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LG Hamburg: Lizenzschaden bei urheberrechtswidriger Nutzung hochwertiger Fotografien im Internet kann auf Grundlage der MFM-Richtlinien berechnet werden

LG Hamburg
Urteil vom 15.02.2024
310 O 221/23

Das LG Hamburg hat entschieden, dass der Lizenzschaden bei urheberrechtswidriger Nutzung hochwertiger Fotografien im Internet auf Grundlage der MFM-Richtlinien berechnet werden kann.

Aus den Entscheidungsgründen:
1. Die Beklagte hat die fünf streitgegenständlichen Fotos durch Einstellung auf ihrer Internetseite ohne die erforderliche Zustimmung des Klägers als deren Urheber i.S.d. § 19a UrhG öffentlich zugänglich gemacht und i.S.d. § 16 UrhG vervielfältigt. Eine Zustimmung zu einer solchen Nutzung durch die Beklagte hat der Kläger insbesondere nicht im Rahmen der Nutzungseinräumung gegenüber der B. S. GmbH erklärt.

Der Umfang der der B. S. GmbH an den in deren Auftrag erstellten Fotografien eingeräumten Nutzungsrechte ergibt sich bei verständiger Würdigung allein aus den auf der Vorderseite der hierüber erstellten Rechnung (Anlage B1) aufgeführten Positionen, während die Ausführungen auf der Rückseite dieser Rechnung lediglich die vom Kläger grundsätzlich angebotenen Nutzungspakete näher definieren, ohne diese unabhängig vom konkret vereinbarten Leistungsumfang dem jeweiligen Kunden einzuräumen. Damit beschränkten sich die von der B. S. GmbH erworbenen Nutzungsrechte auf die „Basis-Bildnutzungsrechte“ ‒ in den Erläuterungen auf der Rückseite der Rechnung definiert als einfaches, nicht-exklusives Bildnutzungsrecht zur zeitlich und räumlich uneingeschränkten Verwendung durch den Auftraggeber selbst ‒ sowie „erweiterte Bildnutzungsrechte für Presse & PR“ ‒ in den Erläuterungen auf der Rückseite der Rechnung definiert als Recht zur Weitergabe der Aufnahmen an beliebige Presse- und PR-Medien. Ein Recht zur Weitergabe der Bilder an Projektpartner hat die B. S. GmbH hingegen nicht erworben.

Bei der Beklagten handelt es sich unstreitig nicht um ein Presse- oder PR-Unternehmen. Allein der Umstand, dass sie die Bilder zu eigenen PR-Zwecken genutzt hat, genügt dafür ersichtlich nicht.

2. Die Beklagte schuldet dem Kläger für die streitgegenständlichen Verletzungshandlungen ein fiktives Lizenzhonorar in Höhe von 9.150,- € nebst Zinsen sowie Erstattung der für die ausgesprochene vorgerichtliche Abmahnung sowie die Dokumentation des Verstoßes angefallenen Kosten.

a) Der Anspruch auf Zahlung eines fiktiven Lizenzhonorars in der geltend gemachten Höhe ergibt sich aus § 97 Abs. 2 UrhG und § 812 Abs. 1 S. 1 Alt. 2 BGB i.V.m. § 102a UrhG.

aa) Der Anspruch auf Zahlung eines fiktiven Lizenzhonorars bei unberechtigter Nutzung eines urheberrechtlich geschützten Werks ergibt sich verschuldensunabhängig bereits unter dem Gesichtspunkt der Eingriffskondiktion, § 812 Abs. 1 S. 1 Alt. 2 BGB i.V.m. § 102a UrhG. Darüber hinaus ist der Beklagten aber auch ein Verschuldensvorwurf i.S.d. § 97 Abs. 2 S. 1 UrhG zu machen. Es entspricht der verkehrsüblichen Sorgfaltspflicht bei Umgang mit urheberrechtlich geschützten Werken, dass man die Berechtigung zur Nutzung eines Werks prüft und sich darüber Gewissheit verschafft (BGH, Urt. v. 18.03.1960, Az. I ZR 75/58 – Eisrevue II, Rn. 41 f. (juris)). Dass die Beklagte ihre Berechtigung zur Nutzung der streitgegenständlichen Fotografien in diesem Sinne geprüft habe, trägt sich selber bereits nicht vor. Sie beruft sich vielmehr allein darauf, dass sie seitens der B. S. GmbH im Rahmen der Weitergabe der Bilder nicht explizit auf die Urheberschaft des Klägers hingewiesen worden sei. Dies genügt zur Wahrung der insoweit anzuwendenden Sorgfaltsanforderungen ersichtlich nicht.

bb) Der klägerseits geltend gemachte Lizenzschaden in Höhe von 915,- € pro Bild zuzüglich eines 100 %igen Zuschlags für die unterlassene Urheberbenennung ist der Höhe nach nicht zu beanstanden. Die Beklagte ist dieser Berechnung – auch nach gerade zu diesem Zweck erteiltem Hinweis (vgl. Bl. 32 a.E.) – nicht entgegen getreten. Im Übrigen hat der Kläger durch Vorlage entsprechender Rechnungen (Anlagen K6-K11) auch belegt, die von der MFM empfohlenen Honorare (Anlage K12) tatsächlich am Markt für seine Fotografien durchsetzen zu können. Diese weisen bereits für eine dreijährige Nutzung auf einer Homepage unter Urhebernennung ein Honorar von 915,- € aus. Die entsprechende Honorarhöhe erscheint dabei im Hinblick auf die unstreitige professionelle Qualität der streitgegenständlichen Bilder auch für diese durchaus angemessen. Für die unterlassene Urheberbenennung rechtfertigt sich schließlich ein 100 %iger Zuschlag auf das üblicherweise zu zahlende Honorar (BGH, Urt. v. 15.01.2015, Az. I ZR 148/13 – Motorradteile, Rn. 36 ff. (juris)).

cc) Das fiktive Lizenzhonorar ist seit Nutzungsbeginn mit neun Prozentpunkten über Basiszins zu verzinsen. Nach den im Rahmen der Schadensbemessung anzuwendenden Grundsätzen der Lizenzanalogie muss sich der Verletzer so behandeln lassen, als habe er eine vertragliche Lizenz zu angemessenen Bedingungen am Klageschutzrecht erworben. Träfe daher den vertraglichen Lizenznehmer bei verspäteter Lizenzzahlung eine gesetzlich oder vertraglich begründete Verzinsungspflicht, so muss diese Zinspflicht auch für den Verletzer gelten (BGH, Urt. v. 24.11.1981, Az. X ZR 36/80 – Fersenabstützvorrichtung, Rn. 49 (juris)). Der Kläger hat vorliegend unter Vorlage seiner AGB schlüssig dargelegt, bei Lizenzierung seiner Fotos eine Fälligkeit des Lizenzhonorars mit Überlassung der lizenzierten Fotografie zu vereinbaren. Die Beklagte wäre damit bei Nichtzahlung ohne Mahnung nach § 286 Abs. 2 Nr. 1 BGB in Verzug geraten. Da es sich insoweit um eine Entgeltforderung gehandelt hätte, beläuft sich die Zinshöhe nach § 288 Abs. 2 BGB auf neun Prozentpunkte über Basiszins.

b) Der Anspruch auf Erstattung der für die (berechtigterweise) ausgesprochene Abmahnung angefallenen Kosten ergibt sich in der geltend gemachten Höhe aus § 97a Abs. 3 UrhG.

Der insoweit angesetzte Gegenstandswert von 10.000- € pro Bild für den Unterlassungsanspruch erscheint angemessen. Der Bundesgerichtshof hat bei einer gewerblichen Nutzung eines einfachen Fotos ohne kompositorische Inszenierung, wie es ohne Weiteres im Wege eines Schnappschusses hätte erstellt werden können, im Wege des öffentlich Zugänglichmachens i.S.v. § 19a UrhG einen Unterlassungswert in Höhe von 6.000,- € in der Hauptsache nicht beanstandet (BGH, Urt. v. 13.09.2018, Az. I ZR 187/17 – Sportwagenfoto). Die streitgegenständlichen Fotografien heben sich von einem bloßen Schnappschuss insbesondere durch eine sorgfältige Ausschnittwahl und präzise Ausleuchtung deutlich erkennbar als hochprofessionelle Aufnahmen ab.

Auch der Ansatz einer 1,5-fachen Gebühr ist nicht zu beanstanden. Zum einen erscheint der Ansatz einer 1,5-fachen Gebühr im Hinblick darauf, dass es sich beim Urheberrecht um eine Spezialmaterie handelt, durchaus angemessen. Zum anderen ist die Unbilligkeit nach § 14 Abs. 1 S. 3 RVG im gerichtlichen Verfahren nur auf Rüge zu prüfen (BGH, Urt. v. 17.09.2015, Az. IX ZR 280/14, Rn. 26 (juris)); eine solche Rüge wurde beklagtenseits nicht erhoben.

Soweit die vorgerichtlich angefallenen Kosten auf die gerichtlich geltend gemachten Ansprüche entfallen, erfolgt eine Anrechnung auf die Verfahrensgebühr nach Ziff. 3100 VV-RVG. Insoweit ist, wie beantragt, eine gesonderte Tenorierung veranlasst.

Der Anspruch auf Verzinsung des entsprechenden Betrags ergibt sich aus § 288 Abs. 1, § 286 Abs. 1 BGB. Die Beklagte ist mit Ablauf der mit Schreiben vom 08.11.2022 gesetzten Zahlungsfrist in Verzug geraten.

c) Schließlich besteht nach § 97 Abs. 2 UrhG auch der geltend gemacht Anspruch auf Erstattung von Dokumentationskosten der Firma R. in Höhe von 110,- €. Der Kläger durfte die Einschaltung eines Unternehmens zur professionellen Dokumentation des erfolgten Verstoßes als zur Rechtsverfolgung sachdienlich erachten. Einwendungen werden beklagtenseits insoweit auch nicht erhoben.


Den Volltext der Entscheidung finden Sie hier:

OLG Hamm: Drohnenaufnahmen sind nicht von der Panoramafreiheit nach § 59 UrhG gedeckt

OLG Hamm
Urteil vom 27.04.2023
4 U 247/21


Das OLG Hamm hat entschieden, dass Drohnenaufnahmen nicht von der Panoramafreiheit nach § 59 UrhG gedeckt sind.

Die Pressemitteilung des OLG Hamm:
OLG Hamm zum Urheberrecht: Drohnenaufnahmen nicht von der Panoramafreiheit gedeckt

In einer urheberrechtlichen Streitigkeit zwischen der Verwertungsgesellschaft Bild-Kunst und einem Verlag aus dem Ruhrgebiet hat der 4. Zivilsenat des Oberlandesgerichts Hamm entschieden, dass mittels einer Drohne gefertigte Bildaufnahmen nicht von der urheberrechtlichen Panoramafreiheit gedeckt sind.

Die klagende Verwertungsgesellschaft nimmt den beklagten Verlag auf Unterlassung, Schadensersatz und Abmahnkosten in Anspruch. In zwei von der Beklagten veröffentlichten Büchern werden Kunstwerke auf Bergehalden im Ruhrgebiet vorgestellt. Dabei hat die Beklagte auch Fotografien der im Streit stehenden Kunstwerke „Sonnenuhr mit Geokreuz“, „Spurwerkturm“, „Nachtzeichen“, „Himmelstreppe“, „Tetraeder“ und „Landmarke Geleucht“ verwendet, die mit einer Drohne aufgenommen wurden. Eine Lizenz von der Klägerin hat die Beklagte vor der Veröffentlichung dieser Bilder nicht erworben. Vielmehr vertritt die Beklagte die Auffassung, die Verwendung der Fotografien sei von der Panoramafreiheit des Urheberrechtsgesetzes gedeckt.

Das Landgericht Bochum hat der Klage insgesamt stattgegeben. Mit ihrer Berufung hat die Beklagte ihr Ziel auf Klageabweisung vor dem Oberlandesgericht Hamm weiterverfolgt. Abgesehen von einer geringfügigen Reduzierung des Schadensersatzes hat der für das Urheberrecht zuständige 4. Zivilsenat das Urteil des Landgerichts bestätigt und die Berufung zurückgewiesen. Die in § 59 Abs. 1 Satz 1 Urheberrechtsgesetz (UrhG) geregelte Panoramafreiheit gestatte zwar auch die gewerbliche Nutzung von hierunter fallenden Fotografien. Im Rahmen der Panoramafreiheit sei es nämlich zulässig, Werke, die sich bleibend an öffentlichen Wegen, Straßen oder Plätzen befinden, unter anderem mit Mitteln der Fotografie zu vervielfältigen, zu verbreiten und öffentlich wiederzugeben. Auch befänden sich die hier in Rede stehenden Kunstwerke an öffentlichen Wegen, Straßen oder Plätzen, da die Bergehalden, auf denen die Kunstwerke errichtet wurden, entweder selbst öffentlich zugänglich seien oder jedenfalls von öffentlichen Wegen, Straßen oder Plätzen aus wahrgenommen werden könnten. Die Einschränkung des Urheberrechts durch die Panoramafreiheit, die eine unentgeltliche Nutzung gestatte, schließe jedoch nur diejenigen Perspektiven ein, die von öffentlichen Wegen, Straßen oder Plätzen aus bestehen. Hierzu gehöre nicht der Luftraum. Der Einsatz von Hilfsmitteln zur Erlangung einer anderen Perspektive sei nicht mehr von der Panoramafreiheit gedeckt. Dies habe der Bundesgerichtshof bereits für den Einsatz einer Leiter entschieden. Für den Einsatz einer Drohne könne nichts anderes gelten.

Nach der Entscheidung des Oberlandesgerichts Hamm muss die Beklagte die Wiedergabe der angegriffenen Drohnenbilder und deren Verbreitung unterlassen und der Klägerin Schadensersatz in Form einer Lizenzgebühr über 1.824 Euro sowie gut 2.000 Euro Abmahnkosten, jeweils zuzüglich Zinsen, zahlen. Da noch keine höchstrichterliche Rechtsprechung zur Bewertung von Drohnenaufnahmen im Rahmen der Panoramafreiheit vorliegt, hat der Senat die Revision der Beklagten zugelassen. Die Beklagte hat Revision zum Bundesgerichtshof eingelegt, so dass das Urteil des Oberlandesgerichts Hamm nicht rechtskräftig ist.

Die Entscheidung wird in Kürze auf www.nrwe.de veröffentlicht.

Vorinstanz:
Landgericht Bochum, Urteil vom 18. November 2021 (Az. 8 O 97/21)

Für die Entscheidung wichtige Vorschiften:

§ 59 UrhG Werke an öffentlichen Plätzen

(1) Zulässig ist, Werke, die sich bleibend an öffentlichen Wegen, Straßen oder Plätzen befinden, mit Mitteln der Malerei oder Graphik, durch Lichtbild oder durch Film zu vervielfältigen, zu verbreiten und öffentlich wiederzugeben. Bei Bauwerken erstrecken sich diese Befugnisse nur auf die äußere Ansicht.



OLG Frankfurt: Verzicht des Urhebers auf Benennung als Urheber in AGB von Stockfoto-Portal Fotolia wirksam und keine unangemessene Benachteiligung

OLG Frankfurt
Urteil vom 29.9.2022
11 U 95/21

Das OLG Frankfurt hat entscheiden, dass der Verzicht des Urhebers auf Benennung als Urheber in den AGB des Stockfoto-Portals Fotolia wirksam ist und keine unangemessene Benachteiligung darstellt.

Die Pressemitteilung des Gerichts:
Verzicht auf Urheberbenennung in AGBs eines Microstock-Portals ist wirksam

Microstock-Portale für Lichtbilder/Videos sprechen aufgrund geringer Lizenzgebühren und eines geringen Abwicklungsaufwands einen großen Nutzerkreis an. Wegen dieses Geschäftsmodells stellt ein in den Lizenzbedingungen eines Microstock-Portals enthaltener Verzicht der Urheber auf ihr Benennungsrecht keine unangemessene Benachteiligung dar. Das Oberlandesgericht Frankfurt am Main (OLG) hat mit heute verkündeter Entscheidung Unterlassungs- und Schadensersatzansprüche eines Berufsfotografen wegen unterlassener Urheberbenennung zurückgewiesen.

Der Kläger ist Fotograf und zählt zu den erfolgreichsten Bildanbietern weltweit. Er schloss mit dem Betreiber des Portals Fotolia einen so genannten Upload-Vertrag. Damit räumte er dem Portalbetreiber eine Lizenz zur Nutzung der von ihm eingestellten Fotografien ein sowie das Recht, Unterlizenzen an Kunden des Portals zu erteilen. Fotolia war laut Urteil eine der „führenden europäische Microstock Bildagenturen“ mit Millionen Bildern/Videos und Mitgliedern. Die Kunden können eingestellte Lichtbilder zu „äußerst günstigen Lizenzen“ nutzen. Dies führt zu einer hohen Anzahl eingeräumter Lizenzen und einer starken Verbreitung der eingestellten Werke. Der Kläger vermarktet seine Werke ausschließlich über Microstock-Portale.

Die Beklagte ist eine Kundin des Portals. Sie verwendete ein Lichtbild des Klägers auf ihrer Webseite als Hintergrund, ohne ihn als Urheber zu benennen. Der Kläger verlangt von der Beklagten u.a., es zu unterlassen, das Lichtbild ohne Urheberbenennung zu nutzen und wegen der bereits erfolgten Verletzung Schadensersatz an ihn zu zahlen. Das Landgericht hatte die Klage abgewiesen.

Die hiergegen eingelegte Berufung hatte auch vor dem OLG keinen Erfolg. Der Kläger habe wirksam auf das Recht zur Urheberbenennung im Rahmen des Upload-Vertrags mit Fotolia verzichtet, führt das OLG zur Begründung aus. Gemäß der in den Vertrag einbezogenen Allgemeinen Geschäftsbedingungen habe „sowohl Fotolia als auch jedes herunterladende Mitglied, welches ein Werk über Fotolia bezieht, das Recht aber nicht die Verpflichtung (...), das hochladende Mitglied als Quelle seiner Werke kenntlich zu machen“. Diese Formulierung und insbesondere der Begriff „Quelle“ seien bei verständiger Würdigung dahin auszulegen, dass der Urheber damit auf sein Urheberbenennungsrecht verzichte.

Dieser Verzicht sei auch wirksam vereinbart worden. Er verstoße nicht gegen das Transparenz- und Verständlichkeitsgebot. Der Verzicht werde ausdrücklich und klar erklärt. Die Klausel führte auch nicht zu einer unangemessenen Benachteiligung der Urheber. Ein Urheber entscheide sich willentlich für die Nutzung von Microstock-Portalen. Damit vermeide er eigenen zeitlichen und finanziellen Vermarktungsaufwand. Die fehlende Verpflichtung zur Urheberbenennung habe für die Attraktivität des Angebots von Fotolia für die Kunden und damit für die große Verbreitung erhebliche Bedeutung. Dies räume auch der Kläger ein. „Der Verzicht auf die Pflicht zur Urheberbenennung ermöglicht mithin (auch) die große Reichweite des Microstock-Portals und die große Anzahl von Unterlizenzen, was dem Urheber zugutekommt und so die geringe Lizenzgebühr für die Unterlizenzen kompensiert“, vertieft das OLG.

Die Entscheidung ist nicht rechtskräftig. Der Senat hat wegen der klärungsbedürftigen Frage, ob ein Urheber in AGBs für jede Verwendungsart gegenüber einem Microstock-Portal wirksam auf sein Urheberbenennungsrechts verzichten kann, die Revision zum BGH zugelassen.

Oberlandesgericht Frankfurt am Main, Urteil vom 29.9.2022, Az. 11 U 95/21
(vorausgehend Landgericht Kassel, Urteil vom 5.7.2021, Az. 10 O 2109/20)



BGH: Zur Bestimmung des Streitwerts für Antrag auf Urteilsbekanntmachung in urheberrechtlicher Streitigkeit

BGH
Beschluss vom 04.11.2021
I ZR 153/20


Der BGH hat sich in dieser Entscheidung mit der Bestimmung des Streitwerts für einen Antrag auf Urteilsbekanntmachung in einer urheberrechtlichen Streitigkeit befasst und in diesem Fall einen Wert von 5.000 EURO für angemessen erachtet.

Aus den Entscheidungsgründen:
2. Gemäß § 48 Abs. 1 Satz 1 GKG in Verbindung mit § 3 ZPO ist der Streitwert vom Gericht nach freiem Ermessen festzusetzen. Für den Antrag auf Urteilsveröffentlichung ist dabei entgegen der Beurteilung des Berufungsgerichts nicht auf die vom Beklagten aufzubringenden Kosten der Urteilsveröffentlichung, sondern auf das Beseitigungsinteresse des Klägers abzustellen.

a) Der Wert der öffentlichen Bekanntmachung eines Urteils ist nach § 3 ZPO frei und unabhängig vom Streitwert der Hauptsache sowie von den Kosten der Bekanntmachung zu schätzen (vgl. BGH, Beschluss vom 16. August 2016 - VI ZB 17/16, GRUR 2016, 1207 Rn. 14; OLG Hamm, JMBlNRW 1954, 177 f.; OLG Frankfurt a.M., GRUR 1955, 450, 451; OLG Frankfurt a.M., JurBüro 1972, 706; OLG Hamburg, MDR 1977, 142; Müller-Rabe in Gerold/Schmidt, RVG, 25. Aufl., § 25 Rn. 38; Dreier in Dreier/Schulze, UrhG, 6. Aufl., § 103 Rn. 1; Gehle in Baumbach/Lauterbach/Hartmann/Anders/Gehle, ZPO, 79. Aufl., § 3 Rn. 129; Großkomm.UWG/Feddersen, 2. Aufl., § 12 E Rn. 6; Teplitzky/Feddersen, Wettbewerbsrechtliche Ansprüche und Verfahren, 12. Aufl., Kap. 49 Rn. 31; Retzer in Harte/Henning, UWG, 5. Aufl., § 12 Rn. 670; BeckOK.Patentrecht/Voß, 22. Edition [Stand: 15. Oktober 2021], § 140e PatG Rn. 22; aA OLG Karlsruhe, WRP 1958, 190 f.; OLG Stuttgart, NJW 1959, 890 f.; Ahrens in Büscher, UWG, 2. Aufl., § 12 Rn. 434; Bähr in Ahrens, Wettbewerbsprozess, 9. Aufl., Kap. 39 Rn. 31; Jansen in Ekey/Bender/Fuchs/Wissemann, Markenrecht, 4. Aufl., § 19c MarkenG Rn. 31).

b) Ausgangspunkt und Maß der Bewertung des Streitwerts gemäß § 3 ZPO ist nach den allgemeinen Grundsätzen das nach objektiven Maßstäben zu beurteilende individuelle Interesse des Anspruchstellers (BVerfG, NJW 1997, 311, 312 [juris Rn. 9]; BGH, Urteil vom 22. Oktober 2004 - V ZR 47/04, NJW-RR 2005, 501, 502 f. [juris Rn. 14 f.]; MünchKomm.ZPO/Wöstmann, 6. Aufl., § 3 Rn. 5). Während sich bei urheberrechtlichen Unterlassungsansprüchen deren Wert nach dem Interesse des Anspruchstellers an der Unterbindung weiterer gleichartiger Verstöße richtet und dieses Interesse pauschalierend unter Berücksichtigung der Umstände des Einzelfalls zu bewerten ist und maßgeblich durch die Art des Verstoßes, insbesondere seine Gefährlichkeit und Schädlichkeit für den Inhaber des verletzten Schutzrechts, bestimmt wird (vgl. BGH, Urteil vom 12. Mai 2016 - I ZR 1/15, GRUR 2016, 1275 Rn. 33 = WRP 2016, 1525 - Tannöd, mwN; zum wettbewerbsrechtlichen Unterlassungsanspruch vgl. BGH, Urteil vom 26. April 1990 - I ZR 58/89, GRUR 1990, 1052, 1053 [juris Rn. 19] - Streitwertbemessung, mwN), ist das Interesse bei der Befugnis zur Urteilsbekanntmachung auf die Beseitigung einer Beeinträchtigung gerichtet (BGH, Urteil vom 8. Mai 2002 - I ZR 98/00, GRUR 2002, 799, 801 [juris Rn. 42] = WRP 2002, 990 - Stadtbahnfahrzeug; Spindler in Spindler/Schuster, Recht der elektronischen Medien, 4. Aufl., § 103 UrhG Rn. 1), die aufgrund einer Rechtsverletzung, einer unzutreffenden Urheberberühmung oder auch eines unzutreffenden Plagiatsvorwurfs eingetreten ist (BeckOK.UrhR/Reber, 32. Edition [Stand: 15. September 2021], § 103 UrhG Rn. 1; Dreier in Dreier/Schulze aaO § 103 Rn. 1; Eichelberger in Eichelberger/Wirth/Seifert, UrhG, 3. Aufl., § 103 Rn. 1; Ohst/Bohne in Wandtke/Bullinger, Urheberrecht, 5. Aufl., § 103 UrhG Rn. 2). Betroffene Urheber haben insoweit ein schutzwürdiges Interesse daran, der Öffentlichkeit anzuzeigen, dass ihre Schöpfungen von anderen entstellt oder zu Unrecht ausgenutzt wurden oder ein gegen sie erhobener Vorwurf des Plagiats unbegründet ist (Entwurf eines Gesetzes über Urheberrecht und verwandte Schutzrechte, BT-Drucks. IV/270, 105 f.; Dreier in Dreier/Schulze aaO § 103 Rn. 1; Wimmers in Schricker/Loewenheim, Urheberrecht, 6. Aufl., § 103 UrhG Rn. 1).

c) Auf die den Beklagten treffenden Kosten der Urteilsbekanntmachung ist für die Bemessung des Streitwerts danach schon deshalb nicht abzustellen, weil sich der vom Gericht festzusetzende Streitwert grundsätzlich nach dem Interesse des Anspruchstellers richtet. Zudem sind die Kosten der Urteilsbekanntmachung für die Streitwertbemessung ungeeignet. Art und Umfang der Bekanntmachung und damit die für die Veröffentlichungskosten relevanten Umstände werden erst durch das Gericht mit dem Urteil festgelegt (vgl. OLG Frankfurt a.M., GRUR 2014, 296 [juris Rn. 26]; Dreier in Dreier/Schulze aaO § 103 Rn. 9; Wimmers in Schricker/Loewenheim aaO § 103 UrhG Rn. 8). Gemäß § 40 GKG ist jedoch für die Bemessung des Werts auf den Zeitpunkt der den jeweiligen Streitgegenstand betreffenden Antragstellung abzustellen, die den Rechtsweg einleitet.

3. Ausgehend von diesen Grundsätzen ist die ursprüngliche Streitwertbemessung des Berufungsgerichts für den Anspruch auf Urteilsbekanntmachung im Berufungsurteil - mit Ausnahme eines Rechenfehlers - nicht zu beanstanden, so dass der Senat diesen Wert auch für das Nichtzulassungsbeschwerdeverfahren zugrunde legt.

Das Berufungsgericht hat - von den Parteien nicht beanstandet - für den bezifferten Freistellungsanspruch zu III einen Wert von 36.698,41 € festgesetzt. Für den vom Kläger geltend gemachten Schadensersatzanspruch gemäß dem Antrag zu II hat es einen Wert von 100.000 € angesetzt. Auch hiergegen wenden sich die Parteien nicht. Weiter ist das Berufungsgericht davon ausgegangen, dass der Wert des Auskunftsanspruchs für die Anträge zu I.1 und I.2 mit einem Wert von jeweils 20.000 € zu bemessen ist. Rechtsfehler sind auch insoweit nicht ersichtlich. Schließlich hat das Berufungsgericht den Wert des Anspruchs auf Gestattung der Urteilsbekanntmachung mit einem Wert von 5.000 € angesetzt.

Der Senat erachtet die Ansetzung eines Werts von 5.000 € für die Befugnis zur Urteilsbekanntmachung unter Berücksichtigung der Umstände des Einzelfalls für ermessensfehlerfrei. Dies gilt auch mit Blick auf den, wenn auch erst im Rahmen des Berufungsverfahrens erhobenen Vortrag des Klägers, wonach er ein großes Interesse an der Urteilsbekanntmachung habe, da hierdurch eine nicht monetäre Rehabilitation erfolge und es für die Öffentlichkeit von Interesse sei, dass er sich gegen einen "übermächtigen" Auftraggeber durchgesetzt habe.


Den Volltext der Entscheidung finden Sie hier:

LG Köln: Kein Anspruch auf Abmahnkosten aus § 97a Abs. 3 UrhG bei Bilderklau wenn Abmahnung keine Wiedergabe des gerügten Bilds bzw. Konkretisierung enthält

LG Köln
Urteil vom 20.05.2021
14 O 167/20


Das LG Köln hat entschieden, dass kein Anspruch auf Erstattung von Abmahnkosten aus § 97a Abs. 3 UrhG bei Bilderklau im Internet besteht, wenn die Abmahnung entgegen § 97a Abs. 2 UrhG keine Wiedergabe des gerügten Bilds bzw. Konkretisierung enthält

Aus den Entscheidungsgründen:

"Dem Beklagten steht weder ein Anspruch auf (nicht im Wege der Widerklage geltend gemachten) Schadensersatz in Höhe von 2.415,92 € (22.015,92 € abzüglich 19.600,- €) noch auf vorgerichtliche Rechtsanwaltskosten in Höhe von 1.564,26 € zu. Außerdem hat der Kläger einen Anspruch gegen den Beklagten auf Zahlung von 1.564,26 € zzgl. Verzugszinsen seit dem 03.06.2020 aus § 97a Abs. 4 UrhG, §§ 286, 288 BGB.

a) Aus den obigen Erwägungen zur Widerklage ergibt sich spiegelbildlich, dass der Beklagte keinen über 1.113,05 € hinaus gehenden Schadensersatzanspruch gegen den Kläger hat. Der Klageantrag zu 1. ist folglich begründet. Dabei war der Klageantrag nach der übereinstimmenden Erledigungserklärung dahingehend zu korrigieren, dass die Feststellung nur den tenorieren Betrag von 2.415,92 € betrifft.

b) Der Antrag zu 2. der Klage ist ebenfalls begründet, weil der Beklagte gegen den Kläger keinen Anspruch auf Ersatz der Abmahnkosten aus § 97a Abs. 3 UrhG hat, weil die Abmahnung nicht den Anforderungen aus § 97a Abs. 2 UrhG entspricht. Es ist zwischen den Parteien unstreitig, dass die Abmahnung keine Ablichtung oder sonstige eindeutige Konkretisierung des streitgegenständlichen Lichtbilds enthielt und somit die Rechtsverletzung nicht genau bezeichnet war im Sinne von § 97a Abs. 2 Nr. 2 UrhG. Dies genügt bereits, um die Abmahnung unwirksam zu machen. Auf die anderen Einwände des Klägers gegen die Abmahnung kommt es nicht weiter an, sodass weitere Ausführungen entbehrlich sind.

c) Aus den vorstehenden Erwägungen ist auch der Antrag zu 3. der Klage dem Grunde nach begründet. Der Kläger hat gegen den Beklagten einen Anspruch aus § 97a Abs. 4 UrhG. Mit Blick auf die Höhe hat der Kläger seine erforderlichen Aufwendungen spiegelbildlich zur Höhe der Abmahnkosten berechnet. Dabei hat er einen Gegenstandswert i.H.v. 29.576,18 € und eine 1,5 Geschäftsgebühr angesetzt und einen Betrag von 1.584,26 € berechnet. Mit Ausnahme der fehlerhaften Berechnung der Gebühr begegnet dies im Ergebnis angesichts der Berühmung von Ansprüchen des Beklagten keinen Bedenken. Der Gegenstandswert errechnet sich zwar aus der Höhe der in der Abmahnung geltend gemachten Ansprüche und zwar Schadensersatz in Höhe von 19.600,- €, dem Unterlassungsanspruch zu 6.000,- € sowie der eigenen Forderung in Höhe von 1.584,26 €, mithin 27.184,26 € (in der Abmahnung geltend gemachte Zinsen in Höhe von 2.415,92 € bleiben als Nebenforderung außer Betracht). Da mit dieser leicht überhöhten Angabe des Gegenstandswerts jedoch kein Gebührensprung verbunden ist, bleibt sie im Ergebnis ohne Folge. Der Ansatz einer 1,5 Geschäftsgebühr ist berechtigt. Eine Gebühr von mehr als 1,3 kann nach Anmerkung zu Nr. 2400 VV RVG nur gefordert werden, wenn die Tätigkeit umfangreich oder schwierig ist. Eine höher festgesetzte Gebühr ist voll durch die Gerichte überprüfbar. In der Literatur wird vertreten, dass im Regelfall bei urheberrechtlichen Angelegenheiten von einem hohen Schwierigkeitsgrad auszugehen sei. Es handelt sich um eine Spezialmaterie, die eine umfassende Einarbeitung eines nicht darauf spezialisierten Anwalts erfordert (Fromm/Nordemann, UrhG § 97a Rn. 41). Ob jede urheberrechtliche Angelegenheit einen hohen Schwierigkeitsgrad hat, lässt die Kammer ausdrücklich offen. Im vorliegenden Fall der Abwehr einer sehr hohen Schadensersatzforderung in einem Fall mit beiderseitigem Auslandsbezug ist dieser hohe Schwierigkeitsgrad jedoch anzunehmen und der Ansatz einer 1,5 Geschäftsgebühr angemessen. Jedoch beläuft sich eine 1,5 Geschäftsgebühr nach Nr. 2300, 1008 VV RVG auf 1.294,50 € (nicht wie vom Klägerbevollmächtigten in seinem vorgerichtlichen Schreiben errechnet: 1564,26 €). Zuzüglich der Auslagen nach Nr. 7001 und 7002 VV RVG von 20,- € errechnen sich damit Nettogebühren von 1.314,50 €. Der Kläger forderte dabei in seinem Schreiben nur den Nettobetrag. Umsatzsteuer dürfte wegen § 3a Abs. 2 UStG auch nicht anfallen, sodass der Kläger nur den Nettobetrag ersetzt verlangen kann. Dass der Kläger Umsatzsteuer in Deutschland oder der Schweiz gezahlt hat und deshalb auch insoweit Ersatz verlangen kann, hat er nicht vorgetragen und ist auch nicht ersichtlich.

d) Aus dem vorgenannten Betrag kann der Kläger Verzugszinsen gem. § 288 Abs. 1 BGB seit dem 03.06.2020 fordern, weil der Beklagte durch E-Mail seines Rechtsanwalts vom 02.06.2020 die Zahlung von Aufwendungsersatz eindeutig abgelehnt hat (§ 286 Abs. 2 Nr. 3 BGB).


Den Volltext der Entscheidung finden Sie hier:


BGH: Zur Angemessenheit der Vergütung nach § 32 Abs. 1 Satz 3 und § 32a Abs. 1 Satz 1 UrhG für einem für eine Fotoagentur freiberuflich tätigen Fotografen

BGH
Urteil vom 23.07.2020
I ZR 114/19
Fotopool
UrhG § 32 Abs. 1 Satz 3; § 32a Abs. 1 Satz 1


Leitsatz des BGH:

Bei der nach § 32 Abs. 1 Satz 3 und § 32a Abs. 1 Satz 1 UrhG vorzunehmenden Prüfung, ob die zwischen einer Fotoagentur und einem freiberuflich tätigen Fotografen für die Einräumung von Nutzungs- und Verwertungsrechten an Bildern vereinbarte Vergütung angemessen ist, können die Gemeinsamen Vergütungsregelungen für freie hauptberufliche Journalistinnen und Journalisten an Tageszeitungen (GVR Tageszeitungen) sowie der Tarifvertrag für arbeitnehmerähnliche freie Journalistinnen und Journalisten an Tageszeitungen vom 24. November 2008 aufgrund einer hinreichend vergleichbaren Interessenlage als Indiz herangezogen werden, auch wenn ihr zeitlicher oder persönlicher Anwendungsbereich nicht eröffnet ist, sofern die Bildagentur im Rahmen des konkreten Vertragsverhältnisses schwerpunktmäßig nach Art einer ausgelagerten Bildredaktion einer Verlagsgruppe tätig wird. So verhält es sich, wenn die Fotoagentur in erster Linie Veröffentlichungen einer Verlagsgruppe mit den Beiträgen des Fotografen beliefert und der Fotograf ganz überwiegend auf konkreten Auftrag der Bildagentur tätig wird, bei dem ihm mitgeteilt wird, welche Redaktion die Bildberichterstattung in Auftrag gegeben hat und wo diese das Foto veröffentlichen wird.

BGH, Urteil vom 23. Juli 2020 - I ZR 114/19 - OLG Hamm - LG Bochum

Den Volltext der Entscheidung finden Sie hier:

OLG Oldenburg: Veröffentlichung von Kinderfotos auf Website mit kommerziellem Hintergrund nur mit Zustimmung beider sorgeberechtigter Eltern zulässig

OLG Oldenburg
Beschluss vom 24.05.2018
13 W 10/18


Das OLG Oldenburg hat entschieden, dass die Veröffentlichung von Kinderfotos auf einer Website mit kommerziellem Hintergrund nur mit Zustimmung beider sorgeberechtigter Eltern zulässig ist.


Aus den Entscheidungsgründen:

Zu beachten ist zunächst, dass gemäß § 22 KunstUrhG Bildnisse nur mit Einwilligung des Abgebildeten verbreitet oder öffentlich zur Schau gestellt werden dürfen. Hierzu zählt auch das Einstellen von Fotos auf einer Internetseite. Ist der Abgebildete minderjährig, bedarf es zusätzlich der Einwilligung seines gesetzlichen Vertreters (vgl. BGH NJW 2005, 56-58). Dies sind im Regelfall gemäß § 1629 BGB die sorgeberechtigten Eltern.

Der Antragsteller ist jedoch nicht befugt, allein im Namen seiner Tochter gegen eine unberechtigte Veröffentlichung von Fotos des Kindes gerichtlich vorzugehen, da für eine Entscheidung hierüber gemäß § 1687 Abs. 1 Satz 1 BGB das - hier nicht vorliegende - gegenseitige Einvernehmen der Eltern erforderlich ist. Dies folgt daraus, dass es sich bei einer Entscheidung über die Veröffentlichung von Fotos des Kindes auf der streitbefangenen Internetseite www.... und - hieraus folgend - bei einer Entscheidung über ein gerichtliches Vorgehen gegen eine unberechtigte Veröffentlichung um eine Angelegenheit handelt, deren Regelung für das Kind von erheblicher Bedeutung ist. Angelegenheiten von erheblicher Bedeutung i.S.v. § 1687 Abs. 1 Satz 1 BGB sind in Abgrenzung zu Angelegenheiten des täglichen Lebens i.S.v. § 1687 Abs. 1 Satz 2 BGB im Regelfall solche, die nicht häufig vorkommen und auch deshalb in aller Regel erhebliche Auswirkungen auf die Entwicklung des Kindes haben oder haben können und in ihren Folgen nur mit einigem Aufwand zu beseitigen sind. Zu beachten ist auch die soziale Bedeutung des Entscheidungsgegenstandes (vgl. Palandt-Götz, BGB, 77. Aufl. 2018, § 1687 Rdnr. 4). Im vorliegenden Fall ist zunächst der besonderen Bedeutung des in § 22 KunstUrhG einfachgesetzlich normierten Rechts am eigenen Bild als Ausprägung des auf Art. 2 Abs. 1 i.V.m. Art. 1 Abs. 1 GG beruhenden allgemeinen Persönlichkeitsrechts Rechnung zu tragen (vgl. auch KG Berlin, FamRZ 2011, 1659-1660, juris-Rdnr. 51). Insbesondere bei Veröffentlichung von Fotos im Internet ist dieses Recht in erhöhtem Maße gefährdet, da der Personenkreis, dem die Fotos zugänglich gemacht werden, theoretisch unbegrenzt ist, eine verlässliche Löschung von Fotos nicht möglich und eine etwaige Weiterverbreitung kaum kontrollierbar ist (vgl. DIJuF Rechtsgutachten 2.11.2016 - ES 7.120 Lh, JAmt 2017, 27-30). Hinzu kommt, dass die streitbefangenen Fotos auf der Webseite des vom Antragsgegner betriebenen Bauernhofes veröffentlicht wurden und werden, die eindeutig werbenden Charakter hat und folglich kommerzielle Ziele verfolgt. Insbesondere aufgrund dieses Gesichtspunktes erscheint die sechsjährige ... besonders schutzbedürftig, so dass für diese eine Entscheidung für oder gegen die Veröffentlichung von Bildern auf der streitbefangenen Internetseite von erheblicher Bedeutung i.S.v. § 1687 Abs. 1 Satz 1 BGB ist. Eine derartige Entscheidung kann mithin nur im gegenseitigen Einvernehmen der Eltern erfolgen, woraus aber auch folgt, dass der Antragsteller nicht allein befugt ist, den Antragsgegner wegen unzulässigen Hochladens der Fotos gerichtlich in Anspruch zu nehmen. Eine familiengerichtliche Übertragung der Entscheidung über ein derartiges Vorgehen auf den Antragsteller nach § 1628 BGB ist bislang nicht erfolgt.


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OLG Hamburg: Fotograf haftet nicht als Störer für rechtswidrige Zeitschriftenveröffentlichung wenn Fotos nach Weisung und ohne Einfluss auf konkrete Verwendung erstellt wurden

OLG Hamburg
Urteil vom 13.03.2018
7 U 57/13


Das OLG Hamburg hat entschieden, dass ein Fotograf nicht als Störer für eine rechtswidrige Zeitschriftenveröffentlichung haftet, wenn er die Fotografien nach Weisung sowie ohne Kenntnis von und ohne Einfluss auf konkrete Verwendung gefertigt hat.

Aus den Entscheidungsgründen:

"1. Den Klägern steht der geltend gemachte Unterlassungsanspruch aus keinem Gesichtspunkt zu. Das gilt auch dann, wenn in der beanstandeten Veröffentlichung in der „D“ eine Verletzung von Rechten der Kläger liegen sollte; denn für diese Rechtsverletzung wäre jedenfalls der Beklagte nicht verantwortlich. Der Beklagte schuldet den Klägern schon deshalb keine Unterlassung weil er hinsichtlich eines Anspruchs aus § 1004 Abs. 1 BGB analog (in Verbindung mit § 823 Abs. 1 BGB und dem allgemeinen Persönlichkeitsrecht) nicht - in der Diktion des VI. Zivilsenats des Bundesgerichtshofs - Störer bzw. hinsichtlich eines Anspruchs aus § 97 Abs. 1 UrhG nicht - in der Diktion des I. Zivilsenats des Bundesgerichtshofs - Täter der von den Klägern gerügten Beeinträchtigung ist.

Der Unterlassungsanspruch ist, da nicht an ein Verschulden gebunden, weitgehend; deshalb bedarf die Haftung insoweit einer Einschränkung mit der Folge, dass nicht jedes bloße Setzen eines Kausalbeitrages für eine vorgekommene Beeinträchtigung in einem durch Unterlassungsansprüche geschützten Rechtsgut bereits einen solchen Anspruch begründet. Insbesondere im Bereich des Pressewesens wäre es nicht hinnehmbar, wenn jede Person, die an der Erstellung oder Verbreitung eines Presserzeugnisses beteiligt ist, hinsichtlich der in dem Presseerzeugnis vorkommenden Rechtsverletzung selbst Unterlassung schulden würde; denn eine so weitgehende Haftung hätte auf die Abläufe eines funktionierenden Pressesystems einen eines hindernden Einfluss, der mit der grundsätzlichen Garantie der Pressefreiheit aus Art. 5 Abs. 1 Satz 2 GG - einer für einen freiheitlich-demokratischen Rechtsstaat schlechthin konstituierenden Institution - nicht vereinbar wäre (vgl. BGH, Urt. v. 7. 12. 2010, Az. VI ZR 30/09, GRUR 2011, S. 266 ff.). Das hat allerdings nicht zur Folge, dass Unterlassungsansprüche nur eng begrenzt gegenüber dem Urheber der rechtsverletzenden Äußerung oder dem Verlag oder der Sendeanstalt als deren maßgeblichem Distributor bestehen würde. Die Grenze der Haftung ist aber jedenfalls dort erreicht, wo es um die Tätigkeit von Hilfspersonen geht, die trotz ihres Beitrags zur Erstellung oder Verbreitung einer rechtsverletzenden Veröffentlichung auf deren Inhalt keinen Einfluss haben, weil es sich bei ihrer Tätigkeit um reine Hilfstätigkeiten handelt. Im Stadium der Verbreitung der Veröffentlichung sind das z.B. Personen wie Boten, Briefträger, Zusteller, Plakatkleber und Prospektverteiler (BGH, Urt. v. 5. 11. 2015, Az. I ZR 88/13, NJW 2016, S. 2341 ff., 2342), im Stadium der Erstellung von Beiträgen z.B. die Personen, die - ohne dass sie über den Inhalt der Veröffentlichung bestimmen dürften oder könnten - solche Hilfstätigkeiten erbringen, die typischerweise pressebezogen sind, in enger organisatorischer Bindung an die Presse erfolgen, für das Funktionieren einer freien Presse notwendig sind und deren staatliche Regulierung sich einschränkend auf die Meinungsverbreitung auswirken würde (BGH, Urt. v. 7. 12. 2010, Az. VI ZR 30/09, GRUR 2011, S. 266 ff., 267 f.). Als solche Hilfstätigkeit hat der Bundesgerichtshof ausdrücklich die Zulieferung von Bildern aus einem Bildarchiv angesehen (BGH aaO.). Für die Hilfsperson, die auf Anforderung eines Redakteurs aus einem Bildarchiv ein Bild zu einem bestimmten Thema heraussucht, ohne darauf Einfluss zu haben, in welchem Zusammenhang das Bild veröffentlicht wird, kann aber nichts anderes gelten als für die Hilfsperson, die als Fotograf auf Anforderung eines Redakteurs ein Bild zu einem vorgegebenen Thema anfertigt, wenn sie auf die Art und Weise, in der das Bild Verwendung findet, keinen Einfluss hat.

So liegen die Dinge hier hinsichtlich des Beklagten. Er hatte den Auftrag erhalten, zu dem Thema „Verkauf des ehemals Goebbels gehörenden Grundstücks auf Schwanenwerder“ Fotografien zu liefern, ohne dass er in weitergehender Weise als durch Zulieferung von Fotografien an der Erstellung des Zeitungsartikels beteiligt gewesen wäre. Der Beklagte hat daraufhin mehrere Fotografien von dem betreffenden Grundstück und dessen Umfeld geliefert. Darin lag eine Verbreitung der Aufnahmen noch nicht; denn die Weitergabe der Bilder an die Redaktion der Zeitung, für die der Beklagte als angestellter Fotograf tätig ist, war ein rein betriebsinterner Vorgang, der als solcher noch keine über den Betrieb seines Arbeitgebers hinausgehenden Wirkungen entfaltete und nicht einer unbestimmten, sondern nur einer umgrenzten Anzahl von Personen Kenntnis von den Bildinhalten verschaffte (vgl. BGH aaO.). Mit der Weiterleitung der Fotografien an die Redaktion war die Mitwirkung des Beklagten an der Erstellung des Artikels beendet. Er hatte keinen Einfluss darauf, welche der Fotografien für die Veröffentlichung ausgewählt werden würden, und er konnte auch nicht darüber bestimmen, in welchem Zusammenhang und in welcher Weise die Bilder in dem zu erstellenden Zeitungsartikel verwendet werden würden. Seine Tätigkeit im Hinblick auf die konkrete Veröffentlichung war damit rein dienender Natur und ohne Möglichkeit auf eine eigene Einflussnahme auf das Ergebnis.

Eine Verantwortlichkeit des Beklagten für die Veröffentlichung der Fotografien könnte daher nur damit begründet werden, dass er bereits im Vorfeld - bei Anfertigung der Fotografien oder durch eine Auswahl der Fotografien vor Weitergabe an die Redaktion - alle Fotografien hätte aussondern müssen, deren Veröffentlichung zu einer Rechte Dritter verletzenden Veröffentlichung hätten führen können. Dass dies jedenfalls dann, wenn es - wie hier - um die Anfertigung von Fotografien von Grundstücken geht, nicht angängig ist, liegt indessen auf der Hand. Die Annahme einer Voraussonderungspflicht des Fotografen würde zum einen die Grenze der Zumutbarkeit, die die Verantwortlichkeit potentieller Unterlassungsschuldner beschränkt (s. z.B. nur BGH, Urt. v. 14. 5. 2013, Az. VI ZR 269/12, NJW 2013, S. 2348 ff., 2350), sprengen. So konnte der Beklagte hier, da er mit der Erstellung des Artikels nicht weiter befasst war, schon gar nicht wissen, ob in diesem Artikel nicht in vielleicht zulässiger Weise ein Bezug des Grundstücks der Kläger zu dem zum Verkauf stehenden Grundstück hergestellt werden würde. Es war auch nicht seine Aufgabe als angestellter Fotograf, nun Ermittlungen darüber anzustellen, ob ein solcher Bezug bestehen könnte oder nicht, ebenso wenig wie seine Stellung innerhalb des Verlags ihn dazu berechtigt hätte, vor der Veröffentlichung des fertiggestellten Beitrags dessen Vorlage zu einer eigenverantwortlichen Prüfung der rechtlichen Zulässigkeit seines Inhalts zu verlangen. Zum anderen wäre ein solches Erfordernis mit Art. 5 Abs. 1 Satz 2 GG, der auch die Freiheit der Recherche umfasst (OLG Frankfurt a.M., Urt. v. 20. 2. 2003, NJW-RR 2003, S. 37 ff., 38) nicht vereinbar, indem es bei Erstellung von Zeitungsartikeln ein ganz erhebliches Hindernis darstellen würde, wenn bereits im Vorfeld Bilder unterdrückt würden, ohne es den Redakteuren, die den Artikel erstellen, überhaupt zu ermöglichen zu erwägen, ob ihre Verwendung zur Bebilderung des Artikels in tatsächlicher und rechtlicher Hinsicht in Betracht kommt.

Da der Beklagte damit schon als Täter oder Störer einer in der Veröffentlichung liegenden eventuellen Rechtsverletzung ausscheidet, kommt es auf die weiteren Fragen der rechtlichen Zulässigkeit des Inhalts der beanstandeten Zeitungsveröffentlichung nicht an.

2. Da der Beklagte für den Inhalt der beanstandeten Veröffentlichung rechtlich nicht verantwortlich ist, schuldet er den Klägern auch nicht den Ersatz der diesen durch die Abmahnung des Beklagten entstandenen Rechtsanwaltskosten."


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Volltext der AIDA Kussmund-Entscheidung des BGH zur Panoramafreiheit bei nicht ortsfesten Werken liegt vor

BGH
Urteil vom 27.04.2017
I ZR 247/15
AIDA Kussmund
UrhG § 59 Abs. 1 Satz 1


Wir hatten bereits in dem Beitrag BGH: Panoramafreiheit nach § 59 Abs. 1 Satz 1 UrhG gilt auch für nicht ortsfeste Werke - AIDA Kussmund auf Kreuzfahrtschiff über die Entscheidung berichtet.

Leitsätze des BGH:

a) Ein Werk befindet sich "an" öffentlichen Wegen, Straßen oder Plätzen, wenn es von öffentlichen Wegen, Straßen oder Plätzen aus wahrgenommen werden kann; unerheblich ist, ob das Werk selbst für die Öffentlichkeit zugänglich ist.

b) Wege, Straßen oder Plätze sind im Sinne von § 59 Abs. 1 Satz 1 UrhG "öffentlich", wenn sie für jedermann frei zugänglich sind, unabhängig davon, ob sie in öffentlichem oder privatem Eigentum stehen.

c) Die Nennung von "Wegen, Straßen oder Plätzen" in § 59 Abs. 1 Satz 1 UrhG ist lediglich beispielhaft und nicht abschließend. Die Bestimmung erfasst jedenfalls alle Orte, die sich - wie Wege, Straßen oder Plätze - unter freiem Himmel befinden.

d) Ein Werk befindet sich auch dann im Sinne von § 59 Abs. 1 Satz 1 UrhG "an öffentlichen Wegen, Straßen oder Plätzen", wenn es den Ort wechselt und es sich bei den verschiedenen Orten, an oder auf denen sich das Werk befindet, um öffentliche Orte handelt.

e) Ein Werk befindet sich im Sinne von § 59 Abs. 1 Satz 1 UrhG "bleibend" an öffentlichen Wegen, Straßen oder Plätzen, wenn es sich dauerhaft und nicht nur vorübergehend an öffentlichen Orten befindet. Das ist der Fall, wenn das Werk aus Sicht der Allgemeinheit dazu bestimmt ist, für längere, meist unbestimmte Zeit an öffentlichen Orten zu bleiben.

f) Wer sich auf § 59 UrhG beruft, trägt die Darlegungs- und Beweislast dafür, dass die Fotografie des Werkes von öffentlichen Wegen, Straßen oder Plätzen aus gemacht worden ist. Zeigt die Fotografie eine Ansicht des Werkes, wie sie sich dem allgemeinen Publikum von einem öffentlichen Ort aus bietet, spricht eine tatsächliche Vermutung dafür, dass die Fotografie von einem solchen Ort aus gemacht worden ist. Es ist dann Sache des Inhabers der Rechte am Werk, diese Vermutung durch den Vortrag konkreter Umstände zu erschüttern. Wer sich auf § 59 UrhG beruft, hat dann seine Behauptung zu beweisen.

BGH, Urteil vom 27. April 2017 - I ZR 247/15 - OLG Köln - LG Köln

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BGH: Panoramafreiheit nach § 59 Abs. 1 Satz 1 UrhG gilt auch für nicht ortsfeste Werke - AIDA Kussmund auf Kreuzfahrtschiff

BGH
Urteil vom 27.04.2017
I ZR 247/15
AIDA Kussmund


Der BGH hat entschieden, dass die Panoramafreiheit nach § 59 Abs. 1 Satz 1 UrhG auch für nicht ortsfeste (Kunst-)Werke gilt. In dem Rechtsstreit ging es um LIchtbilder von Kreuzahrtschiffen, die mit dem sogenannten AIDA Kussmund bemalt waren. Der Beklagte durfte diesen von frei zugänglichen Orten aus fotografieren und die Lichtbilder im Internet veröffentlichen.

Die Pressemitteilung des BGH:

Bundesgerichtshof zur Panoramafreiheit

Der u.a. für das Urheberrecht zuständige I. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat heute entschieden, dass sich die sogenannte Panoramafreiheit auf Kunstwerke erstreckt, die nicht ortsfest sind.

Die Klägerin veranstaltet Kreuzfahrten. Ihre Kreuzfahrtschiffe sind mit dem sogenannten "AIDA Kussmund" dekoriert. Das Motiv besteht aus einem am Bug der Schiffe aufgemalten Mund, seitlich an den Bordwänden aufgemalten Augen und von diesen ausgehenden Wellenlinien. Das Motiv wurde von einem bildenden Künstler geschaffen. Er hat der Klägerin daran das ausschließliche Nutzungsrecht eingeräumt.

Der Beklagte betrieb eine Internetseite, auf der er Ausflüge bei Landgängen auf Kreuzfahrtreisen in Ägypten anbot. Auf dieser Seite veröffentlichte er das Foto der Seitenansicht eines Schiffes der Klägerin, auf dem der "AIDA Kussmund" zu sehen ist.

Die Klägerin ist der Ansicht, der Beklagte habe damit ihre Rechte am als Werk der angewandten Kunst urheberrechtlich geschützten "AIDA Kussmund" verletzt. Die Wiedergabe des auf dem Kreuzfahrtschiff aufgemalten Motivs sei nicht von der Schrankenregelung des § 59 Abs. 1 Satz 1 UrhG* - der sogenannten Panoramafreiheit - gedeckt, da sich das Kunstwerk nicht bleibend an öffentlichen Wegen, Straßen oder Plätzen befinde. Sie hat beantragt, dem Beklagten zu verbieten, den "AIDA Kussmund" auf diese Weise öffentlich zugänglich zu machen. Außerdem hat sie die Feststellung seiner Schadensersatzpflicht begehrt.

Das Landgericht hat die Klage abgewiesen. Die Berufung der Klägerin ist ohne Erfolg geblieben. Der Bundesgerichtshof hat die Revision der Klägerin zurückgewiesen.

Der Beklagte durfte - so der Bundesgerichtshof - die Fotografie des Kreuzfahrtschiffs mit dem "AIDA Kussmund" ins Internet einstellen und damit öffentlich zugänglich machen, weil sich der abgebildete "AIDA Kussmund" im Sinne von § 59 Abs. 1 Satz 1 UrhG bleibend an öffentlichen Wegen, Straßen oder Plätzen befindet.

Ein Werk befindet sich im Sinne dieser Vorschrift an öffentlichen Wegen, Straßen oder Plätzen, wenn es von Orten aus, die unter freiem Himmel liegen und für jedermann frei zugänglich sind, wahrgenommen werden kann. Diese Voraussetzung ist auch dann erfüllt, wenn ein Werk nicht ortsfest ist und sich nacheinander an verschiedenen öffentlichen Orten befindet. Ein Werk befindet sich bleibend an solchen Orten, wenn es aus Sicht der Allgemeinheit dazu bestimmt ist, für längere Dauer dort zu sein.

Die Panoramafreiheit erfasst daher beispielsweise Werke an Fahrzeugen, die bestimmungsgemäß im öffentlichen Straßenverkehr eingesetzt werden. Dabei kann es sich etwa um Werbung auf Omnibussen oder Straßenbahnen handeln, die den Anforderungen an Werke der angewandten Kunst genügt. Das Fotografieren und Filmen im öffentlichen Raum würde zu weitgehend eingeschränkt, wenn die Aufnahme solcher Fahrzeuge urheberrechtliche Ansprüche auslösen könnte. Künstler, die Werke für einen solchen Verwendungszweck schaffen, müssen es daher hinnehmen, dass ihre Werke an diesen öffentlichen Orten ohne ihre Einwilligung fotografiert oder gefilmt werden.

Danach durfte der Beklagte den auf dem Kreuzfahrtschiff der Klägerin aufgemalten "AIDA Kussmund" fotografieren und ins Internet einstellen. Das mit dem "AIDA Kussmund" dekorierte Kreuzfahrtschiff befindet sich bleibend an öffentlichen Orten, weil es dazu bestimmt ist, für längere Dauer auf der Hohen See, im Küstenmeer, auf Seewasserstraßen und in Seehäfen eingesetzt zu werden, und dort von Orten aus, die für jedermann frei zugänglich sind wahrgenommen werden kann. Es kann auf diesen grundsätzlich allgemein zugänglichen Gewässern aus oder - etwa im Hafen - vom jedermann frei zugänglichen Festland aus gesehen werden. Es kommt nicht darauf an, dass sich der "AIDA Kussmund" mit dem Kreuzfahrtschiff fortbewegt und zeitweise an nicht öffentlich zugänglichen Orten - etwa in einer Werft - aufhalten mag.

Vorinstanzen:

LG Köln - Urteil vom 4. März 2015 - 28 O 554/12

OLG Köln - Urteil vom 23. Oktober 2015 - 6 U 34/15

Karlsruhe, den 27. April 2017

§ 59 Abs. 1 Satz 1 UrhG:

Zulässig ist, Werke, die sich bleibend an öffentlichen Wegen, Straßen oder Plätzen befinden, mit Mitteln der Malerei oder Graphik, durch Lichtbild oder durch Film zu vervielfältigen, zu verbreiten und öffentlich wiederzugeben.

Abmahnung durch Pixel.Law wegen Verwendung von Fotolia-Fotos - Dauerbrenner Lizenzverstoß bei Nutzung von Stockfoto-Portal

Seit vielen Jahren ein Dauerbrenner in unserer Kanzlei sind Abmahnungen der Rechtsanwaltkanzlei Pixel.Law für diverse Fotografen, die Ihre Lichtbilder über das Stockfoto-Portal Fotolia anbieten. Abgemahnt werden Webseiten-Betreiber, die Fotolia-Fotos nutzen und die Lizenzbedingungen nicht vollständig einhalten. Häufiger Fehler ist dabei die unzureichende Nennung des Fotografen.

Die Abmahnungen sind auf jeden Fall ernst zu nehmen, da andernfalls noch höhere Kosten drohen. Dabei ist es wichtig richtig auf die Abmahnung zu reagieren und dabei die Besonderheiten des Einzelfalls zu beachten. Auch hat eine unbedacht abgegebene Unterlassungserklärung schnell teure Vertragsstrafen zur Folge.




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OLG Hamm: Nachvergütungsanspruch für Zeitungsfotografen nach § 32 UrhG - 10 EURO pro Bild sind keine angemessene Vergütung

OLG Hamm
Urteil vom 11.02.2016
4 U 40/15


Das OLG Hamm hat sich mit dem möglichen Nachvergütungsanspruch eines Zeitungsfotografen nach § 32 UrhG befasst und entschieden, dass 10 EURO pro Bild keine angemessene Vergütung darstellt.

Die Revision ist beim BGH unter dem Aktenzeichen I ZR 85/16 anhängig.

Die Pressemitteilung des OLG Hamm:

OLG Hamm stärkt das Urheberrecht von Zeitungsfotografen

Einem freien hauptberuflichen Journalisten, der einem Verlag in Tageszeitungen veröffentlichte Fotobeiträge für 10 Euro netto pro Beitrag zur Verfügung stellt, kann ein Nachvergütungsanspruch nach § 32 Urheberrechtsgesetz (UrhG) zustehen. Dieser kann auch für die Jahre 2010 bis 2012 entsprechend den Gemeinsamen Vergütungsregeln zu Bildhonoraren für freie hauptberufliche Journalisten und Journalistinnen zu berechnen sein. Das hat der 4. Zivilsenat des Oberlandesgerichts Hamm mit Urteil vom 11.02.2016 unter weitgehender Bestätigung der erstinstanzlichen Entscheidung des Landgerichts Bochum entschieden.

Der Kläger, ein Journalist aus Hagen, war seit 2000 für den beklagten Zeitungsverlag aus Essen als Fotograf tätig. Er lieferte auf Aufforderung der Beklagten im Wesentlichen Bildbeiträge aus dem Märkischen Kreis, die die Beklagte in verschiedenen Ausgaben von ihr verlegter Tageszeitungen veröffentlichte. Für diese erhielt er unabhängig von der Größe des veröffentlichten Bildes und der Auflagenstärke der jeweiligen Zeitung ein Netto-Honorar von 10 Euro. Im Jahre 2010 veröffentlichte die Beklagte 1.329 Bildbeiträge des Klägers, 2011 1.277 Bildbeiträge und 2012 891 Bildbeiträge. Im Rechtsstreit hat der Kläger von der Beklagten eine Nachvergütung für diese Bildbeiträge gemäß § 32 UrhG verlangt und diese nach den Gemeinsamen Vergütungsregeln zu Bildhonoraren für freie hauptberufliche Journalisten und Journalistinnen - abzüglich der gezahlten Beträge - berechnet. Die Gemeinsamen Vergütungsregeln bemessen die Bildhonorare nach der Größe des Bildes und der Auflagenstärke der Zeitung, wobei die Netto-Honorare für Erstdruckrechte zwischen 19,50 Euro (kleiner als einspaltige Fotos in einer Auflage bis 10.000) und 75,50 Euro (vierspaltige Fotos und größer in einer Auflage über 200.000) liegen.

Die Vergütungsklage war erfolgreich. Der 4. Zivilsenat des Oberlandesgerichts Hamm hat dem Kläger gemäß § 32 UrhG eine Nachvergü-tung von insgesamt ca. 79.000 Euro zugesprochen. Der Kläger sei, so der Senat, Urheber der gelieferten Fotobeiträge, die Beklagte sein Vertragspartner.

Ein vorrangiger Tarifvertrag stehe dem Anspruch nicht entgegen. Bis 2012 sei der Kläger kein Mitglied des Deutschen Journalisten-Verbandes gewesen. Für die vom Kläger in den Jahren 2010 bis 2012 gelieferten Fotobeiträge habe die Beklagte mit netto 10 Euro pro Beitrag kein angemessenes Honorar gezahlt. Insoweit sei der Vertrag der Parteien anzupassen, wobei der Kläger unmittelbar auf Zahlung der angemessenen Vergütung klagen könne. Die Gemeinsamen Vergütungsregeln zu Bildhonoraren für freie hauptberufliche Journalisten und Journalistin-nen seien zwar erst im Jahre 2013 in Kraft getreten. Dennoch könnten sie als Vergleichsmaßstab einer angemessenen Vergütung herangezogen werden. Dabei seien im vorliegenden Fall die für das Einräumen eines Erstdruckrechts vorgesehenen Tarife maßgeblich. Denn die Beklagte habe dem Kläger die Aufträge ersichtlich in Erwartung einer ihr einzuräumenden Priorität der Veröffentlichung erteilt. Letztlich könnten sogar die tarifvertraglichen Vergütungsregeln als Orientierungshilfe dienen. Danach sei die vom Kläger verlangte Vergütung selbst dann angemessen, wenn ein Erstdruckrecht nicht vereinbart worden sei.


§ 32 Urhg

(1) Der Urheber hat für die Einräumung von Nutzungsrechten und die Erlaubnis zur Werknutzung Anspruch auf die vertraglich vereinbarte Vergütung. Ist die Höhe der Vergütung nicht bestimmt, gilt die angemessene Vergütung als vereinbart. Soweit die vereinbarte Vergütung nicht angemessen ist, kann der Urheber von seinem Vertragspartner die Einwilligung in die Änderung des Vertrages verlangen, durch die dem Urheber die angemessene Vergütung gewährt wird.

(2) Eine nach einer gemeinsamen Vergütungsregel (§ 36) ermittelte Vergütung ist angemessen. Im Übrigen ist die Vergütung angemessen, wenn sie im Zeitpunkt des Vertragsschlusses dem entspricht, was im Geschäftsverkehr nach Art und Umfang der eingeräumten Nutzungsmöglichkeit, insbesondere nach Dauer und Zeitpunkt der Nutzung, unter Berücksichtigung aller Umstände üblicher- und redlicherweise zu leisten ist.

(3) Auf eine Vereinbarung, die zum Nachteil des Urhebers von den Absätzen 1 und 2 abweicht, kann der Vertragspartner sich nicht berufen. Die in Satz 1 bezeichneten Vorschriften finden auch Anwendung, wenn sie durch anderweitige Gestaltungen umgangen werden. Der Urheber kann aber unentgeltlich ein einfaches Nutzungsrecht für jedermann einräumen.

(4) Der Urheber hat keinen Anspruch nach Absatz 1 Satz 3, soweit die Vergütung für die Nutzung seiner Werke tarifvertraglich bestimmt ist.



OLG Hamm: 10 EURO pro Produktfoto als Lizenzschaden bei fehlender Folgelizenzierung auch im gewerblichen Bereich - MFM-Tarife nicht anwenbar

OLG Hamm
Urteil vom 17.11.2015
4 U 34/15


Das OLG Hamm hat entschieden, dass 10 EURO pro Produktfoto als Lizenzschaden bei fehlender Folgelizenzierung angemessen ist. Insbesondere die MFM-Tarife sind nach Ansicht des Gerichts nicht anwendbar. Damit setzt das OLG Hamm seine Rechtsprechung der niedrigen Schadenersatzansprüche bei Urheberrechtsverletzungen fort.

Den Volltext der Entscheidung finden Sie hier:

Die Pressemitteilung des OLG Hamm:

"Foto urheberrechtswidrig auf der Homepage veröffentlicht - Oberlandesgericht Hamm klärt die Schadensberechnung

Wer ein Foto ohne Zustimmung des Fotografen auf seiner Homepage veröffentlicht, schuldet dem Fotografen als dem Inhaber des Urheberrechts Schadensersatz in Höhe einer angemessenen Lizenzgebühr. Die Höhe dieser Gebühr kann auf der Grundlage eines Lizenzbetrages bemessen werden, den der Fotograf für das Foto mit seinem Auftraggeber vereinbart hat, wenn der Auftraggeber das Foto zu Vertriebszwecken weitergegeben und der Verletzer keine Folgelizenz erworben hat. Das hat der 4. Zivilsenat des Oberlandesgerichts Hamm am 17.11.2015 unter Abänderung des erstinstanzlichen Urteils des Landgerichts Bochum entschieden.
Der Kläger, ein international erfolgreicher Modefotograf aus Österreich, erstellte im Auftrag eines Unternehmens aus Bayreuth, welches Badeund Strandbekleidung herstellt, ca. 6000 Modefotografien. Diese überließ er seinem Auftraggeber, unter anderem zur Verwendung auf dessen Homepage, ohne eine Vereinbarung über die Weitergabe der Fotos an die Vertriebspartner des Auftraggebers zu treffen. Die Beklagte betreibt ein Wäsche- und Bademodengeschäft in Lünen und bewirbt dieses im Internet. Sie vertreibt u. a. Waren des Bayreuther Herstellers, des Auftraggebers des Klägers. Im Frühjahr 2012 stellte sie 11 Fotos des Klägers, die sie von dem Hersteller erhalten hatte, für ca. 11 Monate zu Werbezwecken auf ihrer Homepage ein. Nach einer mit der unbefugten Benutzung der Fotos begründeten Abmahnung des Klägers gab die Beklagte ihm gegenüber eine strafbewehrte Unterlassungserklärung ab. Im vorliegenden Prozess streiten die Parteien darüber, ob und gegebenenfalls in welcher Höhe die Beklagte dem Kläger für die Benutzung der Fotos Schadensersatz zu leisten hat.

Der 4. Zivilsenat des Oberlandesgerichts Hamm hat dem Kläger dem Grunde nach Schadensersatz zuerkannt, in der Höhe jedoch nur einen Betrag von 110 Euro (10 Euro pro Bild) als gerechtfertigt angesehen. Mit der Wiedergabe von 11 Fotos auf ihrer Homepage habe die Beklagte, so der Senat, die Urheberrechte des Klägers verletzt. Auf die Nutzungsrechte, die der Kläger dem Hersteller aus Bayreuth eingeräumt habe, könne sich die Beklagte nicht berufen, weil der Kläger einer Übertragung der Nutzungsrechte auf die Vertriebspartner des Herstellers nicht zugestimmt habe.

In der Höhe sei der Anspruch des Klägers nur mit einem Betrag von 10 Euro pro Bild gerechtfertigt. Als Verletzter könne der Kläger die Vergütung verlangen, die ihm bei einer ordnungsgemäßen Übertragung des Nutzungsrechts gewährt worden wäre (sog. Lizenzanalogie). Bei der Schadensberechnung werde der Abschluss eines Lizenzvertrages zu angemessenen Bedingungen fingiert. Auf eine Preisliste des Klägers
oder Konditionen der Mittelstandsgemeinschaft Foto-Marketing könne nicht zurückgegriffen werden. Diese enthielten keine Beträge für die im vorliegenden Fall infrage stehende Folgelizenzierung von Nutzungsrechten an Werbefotografien aus einer Auftragsarbeit gegenüber einem Vertriebspartner des Auftraggebers. Der Senat könne die angemessene Lizenzgebühr allerdings gemäß § 287 ZPO (Zivilprozessordnung) auf der Grundlage der Vergütung schätzen, die der Kläger mit dem Bayreuther Hersteller vereinbart habe und die bei ca. 6 Euro pro Foto liege. Der Nutzungswert eines Fotos für die Beklagte als Vertriebspartner gehe nicht über den Nutzungswert hinaus, den ein Foto für den Hersteller habe. Berücksichtige man zudem einen Aufschlag für den unterlassenen Urhebervermerk als Ersatz für den materiellen Schaden, der dem Kläger durch den Eingriff in das Recht auf Anerkennung seiner Urheberschaft entstanden sei, sei der Betrag von 10 Euro pro Bild angemessen.

Urteil des 4. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Hamm vom 17.11.2015 (4 U 34/15)

BGH: Recht auf Privatkopie nach § 53 UrhG gilt grundsätzlich auch für noch nicht veröffentlichte Werke - hier: Entwürfe von Fotoarbeiten

BGH
Urteil vom 19.03.2014
I ZR 35/13
UrhG § 53 Abs. 1


Der BGH hat entschieden, dass das Recht auf Privatkopie nach § 53 UrhG grundsätzlich auch für noch nicht veröffentlichte Werke gilt. Im vorliegenden Fall ging es um Entwürfe von Fotoarbeiten.

Leitsatz des BGH:
Die Schrankenregelung des § 53 Abs. 1 UrhG ist nicht einschränkend dahin auszulegen ist, dass sie lediglich eine Vervielfältigung veröffentlichter Werke erlaubt. Eine solche Auslegung ist weder im Blick auf entsprechende Einschränkungen anderer Schrankenregelungen oder auf das Grundrecht der Kunstfreiheit oder auf Art. 5 Abs. 2 Buchst. a der Richtlinie 2001/29/EG zur Harmonisierung bestimmter Aspekte des Urheberrechts und der verwandten Schutzrechte
in der Informationsgesellschaft geboten.

BGH, Urteil vom 19. März 2014 - I ZR 35/13 - OLG Frankfurt/Main - LG Frankfurt/Main

Den Volltext der Entscheidung finden Sie hier:



OLG Hamm: MFM-Honorarempfehlungen bei Schadensersatzberechung wegen urheberrechtswidriger Verwendung einfacher Produktfotos nach unten zu korrigieren - hier Abschlag 60%

OLG Hamm
Urteil vom 13.02.2014
22 U 98/13


Bei der Verwendung fremder Bilder ohne Zustimmung des Fotografen / Rechteinhabers besteht ein Anspruch auf Schadensersatz. Dieser wird häufig im Wege der Lizenzanalogie verlangt und bestimmt.
Dabei wird gerne auf die MFM-Empfehlungen (Mittelstandsgemeinschaft Foto-Marketing) zurückgegriffen. Das OLG Hamm hat nun nochmals bekräftigt, dass die Honorarempfehlungen leidiglich eine Orientierungshilfe und nicht pauschal auf jeden Sachverhalt anzuwenden sind. Bei einfachen Produktfotos ist ein erheblicher Abschlag (im hier entschiedenen Fall ein Abschlag von 60%) vorzunehmen.

Aus den Entscheidungsgründen:

"Die MFM-Empfehlungen gehen auf Befragungen von Bildagenturen, Fotografen und Bildjournalisten zurück. Ziel der Erhebung ist es, eine marktgerechte Übersicht der Vergütungsverhältnisse von Bildnutzungsrechten wiederzugeben. Die MFM-Empfehlungen beruhen also auf den Erfahrungswerten professioneller Marktteilnehmer (vgl. insoweit auch LG Düsseldorf, Urt. v. 24.10.2012, 23 S 66/12, juris, Rn. 11, MMR 2013, 264 = ZUM-RD 2013, 204). Gemessen hieran regeln die MFM-Empfehlungen für die streitgegenständlichen Lichtbilder schon deshalb nicht den bestimmungsgemäß betroffenen Markt, weil kein Berufsfotograf als Rechteinhaber betroffen ist (so auch LG Köln, Hinweisbeschl. v. 16.12.2008, 16 S 9/08, juris, Rn. 5, GRUR-RR 2009, 215; vgl. auch AG Köln, Urt. v. 31.03.2010, 125 C 417/09, juris). Die von einem Berufsfotografen erstellten Lichtbilder sind regelmäßig professionell hergestellt worden und weisen eine hohe Qualität auf. Hinzu kommt, dass die angesetzten Honorare die Einnahmen für die gewerbliche Tätigkeit der Fotografen darstellen; von diesen Zahlungseingängen müssen sie also auch sämtliche ihrer Betriebsausgaben bestreiten. Bei privat erstellten Lichtbildern bestehen dagegen zahlreiche Unterschiede. Zum einen weisen solche Fotos selten die Qualität von Bildern eines professionellen Fotografen auf. Oft fehlen die Erfahrung und auch die technische Ausstattung, um eine vergleichbare Qualität zu erzielen; es liegt auf der Hand, dass die Ergebnisse einer einfachen Kompakt-Digitalkamera, die von einem Amateur bedient wird, zu denen einer von einem erfahrenen Fotografen verwendeten professionellen Kamera, die ein Vielfaches kostet, deutliche Unterschiede aufweisen. Auch der vom Fotografen betriebene Aufwand ist oftmals deutlich geringer (so zutreffend AG Düsseldorf, Urt. v. 13.07.2011, 57 C 1701/11, juris, Rn. 18).

Hieraus folgt, dass die jeweilige Honorarempfehlung der MFM im Rahmen der Schätzung nach § 287 ZPO zwar als Ausgangspunkt verwendet werden kann. In einem zweiten Schritt ist jedoch eine Prüfung dahingehend vorzunehmen, ob das konkrete Lichtbild insgesamt als professionelles Werk anzusehen ist und tatsächlich am Markt entsprechende Preise erzielen könnte, oder ob bei einfacheren Bildern ein prozentualer Abschlag vorzunehmen ist. Eine schematische Übernahme der MFM-Empfehlungen scheidet im Streitfall vor diesem Hintergrund schon deshalb aus, weil sich die streitgegenständlichen Lichtbilder – bei denen es sich um äußerst simple Produktfotografien ohne jedwede Schaffenshöhe handelt – nach den Feststellungen des Sachverständigen X lediglich als semi-professionelle Arbeiten mit erheblichen Qualitätsmankos darstellen.

In Ausübung des im eingeräumten Ermessens schätzt der Senat vor diesem Hintergrund die angemessene Lizenzhöhe auf der Grundlage der MFM-Empfehlungen unter Berücksichtigung eines Abschlags von 60 %, so dass sich ein Anspruch der Klägerin in Höhe von lediglich 5.268,97 € (inkl. Verletzerzuschlag) ergibt und sie zudem Ausgleichung vorgerichtlicher Rechtsverfolgungskosten lediglich auf der Grundlage eines Gegenstandswertes von bis zu 6.000,00 € verlangen kann."


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