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OLG Düsseldorf: Schlagersänger Michael Wendler darf nicht mehr als "Der Wendler" ohne klärenden Namenszusatz auftreten

OLG Düsseldorf
Urteil vom 21.05.2013
I-20 U 67/12
Der Wendler


Das OLG Düsseldorf hat entschieden, dass der Schlagersänger Michael Wendler nicht mehr als "Der Wendler" ohne klärenden Namenszusatz auftreten darf.

Aus der Pressemitteilung des OLG Düsseldorf:

"Das Oberlandesgericht Düsseldorf hat entschieden, dass der unter dem Künstlernamen Michael Wendler (bürgerlich: Michael Norberg) auftretende Schlagersänger die Bezeichnung „Der Wendler“ oder „Wendler“ nicht länger ohne klarstellenden Zusatz verwenden darf. Gegen den Sänger („Sie liebt den DJ“) geklagt hatte der aus Velbert stammende Frank Wendler, der unter seinem bürgerlichen Namen ebenfalls im Schlagergeschäft tätig ist und im August 2008 beim Deutschen Patent- und Markenamt die Wortmarke „Der Wendler“ auf sich angemeldet hat.
[...]
Unabhängig davon, wer den Namen zuerst getragen habe, seien die Namensträger in dieser Situation zur wechselseitigen Rücksichtnahme verpflichtet. Darum dürfe keiner von ihnen die Bezeichnung „Der Wendler“ ohne eine Klarstellung, um welchen Wendler es sich handelt, verwenden"


Die Entscheidung ist nicht rechtskräftig, so dass sich vermutlich der BGH mit der Sache befassen wird.


Die vollständige Pressemitteilung des OLG Düsseldorf finden Sie hier:

BGH: Zur Unterscheidungskraft von "Volks"-Marken - es kann Verwechslungsgefahr zwischen "Volks-Inspektion", "Volks-Reifen" und "Volks-Werkstatt" und der Marke VOLKSWAGEN bestehen

BGH
Urteil 11.04.2013
I ZR 214/11
VOLKSWAGEN


Aus der Pressemitteilung des BGH:

"Der unter anderem für das Markenrecht zuständige I. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat über die Frage des Schutzumfangs einer berühmten Marke entschieden.

Die Klägerin, die Volkswagen AG, ist Inhaberin der Gemeinschaftsmarke "VOLKSWAGEN", die für Fahrzeuge sowie deren Reparatur und Fahrzeugteile eingetragen ist.

Die Beklagten sind eine zum Springer-Konzern gehörige Gesellschaft, die den Internetauftritt der BILD-Zeitung betreibt (Beklagte zu 1), und die A.T.U. Auto-Teile-Unger Handels GmbH & Co. KG, die über ein Filialnetz markenunabhängiger Kraftfahrzeugwerkstätten verfügt (Beklagte zu 2).

Die Beklagte zu 1 veranstaltet seit 2002 mit Kooperationspartnern Aktionen, bei denen Fahrzeuge und Dienstleistungen mit dem Bestandteil "Volks" und einem Zusatz vertrieben werden (etwa Volks-Spartarif, Volks-Farbe, Volks-DSL). Im Jahr 2009 führten die Beklagten zwei Aktionen durch, in denen die Beklagte zu 2 Inspektionsleistungen für Kraftfahrzeuge unter der Bezeichnung "Volks-Inspektion" erbrachte und Reifen unter der Angabe "Volks-Reifen" anbot. In der Werbung wurde die Beklagte zu 2 als "Volks-Werkstatt" bezeichnet.

Die Klägerin hat die Beklagten wegen Verletzung der Rechte an ihrer bekannten Marke "VOLKSWAGEN" in Anspruch genommen. Das Landgericht hat die Beklagten zur Unterlassung, Auskunftserteilung und Schadensersatz verurteilt. Das Berufungsgericht hat die Klage abgewiesen. Der Bundesgerichtshof hat die Entscheidung des Berufungsgerichts aufgehoben und die Sache an das Berufungsgericht zurückverwiesen.

Anders als das Oberlandesgericht hat der Bundesgerichtshof nicht ausgeschlossen, dass die Zeichen "Volks-Inspektion", "Volks-Reifen" und "Volks-Werkstatt" die bekannte Marke der Klägerin verletzen. Bekannte oder sogar berühmte Marken verfügen über einen weiten Schutzbereich. Dies hat zur Folge, dass bei der Verwendung anderer Zeichen ein weiter Abstand zu der bekannten Marke eingehalten werden muss. Eine Verletzung der bekannten Marke liegt bereits vor, wenn das Publikum aufgrund der Verwendung der Zeichen "Volks-Inspektion", "Volks-Reifen" und "Volks-Werkstatt" durch die Beklagten von wirtschaftlichen oder organisatorischen Verbindungen zur Klägerin ausgeht oder wenn diese Zeichenbenutzung die Unterscheidungskraft der bekannten Marke "VOLKSWAGEN" beeinträchtigt. Nach Ansicht des Bundesgerichtshofs hat das Oberlandesgericht diesem weiten Schutzbereich bekannter Marken nicht ausreichend Rechnung getragen. Der Bundesgerichtshof hat die Sache deshalb zurückverwiesen, damit die zu einer Markenverletzung erforderlichen Feststellungen getroffen werden."

Die vollständige Pressemitteilung des BGH finden Sie hier:


BPatG: Zwischen den Zeichenfolgen "TelDaFax" und "TelDaKom" besteht keine Verwechslungsgefahr für den Bereich Telekommunikation

BPatG
Beschluss vom 23.01.2013
26 W (pat) 554/10


Das BPatG hat entschieden, dass zwischen den Zeichenfolgen "TelDaFax" und "TelDaKom" für den Bereich Telekommunikation keine Verwechslungsgefahr besteht. Eine durchaus gewagte Entscheidung, die wieder einmal belegt, dass im Markenrecht immer mit Überraschungen gerechnet werden muss.

Aus den Entscheidungsgründen:

"Auch bei Zugrundelegung des eher unsicheren Erinnerungsbildes beider Marken
sind schriftbildliche, klangliche oder begriffliche Verwechslungen nicht zu erwarten. Zwar weisen beide Marken eine identische Silbengliederung und Betonung
auf und stimmen an ihren jeweiligen Wortanfängen überein. Übereinstimmungen
im Wort oder Klang von Marken können jedoch durch deren abweichenden Begriffsgehalt so reduziert werden, dass eine Verwechslungsgefahr zu verneinen ist;
[...]"


Den Volltext der Entscheidung finden Sie hier:

BGH: Dauerbrenner Peek & Cloppenburg - Ausräumung der Verwechslungsgefahr bei gleichnamigen Unternehmen mit kennzeichenrechtlicher Gleichgewichtslage durch Hinweis

BGH
Urteile vom 24. Januar 2013
I ZR 58/11 - I ZR 59/11 - I ZR 60/11 -
I ZR 61/11 - I ZR 65/11
Peek & Cloppenburg


Aus der Pressemitteilung des BGH:

"Die Parteien sind rechtlich und wirtschaftlich unabhängige Unternehmen, die seit Jahrzehnten unter der Bezeichnung "Peek & Cloppenburg KG" zahlreiche Bekleidungshäuser im Bundesgebiet betreiben. Die Klägerin hat ihren Sitz in Hamburg und ist im norddeutschen Raum tätig. Die Beklagte, die ihren Sitz in Düsseldorf hat, betreibt Bekleidungshäuser im Westen, Süden und in der Mitte Deutschlands.
[...]
Zwischen den Parteien besteht aufgrund der seit Jahrzehnten unbeanstandet nebeneinander benutzten identischen Unternehmensbezeichnungen eine kennzeichenrechtliche Gleichgewichtslage, auf die die Grundsätze des Rechts der Gleichnamigen anwendbar sind. Diese Gleichgewichtslage hat die Beklagte durch die Ausdehnung ihrer Werbemaßnahmen auf den norddeutschen Raum gestört, in dem nur die Klägerin tätig ist.
[...]
Die Beklagte muss vielmehr in der Werbung die Leser der Anzeigen in geeigneter Weise darüber aufklären, dass es zwei Gesellschaften mit der identischen Bezeichnung "Peek & Cloppenburg KG" gibt und von welchem der beiden Unternehmen die Werbung stammt.
[...]
Der Bundesgerichtshof hat es ausreichen lassen, dass dieser Hinweis dem Unternehmensnamen zugeordnet sei. Keinesfalls müsse der Zusatz in seiner Größe und Gestaltung der Werbebotschaft - etwa den dort abgebildeten Modellen - entsprechen. Der Bundesgerichtshof hat deshalb eine Verletzung des Unternehmenskennzeichens der Klägerin durch die bundesweite Werbung der Beklagten und einen Verstoß gegen das Irreführungsverbot verneint und insoweit die Klagen abgewiesen.

Die vollständige Pressemitteilung des BGH finden Sie hier:

BGH: Zur Verwechslungsgefahr zwischen Castell und VIN CASTEL bei Wein

BGH
Urteil vom 31.05.2012
I ZR 112/10
Castell/VIN CASTEL
MarkenG § 5 Abs. 2, § 26 Abs. 1 und 3

Leitsätze des BGH:


a) Solange die nicht abgekürzte Firmenbezeichnung verwendet wird und geschützt ist, kann der Prüfung, ob sich einer ihrer Bestandteile als Schlagwort eignet, nicht allein eine daneben in Gebrauch genommene abgekürzte Firmenbezeichnung zugrunde gelegt werden.

b) Werden Bestandteile einer Firma sowohl für sich betrachtet als auch in ihrer Verbindung vom Verkehr als beschreibende Sachbezeichnung verstanden, so kann ihnen aus originärer Kennzeichnungskraft kein kennzeichenrechtlicher Schutz als Firmenschlagwort zugebilligt werden.

BGH, Urteil vom 31. Mai 2012 - I ZR 112/10 - OLG Frankfurt/Main - LG Frankfurt/Main

Den Volltext der Entscheidung finden Sie hier:

BGH: Titelschutz für Bezeichnung einer Kolumne, die nur wenige Absätze umfasst - Stimmt's?

BGH
Urteil vom 22.03.2012
I ZR 102/11
Stimmt's?
MarkenG § 5 Abs. 3, § 15 Abs. 2

Leitsätze des BGH:

a) Titelschutz kann auch der Bezeichnung einer regelmäßig nur wenige Absätze umfassenden Kolumne zukommen, die zu einem bestimmten Themengebiet in einer Zeitung oder Zeitschrift erscheint.

b) Bei schutzfähigen Titeln für Teile einer Zeitung oder Zeitschrift kommt es für die Frage der Verwechslungsgefahr maßgeblich auch auf Form und Inhalt der medialen Einbettung der angegriffenen Bezeichnung an, wobei unter anderem die typische Art der Präsentation der Beiträge (z.B. nur Text oder auch Bilder) erheblich ist.

BGH, Urteil vom 22. März 2012 - I ZR 102/11 - OLG Hamburg - LG Hamburg

Den Volltext der Entscheidung finden Sie hier:

OLG Hamburg: Verwechslunggefahr zwischen "Creditolo" und "kredito" bei Kreditvermittlung

OLG Hamburg
Beschluss vom 15..08.2012
3 W 53/12
Creditolo ./. Kredito


Das OLG Hamburg hat entschieden, dass zwischen der Marke "Creditolo", welche für Dienstleistungen der Kreditvermittlung eingetragen ist, und der geschäftlichen Bezeichnung "kredito", die u.a. in der Domain kredito.de ebenfalls für Kreditvermittlung verwendet wird, Verwechslungsgefahr für die hier relevanten Dienstleistungen besteht. Das Gericht hat einen Unterlassungsanspruch des Markeninhabers zu Unrecht bejaht. Geht man - wie auch das OLG Hamburg - von schwacher Kennzeichnungskraft der Klagemarke aus, so müssen die durchaus wahrnehmbaren Abweichungen genügen, um eine Verwechslungsgefahr auszuschließen.

Den Volltext der Entscheidung finden Sie hier:

VG Berlin: Vermittlung von Scherz-Doktortiteln (z.B. für Ufology) über Groupon untersagt

VG Berlin
Beschluss vom 04.09.2012
VG 3 L 216.12


Das VG Berlin hat die Vermittlung von Scherz-Doktortiteln (z.B. für Ufology) über Groupon untersagt.


Aus der Pressemitteilung des VG Berlin:

"Die Vermittlung der Vergabe von Titeln, die Hochschulgraden, Hochschultiteln oder Hochschultätigkeitsbezeichnungen zum Verwechseln ähnlich seien, sei nach dem Berliner Hochschulgesetz verboten. Für die Beurteilung der Verwechslungsgefahr sei auf einen durchschnittlichen Betrachter abzustellen. Nach diesem Maßstab seien die von der "Miami Life Development Church" vergebenen Bezeichnungen Hochschulgraden bzw. Hochschultiteln zum Verwechseln ähnlich. Die für die Titelvergabe zur Auswahl stehenden, angeblich kirchlichen „Fachbereiche“ wiesen eine deutliche Ähnlichkeit zu allgemein anerkannten wissenschaftlichen Fachbereichen auf. So könne etwa die Bezeichnung “Psychic Sciences” von einem flüchtigen Betrachter leicht mit „Psychologie“ verwechselt werden.
[...]
Bei bloß oberflächlicher Betrachtung sei daher gerade nicht ohne weiteres erkennbar, dass es sich bei den Titeln um „Phantasiegebilde“ bzw. „Scherzartikel“ handele."


Die Pressemitteilung des VG Berlin finden Sie hier:

LG Hamburg: Keine Verwechslungsgefahr zwischen "dpa" und "dapd" - Nachrichtenagenturen streiten um Markenrechte

LG Hamburg
Urteil vom 28.08.2012
406 HKO 73/12


Das LG Hamburg hat im Rechtsstreit zwischen der dpa Deutsche Presse-Agentur GmbH und der dapd nachrichtenagentur GmbH zu Recht entschieden, dass zwischen den Zeichenfolgen "dpa" und "dapd" keine Verwechslungsgefahr besteht.

Dei vollständige Pressemitteilung des LG Hamburg finden Sie hier:


"LG Hamburg: Keine Verwechslungsgefahr zwischen "dpa" und "dapd" - Nachrichtenagenturen streiten um Markenrechte" vollständig lesen

LG Kiel: Werbung mit "Olympia-Rabatt" und "olympischen Preisen" kein Verstoß gegen OlympSchG

LG Kiel
Urteil vom 21.06.2012
15 O 158/11
nicht rechtskräftig


Das LG Kiel hat entschieden, dass die Werbung für Kontaktlinsen und Pflegemittel mit "Olympia-Rabatt" und "olympischen Preisen" keinen Verstoß gegen das Gesetz zum Schutz des olympischen Emblems und der olympischen Bezeichnungen (OlympSchG) darstellt. Das Gericht wies die Klage des Deutschen Olympischen Sportbundes e.V. (DOSB) auf Zahlung von Abmahnkosten ab. Das Urteil ist keinesfalls ein Freibrief zur Verwendung entsprechender Werbeslogans. Es gibt leider immer wieder Entscheidungen, die das OlympSchG sehr weit auslegen und auch im vorliegenden Fall einen Verstoß bejahen würden.

BGH: Zur Unterscheidungskraft bei Marken die an beschreibende Begriffe angelehnt sind - Keine Verwechslungsgefahr zwischen "pjur" und "pure"

BGH
Urteil vom 09.02.2012
I ZR 100/10
pjur/pure
MarkenG § 14 Abs. 2 Nr. 2

Leitsatz des BGH:

Ist eine Marke an einen die Waren oder Dienstleistungen beschreibenden Begriff angelehnt und erlangt sie Unterscheidungskraft nur durch von der beschreibenden Angabe abweichende Elemente, ist bei der Prüfung der Ähnlichkeit der Kollisionszeichen nur auf diejenigen Merkmale abzustellen, die der Klagemarke Unterscheidungskraft verleihen. Kommen diese Merkmale im Klang, im Bild oder in der Bedeutung der Klagemarke nicht zum Ausdruck, können sie in dieser Hinsicht (Klang, Bild oder Bedeutung) eine Zeichenähnlichkeit nicht begründen.
BGH, Urteil vom 9. Februar 2012 - I ZR 100/10 - OLG Köln - LG Köln

Den Volltext der Entscheidung finden Sie hier:

BGH: Mietwagenunternehmen dürfen im Telefonbuch unter dem Buchstaben T werben - keine Verwechslung mit dem Taxianbieter

BGH
Urteil vom 24.11.2011
I ZR 154/10
Mietwagenwerbung
UWG § 4 Nr. 10, 11; PBefG § 49 Abs. 4 Satz 5

Leitsätze des BGH:

a) § 49 Abs. 4 Satz 5 PBefG ist eine Marktverhaltensregelung im Sinne von § 4
Nr. 11 UWG.

b) Eine als solche ohne weiteres erkennbare Anzeige eines Mietwagenunternehmens, die in einem Telefonbuch unmittelbar unter dem Buchstaben „T“, nicht aber unter der Rubrikenüberschrift „Taxi“ platziert ist, führt auch dann nicht zu einer Verwechslung mit dem Taxenverkehr nach § 49 Abs. 4 Satz 5 PBefG, wenn das Mietwagenunternehmen auf diese Weise einen Teil der Nachfrage nach einem Taxitransport auf sich ziehen will.

c) In einem solchen Fall liegt auch keine unlautere gezielte Behinderung im Sinne von § 4 Nr. 10 UWG vor.

BGH, Urteil vom 24. November 2011 - I ZR 154/10 - OLG Frankfurt a.M. -LG Limburg

Den Volltext der Entscheidung finden Sie hier:

OLG Frankfurt: Inhaber der Marke Zahnwelt hat einen Unterlassungsanspruch gegen Nutzung der Domain www.zahnwelt-dortmund.de für medizinische Leistungen

OLG Frankfurt
Urteil vom 23.02.2012
6 U 256/10
Zahnwelt



Das OLG Frankfurt hat entschieden, dass der Inhaber der Marke Zahnwelt (eingetragen für medizinische Leistungen) einen Unterlassungsanspruch gegen Nutzung der Domain www.zahnwelt-dortmund.de für medizinische Leistungen hat.

Aus den Entscheidungsgründen:

"Da die Klagemarke im Domainnamen unverändert enthalten und lediglich um einen Zusatz ergänzt ist, hängt die Frage der Zeichenähnlichkeit entscheidend davon ab, ob das Zeichen „zahnwelt-dortmund“ ungeachtet des aufgenommenen Zusatzes durch den Bestandteil „zahnwelt“ geprägt wird oder dieser Bestandteil innerhalb des Gesamtzeichens eine selbstständig kennzeichnende Stellung hat (vgl. BGH GRUR 2009, 772 - Augsburger Puppenkiste, Tz. 57). Beide Voraussetzungen sind hier erfüllt. Bei dem Bestandteil „Dortmund“ handelt es sich um eine als solche klar erkennbare geographische Angabe. Derartigen Ortszusätzen fehlt in der Regel jede Kennzeichnungskraft, da sie aus der Sicht des angesprochenen Verkehrs die - rein beschreibende - Funktion haben, auf den Ort der Leistungserbringung hinzuweisen (vgl. hierzu BGH a.a.O. - Augsburger Puppenkiste, Tz. 79 m.w.N.). Sie sind daher grundsätzlich auch nicht geeignet, innerhalb eines Kombinationszeichens, das einen weiteren kennzeichnungskräftigen Bestandteil aufweist, die prägende Wirkung dieses weiteren Bestandteils für das Gesamtzeichen oder die selbstständig kennzeichnende Stellung dieses weiteren Bestandteils innerhalb des Gesamtzeichens in Frage zu stellen."

Anders ist - so das Gericht - jedoch aufgrund des beschreibenden Charakters der Marke zu entscheiden, soweit von der Klägerin auch die Nutzung der Domains "kinderzahnwelt" und des Zeichens "Zahnwelt + Eigenname" gerügt wurde. Insofern fehlt es an einer Verwechslungsgefahr.

Den Volltext der Entscheidung finden Sie hier:

BGH: Keine Verwechslungsgefahr zwischen den Marken "Maalox" und "Melox-GRY" bei Arzneimitteln

BGH
Beschluss vom 01.06.2011
I ZB 52/09
Maalox/Melox-GRY
MarkenG § 9 Abs. 1 Nr. 2, § 43 Abs. 1 Satz 3, § 73 Abs. 1

Leitsätze des BGH:

a) Gehören zu den angesprochenen Verkehrskreisen sowohl Fachkreise (Ärzte und Apotheker) als auch das allgemeine Publikum (Endverbraucher), kann der Gesamteindruck, den die verschiedenen Verkehrskreise von den Marken haben, unterschiedlich ausfallen. Kann aufgrund der gespaltenen Verkehrsauffassung nur bei einem der verschiedenen Verkehrskreise eine Verwechslungsgefahr bejaht werden, reicht dies für die Verwirklichung des § 9 Abs. 1 Nr. 2 MarkenG grundsätzlich aus.

b) Das Publikum hat regelmäßig keine Veranlassung, von wirtschaftlichen oder organisatorischen Verbindungen zwischen den Unternehmen auszugehen, die Inhaber der kollidierenden Marken sind, wenn die Ähnlichkeit der Waren durchschnittlich ist, die ältere Marke über normale Kennzeichnungskraft verfügt und deutliche Unterschiede zwischen den Marken bestehen.

BGH, Beschluss vom 1. Juni 2011 - I ZB 52/09 - Bundespatentgericht

Den Volltext der Entscheidung finden Sie hier:

EuG: Zwischen den Zeichenfolgen "Curry King" und "TOFUKING" besteht Verwechslungsgefahr

EuG
Urteil vom 20.09.2011
T-99/10
Curry King ./. TOFUKING


Das Europäische Gericht hat entschieden, dass zwischen den Marken "Curry King" und "TOFUKING" Verwechslungsgefahr besteht. Beide Marken waren für Lebensmittel angemeldet worden.

Aus den Entscheidungsgründen:

"In Anbetracht des Umstands, auf den in der oben in Randnr. 16 angeführten Rechtsprechung hingewiesen wurde, dass sich dem Durchschnittsverbraucher nur selten die Möglichkeit bietet, verschiedene Marken unmittelbar miteinander zu vergleichen, sondern dass er sich auf das unvollkommene Bild verlassen muss, das er von ihnen im Gedächtnis behalten hat, ist im Zuge der umfassenden Beurteilung der Verwechslungsgefahr angesichts der Identität der fraglichen Waren und der mittleren Ähnlichkeit der Marken zu folgern, dass zwischen der angemeldeten Marke TOFUKING und der älteren deutschen Marke Curry King Verwechslungsgefahr besteht."

Den Volltext der Entscheidung finden Sie hier: