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BGH: Wettbewerbswidrige Behinderung wenn Telekommunikationsanbieter systematisch bereits widerrufene Portierungsaufträge von Kunden an Mitbewerber weiterleitet

BGH
Urteil vom 11.10.2017
I ZR 210/16
Portierungsauftrag
UWG § 4 Nr. 4


Der BGH hat entschieden, dass eine wettbewerbswidrige Behinderung vorliegt, wenn ein Telekommunikationsanbieter systematisch bereits widerrufene Portierungsaufträge von Kunden an einen Mitbewerber weiterleitet.


Leitsatz des BGH:

Ein Anbieter von Telekommunikationsdienstleistungen handelt gemäß § 4 Nr. 4 UWG unlauter, wenn er zu seinen Gunsten von Kunden eines Wettbewerbers erteilte, vor Ausführung widerrufene Portierungsaufträge in Kenntnis des Widerrufs erneut systematisch und planmäßig dem Wettbewerber zuleitet, so dass der unzutreffende Eindruck entsteht, die Kunden hätten sich zum wiederholten Male zu seinen Gunsten entschieden.

BGH, Urteil vom 11. Oktober 2017 - I ZR 210/16 - OLG Düsseldorf - LG Düsseldorf

Den Volltext der Entscheidung finden Sie hier:

OLG Köln: Allgemeine Einwilligung für Werbeanrufe nach Vertragsbeendigung unzulässig - Klausel in AGB der Telekom Deutschland GmbH unwirksam

OLG Köln
Urteil vom 02.06.2017
6 U 182/16


Das OLG Köln hat entschieden, dass eine Klausel in den AGB unzulässig ist, die eine allgemein Einwilligung für Werbeanrufe nach Vertragsbeendigung enthält.

Es ging um folgende Klausel der Telekom Deutschland GmbH:

"Ich möchte künftig über neue Angebote und Services der Telekom Deutschland GmbH per E-Mail, Telefon, SMS oder MMS persönlich informiert und beraten werden.

Ich bin damit einverstanden, dass meine Vertragsdaten aus meinen Verträgen mit der Telekom Deutschland GmbH von dieser bis zum Ende des Kalenderjahres, das auf die Beendigung des jeweiligen Vertrages folgt, zur individuellen Kundenberatung verwendet werden. Meine Vertragsdaten sind die bei der Telekom Deutschland GmbH zur Vertragserfüllung [Vertragsabschluss, -änderung, -beendigung, Abrechnung von Entgelten] erforderlichen und freiwillig angegebenen Daten."


Aus den Entscheidungsgründen:

"Die streitgegenständliche Klausel, deren Verwendung durch die Beklagte unstreitig ist, ist wegen Verstoßes gegen § 307 BGB unwirksam.

a. Es handelt sich nach der Rechtsprechung bei einer Einwilligung als einer einseitigen Erklärung zwar um keine Vertragsbedingung im eigentlichen Sinne (BGH GRUR 2000, 828, 829 - Telefonwerbung VI; BGH GRUR 2008, 1010 Rn. 18 - Payback). Jedoch sind die §§ 305 ff. BGB mit Rücksicht auf ihren Schutzzweck auf eine vorformulierte und vom Verwender vorgegebene Einwilligungserklärung für Werbeanrufe anwendbar, wenn sie im Zusammenhang mit einer Sonderverbindung steht (BGH GRUR 2013, 531 Rn. 19 f. - Einwilli
gung in Werbeanrufe II), was vorliegend bei einer Einwilligung im Zusammenhang mit einer kostenpflichtigen Bestellung eines Produkts der Beklagten (Anlage K1, Bl. 7 ff.) ohne Weiteres zu bejahen ist.

[...]

cc. Die Einwilligung muss „für den konkreten Fall“ und „in Kenntnis der Sachlage" erteilt werden, was bedeutet, dass der Verbraucher nicht nur wissen muss, dass seine Erklärung ein Einverständnis darstellt, sondern auch, worauf sie sich bezieht. Maßgebend ist dabei nicht die konkrete Vorstellung eines ein-
zelnen Verbrauchers, sondern die Sichtweise des angemessen gut informierten und angemessen aufmerksamen und verständigen Durchschnittsverbrauchers oder des durchschnittlichen Mitglieds der angesprochenen Verbrauchergruppe (Köhler/Bornkamm-Köhler, a.a.O., § 7 Rn. 149b).

Die Klausel, mit der der Verbraucher darin einwilligt, dass die Beklagte bei einem Kunden, dessen Vertrag beispielsweise im Januar 2016 beendet wurde, noch maximal bis Ende 2017 seine Vertragsdaten, und zwar in erheblichem Umfang, „zur individuellen Kundenberatung“ verwenden darf, verbindet für den Verbraucher verschiedene Aspekte, aus denen sich Zweifel an der Erklärung der Einwilligung „für den konkreten Fall“ und „in Kenntnis der Sachlage" ergeben.

Denn bei Auslegung der Klausel stellt sich die Frage, worin aus Sicht des Ver brauchers eine „individuelle Kundenberatung“ bestehen soll in Bezug auf einen Verbraucher, der im ungünstigsten Fall bereits seit fast zwei Jahren nichtmehr vertraglich mit der Beklagten verbunden ist, d.h. gar nicht mehr Kunde der Beklagten ist und der aller Wahrscheinlichkeit nach zu diesem Zeitpunkt längst Kunde eines Wettbewerbers der Beklagten geworden ist. Mangels Bestehens einer Kundenbeziehung zwischen der Beklagten und dem „Kunden“

nach Beendigung des Vertrages ist unklar, worauf sich eine „individuelle Kun denberatung“, in die der Kunde einwilligen soll, noch beziehen kann. Der Begriff der „individuellen Kundenberatung“, der für sich bereits keinen fest umrissenen Inhalt oder Umfang hat, mag zwar bei einem bestehenden Vertragsverhältnis und bei einer bestehenden Kundenbeziehung Beratungsleistungen in Bezug auf das konkrete Vertragsverhältnis meinen und in dieser Weise vom Kunden verstanden werden. Jedenfalls bei einem Verbraucher, der seit fast zwei Jahren nicht mehr in einer Kundenbeziehung zur Beklagten steht, fehlt
jedoch jeglicher Anknüpfungspunkt für eine „individuelle Kundenberatung“.

Der einwilligende Kunde kann mithin nicht wissen, was die Beklagte mit „individueller Kundenberatung“ nach Beendigung des Kundenverhältnisses meint. Soweit der Verbraucher nicht überschaut, wozu, also auf welche Produkte und Dienstleistungen er mit seiner Erklärung zu einer wie auch immer zu verstehenden „individuellen Kundenberatung“ - auch unter Rückgriff auf umfangreiche Vertrags- und Kontodaten - noch fast zwei Jahre nach Beendigung des Vertrages einwilligt, fehlt es jedenfalls an einer Einwilligung „in Kenntnis der Sachlage“.


Den Volltext der Entscheidung finden Sie hier:

LG Köln: Aktivierung des Routers als WLAN-Hotspot durch Unitymedia ohne Zustimmung des Kunden unzulässig - unzumutbare Belästigung nach § 7 Abs. 1 S. 1 UWG

LG Köln
Urteil vom 09.05.2017
31 O 227/16


Das LG Köln hat entschieden, dass die Aktivierung des Routers als WLAN-Hotspot durch Unitymedia ohne Zustimmung des Kunden eine unzumutbare Belästigung nach § 7 Abs. 1 S. 1 UWG darstellt und somit unzulässig ist.

Aus den Entscheidungsgründen:

"Die beanstandete Aktivierung eines für Dritten zugänglichen WLAN-Signals auf den den Verbrauchern zur Verfügung gestellten Routern, ohne dass dies mit den Verbrauchern vereinbart wurde oder eine vorherige Zustimmung von diesen eingeholt wurde, stellt eine unzumutbare Belästigung im Sinne von § 7 Abs. 1 S. 1 UWG dar.

Belästigend im Sinne von § 7 Abs. 1 S. 1 UWG ist eine geschäftliche Handlung, die die dem Empfänger aufgedrängt wird und die bereits wegen der Art und Weise, unabhängig von ihrem Inhalt, als störend empfunden wird (BGH, Urteil vom 03.03.2011, I ZR 167/09, Kreditkartenübersendung, Rdnr. 17 m.w.N., zitiert nach juris). Unter Zugrundelegung des Maßstabes, welchen der BGH im Urteil vom 03.03.2011 unbeanstandet gelassen hat und nach dem eine Belästigung eines Verbrauchers bereits durch die aufgedrängten Entgegennahme eines Briefes, dessen Prüfung und ggf. notwendiger Entsorgung einschließlich Zerstörung einer Kreditkarte entstehen kann, stellt auch die hier in Rede stehende Freischaltung eines für Dritte erreichbaren WLAN-Signals auf den bei den Verbrauchern befindlichen sog. „Zugangsendgeräten“ eine Belästigung dar. Sie veranlasst bzw. zwingt den Kunden, sich ungefragt und „unfreiwillig“ mit den konkreten Maßnahmen zu befassen, falls er nicht ohne jegliche Prüfung eine Änderung hinnehmen möchte. Angesichts der zunehmenden Komplexität der technischen Möglichkeiten und Usancen gerade im Bereich von Telefon und Internet und des Umstands, dass Teile der Bevölkerung (u.a. ältere Leute) hier bereits den Anschluss an das technische Verständnis verloren haben dürften, stellt dies ein belästigendes Ereignis für die Kunden dar. Dem entspricht, dass viele Kunden die technischen Vorgänge rund um die Zurverfügungstellung von (kabellosem) Telefon und Internet über sog. Router oder Modem aufgrund der zunehmenden technischen Komplexität nicht mehr oder nicht mehr vollständig verstehen und gerade angesichts der aktuell häufigen Berichterstattung in den Medien über Themen des "Datenklaus" oder „Datensicherung“ von dem Gedanken eines weiteren Signals über das bei ihnen im häuslichen Bereich befindliche „Zugangsendgerät“ erheblich verunsichert sein werden.

Unzumutbar ist eine Belästigung, wenn sie eine solche Intensität erreicht, dass sie von einem großen Teil der Verbraucher als unerträglich empfunden wird, wobei der Maßstab des durchschnittlich empfindlichen Verbrauchers zugrunde zu legen ist (BGH Urteil vom 03.03.2011, I ZR 167/09, Kreditkartenübersendung, Rdnr. 17 m.w.N., zitiert nach juris). Die Unzumutbarkeit ist durch Abwägung der auch verfassungsrechtlich geschützten Interessen des Adressaten, von der Handlung verschont zu bleiben (Art. 2 Abs. 1 GG), mit den Interessen des Unternehmers aus Art. 5 und 12 GG (BGH a.a.O.) zu ermitteln. Da die Beklagte als Unternehmerin hier die Möglichkeit hätte, ihre unternehmerischen Interessen an der Erstellung eines WLAN-WifiSpot-Netzes auf eine die Verbraucher in ihrem Interesse, von der Handlung (Freischaltung ohne Zustimmung) verschont zu bleiben, weniger verletzende Weise zu verwirklichen - nämlich in einer Freischaltung erst nach ausdrücklicher Zustimmung bzw. Vertragsänderung - erweist sich die hier in Rede stehende geschäftliche Handlung (Freischaltung ohne Zustimmung) mangels Erforderlichkeit im Rahmen einer Interessenabwägung als unverhältnismäßig und ist deshalb unzumutbar."


Den Volltext der Entscheidung finden Sie hier:

LG Köln: Verstoß gegen Zuwendungsverbot durch Zugabe einer Sonnenbrille beim Kauf von Arzneimitteln

LG Köln
Beschluss vom 24.03.2017
31 O 89/17


Das LG Köln hat entschieden, dass ein Verstoß gegen das Zuwendungsverbot in § 7 HWG vorliegt, wenn beim Kauf von Arzneimitteln eine Sonnenbrille als Zugabe gegeben wird. Es handelt sich auch jedenfalls dann nicht um eine geringwertige Kleinigkeiten handelt der Ausnahme in § 7 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 HWG, wenn die Sonnenbrille aus Sicht der Apothekenkunden eine gewisse Wertigkeit aufweist.

BGH: Sprunghaftungsklausel in Handelsvertretervertrag regelmäßig nichtig und unwirksam - Anspruch auf Provision nach üblichem Satz

BGH
Urteil vom 12.03.2015
VII ZR 336/13
HGB § 87a Abs. 1 Satz 3, § 84 Abs. 1; BGB § 139

Leitsatz des BGH:

Eine vertragliche Regelung in einem Handelsvertretervertrag über eine sog. Sprunghaftung, wonach dem Handelsvertreter ein Provisionsanspruch für von ihm vermittelte Zeitschriftenabonnementverträge nur dann zustehen soll, wenn der Kunde das Abonnement während der festgelegten Sprunghaftungsfrist voll bezahlt hat, ist wegen Verstoßes gegen § 87a Abs. 1 Satz 3 HGB i.V.m. § 139 BGB nichtig. Der Handelsvertreter kann als Provision den üblichen Satz gemäß § 87b Abs. 1 HGB verlangen.

BGH, Urteil vom 12. März 2015 - VII ZR 336/13 - OLG Hamburg - LG Hamburg

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AG Bremen: Ankündigung "8-16 Uhr" für Techniker eines Telekommunikationsunternehmens nicht zumutbar - Keine Wartepflicht und kein Annahmeverzug des Kunden

AG Bremen
14.03.2013
9 C 481/12


Das AG Bremen hat völlig zu Recht entschieden, dass die Ankündigung "8-16 Uhr" für das Erscheinen des Technikers eines Telekommunikationsunternehmens nicht zumutbar ist. Eine derart unbestimmte Ankündigung kann keine Wartepflicht und keinen Annahmeverzug des Kunden begründen.

Aus den Entscheidungsgründen:

"Nach Ansicht des Gerichts sind die von den Telekommunikationsanbietern werktags angebotenen Termine "8-16 Uhr" grundsätzlich nicht geeignet, einen Annahmeverzug des Kunden zu begründen. Einem, heutzutage oftmals in einem Einzelhaushalt lebenden, Arbeitnehmer ist es nicht zuzumuten, einen ganzen Arbeits- bzw. Urlaubstag zu opfern, um gegebenenfalls nach achtstündiger Wartezeit einem Techniker den regelmäßig nur Minuten andauernden Ortstermin zu ermöglichen."

OLG Hamm: Architekt muss Wünsche des Kunden berücksichtigen und auf fehlende Machbarkeit ggf hinweisen

OLG Hamm
Urteil vom 07.05.2014
12 U 184/12


Das OLG Hamm hat entschieden, dass ein Architekt die Wünsche des Kunden berücksichtigen und ggf. auf eine fehlende Machbarkeit hinweisen muss. Geschieht dies nicht, so ist die Leistung des Architekten mangelhaft und es liegt ein Gewährleistungsfall vor.

Aus den Entscheidungsgründen:

"Unstreitig ist, dass der Kläger mit der oben genannten Skizze seine Wunschvorstellungen zum Ausdruck gebracht hat. Danach sollte es zum einen im rechten Winkel zur Straße eine direkte Zufahrt zur Garage und zum anderen eine bogenförmige Zufahrt zum Haus geben, in deren weiterem Verlauf man dann wieder auf die Straße fahren kann, ohne vorher wenden zu müssen.

Der Beklagten oblag es, diese vom Kläger skizzierten Wunschvorstellungen auf ihre Machbarkeit hin zu überprüfen und planerisch weitestmöglich zu realisieren. Kommt ein Architekt im Zuge seiner Überprüfung der Machbarkeit fehlerhaft zu der Einschätzung, dass die Wunschvorstellungen nicht zu realisieren sind, entlastet es ihn nicht, wenn der Bauherr aufgrund dieser ihm mitgeteilten fehlerhaften Einschätzung - aus seiner Sicht unvermeidlich - seine Wunschvorstellung aufgibt. Die Unterschrift des Klägers unter der Genehmigungsplanung entlastet die Beklagte daher nur insoweit, als ihre Planung alternativlos war."


Den Volltext der Entscheidung finden Sie hier:

LG Duisburg: Webhoster haftet für Datenverlust, wenn dieser keine regelmäßigen Backups durchführt, auch wenn Pflicht zur Datensicherung nicht vertraglich vereinbart wurde

LG Duisburg
Urteil vom 25.07.2014
22 O 102/12


Das LG Duisburg hat entschieden, dass ein Webhoster für Datenverlust haftet, wenn dieser keine regelmäßigen Backups durchführt. Dies gilt nach Ansicht des LG Duisburg auch dann, wenn die Pflicht zur Datensicherung durch den Hoster weder einzelvertraglich noch in den AGB vereinbart wurde.




RA Beckmann in der WirtschaftsWoche Heft 33/13 -Interne Vorratsdatenspeicherung zur Wirtschaftlichkeitsprüfung durch Telekommunikationsunternehmen unzulässig

Rechtsanwalt Marcus Beckmann wurde in Heft 33/13 der Wirtschaftswoche
im Rahmen des Beitrags "Konzern überwacht Telefonverkehr - Vieltelefonierer sind Telekom zu teuer" als Experte befragt und kommt zu dem Ergebnis, dass eine interne Vorratsdatenspeicherung zur Wirtschaftlichkeitsprüfung unzulässig ist.

AG Bonn: Unzulässige negative eBay-Bewertung, wenn in der Bewertung deutlich empfohlen wird, woanders zu kaufen

AG Bonn
Urteil 09.01.2013
113 C 28/12
nicht rechtskräftig

Das AG Bonn hat entschieden, dass eine negative eBay-Bewertung mit dem Inhalt "VORSICHT!!!! beide Steuergeräte defekt Vorsicht lieber woanders kaufen!!!!" unzulässig ist.

Aus den Entscheidungsgründen:
"Der Beklagte verknüpft die ausdrückliche Empfehlung "lieber woanders" zu kaufen, mit einer zweimal konkret ausgesprochenen Warnung ("Vorsicht"). Wer die Beurteilung liest, versteht sie als nachdrückliche Warnung davor, bei der Klägerin Waren zu bestellen. Dies ergibt sich aus den Großbuchstaben in dem ersten Wort, der zweimaligen Verwendung des Begriffs "Vorsicht" und den zahlreichen Ausrufezeichen, die der Beklagte gesetzt hat.

Unter diesen Umständen kann der Beklagte sich nicht darauf berufen, er habe zur Vertragstreue der Klägerin gar keine Aussage getroffen und es ließen sich keine Schlüsse aus seiner Bewertung ziehen. Dies trifft so nicht zu. Für Personen, die diese Bewertung lesen, entsteht der Eindruck, der Beklagte wolle sie vor dem Geschäftsgebaren der Klägerin warnen und nicht nur davor, dass zwei an ihn gelieferte Steuergeräte defekt waren. Dies allein erklärt nicht die Schärfe der Beurteilung. Vielmehr drängt sich auf, die Klägerin sei nicht willens oder nicht fähig, funktionierende Geräte zu liefern. Das dies nicht zutrifft, ist unstreitig."


Eine durchaus fragliche Entscheidung.

LG Lübeck: Wettbewerbsverstoß durch Begrenzung des Verkaufs eines Sonderangebots auf "haushaltsübliche Menge", wenn nur ein Exemplar pro Kunde erworben werden kann

LG Lübeck
Beschluss vom 11. Dezember 2012
11 O 65/12
haushaltsübliche Menge


Das LG Lübeck hat entschieden, dass ein Wettbewerbsverstoß vorliegt, wenn in der Werbung für eine externe Festplatte (Sonderangebot) darauf hingewiesen wird, dass der Verkauf lediglich in "haushaltsüblicher Menge" erfolgt, jeder Kunde aber lediglich nur ein Exemplar erwerben kann. Das Gericht hat völlig zu Recht ausgeführt, dass unter einer "haushaltsüblichen Menge" bei externen Festplatten gerade nicht nur ein Exemplar zu verstehen ist. Insofern hätte der Anbieter explizit darauf hinweisen müssen, dass pro Kunde nur eine Festplatte erworben werden kann.


OLG Frankfurt: Vertragsschluss erst nach Eingang von Vorkasse - AGB-Klausel unwirksam

OLG Frankfurt
Beschluss vom 29.08.2012
6 W 84/12
Vorkasse und Vertragsschluss


Das OLG Frankfurt hat entschieden, dass eine unangemessene Benachteiligung des Kunden vorliegt, wenn ein Online-Shop-Betreiber den Vertragsschluss davon abhängig macht, dass der Kunde Vorkasse leistet.

Es ging um folgende Klausel:

"Der Vertrag mit uns kommt zu Stande, wenn wir das Angebot des Kunden innerhalb von 5 Tagen schriftlich oder in Textform annehmen oder die bestellte Ware übersenden. Für den Fall der vereinbarten Zahlungsart Vorkasse erklären wir bereits jetzt und an dieser Stelle die Annahme des Vertragsangebotes des Kunden zu dem Zeitpunkt, in dem der Kunde Vorkasse leistet, wenn die Zahlung innerhalb von 10 Tagen nach Absendung der Bestellung erfolgt."

Zudem rügte das Gericht, dass die Klausel gegen das Transparenzgebot verstößt, da für den Kunden nicht klar ist, wann der Vertrag zustande kommt.

Europa-Apotheke Budapest-Entscheidung des BGH liegt im Volltext vor: Zulässigkeit des Reimports von Medikamenten

BGH
Urteil vom 12.01.2012
Europa-Apotheke Budapest
UWG § 4 Nr. 11; AMG § 73 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1


Leitsatz des BGH:
Ein inländischer Apotheker, der seinen Kunden anbietet, für sie Medikamente bei einer ungarischen Apotheke zu bestellen, diese Medikamente nach Lieferung in seiner eigenen Apotheke zusammen mit einer Rechnung der ungarischen Apotheke zur Abholung bereitzuhalten, die Medikamente auf Unversehrtheit ihrer Verpackung, Verfallsdatum sowie mögliche Wechselwirkungen zu überprüfen, gegebenenfalls nicht ordnungsgemäße Medikamente an die ungarische Apotheke zurückzuleiten sowie die Kunden, die Medikamente auf diesem Weg beziehen, auf Wunsch in seiner Apotheke auch pharmazeutisch zu beraten, verstößt damit nicht gegen das Verbringungsverbot des § 73 Abs. 1 Satz 1 AMG.

BGH, Urteil vom 12. Januar 2012 - I ZR 211/10 - OLG München - LG Traunstein

Den Volltext der Entscheidung finden Sie hier:




BGH: Re-Import nicht verschreibungspflichtiger Medikamente durch Apotheke zulässig, sofern diese Vermittler ist

BGH
Urteil vom 12.01.2012
I ZR 211/10
Europa-Apotheke Budapest


Der BGH hat entschieden, dass der Re-Import nicht verschreibungspflichtiger Medikamente durch eine Apotheke zulässig ist, sofern diese als Vermittler auftritt.

Aus der Pressemitteilung des BGH.

"Insbesondere hat er in Übereinstimmung mit dem OLG einen Verstoß der Beklagten gegen das arzneimittelrechtliche Verbringungsverbot des § 73 Arzneimittelgesetz* verneint. Danach dürfen zulassungspflichtige Arzneimittel nur unter bestimmten Voraussetzungen nach Deutschland eingeführt werden. Insbesondere ist der Versand von Arzneimitteln auch aus dem EU-Ausland an deutsche Endverbraucher nur unter engen Voraussetzungen gestattet, die die hier eingeschaltete Budaster Apotheke nicht erfüllt. Der Bundesgerichtshof hat jedoch einen Versand unmittelbar an Endverbraucher im Streitfall verneint. Auch wenn das von der Beklagten praktizierte Modell so ausgestaltet ist, dass sie den Verkauf der bestellten Arzneimittel durch die Budapester Apotheke lediglich vermittelt und der Kaufvertrag deswegen zwischen dem deutschen Kunden und der Budapester Apotheke zustande kommt, ist die Beklagte arzneimittelrechtlich als Empfängerin anzusehen, die ihrerseits die Medikamente sodann an die Kunden abgibt. Für die arzneimittelrechtliche Beurteilung ist dabei maßgebend, dass in die Abgabe an den Endverbraucher eine inländische Apotheke eingeschaltet ist, die verpflichtet ist, die Qualität, Eignung und Unbedenklichkeit der auf diese Weise abzugebenden Arzneimittel zu prüfen und die Verbraucher bei Bedarf zu beraten. Deswegen ist arzneimittelrechtlich die inländische Apotheke der Beklagten Empfängerin der von der Budapester Apotheke versandten Arzneimittel. Daher hat der Bundesgerichtshof einen Verstoß gegen das Verbringungsverbot des § 73 AMG verneint."

Die vollständige Pressemitteilung des BGH finden Sie hier:


"BGH: Re-Import nicht verschreibungspflichtiger Medikamente durch Apotheke zulässig, sofern diese Vermittler ist" vollständig lesen

OLG Frankfurt: Provider kann für unberechtigte KK-Anträge seiner Kunden auf Schadensersatz haften

OLG Frankfurt am Main
Urteil vom 27.05.2010
6 U 65/09
§ 823 Abs. 1 BGB
Providerhaftung KK-Antrag


Das OLG Frankfurt hat entschieden, dass ein Provider für unberechtigte KK-Anträge seiner Kunden, die zur Änderung des WHOIS-Eintrages bei der DENIC führen, auf Schadensersatz haften kann. Dabei haftet der Provider nicht nur als Störer sondern als Täter für die Rechtsverletzung.

Aus den Entscheidungsgründen:

"Die Beklagte kann sich nicht darauf berufen, sie habe lediglich den Auftrag eines namentlich nicht genannten Kunden ausgeführt und sei daher nicht dafür verantwortlich, dass die Domains des Klägers ohne dessen Kenntnis und Einwilligung seiner Verfügungsmacht entzogen wurden und vorübergehend die Beklagte als Provider dieser Domains fungierte. Der Einwand, sie, die Beklagte, habe darauf vertrauen dürfen, dass ihr Kunde gegenüber dem Kläger berechtigt war, die Inhaberschaft an den Domains zu ändern, könnte das Verschulden der Beklagten ausschließen, wenn es sich um einen „normalen“ Auftrag gehandelt hätte. Der Kläger hat jedoch unwidersprochen dargelegt, dass die Beklagte versucht hat, das WHOIS-Register bezüglich einer Vielzahl von Domains des Klägers mit jeweils einer Vielzahl von sogenannten KK-Anträgen zu verändern. Wegen der Einzelheiten wird auf die Anlage K 4 zur Klageschrift Bezug genommen. Wenn zugunsten der Beklagten unterstellt wird, dass ihr Vortrag zutrifft, ein Kunde habe all diese Anzeigen veranlasst, so hätte die Beklagte jedenfalls diese besonderen Umstände zum Anlass nehmen müssen, zu überprüfen, ob die von ihr an die DENIC weitergeleiteten Anträge in Kenntnis des Klägers und seines Geschäftspartners erfolgten.
[...]
Die Beklagte kann ihre fehlende Verantwortlichkeit auch nicht damit begründen, das Verfahren der Weiterleitung von KK-Anträgen laufe bei ihr automatisiert ab. Sie muss durch eine entsprechende Organisation ihres Betriebs im Rahmen des Zumutbaren dafür sorgen, dass jedenfalls in Fällen der vorliegenden Art die Verletzung von Rechten Dritter unterbleibt."


Den Volltext der Entscheidung finden Sie hier: