BGH: Google haftet für Autocomplete-Funktion ab Kenntnis von einer Persönlichkeitsrechtsverletzung - Google-Autocomplete
BGH
Urteil vom 14.05.2013
VI ZR 269/12
Der BGH hat entschieden, dass Google für persönlichkeitsrechtsverletzende Suchergänzungsvorschläge durch die Autocomplete-Funktion haftet, wenn Google Kenntnis von der Persönlichkeitsrechtsverletzung hat. Ein Suchmaschinenbetreiber haftet - so der BGH - nicht kenntnisunabhängig für durch Software generierte Ergänzungsvorschläge und muss diese auch nicht vorab überprüfen. Lediglich nach Hinweis durch einen Betroffenen muss der Suchmaschinenbetreiber die Persönlichkeitsrechtsverletzungen verhinden.
Aus der Pressemitteilung des BGH:
"Nimmt ein Betroffener den Betreiber einer Internet-Suchmaschine mit Suchwortergänzungsfunktion auf Unterlassung der Ergänzung persönlichkeitsrechtsverletzender Begriffe bei Eingabe des Namens des Betroffenen in Anspruch, setzt die Haftung des Betreibers die Verletzung zumutbarer Prüfpflichten voraus. Der Betreiber einer Suchmaschine ist regelmäßig nicht verpflichtet, die durch eine Software generierten Suchergänzungsvorschläge generell vorab auf etwaige Rechtsverletzungen zu überprüfen. Der Betreiber ist grundsätzlich erst verantwortlich, wenn er Kenntnis von der rechtswidrigen Verletzung des Persönlichkeitsrechts erlangt.
Weist ein Betroffener den Betreiber auf eine rechtswidrige Verletzung seines Persönlichkeitsrechts hin, ist der Betreiber verpflichtet, zukünftig derartige Verletzungen zu verhindern." "BGH: Google haftet für Autocomplete-Funktion ab Kenntnis von einer Persönlichkeitsrechtsverletzung - Google-Autocomplete" vollständig lesen
Urteil vom 14.05.2013
VI ZR 269/12
Der BGH hat entschieden, dass Google für persönlichkeitsrechtsverletzende Suchergänzungsvorschläge durch die Autocomplete-Funktion haftet, wenn Google Kenntnis von der Persönlichkeitsrechtsverletzung hat. Ein Suchmaschinenbetreiber haftet - so der BGH - nicht kenntnisunabhängig für durch Software generierte Ergänzungsvorschläge und muss diese auch nicht vorab überprüfen. Lediglich nach Hinweis durch einen Betroffenen muss der Suchmaschinenbetreiber die Persönlichkeitsrechtsverletzungen verhinden.
Aus der Pressemitteilung des BGH:
"Nimmt ein Betroffener den Betreiber einer Internet-Suchmaschine mit Suchwortergänzungsfunktion auf Unterlassung der Ergänzung persönlichkeitsrechtsverletzender Begriffe bei Eingabe des Namens des Betroffenen in Anspruch, setzt die Haftung des Betreibers die Verletzung zumutbarer Prüfpflichten voraus. Der Betreiber einer Suchmaschine ist regelmäßig nicht verpflichtet, die durch eine Software generierten Suchergänzungsvorschläge generell vorab auf etwaige Rechtsverletzungen zu überprüfen. Der Betreiber ist grundsätzlich erst verantwortlich, wenn er Kenntnis von der rechtswidrigen Verletzung des Persönlichkeitsrechts erlangt.
Weist ein Betroffener den Betreiber auf eine rechtswidrige Verletzung seines Persönlichkeitsrechts hin, ist der Betreiber verpflichtet, zukünftig derartige Verletzungen zu verhindern." "BGH: Google haftet für Autocomplete-Funktion ab Kenntnis von einer Persönlichkeitsrechtsverletzung - Google-Autocomplete" vollständig lesen