oder seines Rechtsvorgängers beruht. Neuheitsschädlich ist danach das gesamte in einer Weise bereitstehende Wissen, dass die Fachwelt hierauf Zugriff nehmen könnte. Eine Vorbenutzung schließt bereits dann die Neuheit der beanspruchten Lehre aus, wenn sie lediglich eine tatsächliche Möglichkeit der Kenntnisnahme der beanspruchten Lehre durch die Öffentlichkeit bietet (BGH GRUR 1997, 892, 894 - Leiterplattennutzen).

Das Gebrauchsmuster der Beklagten ist am 24.11.2016 angemeldet worden. Die Stiftung „Warentest“ hat unstreitig am 22.05.2015 einen Schnelltest der Matratze „B.“ veröffentlicht (Anlage B 20). Die Stiftung „Warentest“ muss daher vorher über eine Matratze „B.“ verfügt haben. Dass die Gewebestruktur des Matratzenbezuges nur durch Aufschneiden hätte analysiert werden können, wie die Beklagte behauptet, ist unerheblich, weil die tatsächliche Möglichkeit der Kenntnisnahme der Lehre ausreicht. Diese Möglichkeit hat bestanden.

3.

Die von der Beklagten gegenüber A. geltend gemachten Designrechte haben keinen Schutz in Deutschland beansprucht. Im Hinblick auf jene Designs waren unter „Contracting Parties designated under the 1999 Act“ jeweils lediglich die Türkei und die Vereinigten Staaten von Amerika gemäß Art. 1 Nr. xix des Hague Agreement Concerning the International Registration of Industrial Designs benannt. Soweit in den jene Designs betreffenden Registrierungszertifikaten jeweils unter „Contracting Party of which the holder is a national“ „Germany, European Union“ benannt ist, handelt es sich bei den unter jenem Punkt benannten Territorium nicht um ein solches, in dem das betreffende Design Schutz genießt.

4.

Soweit die streitgegenständliche Abmahnung auf die o. g. Gebrauchsmuster- und Designrechte gestützt worden war, ist sie nach einer Interessen- und Güterabwägung auch rechtswidrig sowie schuldhaft erfolgt. Im Hinblick auf die geltend gemachten Designrechte ergibt sich deren territoriale Reichweite ohne Weiteres aus den Registrierungszertifikaten. Im Hinblick auf das Gebrauchsmuster der Beklagten hatte sie selbst die „B.“-Matratze bereits in neuheitsschädlicher Zeit der Stiftung „Warentest“ zur Verfügung gestellt.

5.

Soweit sich die Beklagte in ihrer Abmahnung gegenüber A. indes auf marken- und lauterkeitsrechtliche Ansprüche gestützt hat, liegt jedenfalls kein schuldhafter Eingriff in den ausgeübten und eingerichteten Gewerbebetrieb - und auch keine gezielte Behinderung i. S. v. § 4 Nr. 4 UWG - der Klägerin durch die Beklagte vor, so dass im Ergebnis dahinstehen kann, ob die streitgegenständliche Abmahnung insoweit begründet oder unbegründet und rechtswidrig gewesen ist. Im Hinblick auf den von der Beklagten geltend gemachten Unterlassungsanspruch aufgrund ergänzenden wettbewerblichen Leistungsschutzes hat das Landgericht Köln - nunmehr rechtskräftig - einen Unterlassungsanspruch der Beklagten gegen den Vertrieb der Matratze der Klägerin aus den §§ 3, 4 Nr. 3 lit. a) UWG festgestellt. Soweit die Beklagte in der streitgegenständlichen Abmahnung markenrechtliche Ansprüche geltend gemacht hat, hat Warenidentität, eine erhebliche schriftbildliche und klangliche Zeichenähnlichkeit aufgrund des identischen Bestandteils „Body“ der Kollisionszeichen sowie auch eine begriffliche Zeichenähnlichkeit bestanden, da mit beiden Kollisionszeichen der Schutz des Körpers zum Ausdruck gebracht wird, und stehen die Marken der Beklagten in Kraft.

6.

Die Bejahung eines Unterlassungsanspruchs gegen die von der Beklagten gegenüber A. ausgesprochene Abmahnung in ihrer konkreten Form steht schließlich nicht im Widerspruch zu BGH GRUR 2016, 1300 ff. - Kinderstube, sondern vielmehr im Einklang mit dieser. Mit dem BGH ist auch die erkennende Kammer der Auffassung, dass für eine begründete vorgerichtliche Abmahnung, mit der ein einheitlicher Unterlassungsanspruch geltend gemacht wird, der auf mehrere Rechtsgrundlagen gestützt wird, aus den §§ 670, 677, 683 BGB Aufwendungsersatz verlangt werden kann, da sich in einem solchen Fall die Abmahnung im Ergebnis insgesamt als objektiv nützlich und zur Streiterledigung geeignet erwiesen hat. Das indes rechtfertigt es nicht, einem Abmahnenden die Geltendmachung tatsächlich nicht bestehender Rechte zuzubilligen. Vielmehr erweckt ein Abmahnender durch die Geltendmachung weiterer - tatsächlich in dem geltend gemachten Umfang nicht bestehender - Rechte zur Begründung seines Unterlassungsanspruchs beim Empfänger der Abmahnung den Eindruck, der geltend gemachte, einheitliche Unterlassungsanspruch bestehe aus mehreren Gründen sowie in Bezug auf - wie vorliegend - unterschiedliche Aspekte des von der Abmahnung betroffenen Gegenstandes, wie vorliegend die Produktbezeichnung (Markenrechte), das Matratzendesign (Designrechte) und den Matratzenbezug (Gebrauchsmusterrecht).

7.

Der Höhe nach kann die Klägerin von der Beklagten einen Abmahnkostenersatz indes lediglich auf der Grundlage eines Gegenstandswertes von 50.000,00 € verlangen. Dieser Gegenstandswert bildet den in der unberechtigten Geltendmachung von Design- und Gebrauchsmusterrechten in der gegenüber A. ausgesprochenen Abmahnung liegenden Angriffsfaktor hinreichend ab, da im Übrigen ein rechtswidriger Eingriff in den eingerichteten und ausgeübten Gewerbebetrieb der Klägerin durch die von der Beklagten gegenüber A. ausgesprochene Abmahnung nicht vorliegt.

Soweit die Klägerin eine Zinszahlung „in Höhe von 5 % über dem Basiszinssatz“ - ohne zeitliche Eingrenzung - beansprucht, kann sie Zinsen lediglich wie tenoriert in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz und ab Rechtshängigkeit verlangen (§§ 288 Abs. 1 Satz 2, 291 BGB).

8.

Die von der Beklagten im Hinblick auf die mit Schriftsatz der Klägerseite vom 15.02.2018 erfolgte Änderung des Klageantrags zu Ziff. I erhobene Einrede der Verjährung (§ 11 UWG) greift nicht durch. Die Verjährung der streitgegenständlichen Ansprüche war bereits mit der durch die Zustellung der Klageschrift vom 29.09.2017 an die Beklagte am 12.10.2017 erfolgte Klageerhebung gehemmt worden. Mit der Änderung des Klageantrags zu Ziff. I hat die Klägerin lediglich einen offenbaren Schreibfehler im Klageantrag zu Ziff. I dahin korrigiert, dass sie - die S. GmbH - die Beklagte wegen der von dieser gegenüber A. ausgesprochenen Abmahnung wegen des Vertriebes ihrer, der Klägerin, Matratze, „s. 1. Kaltschaummatratze B. 1. D.“ und nicht wegen des Vertriebes der Matratze eines Dritten in Anspruch nehme."


Den Volltext der Entscheidung finden Sie hier:

LG Hamburg: Mit "Hummels" bezeichnete Schuhkollektion von Cathy Hummels verletzt Markenrechte des Sportartikelherstellers Hummel

LG Hamburg
Beschluss
327 O 271/18


Das LG Hamburg hat im Rahmen eines einstweiligen Verfügungsverfahrens entschieden, dass die mit "Hummels" bezeichneten Schuhkollektion von Cathy Hummels die Markenrechte des Sportartikelherstellers Hummel verletzt. Aufgrund der großen Zeichnähnlichkeit besteht - so das Gericht - Verwechslungsgefahr.


OLG Hamburg: Arzneimittel darf nicht mit "kausale Therapie" beworben werden wenn Krankheitsursache nicht beseitigt wird

OLG Hamburg
Urteil vom 26.04.2018
3 U 96/17


Das OLG Hamburg hat entschieden, dass ein Arzneimittel darf nicht mit "kausale Therapie" beworben werden darf, wenn die Krankheitsursache nicht beseitigt wird. Es liegt eine wettbewerbswidrige Irreführung vor.

Aus den Entscheidungsgründen:

"Der Unterlassungsanspruch zu I. 1. ist gemäß §§ 3, 8, 5 Abs. 1 Nr. 1 UWG, § 3a UWG 2015 i. V. m. § 3 HWG begründet.
[...]
Die Antragstellerin hat vorgetragen und glaubhaft gemacht, dass der angesprochene Fachverkehr unter dem Begriff einer "kausalen Therapie" eine medizinische Behandlung versteht, die die Ursachen einer Erkrankung angeht bzw. beseitigt. Dabei wird die Kausaltherapie von der lediglich symptomatischen Therapie abgegrenzt (Anlagen...]).

(1) Aufgrund dieses glaubhaft gemachten Vortrags der Antragstellerin ist davon auszugehen, dass ein relevanter Anteil der angesprochenen Ärzte den Begriff der Kausaltherapie im Sinne einer Beseitigung der Krankheitsursache versteht. Mit der streitgegenständlichen Angabe wird daher der Eindruck erweckt, dass mit [...] die Ursache des Alpha-1-Antitrypsin-Mangels, mithin der Gendefekt selbst, behandelt werden könnte."



LG Hamburg: Wettbewerbswidrige Irreführung durch Werbung mit "zu verwenden wie Creme Fraiche" für Mischprodukt aus Pflanzenfett und Milch

LG Hamburg
Urteil vom 06.07.2018
315 O 425/17


Das LG Hamburg hat entschieden, dass eine wettbewerbswidrige Irreführung vorliegt, wenn ein Mischprodukt aus Pflanzenfett und Milch mit dem Slogan "zu verwenden wie Creme Fraiche" beworben wird. Beim Verbraucher wird - so das Gericht - suggeriert, dass es sich um ein Milchprodukt mit reduziertem Fettgehalt nach Art von Creme Fraiche handelt.

Zudem verbietet Anhang VII Teil III der Verordnung (EU) Nr. 1308/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 17. Dezember 2013 über eine gemeinsame Marktorganisation für landwirtschaftliche Erzeugnisse die Bezeichnung von Mischprodukten mit einer Produktbezeichnung, die für ein Milchprodukt vorgesehen ist.

LG Hamburg: Keine Verwechslungsgefahr zwischen Unternehmenskennzeichen des Versandhändlers Otto und des Burgerrestaurants "Otto's Burger"

LG Hamburg
Urteil vom 10.07.2018
406 HKO 27/18


Das LG Hamburg hat entschieden,dass keine Verwechslungsgefahr zwischen dem Unternehmenskennzeichen des Versandhändlers Otto und der Bezeichnung "Otto's Burger" für ein Burgerrestaurant besteht.

Nach Ansicht des LG Hamburg wird die Bezeichnung des Burgerrestaurants nicht mit dem Versandhändler in Verbindung gebracht. Insofern ist zu beachten, dass es sich bei "Otto" um einen gebräuchlichen Vornamen handelt. Durch das Voranstellen des Vornamens wird - so das Gericht - kein Bezug zum Versandhändler Otto hergestellt. Zudem sind die Geschäftsfelder zu unterschiedlich, um eine Verwechslungsgefahr zu begründen.



LG Hamburg: Usenet-Provider UseNeXT muss GEMA Schadensersatz für von Nutzern hochgeladene urheberrechtlich geschützte Inhalte zahlen

LG Hamburg
Urteil vom 22.06.2018
308 O 314/16

Das LG Hamburg hat entschieden, dass der Usenet-Provider UseNeXT der GEMA Schadensersatz für die von Nutzern hochgeladenen urheberrechtlich geschützte Inhalte zahlen muss. Zur Begründung führt das Gericht an, dass das Geschäftsmodell von UseNeXT darauf angelegt ist, Urheberrechtsverletzungen durch die Nutzer zu fördern.


LG Hamburg: Markenrechtsverletzung durch Bezeichnung eines Produkts wenn fremde Marke mit weiteren beschreibenden Begriffen verwendet wird

LG Hamburg
Urteil vom 17.01.2017
312 O 200/16


Das LG Hamburg hat entschieden, dass eine Markenrechtsverletzung vorliegt, wenn die Bezeichnung eines Produkts eine fremde Marke mit weiteren beschreibenden Begriffen enthält.

Aus den Entscheidungsgründen:

Die Klagmarke „M.“ ist von überdurchschnittlicher Kennzeichnungskraft.

„M.“ ist von Haus aus zumindest durchschnittlich kennzeichnungskräftig. Allein die Kürze des Zeichens bedingt keine Schwäche der Kennzeichnungskraft. Die Marke „M.“ hat keinen erkennbaren eigenen Wortsinn und ist dementsprechend geeignet, zur Unterscheidung von Waren ihres Inhabers von solchen anderer Unternehmen zu dienen. Konkrete Anhaltspunkte für eine von Haus aus schwache Kennzeichnungskraft bestehen nicht.

Die Kennzeichnungskraft von „M.“ ist durch Benutzung der Marke, welche die Klägerin mit den Beispielen im Anlagenkonvolut K 2 belegt hat, erhöht und damit überdurchschnittlich.

c.

Das Zeichen „Mo“ der Klägerin und die von der Beklagten gewählte Bezeichnung für die Sporthose „Zumba Fitness M. Herren Hose Fun S schwarz - back to black“ sind aufgrund der Übereinstimmung im Bestandteil „M.“ einander ähnlich. Denn die Wortmarke der Klägerin kommt in der Produktbezeichnung der Beklagten vor und hat hier im Gesamteindruck der Bezeichnung eine selbständig kennzeichnende Stellung.

aa.

Im Grundsatz ist bei der Prüfung der Verwechslungsgefahr bei Übereinstimmung nur in einem Bestandteil der Gesamteindruck der sich gegenüberstehenden Zeichen als Ganzes maßgeblich (st. Rspr.: BGH, GRUR 2010, 235 AIDA/AIDU; vgl. Ingerl/Rohnke, Markengesetz, 3. Aufl., § 14 Rz. 1007). Denn der Durchschnittsverbraucher nimmt Marken normalerweise als Ganzes wahr und achtet nicht auf die verschiedenen Einzelheiten (vgl. EuGH, GRUR 1998, 387 - Sabel, Tz. 23 mwN).

Bei der Übereinstimmung in Zeichenbestandteilen ist zu prüfen, ob der Gesamtbegriff von einem Bestandteil - hier „M.“ - geprägt wird oder dieser Zeichenbestandteil eine selbstständig kennzeichnende Stellung im übereinstimmenden Bestandteil des angegriffenen Zeichens behalten hat. Ergibt die Analyse, dass der übereinstimmende Bestandteil allein oder zumindest zusammen mit anderen Bestandteilen prägt, ist der Grad der Zeichenähnlichkeit festzustellen und in die Gesamtprüfung der Verwechslungsgefahr unter Beachtung der Wechselbeziehung zu Kennzeichnungskraft und Waren/Dienstleistungen Ähnlichkeit einzubeziehen (vgl. Ingerl/Rohnke, Markengesetz, 3. Aufl., § 14 Rz. 999 ff.).

Die Maßgeblichkeit des Gesamteindrucks schließt es auch nicht aus, dass ein als Bestandteil in eine zusammengesetzte Marke oder komplexe Kennzeichnung aufgenommenes Zeichen darin eine selbständig kennzeichnende Stellung behält, ohne dass es das Erscheinungsbild der zusammengesetzten Marke oder komplexen Kennzeichnung dominiert oder prägt, und dass dadurch bei den angesprochenen Verkehrskreisen der Eindruck hervorgerufen werden kann, dass die fraglichen Waren oder Dienstleistungen zumindest aus wirtschaftlich miteinander verbundenen Unternehmen stammen (st. Rspr., vgl. BGH, GRUR 2006, 859 - Malteserkreuz; EuGH, GRUR 2005, 1042, Rz. 29 ff. - Thomson Life). In einem solchen Fall kann der von dem zusammengesetzten Zeichen hervorgerufene Gesamteindruck das Publikum glauben machen, dass die fraglichen Waren oder Dienstleistungen zumindest aus wirtschaftlich miteinander verbundenen Unternehmen stammen, in welchem Fall das Vorliegen von Verwechslungsgefahr zu bejahen ist (vgl. EuGH, GRUR 2005, 1042, Rz. 31 - Thomson Life). Die Feststellung von Verwechslungsgefahr kann nicht von der Voraussetzung abhängig gemacht werden, dass der von dem zusammengesetzten Zeichen hervorgerufene Gesamteindruck von dem Teil des Zeichens, das die ältere Marke bildet, dominiert wird (vgl. EuGH, GRUR 2005, 1042, Rz. 32 - Thomson Life). Danach genügt für die Feststellung von Verwechslungsgefahr, dass das Publikum aufgrund der von der älteren Marke behaltenen selbständig kennzeichnenden Stellung innerhalb des Gesamtzeichens auf den Inhaber dieser Marke mit der Herkunft der Waren oder Dienstleistungen schließen könnte, die von den zusammengesetzten Zeichen erfasst werden (EuGH, GRUR 2005, 1042, Rz. 36 - Thomson Life).

bb.

Nach diesen Grundsätzen behält „M.“ in der langen Kennzeichnung „Zumba Fitness M. Herren Hose Fun S schwarz - back to black“ und damit auch in der Kurzform „Zumba Fitness M.“ eine selbständig kennzeichnende Stellung und ist Ähnlichkeit der Zeichen zu bejahen.

Die dem Bestandteil „M.“ folgenden Worte „Herren Hose Fun S schwarz“ sind rein beschreibend und allgemein verständlich, gleiches gilt für das vorangehende Wort „Fitness“. „Zumba“ und die Zusammensetzung „Zumba Fitness“ sind zwar als Markenzeichen geschützt, haben aber dennoch einen stark beschreibenden Anklang. „Zumba“ ist den angesprochenen Verkehrskreisen als (Tanz-)Sportart bekannt. Dies kann die Kammer, deren Mitglieder den angesprochenen Verkehrskreisen angehören, aus eigener Kenntnis beurteilen.

Das Wort „M.“ dagegen hat keine verständliche Bedeutung. Soweit die Beklagte vorträgt, dass „M.“ eine Abkürzung für die Worte „Mode“ oder „Modell“ sei, sind dies jedenfalls keine gebräuchlichen oder allgemein verständlichen Abkürzungen. Es ist auch nicht ersichtlich, dass die Beklagte die Abkürzung in einem solchen Sinne für die angesprochenen Verkehrskreise verständlich gemacht hätte.

Bei „- back to black“ schließlich handelt es sich um ein Wortspiel mit der Farbe der angebotenen Hose, die schwarz ist. Das Wortspiel mit „back to black“ ist zum einen leicht verständlich und wohl wörtlich gemeint, zum anderen erinnert „back to black“ aber auch an das bekannte Lied von Amy Winehouse. In dem gesamten Zeichen „Zumba Fitness M. Herren Hose Fun S schwarz - back to black“ ist „M.“ der einzige Bestandteil ohne jeden erkennbaren Sinn und behält schon deshalb seine selbständig kennzeichnende Stellung.

Dass die Beklagte „M.“ in der Schreibweise „M.“ verwendet hat, führt aus der Ähnlichkeit mit dem als Wortmarke eingetragenen Zeichen „M.“ nicht heraus. Allein die Anzahl der von der Beklagten in ihrer Warenbezeichnung verwendeten Einzelzeichen wie Buchstaben und Leerstellen ändert daran nichts.

Demnach bringt das Publikum wegen der von „M.“ besetzten selbständig kennzeichnenden Stellung auch den Inhaber dieser Marke mit der Herkunft der Waren der Beklagten, die von den zusammengesetzten Zeichen erfasst werden, in Verbindung. Es besteht Zeichenähnlichkeit.

d.

Bei Warenidentität, überdurchschnittlicher Kennzeichnungskraft und vorhandener Zeichenähnlichkeit ist aufgrund der selbstständigen Stellung von „M.“ in der von der Beklagten verwendeten Bezeichnung eine Verwechslungsgefahr und damit ein Unterlassungsanspruch der Klägerin zu bejahen. Eine Wiederholungs- bzw. Erstbegehungsgefahr hinsichtlich der Kurzform „Zumba Fitness M.“ ergibt sich wiederum daraus, dass die weiteren Bestandteile des von der Beklagten verwendeten Zeichens „Zumba Fitness M. Herren Hose Fun S schwarz - back to black“ beschreibend sind.


Den Volltext der Entscheidung finden Sie hier:


LG Hamburg: Bloßes Äußern einer Rechtsansicht durch ein Unternehmen ist regelmäßig keine wettbewerbswidrige Irreführung

LG Hamburg
Urteil vom 24.01.2018
416 HKO 196/17


Das LG Hamburg hat entschieden, dass das bloße Äußern einer Rechtsansicht durch ein Unternehmen regelmäßig keine wettbewerbswidrige Irreführung ist.

Aus den Entscheidungsgründen:

"Auch der Bundesgerichtshof hat in der von der Klägerin zitierten Entscheidung (GRUR 2017, 1144 ff. - Reisewerte) eine Irreführung nach § 5 Abs. 1 Satz 1 und 2 Nr. 1 UWG nicht schon beim bloßen Äußern einer Rechtsansicht angenommen. Vielmehr hat er die Unlauterkeit einer geschäftlichen Handlung nur deshalb angenommen, weil die dortige Beklagte unrichtige Angaben zur Verjährung der Ansprüche der Kundin aus erworbenen Reisewerten und damit über wesentliche Merkmale der Dienstleistung i.S.v. § 5 Abs. 1 Satz 1, 2 Nr. 1 UWG gemacht hatte (a.a.O. Rn. 19 ff.). Das ist mit der vorliegenden Konstellation jedoch nicht vergleichbar. Die Dienstleistung ist hier das Beibehalten bzw. das Zurverfügungstellen einer eigenen IT-Verwaltung in Bezug auf den vom Kunden geschlossenen Vorsorgesparplan. Dass die Beklagte diesbezüglich falsche Angaben gemacht hat, ist - wie bereits ausgeführt - von der Klägerin nicht dargelegt worden. Die Begründung der von der Beklagten ausgesprochenen Kündigung mit dem Wegfall der Geschäftsgrundlage beinhaltet lediglich eine Rechtfertigung der ausgeübten Maßnahme und stellt sich damit im Ergebnis als reine Rechtsansicht dar. Fehlerhafte Angaben über die wesentlichen Merkmale der Ware oder Dienstleistung enthält sie ersichtlich nicht. Demgemäß gelingt es der Klägerin auch nicht, das von ihr beanstandete Verhalten unter § 5 Abs. 1 Satz 1 und 2 Nr. 1 UWG zu subsumieren.

2. Die seitens der Beklagten auf den Wegfall der Geschäftsgrundlage gestützte außerordentliche Kündigung beinhaltet auch keine Irreführung nach § 5 Abs. 1 Satz 1, 2 Nr. 7 UWG.

Die Beklagte hat nämlich auch keine unwahren oder sonstige zur Täuschung geeigneten Angaben über die Rechte des Verbrauchers gemacht. Sie hat lediglich ihre Maßnahme - die außerordentliche Kündigung - begründet. Darin kann noch keine Täuschung über die Rechte des Verbrauchers gesehen werden, denn es bleibt dem Verbraucher ja unbenommen, gegen die Kündigung vorzugehen, und die Beklagte hat ihrem Vertragspartner auch nicht etwa suggeriert, er könne sich nicht gegen die außerordentliche Kündigung wehren, dies sei völlig sinnlos. Dementsprechend vermag die Klägerin auch nicht zu begründen, über welches Recht genau die Beklagte denn getäuscht haben soll. Soweit die Klägerin auf Köhler/Bornkamm/Feddersen, a.a.O, Rn. 1.21 verweist, „unterschlägt“ sie, dass es dort ausdrücklich heißt, dass es einem Unternehmen nicht verwehrt werden kann, im Rahmen der Rechtsdurchsetzung eine bestimmte Rechtsansicht zu vertreten.

Würde die bloße Äußerung einer rechtlich nicht unumstrittenen Auffassung stets zur Täuschung des Verbrauchers über seine Rechte geeignet sein, wäre es Unternehmen kaum mehr möglich, ihre Rechte gegenüber Verbrauchern wahrzunehmen, ohne sich zugleich unlauter zu verhalten, denn die Ausübung eines Rechts wird sinnvollerweise regelmäßig von einer Begründung, welche auf einer Rechtsmeinung beruht, flankiert. Die reine Kundgabe einer Rechtsmeinung enthält jedoch keine Aussage über das Bestehen und den Inhalt von Rechten des Verbrauchers oder die Voraussetzungen ihrer Ausübung. Etwas anderes ergibt sich auch nicht aus der „UPC“-Entscheidung des EuGH (GRUR 2015, 600 ff. - Nemzeti Fogyasztóvédelmi Hatóság/UPC Magyarország Kft.). Nach dem dem Urteil zugrundeliegenden Sachverhalt informierte der Gewerbetreibende den Verbraucher falsch über die Dauer der Vertragsbeziehung zwischen den beiden Parteien (EuGH a.a.O. Rn. 40). Die Dauer einer Vertragsbeziehung ist jedoch eine objektiv nachprüfbare Tatsache, die anders als eine Rechtsmeinung, die zur Begründung eines Gestaltungsrechts unter richtigem Tatsachenvortrag, hier das Vorbringen zur geänderten IT-‘Landschaft‘, geäußert wird, keinerlei wertendes Element enthält. Neben die bloße Äußerung einer Rechtsauffassung ist hier m.a.W. kein weiterer Umstand getreten, der die unternehmerische Sorgfalt der Beklagten vermissen lässt und geeignet ist, das wirtschaftliche Verhalten des Verbrauchers wesentlich zu beeinflussen, vgl. § 3 Abs. 2 UWG.

3. Sonstige Irreführungsgesichtspunkte sind nicht ernsthaft ersichtlich. Demgemäß hat der Klägervertreter auf Nachfrage des Gerichts in der mündlichen Verhandlung auch lediglich nebulös geäußert, Europäischer Gerichtshof und Bundesgerichtshof hätten in vergleichbaren Fällen eine Irreführung angenommen, aber nicht darlegen können, nach welcher Norm genau denn hier eine Irreführung gegeben sein soll. Der Schutzzweck des § 3 a UWG, namentlich der Verbraucherschutz, ist hier nicht einschlägig. Als gesetzliche Vorschriften im Sinne des § 3 a UWG kommen hier lediglich die §§ 313, 314 BGB in Betracht, die jedoch keinen verbraucherschützenden Regelungszweck oder zumindest eine sekundäre Schutzfunktion zugunsten des Wettbewerbs entfalten."


Den Volltext der Entscheidung finden Sie hier:

LG Hamburg: Google muss unberechtigte 1-Sterne-Bewertung ohne Bewertungstext löschen wenn Google trotz Inkenntnissetzung Bewertung nicht überprüft

LG Hamburg
Urteil vom 12.01.2018
324 O 63/17


Das LG Hamburg hat entschieden, dass Google eine unberechtigte 1-Sterne-Bewertung ohne Bewertungstext löschen muss, wenn Google trotz Inkenntnissetzung durch den Betroffenen die Bewertung nicht auf Richtigkeit überprüft.

Aus den Entscheidungsgründen:

"Die Beklagte ist mit Blick auf die streitgegenständliche Bewertung und die durch ihre Verbreitung gegebene Verletzung des allgemeinen Persönlichkeitsrechts des Klägers verantwortlich und haftet insoweit auf Unterlassung. Zwar haftet die Beklagte vorliegend nicht als unmittelbare Störerin bzw. Täterin, weil sie die in Rede stehende Bewertung weder selbst verfasst noch sich zu Eigen gemacht hat (BGH, Urteil vom 27.03.2012, VI ZR 144/11 - RSS-Feeds, Juris Tz. 18; Urteil vom 25.10.2011, VI ZR 93/10 - Blog-Eintrag, Juris Tz. 20). Von einem Zu-Eigen-Machen ist dabei dann auszugehen, wenn der Portalbetreiber nach außen erkennbar die inhaltliche Verantwortung für die auf seiner Internetseite veröffentlichten Inhalte übernommen hat, was aus Sicht eines verständigen Durchschnittsnutzers auf der Grundlage einer Gesamtbetrachtung aller relevanten Umstände zu beurteilen ist. Dabei ist bei der Annahme einer Identifikation mit fremden Inhalten grundsätzlich Zurückhaltung geboten (vgl. BGH, Urteil vom 01.03.2016, Az. VI ZR 34/15 = GRUR 2016, 855, Tz. 17, m.w.N.). Nach diesen Maßstäben hat sich die Beklagte die in Rede stehende Sternebewertung (eins von fünf) nicht zu Eigen gemacht. Unstreitig findet keine Vorab-Prüfung der auf der Website der Beklagten eingestellten Bewertungen statt. Die Beklagte präsentiert die Bewertung auch nicht als eigene, sondern stellt sie für den durchschnittlichen Nutzer erkennbar als Bewertung der „A. K.“ dar. Eine Haftung als Täterin scheidet damit aus. Die Beklagte kann jedoch als Host-Provider vorliegend als Störerin in Anspruch genommen werden, weil sie die technischen Möglichkeiten des Internetdienstes zur Verfügung gestellt hat (BGH, Urteil vom 25.10.2011, VI ZR 93/10 - Blog-Eintrag, Juris Tz. 20). Als Störer ist verpflichtet, wer - ohne Täter oder Teilnehmer zu sein - in irgendeiner Weise willentlich und adäquat-kausal zur Verletzung des geschützten Rechtsguts beiträgt (BGH, a.a.O., Juris Tz. 21 m.w.N.). Indem die Beklagte wie geschehen die Bewertungen Dritter auf ihrer Website verbreitet, trägt sie willentlich und adäquat-kausal zu möglichen Verletzungen des allgemeinen Persönlichkeitsrechts der Beurteilten bei.

Die besonderen Regelungen des Telemediengesetzes (TMG) stehen dem streitgegenständlichen Anspruch nicht entgegen. Die Geltendmachung eines Unterlassungsanspruchs, der seine Grundlage in einer vorangegangenen Rechtsverletzung findet, wird durch das Haftungsprivileg des § 10 TMG nicht eingeschränkt (so BGH, GRUR 2016, 855, Tz. 19 - m.w.N).

2. Die Beklagte hat vorliegend die sie als Störerin treffenden Prüfpflichten verletzt.

a) Zwar kann als Beitrag für eine Störerhaftung auch die Unterstützung oder Ausnutzung der Handlung eines eigenverantwortlich handelnden Dritten genügen, sofern der in Anspruch Genommene die rechtliche und tatsächliche Möglichkeit zur Verhinderung dieser Handlung hatte. Die Haftung als mittelbarer Störer darf aber nicht über Gebühr auf Dritte erstreckt werden, welche die rechtswidrige Beeinträchtigung nicht selbst vorgenommen haben. Sie setzt deshalb die Verletzung von Verhaltenspflichten, insbesondere von Prüfpflichten, voraus. Deren Umfang bestimmt sich danach, ob und inwieweit dem als mittelbaren Störer in Anspruch Genommenen nach den Umständen des Einzelfalls eine Verhinderung der Verletzung zuzumuten ist (vgl. BGH, a.a.O., Tz. 22 - m.w.N).

Die Beklagte ist hiernach zur Vermeidung einer Haftung als mittelbare Störerin zwar grundsätzlich nicht verpflichtet, die von den Nutzern in das Netz gestellten Beiträge vor der Veröffentlichung auf eventuelle Rechtsverletzungen zu überprüfen. Sie ist aber verantwortlich, sobald sie Kenntnis von der Rechtsverletzung erlangt. Wird eine Verletzung von Persönlichkeitsrechten behauptet, wird sich eine Rechtsverletzung allerdings nicht stets ohne Weiteres feststellen lassen. Denn sie erfordert eine Abwägung zwischen dem Recht des Betroffenen auf Schutz seiner Persönlichkeit aus Art. 2 Abs. 1, Art. 1 Abs. 1 GG, Art. 8 Abs. 1 EMRK und dem durch Art. 5 Abs. 1 GG, Art. 10 EMRK geschützten Recht jedenfalls des Providers auf Meinungs- und Medienfreiheit. Ist der Provider jedoch mit der Beanstandung eines Betroffenen konfrontiert, die so konkret gefasst ist, dass der Rechtsverstoß auf der Grundlage der Behauptung des Betroffenen unschwer bejaht werden kann, ist eine Ermittlung und Bewertung des gesamten Sachverhalts unter Berücksichtigung einer etwaigen Stellungnahme des für den beanstandeten Beitrag Verantwortlichen erforderlich. Dies gilt auch dann, wenn die Zulässigkeit einer Meinungsäußerung im Streit steht (vgl. BGH, a.a.O., Tz. 23, 24 - m.w.N).

b) Die Beklagte wäre nach diesen Grundsätzen verpflichtet gewesen, nach Erhalt des Abmahnschreibens des Klägers vom 03.01.2017 (Anlage K2), spätestens aber nach Zustellung der Klageschrift den Sachverhalt weiter zu ermitteln und anschließend zu bewerten. Denn hierdurch ist der in Rede stehende Rechtsverstoß hinreichend konkret gefasst und war im erforderlichen Maße unschwer zu bejahen. Indem die Beklagte es anschließend dennoch unterließ, mit der Nutzerin „A. K.“ in Kontakt zu treten, hat sie die ihr zukommenden Prüfungspflichten verletzt.

aa) Die Abmahnung vom 03.01.2017 (Anlage K2) war hinreichend konkret gefasst. Die Fundstelle der Äußerung war durch die Nennung der URL, die zu den Bewertungen des Gasthauses des Klägers führte, ohne Weiteres auffindbar. Die in Rede stehende Bewertung war durch die Angabe des Nutzernamens und des Zeitpunkts ihrer Veröffentlichung (seinerzeit „vor 3 Monaten“), der den einzelnen Bewertungen auch auf der Website der Beklagten jeweils beigefügt ist, eindeutig identifizierbar.

Der Kläger hat bereits in seiner Abmahnung auch hinreichend deutlich gemacht, worauf er die behauptete Rechtswidrigkeit der Bewertung stützte. Er nimmt in der Abmahnung in Abrede, dass ein Kundenkontakt zwischen ihm und den Verfassern der abgemahnten Bewertungen - mithin auch der „A. K.“ - stattgefunden habe, beziehungsweise bestreitet diesen mit Nichtwissen. In der Klageschrift hat er diesbezüglich weiter ausgeführt, dass er anhand des Nutzernamens „A. K.“ die Bewertung keinem seiner Kunden habe zuordnen können. Ihm und seinen Mitarbeitern sei auch keine Kundin mit diesem Namen bekannt. Er, der Kläger, habe die Aufträge und Rechnungen der letzten Jahre durchgesehen und diesen Namen nicht gefunden. Er gehe deshalb davon aus, dass es sich um die Bewertung eines Konkurrenten oder einer Person ohne Kundenkontakt handele. Vor diesem Hintergrund hat der Kläger schon in der Abmahnung die Verletzung seines allgemeinen Persönlichkeitsrechts geltend gemacht und insoweit auf die „Jameda II-Entscheidung“ des Bundesgerichtshofs verwiesen, aus der sich die Rechtswidrigkeit ergäbe.

bb) Auf dieser behaupteten Grundlage war der Rechtsverstoß für die Beklagte auch unschwer zu bejahen. Denn sofern die Behauptung des Klägers, dass es zu der Nutzerin „A. K.“ keinen Kundenkontakt gegeben habe, zutrifft, verletzt die Bewertung den Kläger offensichtlich in seinem allgemeinen Persönlichkeitsrecht, da dieser keine hinreichenden tatsächlichen Anknüpfungspunkte zugrunde liegen.

(1) Der Kläger ist Mit-Betreiber des bewerteten Gasthauses „H. M.“ und als solcher von der Bewertung des Gasthauses betroffen.

(2) Die in Rede stehende Bewertung ist für das Gasthaus und mithin auch für den Kläger als dessen Mit-Betreiber abträglich und greift daher in den Schutzbereich seines allgemeinen Persönlichkeitsrechts ein. Durch die unkommentierte Vergabe lediglich eines von fünf möglichen Sternen bringt die Nutzerin zum Ausdruck, dass sie das Gasthaus - oder wenigstens einen das Gasthaus betreffenden, nicht näher bezeichneten Aspekt - als unzureichend bzw. ungenügend ansieht. Diese Einschätzung ist offenkundig geeignet, den Kläger als Betreiber des Gasthauses in seiner Ehre und seinem sozialen Geltungsanspruch zu beeinträchtigen und sich abträglich auf sein Bild in der Öffentlichkeit auszuwirken.

(3) Der Eingriff in das allgemeine Persönlichkeitsrecht ist auch rechtswidrig. Insoweit sind das durch Art. 2 Abs. 1, Art. 1 Abs. 1 GG (auch in Verbindung mit Art. 12 Abs. 1 GG) und Art. 8 Abs. 1 EMRK gewährleistete Interesse des Klägers am Schutz seiner sozialen Anerkennung und seiner (Berufs-)Ehre mit der in Art. 5 Abs. 1 GG und Art. 10 EMRK verankerten Kommunikationsfreiheit der Beklagten und der Meinungsäußerungsfreiheit des Bewertenden abzuwägen.

i. Maßgeblich für die Abwägung ist zunächst der Aussagegehalt, den die Bewertung nach dem Verständnis eines unvoreingenommenen und verständigen Durchschnittspublikums hat. Die Äußerung ist vorliegend zwar detailarm, indessen ist sie nicht in einem Maße vieldeutig, dass sie gar nicht als eigenständige Behauptung eines bestimmten Sachverhalts verstanden wird (vgl. auch BVerfG, GRUR-RR 2011, 224, 225). Zwar geht aus der Bewertung selbst nicht unmittelbar hervor, worauf die Nutzerin „A. K.“ ihre Bewertung stützt. Der maßgebliche Durchschnittsrezipient geht jedoch aufgrund des Kontextes, in dem die Bewertung steht, naheliegender Weise davon aus, dass hier eine als Gast des Gasthauses des Klägers gemachte Erfahrung bewertet wird. Denn die Angaben sind dem Eintrag „Gasthaus H. M.“ zugeordnet. Der durchschnittliche Leser nimmt deshalb an, dass die Bewerterin dort Gast war und ihre Bewertung auf die dort gemachten Erfahrungen stützt. Als nicht fernliegend ist auch ein Verständnis dahingehend anzusehen, dass die Bewerterin zwar nicht Gast war, aber zumindest in sonstiger Weise in Kontakt mit dem Gasthaus stand, beispielsweise dergestalt, dass ein telefonischer Kontakt zur Reservierung eines Tisches stattgefunden hat, oder dass die Bewerterin als Passantin zumindest einen Eindruck von dem Gasthaus und womöglich sogar von dem dortigen Service gewonnen hat, den sie ihrer Bewertung zugrunde liegt. Fernliegend ist dagegen ein Verständnis, wonach die Bewerterin keinerlei eigene Berührungspunkte - welcher Art auch immer - mit dem Gasthaus gehabt hat.

ii. Bei der streitgegenständlichen Bewertung - der Vergabe lediglich eines Sternes ohne Begleittext - handelt es sich um eine Meinungsäußerung. Eine Meinungsäußerung liegt vor, wenn eine Äußerung - anders als eine Tatsachenbehauptung - nicht dem Beweise zugänglich ist, sich insbesondere nicht mit dem Kriterium ‚wahr oder unwahr‘ messen lässt, sondern vom Element der Stellungnahme und des Dafürhaltens gekennzeichnet ist, also einen Vorgang oder Zustand an einem vom Kritiker gewählten Maßstab misst (vgl. BVerfG NJW 1983, 1415; Prinz/Peters, Medienrecht, 1999, Rz. 4). Die durch die bloße Vergabe eines Sternes zum Ausdruck kommende Bewertung des Gasthauses des Klägers als ungenügend beruht auf einer persönlichen Wertung der Nutzerin.

Zwar genießen Meinungsäußerungen einen sehr weiten Schutz. Bei wertenden Äußerungen treten die Belange des Persönlichkeitsschutzes gegenüber der Meinungsfreiheit grundsätzlich zurück, es sei denn, die in Frage stehende Äußerung stellt sich als Schmähkritik oder Formalbeleidigung dar oder enthält einen Angriff auf die Menschenwürde des Betroffenen. In anderen Fällen bedarf es einer abwägenden Prüfung im Einzelfall, ob die Vermutung für die Freiheit der Rede durch gegenläufige Belange des Persönlichkeitsschutzes überwunden wird (vgl. BVerfG NJW 2006, 3769, 3772 - Babycaust). Die zugunsten der Beklagten streitende Meinungsäußerungsfreiheit findet jedoch - soweit es um Äußerungen in den Medien geht - dort ihre Grenze, wo es für eine bestimmte und einen anderen belastende Meinung schlechthin keine tatsächlichen Bezugspunkte gibt (vgl. Soehring, Presserecht, 5. Auflage § 20 Tz. 9b). Fehlen also tatsächliche Bezugspunkte, auf die sich eine Meinung stützt oder sind die tatsächlichen Bezugspunkte unwahr, muss die Meinungsfreiheit regelmäßig gegenüber dem kollidierenden Schutzgut zurücktreten."


Den Volltext der Entscheidung finden Sie hier:



LG Hamburg bestätigt einstweilige Verfügung - Bezeichnung "Yoko Mono Bar" für eine Bar verletzt die Kennzeichenrechte der John-Lennon-Witwe Yoko Ono

LG Hamburg
Urteil vom 16.11.2017
318 O 195/17


Das LG Hamburg hat entschieden, dass die Bezeichnung "Yoko Mono Bar" für eine Bar die Kennzeichenrechte der John-Lennon-Witwe Yoko Ono verletzt und die einstweilige Verfügung in dieser Sache bestätigt (siehe dazu LG Hamburg: Bezeichnung Yoko Mono Bar für eine Bar verletzt Kennzeichenrechte von John-Lennon-Witwe Yoko Ono ).


LG Hamburg: ARD-Magazin Panorama darf Szene aus G20-Dokumentation des "Spiegel TV Magazin nicht zeigen

LG Hamburg
Entscheidung vom 07.09.2017
308 O 287/17


Das LG Hamburg hat im Rahmen eines einstweiligen Verfügungsverfahrens entschieden, dass das ARD-Magazin Panorama eine Szene aus der G20-Dokumentation des "Spiegel TV-Magazins" nicht ohne Zustimmung des Rechteinhabers zeigen darf.

LG Hamburg: Bezeichnung Yoko Mono Bar für eine Bar verletzt Kennzeichenrechte von John-Lennon-Witwe Yoko Ono

LG Hamburg
Beschluss vom 12.07.2017
318 O 195/17


Das LG Hamburg hat entschieden, dass die Bezeichnung "Yoko Mono Bar" für eine Bar Kennzeichenrechte der John-Lennon-Witwe Yoko Ono verletzt.

Die Entscheidung:

Tenor

1. Dem Antragsgegner wird im Wege der einstweiligen Verfügung bei Meidung eines vom Gericht für jeden Fall der Zuwiderhandlung festzusetzenden Ordnungsgeldes bis zu 250.000,00 EUR - ersatzweise Ordnungshaft - oder Ordnungshaft bis zu sechs Monaten für jeden Fall der Zuwiderhandlung
untersagt,
im geschäftlichen Verkehr in der Bundesrepublik Deutschland die Bezeichnung (1.) „Y. M.“ und/oder (2.) „Y. M. B. C.“ im Zusammenhang mit Gastronomie und Unterhaltungsbetrieben zu benutzen und/oder benutzen zu lassen.

2. Der Antragsgegner hat die Kosten des Rechtsstreits zu tragen.

3. Der Streitwert wird auf 25.000,00 € festgesetzt.

4. Mit dem Beschluss ist zuzustellen:

Antragsschrift vom 04.07.2014 nebst Anlagen

Gründe

Wegen des Sachverhaltes wird auf die Antragsschrift vom 04.07.2014 sowie die damit vorgelegten Unterlagen Bezug genommen.

LG Hamburg: Wettbewerbswidrige Werbung für Produkte mit apothekenexklusiv wenn diese auch in Dorgerien erhältlich sind

LG Hamburg
Urteil vom 17.11.2016
327 O 90/16


Das LG Hamburg hat entschieden, dass eine wettbewerbswidrige Werbung für Produkte mit apothekenexklusiv ("Nur in ihrer Apotheke erhältlich") vorliegt, wenn diese auch als Graumarktprodukte in Drogerien erhältlich sind.

Aus den Entscheidungsgründen:

"Der von der Klägerin geltend gemachte Unterlassungsanspruch folgt aus § 8 Abs. 1 Satz 1 UWG i. V. m. den §§ 3, 5 Abs. 1 Sätzen 1 und 2 Nr. 1 UWG.

Zunächst ist der Klageantrag zu Ziff. I hinreichend bestimmt im Sinne von § 253 Abs. 2 Nr. 2 ZPO. Klageantragsgegenständlich sind die konkreten Verletzungsformen.

Auf der Begründetheitsebene hat die Klägerin Graumarktangebote aller klageantragsgegenständlichen Waren der Beklagten (also von Produkten der Linien „NE.“, „NO.“ und „ I.“) dargelegt.

Die von der Klägerin mit den Anlagen K 4 und K 5 dargelegten Graumarktangebote von Produkten der Linien „NE.“, „NO.“ und „ I.“ der Beklagten sind von letzterer nicht mit Substanz bestritten worden.

Die angegriffenen Werbeaussagen der Beklagten sind objektiv unrichtig, da die hier in Rede stehenden Produkte der Beklagten - wie aus den Anlagen K 4 und K 5 ersichtlich - auch außerhalb von Apotheken erhältlich gewesen sind.

Eine Einschränkung, die zum Ausdruck brächte, dass die Beklagte selbst nur an Apotheken vertreibt, enthält die Werbeaussage nicht.

Die so begründete Irreführungsgefahr ist auch nicht aus dem Grunde zu verneinen, dass der maßgebliche Durchschnittsverbraucher bei Wahrnehmung der hier streitgegenständlichen Werbemaßnahmen der Beklagten „mitlesen“ würde, dass es von der Beklagten nicht kontrollierbare Graumarktangebote gibt, und daher von den Werbeaussagen nicht in die Irre geführt würde. Durchschnittsverbraucher werden die pauschalen – und in dieser Pauschalität objektiv unrichtigen – Werbeaussagen der Beklagten nicht einschränkend dahingehend lesen, dass sie nur zum Ausdruck brächten, die Beklagte selbst schließe Depotverträge nur mit Apotheken. Weder nach dem Wortlaut und dem Kontext der Werbeaussagen selbst noch aus anderen von der Beklagten dargelegten, außerhalb der Werbung liegenden tatsächlichen Gründen hätten sie zu einer solchen Lesart der Werbeaussagen eine Veranlassung.

Bei den von der Klägerin dargelegten Graumarktangeboten von Produkten der Linien „NE.“, „NO.“ und „ I.“ der Beklagten handelt es sich auch nicht um unerhebliche Einzelfälle.

Der sog. unclean-hands-Einwand der Beklagten ist für das Bestehen des von der Klägerin geltend gemachten Unterlassungsanspruchs unbeachtlich.

II.

Der zulässige Klageantrag auf Feststellung der Schadensersatzpflicht der Beklagten ist ebenfalls begründet (§ 9 Satz 1 UWG).

Zur Frage der Begründetheit eines Klageantrages auf Feststellung der Schadensersatzpflicht in lauterkeitsrechtlichen Sachverhalten hat das Hanseatische Oberlandesgericht in seinem Urteil vom 23.04.2015 zum dortigen Az. 5 U 127/11 das Folgende ausgeführt:

„Voraussetzung für die Feststellung der Schadenersatzverpflichtung ist nach allgemeinen Grundsätzen lediglich, dass eine gewisse Wahrscheinlichkeit des Eintritts eines Schadens dargelegt wird (BGH WRP 1999, 530 – Cefallone). An diese Darlegungen werden in der Rechtsprechung grundsätzlich keine hohen Anforderungen gestellt. Es genügt, dass nach der Lebenserfahrung der Eintritt eines Schadens in der Zukunft mit einiger Sicherheit zu erwarten ist; einer hohen Wahrscheinlichkeit dafür bedarf es nicht (BGH GRUR 2000, 907, 911 – Filialleiterfehler BGH GRUR 1995, 744 – Feuer, Eis & Dynamit). Der Umstand, dass an die Darlegungen zur Schadenswahrscheinlichkeit in der Rechtsprechung grundsätzlich keine hohen Anforderungen gestellt werden, entbindet den Verletzer jedoch nicht von jeglicher Darlegung. Hierzu bedarf es etwa des Vortrags dazu, in welchem Umfang die Parteien dieselben Kunden ansprechen und in welcher Weise sich Werbeaktionen der Beklagten üblicherweise auf ihre Umsätze auswirken. Unabhängig davon, dass jede irreführende Angabe eines Wettbewerbers die Konkurrenten benachteiligt, ist bei bestimmten Wettbewerbsverstößen ein kalkulierbarer Schaden von vornherein so fernliegend, dass es der näheren Darlegung der Umstände bedarf, die gleichwohl einen Schadenseintritt als wahrscheinlich erscheinen lassen (BGH WRP 2000, 1202, 1204 - Falsche Herstellerpreisempfehlung BGH WRP 2000, 1266 ff - Neu in Bielefeld II BGH GRUR 2000, 907, 911 – Filialleiterfehler). An einer solchen Wahrscheinlichkeit kann es auch dann fehlen, wenn über eine konkrete Verletzungshandlung keine weiteren Verstöße dargelegt sind (BGH GRUR 2003, 446, 447 – Preisempfehlung für Sondermodelle).“

Diesen Maßstab zugrunde gelegt, hat die Klägerin zum Vorliegen „eine[r] gewisse[n] Wahrscheinlichkeit des Eintritts eines Schadens“ vorgetragen, der es nicht ausschließen lässt, dass „der Eintritt eines Schadens in der Zukunft mit einiger Sicherheit zu erwarten ist“. Es ist nicht fernliegend, dass sich mit den Produkten der Parteien im Einzelhandel konfrontierte Durchschnittsverbraucher eher für ein als besonders exklusiv - hier irreführend als apothekenexklusiv - beworbenes Produkt der Beklagten als für ein Konkurrenzprodukt etwa der Klägerin entscheiden, wodurch sich der Absatz der klägerischen Produkte verringern kann. Aufgrund der Funktion der Apotheken, denen nach § 1 Abs. 1 ApoG „die im öffentlichen Interesse gebotene Sicherstellung einer ordnungsgemäßen Arzneimittelversorgung der Bevölkerung“ obliegt, und des diesen daher von den Verbrauchern entgegengebrachten besonderen Vertrauens gilt dies im Besonderen für die streitgegenständlichen Werbemaßnahmen, da die Graumarktangebote den Verbrauchern suggerieren, besonders vertrauenswürdige, da vermeintlich normalerweise nur in Apotheken erhältliche Produkte nur ausnahmsweise außerhalb einer Apotheke erhalten zu können, und es daher naheliegt, dass diese aus diesem Grunde erst recht die vermeintlich besondere Gelegenheit der Erhaltbarkeit der Produkte der Beklagten außerhalb einer Apotheke zulasten u. a. der Konkurrenzprodukte der Klägerin nutzen."



Den Volltext der Entscheidung finden Sie hier:

LG Hamburg: Team Wallraf Sendung über Klinik des Helios-Konzerns darf von RTL und der Produktionsfirma nicht weiter verbreitet oder wiederholt werden

LG Hambug
Urteil vom 23.06.2017
324 O 352/16


Das LG Hamburg hat entschieden, dass die Team Wallraf Sendung über eine Klinik des Helios-Konzerns von RTL und der Produktionsfirma nicht weiter verbreitet oder wiederholt werden darf.