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LG Hamburg: Wettbewerbswidrige Irreführung durch Werbung für Spülmaschinen-Caps mit "revolutionär" wenn keine erhebliche Leistungssteigerung gegenüber anderen Produkten vorliegt

LG Hamburg
Urteil vom 28.06.2023
315 O 116/23


Das LG Hamburg hat entschieden, dass eine wettbewerbswidrige Irreführung vorliegt, wenn Spülmaschinen-Caps mit "revolutionär" beworben werden, obwohl keine erhebliche Leistungssteigerung gegenüber anderen Produkten vorliegt.

Aus den Entscheidungsgründen:
Es besteht zunächst der Verfügungsanspruch.

Der Anspruch der Antragstellerin ergibt sich aus § 8 Abs. 1, 3 Nr. 1 in Verbindung mit §§ 3, 5 Abs. 1, Abs. 2 Nr. 1 UWG.

Die Antragstellerin ist als Mitbewerberin der Antragsgegnerin aktivlegitimiert nach § 8 Abs. 3 Nr. 1 UWG. Da die Verfahrensbeteiligten jeweils Spülmaschinentabs und -caps bewerben und anbieten, stehen sie in einem konkreten Wettbewerbsverhältnis und sind folglich Mitbewerberinnen im Sinne des § 2 Abs. 1 Nr. 3 UWG.

Die Antragsgegnerin handelt auch unlauter.

Nach § 5 Abs. 1 UWG handelt unlauter, wer eine irreführende geschäftliche Handlung vornimmt, die geeignet ist, den Verbraucher oder sonstigen Marktteilnehmer zu einer geschäftlichen Entscheidung zu veranlassen, die er andernfalls nicht getroffen hätte. Gemäß § 5 Abs. 2 Nr. 1 UWG ist eine geschäftliche Handlung unter anderem dann unlauter, wenn sie unwahre Angaben enthält oder sonstige zur Täuschung geeignete Angaben über die wesentlichen Merkmale der Ware oder Dienstleistung wie Verfügbarkeit, Art, Ausführung, Vorteile, Risiken, Zusammensetzung, Zubehör, Verfahren oder Zeitpunkt der Herstellung, Lieferung oder Erbringung, Zwecktauglichkeit, Verwendungsmöglichkeit, Menge, Beschaffenheit, Kundendienst und Beschwerdeverfahren, geographische oder betriebliche Herkunft, von der Verwendung zu erwartende Ergebnisse oder die Ergebnisse oder wesentlichen Bestandteile von Tests der Waren oder Dienstleistungen.

Das Bewerben des Produkts mit der beanstandeten Verpackungsgestaltung stellt eine geschäftliche Handlung nach § 2 Abs. 1 Nr. 1 UWG dar, weil die Antragsgegnerin insoweit zugunsten ihres Unternehmens zum Zwecke der Absatzförderung agiert.

Durch die werbliche Verwendung der Bezeichnung „revolutionär“ wie unter Antrag zu Ziffer 1 b) dargestellt nimmt die Antragsgegnerin ferner eine irreführende Handlung vor, da die Auslobung zur Täuschung geeignete Angaben über ein wesentliches Merkmal der Ware U. P. enthält.

Wesentliche Teile des angesprochenen Verkehrs – zu denen als Verbraucher auch die Mitglieder der Kammer zählen – erwarten aufgrund der Formulierungen

Unser erster Spülmaschinen Cap mit der revolutionären CYCLESYNC-Technologie ermöglicht dem richtigen Inhaltsstoff, sich genau im richtigen Moment zu entfalten, so dass selbst eingebrannte Speiserückstände effektiv entfernt werden

sowie

Unsere revolutionäre Performance mit 15 % weniger Chemikaliengehalt im Vergleich zu F. P. A. i.

im Rahmen der antragsgegenständlichen Verpackungsgestaltung von dem Produkt U. P. eine erhebliche Steigerung der Reinigungsleistung – insbesondere in Bezug auf eingebrannte Anschmutzungen – gegenüber anderen Spülmaschinenreinigungsprodukten und damit auch gegenüber dem Produkt U. der Antragsgegnerin.

Dies ergibt sich aus Folgendem:

Da der Verkehr in der Werbung grundsätzlich an Übertreibungen gewöhnt ist, wird er zwar vorliegend kein revolutionäres Produkt im Sinne einer bahnbrechenden Neuschöpfung erwarten. Die Bezeichnung „revolutionär“ verspricht allerdings auch nicht lediglich eine irgendwie geartete Überlegenheit, die sich möglicherweise in minimal besseren Ergebnissen erschöpft, sondern vermittelt in den Augen der angesprochenen Verkehrskreise jedenfalls einen deutlichen Abstand zu anderen, hinsichtlich ihrer allgemeinen Produktbeschreibung vergleichbaren Produkten.

Maßgebliche Teile des angesprochenen Verkehrs werden dabei davon ausgehen, dass die vermeintlich deutlich übertroffenen Produkte im Handel üblicherweise erhältliche Spülmaschinenreinigungsprodukte sind, sodass die Erwartung auch das Produkt U. der Antragsgegnerin umfasst. Große Teile des Verkehrs werden wegen der ähnlichen Verpackungsgestaltung und fast identischen Produktbezeichnung (siehe dazu auch unter b) aa)) sogar speziell U. in Bezug nehmen. Zwar wird im zweiten beanstandeten Satz das Produkt F. P. A. i. erwähnt, allerdings ist diese Bezugnahme explizit beschränkt auf den Vergleich hinsichtlich des Chemikaliengehalts der Produkte.

Die Verkehrswahrnehmung einer erheblichen Leistungssteigerung gegenüber anderen Produkten am Markt unter Einschluss von U. wird durch den zweiten angegriffenen Satz, der nur durch zwei Sätze von dem ersten beanstandeten Satz getrennt ist, vertieft. Dort ist ausdrücklich von „revolutionäre Performance“ die Rede, was maßgebliche Teile des angesprochenen Verkehrs ohne weiteres mit „revolutionäre Leistung“ ins Deutsche übersetzen werden und aufgrund der ersten mit diesem Antrag angegriffenen Auslobung wiederum auf die Reinigungsleistung, insbesondere hinsichtlich eingebrannter Anschmutzungen, beziehen werden.

Entgegen dem Vortrag der Antragsgegnerin wird der Verkehr das Attribut „revolutionär“ nicht allein auf die Neuheit der auf der Verpackung in Bezug genommenen CYCLESYNC-Technologie beziehen. Er wird die Werbeaussage im ersten der beanstandeten Sätze vielmehr so verstehen, dass die „revolutionäre“ CYCLESYNC-Technologie die Freisetzung eines bestimmten Inhaltsstoffes zu einem bestimmten Zeitpunkt ermöglicht, was wiederum dazu führt, dass selbst eingebrannte Speiserückstände effektiv entfernt werden. In der Wahrnehmung des Verkehrs wird also die als „revolutionär“ bezeichnete Fähigkeit des Produkts durch eine Kausalkette auf die effektive Entfernung eingebrannter Speisereste – und damit die Reinigungsleistung – erstreckt. Insbesondere durch die Verwendung des Worts „selbst“ wird dem Verkehr ermittelt, dass eine revolutionäre Leistungssteigerung für die effektive Entfernung verantwortlich ist.

Ebenso wird der Verkehr eine „revolutionäre“ Performance auch nicht – wie die Antragsgegnerin meint – im 15 % geringeren Chemikaliengehalt im Vergleich zu einem Referenzprodukt sehen. So verdeutlicht schon der Satzbau, dass „revolutionär“ auf die „Performance“ und nicht auf die Differenz im Chemikaliengehalt bezogen ist. Im Übrigen wird der Verkehr dies auch – wie bereits ausgeführt – wegen der vorangegangenen Leistungsbehauptung, die hier vertieft wird, annehmen.

Die dargestellte Erwartungshaltung des Verkehrs wird enttäuscht, da eine erhebliche Leistungssteigerung schon im Vergleich zu dem Produkt U. nicht vorliegt. Dem die deutliche Leistungssteigerung des Produkts U. P. in Abrede stellenden Vortrag der Antragstellerin tritt die Antragsgegnerin im Rahmen dieses Irreführungsvorwurfs nicht entgegen, sondern zieht sich vielmehr auf die geschilderten Verkehrsverständnisse zurück, denen die Kammer nicht folgt (siehe oben).

Diese Irreführungsgefahr ist auch geeignet, den Verbraucher zu einer geschäftlichen Entscheidung zu veranlassen, die er andernfalls nicht getroffen hätte, zumal der Verbraucher bei der Auswahl von Spülmaschinentabs und -caps großen Wert auf die Reinigungsleistung legt.

Die nach § 8 Abs. 1 UWG vorausgesetzte Wiederholungsgefahr besteht schon wegen des begangenen Verstoßes und wurde durch die Antragsgegnerin bislang – etwa durch eine strafbewehrte Unterlassungsverpflichtungserklärung – auch nicht ausgeräumt.


Den Volltext der Entscheidung finden Sie hier:

OLG Frankfurt: Werbung mit Logo "Klimaneutral" wettbewerbswidrig wenn Unternehmen nicht über die grundlegenden Umstände der behaupteten Klimaneutralität aufklärt

OLG Frankfurt
Urteil vom 10.11.2022
6 U 104/22


Das OLG Frankfurt hat im Rahmen eines einstweiligen Verfügungsverfahrens entschieden, dass die Werbung mit einem Logo "Klimaneutral" wettbewerbswidrig ist, wenn das Unternehmen nicht über die grundlegenden Umstände der behaupteten Klimaneutralität aufklärt.

Die Pressemitteilung des Gerichts:
Werbung mit dem Logo „Klimaneutral“ ohne Aufklärung irreführend

Die Werbung mit dem Logo „Klimaneutral“ kann erheblichen Einfluss auf die Kaufentscheidung der Verbraucher haben.

Die Werbung mit dem Logo „Klimaneutral“ kann erheblichen Einfluss auf die Kaufentscheidung der Verbraucher haben. Über grundlegende Umstände der von dem Unternehmen beanspruchten Klimaneutralität ist deshalb aufzuklären. Das Oberlandesgericht Frankfurt am Main (OLG) hat gestern der Antragsgegnerin untersagt, ihre Produkte mit dem Logo „Klimaneutral“ zu bewerben, da diese Aufklärung fehlt.

Beide Parteien stellen ökologische Wasch-, Putz- und Reinigungsmittel her. Die Antragsgegnerin bewirbt ihre Produkte auf ihrer Internetseite u.a. mit dem Logo „Klimaneutral“. Die Antragstellerin wendet sich u.a. gegen die Werbung mit diesem Begriff. Sie hält den Begriff „klimaneutral“ für erläuterungsbedürftig und die Werbung deshalb für intransparent und irreführend.

Das Landgericht hatte den auf Unterlassen gerichteten Eilantrag abgewiesen. Auf die Berufung hin hat das OLG die Antragsgegnerin verurteilt, die Verwendung des Logos „Klimaneutral“ zu unterlassen. Die Werbung sei irreführend. Die Bewerbung eines Unternehmens oder seiner Produkte mit einer vermeintlichen Klimaneutralität könne erheblichen Einfluss auf die Kaufentscheidung haben. Es bestehe daher eine Verpflichtung zur Aufklärung über grundlegende Umstände der von dem Unternehmen beanspruchten Klimaneutralität. Der Verbraucher gehe bei dem streitgegenständlichen „klimaneutral“-Logo davon aus, dass grundsätzlich alle wesentlichen Emissionen des Unternehmens vermieden oder kompensiert würden. Eine Ausklammerung bestimmter Emissionsarten - wie von der Antragsgegnerin vorgenommen - nehme er nicht ohne Weiteres an.

Die im Eilverfahren ergangene Entscheidung ist nicht anfechtbar.

Oberlandesgericht Frankfurt am Main, Urteil vom 10.11.2022, Az. 6 U 104/22
(vorausgehend Landgericht Frankfurt am Main, Urteil vom 20.5.2022, Az. 3-12 O 15/22)


EU-Kommission: Entwurf für EU Cyber Resilience Act vorgelegt - Vorschriften zur Cybersicherheit von Produkten mit digitalen Elementen

Die EU-Kommission hat ihren Entwurf für den EU Cyber Resilience Act vorgelegt. Dieser soll die Cybersicherheit von Produkten mit digitalen Elementen erhöhen.

1. Proposal for a Regulation on cybersecurity requirements for products with digital elements - Cyber resilience Act als PDF-Datei

2. Annexes Proposal for a Regulation on cybersecurity requirements for products with digital elements - Cyber resilience Act als PDF-Datei


Die Meldung der EU-Kommission:

The proposal for a regulation on cybersecurity requirements for products with digital elements, known as the Cyber Resilience Act, bolsters cybersecurity rules to ensure more secure hardware and software products.

EU Cyber Resilience Act - For safer and more secure digital products

Hardware and software products are increasingly subject to successful cyberattacks, leading to an estimated global annual cost of cybercrime of €5.5 trillion by 2021.

Such products suffer from two major problems adding costs for users and the society:

a low level of cybersecurity, reflected by widespread vulnerabilities and the insufficient and inconsistent provision of security updates to address them, and an insufficient understanding and access to information by users, preventing them from choosing products with adequate cybersecurity properties or using them in a secure manner.

While existing internal market legislation applies to certain products with digital elements, most of the hardware and software products are currently not covered by any EU legislation tackling their cybersecurity. In particular, the current EU legal framework does not address the cybersecurity of non-embedded software, even if cybersecurity attacks increasingly target vulnerabilities in these products, causing significant societal and economic costs.

Two main objectives were identified aiming to ensure the proper functioning of the internal market:

1.create conditions for the development of secure products with digital elements by ensuring that hardware and software products are placed on the market with fewer vulnerabilities and ensure that manufacturers take security seriously throughout a product’s life cycle; and

2. create conditions allowing users to take cybersecurity into account when selecting and using products with digital elements.

Four specific objectives were set out:

1. ensure that manufacturers improve the security of products with digital elements since the design and development phase and throughout the whole life cycle;

2. ensure a coherent cybersecurity framework, facilitating compliance for hardware and software producers;

3. enhance the transparency of security properties of products with digital elements, and

4. enable businesses and consumers to use products with digital elements securely.



Bundesnetzagentur hat im Jahr 2021 den Vertrieb von knapp 23 Millionen unerlaubten Produkten verhindert

Die Bundesnetzagentur hat im im Jahr 2021 den Vertrieb von knapp 23 Millionen unzulässiger Produkte verhindert.

Die Pressemitteilung des Bundesnetzagentur:

Bundesnetzagentur stellt auch 2021 eine Vielzahl unerlaubter Produkte fest

Die Bundesnetzagentur hat 2021 eine Stückzahl von fast 23 Mio. verbotener Produkte gesperrt. Die Produkte können Funkstörungen verursachen oder wiesen erhebliche formale Mängel auf.

"Die Bundesnetzagentur geht konsequent gegen nicht konforme Produkte vor und verhindert, dass sie am deutschen Markt weiter angeboten werden", sagt Jochen Homann, Präsident der Bundesnetzagentur. "Dadurch leistet die Bundesnetzagentur einen wichtigen Beitrag zum Verbraucherschutz. Wir informieren Verbraucherinnen und Verbraucher, worauf sie speziell bei Online-Bestellungen von elektronischen Produkten achten sollten."

Verbotene Produkte identifiziert die Bundesnetzagentur im Online- und im Einzelhandel, in Zusammenarbeit mit dem Zoll und bei Testkäufen.

2020 betrafen die Sperrungen der Bundesnetzagentur eine Stückzahl von über 21 Mio. Produkten.

Marktüberwachung im Onlinehandel

Die Online-Marktüberwachung hat 1.936 nicht konforme Produktangebote ermittelt, die Plattformbetreiber gelöscht haben. Hinter den Angeboten steckten insgesamt 21,4 Mio. Produkte.

Mit einer angebotenen Stückzahl von über 7,7 Mio. erreichten Funkkopfhörer den ersten Platz der auffälligen Gerätearten. Diese Funkkopfhörer arbeiteten auf Funkfrequenzen, die nur für sicherheitsrelevante Dienste wie beispielsweise Polizei oder Feuerwehr bestimmt sind. Das ist verboten. Zahlreiche Funkkopfhörer wiesen zudem erhebliche formale Mängel auf, wie z. B. fehlende deutsche Bedienungsanleitungen oder fehlende bzw. fehlerhafte technische Unterlagen.

Den zweiten Platz belegten extrem billig angebotene Messgeräte aus Drittstaaten mit einer Stückzahl von rund 3,7 Mio. gefolgt von rund 3,3 Mio. ferngesteuerten Flugdrohnen. Bei beiden Gerätearten wurden vermehrt formale Mängel wie z. B. fehlende CE-Kennzeichnungen, Identifizierungsmerkmale oder fehlende Kontaktdaten des verantwortlichen Wirtschaftsakteurs festgestellt.

Marktüberwachung im deutschen Einzelhandel
Die COVID19 Pandemie begleitete die Marktüberwachung der Bundesnetzagentur auch im Jahr 2021.Unter Einhaltung umfassender Hygiene- und Abstandsregelungen waren Außendiensteinsätze zeitweise wieder möglich.
Die von der Bundesnetzagentur geprüfte Anzahl von Gerätetypen im deutschen Einzelhandel belief sich im Jahr 2021 auf 3.554. Die Agentur hat insgesamt 23 Vertriebsverbote erlassen und 1.059 Aufforderungen zur Mängelbehebung für nicht konforme Produkte ausgesprochen. Das betraf über eine Million Produkte.

Häufig auffällig waren hier beispielsweise LED-Beleuchtungsmittel und Netzteile, welche Störungen verursachen können und ein teils hohes Risiko bergen.

Zusammenarbeit mit dem Zoll
Die Bundesnetzagentur arbeitet intensiv mit dem Zoll zusammen, um nicht konforme Produkte bereits an der europäischen Außengrenze zu stoppen.

Der Zoll hat 2021 nahezu 6.500 verdächtige Warensendungen an die Bundesnetzagentur gemeldet. In rund 91 Prozent der Fälle hat die Bundesnetzagentur die Produkte für den deutschen Markt nicht freigegeben, weil sie eindeutige Mängel identifizierte. Insgesamt waren rund 320.000 Produkte betroffen.

Unterstützung der Marktüberwachung durch Testkäufe
Insgesamt 61 Testkäufe im Jahr 2021 verfolgten das Ziel, einen Überblick über die Konformität von im Internet angebotenen Geräten zu gewinnen. Bei Produkten, die die Bundesnetzagentur einkaufte und diese als nicht konform identifizierte, erfolgten markteinschränkende Maßnahmen.

Auswirkungen des neuen Marktüberwachungsgesetzes
Seit dem 16. Juli 2021 gilt in Deutschland das Marktüberwachungsgesetz zeitgleich in Verbindung mit der neuen europäischen Marktüberwachungsverordnung. Demnach müssen bei elektrischen Geräten und Funkanlagen die Kontaktdaten eines in der Europäischen Union ansässigen Wirtschaftsakteurs angegeben werden. Bei Produktmängeln können sich Verbraucherinnen und Verbraucher an diesen Kontakt wenden. Sind keine entsprechenden Kontaktdaten angegeben, darf man die Produkte nicht verkaufen und nicht nach Deutschland einführen.

Tipps für Verbraucherinnen und Verbraucher bei Online-Bestellungen:
Bestellen Sie online bei seriösen und bekannten Quellen. Informieren Sie sich vorher über den Anbieter, beispielsweise bei der Verbraucherzentrale.

Prüfen Sie, ob eine Adresse in der EU angegeben ist, unter der Sie den Anbieter oder seinen Partner erreichen können. Diese Adresse muss auf dem Produkt oder seiner Verpackung, dem Paket oder in einem Begleitdokument stehen.
Vergewissern Sie sich, dass Angaben zu allgemeinen Geschäftsbedingungen (AGB) sowie Widerrufs- und Rückgabebelehrungen vorhanden sind.

Prüfen Sie die Beschreibung des Produkts sorgfältig, achten Sie insbesondere darauf, dass Hinweise auf eine deutschsprachige Bedienungsanleitung vorliegen.

Der Preis sollte im Vergleich zu Mitbewerbern plausibel sein.

Wenn Sie unsicher sind, stellen Sie dem Verkäufer Fragen zum Produkt. Seriöse Verkäufer beantworten Fragen zügig und verständlich.

Bei Technikprodukten sollten Sie darauf achten, dass der Steckertyp auch in Deutschland verwendbar ist.

OLG Frankfurt: Kein zulässiger Sonntagsverkauf wenn Einzelhandelsgeschäft nicht für den Sonntagsverkauf zugelassene Räumlichkeiten und Produkte provisorisch abtrennt

OLG Frankfurt
Beschluss vom 20.8.2020
2 Ss-OWi 867/20


Das OLG Frankfurt hat entschieden, dass kein zulässiger Sonntagsverkauf vorliegt, wenn Einzelhandelsgeschäft nicht für den Sonntagsverkauf zugelassene Räumlichkeiten und Produkte provisorisch abtrennt und so zu einem Kiosk umfunktioniert wird.

Die Pressemitteilung des Gerichts:

Einzelhandelsgeschäft wird nicht durch provisorische Abtrennung zum Kiosk mit zulässigem Sonntagsverkauf

Ein Einzelhandelsgeschäft unterliegt grundsätzlich dem Sonntagsverkaufsverbot. Die provisorische Abtrennung der nicht für den Sonntagsverkauf zugelassen Räumlichkeiten und Produkte führt nicht dazu, dass das Ladengeschäft zum „Kiosk“ wird und nicht mehr dem Sonntagsverkaufsverbot unterliegt. Das Oberlandesgericht Frankfurt am Main (OLG) bestätigte deshalb eine gegen den Betroffenen verhängte Geldbuße in Höhe von 500,00 €.
Nr. 67/2020

Der Betroffene wendet sich gegen eine Geldbuße i.H.v. 500 € wegen fahrlässigen verbotswidrigen „Öffnens einer Verkaufsstelle mit Kundinnen und Kunden für den geschäftlichen Verkehr außerhalb der Werktage“. Er meint, sein Einzelhandelsgeschäft könne am Sonntag als „Kiosk“ geöffnet sein, wenn er nur die entsprechenden für den Sonntagsverkauf zugelassenen Waren anbiete und die übrigen Räumlichkeiten mit den nicht für den Sonntagsverkauf zugelassenen Waren provisorisch abtrenne.

Die gegen das amtsgerichtliche Urteil eingelegte Rechtsbeschwerde hatte vor dem OLG keinen Erfolg. Nach Auffassung des OLG verstieß der Betroffene vielmehr vorsätzlich gegen das Sonntagsverkaufsverbot. Nach dem Hessischen Ladenöffnungsgesetz sei die Ladenöffnung am Sonntag grundsätzlich verboten, wenn sie nicht ausdrücklich erlaubt sei. Eine derartige Erlaubnis habe der Betroffene nicht.

Der Betroffene sei vielmehr bereits im September 2019 vom Gewerbeamt auf das allgemeine Sonntagsverkaufsverbot hingewiesen worden. Er könne die gesetzgeberische Vorgabe auch nicht dadurch unterlaufen, dass er einen Rechtsanwalt gefragt und von diesem eine entgegenstehende Antwort erhalten habe. Der Rechtsanwalt habe die gesetzliche Regelung nicht durch eigenständige Bewertungen ersetzen können. Die Vorgehensweise des Betroffenen führe allein dazu, dass von einem vorsätzlichen Verhalten auszugehen sei und eine Haftung des Rechtsanwalts für die unrichtige Auskunft im Raum stehe.

Das Lebensmittelgeschäft des Betroffenen falle auch nicht unter den Begriff „Kiosk“, der zum Verkauf an Sonn- und Feiertagen berechtigt wäre. Der Begriff „Kiosk“ sei in Anlehnung an bauordnungsrechtliche Vorschriften zu verstehen. Es handele sich um „eine kleine ortsfeste, meist aus einem einzigen Raum bestehende bauliche Anlage, die in der Regel von Kundinnen und Kunden nicht betreten werden kann und bei der die Warenabgabe in Form des Schalterverkaufs stattfindet“. Diesem Begriffsverständnis entspreche das Lebensmittelgeschäft des Betroffenen - auch im Falle der provisorischen Abtrennung - nicht.

Oberlandesgericht Frankfurt am Main, Beschluss vom 20.8.2020, Az. 2 Ss-OWi 867/20

Erläuterungen:
§ 3 Hessisches Ladenöffnungsgesetz - Öffnungszeiten
(1) Verkaufsstellen dürfen an Werktagen für den geschäftlichen Verkehr mit Kundinnen und Kunden von 0 bis 24 Uhr geöffnet sein.

(2) Verkaufsstellen müssen zu folgenden Zeiten für den geschäftlichen Verkehr mit Kundinnen und Kunden geschlossen sein:

1. an Sonn- und Feiertagen,

...

§ 4 - Sonderöffnungszeiten
(1) Abweichend von § 3 Abs. 2 dürfen

1. Tankstellen in der Zeit von 0 bis 24 Uhr für die Abgabe von Betriebsstoffen, Ersatzteilen für die Erhaltung oder Wiederherstellung der Fahrbereitschaft von Kraftfahrzeugen sowie für die Abgabe von Reisebedarf,

2. Verkaufsstellen auf internationalen Verkehrsflughäfen, Flughäfen und Personenbahnhöfen in der Zeit von 0 bis 24 Uhr, auf Flughäfen und Personenbahnhöfen jedoch nur für die Abgabe von Reisebedarf,

3. Kioske für die Dauer von sechs Stunden zur Abgabe von Zeitungen, Zeitschriften, Tabakwaren, Lebens- und Genussmitteln in kleineren Mengen,

4....



LG München: Verkauf von Fake-Bewertungen denen keine tatsächliche Inanspruchnahme der bewerteten Angebote zugrunde liegt ist wettbewerbswidrig

LG München
Versäumnisurteil vom 14.11.2019
17 HK O 1734/19


Das LG München hat entschieden, dass das Anbieten von Fake-Bewertungen, denen keine tatsächliche Inanspruchnahme der bewerteten Angebote zugrunde liegt,wettbewerbswidrig ist. Geklagt hatte das Buchungsportal Holidaycheck gegen einen Online-Anbieter, der positive Fake-Bewertungen zum Verkauf anbietet.

EU-Kommission: Neue EU-Vorschriften für mehr Energieeffizienz von Haushaltsgeräten

Die EU-Kommision hat zehn Durchführungsverordnungen zum Ökodesign angenommen. Darin sind Vorschriften für die Energieeffizienz und andere Anforderungen von Haushaltsgeräten enthalten.

Ein FAQ der Kommission: Fragen und Antworten - Die neuen Maßnahmen zum Ökodesign

Die Pressemitteilung der EU-Kommission

Mehr Reparieren, mehr Recyceln: Neue EU-Vorschriften für mehr Energieeffizienz von Haushaltsgeräten

Die Kommission hat heute (Dienstag) neue Ökodesign-Maßnahmen für Haushaltsgeräte wie Kühlschränke, Waschmaschinen, Geschirrspüler und Fernsehgeräte angenommen. Damit will sie den CO2-Fußabdruck Europas verringern und die Energiekosten für die europäischen Verbraucher senken. Die Maßnahmen umfassen erstmals Anforderungen an die Reparierbarkeit und Recyclingfähigkeit und tragen zu den Zielen der Kreislaufwirtschaft bei, indem die Lebensdauer, Wartung, Wiederverwendung und Recyclingfähigkeit von Geräten sowie die Handhabung von Altgeräten verbessert werden.

Der für Arbeitsplätze, Wachstum, Investitionen und Wettbewerbsfähigkeit zuständige Vizepräsident Jyrki Katainen erklärte: „Ob durch bessere Reparierbarkeit oder einen geringeren Wasserverbrauch, intelligentes Ökodesign lässt uns die Ressourcen effizienter nutzen und bringt eindeutige wirtschaftliche und ökologische Vorteile. Die Zahlen sprechen für sich: durch diese Maßnahmen können die europäischen Haushalten jährlich durchschnittlich 150 EUR sparen und sie können bis 2030 zu Energieeinsparungen in Höhe des jährlichen Energieverbrauchs Dänemarks beitragen.“

Miguel Arias Cañete, EU-Kommissar für Klimapolitik und Energie, fügte hinzu: „Unsere Ökodesign-Maßnahmen in Verbindung mit intelligenteren Energielabels können den europäischen Verbraucherinnen und Verbrauchern viel Geld einsparen und dazu beitragen, dass die EU ihre Treibhausgasemissionen verringert. Das Ökodesign ist daher ein Schlüsselelement bei der Bekämpfung des Klimawandels und ein direkter Beitrag zur Verwirklichung der Ziele des Übereinkommens von Paris. Mit Blick auf unser langfristiges Ziel einer vollständig dekarbonisierten EU bis 2050 wird unsere Energieeffizienz- und Ökodesign-Strategie immer wichtiger werden.“

Die Kommission geht davon aus, dass durch diese Maßnahmen in Verbindung mit den am 11. März angenommenen Vorschriften zu Energielabels bis 2030 Endenergieeinsparungen von 167 TWh jährlich erzielt werden. Dies entspricht dem jährlichen Energieverbrauch Dänemarks und kommt einer Einsparung von über 46 Mio. t CO2-Äquivalent gleich. Durch diese Maßnahmen können europäische Haushalte durchschnittlich 150 EUR im Jahr einsparen.

Diese Einsparungen kommen zu denjenigen hinzu, die durch die geltenden Anforderungen an das Ökodesign und die Energieverbrauchskennzeichnung erreicht werden, und bis 2020 jährlich bei rund 150 Mio. t RÖE (Mio. Tonnen Rohöleinheiten) liegen dürften. Dies entspricht etwa dem jährlichen Primärenergieverbrauch von Italien. Für die Verbraucher bedeutet dies bereits eine durchschnittliche Einsparung von bis zu 285 EUR pro Jahr bei ihren privaten Haushaltsenergiekosten.

Nächste Schritte

Nach der heutigen Annahme werden die Texte in den kommenden Wochen im Amtsblatt der Europäischen Union veröffentlicht und treten 20 Tage danach in Kraft.

Hintergrund

Nach einem Konsultationsprozess hat die Kommission zehn Durchführungsverordnungen zum Ökodesign angenommen, die Energieeffizienz- und andere Anforderungen für die folgenden Produktgruppen enthalten: Kühlgeräte, Waschmaschinen, Geschirrspüler, elektronische Displays (einschließlich Fernsehgeräte), Lichtquellen und separate Betriebsgeräte, externe Netzteile, Elektromotoren, Kühlgeräte mit Direktverkaufsfunktion (z. B. Kühlgeräte in Supermärkten, Verkaufsautomaten für Kaltgetränke), Transformatoren und Schweißgeräte.



Internet World Business-Beitrag von Rechtsanwalt Marcus Beckmann - Gekaufte Bewertungen - Amazon geht erfolgreich gegen Anbieter vor der positive Bewertungen vermittelt hat

In Ausgabe 6/2019, S. 16 der Zeitschrift Internet World Business erschien ein Beitrag von Rechtsanwalt Marcus Beckmann mit dem Titel "Gekaufte Bewertungen - Amazon geht erfolgreich gegen Anbieter vor, der positive Bewertungen vermittelt hat".

Zum Thema: OLG Frankfurt: Amazon kann Drittanbietern die Werbung mit gekauften Kundenrezensionen bzw Bewertungen auf Amazon verbieten


OLG Frankfurt: Amazon kann Drittanbietern die Werbung mit gekauften Kundenrezensionen bzw Bewertungen auf Amazon verbieten

OLG Frankfurt
Beschluss vom 22.02.2018
6 W 9/19


Das OLG Frankfurt hat entschieden, dass Amazon Drittanbietern die Werbung mit gekauften Kundenrezensionen bzw Bewertungen auf Amazon verbieten kann, sofern diese nicht als gekaufte Bewertungen gekennzeichnet sind, und hat eine entsprechende einstweilige Verfügung erlassen.

Die Pressemitteilung des Gerichts:

"Amazon kann sich gegen „gekaufte“ Produktbewertungen wehren

Amazon kann verlangen, dass sog. Drittanbieter auf amazon.de ihre Produkte nicht mit „gekauften“ Bewertungen bewerben, ohne kenntlich zu machen, dass die Tester einen vermögenswerten Vorteil erhalten haben.
Nr. 17/2019

Das Oberlandesgericht Frankfurt am Main (OLG) untersagte mit heute veröffentlichtem Beschluss die Veröffentlichung „gekaufter“ Kundenrezensionen, wenn nicht zugleich auf die Entgeltlichkeit hingewiesen wird.

Die Antragstellerin ist eine Zweigniederlassung von Amazon EU Sárl und Verkäuferin der auf der Plattform amazon.de angebotenen Produkte, wenn diese mit dem Zusatz „Verkauf und Versand durch Amazon“ oder aber mit dem Handelsnamen „Warehousedeals“ ausgewiesen werden.

Die Antragsgegnerin bietet sogenannten Drittanbietern auf amazon.de - d.h. von der Antragstellerin unabhängigen Verkäufern - die Erstellung und Veröffentlichung von Kundenrezensionen gegen Entgelt an. Drittanbieter, die ihre Produkte über amazon.de verkaufen möchten, können sich bei der Antragsgegnerin registrieren lassen. Die Antragsgegnerin vermittelt auf Wunsch einen Tester, der das über amazon.de erworbene Produkt bewertet und hierfür im Regelfall das Produkt - gegebenenfalls gegen Zahlung eines kleinen Eigenanteils - behalten darf. Die Rezension wird über das Portal der Antragsgegnerin automatisiert bei amazon.de eingestellt.

Die Antragstellerin hält es für unlauter, dass die Antragsgegnerin diese „bezahlten“ Kundenrezensionen auf amazon.de veröffentlicht, ohne darauf hinzuweisen, dass der Rezensent hierfür einen vermögenswerten Vorteil erhalten hat. Das Landgericht hat ihren Antrag auf Erlass einer einstweiligen Verfügung zurückgewiesen.

Die hiergegen gerichtete Beschwerde hatte vor dem OLG überwiegend Erfolg. Das OLG hat der Antragsgegnerin verboten, auf amazon.de „gekaufte“ Kundenrezensionen zu veröffentlichen, ohne gleichzeitig darauf hinzuweisen, dass diese Rezensionen entgeltlich beauftragt wurden. Die Antragsgegnerin handele unlauter, da sie den „kommerziellen Zweck“ der eingestellten Produktrezensionen nicht kenntlich mache, stellt das OLG heraus. Der Verbraucher könne den kommerziellen Hintergrund der Bewertungen „nicht klar und eindeutig“ erkennen. Maßgeblich sei dabei die Sicht des durchschnittlich informierten, situationsadäquat aufmerksamen und verständigen Durchschnittsverbrauchers. Dieser gehe bei Produktbewertungen davon aus, „dass diese grundsätzlich ohne Gegenleistung erstellt werden“. Die Idee eines jeden Bewertungsportals beruhe darauf, dass die Bewerter die „Produkte aufgrund eines eigenständigen Kaufentschlusses erworben haben und nunmehr ihre Bewertung unbeeinflusst von Dritten mitteilen“. Der Verbraucher erwarte zwar nicht unbedingt eine objektive Bewertung – vergleichbar einem redaktionellen Bericht -, wohl aber eine „authentische“, eben nicht „gekaufte“ Bewertung. Die von der Antragsgegnerin vermittelten Rezensionen entsprächen nicht dieser Verbrauchererwartung, da die Tester einen vermögenswerten Vorteil für die Abfassung der Bewertung erhielten.

Der Beschluss ist nicht rechtskräftig. Die Antragsgegnerin kann gegen den Beschluss Widerspruch einlegen, über den das Landgericht zu entscheiden hätte. Hintergrund für diesen Rechtsweg ist, dass hier das OLG die zunächst beim Landgericht erfolglos beantragte einstweilige Verfügung erlassen hat. Die Rechtmäßigkeit einer erstmals erlassenen einstweiligen Verfügung kann der Antragsgegner grundsätzlich im Wege des – nicht an Fristen gebundenen - Widerspruchs vor dem Eingangsgericht überprüfen lassen. Gegen eine Entscheidung des Landgerichts wäre das Rechtsmittel der Berufung gegeben, über die wiederum der OLG zu entscheiden hätte.

Oberlandesgericht Frankfurt am Main, Beschluss vom 22.02.2018, Az. 6 W 9/19
(vorausgehend Landgericht Frankfurt am Main, Beschluss vom 19.12.2018, Az. 2/6 O 469/18)"



Bundesnetzagentur verbietet Verkauf von über 10 Millionen Elektronik-Produkten im Online-Handel

Die Bundesneatzagentur hat den Verkauf von über 10 Millionen Elektronik-Produkten im Online-Handel verboten.

Die Pressemitteilung der Bundesnetzagentur:

Bundesnetzagentur zieht Millionen unsichere Produkte aus dem Verkehr
Präsident Homann: "Erheblicher Anstieg von unsicheren Elektrogeräten im Online-Handel"

Im Jahr 2018 hat die Bundesnetzagentur den Verkauf von über 10 Millionen Produkten im Online-Handel verboten. Diese Geräte können Funkstörungen bzw. elektromagnetische Unverträglichkeiten verursachen und dürfen in der EU nicht vertrieben werden.

"Die rasant steigenden Zahlen zeigen, wie wichtig unsere Überwachung des Online-Handels ist. Nur so können wir die Verbraucherinnen und Verbraucher wirksam schützen", sagt Jochen Homann, Präsident der Bundesnetzagentur. "Immer mehr unsichere Produkte aus Fernost gelangen über das Internet auf den deutschen Markt. Wenn der Preis sehr niedrig ist, sollten Verbraucher zweimal hinschauen."

Weitere 1,63 Millionen Produkte hat die Behörde 2018 mit Vertriebsverboten oder Korrekturmaßnahmen bei Herstellern und Händlern in Deutschland belegt.

Internethandel: Bluetooth-Lautsprecher und Smartwatches
Die Ermittlungen der Bundesnetzagentur richteten sich im Jahr 2018 besonders auf einzelne Händler, die hohe Stückzahlen im Internet anboten. Die Überprüfung findet vermehrt auch im Wege anonymer Testkäufe statt. Die festgestellten Mängel reichen von fehlenden Kennzeichnungen und Produktinformationen bis hin zu unzulässigen Frequenznutzungen oder zu hohen Sendeleistungen.

Unter den insgesamt 10,21 Millionen Geräten befanden sich 4,14 Millionen Bluetooth-Lautsprecher, 2,42 Millionen Smartwatches sowie 508.200 Mobilfunkgeräte und knapp 123.000 ferngesteuerte Drohnen.

Ein weiterer Schwerpunkt lag mit über 2,5 Millionen Stück bei drahtlosen Kopfhörern, die Störungen in sicherheitsrelevanten Frequenzbereichen wie z.B. des Polizeifunks oder des Rettungsdienstfunks verursachen können.

"Verbraucher sollten mindestens darauf achten, dass die Produkte über eine deutschsprachige Bedienungsanleitung verfügen und eine CE-Kennzeichnung haben", rät Homann.

Zusammenarbeit mit dem Zoll
Verbraucher bestellen immer mehr Produkte online direkt aus Drittstaaten. Daher arbeitet die Bundesnetzagentur intensiv mit dem Zoll zusammen.

Im Jahr 2018 hat der Zoll 17.000 verdächtige Warensendungen an die Bundesnetzagentur gemeldet. Insgesamt umfassten diese Meldungen 240.000 Produkte. In mehr als 87 Prozent der Fälle erfolgte keine Freigabe der Produkte für den deutschen Markt.

Marktüberwachung im deutschen Einzelhandel
Die von der Bundesnetzagentur geprüfte Anzahl von Gerätetypen im deutschen Einzelhandel belief sich im Jahr 2018 auf über 4.600. Die Behörde hat insgesamt 112 Vertriebsverbote und 713 Festsetzungsschreiben zur Behebung formaler Mängel für nicht konforme Produkte erlassen. Es waren rund 1,63 Millionen Produkte betroffen.

Weitere Informationen sowie detaillierte Statistiken der Bundesnetzagentur zur Marktüberwachung 2018 sind in Kürze unter www.bundesnetzagentur.de/marktueberwachung zu finden.


OLG München: AdWords-Anzeige die Marke nennt darf nicht auf eine Seite führen wo andere Produkte gelistet sind

OLG München
Urteil vom 11.01.2018
29 U 486/17


Das OLG München hat entschieden, dass eine AdWords-Anzeige die eine Marke nennt nicht auf eine Seite führen darf, wo andere Produkte gelistet sind.

Aus den Entscheidungsgründen:

"3. Der Klägerin stehen die geltend gemachten Unterlassungsansprüche aufgrund Verletzung der deutschen Wortmarke 39518381 ORTLIEB gemäß § 14 Abs. 5 Satz 1, Abs. 2 Nr. 1, Abs. 3 Nr. 2, 5 MarkenG zu.

a) Der Klägerin wurde die Nutzung der Marke vom Markeninhaber O. lizenziert und dieser hat sie ermächtigt, Markenverletzungen im eigenen Namen geltend zu machen (vgl. Anlage K 3). Die Klägerin ist somit gemäß § 30 Abs. 3 MarkenG aktivlegitimiert.

b) Die Beklagten zu 1) und 2) sind hinsichtlich der in Ziffer I. des landgerichtlichen Urteils tenorierten Unterlassungsgebote, die Beklagte zu 1) überdies hinsichtlich des in Ziffer IL des landgerichtlichen Urteils tenorierten Unterlassungsgebots passivlegitimiert. Die Beklagte zu 1) ist als Betreiberin der Website für die Verlinkung der Anzeigen mit den Angebotslisten verantwortlich. Soweit durch die Verlinkung der Anzeigen mit den Angebotslisten Verkäufe der von der Beklagten zu 2) angebotenen Waren gefordert werden, ist diese als Auftraggeberin gemäß § 14 Abs. 7 MarkenG für die entsprechende Gestaltung anzusehen.

c) In den Anzeigen wurde das mit der Marke identische Zeichen „Ortlieb“ benutzt. Trotz der unterschiedlichen Groß- und Kleinschreibung sind die Marke „ORTLIEB“ und das Zeichen „Ortlieb“ im Sinne vom § 14 Abs. 2 Nr. 1 MarkenG identisch (vgl. BGH GRUR 2015, 607 Tz. 21 - Uhrenankauf im Internet). Das Zeichen wurde auch für identische Waren benutzt, für die die Marke Schutz genießt, insbesondere für Fahrradtaschen und Lenkertaschen.
d) Erschöpfung gemäß § 24 MarkenG ist nur insoweit eingetreten, als die Anzeige sich auf Ortlieb Produkte bezieht. Soweit in den verlinkten Angebotslisten Produkte anderer Hersteller enthalten sind, sind diese nicht vom Markeninhaber oder mit seiner Zustimmung in den Verkehr gebracht worden, so dass hinsichtlich der Nutzung der Marke für diese Waren auch keine Erschöpfung eingetreten sein kann. Entgegen der Auffassung der Beklagten ergibt sich auch aus

a) der Entscheidung des Bundesgerichtshofs Uhrenankauf im Internet (GRUR 2015, 607 ff.) nichts anderes. Streitgegenstand der dortigen Entscheidung war lediglich die Zulässigkeit der Werbeanzeige, die das Zeichen „Rolex“ enthielt und nicht die Verlinkung der Anzeige mit einer auch andere als Rolex-Uhren enthaltenden Angebotsliste (vgl. BGH a.a.O. S. 607 - Uhrenankauf im Internet). Erschöpfung ist auch in dieser Entscheidung nur hinsichtlich der Bewerbung der mit Zustimmung des Markeninhabers in den Verkehr gebrachten Rolex Uhren angenommen worden (vgl. BGH a.a.O. Tz. 27 - Uhrenankauf im Internet).

e) Auch in Fällen der Doppelidentität kann der Markeninhaber einer Benutzung des mit der Marke identischen Zeichens nur widersprechen, wenn dadurch eine der Funktionen der Marke beeinträchtigt werden kann (vgl. BGH a.a.O. Tz. 24 - Uhrenankauf im Internet; EuGH GRUR 2010, 445 Tz. 79 - Google France; GRUR 2010, 451, Tz. 29 - BergSpechte/trekking.at Reisen). Vorliegend ist die Hauptfunktion der Marke, nämlich die herkunftshinweisende Funktion durch die Nutzung des Zeichens in der Anzeige, die mit einer auch Produkte anderer Hersteller enthaltenen Liste verlinkt war, beeinträchtigt.

aa) Der angesprochene Verkehr erwartet, dass ihm beim Anklicken der streitgegenständlichen Anzeigen Angebote der in den Anzeigen beworbenen Produkte gezeigt werden, bei der in Ziffer La) des landgerichtlichen Tenors eingeblendeten Anzeige somit Fahrradtaschen von Ortlieb, bei der in Ziffer Lb) eingeblendeten Anzeige somit Fahrradtaschen und Zubehör von Ortlieb, bei der in Ziffer Lc) eingeblendeten Anzeige Lenkertaschen von Ortlieb und bei der in der in Ziffer II. eingeblendeten Anzeige Gepäcktaschen von Ortlieb. Der Verkehr hat in Anbetracht der Gestaltung der Anzeigen keinerlei Veranlassung anzunehmen, ihm würde bei Anklicken der Anzeige eine Angebotsübersicht präsentiert, in der ohne gesonderte Kenntlichmachung neben Ortlieb Produkten gleichrangig auch Angebote anderer Hersteller enthalten sind.

Entgegen der Auffassung der Beklagten ergibt sich auch nicht aus den in den Anzeigen jeweils in Teilen wiedergegebenen URL's, dass in den Angebotslisten neben Ortlieb-Produkten auch Angebote anderer Hersteller enthalten sind. Durch die in den Anzeigen nur selektiv wiedergegebenen URL's wird die durch die Überschrift der Anzeigen hervorgerufene Erwartung, dass die Anzeige nur zu Angeboten von entsprechenden Ortlieb-Produkten führt, vielmehr noch verstärkt. Die Beklagten haben sich gerade dafür entschieden, die URL's in den Anzeigen nicht ganz oder zumindest insoweit wiederzugeben als dass dem Verkehr deutlich werden könnte, worauf sich die mit einem +-Zeichen verbundenen Begriffe tatsächlich beziehen. Die URL's enthalten nämlich die Angaben „keywords+ortlieb+fahrradtasche“ (vgl. Anlage K 9) bzw. „keywords+lenkertasche+fahrrad+ortlieb“ (vgl. Anlagen K 17, K 18, K 20). Würden diese Teile der URL's in den Anzeigen wiedergegeben, würden Teile des Verkehrs möglicherweise darauf schließen, die Wiedergabe der Begriffe in den URL's sei, wie von den Beklagten vorgetragen, darauf zurückzuführen, dass diese Begriffe bei Google als adwords gebucht wurden. Durch die Angabe „bzw.“ und dann folgend die jeweilige Aneinanderreihung der schon in der ersten Zeile der Anzeige enthaltenen Begriffe verbunden mit einem +-Zeichen, wird dem Verkehr dagegen suggeriert, dass er durch Anklicken der Anzeige zu der Webseite www...de gelangt und zwar dort zu einer Zusammenstellung von Angeboten, die die genannten Kriterien erfüllen, somit zu entsprechenden Produkten der Marke Ortlieb.

Aufgrund der jeweils zweiten Zeile der Anzeigen mit der Wiedergabe der Teile aus den URL/s kann auch der von den Beklagten gezogene Vergleich mit einem Kunden, der aufgrund eines beworbenen Markenprodukts ein Kaufhaus betritt und dem dann dort Waren aller möglicher Marken präsentiert werden, nicht überzeugen. Da gerade nicht nur auf www....de in den Anzeigen hingewiesen wird, sondern auf www...de/ und dann die nähere Eingrenzung erfolgt, rechnet der Verkehr - zutreffenderweise - nicht damit, auf die Startseite der Verkaufsplattform www...de geleitet zu werden und sich dann weiter durchklicken zu müssen, sondern er rechnet mit spezifisch zu der Anzeige passenden Angeboten. Die Erwartung des Kunden entspricht im stationären Handel der Situation, wenn der Kunde einen Verkäufer nach Produkten einer bestimmten Gattung eines konkreten Herstellers fragt und der Verkäufer ihm sodann ohne entsprechenden Hinweis Produkte anderer Hersteller präsentiert. In dieser, der Erwartung des Kunden beim Anklicken der Online-Anzeige entsprechenden Situation, rechnet der Kunde auch im stationären Handel nicht damit, Produkte anderer Hersteller angeboten zu bekommen und geht zumindest zunächst davon aus, dass es sich bei den Angeboten um die von ihm nachgefragten Markenprodukte handelt.

bb) Entgegen der Auffassung der Beklagten ergibt sich aus der BergSpechte-Entscheidung des EuGH (GRUR 2010, 451 ff.) und der MOST-Pralinen-Entscheidung des BGH (BGH GRUR 2013, 290 ff.) nicht, dass durch das angegriffene Verhalten der Beklagten die Herkunftsfunktion der Marke ORTLIEB nicht beeinträchtigt wird.

Der EuGH hatte in der BergSpechte-Entscheidung und der BGH in der MOST-Pralinen-Entscheidung darüber zu befinden, ob eine Markenverletzung vorliegt, wenn durch die Hinterlegung eines mit der Marke identischen Schlüsselworts eine - die Marke nicht enthaltende -Anzeige eines Dritten erscheint und sie haben ausgeführt, dass die herkunftshinweisende Funktion der Marke beeinträchtigt ist, wenn aus der Anzeige für einen normal informierten und angemessen aufmerksamen Internetnutzer nicht oder nur schwer zu erkennen ist, ob die in der Anzeige beworbenen Waren oder Dienstleistungen von dem Inhaber der Marke oder einem mit ihm wirtschaftlich verbundenen Unternehmen oder vielmehr einem Dritten stammen (EuGH a.a.O. Tz. 35 - BergSpechte/trekking.at Reisen; vgl. auch EuGH GRUR 2010, 445 Tz. 84 -Google France; BGH GRUR 2013, 290 Tz.22 - MOST-Pr ahnen). Vorliegend geht es gar nicht darum, ob die Buchung des Zeichens „Ortlieb“ bei Google als adword für das Erscheinen der Anzeige eine Markenverletzung darstellt, sondern ob die Verwendung des Zeichens „Ortlieb“ in der Anzeige mit der Verlinkung auf eine auch Produkte Dritter enthaltende Angebotsliste eine Markenverletzung darstellt.

cc) Die herkunftshinweisende Funktion der Marke ist vorliegend dadurch beeinträchtigt, dass der Kunde aufgrund der Gestaltung der Anzeigen davon ausgeht, nur Ortlieb-Produkte präsentiert zu bekommen, ihm jedoch tatsächlich in der „Trefferliste“ zu der Anzeige - und nicht etwa davon abgesetzt als Alternativangebote von Drittanbietern - Angebote anderer Hersteller präsentiert werden. Der Kunde erkennt somit - wenn überhaupt - erst nach genauerer Ansicht der Angebote, mit denen er sich beschäftigt, weil er sie für Angebote von Waren der Marke Ortlieb hält, dass es sich tatsächlich um Angebote von Wettbewerbern handelt. Die herkunftshinweisende Funktion der Marke wird durch die Präsentation von Drittangeboten als „Treffer“ zu den erwarteten Angeboten von Ortlieb-Produkten beeinträchtigt.

dd) Aus der Entscheidung Staubsaugerbeutel im Internet (BGH GRUR 2015, 1136 ff.) ergibt sich schon deshalb nichts anderes, weil die Zulässigkeit der dort angegriffenen Werbung anders als im hiesigen Fall nach besonderen für vergleichende Werbung geltenden Geboten zu beurteilen war (vgl. BGH a.a.O. Tz. 34 - Staubsaugerbeutel im Internet). Entgegen der Auffassung von Prof. Dr. O. in seinem von den Beklagten im Termin vom 11.01.2018 übergebenden Gutachten (Anlage zum Protokoll vom 11.01.2018, dort Tz. 61) liegt keine vergleichende Werbung im Sinne von § 6 Abs. 1 UWG vor, wenn die Bezugnahme nicht durch eine in der betreffenden Werbemaßnahme enthaltene Äußerung erfolgt (BGH GRUR 2008, 628 Tz. 20 - Imitationswerbung), was vorliegend nicht der Fall ist.

f) Schließlich ist die angegriffene Praxis der Beklagten auch nicht deshalb zulässig, weil es nicht Aufgabe der Marke ist, ihren Inhaber vor Praktiken zu schützen, die zum Wettbewerb gehören (vgl. EuGH MMR 2011, 804 Tz. 57 - Interflora). Es gehört nicht zum Wettbewerb, Anzeigen zu bestimmten Markenprodukten in der geschehenen Weise mit Trefferlisten zu verlinken, die Produkte anderer Hersteller enthalten."



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OLG Frankfurt: Mangels Verwechslungsgefahr keine Markenrechtsverletzung - Keine Warenähnlichkeit zwischen Tennis- bzw. Squashschlägern und Billardqueues

OLG Frankfurt am Main
Beschluss vom 04.01.2017
6 W 122/16


Das OLG Frankfurt hat entschieden, dass zwischen Tennis- bzw. Squashschlägern und Billardqueues keine Warenähnlichkeit besteht. Das Gericht hat daher im entschiedenen Falle mangels Verwechslungsgefahr eine Markenrechtsverletzung abgelehnt.

Die Entscheidungsgründe:

Die zulässige Beschwerde hat in der Sache keinen Erfolg. Wie das Landgericht mit Recht angenommen hat, fehlt es an der für die Verfügungsansprüche erforderlichen Verwechslungsgefahr im Sinne von § 14 II Nr. 2 MarkenG, weil zwischen Tennis- und Squashschlägern auf der einen Seite und Billardqueues auf der anderen Seite keine Warenähnlichkeit besteht. Die sich gegenüberstehenden Sportgeräte weisen keine so engen Berührungspunkte auf, dass der angesprochene Verkehr der Meinung sein könnte, sie stammten - bei identischer oder ähnlicher Kennzeichnung - aus demselben Unternehmen oder wirtschaftlich miteinander verbundenen Unternehmen.

Der Antragsteller hat zunächst selbst keinen Hersteller benannt, der die fraglichen Sportgeräte unter derselben Marke anbietet.

Die genannten Berührungspunkte ergeben sich auch nicht aus der Beschaffenheit der Waren. Seine Behauptung, Billardqueues bestünden aus dem gleichen Material wie Tennis- und Squashschläger, hat der Antragsteller weder konkretisiert noch belegt. Nach Kenntnis des Senats werden Billardqueues in der Regel aus Holz und damit einem Material gefertigt, das für Tennis- und Squashschläger jedenfalls seit langem nicht mehr in nennenswertem Umfang Verwendung findet. Die sich gegenüberstehenden Sportgeräte weisen auch keine Ähnlichkeiten hinsichtlich der Formgebung oder ihrer Handhabung auf. Allein der Umstand, dass sie jeweils dazu dienen, runde Gegenstände zu bewegen, reicht nicht aus, um beim Verkehr die Erwartung der gemeinsamen betrieblichen Herkunft zu erwecken.

Ebenso wenig bestehen hinreichende Berührungspunkte zwischen den in Rede stehenden Sportarten, die sich in den Anforderungen an den Spieler erheblich unterscheiden. Seine Behauptung, einige Betreiber von Squashanlagen seien dazu übergegangen, in ihren Anlagen Billard als zusätzliches Angebot zu führen, hat der Antragsteller ebenfalls nicht näher substantiiert. Jedenfalls fehlt jeder Anhaltspunkt dafür, dass diese angebliche Übung dem angesprochenen Verkehr bereits in dem erforderlichen Maß bekannt ist.

Unter diesen Umständen reicht auch die Tatsache, dass ein großer Sportfachhändler sowohl Tennis- und Squashschläger als auch Billardqueues vertreibt, für eine Bejahung der Warenähnlichkeit nicht aus. Denn der gemeinsame Vertriebsweg über dieselben Händler ruft für sich allein beim Publikum nicht die Annahme einer Ursprungsidentität hervor (vgl. hierzu BGH GRUR 2014, 488 [BGH 06.11.2013 - I ZB 63/12] - DESPERADOS/DESPERADO, juris-Tz. 17); andernfalls müsste eine Ähnlichkeit zwischen sämtlichen Waren bejaht werden, die von großen Handelsunternehmen angeboten werden.



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BGH: Schadensersatz nach § 945 ZPO wegen unberechtigter einstweiliger Verfügung umfasst auch Kosten für Rückruf der Produkte aus Vertriebswegen

BGH
Urteil vom 19.11.2015
I ZR109/14
Hot Sox
UWG § 4 Nr. 9; ZPO § 945


Der BGH hat entschieden, dass der Schadensersatz nach § 945 ZPO wegen einer unberechtigten einstweiligen Verfügung auch die Kosten für Rückruf der streitgegenständlichen Produkte aus den Vertriebswegen umfasst.

Leitsätze des BGH:

a) Die Merkmale und die Gestaltung eines Produkts sind regelmäßig nicht geeignet, einen Rückschluss auf seine betriebliche Herkunft zu ermöglichen, wenn es sich bei dem angesprochenen Verkehr um den Endverbraucher handelt und identische Produkte unter verschiedenen Herstellermarken angeboten werden.

b) Zu dem nach § 945 ZPO ersatzfähigen Schaden können Kosten gehören, die dadurch entstehen, dass ein Unternehmen zur Befolgung eines Unterlassungsgebots Produkte aus den Vertriebswegen zurückruft.

BGH, Urteil vom 19. November 2015 - I ZR 109/14 - OLG Oldenburg - LG Osnabrück

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BGH legt Frage ob Anzeigenwerbung für konkrete Produkte die Identität und Anschrift des Anbieters enthalten muss dem EuGH vor

BGH
Vorlagebeschluss vom 28. Januar 2016
I ZR 231/14
MeinPaket.de
Richtlinie 2005/29/EG Art. 7 Abs. 4; UWG § 5a Abs. 2 und 3


Der BGH hat die umstrittene Frage, ob Anzeigenwerbung für konkrete Produkte die Identität und Anschrift des Anbieters enthalten muss, dem EuGH zu Entscheidung vorgelegt.

Leitsätze des BGH:

Dem Gerichtshof der Europäischen Union werden zur Auslegung des Art. 7 Abs. 4 der Richtlinie 2005/29/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 11. Mai 2005 über unlautere
Geschäftspraktiken im binnenmarktinternen Geschäftsverkehr zwischen Unternehmen und Verbrauchern
und zur Änderung der Richtlinie 84/450/EWG des Rates, der Richtlinien 97/7/EG,
98/27/EG und 2002/65/EG des Europäischen Parlaments und des Rates sowie der Verordnung
(EG) Nr. 2006/2004 des Europäischen Parlaments und des Rates (ABl. EG Nr. L 149 vom
11. Juni 2005, S. 22) folgende Fragen zur Vorabentscheidung vorgelegt:

1. Müssen die Angaben zu Anschrift und Identität des Gewerbetreibenden im Sinne von Art. 7 Abs. 4 Buchst. b der Richtlinie 2005/29/EG schon in der Anzeigenwerbung für konkrete Produkte in einem Printmedium gemacht werden, auch wenn die Verbraucher die beworbenen Produkte ausschließlich über eine in der Anzeige angegebene Website des werbenden Unternehmens erwerben und die nach Art. 7 Abs. 4 der Richtlinie erforderlichen Informationen auf einfache Weise auf dieser oder über diese
Website erhalten können?

2. Kommt es für die Antwort auf Frage 1 darauf an, ob das in dem Printmedium werbende Unternehmen für den Verkauf eigener Produkte wirbt und für die nach Art. 7 Abs. 4 der Richtlinie 2005/29/EG erforderlichen Angaben direkt auf eine eigene Website verweist, oder ob sich die Werbung auf Produkte bezieht, die von anderen Unternehmen auf einer Internetplattform des Werbenden verkauft werden, und die Verbraucher die Angaben nach Art. 7 Abs. 4 der Richtlinie erst in einem oder mehreren weiteren Schritten (Klicks) über eine Verlinkung mit den Internetseiten dieser anderen Unternehmen erhalten können, die auf der in der Werbung allein angegebenen Website des Plattformbetreibers bereitgestellt wird?

BGH, Vorlagebeschluss vom 28. Januar 2016 - I ZR 231/14 - OLG Köln - LG Bonn

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LG München: "Preis auf Anfrage" auf Webseite unzulässig, wenn konkret Produkte beworben werden und die Internetseite Verbraucher zu einer Preisanfrage veranlassen können

LG München I
Urteil vom 31.03.2015
33 O 15881/14


Das LG München hat entschieden, dass der Hinweis "Preis auf Anfrage" auf einer Webseite wettbewerbswidrig sein kann. Dies ist dann der Fall wenn konkret Produkte derart beworben werden, dass Verbraucher zu einer Preisanfrage veranlasst werden können. Bereits dann liegt ein Anbieten im Sinne der PAngV vor, so dass der Preis zu nennen ist.

Aus den Entscheidungsgründen:

" Im vorliegenden Fall führen die von der Beklagten auf ihrer Internetseite detailliert dargestellten Produktpräsentationen, verbunden mit der Bewerbung, dass diese "zum günstigsten Preis" erhältlich seien, dazu, die angesprochenen Verbraucher zu einer Preisanfrage unter Angabe ihrer Kontaktdaten zu veranlassen. Dies ist vergleichbar mit dem Fall, dass ein Händler in seinem Schaufenster Waren ohne Preisangabe auslegt und den angesprochenen Verkehr hierdurch zum Betreten seines Geschäfts veranlasst. In beiden Fällen trifft der Verbraucher eine geschäftliche Entscheidung im Sinne von Art. 2 k) der UGP-​Richtlinie, wenn er sich dazu entschließt, sich in den Einflussbereich des anbietenden Unternehmers zu begeben, vorliegend indem er unter Angabe von persönlichen Daten, Kontakt mit dem Unternehmer aufnimmt. Um diese geschäftliche Entscheidung - Kontaktaufnahme mit der Beklagten - zu treffen, ist der angesprochene Verkehr durch die Produktdarstellung der Beklagten hinreichend informiert - weitergehender Informationen über den Preis bedarf es für eine solche geschäftliche Entscheidung nicht, so dass insoweit kein Widerspruch zu den Ausführungen des EuGH besteht, wonach eine Aufforderung zum Kauf vorliege, wenn der Verbraucher hinreichend über das beworbene Produkt und dessen Preis informiert sei, um eine geschäftliche Entscheidung treffen zu können. Denn die geschäftliche Entscheidung der Kontaktaufnahme mit dem Anbieter ist auch ohne jede konkrete Preisbenennung möglich und von der Beklagten vorliegend auch bezweckt.

(4.) Die Beurteilung, dass vorliegend ein "Anbieten" der Beklagten im Sinne von § 1 Abs. 1 Satz 1 der PAngV gegeben ist, trägt auch dem Sinn und Zweck der Preisangabenverordnung Rechnung. Denn diese zielt darauf ab, die Anbahnung des gesamten geschäftlichen Verkehrs mit dem privaten Letztverbraucher zu erfassen (vgl. Harte/Henning, Kommentar zum UWG, 3. Auflage 2013, § 1 PAngV Rdnr. 2). Wer Letztverbrauchern Waren anbietet, kann sich danach zur Angabe des Endpreises auch nicht durch einen Hinweis, wie "Preis auf Anfrage" entziehen (vgl. Harte/Henning, a.a.O.). Wird der Kunde - wie hier-​, wenn auch rechtlich unverbindlich, tatsächlich aber schon gezielt, auf den Erwerb einer Ware angesprochen, liegt ein "Anbieten" im Sinne von § 1 Abs. 1 Satz 1 PAngV vor (vgl. BGH GRUR 1982, 493 - Sonnenring). Die Webseite der Beklagten stellt sich aus Sicht des angesprochenen Verkehrs als ein geschäftlicher Auftritt dar, der bereits gezielt auf den Verkauf bestimmter Ware gerichtet ist.

d) Für die nach § 1 Abs. 1 Satz 1 PAngV erforderliche Endpreisangabe genügt es nicht, dass die Beklagte auf Anfrage des potenziellen Kunden diesem zeitversetzt den jeweiligen Preis für das ausgewählte Möbelstück mitteilt. Zwar verlangt auch § 1 Abs. 6 Satz 2 PAngV keinen unmittelbaren zeitlichen Zusammenhang zwischen Angebot und Preisangabe. Insbesondere weiß der durchschnittliche Internetnutzer, dass Informationen zu angebotenen Waren auf mehreren Seiten verteilt sein können, die untereinander durch Links verbunden sind (BGH GRUR 2008, 84 Rdnr. 30 - Versandkosten; Köhler/Bornkamm, Kommentar zum UWG, 33. Auflage 2015, § 1 PAngV Rdnr. 47). Nach dem Sinn und Zweck der Preisangabenverordnung benötigt der Verbraucher die Preisangabe aber bereits dann, wenn er sich mit dem Angebot näher befasst, so dass es nicht ausreichend ist, wenn er erst durch Angabe seiner persönlichen Daten eine entsprechende E-​Mail der Beklagten anfordern muss, um sich über den Preis zu informieren."